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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Nachfragen zum Familiennachzug und zur Rolle der Bundesministerin des Auswärtigen in Bezug auf eine Verschärfung der Visumspraxis des Auswärtigen Amts

(insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

Die Linke

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

26.03.2025

Aktualisiert

02.04.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1497918.02.2025

Nachfragen zum Familiennachzug und zur Rolle der Bundesministerin des Auswärtigen in Bezug auf eine Verschärfung der Visumspraxis des Auswärtigen Amts

der Abgeordneten Clara Bünger, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ateş Gürpinar, Jan Korte, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der Gruppe Die Linke

Vorbemerkung

Im Jahr 2023 erhielten 130 799 Personen Visa im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland. 23 700 von ihnen waren Familienangehörige von Menschen mit einem Schutzstatus (vgl. Bundestagsdrucksache 20/12922). Das entspricht 18 Prozent aller erteilten Nachzugsvisa im Jahr 2023.

Dabei ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mit 1 000 Visa pro Monat kontingentiert. 2023 wurde dieses Kontingent erstmals vollständig ausgeschöpft. Durch das Zusammenspiel eines großen Nachzugsbedarfs und der Kontingentierung ergeben sich laut Bundesregierung lange Wartezeiten (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/12922).

Bezüglich der Angaben zu Registrierungen auf den Wartelisten für die Visumsbeantragung erläuterte die Bundesregierung zuletzt, dass „die Zahl der Registrierungen zu einem bestimmten Stichtag […] statistisch nicht erfasst [wird]. Es erfolgt keine statistische Auswertung der Registrierungen aller dezentralen Termin-Wartelisten der Auslandsvertretungen“ (ebd., Antwort zu Frage 2).

Angaben differenziert nach dem Alter der Referenzpersonen wären darüber hinaus nicht möglich, weil „die Frage angesichts der Datenlage nicht mit zumutbarem Aufwand beantwortet werden [kann], da alle Registrierungen händisch nach dem Alter der Referenzperson durchgesehen werden müssten. Bei der Vielzahl an Registrierungen ist eine händische Auswahl unverhältnismäßig“ (Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/14598). Hingegen finden sich in diversen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin detaillierte Ausführungen zu den Wartelisten und ihrer konkreten Zusammensetzung unter Berufung auf Angaben des Auswärtigen Amts. Zur Situation in Beirut heißt es etwa: „Zurzeit befänden sich 85 874 Personen, die einen Antrag auf Familiennachzug zu einem subsidiärer Schutzberechtigten beantragt hätten, auf der bei der Auslandsvertretung in Beirut geführten Warteliste für einen Termin zur Antragstellung“ (Beschlüsse VG 32 L 206/24 vom 27. August 2024 und VG 11 L 619/24 V vom 10. September 2024). In denselben Entscheidungen finden sich auch Informationen zum Alter der Referenzpersonen: „Auf dieser Liste befänden sich 10 208 Fälle, bei denen Minderjährige betroffen seien, und hierunter wiederum 1 392 Fälle, bei denen die Referenzperson oder ein Antragsteller zwischen September 2024 und April 2025 volljährig würden.“ Ähnliche Angaben finden sich auch in einem Beschluss zur Botschaft in Amman: „[…] im Vergleich zu den 1 087 Fällen anderer Antragsteller auf der Warteliste für einen Vorsprachetermin bei der Auslandsvertretung in Amman, bei denen unter 14 Jahre alte Minderjährige betroffen sind, bzw. den 555 Fällen, bei denen die Referenzperson bis Juni 2025 volljährig wird […]“ (VG 34 L 404/24 V vom 16. Dezember 2024; Randnummer 26).

