Deutscher Bundestag Drucksache 20/14937
20. Wahlperiode 10.02.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/14689 –
Datenübermittlungsverfahren im europäischen und internationalen Steuerrecht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Europäische Rechnungshof hat in seinem Sonderbericht 27/2024 (
www.e
ca.europa.eu/ECAPublications/SR-2024-27/SR-2024-27_DE.pdf) feststellen
müssen, dass nur 16 Prozent der ausgetauschten Meldungen zu
grenzüberschreitenden Steuergestaltungen von fünf untersuchten Mitgliedstaaten für
weitere Verfahren verwendet wurden.
Deutschland hat laut Europäischem Rechnungshof zwischen den Jahren 2020
und 2023 49,3 Prozent aller grenzüberschreitenden Gestaltungen gemeldet.
Danach kamen die Niederlande mit 14,1 Prozent, Zypern mit 7,9 Prozent,
Polen mit 5,9 Prozent, Luxemburg mit 5,1 Prozent, Irland mit 3,2 Prozent,
Belgien mit 2 Prozent und danach die übrigen Mitgliedstaaten. Leider werden
die deutschen Meldungen im Ausland überwiegend nicht ausgewertet.
Aufgrund verschiedener völkerrechtlicher Verträge,
Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Richtlinien tauschen viele Staaten untereinander
steuerrechtlich relevante Informationen mit Deutschland aus. So melden z. B. viele
Staaten die Kapitaleinkünfte der Konten von Steuerausländern an das jeweilige
Heimatland.
In Deutschland werden die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern zentral
verwaltet und von dort an die örtlich zuständigen Finanzämter weitergemeldet.
Hintergrund ist, dass Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, insbesondere bei
grenzüberschreitenden Kapitaleinkommen, verhindert werden sollen, um die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch hinsichtlich des tatsächlichen
Besteuerungserfolgs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten abzusichern und eine
effektive Kontrolle des Steuervollzugs zu ermöglichen.
Im Jahr 2019 hatte die EU-Kommission bereits einen Bewertungsbericht über
die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
veröffentlicht. Darin rief die EU-Kommission die Mitgliedstaaten auf, die zur
Verfügung gestellten Steuerinformationen besser zu nutzen (taxation-customs.
ec.europa.eu/system/files/2019-09/2019_staff_working_document_evaluatio
n_on_dac.pdf).
Der internationale Austausch von Steuerdaten ist datenschutzrechtlich
erheblich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach der Datenschutz-
Grundverordnung (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Artikel 6 Absatz 3
Buchstabe b DS-GVO) zulässig, sofern sie für die Wahrnehmung einer öffent-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 10. Februar 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lichen Aufgabe erforderlich ist. Dies setzt wiederum voraus, dass die
erhobenen Daten auch tatsächlich genutzt und ausgewertet werden. Aufgrund der
Erkenntnisse des Europäischen Rechnungshofs zur Auswertung der Mitteilungen
zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen erscheint es den Fragestellern
zweifelhaft, ob die ausgetauschten Daten ausgewertet und genutzt werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragesteller bitten um statistische Angaben über den Umfang des
zwischenstaatlichen Informationsaustauschs in Steuersachen, der zwischen
Deutschland und anderen Staaten und Gebieten in der letzten Legislaturperiode
stattgefunden hat. Es ist der Bundesregierung nicht möglich, diese
Informationen in der durch die Fragesteller erbetenen Detailtiefe zur Verfügung zu stellen.
Hintergrund sind die Vertraulichkeitsvorschriften in den dem Austausch
zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen. Sämtliche dem Informationsaustausch
zugrundeliegenden Abkommen, Übereinkommen und EU-Rechtsakte enthalten
spezifische Bestimmungen1, die dem Schutz der Vertraulichkeit dienen und die
zulässigen Zwecke, für die ausgetauschte Informationen verwendet werden,
beschränken. Die Herausgabe an das Parlament ist hiervon regelmäßig nicht
umfasst.
Die Vertraulichkeit bildet einen fundamentalen Grundsatz der
zwischenstaatlichen Informationsamtshilfe im Steuerbereich und folgt dem Prinzip der
Gegenseitigkeit. Die Vertraulichkeitsbestimmungen dienen außer dem Schutz der
berechtigten Interessen der von dem Informationsaustausch konkret betroffenen
Personen auch der Gewährleistung der effektiven Arbeitsweise der beteiligten
Steuerverwaltungen. Vor diesem Hintergrund unterliegen auch
nichtsteuerzahlerspezifische Metadaten über den Informationsaustausch – also auch
aggregierte Daten, die Aufschluss über Quantität oder Qualität des Austausches mit
bestimmten Staaten geben können – der Vertraulichkeit. Die Offenlegung
derartiger Informationen kann, von multilateral vereinbarten Verfahren wie den
Peer-Review-Prozessen abgesehen, nur erfolgen, wenn die jeweiligen
Sendestaaten dieser Verwendung der Informationen zustimmen. In der Kürze der zur
Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit ist es nicht
möglich, sämtliche – über 100 – Partnerstaaten zu konsultieren, um eine solche
Zustimmung zu erbitten. Aus diesem Grund können Metadaten zu den im Rahmen
verschiedener Verfahren des zwischenstaatlichen Informationsaustausches
entgegengenommen Informationen bei Beantwortung der vorliegenden Anfrage
nicht nach Sendestaaten aufgeschlüsselt werden.
