Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Familiennachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten
(insgesamt 32 Einzelfragen)
Fraktion
Die Linke
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
14.01.2025
Aktualisiert
27.01.2025
BT20/1399702.12.2024
Familiennachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/13997
20. Wahlperiode 02.12.2024
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke
Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ates Gürpinar, Jan
Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte
und der Gruppe Die Linke
Familiennachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten
Ende 2023 lebten rund 32 000 unbegleitete minderjährige Geflüchtete in
Deutschland. Die meisten von ihnen stammen aus Hauptfluchtländern wie
Afghanistan und Syrien. Nach ihrer Ankunft müssen die Kinder und
Jugendlichen einen langwierigen Prozess aus Screening- und Clearingverfahren sowie
der Vormundschaftssuche durchlaufen. Erst am Ende dieses Prozesses können
sie offiziell einen Asylantrag stellen (https://mediendienst-integration.de/migrat
ion/flucht-asyl/minderjaehrige.html). Aus der Beratung von Einzelfällen sind
den Fragestellenden viele Fälle bekannt, in denen diese Schritte mehr als ein
Jahr in Anspruch nahmen. Hinzu kommt eine durchschnittliche
Bearbeitungszeit der Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen von zuletzt über acht
Monaten (Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/12124). Dadurch
ziehen sich die Verfahren für die Kinder und Jugendlichen ab ihrer Ankunft in
Deutschland häufig über Jahre hin.
Die meisten Kinder und Jugendlichen erhalten vom Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) einen Schutzstatus, der keine oder nur eingeschränkte
Rechte auf Familiennachzug vorsieht: Zwar gab es bei den inhaltlichen
Asylentscheidungen des BAMF im Jahr 2023 zu unbegleiteten Minderjährigen nur
4,4 Prozent Ablehnungen. Doch nur 7 Prozent erhielten einen Flüchtlingsstatus,
der einen erleichterten Familiennachzug ermöglicht, 54,7 Prozent erhielten
lediglich subsidiären Schutz mit eingeschränkten Nachzugsrechten und weitere
33,8 Prozent nur Abschiebungsschutz ohne Nachzugsrechte (Antwort zu
Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/12228). Von 2016 bis 2018 war der
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vollständig ausgesetzt. Seit
August 2018 besteht eine Kontingentregelung, wonach monatlich lediglich 1 000
Visa an Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten ausgegeben werden
können (https://awo.org/das-recht-auf-familie-nach-derflucht).
Damit eine Familienzusammenführung für die minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten möglich ist, müssen ihre Eltern und minderjährigen
Geschwister einreisen, bevor die Jugendlichen volljährig werden. Geschieht dies
nicht, verlieren sie ihr Recht auf Familienzusammenführung. Für die
betroffenen Kinder und Jugendlichen bedeutet die aktuelle Gesetzeslage einen enormen
Druck, der sich negativ auf ihr Leben in Deutschland auswirkt und sie in ihrer
Teilhabe einschränkt (www.proasyl.de/news/verzweiflung-jugendliche-verliere
n-unverschuldet-das-recht-auf-den-nachzug-ihrer-eltern/). Dabei haben weder
die Minderjährigen selbst noch ihre Familien Einfluss auf die Dauer der
behördlichen Bearbeitung ihrer Asyl- bzw. Visumanträge. Der Europäische
Gerichtshof hat in mehreren Verfahren entschieden (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/4146), dass die Verfahrensdauern nicht
den Kindern und Jugendlichen zuzurechnen sind und zur effektiven
Gewährleistung des Rechts auf Familienzusammenführung bei der Bestimmung des
(minderjährigen) Alters deshalb auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung
abzustellen ist, selbst wenn die Betroffenen zum späteren Zeitpunkt der
Visumerteilung aufgrund langer Bearbeitungszeiten dann bereits volljährig geworden sind.
Diese Rechtsprechung erfolgte in Bezug auf Personen mit einem
Flüchtlingsstatus, auf subsidiär Geschützte wurde sie bislang nicht übertragen.