Ähnlich verhält es sich bei den Wartezeiten für Termine zur Visumsbeantragung im Rahmen des Familiennachzugs bei den deutschen Auslandsvertretungen. In parlamentarischen Anfragen spricht die Bundesregierung regelmäßig von Wartezeiten „über 52 Wochen“, selbst auf explizite Nachfrage werden keine konkreteren Angaben zu Wartezeiten von über einem Jahr gemacht (vgl. z. B. Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/30793 oder Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 20/14598). Begründet wurde dies damit, dass es sich „bei Angaben zu Wartezeiten […] um rein rechnerische Momentaufnahmen handelt, die in Abhängigkeit von aktueller Visumnachfrage und verfügbaren Bearbeitungskapazitäten stark schwanken. Wartezeiten von über 52 Wochen werden daher pauschal mit ‚über ein Jahr‘ angegeben, da sich in einem solch langen Zeitraum sowohl die Bearbeitungskapazitäten einer Visastelle als auch die Terminnachfrage deutlich verändern können“ (Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/30793). Darüber hinaus würden „Doppel-, Fehl- und nicht stornierte Registrierungen […] [die Angaben] in höherem Maße […] verfälschen“ (Antwort des Auswärtigen Amts vom 10. Februar 2025 auf eine Nachfrage zu den Antworten auf die Fragen 19 und 20 auf Bundestagsdrucksache 20/14598). Zugleich lässt sich aus diversen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin allerdings entnehmen, dass das Auswärtige Amt gegenüber dem Gericht konkrete Angaben zu dieser Frage gemacht hat. So lag die durchschnittliche Wartezeit für einen Termin in der Auslandsvertretung in Beirut im August 2024 laut Gerichtsbeschlüssen bei 22 Monaten (vgl. VG 32 L 206/24 und VG 11 L 619/24 V). Die Bundesregierung erläuterte hierzu auf Nachfrage, dass „in den erwähnten Gerichtsverfahren […] Auskunft aufgrund einer expliziten Nachfrage durch das Gericht erteilt [wurde]. Dabei handelte es sich um einen Durchschnittswert für den betreffenden Monat“ (vgl. Antwort des Auswärtigen Amts vom 10. Februar 2025 auf die Nachfrage zu den Fragen 19 und 20 auf Bundestagsdrucksache 20/14598).

Obwohl in derselben Nachfrage um eine Bekanntgabe dieser Zahlen unter Bezugnahme auf einen spezifischen Monat gebeten wurde, erfolgte dies nicht. Trotz einer entsprechenden Bitte wollte das Auswärtige Amt (vgl. Antwortschreiben vom 10. Februar 2025) seine Antworten auf zahlreiche Nachfragen zur Bundestagsdrucksache 20/14598 nicht als Bundestagsdrucksache veröffentlichen lassen – das sei bei formlosen Nachfragen nicht üblich.

Auch aus diesem Grund sind aus Sicht der Fragestellenden Nachfragen in Form einer erneuten Kleinen Anfrage erforderlich, um folgenden Vorgang öffentlich zu machen: Die Abgeordnete Clara Bünger hatte im November 2024 zu einer geänderten Praxis des Auswärtigen Amts bei der Vergabe von Sonderterminen zur Erteilung von Visa an Familienangehörige (vor allem Eltern) von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten mit einem subsidiären Schutzstatus eine Schriftliche Frage eingereicht (vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 20/13973). Während das Auswärtige Amt in solchen Fällen über Jahre hinweg Sondertermine erteilt hatte, wenn die Jugendlichen kurz vor ihrem 18. Geburtstag standen, weil sie ansonsten mit der Volljährigkeit ihr Recht auf Familiennachzug unwiderruflich dauerhaft verlieren, beendete das Amt diese Praxis ohne jede Vorankündigung – mit dem Ergebnis, dass unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit subsidiärem Schutzstatus ein Nachzug ihrer Eltern kaum noch möglich ist, wenn sie bei ihrer Ankunft in Deutschland über 16 Jahre alt sind, weil die Asylverfahren und Wartezeiten im Visumverfahren so lang sind, dass der Nachzug in vielen Fällen nicht mehr bis zum 18. Geburtstag realisiert werden kann.

