Deutscher Bundestag Drucksache 20/14661
20. Wahlperiode 24.01.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Dr. Sahra
Wagenknecht, Ali Al-Dailami, weiterer Abgeordneter und der Gruppe BSW
– Drucksache 20/14087 –
Die Rüstungslieferungen der Bundesregierung an Israel im Kontext der
militärischen Operationen in Gaza und im Libanon
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2023 genehmigte die Bundesregierung Rüstungslieferungen für
326,5 Mio. Euro an Israel, darunter Kriegswaffen für 20,1 Mio. Euro. Das ist
zehnmal mehr als im Jahr 2022 (32,3 Mio. Euro). Darunter waren
Kriegswaffen wie 3 000 tragbare Panzerabwehrwaffen, 500 000 Schuss Munition für
Maschinengewehre, Maschinenpistolen oder andere voll- oder
halbautomatische Schusswaffen im Wert von 20,1 Mio. Euro (Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 2 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf
Bundestagsdrucksache 20/10022). Der größte Teil der Genehmigungen ging auf
die Zeit nach dem Terrorangriff der islamistischen Terrororganisation Hamas
auf Israel am 7. Oktober 2023 zurück (dpa vom 8. November 2023). In den
ersten Monaten des Jahres 2024 wurden die Exportgenehmigungen dann aber
stark zurückgefahren. Bis zum Stichtag 21. August 2024 wurden
Einzelgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel im
Gesamtwert von ca. 14,5 Mio. Euro erteilt. Davon entfielen 32 449 Euro auf
Kriegswaffen und etwa 14,4 Mio. Euro auf sonstige Rüstungsgüter (Antwort
zu Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 20/12859).
Dieser Rückgang könnte darauf zurückzuführen sein, dass sich die
Bundesregierung ab dem 1. März 2024 mit einem Antrag Nicaraguas vor dem
Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag konfrontiert sah. Der Vorwurf:
Deutschland würde mit Waffenlieferungen einen Völkermord und
Kriegsverbrechen des israelischen Militärs in Gaza unterstützen. Im Mai 2024 lehnten
die Richterinnen und Richter den Antrag mit einer überwältigenden Mehrheit
ab. In ihrer Begründung folgten sie u. a. der damaligen Argumentation
Deutschlands vor Gericht, dass Deutschland seine militärische Unterstützung
Israels seit Beginn des Gaza-Kriegs stark zurückgefahren habe (taz.de/Ruestu
ngsexporte-nach-Israel/!6042486/).
Mit Stichtag 17. Oktober 2024 wurden dann Einzelgenehmigungen für die
endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel im Gesamtwert von ca.
94,1 Mio. Euro erteilt, wobei der gesamte Wert auf die Kategorie „Sonstige
Rüstungsgüter“ entfiel. Allein für die 17 Tage im Oktober wurden
Rüstungsexporte im Wert von ca. 93 Mio. Euro genehmigt (Schriftliche Frage 50 auf
Bundestagsdrucksache 20/13511).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 23. Januar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock äußerte dazu, es
müsse zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern unterschieden
werden. Es gebe hier eine große Spannbreite, es gehe manchmal um
Ersatzteile oder auch Zulieferteile (dpa vom 24. Oktober 2024). Unter „sonstige
Rüstungsgüter“ fallen Motoren und Getriebe für Panzer und Kriegsschiffe sowie
Komponenten für andere Waffensysteme, Lizenzen zum Nachbau und
Technologietransfer. Doch zur technischen Bedeutung der „sonstigen
Rüstungsgüter“ für Kriegswaffen und bzw. oder deren Bedeutung für die Wirksamkeit und
Einsatzfähigkeit der entsprechenden Waffensysteme will sich die
Bundesregierung mit Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) nicht äußern (Antwort zu Frage 16 ff.
auf Bundestagsdrucksache 20/11838).
Gemäß ihrer Antwort zu Frage 51 auf Bundestagsdrucksache 20/12859 hatte
die Bundesregierung eine Genehmigung der Beförderung zur Ausfuhr eines
U-Boots nach Israel nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erteilt. Eine
Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz für die Durchführung der
Ausfuhr dagegen aber noch nicht. Ob dieses U-Boot die technischen Fähigkeiten
besitzt, mit Atomwaffen ausgerüstet zu werden bzw. ob ggf. Vorkehrungen
seitens der Bundesregierung getroffen wurden, um eine mögliche Ausrüstung
des U-Boots mit Atomwaffen zu verhindern, wurde von der Bundesregierung
ebenfalls nur mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
von 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) beantwortet. Danach unterrichte
sie den Deutschen Bundestag nur über abschließende positive
Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben
(Antwort zu Frage 46 auf Bundestagsdrucksache 20/12859).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung steht angesichts der von der Terrororganisation Hamas
am 7. Oktober 2023 vom Gazastreifen aus durchgeführten Terrorangriffe, der
auch danach andauernden Angriffe der Hamas aus Gaza und der Hisbollah aus
Libanon auf Israel sowie der Luftangriffe und der fortdauernden Bedrohung
Israels durch den Iran solidarisch an der Seite Israels. Israel hat das
völkerrechtlich verbriefte Recht, sich gegen bewaffnete Angriffe zu verteidigen und so das
Leben der eigenen Bevölkerung zu schützen. Gleichzeitig fordert die
Bundesregierung von Israel sowohl in direkten Gesprächen als auch öffentlich bei der
Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts stets die Einhaltung des
humanitären Völkerrechts ein.* Die Bundesregierung hat sich in den vergangenen
Monaten gemeinsam mit internationalen Partnern intensiv dafür eingesetzt, dass
ein Abkommen zwischen Israel und der Hamas über einen Waffenstillstand und
die Freilassung der Geiseln zustande kommt. Die Bundesregierung fordert
weiterhin gegenüber allen Beteiligten eine vollständige Umsetzung des am 16.
Januar 2025 abgeschlossenen Abkommens, insbesondere die Freilassung aller
Geiseln, ausreichende humanitäre Hilfe für Gaza und den Einstieg in einen
nachhaltigen Friedensprozess.
Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die
Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach
sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer
Erwägungen und nach den rechtlichen und politischen Vorgaben. Eine zahlenba-
* Rede Bundesaußenministerin Annalena Baerbock am 24. Juni 2024 in Herzliya: „[…] heute für Israels Sicherheit einzutreten bedeutet mehr als nur für seine
unmittelbare Sicherheit, sein Selbstverteidigungsrecht einzutreten. […] Doch wir wissen auch, dass, wenn es um Selbstverteidigung geht, die durch das humanitäre
Völkerrecht auferlegten Grundsätze wie Unterscheidung, Vorsicht und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. […] Aus diesem Grund haben wir von Anfang an betont,
dass Israel sein Selbstverteidigungsrecht innerhalb des Rahmens des humanitären Völkerrechts ausüben muss. […] Israels größte Stärke und sein bester Schutz ist
seine Menschlichkeit, sein Bekenntnis zu demokratischen Werten, dem Völkerrecht und den Menschenrechten. […]“
Erklärung Regierungsbefragung Bundesaußenministerin Annalena Baerbock am 16. Oktober 2024: „[…] Geeint in unserem Verständnis, dass die Sicherheit Israels
und der Schutz jüdischen Lebens für uns Teil unserer Staatsräson sind. Geeint in dem Verständnis, dass Israel wie jedes Land auf dieser Welt ein Recht darauf hat,
sich gegen Terror zu verteidigen. Geeint darin, dass die Achtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte zentral ist, dass man menschliches Leid
nicht gegeneinander ausspielen kann, sondern jedes Leben gleich viel wert ist. Geeint in dem Verständnis, dass all das kein Widerspruch ist, sondern aufs Engste
zusammengehört. […]“
sierte Pauschalbetrachtung allein auf Basis der Genehmigungswerte eines
Berichtszeitraumes ist kein tauglicher Gradmesser für die Beurteilung der
Rüstungsexportpolitik. Hierfür bedarf es vielmehr einer einzelfallorientierten
Beurteilung von Genehmigungsentscheidungen in Hinblick auf das jeweilige
Empfängerland, die Art des Rüstungsgutes sowie den vorgesehenen
Verwendungszweck der Güter.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Informationen, wonach im
Gazastreifen durch Angriffe des israelischen Militärs bislang ca. 43 391
Menschen gestorben und ca. 102 347 verletzt wurden (de.statista.com/sta
tistik/daten/studie/1417316/umfrage/opferzahlen-im-terrorkrieg-der-ham
as-gegen-israel/)?