Die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hatten in
ihrem Koalitionsvertrag vereinbart: „Wir werden die Familienzusammenführung
zu subsidiär Geschützten mit den GFK-Flüchtlingen [GFK = Genfer
Flüchtlingskonvention] gleichstellen. Wir werden beim berechtigten Elternnachzug zu
unbegleiteten Minderjährigen die minderjährigen Geschwister nicht
zurücklassen.“ Bislang wurden diese Vorhaben nicht umgesetzt.
Für Termine zur Visumbeantragung bei den Deutschen Botschaften bestehen
lange Wartezeiten. Bisher war es gängige Praxis der Auslandsvertretungen bzw.
Visastellen, Familien von subsidiär Schutzberechtigten, die kurz vor der
Volljährigkeit standen, Sondertermine zur Beantragung entsprechender Visa zu
gewähren, um ihr Recht auf Familienleben zu sichern. Seit kurzem hat sich diese
Praxis laut Informationen diverser in diesem Bereich tätiger Vereine jedoch
verändert. Die neue Praxis hat nach Einschätzungen von Pro Asyl zur Folge,
dass ein Familiennachzug für minderjährige subsidiär Schutzberechtigte
aufgrund der langen Bearbeitungszeiten kaum mehr möglich ist – zumindest, wenn
sie bei ihrer Ankunft in Deutschland bereits älter als 15 Jahre waren (www.proa
syl.de/news/verzweiflung-jugendliche-verlieren-unverschuldet-das-recht-auf-de
n-nachzug-ihrer-eltern/).
Besonders gravierend ist das neue Vorgehen für syrische Jugendliche und ihre
Familien. Bisher beantragten die meisten von ihnen Visa bei der Deutschen
Botschaft in Beirut. Aufgrund des Krieges ist die Visastelle Syrien in Beirut
allerdings seit Oktober 2024 geschlossen. Familienangehörige von
unbegleiteten Minderjährigen, die bereits lange Wartezeiten überstanden haben und deren
Termin in den nächsten Monaten geplant war, haben nun keine Möglichkeit
mehr, rechtzeitig Visa zu beantragen und einzureisen. Das kann zur Folge
haben, dass Familien dauerhaft getrennt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele unbegleitete Minderjährige befinden sich derzeit im
Asylverfahren bzw. im Asylklageverfahren (bitte differenzieren und jeweils auch
nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Altersgruppen unter
14 Jahren, 14 bis 15 und 16 bis 17 Jahre auflisten)?
2. Wie viele unbegleitete Minderjährige sind seit 2015 während ihres
Asylverfahrens bzw. Asylklageverfahrens (bitte differenzieren) volljährig
geworden (bitte nach Jahren auflisten)?
3. Wie war der Ausgang der Asylverfahren bzw. der Asylklageverfahren
(bitte differenzieren) im Jahr 2023 bzw. im bisherigen Jahr 2024 bei
unbegleiteten Minderjährigen (bitte differenziert darstellen und nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?
4. Wird im BAMF eine Priorisierung vorgenommen, damit die Verfahren
unbegleiteter Minderjähriger nach Möglichkeit noch (ggf. deutlich, z. B.
sechs Monate) vor Eintritt der Volljährigkeit beendet werden können
(wenn nein, bitte begründen), wenn ja, welche Vorgaben und Regeln
gelten hierbei (bitte ausführen), und welche Rolle spielt dabei die zeitlich
eingeschränktere Möglichkeit des Familiennachzugs bei der Zuerkennung
von subsidiärem Schutz im Vergleich zum Flüchtlingsschutz (auch infolge
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/4146; bitte ausführen)?
5. Wie lange dauerten im Durchschnitt die Asylverfahren bzw.
Asylklageverfahren (bitte differenzieren) von unbegleiteten Minderjährigen im
bisherigen Jahr 2024 und im Jahr 2023 im Vergleich zu allen Asyl(klage)
verfahren (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern der
unbegleiteten Minderjährigen differenzieren und die absolute Zahl der
abgeschlossenen Verfahren nennen)?
6. Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden im bisherigen Jahr 2024
bzw. im Jahr 2023 erteilt (bitte zudem nach Monaten sowie nach Nachzug
zu Asylberechtigten, Flüchtlingen, subsidiär Geschützten, zu sonstigen
Familienangehörigen differenzieren; bitte auch nach dem Alter
(minderjährig, volljährig, über 65 Jahre), Geschlecht und den zehn wichtigsten
Asylherkunftsländern differenzieren sowie nach den beim Nachzug zu
Geflüchteten 15 wichtigsten Botschaften bzw. Visastellen), und wie viele
dieser Visa wurden an Familienangehörige von minderjährigen
Referenzpersonen erteilt (bitte nach Herkunftsländern und wichtigsten Visastellen
differenzieren)?
7. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; bitte differenzieren und, soweit möglich,
nach dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten aufschlüsseln) wurden
im bisherigen Jahr 2024 bzw. im Jahr 2023 erteilt (bitte nach Monaten und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln), und wie viele
Minder- bzw. Volljährige und wie viele männliche und weibliche Personen
waren unter jenen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG Visa bzw.
Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte wie oben differenzieren)?
8. Welche Kriterien werden bei der Terminvergabe zur Visabeantragung für
Angehörige von subsidiär schutzberechtigten Minderjährigen
berücksichtigt?
a) Welche Rolle spielt dabei das Alter der Referenzperson, der
Geschwister, die nachziehen wollen, und das Datum der Terminbuchung?
b) Werden besonders vulnerable (z. B. erkrankte) Personen bevorzugt
behandelt, und welche konkreten Anforderungen gelten diesbezüglich
(bitte darlegen)?
c) Berücksichtigen die Visaabteilungen besondere Aspekte von sich aus
oder erst, wenn sie aktiv vorgetragen werden (bitte praxisnah
ausführen)?
d) Ab welchen Zeiträumen und bzw. oder unter welchen Bedingungen
können Angehörige, bei denen der Anspruch auf Familiennachzug
durch die kurz bevorstehende Volljährigkeit der Referenzperson in
Deutschland verloren zu gehen droht, einen Sondertermin für
eilbedürftige Fälle erhalten (bitte so detailliert wie möglich ausführen)?
9. Wie viele Personen haben derzeit einen (Warte-)Termin zur Vorsprache in
einer Visastelle zur Beantragung eines Familiennachzugsvisums gebucht
(bitte nach regulärem Familiennachzug, Nachzug zu Flüchtlingen bzw.
Asylberechtigten, Nachzug zu subsidiär Geschützten, Nachzug zu
sonstigen Familienangehörigen differenzieren; zudem auch nach den 15
wichtigsten Visastellen differenziert angeben)?
10. Für wie viele Angehörige einer Referenzperson mit subsidiärem Schutz,
deren 18. Geburtstag in den nächsten etwa drei bis sechs Monaten liegt,
wurde ein Termin für einen Antrag auf Familienzusammenführung bei der
Auslandsvertretung bzw. der Internationalen Organisation für Migration
(IOM) gebucht (bitte nach relevanten Auslandsvertretungen und IOM-
Büros differenzieren, soweit entsprechende Informationen oder zumindest
Einschätzungen vorliegen), und wie viele subsidiär schutzberechtigte
Referenzpersonen sind betroffen (bitte nach Herkunftsländern
differenzieren)?
11. Welche Weisungen oder Vorgaben haben die Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der deutschen Auslandsvertretungen bezüglich der Vergabe von
Sonderterminen beim Familiennachzug zu Schutzberechtigten,
insbesondere auch zu minderjährigen Schutzberechtigten, die kurz vor der
Volljährigkeit stehen, erhalten (bitte möglichst konkret mit Datum und Inhalt
ausführen und nach Schutzstatus – Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz –
differenzieren)?
