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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Familiennachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

(insgesamt 32 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

14.01.2025

Aktualisiert

27.01.2025

BT20/1399702.12.2024

Familiennachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 20/13997 20. Wahlperiode 02.12.2024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ates Gürpinar, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Gruppe Die Linke Familiennachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten Ende 2023 lebten rund 32 000 unbegleitete minderjährige Geflüchtete in Deutschland. Die meisten von ihnen stammen aus Hauptfluchtländern wie Afghanistan und Syrien. Nach ihrer Ankunft müssen die Kinder und Jugendlichen einen langwierigen Prozess aus Screening- und Clearingverfahren sowie der Vormundschaftssuche durchlaufen. Erst am Ende dieses Prozesses können sie offiziell einen Asylantrag stellen (https://mediendienst-integration.de/migrat ion/flucht-asyl/minderjaehrige.html). Aus der Beratung von Einzelfällen sind den Fragestellenden viele Fälle bekannt, in denen diese Schritte mehr als ein Jahr in Anspruch nahmen. Hinzu kommt eine durchschnittliche Bearbeitungszeit der Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen von zuletzt über acht Monaten (Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/12124). Dadurch ziehen sich die Verfahren für die Kinder und Jugendlichen ab ihrer Ankunft in Deutschland häufig über Jahre hin. Die meisten Kinder und Jugendlichen erhalten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Schutzstatus, der keine oder nur eingeschränkte Rechte auf Familiennachzug vorsieht: Zwar gab es bei den inhaltlichen Asylentscheidungen des BAMF im Jahr 2023 zu unbegleiteten Minderjährigen nur 4,4 Prozent Ablehnungen. Doch nur 7 Prozent erhielten einen Flüchtlingsstatus, der einen erleichterten Familiennachzug ermöglicht, 54,7 Prozent erhielten lediglich subsidiären Schutz mit eingeschränkten Nachzugsrechten und weitere 33,8 Prozent nur Abschiebungsschutz ohne Nachzugsrechte (Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/12228). Von 2016 bis 2018 war der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vollständig ausgesetzt. Seit August 2018 besteht eine Kontingentregelung, wonach monatlich lediglich 1 000 Visa an Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten ausgegeben werden können (https://awo.org/das-recht-auf-familie-nach-derflucht). Damit eine Familienzusammenführung für die minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten möglich ist, müssen ihre Eltern und minderjährigen Geschwister einreisen, bevor die Jugendlichen volljährig werden. Geschieht dies nicht, verlieren sie ihr Recht auf Familienzusammenführung. Für die betroffenen Kinder und Jugendlichen bedeutet die aktuelle Gesetzeslage einen enormen Druck, der sich negativ auf ihr Leben in Deutschland auswirkt und sie in ihrer Teilhabe einschränkt (www.proasyl.de/news/verzweiflung-jugendliche-verliere n-unverschuldet-das-recht-auf-den-nachzug-ihrer-eltern/). Dabei haben weder die Minderjährigen selbst noch ihre Familien Einfluss auf die Dauer der behördlichen Bearbeitung ihrer Asyl- bzw. Visumanträge. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Verfahren entschieden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/4146), dass die Verfahrensdauern nicht den Kindern und Jugendlichen zuzurechnen sind und zur effektiven Gewährleistung des Rechts auf Familienzusammenführung bei der Bestimmung des (minderjährigen) Alters deshalb auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist, selbst wenn die Betroffenen zum späteren Zeitpunkt der Visumerteilung aufgrund langer Bearbeitungszeiten dann bereits volljährig geworden sind. Diese Rechtsprechung erfolgte in Bezug auf Personen mit einem Flüchtlingsstatus, auf subsidiär Geschützte wurde sie bislang nicht übertragen. Die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hatten in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart: „Wir werden die Familienzusammenführung zu subsidiär Geschützten mit den GFK-Flüchtlingen [GFK = Genfer Flüchtlingskonvention] gleichstellen. Wir werden beim berechtigten Elternnachzug zu unbegleiteten Minderjährigen die minderjährigen Geschwister nicht zurücklassen.