a) Wenn ja, schätzt sie diese Zahlen als realistisch ein?
b) Wenn nein, über welche Kenntnisse zu den Opferzahlen verfügt die
Bundesregierung?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung orientiert sich an den öffentlich verfügbaren Zahlen der
Vereinten Nationen, die auch in der über die bereitgestellte Webseite
einsehbaren Statistik verwendet werden.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob nach Angaben des UN-
Menschenrechtsbüros (UN = United Nations) rund 70 Prozent der
Getöteten im Gazastreifen Kinder und Frauen sind, wobei die Altersgruppe,
die bei den verifizierten Todesfällen am stärksten vertreten war, Kinder
im Alter von fünf bis neun Jahren waren (AP vom 13. November 2024),
und wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus ggf. für ihre
militärische und sicherheitspolitische Kooperation mit Israel?
Die Bundesregierung orientiert sich an den verfügbaren Zahlen der Vereinten
Nationen.
Israel ist bei der Ausübung seines Rechts auf Selbstverteidigung an die Regeln
des humanitären Völkerrechts gebunden. Insbesondere muss der Schutz der
Zivilbevölkerung im Einklang mit den Bestimmungen des humanitären
Völkerrechts gewährleistet sein. Diese Erwartung hat die Bundesregierung mehrfach
öffentlich und in Gesprächen mit Israel geäußert. Wie in der Vorbemerkung der
Bundesregierung festgestellt, setzt sich die Bundesregierung zudem
nachdrücklich und gemeinsam mit internationalen Partnern dafür ein, dass das am 16.
Januar 2025 zwischen Israel und der Hamas abgeschlossene Abkommen über
einen Waffenstillstand und die Freilassung der Geiseln vollständig umgesetzt
wird. Dies schließt eine substantielle Verbesserung der humanitären
Versorgungslage ein.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Informationen, wonach seit
Ausbruch der Kämpfe zwischen dem israelischen Militär und der
proiranischen Hisbollah im Libanon vor über einem Jahr 2 792 Menschen
getötet und 12 772 verletzt wurden, wobei unter den Todesopfern über
500 Frauen und 160 Minderjährige sein sollen (
www.sn.at/politik/weltpo
litik/knapp-tote-luftattacken-israels-libanon-167532958)?
a) Wenn ja, schätzt sie diese Zahlen als realistisch ein?
b) Wenn nein, über welche Kenntnisse zu den Opferzahlen verfügt die
Bundesregierung?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die genannten Zahlen bewegen sich im Rahmen der Daten, die der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des betreffenden Artikels am
30. Oktober 2024 vorlagen.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die Infrastruktur im
Gazastreifen weitgehend zerstört ist, es an Lebensmitteln, Wasser und
Medikamenten fehlt, fast 2 Millionen Menschen vertrieben worden sind
und Israel seiner Verpflichtung, die Situation zu verbessern, nicht
nachkomme, sodass ca. 800 000 Menschen im Gazastreifen unter
Bedingungen leben müssen, die einer Hungersnot nahekommen (dpa vom 13.
November 2024)?
Die Bundesregierung ist sehr besorgt über die Lage in Gaza. Die
Bundesregierung hat sich mehrfach zur humanitären Lage in Gaza geäußert und
kontinuierlich öffentlich von allen Konfliktparteien gefordert, sicherzustellen, dass
ausreichend humanitäre Hilfe nach Gaza kommt und dort verteilt werden kann. Seit
dem 7. Oktober 2023 betreibt die Bundesregierung eine intensive humanitäre
Pendel- und Gesprächsdiplomatie in die Region: Auf die Anlage 2 wird
verwiesen.* Die Bundesministerin des Auswärtigen, Annalena Baerbock, ist zu
diesem Zweck mehr als zehn Mal in die Region gereist und hat sich bei Besuchen
an den Grenzübergängen Rafah und Kerem Shalom selbst ein Bild von der
humanitären Versorgung des Gaza-Streifens gemacht sowie von Deutschland
finanzierte Hilfsgüter übergeben. Die Verbesserung des humanitären Zugangs
war dabei stets Thema vertraulicher Gespräche mit der israelischen Seite.
Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung orientiert sich an den Bedarfsplänen
der Vereinten Nationen, die genannten Bedarfe sind darin enthalten. Zudem hat
Bundesaußenministerin Baerbock unmittelbar nach dem 7. Oktober 2023 eine
Sondergesandte für Humanitäre Hilfe in Nahost ernannt, die ihrerseits bislang
zwölf Mal in die Region gereist ist und intensive Gesprächskontakte zu
staatlichen Stellen sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der Vereinten Nationen
und Hilfsorganisationen pflegt. Dabei hat sich die Bundesregierung
wiederkehrend für eine massive Aufstockung von Hilfslieferungen sowie die Einhaltung
des humanitären Völkerrechts (Schutz von Zivilistinnen und Zivilisten) und die
uneingeschränkte Ermöglichung der Arbeit der Vereinten Nationen,
einschließlich des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen
Osten (UNRWA), eingesetzt. Zur konkreten Umsetzung dieser Forderungen
stimmt sich die Bundesregierung fortwährend eng mit anderen Gebern und
Partnern in der Region ab, etwa Jordanien oder den Vereinigten Arabischen
Emiraten, beispielsweise zur Ausweitung des humanitären
Versorgungskorridors für Gaza aus Jordanien oder mit Ägypten für die vorübergehende
Verlegung von Kindern und Betreuungspersonen aus dem SOS-Kinderdorf in Rafah
nach Bethlehem.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14661 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Das Auswärtige Amt hat seit dem 7. Oktober 2023 über 300 Mio. Euro für
humanitäre Hilfe in den Palästinensischen Gebieten bereitgestellt. Im
Haushaltsjahr 2024 haben UNRWA und das Welternährungsprogramm der Vereinten
Nationen allein 58 Mio. Euro für die Bereitstellung von Nahrungsmittelnothilfe
erhalten.
Aus den Mitteln der humanitären Hilfe wurde unter anderem
überlebenswichtige Nahrungsmittelhilfe für Schwangere, Stillende und Kinder unter fünf Jahren
finanziert, die Rehabilitierung eines der größten Krankenhäuser in Gaza, des
Nasser-Krankenhauses, vorangebracht und die Arbeit von medizinischen
Notfallteams der NRO Cadus ermöglicht, die medizinische Evakuierungen von
Nord- nach Süd-Gaza sowie an die Grenze durchführen. Auch die Polio-
Impfkampagne der Vereinten Nationen sowie die unter Beteiligung der Luftwaffe
durchgeführten humanitären Luftabsetzungen (sogenannte Air Drops) sind mit
Unterstützung der Bundesregierung erfolgt.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/12859 und auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 43 und 44 des Abgeordneten
Jürgen Braun auf Bundestagsdrucksache 20/10170 und auf die Schriftliche
Frage 96 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 20/12255
verwiesen.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob Israels Finanzminister
Bezalel Smotrich, in dessen Aufgabenbereich auch die Kontrolle der
Siedlungsverwaltung fällt, die zuständigen Behörden bereits angewiesen
hat, mit den Vorbereitungen für die Annektierung des Westjordanlands
und des Gazastreifens zu beginnen (KNA vom 12. November 2024), und
wenn ja, welche?