Die Beachtung der Geheimhaltungsbestimmungen ist grundlegende
Voraussetzung für die Bereitschaft der Staaten, an dem zwischenstaatlichen
Informationsaustausch teilzunehmen. Würde die Bundesregierung die geltenden
Vertraulichkeitsregeln nicht respektieren, indem sie dem Geheimhaltungsinteresse
ihrer Partnerstaaten zuwiderhandelt, würde die Kooperationsbereitschaft dieser
Partner und mutmaßlich aller teilnehmenden Staaten und Gebiete massiv
beeinträchtigt. Die Bundesregierung ist sich des verfassungsrechtlich verankerten
Informationsrechts des Deutschen Bundestages bewusst. Sie ist gleichzeitig der
Auffassung, dass die zusammengestellten Informationen und Angaben den
Fragestellern erlauben, sich einen umfassenden Eindruck von dem Handeln der
Bundesregierung zu machen und auf dieser Grundlage parlamentarische
Kontrolle auszuüben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur einzelne
1 Für die in dieser Kleinen Anfrage angesprochenen Verfahren sind dies Artikel 16 der EU-Amtshilferichtlinie, § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen
den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Verbindung mit § 22 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens über
die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sowie Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten
bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern.
Angaben zurückgehalten werden, stünde die erhebliche Belastung für die
bilateralen Beziehungen infolge ihrer zustimmungswidrigen Offenlegung in
keinem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch möglichen
Erkenntnismehrgewinn.
Des Weiteren ersuchen die Fragesteller um statistische Angaben zur
Auswertung von Datensätzen, die auf Grundlage zwischenstaatlicher steuerlicher
Austauschverfahren aus dem Ausland an Deutschland übermittelt wurden.
Derartige Datensätze werden durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zentral
entgegengenommen und an die für die betroffenen Steuerpflichtigen jeweils
zuständigen Landesfinanzbehörden weitergeleitet. Diese nutzen die
Informationen als Kontrollmitteilungen bei der Steuerverwaltung, die sie gemäß 108
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in eigener Zuständigkeit durchführen. Art und
Umfang der Ermittlungen werden dabei durch die Finanzbehörden selbst
bestimmt (vgl. § 88 Absatz 2 der Abgabenordnung). Statistische
Dokumentationen darüber, in welchem konkreten Umfang die den Finanzbehörden
zugeleiteten Datensätze aus dem zwischenstaatlichen steuerlichen
Informationsaustausch dort ausgewertet werden, werden durch die Bunderegierung nicht
geführt.
1. Welche Steuerdaten werden aufgrund welcher Verfahren mit anderen
Staaten ausgetauscht?
Der folgenden Übersicht können die Verfahren des zwischenstaatlichen
automatischen Informationsaustausches und die Arten der dabei ausgetauschten
Informationen entnommen werden.
Bezeichnung des
Verfahrens
Gegenstand des
Austausches
Teilnehmende
Staaten
Rechtsgrundlage für
den Austausch
EARL (EU-
Amtshilfe-Richtlinie)
Informationen über
verschiedene Arten von Einkünften und
Vermögen, im Einzelnen:
– Vergütungen aus
unselbständiger Arbeit,
– Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsvergütungen,
– bestimmte
Lebensversicherungsprodukte,
– Ruhegehälter, Renten und
ähnliche Zahlungen,
– Eigentum an und Einkünfte
aus unbeweglichem
Vermögen,
– Lizenzgebühren
EU-
Mitgliedstaaten
Richtlinie 2011/16/EU des Rates
vom 15. Februar 2011 über die
Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung (sogenannte DAC1)
CRS (Common
Reporting Standard)
Informationen über im Ausland
gehaltene Finanzkonten
EU-
Mitgliedstaaten und
Drittstaaten
Richtlinie 2014/107/EU des Rates
vom 9. Dezember 2014 zur
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
(sogenannte DAC2); Mehrseitige
Vereinbarung zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über
Finanzkonten (sogenannte MCAA
CRS)
Bezeichnung des
Verfahrens
Gegenstand des
Austausches
Teilnehmende
Staaten
Rechtsgrundlage für
den Austausch
FATCA (US
Foreign Account
Tax Compliance
Act)
Informationen über im Ausland
gehaltene Finanzkonten
USA Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur
Förderung der Steuerehrlichkeit bei
internationalen Sachverhalten und
hinsichtlich der als Gesetz über
die Steuerehrlichkeit bezüglich
Auslandskonten bekannten US-
amerikanischen Informations- und
Meldebestimmungen (sogenanntes FATCA-
Abkommen)
Tax Rulings Grenzüberschreitende
steuerliche Vorbescheide
EU-
Mitgliedstaaten
Richtlinie (EU) 2015/2376 des
Rates vom 8. Dezember 2015 zur
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
(sogenannte DAC3)
CbCR (Country-by-
Country Reporting)
Länderbezogene Berichte
multinationaler
Unternehmensgruppen
EU-
Mitgliedstaaten und
Drittstaaten
Richtlinie (EU) 2016/881 des
Rates vom 25. Mai 2016 zur
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
(sogenannte DAC4); Mehrseitige
Vereinbarung zwischen den zuständigen
Behörden über den Austausch
länderbezogener Berichte (sogenannte
MCAA CbCR); Abkommen
zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über den Austausch
länderbezogener Berichte (sogenanntes
IGA CbCR)
Steuergestaltungen Informationen über
grenzüberschreitende Steuergestaltungen
EU-
Mitgliedstaaten
Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates
vom 25. Mai 2018 zur Änderung der
Richtlinie 2011/16/EU (sogenannte
DAC6)
DPI (Digital
Platform Income)
Informationen über von
Anbietern über digitale Plattformen
erzielte Vergütungen
EU-
Mitgliedstaaten
Richtlinie (EU) 2021/514 des
Rates vom 22. März 2021 zur
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
(sogenannte DAC7)
Über die in der Übersicht genannten Verfahren hinaus wird es zukünftig
weitere Verfahren des zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausches
geben. So soll der Austausch von Informationen über von Anbietern über
digitale Plattformen erzielte Vergütungen künftig auch mit Drittstaaten stattfinden
können. Die entsprechende Mehrseitige Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über
Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt werden (sogenannte DPI
MCAA), die die Grundlage für diesen Austausch bildet, wurde im November
2024 unterzeichnet. Die Umsetzung durch Vertragsgesetz steht allerdings noch
aus. Außerdem sollen künftig mit EU-Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten
Informationen über Kryptovermögenswerte ausgetauscht werden können.