“ Bislang wurden diese Vorhaben nicht umgesetzt. Für Termine zur Visumbeantragung bei den Deutschen Botschaften bestehen lange Wartezeiten. Bisher war es gängige Praxis der Auslandsvertretungen bzw. Visastellen, Familien von subsidiär Schutzberechtigten, die kurz vor der Volljährigkeit standen, Sondertermine zur Beantragung entsprechender Visa zu gewähren, um ihr Recht auf Familienleben zu sichern. Seit kurzem hat sich diese Praxis laut Informationen diverser in diesem Bereich tätiger Vereine jedoch verändert. Die neue Praxis hat nach Einschätzungen von Pro Asyl zur Folge, dass ein Familiennachzug für minderjährige subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der langen Bearbeitungszeiten kaum mehr möglich ist – zumindest, wenn sie bei ihrer Ankunft in Deutschland bereits älter als 15 Jahre waren (www.proa syl.de/news/verzweiflung-jugendliche-verlieren-unverschuldet-das-recht-auf-de n-nachzug-ihrer-eltern/). Besonders gravierend ist das neue Vorgehen für syrische Jugendliche und ihre Familien. Bisher beantragten die meisten von ihnen Visa bei der Deutschen Botschaft in Beirut. Aufgrund des Krieges ist die Visastelle Syrien in Beirut allerdings seit Oktober 2024 geschlossen. Familienangehörige von unbegleiteten Minderjährigen, die bereits lange Wartezeiten überstanden haben und deren Termin in den nächsten Monaten geplant war, haben nun keine Möglichkeit mehr, rechtzeitig Visa zu beantragen und einzureisen. Das kann zur Folge haben, dass Familien dauerhaft getrennt werden. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele unbegleitete Minderjährige befinden sich derzeit im Asylverfahren bzw. im Asylklageverfahren (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Altersgruppen unter 14 Jahren, 14 bis 15 und 16 bis 17 Jahre auflisten)?  2. Wie viele unbegleitete Minderjährige sind seit 2015 während ihres Asylverfahrens bzw. Asylklageverfahrens (bitte differenzieren) volljährig geworden (bitte nach Jahren auflisten)?  3. Wie war der Ausgang der Asylverfahren bzw. der Asylklageverfahren (bitte differenzieren) im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 bei unbegleiteten Minderjährigen (bitte differenziert darstellen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?  4. Wird im BAMF eine Priorisierung vorgenommen, damit die Verfahren unbegleiteter Minderjähriger nach Möglichkeit noch (ggf. deutlich, z. B. sechs Monate) vor Eintritt der Volljährigkeit beendet werden können (wenn nein, bitte begründen), wenn ja, welche Vorgaben und Regeln gelten hierbei (bitte ausführen), und welche Rolle spielt dabei die zeitlich eingeschränktere Möglichkeit des Familiennachzugs bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Vergleich zum Flüchtlingsschutz (auch infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/4146; bitte ausführen)?  5. Wie lange dauerten im Durchschnitt die Asylverfahren bzw. Asylklageverfahren (bitte differenzieren) von unbegleiteten Minderjährigen im bisherigen Jahr 2024 und im Jahr 2023 im Vergleich zu allen Asyl(klage) verfahren (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern der unbegleiteten Minderjährigen differenzieren und die absolute Zahl der abgeschlossenen Verfahren nennen)?  6. Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden im bisherigen Jahr 2024 bzw. im Jahr 2023 erteilt (bitte zudem nach Monaten sowie nach Nachzug zu Asylberechtigten, Flüchtlingen, subsidiär Geschützten, zu sonstigen Familienangehörigen differenzieren; bitte auch nach dem Alter (minderjährig, volljährig, über 65 Jahre), Geschlecht und den zehn wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren sowie nach den beim Nachzug zu Geflüchteten 15 wichtigsten Botschaften bzw. Visastellen), und wie viele dieser Visa wurden an Familienangehörige von minderjährigen Referenzpersonen erteilt (bitte nach Herkunftsländern und wichtigsten Visastellen differenzieren)?  7. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; bitte differenzieren und, soweit möglich, nach dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten aufschlüsseln) wurden im bisherigen Jahr 2024 bzw. im Jahr 2023 erteilt (bitte nach Monaten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln), und wie viele Minder- bzw. Volljährige und wie viele männliche und weibliche Personen waren unter jenen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG Visa bzw. Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte wie oben differenzieren)?  8. Welche Kriterien werden bei der Terminvergabe zur Visabeantragung für Angehörige von subsidiär schutzberechtigten Minderjährigen berücksichtigt? a) Welche Rolle spielt dabei das Alter der Referenzperson, der Geschwister, die nachziehen wollen, und das Datum der Terminbuchung? b) Werden besonders vulnerable (z. B. erkrankte) Personen bevorzugt behandelt, und welche konkreten Anforderungen gelten diesbezüglich (bitte darlegen)? c) Berücksichtigen die Visaabteilungen besondere Aspekte von sich aus oder erst, wenn sie aktiv vorgetragen werden (bitte praxisnah ausführen)? d) Ab welchen Zeiträumen und bzw. oder unter welchen Bedingungen können Angehörige, bei denen der Anspruch auf Familiennachzug durch die kurz bevorstehende Volljährigkeit der Referenzperson in Deutschland verloren zu gehen droht, einen Sondertermin für eilbedürftige Fälle erhalten (bitte so detailliert wie möglich ausführen)?  9. Wie viele Personen haben derzeit einen (Warte-)Termin zur Vorsprache in einer Visastelle zur Beantragung eines Familiennachzugsvisums gebucht (bitte nach regulärem Familiennachzug, Nachzug zu Flüchtlingen bzw. Asylberechtigten, Nachzug zu subsidiär Geschützten, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen differenzieren; zudem auch nach den 15 wichtigsten Visastellen differenziert angeben)? 10. Für wie viele Angehörige einer Referenzperson mit subsidiärem Schutz, deren 18. Geburtstag in den nächsten etwa drei bis sechs Monaten liegt, wurde ein Termin für einen Antrag auf Familienzusammenführung bei der Auslandsvertretung bzw. der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gebucht (bitte nach relevanten Auslandsvertretungen und IOM- Büros differenzieren, soweit entsprechende Informationen oder zumindest Einschätzungen vorliegen), und wie viele subsidiär schutzberechtigte Referenzpersonen sind betroffen (bitte nach Herkunftsländern differenzieren)? 11. Welche Weisungen oder Vorgaben haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der deutschen Auslandsvertretungen bezüglich der Vergabe von Sonderterminen beim Familiennachzug zu Schutzberechtigten, insbesondere auch zu minderjährigen Schutzberechtigten, die kurz vor der Volljährigkeit stehen, erhalten (bitte möglichst konkret mit Datum und Inhalt ausführen und nach Schutzstatus – Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz – differenzieren)? 12. Welche Vorgaben hat das Familienunterstützungsprogramm (FAP) der IOM bezüglich der Vergabe von Sonderterminen seitens der Bundesregierung bzw. von Bundesbehörden erhalten (bitte möglichst konkret mit Datum und Inhalt ausführen und nach Schutzstatus differenzieren)? 13. Besteht in jeder Botschaft bzw. Visastelle ein monatliches Kontingent für Sondertermine zum Familiennachzug, wenn ja, wie hoch ist dieses Kontingent (ggf. nach relevanten Visastellen differenzieren), wenn nein, wie genau wird die Zahl von zur Verfügung stehenden Sonderterminen bestimmt (bitte ausführen) oder bzw. und wird in dringenden Einzelfällen immer ein Sondertermin zur Verfügung gestellt, z. B. wenn dies erforderlich ist, um ansonsten unwiderruflich verfallende Rechtsansprüche auf Familiennachzug zu sichern (wenn nein, bitte auch begründen, wie dies mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und der grund- und menschenrechtlichen Verpflichtung zur Gewährleistung des Familienlebens vereinbar ist)? 