Die Bundesregierung verurteilt die öffentliche Äußerung des israelischen
Finanzministers, nach der dieser die ihm unterstellte Abteilung für Zivilaufgaben
im Westjordanland in seiner Funktion als Minister im
Verteidigungsministerium angewiesen hat, die Infrastruktur für eine Annexion im Westjordanland
vorzubereiten. Der Bundesregierung ist bekannt, dass er für diesen Zweck in seiner
Kapazität als Finanzminister ein Budget bereitgestellt hat.
Vergleichbare Schritte für den Gazastreifen sind der Bundesregierung nicht
bekannt. Die Bundesregierung lehnt die im Widerspruch zum Völkerrecht
stehenden Absichten und Aufrufe von Minister Smotrich und dem ehemaligen
Minister Ben Gvir zu einer israelischen Wiederbesiedlung des Gazastreifens strikt ab.
Diese Position hat die Bundesregierung mit den Partnern der G7 bereits im
November 2023 klar zum Ausdruck gebracht.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob es neben Deutschland
weitere Staaten gibt, in denen wie im deutschen Recht zwischen
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern differenziert wird, und wenn ja, in
welchen?
Die Bestimmung kontrollpflichtiger Güter und der einhergehenden rechtlichen
Regelungen trifft jeder Staat selbständig im Rahmen seiner Rechtsordnung,
wobei für Deutschland als Teilnehmerstaat des Wassenaar-Arrangements und
Mitgliedstaat der Europäischen Union die jeweiligen Güterlisten für Rüstungsgüter
(„Munitions List“; Gemeinsame Militärgüterliste der EU) für die Ausgestaltung
des Teils I Abschnitt A der deutschen Ausfuhrliste maßgeblich sind. Das
deutsche Recht unterscheidet darüber hinaus aufgrund von Artikel 26 Absatz 2 des
Grundgesetzes und dem auf dessen Grundlage ergangenen
Kriegswaffenkontrollgesetz zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern; auf die
Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. In anderen Staaten können andere
Differenzierungen betroffener Güter einschlägig sein.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob im Gemeinsamen
Standpunkt der Europäischen Union (EU) und bzw. oder im
Waffenhandelsvertrag (ATT) eine Differenzierung zwischen Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern wie im deutschen Recht vorgenommen wird,
und wenn ja, welche?
Der Gemeinsame Standpunkt bezieht sich auf die Gemeinsame Militärgüterliste
der Europäischen Union und erfasst damit alle Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgüter, die im deutschen Recht einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Der Anwendungsbereich des Vertrags über den Waffenhandel erfasst hingegen
einen beschränkten Güterkreis, der sich aus der abschließenden Aufzählung
von bestimmten Waffen und Waffensystemen in Artikel 2 dieses Vertrages
ergibt.
Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember
2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von
Militärtechnologie und Militärgütern und der Vertrag über den Waffenhandel nehmen
eine Differenzierung zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wie
im deutschen Recht nicht vor. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob z. B. sonstige
Rüstungsgüter der Ausfuhrlisten-Position (AL-Position) A0003 (Munition),
A0004 (Bomben, Torpedos, Flugkörper), A0005 (Feuerleitanlagen,
Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung), A0006 (militärische
Ketten- und Radfahrzeuge), A0009 (Kriegsschiffe), A0010 (militärische
Luftfahrzeuge/-technik), die u. a. an Israel geliefert wurden, eine
technische Bedeutung für Kriegswaffen haben und bzw. oder die Wirksamkeit
und Einsatzfähigkeit eines Waffensystems ermöglichen bzw. erhöhen
(Antwort zu Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 20/12859), und wenn
ja, welche?
Die Bundesregierung folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet den Deutschen
Bundestag über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die
Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben.
9. Besteht für die Bundesregierung ein Unterschied, ob Deutschland
Kriegswaffen oder Komponenten, Ersatz- und Zulieferteile für sowie
Software zur Herstellung von Kriegswaffen exportiert, vor dem
Hintergrund, dass laut Bundesaußenministerin Annalena Baerbock zwischen
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern unterschieden werden
müsse (dpa vom 24. Oktober 2024), und wenn ja, worin liegt das genaue
Unterscheidungskriterium?
Die Unterscheidung zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern ist
gesetzlich geregelt. Beide Güterkategorien unterliegen dem
Außenwirtschaftsgesetz. Für Kriegswaffen enthalten Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes und
das auf dessen Grundlage ergangene Kriegswaffenkontrollgesetz weitere
Regelungen. Die Abgrenzung zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern
erfolgt gemäß der Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz (Kriegswaffenliste).
10. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, einerseits seit März
2024 – und somit seit dem Zeitpunkt, ab dem sich die Bundesregierung
mit einem Antrag Nicaraguas im Eilverfahren, die deutschen
Lieferungen von Rüstungsgütern an Israel wegen des Vorwurfs zu stoppen, dem
Vorwurf vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag ausgesetzt
sieht, Deutschland begehe Beihilfe zum Völkermord (
www.lto.de/recht/n
achrichten/n/nicaragua-klage-gegen-deutschland-beguenstigung-voelker
mord-gaza-krieg-israel-palaestina) – keine Kriegswaffengenehmigungen
für Israel zu erteilen, andererseits aber im Zusammenhang mit der
Herstellung von Kriegswaffen entsprechende Genehmigungen zu erteilen
(Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 20/12859)?
Der Internationale Gerichtshof hat im Rahmen des von Nicaragua
angestrengten Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die Rüstungsexportkontrolle der
Bundesregierung mit ihrer sorgfältigen Einzelfallprüfung ausdrücklich
berücksichtigt und am 30. April 2024 entschieden, den Antrag Nicaraguas
zurückzuweisen und von der Anordnung von Maßnahmen abzusehen.
Die Bundesregierung folgt im Übrigen dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet den
Deutschen Bundestag über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen
sowie die Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben.
11. Trifft es zu, dass die Richterinnen und Richter des IGH den Antrag
Nicaraguas mit der Begründung ablehnten, dass die Bundesregierung
ihre militärische Unterstützung Israels seit Beginn des Gaza-Kriegs stark
zurückgefahren habe und damit der damaligen Argumentation
Deutschlands vor Gericht folgten (
www.lto.de/recht/nachrichten/n/igh-beihilfe-v
oelkermord-palaestina-israel-gaza-eilverfahren-nicaragua-gegen-deutschl
and-eilantrag-abgelehnt)?
Der Beschluss des Internationalen Gerichtshofs vom 30. April 2024,
einschließlich seiner Begründung, ist auf den Internetseiten des Internationalen
Gerichtshofs öffentlich einsehbar (
www.icj-cij.org/case/193/orders).
