Deutscher Bundestag Drucksache 20/14696
20. Wahlperiode 28.01.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/14396 –
60 Fragen zur Amtszeit des Bundesministers der Finanzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 8. Dezember 2021 wurde Christian Lindner zum Bundesminister der
Finanzen ernannt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Bundesfinanzminister aufgrund
vieler Aktivitäten und Äußerungen zum ständigen Gegenstand von teilweise
sehr kontrovers geführten Diskussionen geworden (z. B.
www.focus.de/finanz
en/news/mehr-freibetrag-mehr-kindergeld-lindner-plant-steuererleichterunge
n-das-bringt-vierkoepfiger-familie-in-2025-21-euro_id_260390823.html).
Seine Amtszeit endete durch den Bundeskanzler Olaf Scholz am 6. November
2024.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 schlug Bundesfinanzminister Christian
Lindner Anfang 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro vor,
um die durch den Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert
Habeck selbst verschuldeten Energiepreissteigerungen (
www.nzz.ch/meinung/
der-andere-blick/robert-habeck-seine-krise-ist-selbstverschuldet-ld.1700158)
zu kompensieren. Dies war insoweit ein einmaliger Vorgang, als die
Fachabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in der
Gesetzesbegründung zur Energiepreispauschale vor deren Einführung warnte. So schrieb
die Fachabteilung, dass „der erhebliche einmalige Aufwand für die
Finanzämter in der zu erwartenden Größenordnung die zeitgerechte Durchführung der
Veranlagungskampagne 2023 gefährden dürfte“ (Bundestagsdrucksache
20/1765, S. 6).
Auch vergaßen Bundesfinanzminister Christian Lindner und die
Bundesregierung schlicht die Rentnerinnen und Rentner, Studentinnen und Studenten
sowie junge Familien, die Elterngeld beziehen und andere Empfänger von
Lohnersatzleistungen. Die Einkommensschwächsten der Gesellschaft erhielten die
Energiepreispauschale entweder gar nicht oder erst mit der Veranlagung im
Jahr 2023, wenn sie zuvor eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Die Bundesregierung wollte ursprünglich die im Herbst 2022 eingeführten
Entlastungen bei den Energiepreisbremsen besteuern. Alle Bürgerinnen und
Bürger, die noch zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind,
sollten die Dezember-Hilfe und die Energiepreisbremsen letztendlich versteuern
(
www.steuertipps.de/finanzamt-formalitaeten/dezember-soforthilfe-und-energi
epreisbremsen-welche-regelungen-gelten). Hierfür wurde mit dem
Jahressteuergesetz (JStG) 2022 der Abschnitt „XVI. Besteuerung der Gas-/
Wärmepreisbremse“ in das Einkommensteuergesetz (EstG) eingefügt. Auf wiederholten
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 27. Januar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Hinweis der Fragesteller wurde auf die Besteuerung der Energiehilfen mit
dem Wachstumschancengesetz verzichtet (Bundestagsdrucksache 20/4729,
S. 118).
Im Bundesfinanzministerium wurde der Aufwand für das Abwickeln der
Besteuerung allein für die sogenannte Dezemberhilfe Gas auf 261 Mio. Euro
geschätzt, das Einnahmepotenzial durch eine Besteuerung aber lediglich auf
110 Mio. Euro (
www.vlh.de/wissen-service/steuer-nachrichten/strom-und-gas
preisbremse-wer-darauf-steuern-zahlen-muss.html).
Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf
Gaslieferungen über das Erdgasnetz führte die Bundesregierung im Herbst 2022
auch die sogenannte Inflationsausgleichsprämie ein. Bis zu 3 000 Euro können
Unternehmen ihren Beschäftigten als Einmalzahlungen pauschal sowie steuer-
und abgabenfrei zahlen. Die Bundesregierung vergab damit Geschenke auf
Kosten der Arbeitgeber, die wie z. B. Bäcker in der Energiekrise 2022 ohnehin
nicht wussten, wie sie ihre Energierechnung bezahlen sollten. Die Steuer- und
Abgabenfreiheit setzte viele Unternehmen unter Druck, diese
Sonderzahlungen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erbringen. So gebe es
viele Unternehmen, die diese Sonderzahlungen gern zahlen würden, aber in
der gegenwärtigen Situation nicht zahlen können (Bundestagsdrucksache
20/3763, S. 4).
Am 30. September 2022 verkündete Bundesfinanzminister Christian Lindner
im Namen der Bundesregierung, dass das Kabinett „ein
Belastungsmoratorium während der Zeit der Krise verabredet“ habe (
www.bundesregierung.de/re
source/blob/975954/2131554/ 33f1f013064b3b942b9a67eb13df026c/123-1-b
mf-gaslieferung-data.pdf?download=1). Umso mehr überraschte es die
Fragesteller, dass bereits im Jahressteuergesetz 2022 vom 20. Dezember 2022 in
Artikel 40 auch das Gesetz zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags
beschlossen wurde. Für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige
Unternehmen, die mindestens 75 Prozent ihrer Umsätze in den Bereichen
Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen
erzielen, wurde ein EU-Energiekrisenbeitrag eingeführt. Die betroffenen
Unternehmen müssen in den Jahren 2022 und 2023 eine zusätzliche Steuer von
33 Prozent auf den Teil ihres Gewinns entrichten, der um mehr als 20 Prozent
oberhalb des durchschnittlichen Gewinns der Jahre von 2018 bis 2021 liegt.
Nach Auffassung der Fragesteller ist es ökonomisch fragwürdig,
Energieproduzenten in einer Energiekrise Liquidität zu entziehen und damit den Ausbau
von Produktionskapazitäten zu behindern.
In ihrem Koalitionsvertrag betonten SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP ausdrücklich das Ziel, Bürokratie abzubauen und Abläufe zu
vereinfachen. Bundesfinanzminister Christian Lindner versprach, der Wirtschaft,
insbesondere Selbstständigen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern, mehr
Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen. Doch trotz dieser
Ankündigungen ist in der laufenden Legislaturperiode bislang für die Fragesteller
kaum Entlastung erkennbar.
Einziger Versuch, die Bürokratielast im Steuerrecht zu mindern, war die
Verkürzung der Aufbewahrungspflicht für Steuerunterlagen von zehn auf acht
Jahre. Diese Maßnahme bleibt jedoch ein Tropfen auf den heißen Stein. Im
Gegenteil: Die Jahressteuergesetze mit 142 bzw. 240 Seiten haben das
ohnehin komplizierte Steuersystem weiter aufgebläht. Hätte der Bundesrat dies
nicht blockiert, hätte das deutsche Steuerrecht noch zusätzliche Bürokratie
erfahren. So scheiterten zwei Versuche der Bundesregierung, die Meldepflicht
für innerstaatliche Steuergestaltungen, die im Rahmen des
Wachstumschancengesetzes und des Steuerfortentwicklungsgesetzes diskutiert wurden,
einzuführen.
Hinzu kommt, dass allein zur Regelung der Energiepreispauschale elf neue
Paragrafen in das deutsche Einkommensteuergesetz eingefügt wurden. Das
Fazit fällt daher nach Ansicht der Fragesteller ernüchternd aus: Statt
Vereinfachung und Entlastung ist die Regelungsflut weiter angewachsen.
Vor der Bundestagswahl 2021 betonte Christian Lindner wiederholt, dass es
mit der FDP keine Steuererhöhungen geben werde (z. B.
www.fdp.de/pressem
itteilung/lindner-interview-mit-der-fdp-wird-es-keine-steuer-erhoehungen-g
eben). Im Nachgang muss festgestellt werden, dass Bundesfinanzminister
Christian Lindner dieses Versprechen gebrochen hat.