Auf die Schriftliche Frage 31 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13973, ob der Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock diese Änderung einer langjährig geübten Praxis bekannt sei, und wenn ja, wie diese Verschärfung mit der Koalitionsvereinbarung zur Verbesserung entsprechender Nachzugsrechte vereinbar sei, wenn nein, wie sie auf diese mit ihr nicht abgesprochene Verschärfung reagiere, ging die Bundesregierung in ihrer Antwort mit keinem Wort ein. Die Praxisänderung wurde inhaltlich damit gerechtfertigt, dass dies erforderlich sei, um vor allem den Nachzug von unter 14-jährigen Kindern zu ermöglichen. Wegen der fehlenden Antwort auf die zentrale Fragestellung legte die Abgeordnete Clara Bünger am 27. November 2024 eine informelle Beschwerde ein, am 5. Dezember 2024 erfolgte daraufhin eine Nachbeantwortung durch das Auswärtige Amt, die jedoch erneut keine Ausführungen zur angefragten Kenntnis und Rolle der Außenministerin enthielt. Auf eine erneute Beschwerde der Abgeordneten teilt das Auswärtige Amt am 18. Dezember 2024 dann mit, dass die geänderte Praxis auf eine Weisung des Auswärtigen Amts vom 6. November 2024 zurückzuführen sei, „eine Unterrichtung der Bundesministerin des Auswärtigen geschah nicht“, hieß es. Weil damit die Frage, wie die Außenministerin auf die mit ihr nicht abgesprochene Änderung reagiert habe, immer noch nicht beantwortet war, legte die Abgeordnete noch am selben Tag eine dritte Beschwerde ein. Am 20. Dezember 2024 kam daraufhin die Antwort: „Die Bundesministerin des Auswärtigen hat den Vorgang zur Kenntnis genommen“.

In ihrer Antwort vom 13. Januar 2025 auf Bundestagsdrucksache 20/14598 zu ganz ähnlichen Fragen zur Rolle der Bundesaußenministerin bei der geänderten Praxis des Auswärtigen Amts (a. a. O., Fragen 26a bis 26d) verwies die Bundesregierung auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 31 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13973. Nach Auffassung der Fragestellenden war dies schon deshalb unzureichend, weil die dort nachlesbare ursprüngliche Antwort gerade keine Antworten auf die gestellten Fragen zur Rolle der Außenministerin enthält (siehe oben). Auf die erneute Nachfrage hierzu erklärte das Auswärtige Amt am 10. Februar 2025: „Die Bundesministerin hat von der veränderten Weisungslage Kenntnis, die die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin nachvollzieht. Die Bundesministerin nimmt keine Bewertung gerichtlicher Entscheidungen vor“.

Diese Antwort ist nach Auffassung der Fragestellenden bemerkenswert, denn die veränderte Weisungslage war kein „Nachvollzug“ der genannten Rechtsprechung, sondern die Gerichte haben es abgelehnt, in einstweiligen Rechtsschutzverfahren trotz der veränderten Weisungslage das Auswärtige Amt zur Erteilung von Sonderterminen zu verpflichten. Das heißt, die geänderte Praxis war keine Reaktion auf Vorgaben der Rechtsprechung und das Auswärtige Amt könnte nach Auffassung der Fragestellenden jederzeit zur alten Praxis, die über Jahre hinweg ohne gerichtliche Beanstandung blieb, zurückkehren. Das aber will die Bundesministerin des Auswärtigen nach Auffassung der Fragestellenden offenbar nicht, wenn sie sich auf eine „Kenntnisnahme“ der mit ihr nicht abgesprochenen Weisungsänderung beschränkt, was zur Folge hat, dass viele unbegleitete minderjährige Kinder mit Schutzstatus infolge der langsamen Bearbeitung ihrer Asyl- und Visumanträge dauerhaft von ihren Eltern getrennt werden, obwohl sie eigentlich ein Recht auf Familiennachzug gehabt hätten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen40

1

Wie viele Personen befanden sich Ende Januar 2025 auf der zentralen Warteliste für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten?

1

Wie viele Angehörige einer Referenzperson mit subsidiärem Schutz, deren 18. Geburtstag in den nächsten sechs Monaten liegt, waren darunter?