12. Inwiefern spielt das Verfahren gegen Deutschland wegen des Vorwurfs
der Beihilfe zum Völkermord vor dem Internationalen Gerichtshof in
Den Haag bei der Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen
für Rüstungsexporte – insbesondere von Kriegswaffen – eine Rolle bei
der „sorgfältigen Prüfung unter Einbeziehung außen- und
sicherheitspolitischer Erwägungen nach den rechtlichen und politischen Vorgaben“
(Schriftliche Frage 50 auf Bundestagsdrucksache 20/13511), vor dem
Hintergrund, dass seit Einreichung der Klage durch Nicaragua beim IGH
seitens der Bundesregierung keine Genehmigungen für den Export von
Kriegswaffen und nur im geringen Umfang von „sonstigen
Rüstungsgütern“ für Israel erteilt wurden (dpa vom 29. Oktober 2024)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung mit der dortigen Darlegung der
Rüstungsexportkontrolle der Bundesregierung wird verwiesen.
13. Steht der massive Anstieg der Genehmigungen von Exporten „sonstiger
Rüstungsgüter“ im Oktober 2024 um ca. 93 Mio. Euro (Schriftliche
Frage 50 auf Bundestagsdrucksache 20/13511) nach Rechtsauffassung
der Bundesregierung dem Beschluss des IGH entgegen, der den
Eilantrag Nicaraguas zum Stopp der Rüstungsexporte mit der Begründung
ablehnte, die Bundesregierung habe die militärische Unterstützung Israels
seit Beginn des Gaza-Kriegs stark zurückgefahren (
www.lto.de/recht/nac
hrichten/n/igh-beihilfe-voelkermord-palaestina-israel-gaza-eilverfahren-n
icaragua-gegen-deutschland-eilantrag-abgelehnt), und wenn ja,
inwiefern?
Nein. Wie das Verfahren zur Erteilung von Exportgenehmigungen für „sonstige
Rüstungsgüter“ ausgestaltet ist, ist im besagten Eilverfahren des Internationalen
Gerichtshofs vorgetragen worden und bildete somit eine Grundlage für den
Beschluss des Internationalen Gerichtshofs. Das Genehmigungsverfahren gilt
unverändert.
14. In welchem Wert hat die Bundesregierung seit Beantwortung der
Schriftliche Frage 50 auf Bundestagsdrucksache 20/13511 bis zum aktuellen
Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage
Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern an Israel genehmigt (bitte den
Gesamtwert unter Angabe der Anzahl der Einzelgenehmigungen sowie
der jeweiligen Anzahl der Einzelgenehmigungen und Werte für
Kriegswaffen und „sonstige Rüstungsgüter“ auflisten)?
Im Zeitraum vom 18. Oktober 2024 (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 50 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf
Bundestagsdrucksache 20/13511) bis zum aktuellen Stichtag (15. Dezember 2024) wurden
Einzelausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter im Gesamtwert von
53 395 044 Euro erteilt. Diese umfassen ausschließlich sonstige Rüstungsgüter.
Im Übrigen folgt die Bundesregierung dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185).
15. Für welche Kriegswaffen wurden im Jahr 2024 seit Beantwortung der
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/11838 bis zum aktuellen Stichtag
der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage Einzelausfuhrgenehmigungen
nach Israel erteilt (bitte getrennt unter Angabe der Kriegswaffenliste-
Nummer [KWL-Nr.], Güterbeschreibung, der jeweiligen Stückzahl und
dem jeweiligen Genehmigungswert auflisten; sofern eine endgültige
Auswertung noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen
angeben)?
Im fragegegenständlichen Zeitraum (24. Mai bis 15. Dezember 2024) wurden
keine Genehmigungen für Kriegswaffen im Sinne der Fragestellung erteilt.
16. Für welche „sonstigen Rüstungsgüter“ wurden im Jahr 2024 seit
Beantwortung der Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/11838 bis zum
aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage
Einzelausfuhrgenehmigungen nach Israel erteilt (bitte getrennt unter Angabe der AL-
Position [AL = Ausfuhrliste], Güterbeschreibung, der jeweiligen
Stückzahl und dem jeweiligen Genehmigungswert auflisten; sofern eine
endgültige Auswertung noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen
angeben)?
Die im fragegegenständlichen Zeitraum erteilten Genehmigungen beziehen
sich auf folgende Ausfuhrlistenpositionen: A0001 (3 000 Euro), A0002
(14 164 Euro), A0003 (37 197 450 Euro), A0004 (13 223 137 Euro), A0005
(454 591 Euro), A0006 (47 433 783 Euro), A0008 (884 Euro), A0009
(4 400 143 Euro), A0010 (376 463 Euro), A0011 (2 155 195 Euro), A0013
(106 000 Euro), A0015 (1 609 540 Euro), A0016 (17 666 132 Euro), A0017
(23 610 601 Euro), A0018 (782 854 Euro), A0019 (41 794 Euro), A0021
(118 005 Euro) und A0022 (1 702 835 Euro).
17. Wie verteilt sich der Genehmigungswert der im Jahr 2024 bis zum
aktuellen Stichtag (21. August 2024) erteilten Genehmigungen für die
endgültige Ausfuhr von „sonstigen Rüstungsgütern“ nach Israel auf die AL-
Positionen A0003, A0004, A0005, A0006, A0007, A0008, A0009,
A00011, A0013, A0015, A0016, A0017, A0018, A0019, A0021 und
A0022 (Antwort zu Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 20/12859)?
Die im fragegegenständlichen Zeitraum erteilten Einzelgenehmigungen für die
endgültige Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern verteilen sich wie folgt:
A0003 (124 757 Euro), A0004 (1 616 211 Euro), A0005 (708 000 Euro),
A0006 (580 061 Euro), A0007 (16 550 Euro), A0008 (718 Euro), A0009
(2 592 806 Euro), A0011 (1 370 390 Euro), A0013 (100 000 Euro), A0015
(211 074 Euro), A0016 (24 975 Euro), A0017 (6 910 426 Euro), A0018
(120 161 Euro), A0019 (8 826 Euro), A0021 (16 002 Euro) und A0022
(24 006 Euro).
18. Hat die Bundesregierung seit Beantwortung der Frage 12 auf
Bundestagsdrucksache 20/12859 Exportgenehmigungen für Anlagen und
Unterlagen zur Herstellung von Kriegswaffen nach Israel erteilt (bitte nach
Datum, genauer Güterbeschreibung, AL-Position, Wert aufschlüsseln)?
Eine automatisierte Auswertung der für die Beantwortung der Fragestellung
relevanten Unterlagen und erhobenen Daten ist nicht möglich. Die Angaben
sind Ergebnis einer händischen Auswertung von Unterlagen und erhobenen
Daten. Aufgrund dessen unterliegen die gewissenhaft ermittelten Angaben mit
Blick auf deren Vollständigkeit und Reproduzierbarkeit Vorbehalten.
Die im fragegegenständlichen Zeitraum im Zusammenhang mit der Herstellung
von Kriegswaffen erteilten entsprechenden Genehmigungen für die endgültige
Ausfuhr von Rüstungsgütern der Ausfuhrlistenpositionen A0018
(„Herstellungsausrüstung“) und A0022 („Technologie“) ergeben sich wie folgt:
Seit dem 22. August 2024 wurden im Monat Oktober 2024 entsprechende
Rüstungsexportgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Gütern der
Ausfuhrlistenposition A0018 nach Israel im Wert von 701 944 Euro und für die
Ausfuhrlistenposition A0022 im Wert von 230 003 Euro erteilt. Im November
2024 wurden entsprechende Rüstungsexportgenehmigungen für die endgültige
Ausfuhr von Rüstungsgütern der Ausfuhrlistenposition A0018 nach Israel im
Wert von 32 060 Euro und für die Ausfuhrlistenposition A0022 im Wert von
6 000 Euro erteilt. Im Dezember 2024 (Stichtag 15. Dezember 2024) wurden
entsprechende Rüstungsexportgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von
Rüstungsgütern der Ausfuhrlistenposition A0018 nach Israel im Wert von
6 270 Euro und für die Ausfuhrlistenposition A0022 im Wert von 5 000 Euro
erteilt.