Entsprechende Regelungen sieht die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom
17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (sogenannte DAC8)
vor, die bis 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen ist. Den
Austausch derartiger Informationen mit Drittstaaten ermöglicht die Mehrseitige
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
(sogenannte MCAA CARF), die im November 2024 unterzeichnet wurde, deren
Umsetzung durch Vertragsgesetz noch aussteht.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Austausch grenzüberschreitender
steuerlicher Vorbescheide (Tax Rulings) auch mit Drittstaaten erfolgt, die
Mitglieder der G20, der OECD oder des Inclusive Framework on BEPS sind.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen automatischen, sondern einen
spontanen Informationsaustausch, der auf Grundlage der mit den jeweiligen Staaten
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen durchgeführt wird.
2. Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund des
Common Reporting Standards (zum Austausch von
Finanzkonteninformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und
Steuerhinterziehung zu bekämpfen) mit anderen Staaten ausgetauscht
(bitte nach übermittelten und erhaltenen Datensätzen und Staaten
aufteilen)?
Unter Verweis auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung
beschriebenen Verwendungszweckbeschränkungen können die folgenden Informationen
zum Umfang des Austausches von Finanzkonteninformationen auf Grundlage
des Common Reporting Standard (CRS) zur Verfügung gestellt werden.
Übermittelte Datensätze Erhaltene Datensätze
Staat oder Gebiet Anzahl Anzahl
Albanien 8 366
Andorra 7 164
Antigua und Barbuda 511
Argentinien 92 562
Aruba 236
Aserbaidschan 5 596
Australien 225 175
Barbados 632
Belgien 951 968
Brasilien 297 636
Bulgarien 128 276
Chile 50 574
China 595 842
Cookinseln 46
Costa Rica 10 559
Curacao 2 100
Dänemark 335 347
Ecuador 10 019
Estland 38 570
Färöer 649
Finnland 155 101
Frankreich (inklusive Saint Barthelemy) 6 891 671
Georgien 3 258
Ghana 4 468
Gibraltar 2 619
Grenada 417
Griechenland 632 505
Grönland 353
Guernsey 3 786
Hong Kong 53 735
Übermittelte Datensätze Erhaltene Datensätze
Staat oder Gebiet Anzahl Anzahl
Indien 430 401
Indonesien 38 599
Irland 698 408
Island 311 545
Isle of Man 6 392
Israel 90 898
Italien 3 454 658
Jamaika 794
Japan 103 859
Jersey 1 976
Kanada 287 262
Kasachstan 7 468
Kenia 3 658
Kolumbien 41 167
Kroatien 130 177
Lettland 53 986
Liechtenstein 23 871
Litauen 40 595
Luxemburg 360 734
Malaysia 45 138
Malediven 450
Malta 26 489
Mauritius 3 948
Mexiko 155 198
Monaco 8 445
Neuseeland 52 116
Niederlande (inklusive Bonaire, Sint Eustatius, Saba) 4 230 396
Nigeria 12 341
Norwegen 168 918
Österreich 2 802 016
Pakistan 28 400
Panama 17 640
Peru 20 863
Polen 721 832
Portugal 766 627
Rumänien 150 093
San Marino 431
St. Kitts und Nevis 195
St. Lucia 363
Saudi-Arabien 36 938
Schweden 394 500
Schweiz 3 108 883
Seychellen 961
Singapur 112 476
Slowakei 95 924
Slowenien 182 110
Spanien 5 061 608
Südafrika 136 448
Südkorea 79 118
Thailand 32 268
Tschechien 561 755
Türkei 221 972
Übermittelte Datensätze Erhaltene Datensätze
Staat oder Gebiet Anzahl Anzahl
Ungarn 235 623
Uruguay 10 812
Vereinigtes Königreich 1 127 595
Zypern 51 589
gesamt 37 258 671 42 726 693
Zur Einordnung dieser Angaben wird darauf hingewiesen, dass es sich um
einen jährlich stattfinden Informationsaustausch handelt, der sich jeweils auf
das dem Austausch vorangegangene Kalenderjahr oder einen anderen
geeigneten Meldezeitraum bezieht. Folglich sind in dieser Gesamtzahl von Datensätzen
mehrere Datensätze zu denselben Konten bzw. Kontoinhabern enthalten, die
sich lediglich auf unterschiedliche Jahre beziehen. Des Weiteren wurden auch
aus Staaten und Gebieten Informationen entgegengenommen, an die keine
Informationen übermittelt wurden.2 Dies geht auf die eigenständige Entscheidung
dieser Staaten und Gebiete zurück, keine Informationen erhalten zu wollen.
a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?
b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet
werden?
c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
Die Fragen 2a bis 2d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene
Zuständigkeit der Länder für die Steuerverwaltung verwiesen. Die erbetenen
Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte
Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein,
warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?
Die Auswertung der im Rahmen des zwischenstaatlichen
Informationsaustausches entgegengenommenen Informationen obliegt den Staaten, die diese
Informationen erhalten haben. Es liegt nicht in der Kompetenz der Bundesregierung,
andere Staaten im Hinblick auf die Auswertung der zur Verfügung gestellten
Informationen zu überwachen oder zu prüfen. Eine derartige Kontrolle hält die
Bundesregierung auch nicht für erforderlich. Dem automatischen
Informationsaustausch liegen Standards zugrunde, die zuvor auf internationaler Ebene in
Zusammenarbeit durch verschiedene Staaten und Gebiete erarbeitet wurden.