1

Wie viele Angehörige einer Referenzperson mit subsidiärem Schutz, deren 14. Geburtstag in den nächsten sechs Monaten liegt, waren darunter?

1

Wie viele subsidiär schutzberechtigte Referenzpersonen waren jeweils betroffen (bitte nach Alter und Herkunftsländern differenzieren)?

1

Wie viele Personen befinden sich aktuell auf den dezentralen Wartelisten für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten der deutschen Auslandsvertretungen (bitte nach den 15 wichtigsten Visastellen differenziert angeben; hilfsweise kann der Monat Januar 2025 als Referenzmonat herangezogen werden; in jedem Fall wird eine Beantwortung, wie sie auch gegenüber den Gerichten [siehe Vorbemerkung der Fragesteller] erfolgt ist, erbeten)?

1

Wie viele Angehörige einer Referenzperson mit subsidiärem Schutz, deren 18. Geburtstag in den nächsten sechs Monaten liegt, sind darunter?

1

Wie viele Angehörige einer Referenzperson mit subsidiärem Schutz, deren 14. Geburtstag in den nächsten sechs Monaten liegt, sind darunter?

1

Wie viele subsidiär schutzberechtigte Referenzpersonen sind jeweils betroffen (bitte nach Alter und Herkunftsländern differenzieren)?

2

Wie viele Personen befinden sich aktuell auf anderen Wartelisten der deutschen Auslandsvertretungen, um ein Familiennachzugsvisum zu beantragen (bitte nach den 15 wichtigsten Visastellen differenziert angeben; hilfsweise kann der Monat Januar 2025 als Referenzmonat herangezogen werden)?

3

Wie viele Personen haben aktuell einen bereits gebuchten Termin zur Vorsprache in einer Visastelle zur Beantragung eines Familiennachzugsvisums (bitte nach regulärem Familiennachzug, Nachzug zu Flüchtlingen bzw. Asylberechtigten, Nachzug zu subsidiär Geschützten, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen differenzieren; zudem auch nach den 15 wichtigsten Visastellen differenziert angeben; hilfsweise kann der Monat Januar 2025 als Referenzmonat herangezogen werden)?

3

Wie viele Angehörige einer Referenzperson mit subsidiärem Schutz, deren 18. Geburtstag in den nächsten sechs Monaten liegt, sind darunter?

3

Wie viele Angehörige einer Referenzperson mit subsidiärem Schutz, deren 14. Geburtstag in den nächsten sechs Monaten liegt, sind darunter?

3

Wie viele subsidiär schutzberechtigte Referenzpersonen sind jeweils betroffen (bitte nach Alter und Herkunftsländern differenzieren)?

4

Wie lange waren die durchschnittlichen Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums für die Familienzusammenführung bei den deutschen Auslandsvertretungen bzw. Visastellen im Januar 2025 (bitte nach Visastellen und Art der Familienzusammenführung differenzieren; auch bei Wartezeiten über einem Jahr bitte nach Wochen differenzieren, unabhängig davon, für wie belastbar die Bundesregierung diese Angaben einschätzt)?

5

Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung zu erklären, dass Gerichten gegenüber genauere Angaben zu Wartezeiten auch bei Wartezeiten über einem Jahr gemacht werden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), auf explizite parlamentarische Nachfrage entsprechende Angaben aber nicht erfolgen (vgl. Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 20/14598: „[…] (auch bei Wartezeiten über einem Jahr bitte nach Wochen differenzieren, unabhängig davon, für wie belastbar die Bundesregierung diese Angaben einschätzt)“ und die anschließende Nachfrage vom 20. Januar 2025: „Hierfür kann für die betroffenen Auslandsvertretungen auf den Durchschnittswert des Monats Dezember 2024 zurückgegriffen werden.“)?

6

Inwiefern unterscheidet sich aus Sicht der Bundesregierung Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 20/14598 und die zugehörige Nachfrage vom 20. Januar 2025 von einer „expliziten Nachfrage“ wie sie durch das VG Berlin offenbar erfolgt ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte möglichst konkret erläutern)?