19. Wurde nach der Erteilung einer Genehmigung der Beförderung zur
Ausfuhr nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) eines
U-Boots nach Israel, die im Mai 2024 noch fehlende erforderliche
Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) für die
Durchführung der Ausfuhr inzwischen erteilt (Antwort zu Frage 51 auf
Bundestagsdrucksache 20/12859)?
Eine fragegegenständliche Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz ist
nicht erteilt worden.
20. Welche „Genehmigungsinhaber“ aus den Bundesländern haben in den
Jahren 2023 und 2024 eine Genehmigung erhalten, Kriegswaffen an
Israel zu exportieren (bitte entsprechend den Jahren nach Bundesländern
auflisten)?
21. Welche „Genehmigungsinhaber“ aus den Bundesländern haben in den
Jahren 2023 und 2024 eine Genehmigung erhalten, „sonstige
Rüstungsgüter“ an Israel zu exportieren (bitte entsprechend den Jahren nach
Bundesländern auflisten)?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung kommt nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung,
dass die zur Beantwortung erforderlichen Angaben zum Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftig sind. Die entsprechenden
Informationen sind als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und in der
Anlage 1 zu dieser Antwort enthalten.*
22. Welche Auslandsreisen nach Israel haben ggf. der Bundeskanzler Olaf
Scholz und die Bundesministerinnen und Bundesminister seit Amtsantritt
am 8. Dezember 2021 wahrgenommen (bitte die Reisen nach Datum,
Ziel, Anlass sowie unter jeweiliger Nennung der Gesprächspartnerinnen
und Gesprächspartner und Kosten auflisten)?
Die erbetenen Angaben können der Anlage 2 entnommen werden.**
23. Welche Vertreterinnen und Vertreter der Rüstungsindustrie
(Unternehmen, die Güter nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
und nach dem Außenwirtschaftsgesetz herstellen) haben ggf. den
Bundeskanzler und bzw. oder die Bundesministerinnen und Bundesminister
auf den in Frage 22 ggf. genannten Auslandsreisen nach Israel begleitet
(bitte entsprechend der jeweiligen Reise unter Angabe des
Unternehmens, Unternehmensvertreters oder der Unternehmensvertreterin, der
Position, des Zeitraums und Gesprächspartners oder der
Gesprächspartnerin auflisten)?
Die in Anlage 2** aufgeführten Auslandsreisen haben ohne Begleitung durch
Vertreterinnen oder Vertreter der deutschen Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie stattgefunden.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/14661 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
24. Welche weiteren dienstlichen Kontakte von Mitgliedern und bzw. oder
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung (einschließlich
Bundeskanzleramt) und der Bundesministerien gab es im Rahmen von
Veranstaltungen, Sitzungen, Beratungen, Dienstreisen etc. mit Mitgliedern
und bzw. oder Vertreterinnen und Vertretern der Regierung Israels und
der israelischen Ministerien in den Jahren 2023 und 2024 im
Zusammenhang mit Rüstungsthemen (bitte tabellarisch mit Datum, Ort,
teilnehmenden Personen und konkretem Gesprächsgegenstand aufführen)?
Die Bundesregierung steht mit der israelischen Regierung zu sicherheits- und
rüstungspolitischen Fragen auf verschiedenen Ebenen in regelmäßigem
Austausch.
25. Trifft es zu, dass die portugiesische Regierung am 17. Oktober 2024 die
Lübecker Eigentümerfirma eines Frachtschiffes zur Aufgabe der
portugiesischen Flagge zwang und die Bundesregierung am 18. Oktober 2024
die Erlaubnis zum Weiterfahren unter deutscher Flagge erteilte?
Portugal hat im Oktober 2024 einem Frachtschiff die Berechtigung zum Führen
der portugiesischen Flagge entzogen. Daher entstand die gesetzliche
Verpflichtung, wieder die deutsche Flagge zu führen. Im Hinblick darauf hat das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine zuvor erteilte
Ausflaggungsgenehmigung mit Bescheid vom 15. Oktober 2024 aufgehoben.
26. Hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnisse darüber, ob das im
Eigentum eines Lübecker Unternehmens stehende Frachtschiff, das am
21. Juli 2024 vom Hafen Hai Phong (Vietnam) in See stach, mit
150 000 kg RDX-Sprengstoff (Hexogen) in acht Containern sowie
60 Containern mit TNT nach Koper, Slowenien (vorgesehene Entladung)
beladen war (
www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungspressek
onferenz/2675378)?
a) Wenn ja, welche?
Die Fragen 26 und 26a werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) Wenn nein, warum hat sie ggf. kein Interesse an der Fracht und deren
Empfänger?
Aus Sicht der Bundesregierung gab es keinen Anlass, die Ladungspapiere
anzufordern, da nach Kenntnis der Bundesregierung die Fracht in Albanien
entladen wurde. Durch die Löschung der Ladung fehlte es – unabhängig von den
sonstigen Voraussetzungen – an einem für einen Einzeleingriff nach dem
Außenwirtschaftsgesetz erforderlichen Tatbestandsmerkmal. Zudem wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung keine explosiven Güter oder Sprengstoff in
Deutschland verladen, so dass kein Anknüpfungspunkt für ein
Genehmigungserfordernis nach deutschem Rüstungsexportkontrollrecht und keine
Notwendigkeit zur Kontaktaufnahme mit Dritten bestand.
27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die Fracht bzw. ein Teil
der Fracht für Israels größten Hersteller von Kriegswaffen bestimmt war
bzw. ist, und wenn ja, welche?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
28. Hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnisse darüber, ob Namibia
seine am 13. August 2024 erteilte Erlaubnis, in namibische Häfen
einzufahren, mit der Begründung widerrief, entgegen den ursprünglichen
Angaben sei eine Teilladung „RDX Hexogen“-Sprengstoff für Israel
bestimmt und hierdurch werde gegen ein Verbot Namibias vom 4. Juni
2024 verstoßen, und wenn ja, welche?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
29. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob diesem Frachtschiff
neben Namibia, Angola, Montenegro, Malta und Slowenien in weiteren
Ländern das Anlegen verweigert wurde (
www.timesofisrael.com/germa
n-lawyers-ask-court-to-block-ship-they-say-is-delivering-arms-to-
israelselbit/), und wenn ja, welche?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
30. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die seit dem Jahr 2023
(z. B. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/11838) im
Rahmen der erteilten Genehmigungen für die endgültige Ausfuhr von
Treibladungen für die Waffen der KWL-Nr. 49 und 52 nach Israel
(KWL-Nr. 55), wie z. B. bei entsprechenden Treibladungen des
Rüstungskonzerns Rheinmetall, RDX enthalten haben (
www.rheinmetal
l.com/de/produkte/treibladungen/antriebe/marine), und wenn ja, welche?
31. Wurden im Rahmen der seit dem Jahr 2023 erteilten Genehmigungen für
die endgültige Ausfuhr von sonstigen Rüstungsgütern nach Israel
betreffend die AL-Position A0008 a) – „Explosivstoffe“ wie folgt und ‚
Mischungen‘ daraus – RDX und RDX-Derivate (Nummer 21) genehmigt
(wenn ja, bitte entsprechend den Jahren 2023 und 2024 getrennt unter
Angabe der jeweiligen Stückzahl und des jeweiligen
Genehmigungswertes auflisten; sofern eine endgültige Auswertung noch nicht erfolgt ist,
bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet.
Es wurden keine entsprechenden Genehmigungen erteilt.