14. Wie viele Sondertermine für Angehörige von unbegleiteten minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten wurden seit 2018 vergeben (bitte nach Jahren und für 2024 auch nach Monaten aufschlüsseln und zudem nach den wichtigsten Botschaften bzw. Visastellen sowie Herkunftsländern der Antragstellenden differenzieren), und wie viele subsidiär schutzberechtigte Referenzpersonen sind betroffen (bitte nach Herkunftsländern differenzieren)? 15. Von welchen und wie vielen Personen, die eine Familienzusammenführung bei den Visastellen der Deutschen Botschaften in Amman, Riad, Kairo, Kuwait und in den Generalkonsulaten in Erbil und Istanbul beantragt haben, wird eine Legalisation ihrer Dokumente durch die Botschaft in Beirut erwartet (bitte zu den maßgeblichen Konstellationen näher ausführen und ggf. zumindest Schätzwerte nennen)? 16. Welche Alternativen für eine Legalisation werden diesen Personen angeboten, da laut den Fragestellenden vorliegenden Informationen aktuell keine Termine für die Legalisation von Urkunden bei der Deutschen Botschaft in Beirut bzw. dem externen Dienstleister VFS Global in Beirut vergeben werden (bitte ausführen)? 17. Welche Anforderungen muss eine Botschaft bzw. Auslandsvertretung erfüllen, um eine Legalisation von Urkunden durchführen zu können? 18. Wie viele Personen arbeiten derzeit in den Botschaften in Amman, Riad, Kairo, Kuwait und in den Generalkonsulaten in Erbil und Istanbul, wie viele davon in den jeweiligen Visastellen, wie viele im Bereich des Familiennachzugs, wie viele im Bereich des Familiennachzugs zu Geflüchteten (bitte nach Standorten differenzieren und jeweils Vergleichszahlen für Ende 2022 und Ende 2023 nennen)? a) Ist eine Aufstockung des Personals in den genannten Visastellen in Anbetracht der Schließung der Visastelle Syrien in Beirut geplant, wenn ja, wie viel zusätzliches Personal soll eingesetzt werden (bitte nach Einsatzorten differenzieren), und wenn nein, warum nicht? b) Wie lange sind die aktuellen Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums für die Familienzusammenführung in diesen Botschaften bzw. Visastellen bzw. auch in den 15 für den Familiennachzug relevantesten Visastellen (bitte nach Visastellen und der Art der Familienzusammenführung differenzieren; auch bei Wartezeiten über einem Jahr bitte nach Wochen differenzieren, unabhängig davon, für wie belastbar die Bundesregierung diese Angaben einschätzt)? 19. Wie ist es zu erklären, dass das Auswärtige Amt gegenüber Verwaltungsgerichten (VG; vgl. entsprechende Ausführungen in den nahezu gleich lautenden Begründungen der Beschlüsse VG 32 L 206/24 V vom 27. August 2024 und VG 11 L 619/24 V vom 10. September 2024, dort S. 7 bzw. S. 5) offenbar genauere Angaben zur Wartezeit für einen Vorsprachetermin für ein Familiennachzugsvisum gemacht hat (22 Monate bei der Auslandsvertretung in Beirut), während die Bundesregierung bei entsprechenden parlamentarischen Anfragen keine genaueren Angaben in Wochen macht, wenn die Wartezeit über ein Jahr beträgt (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 20/12922, Anlage 1 zu Frage 3: Beirut, Visastelle Syrien: „über 52 Wochen“)? 20. Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung zu erklären, dass genauere Angaben zu Wartezeiten in Wochen bei Wartezeiten über einem Jahr auf parlamentarische Anfrage nicht gemacht wurden, selbst wenn explizit hiernach gefragt worden war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/30793, Frage 6: „… (bitte nach … Monaten aufschlüsseln, auch bei Wartezeiten über einem Jahr)“; zu Frage 7 führte die Bundesregierung aus: „Bei Angaben zu Wartezeiten ist zu beachten, dass es sich um rein rechnerische Momentaufnahmen handelt, die in Abhängigkeit von aktueller Visumnachfrage und verfügbaren Bearbeitungskapazitäten stark schwanken. Wartezeiten von über 52 Wochen werden daher pauschal mit „über ein Jahr“ angegeben, da sich in einem solch langen Zeitraum sowohl die Bearbeitungskapazitäten einer Visastelle als auch die Terminnachfrage deutlich verändern können“)? 21. Hat das Auswärtige Amt seine Angaben gegenüber der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Wartezeiten bei der Auslandsvertretung in Beirut in Höhe von 22 Monaten mit der Einschränkung versehen, dass es sich um rein rechnerische Momentaufnahmen handele, die sich deutlich verändern können, und wenn nein, warum nicht? 