7

Wie begründet die Bundesregierung, dass gegenüber Gerichten konkrete Angaben zu Eintragungen auf den Wartelisten für Familiennachzugsvisa gemacht wurden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), auf konkrete Nachfrage in einer parlamentarischen Initiative jedoch auf die Unzumutbarkeit der entsprechenden Datenerhebung verwiesen wurde (vgl. ebd.; bitte möglichst konkret ausführen)?

8

Welche Konstellationen werden unter der Bezeichnung „allgemeiner Familiennachzug“ in den Anlagen 4 und 5 zur Antwort auf die Kleine Anfrage der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/14598 erfasst (bitte insbesondere, aber nicht ausschließlich, für den Elternnachzug erläutern)?

9

Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Bearbeitungszeit für Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger durchschnittlich über der Bearbeitungszeit von anderen Asylanträgen liegt (vgl. Angaben Anlage 2 auf Bundestagsdrucksache 20/14598), während das Bundesamt für Migration und Flüchtling (BAMF) laut Aussage der Bundesregierung (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/14598) die Anträge von unbegleiteten Minderjährigen vorrangig bearbeitet (bitte möglichst konkret erläutern)?

10

Mit wem wurde der Erlass der Weisung des Auswärtigen Amts vom 6. November 2024 zur Änderung der Erteilungspraxis von Sonderterminen beim Nachzug zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutzstatus (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) abgestimmt, und auf wessen Initiative hin geschah diese Änderung (bitte so genau wie möglich darlegen, gegebenenfalls ohne die Nennung von Namen usw.)?

11

Wie lautet der konkrete Weisungstext der Weisungsänderung vom 6. November 2024 (bitte gegebenenfalls zumindest eine genaue Umschreibung des Inhalts wiedergeben)?

12

Warum sah das Auswärtige Amt den Erlass einer Weisung, welche die Vergabe von Sonderterminen an Familienangehörige von fast volljährigen Referenzpersonen im Regelfall nicht mehr vorsieht, für notwendig an, obwohl es nach eigenen Angaben keine Beanstandung der bisherigen jahrelangen Praxis des Auswärtigen Amts durch die Rechtsprechung gab (vgl. Antwort des Auswärtigen Amts vom 10. Februar 2025 auf die Nachfrage zu Frage 27 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14598; vgl. auch: www.proasyl.de/news/verzweiflung-jugendliche-verlieren-unve rschuldet-das-recht-auf-den-nachzug-ihrer-eltern/) und das Auswärtige Amt keine Statistiken über die Vergabe von Sonderterminen führt (vgl. Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/14598), folglich also auch keine diesbezügliche Folgenabschätzung treffen kann (bitte möglichst konkret ausführen)?

13

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Weisungsänderung vom 6. November 2024 keine Reaktion auf die Rechtsprechung war, sondern initiativ im Auswärtigen Amt angegangen wurde (wenn nein, bitte begründen), und dass es auch jederzeit möglich wäre, zur alten Praxis zurückzukehren (wenn nein, bitte begründen)?

14

Warum heißt es in der Nachbeantwortung durch das Auswärtige Amt vom 10. Februar 2025 zu den Fragen 26 bis 26d auf Bundestagsdrucksache 20/14598, dass die Bundesministerin des Auswärtigen Kenntnis habe von der veränderten Weisungslage, „die die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin nachvollzieht“, obwohl die Weisungsänderung nach Auffassung der Fragestellenden die Rechtsprechung nicht „nachvollzogen“ hat, sondern ihr vorausging (bitte begründet ausführen)?

15

In welcher Weise wurde die Bundesministerin des Auswärtigen über die Weisungsänderung vom 8. November 2024, die zunächst ohne ihre Kenntnis geschah (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), unterrichtet?

15

Warum hatte wer entschieden, dass die Bundesaußenministerin über diese nach Auffassung der Fragestellenden bedeutende Weisungsänderung mit schwerwiegenden negativen Folgen für die Betroffenen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) zunächst nicht unterrichtet und nicht um ihr Einverständnis gebeten werden soll, wer ist hierfür verantwortlich (bitte so genau wie möglich darlegen, gegebenenfalls ohne Namensnennung)?