Schon die Einführung des Energiekrisenbeitrags stellt eine Steuererhöhung
dar, auch wenn sich Bundesfinanzminister Christian Lindner da noch auf den
Standpunkt zurückziehen könnte, dass es sich um eine EU-Vorgabe handelt
(der Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck zugestimmt hatte).
Die Anhebung der ermäßigten Umsatzsteuersätze auf Gaslieferungen und auf
Speisen in der Gastronomie von 7 auf 19 Prozent stellten umfassende
Steuererhöhungen von knapp 6 Mrd. Euro dar.
Die Abschaffung der Agrardiesel-Rückerstattung und die Anhebung der
Luftverkehrsteuer mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 waren
ebenfalls empfindliche Steuererhöhungen für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe sowie die Fluggesellschaften (
www.wochenblatt-dlv.de/politik/
steuererhoehung-bauern-entsetzt-ueber-hilfen-fuer-agrardiesel-575092). Die
Streichung der Agrardiesel-Rückerstattung führte zu Mehreinnahmen in Höhe
von 453 Mio. Euro; die Anhebung der Luftverkehrsteuer zu Mehreinnahmen
von 625 Mio. Euro.
Auch die wiederholte Absenkung des Umsatzsteuersatzes für kleine und
mittelständische, pauschalierende Landwirte von ursprünglich 10,7 Prozent zu
Beginn der Legislaturperiode auf 8,4 Prozent ab dem 1. Januar 2025 ist eine
eindeutige Steuererhöhung. Pauschalierende Landwirte müssen keine
Umsatzsteuer (USt) an den Fiskus abführen, sondern behalten die pauschalierte
Umsatzsteuer. Im Gegenzug können sie keine Vorsteuer geltend machen.
1. Wie haben sich die Steuereinnahmen des Bundes zwischen 2021 und
2024 entwickelt (bitte in Prozent und absoluten Zahlen angeben)?
Die Steuereinnahmen des Bundes gemäß Statistik der kassenmäßigen
Steuereinnahmen lagen 2021 bei 313,7 Mrd. Euro, 2022 bei 337,2 Mrd. Euro und
2023 bei 356 Mrd. Euro. Die Zahl für das Jahr 2024 wird am 30. Januar 2025
mit dem BMF-Monatsbericht Januar 2025 veröffentlicht. Die
Veränderungsraten lagen 2021 bei 10,8 Prozent, 2022 bei 7,5 Prozent und 2023 bei 5,6 Prozent.
Für 2024 beträgt die Veränderungsrate kumuliert bis einschließlich November
5,1 Prozent.
2. Wie hoch war die Abgabenquote in Deutschland im Jahr 2023?
3. Wie hoch war die Abgabenquote in den übrigen EU-Mitgliedstaaten im
Jahr 2023?
4. Wie hoch war die Abgabenquote in den übrigen G7-Staaten im Jahr
2023?
Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium der Finanzen berichtet in seiner Broschüre „Die
wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich“ regelmäßig über die Entwicklung
der Steuer- und Abgabenquoten gemäß OECD im internationalen Vergleich.
Die Steuer- und Abgabenquote (auch Abgabenquote) setzt das
Steueraufkommen und die Beiträge zu den Sozialversicherungen in Relation zum
Bruttoinlandsprodukt. Für die Abgabenquote gibt es keine einheitliche Definition, sie
kann sich unter anderem auf kassenmäßige Daten oder Daten aus den
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) stützen. Die OECD veröffentlicht
in ihrer Publikation „Revenue Statistics“ Abgabenquoten nach
Abgrenzungsmerkmalen, die eine internationale Vergleichbarkeit ermöglichen.
Für das Jahr 2023 stellen sich die Abgabenquoten der OECD-Mitgliedstaaten,
darunter Deutschland, auf Basis der aktuellen Publikation der OECD Revenue
Statistics (
www.oecd.org/en/publications/revenue-statistics-2024_c87a3da5-e
n.html) wie folgt dar (jeweils in Prozent des BIP).
Abgabenquoten der OECD-Mitgliedstaaten/G7, 2023
Australien 29,4*
Österreich 42,7
Belgien 42,6
Kanada (G7) 34,8
Chile 20,6
Kolumbien 22,2
Costa Rica 24,9
Tschechien 33,7
Dänemark 43,4
Estland 33,5
Finnland 42,4
Frankreich (G7) 43,8
Deutschland (G7) 38,1
Griechenland 39,8
Ungarn 34,2
Island 35,9
Irland 21,9
Israel 29,8
Italien (G7) 42,8
Japan (G7) 34,4*
Südkorea 28,9
Lettland 31,9
Litauen 32,6
Luxemburg 40,9
Mexiko 17,7
Niederlande 38,5
Neuseeland 34,0
Norwegen 41,4
Polen 35,1
Portugal 35,8
Slowakei 35,5
Slowenien 36,9
Spanien 37,3
Schweden 41,4
Schweiz 27,1
Türkei 23,5
Vereinigtes Königreich (G7) 35,3
Vereinigte Staaten (G7) 25,2
* Für Australien und Japan sind bisher von der OECD keine Daten für das Jahr 2023 publiziert;
die Abgabenquoten in der Tabelle beziehen sich auf das Jahr 2022.
Bei der Interpretation der Zahlen ist zu bedenken, dass in den Ergebnissen für
Deutschland der OECD-Publikation noch nicht die Ergebnisse der
Sommerrevision 2024 des Statistischen Bundesamts für das Bruttoinlandsprodukt (BIP)
enthalten sind. Unter Berücksichtigung der Revision liegt die deutsche
Abgabenquote gemäß Abgrenzung der OECD Revenue Statistics für das Jahr 2023
bei 37,5 Prozent des BIP.
Daten für die EU-Mitgliedstaaten, die nicht Mitglieder der OECD und damit
nicht in der Publikation enthalten sind, lassen sich für die Jahre bis
einschließlich 2022 in der öffentlich zugänglichen Datenbank OECD Global Revenue
Statistics finden (
www.oecd.org/en/data/datasets/global-revenue-statistics-data
base.html ).
Abgabenquoten der EU-Mitgliedstaaten (nicht OECD-Mitgliedstaaten), 2022
Bulgarien 31,2
Kroatien 36,8
Malta 27,6
Rumänien 26,9
Zypern* -
* Die Global Revenue Statistics Database enthält keine Angaben für Zypern.
5. Wie hoch war die Steuerquote für Unternehmen in Deutschland im Jahr
2023?
6. Wie hoch war die Steuerquote für Unternehmen in den übrigen EU-
Mitgliedstaaten im Jahr 2023?
7. Wie hoch war die Steuerquote für Unternehmen in den übrigen G7-
Staaten im Jahr 2023?
Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Eine einheitliche Definition einer „Steuerquote für Unternehmen“ liegt nicht
vor. In der OECD-Publikation „Revenue Statistics“ wird eine
(schätzungsweise) Abgrenzung der Unterkategorie „Steuern auf Einkommen, Gewinne und
Kapitalerträge von Unternehmen“ vorgenommen. Für das Jahr 2023 liegen
dabei noch keine publizierten Daten vor. Für das aktuell verfügbare Jahr 2022
stellen sich die Ergebnisse dieser Unterkategorie relativ zum BIP wie folgt dar.
Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge von Unternehmen
(in Prozent des BIP) der OECD-Mitgliedstaaten/G7, 2022
Australien 6,4
Österreich 3,4
Belgien 3,9
Kanada (G7) 4,7
Chile 5,6
Kolumbien 5,0
Costa Rica 2,7
Tschechien 4,3
Dänemark 3,3
Estland 1,6
Finnland 3,0
Frankreich (G7) 2,8
Deutschland (G7) 2,4
Griechenland 2,5
Ungarn 1,7
Island 2,6
Irland 4,3
Israel 4,3
Italien (G7) 2,9
Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge von Unternehmen
(in Prozent des BIP) der OECD-Mitgliedstaaten/G7, 2022
Japan (G7) 4,7
Südkorea 5,4
Lettland 1,0
Litauen 2,3
Luxemburg 4,4
Mexiko 3,9
Niederlande 4,7
Neuseeland 4,5
Norwegen 18,4
Polen 2,8
Portugal 3,3
Slowakei 3,7
Slowenien 2,3
Spanien 2,7
Schweden 3,4
Schweiz 3,2
Türkei 3,4
Vereinigtes Königreich (G7) 3,3
Vereinigte Staaten (G7) 2,0
Unter Berücksichtigung der Sommerrevision 2024 für das BIP liegt die
entsprechende Steuerquote gemäß OECD Revenue Statistics Abgrenzung für diese
Kategorie für Deutschland 2023 nach aktuellem Stand bei 2,3 Prozent des BIP.
Bei der Interpretation der Zahlen ist allerdings grundsätzlich zu beachten, dass
in dieser Abgrenzung nur ein Teil aller gezahlten Steuern von Unternehmen in
Deutschland enthalten sind, da nur die von Körperschaften gezahlten Steuern,
nicht aber die von Personengesellschaften gezahlten Steuern erfasst sind.
Daten für die Kategorie „Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge
von Unternehmen“ (in Prozent des BIP) für die EU-Mitgliedstaaten, die nicht
Mitglieder der OECD sind, können der Global Revenue Statistics Database
entnommen werden (
www.oecd.org/en/data/datasets/global-revenue-statistics-data
base.html).
Steuern auf Einkommen, Gewinne und Kapitalerträge von Unternehmen
(in Prozent des BIP) der EU-Mitgliedstaaten (nicht OECD-Mitgliedstaaten), 2022
Bulgarien 2,9
Kroatien 3,2
Malta 4,5
Rumänien 3,1
Zypern* -
* Die Global Revenue Statistica Database enthält keine Angaben für Zypern.
8. Hat die Bundesregierung eine Berechnung, wie hoch die tatsächlichen
Mehrkosten eines vierköpfigen Haushalts durch die Energieverteuerung
im Jahr 2022 waren?
a) Wenn ja, wie hoch?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine detaillierten Erkenntnisse zu Mehrkosten
einzelner Beispielhaushalte durch die Energieverteuerung im Jahr 2022 vor.
Tatsächliche durchschnittliche Mehrausgaben für private Haushalte im Jahr
2022 sind der Pressemitteilung Nummer 454 des Statistischen Bundesamtes
vom 28. November 2023 zu entnehmen:
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitt
eilungen/2023/11/PD23_454_639.html
9. Wie hoch war der tatsächliche Erfüllungsaufwand für die Auszahlung der
Energiepreispauschale für die Verwaltung (bitte nach Bund und Ländern
aufschlüsseln) und für die Wirtschaft?
Eine Ermittlung des tatsächlichen Erfüllungsaufwand ist – insbesondere
innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist – nicht möglich. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die Schätzungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
zutreffend waren. Abweichendes ist nicht bekannt.
10. Welche Bevölkerungsgruppen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
bis heute keine Energiepreispauschale erhalten?
Es wird auf die Prüfung der Bundesregierung auf Bitten des Ausschusses für
Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages verwiesen, welche
Personengruppen keine Energiepreispauschale oder sonstige Einmalzahlung erhalten
haben und inwieweit ein Nachteil für diese Personengruppen ausgeglichen
werden kann. Das Prüfergebnis wurde dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages am 15. März 2023 übersandt.
11. Hatte die Bundesregierung die Energiepreispauschale auf ihre
Pfändbarkeit hin geprüft, welche Erwägungen bestanden hierzu, und warum hat
sie sich für die Pfändbarkeit der Energiepreispauschale entschieden?
Aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Pfändungsschutzregelungen wurde
zunächst kein Bedarf für eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die
Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale gesehen. Zur Sicherstellung, dass die
Energiepreispauschale den Empfängern tatsächlich zur Verfügung steht und
nicht von Gläubigern gepfändet werden kann, wurde 122
Einkommensteuergesetz durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2022
vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294) um den Satz „Die
Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.“ mit
Wirkung vom 21. Dezember 2022 ergänzt. Schließlich ist die
Energiepreispauschale nicht pfändbar.
12. Welche Maßnahme erwägt die Bundesregierung für die Zukunft in einer
vergleichbaren Situation?
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung nicht. Zukünftige
Maßnahmen bzw. Entscheidungen würden von der jeweils konkreten Situation
abhängen.
13. Warum erwog die Bundesregierung, trotz der klaren Einschätzung des
BMF zum Verwaltungsaufwand der Besteuerung der
Energiepreispauschale, auch die Energiepreisbremsen als steuerpflichtig auszugestalten?
Die steuerlichen Regelungen enthalten die Empfehlungen der Kommission aus
dem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2022 zum sozialen Ausgleich bei den
Entlastungen aus der Gaspreis- und Wärmepreisbremse.
14. Welche Gründe führten dazu, dass die Bundesregierung trotz
beschlossener Regelungen zur Besteuerung der Energiepreisbremsen die
Steuerpflicht mit dem Wachstumschancengesetz wieder aufhob?
Die Entlastungen der sogenannten Dezemberhilfe 2022 sollten für bestimmte
Einkommensgruppen für den Veranlagungszeitraum der Erteilung der
konkreten Abrechnung als sonstige Einkünfte in der Einkommensteuererklärung
anzugeben sein. Eine Einstiegs- und Milderungszone hätte Belastungssprünge
vermieden. Automatisierte Kontrollmitteilungsverfahren waren wegen der dafür
erforderlichen umfangreichen rechtlichen und technischen Vorbereitungen bei
den Verpflichteten nicht zeitnah verfügbar. Der dann für den Steuervollzug
erforderliche personelle Aufwand für die Sicherstellung des „sozialen
Ausgleichs“ wäre zu Lasten anderer höher priorisierter Aufgaben gegangen.
15. Welche Kosten fielen nach Kenntnis der Bundesregierung beim Bund
und bei den Ländern verwaltungsseitig mit der Verabschiedung der
Steuerpflicht der Energiepreisbremsen im Jahressteuergesetz 2022 durch den
Aufbau des Verwaltungsverfahrens und die Änderung der Prozessabläufe
an?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind keine Kosten durch den Aufbau des
Verwaltungsverfahrens und der Änderung der Prozessabläufe in Folge der
Verabschiedung der Steuerpflicht der Energiepreisbremsen angefallen, da die
Steuerpflicht der Energiepreisbremse nicht in Kraft getreten ist und daher von der
Steuerverwaltung nicht umgesetzt wurde.
16. Welche anderen schon beschlossenen Maßnahmen wurden durch die
informationstechnische Priorisierung der Besteuerung der
Energiepreisbremsen herabgestuft?
17. Welche anderen schon beschlossenen Maßnahmen konnten deshalb bis
heute nicht umgesetzt werden?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Umsetzungsmaßnahmen aufgrund von gesetzlichen Änderungen haben bei der
automationstechnischen Umsetzung im Rahmen des Priorisierungsprozesses im
Gesamtvorhaben KONSENS gegenüber anderen Umsetzungsanforderungen
grundsätzlich Vorrang. Eine Entscheidung, ob, und falls ja welche einzelne
konkrete Maßnahme/welches konkrete Projekt deswegen depriorisiert wird,
wird dementsprechend nicht getroffen, da im Priorisierungsprozess über alle
anderen Maßnahmen insgesamt entschieden wird.