22. Inwiefern trifft die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen aus Syrien weiterhin die Möglichkeit haben, Visa für den Familiennachzug zu beantragen, angesichts der Tatsache, dass die meisten dieser Visa bisher über die nun geschlossene Visastelle Syrien in Beirut beantragt wurden? a) Inwiefern unterstützt die Bundesregierung Antragstellende aus Syrien beim Zugang zu den Auslandsvertretungen bzw. Visastellen in Amman, Ankara, Riad, Kairo, Kuwait und zu den Generalkonsulaten in Erbil und Istanbul, vor dem Hintergrund, dass die Internetseiten der Deutschen Botschaften in Damaskus und Beirut auf diese Stellen verweisen (siehe https://damaskus.diplo.de/sy-de und https://beirut.dipl o.de/lb-de), diese nach Aussagen diverser Interessenverbände gegenüber den Fragestellenden aber häufig nur sehr schwer und unter hohem Kostenaufwand aus Syrien zu erreichen sind (bitte ausführen)? b) Gibt es Absprachen der Bundesregierung mit den betreffenden Ländern, die gewährleisten, dass syrische Staatsangehörige erforderlichenfalls Visa zur Beantragung eines Visums in einer deutschen Auslandsvertretung erhalten, wenn ja, was beinhalten diese Absprachen, und wenn nein, warum nicht? c) Inwiefern wird die Notwendigkeit der Beschaffung eines Visums für die entsprechenden Länder bei der Terminvergabe berücksichtigt (bitte möglichst praxisnah erläutern)? d) Werden Verzögerungen in der Antragstellung aufgrund fehlender Visa für die entsprechenden Länder von den Visastellen bzw. Auslandsvertretungen berücksichtigt, wenn ja, inwiefern (bitte möglichst praxisnah ausführen), und wenn nein, warum nicht (bitte erläutern)? 23. Wie viele FAP-Büros unterhält die IOM nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dort beschäftigt (bitte jeweils nach Standorten auflisten)? 24. Trifft die gegenüber den Fragestellenden geäußerte Auffassung diverser Verbände zu, dass aktuell gehäuft DNA-Tests für Familiennachzugsvisa aus Syrien gefordert werden, wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung diesen Trend, und wie wird das begründet? In welchen Fallkonstellationen können DNA-Tests nach Auffassung der Bundesregierung im Allgemeinen, aber insbesondere beim Familiennachzug aus Syrien hilfreich oder gar zwingend erforderlich sein, um eine Visumerteilung zu ermöglichen (bitte so genau wie möglich ausführen)? 25. Inwiefern wird in Bezug auf die Vorlage solcher zeitaufwändigen DNA- Tests von den Visastellen bzw. Auslandsvertretungen berücksichtigt, dass eine Familienzusammenführung zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten nur bis zur Volljährigkeit möglich ist (bitte möglichst praxisnah ausführen), und welche Möglichkeiten haben die Visastellen bzw. Auslandsvertretungen, um diese Prozesse zu beschleunigen? 26. Treffen die Ausführungen in dem Bericht von Pro Asyl zu (www.proasy l.de/news/verzweiflung-jugendliche-verlieren-unverschuldet-das-recht-au f-den-nachzug-ihrer-eltern/), wonach das Auswärtige Amt durch eine „plötzliche Änderung“ eine „durchgängige Praxis“ bei Sonderterminen für Familiennachzugsfälle, in denen die minderjährigen Stammpersonen kurz vor dem 18. Geburtstag stehen, aufgegeben hat, wenn nein, was ist nach Auffassung der Bundesregierung der Fall, und wenn ja, wer genau hat diese Änderung wann und aus welchem Grund veranlasst, mit wem war diese Änderung abgestimmt, und wurde insbesondere die Bundesministerin des Auswärtigen im Vorfeld mit dieser Änderung befasst, die nach den Schilderungen von Pro Asyl zu „depressiven Zuständen bis hin zu suizidalem Verhalten“ bei den betroffenen Minderjährigen geführt habe (bitte so genau wie möglich ausführen)? a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung von Pro Asyl zu (vgl. a. a. O.), dass Beratungsstellen und Betroffene angesichts einer langjährig geübten Praxis darauf vertrauen konnten, dass in Familiennachzugsfällen zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutzstatus kurz vor dem 18. Geburtstag Sondertermine zur Visumbeantragung erteilt werden, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, warum wurde die fragliche Änderung