Finanzierung der Umsetzung kommunaler Lärmaktionspläne gemäß EU-Richtlinie
der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann, Katrin Kunert, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Caren Lay, Jens Petermann, Ingrid Remmers, Dr. Ilja Seifert, Kersten Steinke, Sabine Stüber, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Juni 2002 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2002/49/EG (Richtlinie) über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Diese Richtlinie wurde am 24. Juni 2005, insbesondere durch Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), in nationales Recht umgesetzt. Die in der Richtlinie verlangte Lärmkartierung ist von den Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland in der zweiten Jahreshälfte 2007 abgeschlossen worden. Als Folgeschritt waren von den Kommunen bis zum 18. Juli 2008 Aktionspläne auszuarbeiten, in denen Lärmprobleme und Auswirkungen an Hauptverkehrsstraßen (mehr als sechs Millionen Fahrzeuge jährlich), an Haupteisenbahnstrecken (mehr als 60 000 Züge jährlich) sowie an Großflughäfen und in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern dargestellt werden. Bis zum Jahr 2013 sollen Aktionspläne – insbesondere mit lärmbekämpfenden oder -verringernden Maßnahmen – für alle Ballungsräume sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken vorliegen. Diese Pläne sind alle fünf Jahre zu erneuern.
Nun kommt es auf eine wirksame Lärmsanierung in den Städten und Gemeinden an. Nach vorliegenden Rückmeldungen der Kommunen beziffert der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) das bundesweite Finanzierungsvolumen allein für eine wirksame Lärmsanierung von Straßen in kommunaler Trägerschaft auf rund 2 Mrd. Euro.
Im Jahr 2008 gab es intensive Verhandlungen zur Auflage eines Finanzierungsprogramms (Bund/Länder/Kommunen) zur Lärmsanierung an kommunalen Straßen. Angesichts der einsetzenden Finanz- und Wirtschaftskrise wurde dieser Weg nicht weiter verfolgt. Dafür ermöglichte das dann beschlossene Konjunkturpaket II die Förderung von Lärmschutzmaßnahmen an kommunalen Straßen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Zukunftsinvestitionsgesetzes – ZuInvG) für die Jahre 2009 und 2010. Diese Förderung läuft nicht allein Ende dieses Jahres aus; ihr Umfang reicht ohnehin nicht aus, um alle im Rahmen der Lärmaktionsplanung identifizierten Lärmprobleme zu beseitigen. Von Seiten der Länder und des DStGB ist mehrfach eine Fortsetzung der mit dem Konjunkturpaket II begonnenen Finanzierung von Lärmminderungsmaßnahmen an kommunalen Straßen eingefordert worden. So hatte der DStGB Anfang 2010 verlangt, ein „Lärmsanierungsprogramm für Straßen in kommunaler Trägerschaft“ aufzulegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Mittel wurden im Rahmen des Konjunkturpakets II für die Lärmsanierung an kommunalen Straßen eingesetzt, und um wie viel Prozent wurden dadurch die im Rahmen der Lärmaktionsplanung identifizierten Lärmprobleme reduziert?
Waren im Rahmen des Konjunkturpakets II für die Lärmsanierung an kommunalen Straßen finanzielle Anreize für Maßnahmen zur Lärmminderung durch Vermeidung und Verlagerung von Verkehr, zur Geschwindigkeitsreduzierung und Verstetigung des Verkehrs vorgesehen?
Wenn ja, welche?
In welchen Bundesländern wurden derartige lärmmindernde Maßnahmen mit wie vielen Mitteln unterstützt?
Wird die Bundesregierung die Bund-/Länder-Beratung auf der Grundlage des Grundlagenpapiers der Umweltministerkonferenz „Lärmsanierung an hochbelasteten Straßen – Finanzhilfen für die Kommunen“ vom 4. November 2008 fortsetzen?
Wenn ja, wann, und mit welcher Zielstellung?
Wenn nein, warum nicht?
Für welche Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, in der Nähe von Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und in der Nähe von Großflughäfen wurden bisher Lärmaktionspläne erstellt (§ 47d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BImSchG)?
Für welche Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern wurden bisher Lärmaktionspläne erstellt (§ 47d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BImSchG)?
In welcher Weise üben die Gemeinden ihr Ermessen gemäß § 47d Absatz 1 Satz 3 BImSchG aus?
Welche Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschbelastung sind von den Gemeinden bisher ergriffen worden (bitte in tabellarischer Form aufschlüsseln)?
Welche Kosten sind den Gemeinden bisher durch die in der vorherigen Frage genannten Maßnahmen entstanden (bitte in tabellarischer Form aufschlüsseln)?
Von welchen Gesamtkosten für die Gemeinden geht die Bundesregierung nach dem derzeitigen Planungsstand aus?
Plant die Bundesregierung, sich im grundgesetzlich möglichen Rahmen an den zu erwartenden Kosten zu beteiligen?
Bestehen in den Ländern Förderprogramme, die von den Kommunen bei der Erarbeitung und Umsetzung der Lärmaktionspläne in Anspruch genommen werden können?
Wenn ja, ist eine Unterstützung der Kommunen durch die Länder in diesen Förderprogrammen an bestimmte Bedingungen geknüpft (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Welche Förderprogramme des Bundes können Kommunen zur Erarbeitung und Umsetzung von Lärmaktionsplänen in Anspruch nehmen?
Wie wird sichergestellt, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Anlieger ihr Recht auf Anhörung zu den Vorschlägen der Lärmaktionspläne gemäß § 47d Absatz 3 Satz 1 BImSchG tatsächlich wahrnehmen können?
Wie ist das in § 47d Absatz 3 Satz 1 BImSchG erwähnte Anhörungsverfahren ausgestaltet?
Wie wird den Anforderungen der Rechtzeitigkeit und der Effektivität (§ 47 Absatz 3 Satz 2 BImSchG) bei der Möglichkeit der Mitwirkung an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne Genüge getan?
Wie sind die entsprechenden Verfahren ausgestaltet?
Welche Argumente haben die Bundesregierung dazu bewogen, in § 47e Absatz 1 BImSchG die Gemeinden als grundsätzlich zuständige Behörden zu bestimmen und damit entsprechende Kostenfolgen auszulösen, obwohl dies durch die Richtlinie 2002/49/EG nicht vorgegeben wird?