Am Anfang der Arbeiten an solchen Verfahren steht in aller Regel die
Erkenntnis, dass den Steuerbehörden Informationen zu bestimmten
grenzüberschreitenden Sachverhalten fehlen oder nur schwierig zugänglich sind, die für
steuerliche Zwecke voraussichtlich erheblich sind. Die Bundesregierung sieht keinen
Grund zur Annahme, dass Staaten sich Vereinbarungen anschließen bzw. diesen
zustimmen und Informationen entgegennehmen würden, wenn sie für diese
Informationen keine tatsächliche Verwendung haben. Für derartige
Konstellationen sehen die Vereinbarungen, wie beispielsweise das MCAA CRS in § 2 Ab-
2 Folgende Staaten und Gebiete haben in dem betroffenen Zeitraum nichtreziprok ausgetauscht: Anguilla, Bahamas, Bahrain, Belize, Bermuda, Britische Jungferninseln,
Brunei Darussalam, Dominica, Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Libanon, Macau, Marshallinseln, Montserrat, Nauru, Neukaledonien, Niue, Oman, Samoa, Sint Maarten,
St. Vincent und die Grenadinen, Turks- und Caicosinseln, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate.
satz 1.2, auch die Möglichkeit sogenannter nichtreziproker Austausche vor. Das
bedeutet, dass Staaten auch lediglich Informationen senden, jedoch keine
Informationen aus anderen Staaten erhalten können. Dies kann zum Beispiel der Fall
sein, wenn die Informationen, die Gegenstand des Austausches sind, in dem
betreffenden Staat für die dortige steuerliche Behandlung nicht von Belang
sind. Unter den 111 Staaten, von denen das BZSt im letzten Jahr
Finanzkonteninformationen nach dem Common Reporting Standard entgegengenommen hat,
waren 25 nichtreziproke Staaten, an die dementsprechend durch das BZSt keine
entsprechenden Informationen übermittelt wurden.
Aus Sicht der Bundesregierung bilden die im Rahmen der Antwort zu Frage 1
genannten Rechtsgrundlagen bzw. die diese umsetzenden nationalen
Vorschriften für die verschiedenen Austauschverfahren, die alle ausdrücklich die Zwecke
beschreiben, zu denen die Informationen verwendet werden dürfen, die
datenschutzrechtliche Verarbeitungsbefugnis gemäß Artikel 6 Absatz 3 der
Datenschutz-Grundverordnung. Darüber hinaus berücksichtigt die Bundesregierung
das allgemeine Datenschutzniveau in Drittstaaten, an die Informationen
übermittelt werden. Dies spiegelt sich beispielsweise in der als Anlage C zum
MCAA CRS hinterlegten Notifikation Deutschlands3 wider, in der klargestellt
wird, dass die Übermittlung von Informationen nur erfolgt, wenn die
empfangende Stelle bestimmte Schutzbestimmungen beachtet.
Unabhängig von dem Umstand, dass die Bundesregierung an der
datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht zweifelt, ist es
selbstverständlich ein Anliegen aller am zwischenstaatlichen Informationsaustausch
teilnehmenden Staaten und Gebiete, eine möglichst hohe Datenqualität zu
gewährleisten und so die bestmögliche Nutzbarkeit der ausgetauschten Informationen
sicherzustellen. Hierzu wirkt die Bundesregierung in Arbeitsgruppen auf EU-
sowie OECD-Ebene mit.
f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare
Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen
eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete
Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene
Zuständigkeit der Länder für die Steuerverwaltung verwiesen. Die erbetenen
Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung geht jedoch
davon aus, dass neben den messbaren Vorteilen auch nichtmessbare Vorteile,
insbesondere die Förderung der Steuerehrlichkeit, durch den Austausch von
Informationen über Finanzkonten in Steuersachen eingetreten sind.
g) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern
auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser
Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden
Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht der jeweiligen
Bank verhängt?
Im BZSt wurde außerhalb der Bundes-Betriebsprüfung ein eigenständiger
Fachbereich eingerichtet, der für die Überprüfung von Finanzinstituten in
Hinblick auf diesen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, mit dem
der Common Reporting Standard in Deutschland national umgesetzt wurde,
sowie der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung obliegenden Sorgfalts- und
Meldepflichten zuständig ist; vgl. § 5 Absatz 6 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes bzw. § 117c Absatz 3 der Abgabenordnung. In der 20.
Legislaturperiode wurden insgesamt 1.201 Prüfungen im schriftlichen Verfahren und
64 Prüfungen im Außendienst durchgeführt. Die Verhängung von Geldbußen
3 Veröffentlicht als Bestandteil des Vertragsgesetzes, BGBl. II 2015 S. 1643.
wegen Verstößen gegen die Meldepflicht der Finanzinstitute erfolgt durch die
Bußgeld- und Strafsachenstelle des BZSt. Aufgrund von Verstößen gegen die
Meldepflicht nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz wurden in
der 20. Legislaturperiode in drei Fällen Geldbußen gegen das jeweilige
Finanzinstitut verhängt.
3. Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund von
EARL (Austausch von Einkommensinformationen zu einer in einem
anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Person) mit anderen Staaten ausgetauscht
(bitte nach übermittelten und erhaltenen Datensätzen und Staaten
aufteilen)?
Unter Verweis auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung
beschriebenen Verwendungszweckbeschränkungen können die folgenden Informationen
zum Umfang des Austausches im Rahmen des Verfahrens EARL zur
Verfügung gestellt werden.