15

Wann genau wurde die Bundesaußenministerin über die Weisungsänderung informiert (bitte ein Datum nennen), und geschah dies erst infolge der Beschwerden zu fehlenden Antworten zur Kenntnis und Rolle der Bundesaußenministerin auf die Schriftliche Frage 31 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13973 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) oder wurde sie bereits im Zuge der ersten Beantwortung dieser Schriftlichen Frage informiert (bitte so genau wie möglich darlegen)?

15

Hat die Bundesaußenministerin entschieden, dass in der ursprünglichen Antwort auf die genannte Schriftliche Frage ihre Kenntnis und Rolle in Bezug auf die geänderte Praxis keine Erwähnung finden sollen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), oder auf wessen Veranlassung hin geschah dies, wer trägt hierfür die Verantwortung, auch dafür, dass es auf die erste diesbezügliche Beschwerde hin erneut keine entsprechenden Ausführungen gab (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)?

15

Ist die Bundesaußenministerin über die dreimaligen Beschwerden der Abgeordneten Clara Bünger über die unzureichende Beantwortung ihrer Schriftlichen Frage in Bezug auf die Kenntnis und Rolle der Bundesaußenministerin informiert worden (wenn ja, wann genau, bitte mit Datum angeben), und was hat die Bundesaußenministerin daraufhin gegebenenfalls entschieden, wie diese Nachfragen beantwortet werden sollen (bitte darlegen)?

15

In welcher Weise ist die Bundesaußenministerin über die geänderte Weisungslage informiert worden, ist ihr gegenüber insbesondere der Eindruck erweckt worden, dass die Weisungsänderung ein „Nachvollzug“ der Rechtsprechung gewesen sei (siehe die Wortwahl und Darstellung zu den Fragen 26 bis 26d bei der Nachbeantwortung des Auswärtigen Amts vom 10. Februar 2025), was nach Auffassung der Fragestellenden eine irreführende Darstellung wäre (siehe oben)?

15

Ist der Bundesministerin des Auswärtigen (inzwischen) bewusst, dass eine Rückkehr zur vorherigen Praxis in Bezug auf Sondertermine bei bevorstehender Volljährigkeit – so die Auffassung der Fragestellenden – jederzeit rechtlich und praktisch möglich wäre (bitte darlegen), und wird sie vor diesem Hintergrund eine Rückkehr zur vorherigen Praxis anordnen, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)?

16

Auf welche Datenlage stützt die Bundesregierung ihre Begründung für die am 6. November 2024 erlassene Weisung, wonach Termine zur Beantragung eines Familiennachzugsvisum nur noch chronologisch vergeben werden sollen und insbesondere die bevorstehende Volljährigkeit der Referenzperson keine Sonderterminvergabe mehr begründen soll, wenn sie nach eigenen Angaben keine Statistiken über die Vergabe von Sonderterminen führt (vgl. Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/14598), zugleich aber die Weisung vordergründig damit begründet, solche Sondertermine würden zu einer längeren Wartezeit für andere Antragstellende führen (bitte möglichst konkret ausführen)?

17

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung von Pro Asyl zu (vgl. www.p roasyl.de/news/verzweiflung-jugendliche-verlieren-unverschuldet-das-rec ht-auf-den-nachzug-ihrer-eltern/), dass Beratungsstellen und Betroffene angesichts einer langjährig geübten Praxis darauf vertrauen konnten, dass in Familiennachzugsfällen zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutzstatus kurz vor dem 18. Geburtstag Sondertermine zur Visumsbeantragung erteilt werden, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, warum wurde die fragliche Änderung gegebenenfalls nicht im Vorfeld angekündigt und transparent gemacht, damit sich Betroffene gegebenenfalls auf diese Änderung einstellen und darauf regieren können (bitte ausführen)?

