Verbot der Einzelportionsabgabe von Wasserpfeifentabak in Shisha-Bars
der Abgeordneten Christoph Meyer, Till Mansmann, Renata Alt, Christian Bartelt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Maximilian Funke-Kaiser, Martin Gassner-Herz, Julian Grünke, Philipp Hartewig, Ulrike Harzer, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Dr. Lukas Köhler, Konstantin Kuhle, Dr. Thorsten Lieb, Kristine Lütke, Frank Schäffler, Anja Schulz, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Jens Teutrine, Stephan Thomae, Sandra Weeser, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der in Shisha-Bars zum Konsum angebotene Wasserpfeifentabak (WPT) unterfällt der Tabaksteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG). Nach Auffassung der Zollverwaltung ist es dabei unzulässig, in Shisha-Bars Einzelportionen aus Großpackungen an Konsumenten abzugeben (vgl. www.ad-hoc-news.de/wirtschaft/in-deutschland-ist-wasserpfeifentabak-schon-bald-wieder-in-grossen/65349068, letzter Abruf 25. November 2024). Nach Kenntnis der Fraktion der FDP werden zur Begründung die Normen der § 16 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 TabStG angeführt, wobei § 25 Absatz 1 Satz 3 TabStG allerdings ausdrücklich erlaubt, dass Verpackungen von Zigarren und Zigarillos geöffnet und die Inhalte in Einzelportionen an den Kunden abgegeben werden dürfen. Verstöße gegen die Rechtsnormen von § 16 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 TabStG werden gemäß § 36 Absatz 2 TabStG mit Bußgeld geahndet (vgl. www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Zigaretten/2021/y09_shisha_bars_os.html, letzter Abruf 25. November 2024).
Dabei stellt § 16 TabStG eine Eingriffsnorm aus Abschnitt 2 des TabStG dar, welcher sich mit der Steueraussetzung und Besteuerung befasst und eine ausschließliche Anforderung an die Überführung in den tabaksteuerrechtlich freien Verkehr stellt. Zum Zeitpunkt der Abgabe in Shisha-Bars sind sämtliche ordnungsgemäß versteuerten und mit Steuerbanderolen versehenen Tabaksteuergebinde stets in den tabaksteuerrechtlich freien Verkehr überführt, sodass die Anwendbarkeit dieser Norm hier nach Ansicht der Fraktion der FDP fraglich erscheint. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des § 25 TabStG ausschließlich für Händler. Eine Legaldefinition für Händler ist nach Kenntnis der Fraktion der FDP im TabStG und in den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen nicht enthalten.
Es besteht nach Auffassung der Fraktion der FDP deshalb anhand der Gesetzeswortlaute Rechtsunsicherheit dahin gehend, ob die Abgabe von Einzelportionen von WPT in Shisha-Bars tatsächlich verboten und ein Verstoß überhaupt sanktionierbar ist. Weiterhin besteht nach Auffassung der Fraktion der FDP Rechtsunsicherheit dahin gehend, ob ein derartiges Verbot überhaupt einen legitimen Zweck erfüllt und bei Bejahung dieser Tatsache jedenfalls als ungeeignete Maßnahme gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Letztendlich sind nach Auffassung der Fraktion der FDP die Voraussetzungen aufzuklären, die erfüllt sein müssen, um eine Ausnahme von einem etwaigen Verbot in § 25 TabStG aufzunehmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Entspricht es der Haltung der Bundesregierung, dass ein Verbot der Einzelportionsabgabe von Wasserpfeifentabak in Form der Entnahme von Einzelportionen aus versteuerten Gebinden in Shisha-Bars (insbesondere auf Grundlage der §§ 16 ,25 und 36 TabStG) einschlägig und zu beachten ist, wenn dem so sein sollte, welcher legitime Zweck wird mit diesem Verbot verfolgt, und wie lässt es sich rechtfertigen, dass die Ausgabe von Einzelportionen bei anderen Verbrauchsteuergegenständen (wie beispielsweise Kaffee und Bier) im gastronomischen Bereich erlaubt ist?
Entspricht es der Haltung der Bundesregierung, dass § 16 TabStG nur auf den Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr abstellt und sich anhand dieser Norm nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Eingriffsmaßnahmen rechtfertigen lassen?
Entspricht es der Haltung der Bundesregierung, dass Betreiber von Shisha-Bars als Händler im Sinne des § 25 Absatz 1 TabStG gelten, wenn dem so sein sollte, wie ist der Händler legaldefiniert, soweit das TabStG bzw. die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen keine Definition dafür vorsehen?
Hat die Bundesregierung davon Kenntnis, ob im Rahmen der Änderung des TabStG vor Inkrafttreten von § 1a TabStG geprüft und dokumentiert wurde, dass die strengen Vorgaben an ein Eingriffsgesetz für alle Normen des TabStG erfüllt sind, soweit diese mittels Verweises auf WPT für anwendbar erklärt wurden?
Entspricht es der Haltung der Bundesregierung, dass die Hauptzollämter für die Überwachung eines etwaigen Verbotes der Einzelportionsabgabe zuständig sind, obwohl dieses Verbot nach Ansicht der Fraktion der FDP in keinem unmittelbar steuerrechtlich zusammenhängenden Kontext gesehen werden kann?
Soweit die Bundesregierung das Verbot einer Einzelportionsabgabe bestätigt, welche Anforderungen müssten erfüllt sein, um eine Ausnahme vom Verbot für die Abgabe von Einzelportionen in Shisha-Bars im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 3 TabStG zu kodifizieren?