18. Hatte die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren erkannt, dass die
Steuer- und Abgabenfreiheit der Inflationsausgleichsprämie bei
Beschäftigten die Erwartung gegenüber ihren Arbeitgebern weckt, die Prämie
ausgezahlt zu bekommen?
19. Hat die Bundesregierung vor Kabinettsbeschluss geprüft, welche
Branchen durch die Erwartung einer Inflationsausgleichsprämie besonders
belastet würden, weil sie bereits mit hohen Energiekosten zu kämpfen
hatten, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die Inflationsausgleichsprämie dient entsprechend der Intention des
Gesetzgebers der Abmilderung der Inflation und von Einkommensverlusten bei den
Beschäftigten. Um einen wirksamen Anreiz hierfür zu schaffen und viele
Beschäftigte profitieren zu lassen, ist die Prämie ohne Belastungen durch Steuern sowie
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung konzipiert
worden. Damit wurde den Arbeitgebern die finanziell attraktive Möglichkeit
eingeräumt, Einmalzahlungen zu leisten, statt die Inflation durch dauerhafte
Lohnerhöhungen zusätzlich zu befeuern. Die Bundesregierung hat damit
wirkungsvoll das Einkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestärkt
und somit Kaufkraftverluste aufgrund der hohen Teuerung abgemildert.
Hiervon profitierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Mit Blick auf
die individuelle wirtschaftliche Situation eines jeden Unternehmens wurde die
Inflationsausgleichsprämie zudem nicht nur als freiwillige, sondern – mit der
Möglichkeit der Verteilung auf über zwei Jahre – zeitlich flexible Zahlung
ausgestaltet.
20. In welchen Branchen ist eine Inflationsausgleichsprämie in welcher
Höhe tarifvertraglich vereinbart worden?
Auf die Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes „Durchschnittliche
tarifliche Inflationsausgleichsprämie“ (
www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Ve
rdienste/Tarifverdienste-Tarifbindung/Tabellen/inflationsausgleichspraemie-du
rchschnitt.html) wird verwiesen.
21. Wie hoch war der tatsächliche Verwaltungsaufwand für Verwaltung und
Wirtschaft, die Inflationsausgleichsprämie auszuzahlen?
Eine Ermittlung des tatsächlichen Erfüllungsaufwands ist – insbesondere
innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist – nicht möglich. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die Schätzungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
zutreffend waren. Abweichendes ist nicht bekannt. Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass bei Einführung einer Steuerbefreiung für eine Lohnart aufgrund
der hierfür verwendeten Programmabläufe grundsätzlich allenfalls von einem
sehr geringfügigen Verwaltungsmehraufwand für die Wirtschaft auszugehen ist.
Für die Verwaltung ist gleichfalls nicht von nennenswerten Mehraufwendungen
auszugehen, da sich keine Änderungen an den Verfahrensabläufen ergeben.
22. Würde die Bundesregierung eine vergleichbare Maßnahme wieder
beschließen oder erachtet sie inzwischen eine andere Maßnahme zur
Stützung der Binnennachfrage als vorzugswürdig?
Die Bundesregierung versteht die Frage dahingehend, dass nach der
Handlungsperspektive in einem Wiederholungsfall gefragt ist. Zu hypothetischen
Fragen äußerst sich die Bundesregierung nicht. Zukünftige Maßnahmen bzw.
Entscheidungen würden von der jeweils konkreten Situation abhängen.
23. Wie viele Bundesbürger haben nach Kenntnis der Bundesregierung keine
Inflationsausgleichsprämie erhalten?
Zahlen über die Inanspruchnahme der Inflationsausgleichsprämie liegen der
Bundesregierung nicht vor.
24. Hatte sich die Bundesregierung am 30. September 2022 tatsächlich auf
ein Belastungsmoratorium für die Zeit der Krise verständigt, so wie
Bundesfinanzminister Christian Lindner dies in der Pressekonferenz am
selben Tag behauptete?
Die Bundesregierung hat am 29. September 2022 einen wirtschaftlichen
Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges vorgestellt (www.
bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/abwehrschirm-2130944), bei dem unter
Maßnahme 7 die Vermeidung unverhältnismäßiger Bürokratie vereinbart wurde
(
www.bundesregierung.de/resource/blob/975228/2130920/e0acbf66fa66b29a3
805662e2829eb0d/2022-09-29-finanzieller-abwehrschirm-data.pdf?downlo
ad=1).
25. Wie fügt sich die Einführung des Energiekrisenbeitrags in dieses
Belastungsmoratorium ein?
Die Umsetzung der Verordnung 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen
als Reaktion auf die hohen Energiepreise in nationales Recht dient der
Anwendung zwingenden EU-Rechts.
26. Warum hat der sachlich unzuständige Bundeswirtschaftsminister
Dr. Robert Habeck mit dem Energiekrisenbeitrag eine steuerliche
Maßnahme im sachlich unzuständigen ECOFIN-Rat (ECOFIN = Economic
and Financial) beschlossen?
27. Hat der Bundesfinanzminister gegen den Beschluss des fachlichen
unzuständigen Bundeswirtschaftsministers im Kabinett remonstriert?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Der in Frage 26 dargestellte Sachstand trifft nicht zu.
Bei dem EU-Energiekrisenbeitrag handelt es sich um eine Notfallmaßnahme,
die als Reaktion auf die hohen Energiepreise mit der Verordnung (EU)
2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 eingeführt wurde. Die Maßnahme
wurde bei der außerordentlichen Tagung des Rates „Verkehr,
Telekommunikation und Energie“ (Energie) von den Energieministerinnen und Energieministern
am 30. September 2022 politisch geeint.
An dieser Sitzung nahm der für die Verordnung federführende Minister für
Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck für die Bundesregierung teil.
Die Verordnung wurde im Nachgang zur Sitzung im schriftlichen Verfahren
formal angenommen und am 7. Oktober 2022 im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht.
28. Wie zielführend war es nach Einschätzung der Bundesregierung,
Energieproduzenten Liquidität in einer Energiekrise zu entziehen?
Mit der Schaffung der Überschusserlösabschöpfung nach Teil 3 des
Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) sowie der Einführung des EU‑
Energiekrisenbeitrages durch das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz (EU-EnergieKBG), hat die
Bundesregierung verbindliches EU-Recht umgesetzt. Die Grundlage für beide
Maßnahmen bildete die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober
2022 (EU‑Notfallverordnung).
Beide Maßnahmen wurden nicht mit dem Ziel eingeführt, Energieproduzenten
Liquidität zu entziehen, sondern um übermäßige Gewinne in einer
außerordentlichen Marktsituation – teilweise – abzuschöpfen und diese Mittel für
Maßnahmen zur Bewältigung der Energiekrise zu verwenden. Durch die auch zeitlich
begrenzte Ausgestaltung der Maßnahmen wurde sichergestellt, dass
Energieproduzenten weiterhin angemessene Einnahmen erzielen konnten und ihre
Investitionsentscheidungen nicht negativ beeinflusst wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. November
2024 (Az. 1 BvR 460/23; 1 BvR 611/23) bestätigt, dass die im StromPBG
geregelte Abschöpfung von Überschusserlösen verfassungskonform war. Das
Gericht stellte dabei fest, dass das Instrument jedenfalls angesichts der hier
vorliegenden Ausnahmesituation verhältnismäßig ausgestaltet wurde. Die
Beeinträchtigung der Unternehmerfreiheit der von der Abschöpfung betroffenen
Stromerzeuger stand nicht außer Verhältnis zur Bedeutung und Dringlichkeit
des öffentlichen Interesses an einer Umverteilung der erzielten
außergewöhnlichen hohen Erlöse am Strommarkt zugunsten der außergewöhnlich belasteten
privaten und gewerblichen Stromverbraucher. Die Abschöpfung betraf Erlöse
der in Anspruch genommenen Stromerzeuger, die die typischen
Investitionserwartungen weit überstiegen und die sich aus den spezifischen
Marktverhältnissen während der Energiekrise ergaben, ohne dass die Erlöse auf Dauer
preisdämpfende Investitionsanreize setzen konnten. Vor diesem Hintergrund war die
Überschusserlösabschöpfung im Rahmen des StromPBG ein
verfassungskonformes Mittel, um die finanziellen Belastungen für Bürgerinnen und Bürger in
der Energiekrise abzufedern und stand in einem angemessenen Verhältnis zu
den Grundrechten der in Anspruch genommenen Anlagenbetreiber.