18

Warum soll nach Auffassung der Bundesregierung bei der Frage, ob ein Sondertermin für eine priorisierte Visumsbearbeitung erteilt wird, nicht mehr berücksichtigt werden, ob durch die nichtpriorisierte Bearbeitung das Menschenrecht auf Familienleben und entsprechende Rechtsansprüche unwiderruflich verloren gehen, obwohl die Betroffenen keinen Einfluss auf die Zeit der Bearbeitung ihrer Anträge haben und unbegleitete Minderjährige, unabhängig von ihrem konkreten Alter, auch nach EU-Recht als besonders vulnerable Gruppe anerkannt werden (bitte begründen)?

19

Warum soll es nach Auffassung der Bundesregierung nicht möglich sein, sowohl die besonderen Belange von unter 14-jährigen Kindern als auch die besonderen Interessen von kurz vor der Volljährigkeit stehenden Jugendlichen, ihr Recht auf Familienleben mit ihren Eltern nicht unwiderruflich zu verlieren, beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gleichermaßen zu berücksichtigen (bitte nachvollziehbar darlegen)?

20

Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bzw. die zuständige Bundesaußenministerin bei der Frage, ob die Weisungsänderung vom 8. November 2024 zurückgenommen werden soll, dass der maßgebliche Wortlaut von § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestimmt, dass humanitäre Gründe für die Ermöglichung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten dann vorliegen, wenn „ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist“ – was auch bei kurz vor der Volljährigkeit stehenden Kindern der Fall ist (so auch die Begründung auf Bundestagsdrucksache 19/2438, S. 23 f.: „solange er das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat“; bitte ausführen)?

21

Inwiefern wird bei der Frage, ob die genannte Weisungsänderung wieder zurückgenommen werden soll, berücksichtigt, dass nach der Gesetzesbegründung (a. a. O.) das Bundesverwaltungsamt bei der Prüfung, ob humanitäre Gründe für einen Nachzug vorliegen, eine „Prüfung aller relevanten Aspekte des jeweiligen Einzelfalls“ vornehmen muss, d. h., dass nach Auffassung der Fragestellenden nicht nur die besonderen Interessen unter 14-jähriger Kinder, sondern auch die Interessen der fast Volljährigen, ihre Nachzugsrechte nicht dauerhaft zu verlieren, selbstverständlich berücksichtigt werden müssen (bitte ausführen und begründen)?

22

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden bzw. auch von Stimmen in der Wissenschaft (vgl. mediendienst-integratio n.de/artikel/was-bedeutet-ein-stopp-des-familiennachzugs.html), dass die familiäre Einbindung ein kriminalitätshemmender Faktor ist, d. h., dass die Wahrscheinlichkeit von Kriminalität zunimmt, wenn Personen familiär nicht eingebunden sind und keine elterliche Erziehung erfahren (bitte begründen), und wird nicht zuletzt vor diesem Hintergrund die Weisungsänderung vom 8. November 2024 wieder zurückgenommen, um auch sicherheitspolitischen Erwägungen auf diese Weise Rechnung zu tragen (bitte begründen)?

23

Wie viele Visa zum Familiennachzug wurden 2024 erteilt (bitte nach Nachzug zu Asylberechtigten, Flüchtlingen, subsidiär Geschützten, Nachzug zu Deutschen sowie Nachzug zu Ausländerinnen und Ausländern, die keinen internationalen Schutz, sondern einen anderen Aufenthaltstitel, etwa Studium, Arbeit etc. haben; bitte auch nach den 15 wichtigsten Asylherkunftsländern differenzieren)?

24

Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Absatz 1 bzw. 2 des Aufenthaltsgesetzes (bitte differenzieren und, soweit möglich, nach dem Aufenthaltsstatus der Stammberechtigten aufschlüsseln) wurden 2024 erteilt (bitte jeweils die 15 wichtigsten Herkunftsländer angeben), und wie viele Minder- bzw. Volljährige und wie viele männliche und weibliche Personen waren unter jenen, denen nach § 36 Absatz 2 AufenthG Visa bzw. Aufenthaltstitel erteilt wurden (bitte wie zuvor differenzieren)?

Berlin, den 17. Februar 2025

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Gruppe

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