Übermittelte Datensätze Erhaltene Datensätze
Staat Anzahl Anzahl
Belgien 153 778
Bulgarien 52 566
Dänemark 50 269
Estland 1 882
Finnland 16 896
Frankreich (inklusive Saint Barthélemy) 764 403
Griechenland 382 348
Irland 21 280
Italien 1 225 155
Kroatien 355 971
Lettland 10 556
Litauen 39 414
Luxemburg 30 891
Malta 2 235
Niederlande 338 362
Österreich 621 362
Polen 1 014 874
Portugal 126 596
Rumänien 160 002
Schweden 61 774
Slowakei 48 902
Slowenien 110 834
Spanien 758 324
Tschechien 335 386
Ungarn 116 776
Zypern 5 369
gesamt 6 806 215 4 756 035
Zur Einordnung dieser Angaben wird darauf hingewiesen, dass es sich um
einen jährlich stattfinden Informationsaustausch handelt, der sich jeweils auf
das dem Austausch vorangegangene Kalenderjahr oder einen anderen
geeigneten Meldezeitraum bezieht. Folglich können in dieser Gesamtzahl von
Datensätzen mehrere Datensätze zu denselben Steuerpflichtigen bzw.
Einkunftsquellen oder Vermögenswerten enthalten sein, die sich lediglich auf
unterschiedliche Jahre beziehen.
a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?
b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet
werden?
c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
Die Fragen 3a bis 3d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene
Zuständigkeit der Länder für die Steuerverwaltung verwiesen. Die erbetenen
Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte
Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein,
warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2e verwiesen.
f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare
Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen
eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete
Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene
Zuständigkeit der Länder für die Steuerverwaltung verwiesen. Die erbetenen
Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
4. Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund von
EUZI (Austausch von Kontrollmitteilungen zu Zinserträgen) mit anderen
Staaten ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen Datensätzen
und Staaten aufteilen)?
a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?
b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet
werden?
c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte
Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein,
warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?
f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare
Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen
eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete
Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?
g) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern
auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser
Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden
Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht der jeweiligen
Bank verhängt?
Die Fragen 4 bis 4g werden gemeinsam beantwortet.
Die erbetenen Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor, da sich das
Verfahren bereits in Abwicklung befindet.
Die EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EU im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen ist mit der EU-Richtlinie 2015/2060 vom 10. November 2015 mit Wirkung
vom 1. Januar 2016 aufgehoben worden. Die Umsetzungsgrundlage im
nationalen Recht, die Zinsinformationsverordnung (ZIV), wurde folglich
dahingehend geändert, dass die Verordnung nur noch für Zinszahlungen, die bis zum
31. Dezember 2015 zugeflossen sind, anzuwenden ist (§ 17 Absatz 1 ZIV). Die
Abkommen mit den in § 16a ZIV genannten Staaten oder abhängigen oder
assoziierten Gebieten gelten unabhängig davon weiter, bis eine Änderung,
Suspendierung oder Beendigung dieser beschlossen wird. Mit einem Großteil
dieser Staaten und Gebiete wurden beginnend mit dem Meldezeitraum 2016 bzw.
2017 Abkommen zum Austausch von Finanzkonteninformationen nach dem
Common Reporting Standard geschlossen, welche gleichzeitig die Abkommen
zum Austausch von Daten nach der EU-Zinsrichtlinie geändert oder beendet
haben.
Seit dem Meldezeitraum 2017, respektive dem Austauschjahr 2018, sind somit
regulär keine Daten im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie oder der Abkommen mit
den unter § 16a ZIV genannten Staaten und Gebieten mehr auszutauschen. Es
kann jedoch zu nachträglichen Erstmeldungen oder Korrekturen von Daten
vorhergehender Zeiträume kommen. Eine zeitliche Begrenzung dieser
Nachmeldungen ist weder in der EU-Richtlinie noch in der ZIV enthalten.
Seit dem Meldezeitraum 2020 hat das Bundeszentralamt für Steuern keine
EUZI-Meldungen aus dem Inland erhalten; seit dem Meldezeitraum 2018 auch
keine Meldungen aus dem Ausland.
5. Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund von
FATCA (Austausch von Kontoinformationen zwischen den USA und
Deutschland) ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen
Datensätzen aufteilen)?
Unter Verweis auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung
beschriebenen Verwendungszweckbeschränkungen können die folgenden Informationen
zum Umfang des Austausches von Finanzkonteninformationen auf Grundlage
des mit den USA geschlossenen FATCA-Abkommens zur Verfügung gestellt
werden:
Übermittelte Datensätze
775 894
Zur Einordnung dieser Angaben wird darauf hingewiesen, dass es sich um
einen jährlich stattfindenden Informationsaustausch handelt, der sich jeweils
auf das dem Austausch vorangegangene Kalenderjahr oder einen anderen
geeigneten Meldezeitraum bezieht. Folglich sind in dieser Gesamtzahl von
Datensätzen mehrere Datensätze zu denselben Konten bzw. Kontoinhabern enthalten,
die sich lediglich auf unterschiedliche Jahre beziehen.
a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?
b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet
werden?
c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
Die Fragen 5a bis 5d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene
Zuständigkeit der Länder für die Steuerverwaltung verwiesen. Die erbetenen
Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte
Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein,
warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2e verwiesen.
f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare
Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen
eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete
Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene
Zuständigkeit der Länder für die Steuerverwaltung verwiesen. Die erbetenen
Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung geht jedoch
davon aus, dass neben den messbaren Vorteilen auch nichtmessbare Vorteile,
insbesondere die Förderung der Steuerehrlichkeit, durch den Austausch von
Informationen über Finanzkonten in Steuersachen eingetreten sind.
g) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern
auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser
Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden
Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht der jeweiligen
Bank verhängt?
Im BZSt wurde außerhalb der Bundes-Betriebsprüfung ein eigenständiger
Fachbereich eingerichtet, der für die Überprüfung von Finanzinstituten im
Hinblick auf diesen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, mit dem
der Common Reporting Standard in Deutschland national umgesetzt wurde,
sowie der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung obliegenden Sorgfalts- und
Meldepflichten zuständig ist; vgl. § 5 Absatz 6 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes bzw. § 117c Absatz 3 der Abgabenordnung. In der 20.