29. Inwieweit hat der Energiekrisenbeitrag die Energiekosten in den Jahren
2022 und 2023 erhöht?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass der EU-
Energiekrisenbeitrag Einfluss auf die Energiekosten in den Jahren 2022 und 2023
gehabt hat.
30. Wie hoch war das Steueraufkommen des Bundes aus dem
Energiekrisenbeitrag?
Das kassenmäßige Aufkommen aus dem EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 2024
bis einschließlich November 1,9 Mrd. Euro. Die kassenmäßigen
Steuereinnahmen für das volle Jahr werden am 30. Januar 2025 mit dem BMF-
Monatsbericht Januar 2025 veröffentlicht. In den Vorjahren wurde kein Aufkommen aus
dem EU-Energiekrisenbeitrag vereinnahmt.
31. Welche Maßnahme erwägt die Bundesregierung für die Zukunft in einer
vergleichbaren Situation?
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung nicht. Zukünftige
Maßnahmen bzw. Entscheidungen würden von der jeweils konkreten Situation
abhängen.
32. Welche weiteren Maßnahmen hat die Bundesregierung im Winter
2022/2023 beschlossen, die nach ihrer Kenntnis bei der Wirtschaft zu
mehr Verwaltungsaufwand geführt haben (bitte tabellarisch auflisten)?
Die Bundesregierung versteht die Frage aus ihrem Kontext so, dass solche
Maßnahmen aufzuzählen sind, die im Zusammenhang mit der
Energiekrisengesetzgebung auf Gesetzesebene im Zeitraum von Dezember 2022 bis Februar
2023 vom Kabinett beschlossen wurden.
In diesem Zeitraum hat die Bundesregierung keine weiteren Maßnahmen
beschlossen.
33. Wie viele neue Paragrafen sind in der 20. Legislaturperiode des
Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Bundesregierung im
Einkommensteuergesetz hinzugekommen, und wie viele Paragrafen wurden
aufgehoben (bitte in absoluten und in relativen Zahlen zu allen neuen Paragrafen
darlegen)?
34. Um wie viele Schriftzeichen hat sich das Einkommensteuergesetz auf
Vorschlag der Bundesregierung vergrößert, und welchem prozentualen
Anteil am Gesamttext entspricht diese Anzahl?
Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Gesetze werden vom Deutschen Bundestag beschlossen. Die Bundesregierung
hat keine gesonderten Kenntnisse darüber, um wie viele Paragraphen und
Schriftzeichen sich das Einkommensteuergesetz gerade auf Vorschlag der
Bundesregierung verändert hat. Dementsprechend kann auch der prozentuale Anteil
am Gesamttext nicht mitgeteilt werden.
35. Wie viele Milliarden Euro Mehraufwand wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die Gesetze mit der Federführung des
Bundesministeriums der Finanzen für die Finanzverwaltung, die Wirtschaft und die
Bürger geschaffen?
36. Wie viele Milliarden Euro Verwaltungsaufwand wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung durch die Gesetze mit der Federführung des
Bundesministeriums der Finanzen für die Verwaltung und für Unternehmen
reduziert?
Die Fragen 35 und 36 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung der Fragen davon aus, dass
„Mehraufwand“ als zusätzlicher Erfüllungsaufwand gemäß § 2 Absatz 1 des
Normenkontrollratgesetzes (NKRG) und ���Verwaltungsaufwand“ als
Bürokratiekosten gemäß § 2 Absatz 2 NKRG zu verstehen sind. Das Statistische
Bundesamt führt die Bilanz der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand. Mit
Abrufdatum vom 15. Januar 2025 bemisst sich der durch Gesetze und
Verordnungen unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen resultierende
Erfüllungsaufwand für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung
für den Zeitraum der Amtszeit des Bundesministers der Finanzen (8. Dezember
2021 bis 6. November 2024) wie folgt:
BMF: Erfüllungsaufwand 20. Legislaturperiode*
Normadressat Änderung des jährlichen
Erfüllungsaufwands (Mio. Euro)
darunter Bürokratiekosten
(Mio. Euro)
einmaliger
Erfüllungsaufwand (Mio.
Euro)
Belastung
Entlastung
Saldo
Belastung
Entlastung
Saldo
Wirtschaft 82,8 1 890,6 -1 807,8 40,9 1 888,4 -1 847,5 634,2
Gesetze 51,9 1 486,1 -1 434,2 39,8 1 489,9 -1 450,1 538,3
Verordnungen 30,9 404,5 -373,6 1,1 398,5 -397,4 95,9
Verwaltung 345,6 151,8 193,8 . . . 1 032,0
Gesetze 338,3 149,4 188,9 . . . 1 017,1
Verordnungen 7,6 2,7 4,9 . . . 14,9
Bürgerinnen und Bürger 0,2 2,1 -1,8 . . . -0,0
Gesetze 0,2 2,1 -1,8 . . . -0,0
Verordnungen 0 0,0 -0,0 . . . 0
Quelle: Datenbank des Statistischen Bundesamtes, Stand: 15. Januar 2025
Für die Verwaltung liegen neben dem Erfüllungsaufwand keine gesonderten
Zahlen zu den darin enthaltenen Bürokratiekosten vor, da Bürokratiekosten
nach der Methodik der Bundesregierung ausschließlich für die Wirtschaft
gemessen werden.
Der Erfüllungsaufwand der Finanzverwaltung wird nach der Methodik der
Bundesregierung nicht separat erhoben und ausgewiesen. Dargestellt sind daher
die Werte für den Adressat „Verwaltung“ insgesamt.
37. Wie viele neue Stellen wurden im Bundesministerium der Finanzen und
Bundeszentralamt für Steuern in der 20. Legislaturperiode des Deutschen
Bundestages geschaffen?
Angaben über den Stellenbestand des Bundes sind öffentlich unter
www.bunde
shaushalt.de/DE/Download-Portal/download-portal.html einsehbar.
38. Wie hat sich die Zahl der Steuerveranlagungen in der 20.
Legislaturperiode des Deutschen Bundestages entwickelt, welche Prognosen sieht
die Bundesregierung für die Zukunft, und welche Rolle spielen dabei
Steuererklärungen von Rentnern, die mit zunehmender Anzahl in die
Steuererklärungspflicht fallen?
Für die Jahre 2020 bis 2023 liegen der Bundesregierung zu den
Veranlagungsfällen die nachfolgenden Angaben vor. Angaben für das Jahr 2024 liegen noch
nicht vor, da die Daten von den Ländern erst Ende Januar 2025 übermittelt
werden.