12. Welche Vorgaben hat das Familienunterstützungsprogramm (FAP) der
IOM bezüglich der Vergabe von Sonderterminen seitens der
Bundesregierung bzw. von Bundesbehörden erhalten (bitte möglichst konkret mit
Datum und Inhalt ausführen und nach Schutzstatus differenzieren)?
13. Besteht in jeder Botschaft bzw. Visastelle ein monatliches Kontingent für
Sondertermine zum Familiennachzug, wenn ja, wie hoch ist dieses
Kontingent (ggf. nach relevanten Visastellen differenzieren), wenn nein, wie
genau wird die Zahl von zur Verfügung stehenden Sonderterminen
bestimmt (bitte ausführen) oder bzw. und wird in dringenden Einzelfällen
immer ein Sondertermin zur Verfügung gestellt, z. B. wenn dies
erforderlich ist, um ansonsten unwiderruflich verfallende Rechtsansprüche auf
Familiennachzug zu sichern (wenn nein, bitte auch begründen, wie dies mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen und der grund- und menschenrechtlichen
Verpflichtung zur Gewährleistung des Familienlebens vereinbar ist)?
14. Wie viele Sondertermine für Angehörige von unbegleiteten
minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten wurden seit 2018 vergeben (bitte nach
Jahren und für 2024 auch nach Monaten aufschlüsseln und zudem nach
den wichtigsten Botschaften bzw. Visastellen sowie Herkunftsländern der
Antragstellenden differenzieren), und wie viele subsidiär
schutzberechtigte Referenzpersonen sind betroffen (bitte nach Herkunftsländern
differenzieren)?
15. Von welchen und wie vielen Personen, die eine
Familienzusammenführung bei den Visastellen der Deutschen Botschaften in Amman, Riad,
Kairo, Kuwait und in den Generalkonsulaten in Erbil und Istanbul beantragt
haben, wird eine Legalisation ihrer Dokumente durch die Botschaft in
Beirut erwartet (bitte zu den maßgeblichen Konstellationen näher
ausführen und ggf. zumindest Schätzwerte nennen)?
16. Welche Alternativen für eine Legalisation werden diesen Personen
angeboten, da laut den Fragestellenden vorliegenden Informationen aktuell
keine Termine für die Legalisation von Urkunden bei der Deutschen
Botschaft in Beirut bzw. dem externen Dienstleister VFS Global in Beirut
vergeben werden (bitte ausführen)?
17. Welche Anforderungen muss eine Botschaft bzw. Auslandsvertretung
erfüllen, um eine Legalisation von Urkunden durchführen zu können?
18. Wie viele Personen arbeiten derzeit in den Botschaften in Amman, Riad,
Kairo, Kuwait und in den Generalkonsulaten in Erbil und Istanbul, wie
viele davon in den jeweiligen Visastellen, wie viele im Bereich des
Familiennachzugs, wie viele im Bereich des Familiennachzugs zu Geflüchteten
(bitte nach Standorten differenzieren und jeweils Vergleichszahlen für
Ende 2022 und Ende 2023 nennen)?
a) Ist eine Aufstockung des Personals in den genannten Visastellen in
Anbetracht der Schließung der Visastelle Syrien in Beirut geplant,
wenn ja, wie viel zusätzliches Personal soll eingesetzt werden (bitte
nach Einsatzorten differenzieren), und wenn nein, warum nicht?
b) Wie lange sind die aktuellen Wartezeiten für einen Termin zur
Beantragung eines Visums für die Familienzusammenführung in diesen
Botschaften bzw. Visastellen bzw. auch in den 15 für den
Familiennachzug relevantesten Visastellen (bitte nach Visastellen und der Art
der Familienzusammenführung differenzieren; auch bei Wartezeiten
über einem Jahr bitte nach Wochen differenzieren, unabhängig davon,
für wie belastbar die Bundesregierung diese Angaben einschätzt)?
19. Wie ist es zu erklären, dass das Auswärtige Amt gegenüber
Verwaltungsgerichten (VG; vgl. entsprechende Ausführungen in den nahezu gleich
lautenden Begründungen der Beschlüsse VG 32 L 206/24 V vom 27.