Legislaturperiode wurden insgesamt 1 201 Prüfungen im schriftlichen Verfahren und
64 Prüfungen im Außendienst durchgeführt.
Die Verhängung von Geldbußen wegen Verstößen gegen die Meldepflicht der
Finanzinstitute erfolgt durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des BZSt.
Aufgrund von Verstößen gegen die Meldepflicht nach der FATCA-USA-
Umsetzungsverordnung wurden in der 20. Legislaturperiode in drei Fällen Geldbußen
gegen das jeweilige Finanzinstitut verhängt.
6. Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund des
verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen über
grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide und Vorabverständigungen über
Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen
(sog. Tax Rulings [steuerliche Vorbescheide]) ausgetauscht (bitte nach
übermittelten und erhaltenen Datensätzen und Staaten aufteilen)?
Unter Verweis auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung
beschriebenen Verwendungszweckbeschränkungen können die folgenden Informationen
zum Umfang des Austausches von Tax Rulings zur Verfügung gestellt werden.
Übermittelte Datensätze Erhaltene Datensätze
192 1 475
Der Austausch von Tax Rulings erfolgt, indem entsprechende Informationen in
das EU-Zentralverzeichnis (vgl. Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU
des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung – EU-Amtshilferichtlinie) eingestellt
werden. Eine Aufschlüsselung nach den betroffenen Staaten erfolgt nicht.
a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?
b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet
werden?
c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
Die Fragen 6a bis 6d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene
Zuständigkeit der Länder für die Steuerverwaltung verwiesen. Die erbetenen
Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte
Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein,
warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2e verwiesen.
f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare
Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen
eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete
Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene
Zuständigkeit der Länder für die Steuerverwaltung verwiesen. Die erbetenen
Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
g) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern
auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser
Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden
Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht des jeweiligen
Unternehmens verhängt?
Grenzüberschreitende Vorbescheide, zu denen Deutschland im Rahmen des
Austausches von Tax Rulings an Partnerstaaten Informationen übermittelt,
können in Deutschland nur verbindliche Auskünfte im Sinne des § 89 Absatz 2 der
Abgabenordnung, verbindliche Zusagen gemäß § 204 der Abgabenordnung und
Vorabzusagen über Verrechnungspreise als sonstige Verwaltungsakte sein. Bei
all diesen Vorbescheiden handelt es sich jeweils um auf Antrag des
Steuerpflichtigen durch die deutsche Finanzverwaltung erlassene Verwaltungsakte.
Eine Mitteilungspflicht der Unternehmen, die durch die Bundes-
Betriebsprüfung geprüft werden könnte, besteht insoweit nicht.
Die Bundesbetriebsprüfung bezieht im Rahmen ihrer Mitwirkung an einer
Außenprüfung bei der Prüfung der Verrechnungspreissysteme Tax Rulings
ausländischer Steuerverwaltungen ein. Diese sind zudem nach § 4 Absatz 2
Nummer 3 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung vom
Steuerpflichtigen zu dokumentieren.
7. Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund von
DAC4 (dem Austausch länderbezogener Berichte multinationaler
Unternehmen) ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen
Datensätzen und Staaten aufteilen)?
Unter Verweis auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung
beschriebenen Verwendungszweckbeschränkungen können die folgenden Informationen
zum Umfang des Austausches länderbezogener Berichte zur Verfügung gestellt
werden.
Übermittelte Datensätze Erhaltene Datensätze
Staat Anzahl Anzahl
Belgien 881
Bulgarien 448
Dänemark 769
Estland 160
Finnland 569
Frankreich 1 224
Griechenland 397
Irland 471
Italien 1 135
Kroatien 433
Lettland 254
Litauen 321
Luxemburg 516
Malta 116
Niederlande 1 106
Österreich 1 177
Polen 1 178
Portugal 584
Rumänien 740
Schweden 857
Slowakei 648
Slowenien 309
Spanien 1 113
Tschechien 951
Ungarn 888
Zypern 111
gesamt 17 356 3 875
Zur Einordnung dieser Angaben wird darauf hingewiesen, dass es sich um
einen jährlich stattfindenden Informationsaustausch handelt, der sich jeweils
auf das dem Austausch vorangegangene Kalenderjahr oder einen anderen
geeigneten Meldezeitraum bezieht. Folglich sind in dieser Gesamtzahl von
Datensätzen mehrere Datensätze zu denselben Unternehmen enthalten, die sich
lediglich auf unterschiedliche Jahre beziehen. Die Anzahl der an das Ausland
übermittelten Datensätze ist deshalb deutlich höher als die der erhaltenen
Datensätze, da ein länderbezogener Bericht eines inländischen Unternehmens an alle
Staaten übermittelt wird, in denen der Konzern durch Unternehmen oder
Betriebsstätten tätig ist. Jede dieser Übermittlungen desselben Berichts wird
einzeln als Übermittlung gezählt.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich die Angaben, wie gemäß der
Fragestellung erbeten, auf den auf Grundlage von DAC4 – also mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union – durchgeführten Austausch beziehen.
Darüber hinaus werden auf Grundlage weiterer Vereinbarungen (siehe insoweit
Antwort zu Frage 1) länderbezogene Berichte auch mit anderen Staaten und
Gebieten ausgetauscht.
a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?
b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet
werden?
c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
Die Fragen 7a bis 7d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene
Zuständigkeit der Länder für die Steuerverwaltung verwiesen. Die erbetenen
Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte
Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein,
warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2e verwiesen.
f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare
Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen
eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete
Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?
Länderbezogene Berichte können für allgemeine Bewertungen von
Verrechnungspreisrisiken verwendet werden. Sie können allerdings nicht als Grundlage
genutzt werden, um Änderungen der Verrechnungspreise vorzuschlagen oder
die Einkünfte eines Steuerpflichtigen unter Heranziehung einer globalen
formelhaften Gewinnaufteilung zu korrigieren. Ein Vorteil aus den
länderbezogenen Berichten kann daher nicht gemessen werden.
g) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern
auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser
Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden
Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht der jeweiligen
Bank verhängt?