Steuerart 2020 2021 2022 2023
Einkommensteuer 30 233 332 30 981 270 31 630 374 32 252 820
Feststellungen 1 632 559 1 650 323 1 664 652 1 677 168
Körperschaftsteuer 1 627 826 1 685 290 1 755 269 1 813 216
Gewerbesteuer 4 050 818 4 077 674 4 140 139 4 159 912
Umsatzsteuer 6 507 530 6 494 013 6 617 847 6 679 964
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Zahl der Veranlagungsfälle im
Jahr 2024 und in den folgenden Jahren weiter ansteigt.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht in der Datensammlung zur
Steuerpolitik regelmäßig aktuelle Informationen zum Steuervollzug (
www.bun
desfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/d
atensammlung-zur-steuerpolitik-2024.html).
39. Wie erklärt die Bundesregierung, dass von allen gemeldeten
grenzüberschreitenden Gestaltungen der Mitgliedstaaten der EU in den Jahren von
2020 bis 2023 49,3 Prozent aus Deutschland stammten, wohingegen aus
anderen Industrienationen (z. B. Frankreich, Dänemark, Italien) jeweils
weniger als 2 Prozent stammten, und was sagt das über die Umsetzung
der Meldepflicht auf nationaler Ebene aus (Quelle: Europäischer
Rechnungshof auf der Grundlage von Daten der Kommission. Sonderbericht
Nummer 27, Jahr 2024, Abbildung 5)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, worauf es zurückgeführt
werden kann, dass in den anderen Mitgliedstaaten der EU weniger
grenzüberschreitende Steuergestaltungen mitgeteilt werden als in Deutschland.
Hinsichtlich möglicher Gründe hierfür und Defizite bei der Umsetzung der
Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen in den geprüften
Mitgliedstaaten wird auf den von den Fragestellern in Bezug genommenen Bericht
verwiesen (vgl. Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nummer 27
„Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und der Steuervermeidung durch
Unternehmen“, Jahr 2024, Rn. 38 ff., 54 ff.).
Ableitungen betreffend eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche
Steuergestaltungen sind auf dieser Grundlage nicht möglich.
40. Suchte bzw. sucht die von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
gestellte Bundesregierung gezielt nach Maßnahmen, die zulasten der
deutschen Land- und Forstwirte gehen vor dem Hintergrund, dass
insbesondere die Agrardiesel-Rückerstattung und die systematische
Absenkung des Umsatzsteuersatzes für pauschalierende Landwirte immer
wieder gezielt diese Bevölkerungsgruppe belasten, und aus welchen
Gründen wird nach Ansicht der Fragesteller diese Bevölkerungsgruppe
steuerlich so stark in den Fokus genommen (
www.deutschlandfunk.de/landwirt
e-wollen-an-protest-festhalten-trotz-teil-ruecknahme-von-subventions-ku
erzungen-100.html)?
Die in der Frage enthaltenen Annahmen werden von der Bundesregierung
zurückgewiesen.
Der Bundesregierung ist es ein Anliegen, die Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft gezielt zu unterstützen. Als Teil eines Maßnahmenbündels wurde hierfür
die Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit Gesetz
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 321) bis zum
Veranlagungszeitraum 2028 verlängert. Mit der Tarifermäßigung wird die Einkommensteuer auf
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag ermäßigt, der sich
ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Drei-Jahres-Zeitraum
verteilt würden. Hierdurch wird bei infolge des Klimawandels und allgemein
schwankenden Gewinnen die steuerliche Progressionswirkung abgemildert.
Im Rahmen der Beratungen zur notwendigen Haushaltskonsolidierung 2024 in
Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November
2023 wurde entschieden, die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft (sogenannter Agrardiesel) in drei Schritten abzubauen. Gleichzeitig
wurden Steuerentlastungen bei der Stromsteuer erheblich erhöht, von denen
auch die Land- und Forstwirtschaft profitiert. Zudem bleibt entgegen den
ursprünglichen Überlegungen die Kfz-Steuerbefreiung für den
Landwirtschaftssektor bestehen.
Mit den Vorschlägen zur Anpassung des Durchschnittssatzes für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe ist die Bundesregierung ihrer gesetzlichen
Verpflichtung aus § 24 Absatz 5 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes nachgekommen.
Diese Verpflichtung basiert auf zwingend umzusetzenden unionsrechtlichen
Vorgaben.
41. Wie viele landwirtschaftliche Betriebe gab es zu Beginn der 20.
Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, und wie viele
landwirtschaftliche Betriebe gibt es aktuell noch in Deutschland?
42. Sieht die Bundesregierung eine Kausalität zwischen ihrer (Steuer-)Politik
und dem Höfesterben?
Die Fragen 41 und 42 werden gemeinsam beantwortet.
Seit der Jahrtausendwende (1999: 471 960) ist die Anzahl landwirtschaftlicher
Betriebe um rund 45 Prozent gesunken. Seit 2010 hat sich der Strukturwandel
in der Landwirtschaft dabei etwas verlangsamt. Es handelt sich somit um eine
längerfristige Tendenz, die auch schon unter den Vorgängerregierungen
stattgefunden hat und nicht auf die aktuelle (Steuer-)Politik zurückgeführt werden
kann.
Einen Überblick über die generelle Entwicklung der landwirtschaftlichen
Betriebszahlen in Deutschland bietet Ihnen die folgende Jahrbuchtabelle
(301 0100):
www.bmel-statistik.de/suche/monatsberichte-details?backUrl=%2
Fsuche%3Fsearch%255BsubmitButton%255D%3D%26tx_solr%255Bq%255
D%3D3010100%26cHash%3D2e35dfbe0ada8866c35900f9b317b17c&tx_mon
atsberichte_details%5Baction%5D=View&tx_monatsberichte_details%5Bcont
roller%5D=Monatsberichte&tx_monatsberichte_details%5Buid%5D=7343&c
Hash=dcd2b43cce9ef5b6ccfcaa404c2903e9.
43. Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Mitverantwortung ihrer
Steuerpolitik, insbesondere durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes für
pauschalierende Landwirte und die Abschaffung der Agrardiesel-
Rückerstattung, für die Entwicklung, dass laut des aktuellen DBV-
Situationsberichts (DBV = Deutscher Bauernverband;
www.situationsbericht.de/5/5
2-buchfuehrungsergebnisse) das durchschnittliche
Unternehmensergebnis eines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes im Wirtschaftsjahr
2023/2024 knapp 30 Prozent unter dem des Vorjahres lag?
Die jährliche Überprüfung und ggf. Anpassung der pauschalierten
Umsatzsteuersätze ist unionsrechtlich zwingend vorgegeben. Die
Umsatzsteuermehreinnahmen aus der Senkung des pauschalierten Steuersatzes ab 1. Januar 2023 –
somit bereits in der Mitte des Vergleichszeitraums (Wirtschaftsjahr 2022/2023)
wirksam – beliefen sich auf rund 40 Mio. Euro jährlich.
Aufgrund des nachgelagerten Entlastungsverfahrens wirkte sich der
schrittweise Abbau der Steuervergünstigung des sogenannten „Agrardiesels“ im
Bezugszeitraum nicht aus. Hieraus kann sich somit der genannte Rückgang des
Unternehmensergebnisses pro Person nicht erklären.
Die in der genannten Quelle dargestellte Entwicklung der
Unternehmensergebnisse landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe entspricht einer zu
erwartenden Normalisierung nach einem außerordentlich guten Vorjahr. Letzteres war
besonders durch Marktentwicklungen infolge des russischen Angriffskriegs
gegen die Ukraine geprägt. Ein Zusammenhang mit der Senkung des
Umsatzsteuersatzes für pauschalierende Betriebe kann vor diesem Hintergrund nicht
gesehen werden.
44. Welche Schritte plant die Bundesregierung, um die Wettbewerbsfähigkeit
und Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern?