ggf. nicht im Vorfeld angekündigt und transparent gemacht, damit sich Betroffene ggf. auf diese Änderung einstellen und darauf regieren können (bitte ausführen)? b) Wie bewertet die Bundesaußenministerin die von Pro Asyl geschilderte plötzliche Änderung der Praxis in Bezug auf Sondertermine für den Familiennachzug zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutzstatus, die kurz vor der Volljährigkeit stehen, die im Ergebnis dazu führt, dass das Recht auf Familienleben in diesen Fällen aufgrund langer Wartezeiten unwiderruflich dauerhaft zunichte gemacht werden kann (bitte begründen)? c) Wird die Bundesaußenministerin die geschilderte Änderung bei der Erteilung von Sonderterminen in der genannten Fallkonstellation wieder rückgängig machen, und wenn nein, warum nicht, obwohl hierdurch im Ergebnis das Recht auf Familienleben in diesen Fällen aufgrund langer Wartezeiten, für die die Betroffenen nicht verantwortlich sind, unwiderruflich dauerhaft zunichte gemacht werden kann (bitte begründen)? d) Wie wird die Änderung der Erteilungspraxis von Sonderterminen in der genannten Fallkonstellation begründet, vor dem Hintergrund, dass die Betroffenen weder die Dauer der Asylverfahren bis zur Anerkennung (hier: eines subsidiären Schutzes) noch die Warte- und Bearbeitungszeit bei der Visumerteilung beeinflussen können, sodass es im Ergebnis allein von der Schnelligkeit bzw. Langsamkeit deutscher Behörden abhängt, ob das Recht auf Familienleben in diesen Fällen zur Durchsetzung kommt oder nicht? e) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit (Zeitpunkt der Asylantragstellung, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/4146) sinngemäß auf den Nachzug zu unbegleiteten subsidiär Schutzberechtigten übertragen werden kann, weil es dem Grundsatz der Gerechtigkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtsstaatlichkeit widersprechen würde, wenn die Realisierung des Rechts auf Familienleben maßgeblich davon abhängig ist, wie schnell deutsche Behörden arbeiten, insbesondere, wenn diese Bearbeitungszeiten im Regelfall deutlich über drei Monaten liegen oder zusammengenommen auch mehrere Jahre betragen können (bitte ausführen und begründen)? f) Wenn das Auswärtige Amt an der Änderung der Praxis zu Sonderterminen in der genannten Fallkonstellation festhalten will, was konkret unternimmt das Auswärtige Amt, damit Visumverfahren beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen werden, um zu verhindern, dass durch lange Wartezeiten Rechtsansprüche auf Familienleben unwiderruflich verloren gehen (bitte darlegen und begründen)? g) Wenn das Auswärtige Amt an der Änderung der Praxis zu Sonderterminen in der genannten Fallkonstellation festhalten will, warum werden in solchen Fällen keine „visa on arrival“ erteilt oder andere Lösungswege gesucht, um zu verhindern, dass durch lange Warte- und Bearbeitungszeiten Rechtsansprüche auf Familienleben unwiderruflich verloren gehen (bitte darlegen und begründen)? h) Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die Einschätzung von Pro Asyl in dem genannten Artikel zutreffend, wonach es von den Kapazitäten her problemlos möglich wäre, die maßgeblichen Fälle einer kurz bevorstehenden Volljährigkeit vorrangig zu bearbeiten (es wird in dem Bericht eine Zahl von 1 392 Fällen genannt; bitte darlegen)? 27. Entsprechen die Ausführungen des Auswärtigen Amts, wie sie in den nahezu gleich lautenden Begründungen der Beschlüsse VG 32 L 206/24 V vom 27. August 2024 und VG 11 L 619/24 V vom 10. September 2024 zu Tage treten, der Auffassung der Bundesaußenministerin, und wird daran festgehalten (wenn ja, bitte begründen), wonach bei Familiennachzügen zu kurz vor dem 18. Geburtstag stehenden unbegleiteten Minderjährigen (auch) deshalb keine Sondertermine zur Vorsprache (mehr) erteilt würden, weil sich durch eine solche Priorisierung die Wartezeit anderer Personen, insbesondere von unter 14-Jährigen, im Gegenzug verlängern würde, was dem Grundsatz einer effektiven, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeitenden Verwaltung widerspreche (bitte erläutern), und inwiefern bedeutet dies im Gegenschluss, dass das Auswärtige Amt mithin über Jahre hinweg (angeblich) gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen hat (bitte begründen)? Warum soll bei der Frage, ob ein Sondertermin für eine priorisierte Visumbearbeitung erteilt wird, nicht mehr berücksichtigt werden, ob durch die nichtpriorisierte Bearbeitung das Menschenrecht auf Familienleben und entsprechende Rechtsansprüche unwiderruflich verloren gehen, obwohl die Betroffenen keinen Einfluss auf die Zeit der Bearbeitung ihrer Anträge haben (bitte begründen)? 