Für die Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass sich die Frage
nicht auf die Mitteilungspflicht einer Bank, sondern die Verpflichtung von
Unternehmen zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts bezieht. Die
Bundes-Betriebsprüfung führt keine spezifisch auf diese Pflicht ausgerichtete
Prüftätigkeit durch. Sofern sich im Rahmen der regulären Prüftätigkeit
Anhaltspunkte ergeben, dass ein Unternehmen gemäß § 138a Absatz 1 der
Abgabenordnung zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre,
dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen ist, kann eine entsprechende
Kontrollmitteilung an den für die Entgegennahme und den Austausch
länderbezogener Berichte zuständigen Fachbereich gegeben werden. Dies gilt
entsprechend selbstverständlich auch für die Landesfinanzbehörden einschließlich der
dortigen Betriebsprüfungsbereiche. Für die Festsetzung von Geldbußen wegen
Verstößen sind die Länder zuständig, die erbetenen Angaben liegen der
Bundesregierung daher nicht vor.
8. Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund von
DAC6 (dem Austausch angezeigter grenzüberschreitender
Steuergestaltungen) ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen Datensätzen
und Staaten aufteilen)?
Unter Verweis auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung
beschriebenen Verwendungszweckbeschränkungen können die folgenden Informationen
zum Umfang des Austausches von Informationen über grenzüberschreitende
Steuergestaltungen zwischen dem 26. Oktober 2021 und dem 30. Januar 2025
zur Verfügung gestellt werden.
Übermittelte Datensätze Erhaltene Datensätze
19 814 1 275
Der Austausch von Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen
erfolgt, indem entsprechende Informationen in das EU-Zentralverzeichnis (vgl.
Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung – EU-Amtshilferichtlinie) eingestellt werden. Eine Aufschlüsselung nach
den betroffenen Staaten erfolgt nicht.
a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?
b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet
werden?
c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
Die Fragen 8a bis 8d werden gemeinsam beantwortet.
Ziel der DAC6 und der sie umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften ist es,
die nationalen Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, im Interesse einer
gerechten Besteuerung im Binnenmarkt auf unerwünschte Steuergestaltungen früher
als bisher reagieren zu können (rechtspolitische Auswertung). Daneben sollen
die Finanzverwaltungen die mit den Mitteilungen erlangten Informationen im
Veranlagungsverfahren der Nutzer grenzüberschreitender Steuergestaltungen
verwenden können, sei es durch allgemeine Verwaltungsanweisungen oder
durch individuelle Ermittlungsmaßnahmen bei den Nutzern
(veranlagungsunterstützende Auswertung).
Die veranlagungsunterstützende, einzelfallbezogene Auswertung von
Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen erfolgt durch die
örtlich zuständigen Finanzbehörden der Länder. Die insoweit erbetenen Angaben
liegen der Bundesregierung nicht vor.
Die rechtspolitische Auswertung von Mitteilungen über grenzüberschreitende
Steuergestaltungen wird durch das BZSt in Zusammenarbeit mit den Ländern
durchgeführt. Ein Großteil der in der 20. Legislaturperiode eingegangenen
Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen – nämlich rund 15.000
Mitteilungen – wurden bereits rechtspolitisch ausgewertet, weitere ca. 5.000
Mitteilungen befinden sich derzeit in Auswertung.
Binnen eines Zeitraumes vom 26. Oktober 2021 bis 30. Januar 2025 wurden
insgesamt 15.018 Mitteilungen final rechtspolitisch ausgewertet.
Eine pauschale Aussage, wie viele Datensätze pro Jahr rechtspolitisch
ausgewertet werden können, ist nicht möglich. Hintergrund hierfür ist, dass
Gegenstand der rechtspolitischen Auswertung nicht der einzelne Datensatz ist,
sondern die im Rahmen der rechtspolitischen Auswertung identifizierten
Steuergestaltungsmodelle. Diesen Steuergestaltungsmodellen liegen in der Regel
mehrere Datensätze zugrunde, deren konkrete Anzahl stark differieren kann.
Für die rechtspolitische Auswertung von Datensätzen ist ein möglicher Ablauf
der Festsetzungsverjährung bzw. der steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung
nicht erheblich.
e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte
Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein,
warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2e verwiesen.
f) Wie beurteilt die Bundesregierung, dass 49,3 Prozent aller
grenzüberschreitenden Steuergestaltungen aus Deutschland kommen, während
aus mehr als 20 Mitgliedstaaten jeweils weniger als 2 Prozent aller
grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gemeldet werden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 39 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/14396 zu „60 Fragen
zur Amtszeit des Bundesministers der Finanzen“ verwiesen.
g) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare
Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen
eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete
Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?
Hinsichtlich der veranlagungsbezogenen Auswertung wird auf die in der
Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene Zuständigkeit der Länder für die
Steuerverwaltung verwiesen. Die erbetenen Angaben liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Auf Grund der rechtspolitischen Auswertung grenzüberschreitender
Steuergestaltungsmodelle konnten ferner bereits Lücken in den Steuergesetzen
identifiziert und geschlossen werden. Diese Maßnahmen dienten der Sicherung des
Steueraufkommens.
h) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern
auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser
Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden
Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht des jeweiligen
Intermediärs oder Nutzers verhängt?