August 2024 und VG 11 L 619/24 V vom 10. September 2024, dort S. 7 bzw.
S. 5) offenbar genauere Angaben zur Wartezeit für einen
Vorsprachetermin für ein Familiennachzugsvisum gemacht hat (22 Monate bei der
Auslandsvertretung in Beirut), während die Bundesregierung bei
entsprechenden parlamentarischen Anfragen keine genaueren Angaben in Wochen
macht, wenn die Wartezeit über ein Jahr beträgt (vgl. z. B.
Bundestagsdrucksache 20/12922, Anlage 1 zu Frage 3: Beirut, Visastelle Syrien:
„über 52 Wochen“)?
20. Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung zu erklären, dass
genauere Angaben zu Wartezeiten in Wochen bei Wartezeiten über einem Jahr
auf parlamentarische Anfrage nicht gemacht wurden, selbst wenn explizit
hiernach gefragt worden war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/30793,
Frage 6: „… (bitte nach … Monaten aufschlüsseln, auch bei Wartezeiten
über einem Jahr)“; zu Frage 7 führte die Bundesregierung aus: „Bei
Angaben zu Wartezeiten ist zu beachten, dass es sich um rein rechnerische
Momentaufnahmen handelt, die in Abhängigkeit von aktueller
Visumnachfrage und verfügbaren Bearbeitungskapazitäten stark schwanken.
Wartezeiten von über 52 Wochen werden daher pauschal mit „über ein
Jahr“ angegeben, da sich in einem solch langen Zeitraum sowohl die
Bearbeitungskapazitäten einer Visastelle als auch die Terminnachfrage
deutlich verändern können“)?
21. Hat das Auswärtige Amt seine Angaben gegenüber der Berliner
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Wartezeiten bei der Auslandsvertretung in Beirut
in Höhe von 22 Monaten mit der Einschränkung versehen, dass es sich um
rein rechnerische Momentaufnahmen handele, die sich deutlich verändern
können, und wenn nein, warum nicht?
22. Inwiefern trifft die Bundesregierung Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass Personen aus Syrien weiterhin die Möglichkeit haben, Visa für den
Familiennachzug zu beantragen, angesichts der Tatsache, dass die meisten
dieser Visa bisher über die nun geschlossene Visastelle Syrien in Beirut
beantragt wurden?
a) Inwiefern unterstützt die Bundesregierung Antragstellende aus Syrien
beim Zugang zu den Auslandsvertretungen bzw. Visastellen in
Amman, Ankara, Riad, Kairo, Kuwait und zu den Generalkonsulaten in
Erbil und Istanbul, vor dem Hintergrund, dass die Internetseiten der
Deutschen Botschaften in Damaskus und Beirut auf diese Stellen
verweisen (siehe https://damaskus.diplo.de/sy-de und https://beirut.dipl
o.de/lb-de), diese nach Aussagen diverser Interessenverbände
gegenüber den Fragestellenden aber häufig nur sehr schwer und unter
hohem Kostenaufwand aus Syrien zu erreichen sind (bitte ausführen)?
b) Gibt es Absprachen der Bundesregierung mit den betreffenden
Ländern, die gewährleisten, dass syrische Staatsangehörige
erforderlichenfalls Visa zur Beantragung eines Visums in einer deutschen
Auslandsvertretung erhalten, wenn ja, was beinhalten diese Absprachen, und
wenn nein, warum nicht?
c) Inwiefern wird die Notwendigkeit der Beschaffung eines Visums für
die entsprechenden Länder bei der Terminvergabe berücksichtigt (bitte
möglichst praxisnah erläutern)?
d) Werden Verzögerungen in der Antragstellung aufgrund fehlender Visa
für die entsprechenden Länder von den Visastellen bzw.
Auslandsvertretungen berücksichtigt, wenn ja, inwiefern (bitte möglichst praxisnah
ausführen), und wenn nein, warum nicht (bitte erläutern)?
23. Wie viele FAP-Büros unterhält die IOM nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit, und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dort
beschäftigt (bitte jeweils nach Standorten auflisten)?