28. Inwiefern lässt sich diese Begründung mit den den Fragestellenden geschilderten Erfahrungen diverser Interessenverbände vereinbaren, wonach Termine zur Buchung von Familiennachzugsvisa mit besonders langen Wartezeiten verbunden sind, wenn die Referenzperson in Deutschland ein unter 14-jähriges Kind mit subsidiärem Schutzstatus ist, und kann die Bundesregierung diese Beobachtung erklären, bestätigen oder widerlegen (bitte darlegen)? 29. Hält die Bundesregierung eine Neufassung der gesetzlichen Grundlagen für den Familiennachzug zu subsidiär Geschützten für erforderlich (wie sie im Übrigen auch im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vereinbart worden war: „Wir werden die Familienzusammenführung zu subsidiär Geschützten mit den GFK-Flüchtlingen gleichstellen.“), insbesondere vor dem Hintergrund, dass es angesichts der Deckelung des Familiennachzugs nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes auf maximal 1 000 Visa pro Monat nach Einschätzung der Fragestellenden zu jahrelangen Wartezeiten kommt, in denen die jeweiligen Einzelfallumstände nicht einmal geprüft werden, was aber nach Auffassung der Fragestellenden gegen das Grund- und Menschenrecht auf Familienleben nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) bzw. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, das eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im jeweiligen Einzelfall erfordert (vgl. z. B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30.19 –, insbesondere ab Randnummer 35; bitte begründen)? 30. Inwiefern ist ein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten neben den Bestimmungen des § 36a AufenthG auch im Wege einer Einzelfallprüfung nach § 22 AufenthG möglich, und welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein (bitte so genau wie möglich darlegen)? Was gilt diesbezüglich insbesondere, wenn die Trennung eines Kleinkindes von den sorgeberechtigten Eltern zwei Jahre bereits überschreitet bzw. bei Ehegatten bereits eine vierjährige Trennungszeit vorliegt und sich die Familieneinheit nur im Bundesgebiet wiederherstellen lässt, sodass den grundrechtlich geschützten Belangen der Betroffenen ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30.19 –, insbesondere Randnummer 36)? 31. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung angesichts der Schließung der Visastelle Syrien in Beirut, um sicherzustellen, dass Personen, deren Termin zur Visabeantragung aufgrund der Schließung abgesagt wurde oder die bereits längere Zeit auf einen Termin bei der Visastelle warten und in absehbarer Zeit einen Termin erhalten hätten, ihr Recht auf Familienleben umsetzen können, angesichts der Tatsache, dass die betroffenen Personen keinen Einfluss auf die Schließung der Visastelle haben und aufgrund der langen Wartezeiten bei anderen Visastellen bzw. Auslandsvertretungen eine Umbuchung nicht so einfach möglich ist (bitte möglichst detailliert ausführen und dabei auch insbesondere Bezug auf die Situation von Familienangehörigen von minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, die bald volljährig werden, nehmen)? 32. Wenn keine Maßnahmen angesichts der Schließung der Visastelle Syrien in Beirut geplant sein sollten, wie begründet die Bundesregierung dies, und teilt sie die Einschätzung der Fragestellenden, dass dadurch das Recht auf Familienleben der betroffenen Personen in einigen Fällen faktisch verletzt wird (bitte möglichst detailliert ausführen)? Berlin, den 28. November 2024 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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