Der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Produktion in Deutschland und der
EU ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Dies steht im Einklang mit
einer Stärkung der Nachhaltigkeit mit ihren drei Dimensionen Ökologie,
Ökonomie und Soziales. Zur Stärkung von Resilienz und Nachhaltigkeit in Agrar-
und Ernährungssystemen werden zahlreiche Maßnahmen durch die
Bundesregierung umgesetzt, die zugleich die Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Landwirtinnen und Landwirte stärken.
Die Fraktionen der Ampelkoalition haben sich im Jahr 2024 auf ein Agrarpaket
geeinigt, das die Land- und Forstwirtschaft entlastet. Das Agrarpaket umfasst
Änderungen im Steuerrecht (Tarifermäßigung), Änderungen in der
Ausgestaltung von Lieferketten (Agrar-Organisationen-Lieferkettengesetz – AgrarOLkG)
sowie Änderungen bei der Konditionalität und den Öko-Regelungen im
Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik. Das Paket sorgt für Entlastung und
Planungssicherheit für landwirtschaftliche Betriebe. Es stärkt die Position der
Landwirtinnen und Landwirte in der Lebensmittelkette, indem noch deutlicher
gegen unlautere Handelspraktiken vorgegangen wird.
Zudem sorgt die Koalition für weitere Entlastungen und Vereinfachungen vor
allem im Rahmen der gemeinsamen europäischen Agrarpolitik (GAP). Die
geplante Erhöhung des Budgets für die Öko-Regelungen in der GAP sorgt dafür,
dass Umwelt- und Artenschutz in der Landwirtschaft weiterhin gesichert
bleiben.
45. Wieso verhindert die Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller
nicht das anhaltende Höfesterben und den Rückgang landwirtschaftlich
genutzter Flächen, um die Versorgungssicherheit der deutschen
Bevölkerung mit regional produzierten Nahrungsmitteln sicherzustellen?
Der Rückgang landwirtschaftlich genutzter Flächen stellt ebenfalls seit vielen
Jahrzehnten eine beständige Entwicklung dar, die sich aber in den letzten
Jahren verlangsamt hat. Seit dem Jahr 1999 sind die landwirtschaftlich genutzten
Flächen um etwas mehr als 3,3 Prozent zurückgegangen. Einen Überblick
bietet die folgende Tabelle:
www.bmel-statistik.de/fileadmin/daten/3070400-0000.
xlsx.
Die Bundesregierung unterstützt die UN-Agenda 2030 und setzt sich für das
Erreichen einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme durch Siedlungs-
und Verkehrsfläche auf täglich weniger als 30 Hektar ein. Sie begegnet dem
Rückgang landwirtschaftlich genutzter Flächen durch vielfältige Maßnahmen,
wie einer Deckelung der Förderung des Photovoltaik-Zubaus auf
landwirtschaftlichen Flächen und der Förderung von Photovoltaik-Anlagen auf
vorgenutzten Flächen im Solarpaket I. Weiter hat die Bundesregierung einen
Vorschlag zur Verankerung der Mehrfachnutzung von Flächen im
Raumordnungsgesetz und die Berücksichtigung des Flächensparens im Baugesetzbuch
vorgelegt. Zudem unterstützt sie die zuständigen Länder bei der Gestaltung der
Rahmenbedingungen der Regulierung des Bodenmarktes. Weiter fördert sie durch
die Verpachtung der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH Flächen die
Umsetzung von Gemeinwohl- und Nachhaltigkeitskriterien bei bundeseigenen
Agrarflächen und betont die Bedeutung eines freien und regelbasierten Handels
für eine stabile Lebensmittelversorgung.
Zugleich stärkt die Bundesregierung regionale Wertschöpfungsketten gezielt,
um die Abhängigkeit von globalen Lieferketten zu reduzieren und gleichzeitig
das Angebot an regional produzierten Lebensmitteln zu verbessern.
Verbraucherinnen und Verbraucher legen zunehmend Wert auf regionale Herkunft, was
die Nachfrage nach regional erzeugten Produkten belebt.
Die Versorgungssicherheit der deutschen Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist
nicht gefährdet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 41 hingewiesen.
46. Welche Auswirkungen hatte die Erhöhung der Luftverkehrsteuer nach
Einschätzung der Bundesregierung auf die Fluggastzahlen in
Deutschland?
Soweit aus der frei zugänglichen Luftverkehrsstatistik des Statistischen
Bundesamtes ersichtlich, sind die Fluggastzahlen nach dem pandemiebedingten
Einbruch 2020 wieder kontinuierlich angestiegen. Ob und inwieweit sich die
Erhöhung der Luftverkehrsteuer auf diese Entwicklung zahlenmäßig
ausgewirkt hat, kann durch die Bundesregierung aufgrund der fehlenden empirischen
Evidenz nicht eingeschätzt werden.
47. Wie viele Fluggäste wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
deutschen Luftverkehrsmarkt pro Jahr in dieser Legislaturperiode des
Deutschen Bundestages befördert im Vergleich zu 2019 (bitte nach Jahren und
den zehn größten Flughäfen aufschlüsseln)?
Es wird auf die frei zugängliche Luftverkehrsstatistik des Statistischen
Bundesamtes verwiesen. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse vor.
48. Wieso hat sich die Bundesregierung entschieden, in der größten Krise der
deutschen Luftverkehrsbranche, die Luftverkehrsteuer zu erhöhen?
Die Bundesregierung macht sich die Annahme, dass sich die deutsche
Luftverkehrsbranche in der größten Krise aller Zeiten befindet, nicht zu eigen.
Mit der Anhebung der Steuersätze der Luftverkehrsteuer zum 1. Mai 2024
sollen Einnahmen generiert und Anreize geschaffen werden, um den Ausstoß von
klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern und die Bürgerinnen und
Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern. Dies dient der
haushalterischen Kompensation der im 29. Subventionsbericht des Bundes ausgewiesenen
Mindereinnahmen aus der nichtvorhandenen Kerosinbesteuerung gewerblicher
Inlandsflüge.
49. Wie groß ist der Anteil der Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer, der
wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP vereinbart in die Entwicklung und Bereitstellung von CO2-
neutralen strombasierten Flugkraftstoffen geflossen ist (
www.spd.de/fileadm
in/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf,
S. 42)?
50. Soweit die Mittel anderweitig verwendet wurden, wofür ist dies passiert,
und weshalb?
Die Fragen 49 und 50 werden gemeinsam beantwortet.
Für Steuereinnahmen gilt das Gesamtdeckungsprinzip
(Nonaffektationsprinzip), d. h., das Steueraufkommen fließt in den Bundeshaushalt und dient der
Deckung aller Haushaltsausgaben. Eine spezifische Zuordnung zwischen
Einnahmen und deren Verwendung ist daher nicht möglich.
Ungeachtet dessen enthält der Klima- und Transformationsfonds (KTF) den
Titel 892 04 „Förderung von Erzeugungsanlagen für strombasierte Kraftstoffe
und fortschrittliche Biokraftstoffe sowie von Antriebstechnologien für die
Luftfahrt“. Gemäß Regierungsentwurf des KTF-Wirtschaftsplans 2025 beträgt das
Soll 38 193 T Euro.
51. Welche alternativen Steuererhöhungen zur Finanzierung des Haushalts
2024 wurden erwägt, denen Bundesfinanzminister Christian Lindner
nicht zustimmte?
Diese Frage betrifft den Kernbereich der Exekutive, zu der sich die
Bundesregierung nicht äußert.
52. Gehört für die Bundesregierung die Land- und Forstwirtschaft zu den
Branchen, die für die Versorgung der Bevölkerung zumal in Krisenlagen
grundlegend sind?