24. Trifft die gegenüber den Fragestellenden geäußerte Auffassung diverser
Verbände zu, dass aktuell gehäuft DNA-Tests für Familiennachzugsvisa
aus Syrien gefordert werden, wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung
diesen Trend, und wie wird das begründet?
In welchen Fallkonstellationen können DNA-Tests nach Auffassung der
Bundesregierung im Allgemeinen, aber insbesondere beim
Familiennachzug aus Syrien hilfreich oder gar zwingend erforderlich sein, um eine
Visumerteilung zu ermöglichen (bitte so genau wie möglich ausführen)?
25. Inwiefern wird in Bezug auf die Vorlage solcher zeitaufwändigen DNA-
Tests von den Visastellen bzw. Auslandsvertretungen berücksichtigt, dass
eine Familienzusammenführung zu minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten nur bis zur Volljährigkeit möglich ist (bitte möglichst praxisnah
ausführen), und welche Möglichkeiten haben die Visastellen bzw.
Auslandsvertretungen, um diese Prozesse zu beschleunigen?
26. Treffen die Ausführungen in dem Bericht von Pro Asyl zu (www.proasy
l.de/news/verzweiflung-jugendliche-verlieren-unverschuldet-das-recht-au
f-den-nachzug-ihrer-eltern/), wonach das Auswärtige Amt durch eine
„plötzliche Änderung“ eine „durchgängige Praxis“ bei Sonderterminen für
Familiennachzugsfälle, in denen die minderjährigen Stammpersonen kurz
vor dem 18. Geburtstag stehen, aufgegeben hat, wenn nein, was ist nach
Auffassung der Bundesregierung der Fall, und wenn ja, wer genau hat
diese Änderung wann und aus welchem Grund veranlasst, mit wem war
diese Änderung abgestimmt, und wurde insbesondere die
Bundesministerin des Auswärtigen im Vorfeld mit dieser Änderung befasst, die nach den
Schilderungen von Pro Asyl zu „depressiven Zuständen bis hin zu
suizidalem Verhalten“ bei den betroffenen Minderjährigen geführt habe (bitte so
genau wie möglich ausführen)?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung von Pro Asyl zu (vgl.
a. a. O.), dass Beratungsstellen und Betroffene angesichts einer
langjährig geübten Praxis darauf vertrauen konnten, dass in
Familiennachzugsfällen zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem
Schutzstatus kurz vor dem 18. Geburtstag Sondertermine zur
Visumbeantragung erteilt werden, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, warum
wurde die fragliche Änderung ggf. nicht im Vorfeld angekündigt und
transparent gemacht, damit sich Betroffene ggf. auf diese Änderung
einstellen und darauf regieren können (bitte ausführen)?
b) Wie bewertet die Bundesaußenministerin die von Pro Asyl
geschilderte plötzliche Änderung der Praxis in Bezug auf Sondertermine für den
Familiennachzug zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem
Schutzstatus, die kurz vor der Volljährigkeit stehen, die im Ergebnis
dazu führt, dass das Recht auf Familienleben in diesen Fällen
aufgrund langer Wartezeiten unwiderruflich dauerhaft zunichte gemacht
werden kann (bitte begründen)?
c) Wird die Bundesaußenministerin die geschilderte Änderung bei der
Erteilung von Sonderterminen in der genannten Fallkonstellation
wieder rückgängig machen, und wenn nein, warum nicht, obwohl
hierdurch im Ergebnis das Recht auf Familienleben in diesen Fällen
aufgrund langer Wartezeiten, für die die Betroffenen nicht verantwortlich
sind, unwiderruflich dauerhaft zunichte gemacht werden kann (bitte
begründen)?