Für die Durchführung spezifisch auf die Pflicht zur Mitteilung
grenzüberschreitender Steuergestaltungen ausgerichteter Prüfungen (sogenannte DAC6 Audits)
durch die Bundes-Betriebsprüfung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Für die veranlagungsunterstützende Auswertung von Mitteilungen über
grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind die Finanzbehörden der Länder
zuständig. Erkenntnisse, inwieweit Informationen aus Datensätzen über
grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch die Finanzbehörden der Länder zum
Anlass genommen wurden, eine steuerliche Außenprüfung durchzuführen und
inwieweit Verstöße gegen die Deklarationspflicht in der Steuererklärung zur
Verhängung von Bußgeldern gegenüber Nutzern oder Intermediären geführt
haben, liegen der Bundesregierung nicht vor. Sofern sich im Rahmen der
regulären Prüftätigkeit Anhaltspunkte ergeben, dass der geprüfte Steuerpflichtige eine
grenzüberschreitende Steuergestaltung genutzt hat, dies jedoch nicht gemäß
§ 138d Absatz 1 der Abgabenordnung dem BZSt mitgeteilt wurde, kann zur
Prüfung eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt eine
entsprechende Kontrollmitteilung an die Bußgeld- und Strafsachenstelle des
BZSt gegeben werden.
9. Wie viele Datensätze wurden in der 20. Legislaturperiode aufgrund von
DAC7 (dem Austausch steuerlich erheblicher Informationen von
Plattformnutzern) ausgetauscht (bitte nach übermittelten und erhaltenen
Datensätzen und Staaten aufteilen)?
Unter Verweis auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung
beschriebenen Verwendungszweckbeschränkungen können die folgenden Informationen
zum Umfang des Austausches von Informationen über Vergütungen, die von
Anbietern über digitale Plattformen erzielt wurden, zur Verfügung gestellt
werden.
Übermittelte Datensätze Erhaltene Datensätze
Staat Anzahl Anzahl
Belgien 925
Bulgarien 204
Dänemark 498
Estland 94
Finnland 289
Frankreich 7 986
Griechenland 1 016
Irland 479
Italien 12 385
Kroatien 476
Lettland 100
Litauen 168
Luxemburg 127
Malta 0
Niederlande 1 632
Übermittelte Datensätze Erhaltene Datensätze
Staat Anzahl Anzahl
Österreich 1 143
Polen 2 070
Portugal 1 821
Rumänien 0
Schweden 977
Slowakei 249
Slowenien 186
Spanien 9 790
Tschechien 1 067
Ungarn 558
Zypern 136
gesamt 44 376 448
Zur Einordnung dieser Angaben wird darauf hingewiesen, dass es sich dem
Grunde nach um einen jährlich stattfindenden Informationsaustausch handelt,
der sich jeweils auf das dem Austausch vorangegangene Kalenderjahr oder
einen anderen geeigneten Meldezeitraum bezieht. Dieser Austausch würde
allerdings erst im Jahr 2024, bezogen auf das Jahr 2023, aufgenommen.
Die Anzahl der Datensätze lässt keine direkten Rückschlüsse auf die Anzahl
der Plattformbetreiber zu, da sowohl eine Einzelübermittlung von Datensätzen
je Anbieter oder eine gebündelte Übermittlung möglich sind. Ein Datensatz
kann Informationen über einen oder mehrere Anbieter enthalten und eine
initiale Meldung oder eine Korrekturmeldung darstellen.
a) Wie viele der erhaltenen Datensätze wurden bisher ausgewertet?
b) Wie viele Datensätze können pro Jahr vom Fiskus ausgewertet
werden?
c) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
Festsetzungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
d) Wie viele Datensätze werden voraussichtlich vor Ablauf der
steuerrechtlichen Verfolgungsverjährung nicht ausgewertet werden können?
Die Fragen 9a bis 9d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene
Zuständigkeit der Länder für die Steuerverwaltung verwiesen. Die erbetenen
Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele übermittelte
Datensätze im Ausland ausgewertet und genutzt werden, wenn nein,
warum nicht, und wie kann die Bundesregierung die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit ohne diese Erkenntnisse beurteilen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2e verwiesen.
f) In welchem Umfang haben sich für den deutschen Fiskus messbare
Vorteile (z. B. Anzahl von Veranlagungsfällen, in die Informationen
eingeflossen sind, Mehraufkommen, ggf. andere geeignete
Indikatoren) aus den ausgewerteten Datensätzen ergeben?
Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung beschriebene
Zuständigkeit der Länder für die Steuerverwaltung verwiesen. Die erbetenen
Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung geht jedoch
davon aus, dass neben den messbaren Vorteilen auch nichtmessbare Vorteile,
insbesondere die Förderung der Steuerehrlichkeit, durch den Austausch von
Informationen über Einkünfte, die über digitale Plattformen erzielt wurden,
eingetreten sind.
g) Prüft die Bundesbetriebsprüfung im Bundeszentralamt für Steuern
auch diesen Bereich, wenn ja, wie viele Prüfungen wurden in dieser
Legislaturperiode durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden
Geldbußen wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht der jeweiligen
Bank verhängt?
Für die Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass sich die Frage
nicht auf die Mitteilungspflicht einer Bank, sondern die Sorgfalts- und
Meldepflichten von Betreibern digitaler Plattformen nach dem Plattformen-
Steuertransparenzgesetz bezieht. Entsprechende Prüfungen nimmt das BZSt auf
Grundlage von § 9 Absatz 10 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes vor
und hat hierfür einen eigenständigen Fachbereich außerhalb der Bundes-
Betriebsprüfung eingerichtet.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Sorgfalts- und
Meldepflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz erstmals im Jahr 2023
anzuwenden waren bzw. entsprechende Meldungen der Plattformbetreiber erst seit
Frühjahr 2024 vorliegen. Bislang wurden insgesamt 14 Plattformbetreiber in
Hinblick auf die Einhaltung der ihnen nach dem Plattformen-
Steuertransparenzgesetz obliegenden Pflichten geprüft.
Verstöße gegen die Mitteilungspflicht wurden gegenüber der für die
Verhängung von dahingehenden Geldbußen zuständigen Bußgeld- und
Strafsachenstelle des BZSt bislang noch nicht zur Anzeige gebracht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333