32. In welchem Wert hat die Bundesregierung im Jahr 2024 bis zum
aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage
Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern an Israel genehmigt (bitte
den Gesamtwert unter Angabe der Anzahl der Einzelgenehmigungen
sowie der jeweiligen Anzahl der Einzelgenehmigungen und Werte für
Kriegswaffen und „sonstige Rüstungsgüter“ auflisten)?
Im fragegegenständlichen Zeitraum (Stichtag 15. Dezember 2024) wurden
186 Einzelgenehmigungen für die endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern
nach Israel im Gesamtwert von 160 991 074 Euro erteilt. Hiervon entfallen
zwei Genehmigungen im Wert von 32 449 Euro auf Kriegswaffen und 185
Genehmigungen im Wert von 160 958 625 Euro auf sonstige Rüstungsgüter. Die
Summe der Anzahl der nach Ausfuhrlisten-(AL)-Positionen, KWL-Nummern
oder Rüstungsgüterklassen angegebenen Ausfuhrgenehmigungen kann höher
als die angegebene Gesamtanzahl der Genehmigungen sein, da sich auf einer
Genehmigung mehrere Güter befinden können, die von unterschiedlichen AL-
Positionen/KWL-Nummern erfasst bzw. unterschiedlichen
Rüstungsgüterklassen zugeordnet sind.
33. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 24 und 25 der
Kleinen Anfrage der Gruppe BSW „Die militärische Unterstützung Israels
durch Deutschland vor dem Hintergrund des Gaza-Krieges“
(Bundestagsdrucksache 20/11838) so zu verstehen, dass der Gesamtwert der
Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern für Israel nicht
auch Abgaben der Bundeswehr beinhaltet?
Für die Länderabgaben der Bundeswehr gelten vereinfachte Verfahren; die
Ausfuhren wurden mittels Sammelausfuhrgenehmigungen getätigt.
34. Erfolgten im Jahr 2024 Abgaben von Bundeswehrmaterial an Israel, und
wenn ja, in Höhe welchen Gesamtwertes wurden im Jahr 2024 bis zum
aktuellen Stichtag der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage
Länderabgaben der Bundeswehr getätigt (bitte getrennt nach Kriegswaffen und
„sonstigen Rüstungsgütern“ unter Angabe der Anzahl,
Güterbeschreibung und des Wertes auflisten)?
Im Jahr 2024 erfolgten keine Abgaben von Bundeswehrmaterial an Israel.
35. Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem auf Initiative der Türkei am
1. November 2024 an UNO-Generalsekretär (UNO = United Nations
Organization) António Guterres, den Präsidenten der Generalversammlung
und den Sicherheitsrat versandten Brief mit 54 Unterzeichnern, in dem
ein Stopp der Waffenlieferungen an Israel gefordert wird (
www.spiege
l.de/ausland/israel-uno-botschafter-danny-danon-attestiert-der-tuerkei-bo
eswilligkeit-a-3fec961b-287e-4266-8b99-13df9cf4ea41), und wenn ja,
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. daraus für ihre
Zusammenarbeit beispielsweise mit der Türkei, mit Saudi-Arabien und
Ägypten?
Die Bundesregierung hat den in den Medien berichteten Aufruf zur Kenntnis
genommen. Auf die Zusammenarbeit mit den aufgeführten Ländern im Sinne
der Fragestellung hat dieser Aufruf keine unmittelbaren Auswirkungen.
36. Sieht die Bundesregierung das Westjordanland, den Gazastreifen, Ost-
Jerusalem sowie die Golanhöhen völkerrechtlich als durch Israel besetztes
Gebiet an, und wenn nein, wie begründet sie das?
Die Bundesregierung sieht die bezeichneten Gebiete als völkerrechtlich besetzt
an. Im Hinblick auf den Gazastreifen gilt, dass die Pflichten einer
Besatzungsmacht, wie vom Internationalen Gerichtshof in seinem Gutachten zu den
besetzten palästinensischen Gebieten vom 19. Juli 2024 ausgeführt, nur insoweit
bestehen, wie die Besatzungsmacht effektive Kontrolle hergestellt hat und
ausüben kann.
37. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob Israel im Falle der
Besatzung des Westjordanlands, des Gazastreifens, Ost-Jerusalems sowie
der Golanhöhen an geltende völkervertrags- und
völkergewohnheitsrechtliche Regelungen, u. a. das Zwangsumsiedlungs- und
Deportationsverbot sowie das Siedlungsverbot für Bürgerinnen und Bürger der
Besatzungsmacht gemäß Artikel 49 der Genfer Konvention IV
(Wissenschaftliche Dienste [WD] des Deutschen Bundestages, WD 2 - 3000 - 003/24,
S. 11 f.), einhält, und wenn nein, in welcher Hinsicht verstößt Israel nach
Kenntnis der Bundesregierung gegen geltende völkervertrags- und
völkergewohnheitsrechtliche Regelungen?
Der israelische Siedlungsbau im Westjordanland verstößt aus Sicht der
Bundesregierung gegen das sogenannte Ansiedlungsverbot nach Artikel 49 Absatz 6
der Vierten Genfer Konvention. In seinem Gutachten zu den besetzten
palästinensischen Gebieten vom 19. Juli 2024, das auf den Internetseiten des Gerichts
öffentlich einsehbar ist (
www.icj-cij.org/case/186/advisory-opinions), hat sich
der Internationale Gerichtshof ausführlich mit der Frage nach möglichen
Verletzungen des Artikels 49 der Vierten Genfer Konvention auseinandergesetzt.
38. Hat die Bundesregierung im Zuge der Erteilung von Genehmigungen für
Rüstungsexporte nach Israel geprüft, ob von Deutschland an Israel
gelieferte Rüstungsgüter in den besetzten Gebieten eingesetzt werden?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, ist es aus Sicht der Bundesregierung irrelevant, ob von
Deutschland an Israel gelieferte Rüstungsgüter in den besetzten
Gebieten eingesetzt werden?
Die Fragen 38 bis 38b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung entscheidet über die Erteilung von Genehmigungen für
Rüstungsexporte im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach
sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer
Erwägungen nach den rechtlichen und politischen Vorgaben.
Darüber hinaus folgt die Bundesregierung dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet den
Deutschen Bundestag über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen
sowie die Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben.
39. Mussten bezüglich der Ausfuhren von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern nach Israel bei den endgültigen Ausfuhren
Endverbleibserklärungen mit einem Vorbehalt betreffend den Einsatz in den besetzten
Gebieten Westjordanland, Gazastreifen, Ost-Jerusalem sowie die
Golanhöhen des jeweiligen Empfängers bzw. Endverwenders vorgelegt
werden?
Für die endgültige Ausfuhr von Rüstungsgütern müssen grundsätzlich
Endverbleibserklärungen vorgelegt werden. Bezüglich des Inhalts der
Endverbleibserklärung folgt die Bundesregierung dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts von 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet den
Deutschen Bundestag über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen
sowie die Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben.
40. Wann wurden die Zusagen, die Israel verpflichten sollen, von
Deutschland gelieferte Rüstungsgüter nur zur Selbstverteidigung und gegen
militärische Ziele zu verwenden bzw. die Zusagen Israels zum Einsatz der
deutschen Rüstungsgüter im Rahmen des humanitären Völkerrechts von
der Regierung Israels eingeholt (
www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/
bundestag-waffenlieferungen-israel-100.html)?
41. Wurden diese Zusagen lediglich „für die jüngsten Fälle“
(Bundesaußenministerin Annalena Baerbock, zitiert nach Tagesschau;
www.tagesscha
u.de/inland/innenpolitik/bundestag-waffenlieferungen-israel-100.html)
eingeholt?