d) Wie wird die Änderung der Erteilungspraxis von Sonderterminen in
der genannten Fallkonstellation begründet, vor dem Hintergrund, dass
die Betroffenen weder die Dauer der Asylverfahren bis zur
Anerkennung (hier: eines subsidiären Schutzes) noch die Warte- und
Bearbeitungszeit bei der Visumerteilung beeinflussen können, sodass es im
Ergebnis allein von der Schnelligkeit bzw. Langsamkeit deutscher
Behörden abhängt, ob das Recht auf Familienleben in diesen Fällen zur
Durchsetzung kommt oder nicht?
e) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der
Fragestellenden, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum
Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Bezug
auf den maßgeblichen Zeitpunkt zur Bestimmung der
Minderjährigkeit (Zeitpunkt der Asylantragstellung, vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/4146) sinngemäß auf den
Nachzug zu unbegleiteten subsidiär Schutzberechtigten übertragen werden
kann, weil es dem Grundsatz der Gerechtigkeit, des
Vertrauensschutzes und der Rechtsstaatlichkeit widersprechen würde, wenn die
Realisierung des Rechts auf Familienleben maßgeblich davon abhängig ist,
wie schnell deutsche Behörden arbeiten, insbesondere, wenn diese
Bearbeitungszeiten im Regelfall deutlich über drei Monaten liegen oder
zusammengenommen auch mehrere Jahre betragen können (bitte
ausführen und begründen)?
f) Wenn das Auswärtige Amt an der Änderung der Praxis zu
Sonderterminen in der genannten Fallkonstellation festhalten will, was konkret
unternimmt das Auswärtige Amt, damit Visumverfahren beim
Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten innerhalb kurzer Zeit
abgeschlossen werden, um zu verhindern, dass durch lange Wartezeiten
Rechtsansprüche auf Familienleben unwiderruflich verloren gehen (bitte
darlegen und begründen)?
g) Wenn das Auswärtige Amt an der Änderung der Praxis zu
Sonderterminen in der genannten Fallkonstellation festhalten will, warum
werden in solchen Fällen keine „visa on arrival“ erteilt oder andere
Lösungswege gesucht, um zu verhindern, dass durch lange Warte- und
Bearbeitungszeiten Rechtsansprüche auf Familienleben unwiderruflich
verloren gehen (bitte darlegen und begründen)?
h) Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die Einschätzung
von Pro Asyl in dem genannten Artikel zutreffend, wonach es von den
Kapazitäten her problemlos möglich wäre, die maßgeblichen Fälle
einer kurz bevorstehenden Volljährigkeit vorrangig zu bearbeiten (es
wird in dem Bericht eine Zahl von 1 392 Fällen genannt; bitte
darlegen)?
27. Entsprechen die Ausführungen des Auswärtigen Amts, wie sie in den
nahezu gleich lautenden Begründungen der Beschlüsse VG 32 L 206/24 V
vom 27. August 2024 und VG 11 L 619/24 V vom 10. September 2024 zu
Tage treten, der Auffassung der Bundesaußenministerin, und wird daran
festgehalten (wenn ja, bitte begründen), wonach bei Familiennachzügen
zu kurz vor dem 18. Geburtstag stehenden unbegleiteten Minderjährigen
(auch) deshalb keine Sondertermine zur Vorsprache (mehr) erteilt würden,
weil sich durch eine solche Priorisierung die Wartezeit anderer Personen,
insbesondere von unter 14-Jährigen, im Gegenzug verlängern würde, was
dem Grundsatz einer effektiven, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
arbeitenden Verwaltung widerspreche (bitte erläutern), und inwiefern bedeutet
dies im Gegenschluss, dass das Auswärtige Amt mithin über Jahre hinweg
(angeblich) gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen hat (bitte
begründen)?
Warum soll bei der Frage, ob ein Sondertermin für eine priorisierte
Visumbearbeitung erteilt wird, nicht mehr berücksichtigt werden, ob durch
die nichtpriorisierte Bearbeitung das Menschenrecht auf Familienleben
und entsprechende Rechtsansprüche unwiderruflich verloren gehen,
obwohl die Betroffenen keinen Einfluss auf die Zeit der Bearbeitung ihrer
Anträge haben (bitte begründen)?