53. Wenn ja, ist es dann nicht Kernaufgabe des Staates und ein zentrales
Thema der Sicherheitspolitik Deutschlands, diese Branche zu schützen
und zu fördern?
54. Mit welchen Maßnahmen ist die Bundesregierung dieser Aufgabe in
dieser Legislatur des Deutschen Bundestages gerecht geworden?
Die Fragen 52 bis 54 werden gemeinsam beantwortet.
Aufgabe der Bundesregierung ist es, in einer Zeit multipler Krisen – von
Kriegen und Inflation über Klimawandel bis hin zum Artensterben – die
Herausforderungen ganzheitlich anzugehen, die Zusammenhänge zwischen diesen Krisen
zu erkennen und nachhaltig im Sinne aller Bürgerinnen und Bürger zu handeln.
Ziel der Bundesregierung ist es, die Rahmenbedingungen für ein nachhaltiges
und zukunftsfestes Agrar- und Ernährungssystem zu gestalten. Nachhaltig und
zukunftsfest ist ein System,
◦ das dauerhaft die Grundlage für eine gesunde und angemessene Ernährung
sichert,
◦ in dem die Bäuerinnen und Bauern ökonomisch tragfähig wirtschaften
können,
◦ das die Umwelt, die Tiere und das Klima schützt.
Die Landwirtschaft spielt hier eine zentrale Rolle. Somit stimmt die
Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Land- und Forstwirtschaft zu den
Branchen gehört, die für die Versorgung der Bevölkerung zumal in Krisenlagen
grundlegend sind.
Die Bundesregierung unterstützt die Landwirtschaft auf vielfältige Weise,
damit die Landwirtinnen und Landwirte ihre Betriebe zukunftsfest aufstellen
können. Beispielsweise hat die Bundesregierung mit der Einführung einer
staatlichen, verbindlichen Tierhaltungskennzeichnung sowie den begleitenden
Maßnahmen im Bau- und Immissionsrecht und der Errichtung einer attraktiven
Förderkulisse für tierhaltende Betriebe ein jahrelang vernachlässigtes Thema
vorangebracht und sorgt damit für den Erhalt der landwirtschaftlichen Tierhaltung
in Deutschland. Für die zukunftsfähige Weiterentwicklung der Tierhaltung
stehen 1 Mrd. Euro zur Verfügung. Zudem wurde der Landwirtschaft und
Fischerei bei der Bewältigung der Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die
Ukraine schnell und unbürokratisch geholfen. Auch fördert das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ressourcenschonende
Bewirtschaftungsformen, wie den Ökolandbau und schafft mit der Ernährungsstrategie
Rahmenbedingungen, die gutes, nachhaltig produziertes Essen für alle leichter
machen. Daneben hat die Bundesregierung für umfangreiche Vereinfachungen
im Rahmen der GAP gesorgt und geht in einem strukturierten Prozess den
Abbau unnötiger Bürokratie an. Außerdem hat die Bundesregierung
landwirtschaftliche Erzeugerinnen und Erzeuger in der Lebensmittellieferkette durch
die Anpassung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes gestärkt.
Schließlich ist es erklärtes Ziel der Bundesregierung, im Rahmen der
europäischen gemeinsamen Agrarpolitik Gemeinwohlleistungen der Betriebe für
Klima und Umwelt stärker zu honorieren. Im Transformationsbericht „Nachhaltige
Agrar- und Ernährungssysteme“ der Bundesregierung, der am 5. Juni 2024 vom
Bundeskabinett verabschiedet wurde (Bundestagsdrucksache 20/11725 vom
6. Juni 2024), sind weitere Maßnahmen der Bundesregierung aufgeführt.
55. Gehört für die Bundesregierung die Luftfahrt zu den Branchen, die für
den internationalen Handel und den Wirtschaftsstandort Deutschland
wichtig sind?
56. Wenn ja, ist es dann nicht Aufgabe des Staates, diese Branche zu
schützen und zu fördern?
57. Mit welchen Maßnahmen ist die Bundesregierung dieser Aufgabe
gerecht geworden?
Die Fragen 55 bis 57 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat bei der Nationalen Luftfahrtkonferenz 2023 deutlich
gemacht, dass die Luftfahrt für die deutsche Volkswirtschaft unentbehrlich ist.
Der Luftverkehr befördert jährlich Millionen Passagiere. Gleichzeitig ist er für
den Warentransport elementar und verbindet die deutsche Wirtschaft
erfolgreich mit allen wichtigen Zuliefer- und Absatzmärkten in der Welt. Zudem sichert
er Hunderttausende Arbeitsplätze in Deutschland und trägt zur Wertschöpfung
bei.
Aus diesen Gründen hat die Bundesregierung die Luftfahrtbranche in vielen
unterschiedlichen Bereichen geschützt und gefördert, u. a. wurde das Digitale
Testfeld Air Cargo (DTAC), der Ausbau von Bodenstrom an Flughäfen sowie
die Weiterentwicklung von erneuerbaren Flugkraftstoffen (Sustainable Aviation
Fuels, SAF) durch die Bundesregierung unterstützt und gefördert. Über die
Förderrichtlinie Entwicklung regenerativer Kraftstoffe des Bundesministeriums für
Digitales und Verkehr (BMDV) fördert die Bundesregierung mit 87 Mio. Euro
bereits zahlreiche Projekte im Bereich Entwicklung erneuerbarer
Flugkraftstoffe. Zudem fördert das BMDV mit 130 Mio. Euro die Forschungsanlage TPP
des DLR in Leuna für Technologien zur Produktion strombasierter Kraftstoffe
mit Fokus auf Luft- und Seeverkehr. Auch in anderen Förderprogrammen, wie
im Nationalen Innovationsprogramm Wasserstoff-/Brennstoffzellentechnologie
(NIP), im Förderprogramm mFUND sowie über die Förderrichtlinie
„Innovative Luftmobilität“ werden zahlreiche weitere Projekte im
Luftverkehrsbereich durch die Bundesregierung gefördert.
58. Hat die Bundesregierung nach eigenem Verständnis in dieser
Legislaturperiode einzelne Steuern erhöht, und wie fügt sich das in das
Wahlkampfversprechen des Ex-Bundesfinanzministers Christian Lindner?
Die fiskalischen Auswirkungen von Gesetzentwürfen der Bundesregierung mit
steuerlichen Auswirkungen sind den Finanztableaus der entsprechenden
Bundestagsdrucksachen zu entnehmen. Darüber hinaus werden die fiskalischen
Auswirkungen von verabschiedeten Steuergesetzen regelmäßig in den
Finanzberichten unter
www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Oeffentlic
he_Finanzen/Daten-und-Berichte/daten-und-berichte.html veröffentlicht.
59. Wenn nein, wie erklärt sich die Bundesregierung das Mehraufkommen
aus
a) dem Energiekrisenbeitrag,
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
b) den Mehrwertsteuererhöhungen bei Gaslieferungen und Speisen in der
Gastronomie,
Bei den genannten Steuersatzsenkungen handelte es sich um von Anfang an
zeitlich befristete Krisenmaßnahmen zur Unterstützung der durch die Folgen
der Corona-Krise und des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine
Betroffenen. Diese temporären Steuersatzsenkungen sind ausgelaufen.
c) der systematischen Absenkung des USt-Pauschalsteuersatzes sowie
Auf die Antwort zu Frage 40 wird verwiesen.
d) den Minderausgaben bei der Streichung der Agrardiesel-
Rückerstattung?
Auf die Antwort zu Frage 40 wird verwiesen.
60. Plant die Bundesregierung weitere Steuererhöhungen?
Die Bundesregierung plant keine Steuererhöhungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333