42. Vor dem Hintergrund welcher Erkenntnisse und Informationen hat die
Bundesregierung „für die jüngsten Fälle“ eine Zusage eingeholt, in der
sich Israel verpflichten soll, von Deutschland gelieferte Rüstungsgüter
nur zur Selbstverteidigung und gegen militärische Ziele zu verwenden
bzw. deutsche Rüstungsgüter nur im Rahmen des humanitären
Völkerrechts einzusetzen?
43. Hat die Bundesregierung von Israel „für die jüngsten Fälle“ eine Zusage
eingeholt, weil sie Zweifel am völkerrechtskonformen Einsatz deutscher
Rüstungsgüter durch die israelische Regierung hatte bzw. hat (magazin.z
enith.me/de/politik/ruestungsexporte-voelkerrecht-und-der-krieg-gaza)?
Die Fragen 40 bis 43 werden gemeinsam beantwortet.
Zu vertraulichen internationalen Gesprächen nimmt die Bundesregierung keine
Stellung. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 3 bis 5 der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW „Die militärische
Unterstützung Israels durch Deutschland vor dem Hintergrund des Gaza-Krieges“ auf
Bundestagsdrucksache 20/11838 verwiesen.
44. Hat die Bundesregierungen Kenntnisse darüber, ob die Regelungen zur
Differenzierung bei Produkten aus den von Israel besetzten Gebieten,
wonach das Gebiet und der Herkunftsort anzugeben ist, wie der
Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) 2010 und 2019 entschieden
hatte, in der Europäischen Union und in Deutschland umgesetzt wurden
(
www.tagesschau.de/ausland/israel-kennzeichnung-produkte-101.html),
und wenn ja, welche?
In seiner Entscheidung im Jahr 2019 kommt der Europäische Gerichtshof zum
Schluss, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 26
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/ 2011 (Lebensmittel-
Informationsverordnung – LMIV) dahin auszulegen ist, dass auf Lebensmitteln aus
einem vom Staat Israel besetzten Gebiet nicht nur dieses Gebiet, sondern, falls
diese Lebensmittel aus einer Ortschaft oder einer Gesamtheit von Ortschaften
kommen, die innerhalb dieses Gebiets eine israelische Siedlung bildet, auch
diese Herkunft angegeben werden muss. Da es sich hierbei um verpflichtendes
EU-Recht handelt, sind diese Bestimmungen entsprechend auch in Deutschland
anzuwenden. Für die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen
Vorschriften im Einzelfall sind in Deutschland gemäß dem Grundgesetz die
Bundesländer zuständig.
45. Hat die Bundesregierungen Kenntnisse darüber, ob es in Deutschland
eine entsprechende Herkunftsbezeichnung gibt, und wenn ja, welche?
Die Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2
Buchstabe a LMIV sind in Deutschland unmittelbar anwendbar und
einzuhalten. Es bedarf somit keiner gesonderten nationalen Regelung.
46. Hält die Bundesregierung nach wie vor eine Annexion von durch Israel
besetzten Gebieten für einen Verstoß gegen das Völkerrecht, der nicht
mit der Annexion der Krim vergleichbar sei (
www.sueddeutsche.de/polit
ik/international-eu-streitet-ueber-israelpolitik-und-krim-vergleich-dpa.ur
n-newsml-dpa-com-20090101-200515-99-64750), und wenn ja, mit
welcher Begründung lehnt sie einen solchen Vergleich ab?
Die Annexion von Territorium ist völkerrechtlich unzulässig. Die
Bundesregierung verurteilt jede Form der Annexion. Im Übrigen nimmt die
Bundesregierung den Pressebericht im Sinne der Fragestellung zur Kenntnis, kommentiert
diesen jedoch nicht.
47. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob im Rahmen der EU ggf.
Sanktionen gegenüber Israel diskutiert werden, die u. a. den Import von
Produkten aus den besetzten Gebieten verbieten, um den IGH-
Forderungen bezüglich der israelischen Besatzung und der israelischen
Siedlungspolitik in den besetzten Gebieten nachzukommen (
www.tagesschau.de/a
usland/asien/israel-igh-volkerrecht-100.html)?
Gespräche im Sinne der Fragestellung finden derzeit nicht statt.
48. Unterstützt die Bundesregierung den Internationalen Strafgerichtshof
(IStGH) mit Blick auf die internationalen Haftbefehle gegen Israels
Regierungschef Benjamin Netanjahu und Ex-Verteidigungsminister Joav
Galant, vor dem Hintergrund, dass niemand über der Charta der
Vereinten Nationen und über dem humanitären Völkerrecht steht sowie
niemand Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
ungesühnt begehen kann, wofür der IStGH geschaffen worden sei (
www.lt
o.de/recht/nachrichten/n/baerbock-pocht-auf-umsetzung-des-internationa
len-haftbefehls-gegen-putin-istgh), und wenn nein, mit welcher
Begründung?
49. Ist Deutschland verpflichtet, Israels Regierungschef Benjamin Netanjahu
und Ex-Verteidigungsminister Joav Galant, wenn sie deutsches
Territorium betreten, zu inhaftieren und an den IStGH zu übergeben, wie es das
Römische Statut des IStGH vorsieht, dass Deutschland am 10. Dezember
1998 vom 17. Juli 1998 gezeichnet und am 11. Dezember 2000 ratifiziert
hat (
www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/regelbasierte-internation
ale-ordnung/voelkerrecht-internationales-recht/voelkerstrafrecht)?
50. Welche innerstaatlichen Schritte muss die Bundesregierung bezogen auf
die Entscheidung des IStGH zu den beantragten Haftbefehlen gegen den
israelischen Premierminister Benjamin Netanjahu und den ehemaligen
Verteidigungsminister Joav Galant gewissenhaft prüfen, wenn sie ggf.
verpflichtet ist, eine entsprechende Verhaftung gemäß des Römischen
Statuts des IStGH durchzuführen (
www.bundesregierung.de/breg-de/akt
uelles/erklaerung-der-bundesregierung-zum-beschluss-des-internationale
n-strafgerichtshofs-2321638?view=renderNewsletterHtml)?
51. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Janina Dill, Professorin
für Globale Sicherheit in Oxford, dass Deutschland als
Unterzeichnerstaat des Römischen Statuts und als Staat, der sich generell als Verfechter
des internationalen Rechts sieht, Letzteres gleichermaßen und nicht nach
politischem Gutdünken anwenden muss, und damit an der deutschen
Rechtspflicht und auch an dem politischen Imperativ, dem IStGH Folge
zu leisten, kein Zweifel besteht (
www.lto.de/recht/hintergruende/h/intern
ationaler-strafgerichtshof-was-bedeuten-die-haftbefehle-gegen-netanjah
u-galant-hamas-fuehrer)?
Die Fragen 48 bis 51 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 39 des
Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 20/13973 verwiesen.
Anlage 2
22. Welche Auslandsreisen nach Israel haben ggf. der Bundeskanzler Olaf Scholz und die Bundesministerinnen und -minister seit Amtsantritt am 8. Dezember
2021 wahrgenommen (bitte die Reisen nach Datum, Ziel, Anlass sowie unter jeweiliger Nennung der Gesprächspartner/innen und Kosten auflisten)?
Die erbetenen Angaben zu Reisen nach Israel, teilweise in Verbindung mit Terminen in den palästinensischen Gebieten, können der nachstehenden Tabelle
entnommen werden. Von einer Kostenauflistung wird abgesehen, da die Reisen angesichts der zwischen ihnen bestehenden großen Unterschiede (zum Beispiel
Teilnehmerzahl, Reiseweg, verwendete Ressortmittel) hinsichtlich ihrer Kosten nicht miteinander vergleichbar und auch nicht einzeln bezifferbar sind.