28. Inwiefern lässt sich diese Begründung mit den den Fragestellenden
geschilderten Erfahrungen diverser Interessenverbände vereinbaren, wonach
Termine zur Buchung von Familiennachzugsvisa mit besonders langen
Wartezeiten verbunden sind, wenn die Referenzperson in Deutschland ein
unter 14-jähriges Kind mit subsidiärem Schutzstatus ist, und kann die
Bundesregierung diese Beobachtung erklären, bestätigen oder widerlegen
(bitte darlegen)?
29. Hält die Bundesregierung eine Neufassung der gesetzlichen Grundlagen
für den Familiennachzug zu subsidiär Geschützten für erforderlich (wie
sie im Übrigen auch im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien
vereinbart worden war: „Wir werden die Familienzusammenführung zu
subsidiär Geschützten mit den GFK-Flüchtlingen gleichstellen.“), insbesondere
vor dem Hintergrund, dass es angesichts der Deckelung des
Familiennachzugs nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes auf maximal 1 000 Visa pro
Monat nach Einschätzung der Fragestellenden zu jahrelangen Wartezeiten
kommt, in denen die jeweiligen Einzelfallumstände nicht einmal geprüft
werden, was aber nach Auffassung der Fragestellenden gegen das Grund-
und Menschenrecht auf Familienleben nach Artikel 6 des Grundgesetzes
(GG) bzw. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
verstößt, das eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im
jeweiligen Einzelfall erfordert (vgl. z. B. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30.19 –, insbesondere
ab Randnummer 35; bitte begründen)?
30. Inwiefern ist ein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten neben
den Bestimmungen des § 36a AufenthG auch im Wege einer
Einzelfallprüfung nach § 22 AufenthG möglich, und welche Voraussetzungen
müssen hierfür erfüllt sein (bitte so genau wie möglich darlegen)?
Was gilt diesbezüglich insbesondere, wenn die Trennung eines
Kleinkindes von den sorgeberechtigten Eltern zwei Jahre bereits überschreitet bzw.
bei Ehegatten bereits eine vierjährige Trennungszeit vorliegt und sich die
Familieneinheit nur im Bundesgebiet wiederherstellen lässt, sodass den
grundrechtlich geschützten Belangen der Betroffenen ein besonderes
Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C
30.19 –, insbesondere Randnummer 36)?
31. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung angesichts der Schließung
der Visastelle Syrien in Beirut, um sicherzustellen, dass Personen, deren
Termin zur Visabeantragung aufgrund der Schließung abgesagt wurde
oder die bereits längere Zeit auf einen Termin bei der Visastelle warten
und in absehbarer Zeit einen Termin erhalten hätten, ihr Recht auf
Familienleben umsetzen können, angesichts der Tatsache, dass die betroffenen
Personen keinen Einfluss auf die Schließung der Visastelle haben und
aufgrund der langen Wartezeiten bei anderen Visastellen bzw.
Auslandsvertretungen eine Umbuchung nicht so einfach möglich ist (bitte möglichst
detailliert ausführen und dabei auch insbesondere Bezug auf die Situation
von Familienangehörigen von minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten, die bald volljährig werden, nehmen)?
32. Wenn keine Maßnahmen angesichts der Schließung der Visastelle Syrien
in Beirut geplant sein sollten, wie begründet die Bundesregierung dies,
und teilt sie die Einschätzung der Fragestellenden, dass dadurch das Recht
auf Familienleben der betroffenen Personen in einigen Fällen faktisch
verletzt wird (bitte möglichst detailliert ausführen)?
Berlin, den 28. November 2024
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Ähnliche Kleine Anfragen
Gefahren für Deutsche durch Tourismus in Risikogebiete
AfD29.01.2026
Kosten und Nutzen des Vertrags von Aachen
AfD29.01.2026
Einsatz von KI-gestützten Zielsystemen im militärischen Kontext und völkerrechtliche Implikationen
DIE LINKE20.01.2026
Endverbleibskontrollen und Korruptionsprävention bei Militärhilfen für die Ukraine
AfD27.01.2026