Datum Ressort Person Ziel (Ort) Anlass Gesprächspartner
09.-10.02.22 AA
Bundesministerin
Baerbock
Jerusalem,
Ramallah
Antrittsbesuch/ Gespräche
Außenminister Lapid, Premierminister Bennett,
israelische Zivilgesellschaft
Präsident der Palästinensischen Behörde Abbas,
Premierminister der Palästinensischen Behörde
Shtayyah
01.-02.03.22 BKAmt
Bundeskanzler
Scholz
Jerusalem Antrittsbesuch/ Gespräche
Premierminister Bennett, Außenminister Lapid,
Knesset-Präsident Levy
30.05.-
01.06.22
BMI
Bundesministerin
Faeser
Tel Aviv
Gespräche zu (Cyber-)Sicherheit,
UKR, Kooperationen
Innenministerin Shaked, Stellvertretender
Verteidigungsminister Schuster
06.-08.06.22 BMWK
Bundesminister
Habeck
Tel Aviv, Ramallah
MENA Europe Future Energy
Dialogue in Amman direkt im
Anschluss an Reise nach Israel
Premierminister Bennett, Wirtschaftsministerin
Barbivai, Energieministerin Elharrar,
Vertreterinnen und Vertreter der israelischen
High-Tech-Branche
Präsident der Palästinensischen Behörde Abbas,
Wirtschaftsminister Osaily
10.-13.09.22 BMG
Bundesminister
Lauterbach
Tel Aviv, Jerusalem WHO-Regionalkonferenz
Gesundheitsminister Horowitz,
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus
der Gesundheitsbranche (Hadassah Medical
Center, Weizman Institute)
Anlage 2
Datum Ressort Person Ziel (Ort) Anlass Gesprächspartner
11.-15.09.22 BMFSJ
Bundesministerin
Paus
Jerusalem,
Ramallah
Reise mit der
Bundesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege
(BAGFW)
Reise mit der Bundesarbeits-gemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)/ Gespräche
mit Arbeitsminister Cohen, Staatspräsident
Herzog, Knesset-Ausschussvorsitzende für Arbeit
Rayten, israelische Zivilgesellschaft
palästinensische Zivilgesellschaft,
Gesundheitsministerin al-Kaila
20.-21.02.23 BMJ
Bundesminister
Buschmann
Tel Aviv, Jerusalem
Ausstellungseröffnung in Tel Aviv
University
Justizminister Levin, Generalstaatsanwältin
Baharav-Miara, Präsidentin des Obersten Gerichts
Hayut
17.-19.07.23 BMBF
Bundesministerin
Stark-Watzinger
Tel Aviv, Jerusalem Helmholtz Innovation Summit
Innovationsminister Akunis,
Wissenschaftsvertreterinnen und -vertreter
13.10.23 AA
Bundesministerin
Baerbock
Tel Aviv, Netivot Solidaritätsbesuch
Außenminister Cohen, Minister Gantz,
Geiselangehörige
17.10.23 BKAmt
Bundeskanzler
Scholz
Tel Aviv, Jerusalem Solidaritätsbesuch
Premierminister Netanyahu, Staatspräsident
Herzog, Minister Gantz, Geiselangehörige
19.10.23 BMVg
Bundesminister
Pistorius
Tel Aviv Nahost-Krise israelischer Verteidigungsminister Gallant
20.10.23 AA
Bundesministerin
Baerbock
Tel Aviv Nahost-Krise
Außenminister Cohen, Verteidigungsminister
Gantz
11.11.23 AA
Bundesministerin
Baerbock
Tel Aviv, Ramallah Nahost-Krise
Außenminister Cohen, Mitglied der Knesset /
ehemaliger Premierminister Lapid,
Verteidigungsminister Gantz, Geiselangehörige
Premierminister der Palästinensischen Behörde
Shtayyah
Anlage 2
Datum Ressort Person Ziel (Ort) Anlass Gesprächspartner
17.-20.12.23 BMBF
Bundesministerin
Stark-Watzinger
Tel Aviv, Kfar Aza,
Nahal Oz
Solidaritätsbesuch mit KMK Geiselangehörige, Bildungsminister Kisch
18.-19.12.23 BMZ
Bundesministerin
Schulze
Jerusalem,
Ramallah
Nahost-Krise
Wirtschaftsminister Barkat, israelische Evakuierte
(PSE PM Shtayyeh, PSE Zivilgesellschaft)
07.-08.01.24 AA
Bundesministerin
Baerbock
Jerusalem,
Ramallah
Nahost-Krise
Außenminister Katz, Staatspräsident Herzog,
Verteidigungsminister Gallant, israelische
Zivilgesellschaft, Geiselangehörige, israelische
Evakuierte
Außenminister al-Maliki
10.-11.01.24 BMWK
Bundesministerin
Habeck
Tel Aviv, Sderot,
Jerusalem,
Ramallah
Solidaritätsbesuch
Wirtschaftsminister Barkat, Energieminister
Cohen, Außenminister Katz, Bürgermeister v.
Sderot David, israelische Zivilbevölkerung,
Geiselangehörige
Premierminister der Palästinensischen Behörde
Shtayyah
14.-15.02.24 AA
Bundesministerin
Baerbock
Jerusalem Nahost-Krise
Außenminister Katz, Mitglied der Knesset /
ehemaliger Premierminister Lapid,
Premierminister Netanyahu, Staatspräsident
Herzog, MK Golan, Minister Gantz, israelische
Zivilgesellschaft, Geiselangehörige
17.03.24 BKAmt
Bundeskanzler
Scholz
Tel Aviv Nahost-Krise
Ministerpräsident Premierminister Netanyahu,
Minister Gantz, Staatspräsident Herzog,
Geiselangehörige
25.-26.03.24 AA
Bundesministerin
Baerbock
Jerusalem, Kerem
Shalom, Ramallah
Nahost-Krise
Außenminister Katz
Außenminister al-Maliki, Präsident der
Palästinensischen Behörde Abbas
Anlage 2
Datum Ressort Person Ziel (Ort) Anlass Gesprächspartner
16.-17.04.24 AA
Bundesministerin
Baerbock
Jerusalem Nahost-Krise
Außenminister Katz, Premierminister Netanyahu,
Minister Gantz, Geiselangehörige
23.-24.04.24 BMZ
Bundesministerin
Schulze
Tel Aviv, Ramallah Anlass: Reise West Bank
israelische Zivilgesellschaft
Premierminister der Palästinensischen Behörde
Mustafa, Arbeitsminister Al-Atari,
palästinensische Zivilgesellschaft
24.-25.06.24 AA
Bundesministerin
Baerbock
Herzliya,
Jerusalem,
Ramallah
Herzliya Conference
Außenminister Katz, (Ex-Kriegskabinettmitglied)
Mitglied der Knesset Gantz, Staatspräsident
Herzog, Geiselangehörige
Premierminister der Palästinensischen Behörde
Mustafa
27.-28.06.24 BMBF
Bundesministerin
Stark-Watzinger
Tel Aviv Konferenz der Tel Aviv University
israelische Zivilgesellschaft und israelische
Wissenschaftler
05.-06.09.24 AA
Bundesministerin
Baerbock
Tel Aviv, Ramallah Nahost-Krise
Außenminister Katz, Verteidigungsminister
Gallant, Geiselangehörige
Premierminister der Palästinensischen Behörde
Mustafa
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ISSN 0722-8333