[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4653
17. Wahlperiode 03. 02. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Katrin Kunert,
Harald Koch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4279 –
Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung in der Unternehmensbesteuerung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP haben im Koalitionsvertrag
folgende mittelfristigen Ziele für die Unternehmensbesteuerung festgehalten:
Eine „Neustrukturierung der Regelungen zur Verlustverrechnung“ sowie „die
Einführung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems anstelle der
bisherigen Organschaft“ sollten geprüft werden. Ähnliche Forderungen wurden jüngst
in der Presse geäußert. Änderungsbedarf wird auch aus der Rechtsprechung
abgeleitet. So hat der Bundesfinanzhof in einem vorläufigen Beschluss vom
26. August 2010 Zweifel geäußert, ob die geltenden Vorschriften zur
Mindestbesteuerung vom Verlustvortrag und zum sogenannten Mantelkauf in ihrem
Zusammenwirken verfassungsgemäß sind. In den Medien (vgl. FINANCIAL
TIMES DEUTSCHLAND vom 24. November 2010) wurden zuletzt
Schätzungen des Bundesministeriums der Finanzen wiedergegeben, wonach die hier
aufgelaufenen intertemporalen Verlustvorträge rund 500 Mrd. Euro betragen.
Hinsichtlich der internationalen Verlustverrechnung läuft ein
Vertragsverletzungsverfahren seitens der Europäischen Kommission.
Verlustverrechnungsbeschränkungen sollen Steuerumgehung vermeiden. Ein kompletter Wegfall der
Verlustverrechnungsbeschränkungen im Ertragsteuerrecht würde zu massiven
fiskalischen Einschnitten führen. Bevor daher Forderungen nach einer
Neuausrichtung bei der Verlustverrechnung erhoben werden, gilt es den aktuellen Stand
an „konservierten Verlusten“ festzustellen und die fiskalischen Auswirkungen
einer Lockerung zu erörtern.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Koalitionsvertrag zwischen der CDU, CSU und FDP für die 17.
Legislaturperiode sieht als mittelfristiges Ziel für die Unternehmensbesteuerung u. a. die
Prüfung einer Neustrukturierung der Regelungen zur Verlustverrechnung und
der Einführung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems anstelle der
bisherigen Organschaft vor. Dem liegt auch der Befund zugrunde, dass in
Deutschland Verlustvorträge bei der Körperschaftsteuer in Höhe von über 500 Mrd. Euro
nach dem Stand des Jahres 2004 existieren. Es gilt, die Risiken dieser Verlust- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Februar 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4653 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodevorträge für das Steueraufkommen für Bund, Länder und Gemeinden sorgfältig
zu analysieren und insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs
Vorschläge zu entwickeln, die solche Risiken begrenzen. Hierzu hat das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Facharbeitsgruppe zur
Verlustverrechnung aus Vertretern des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingesetzt, die
bis September dieses Jahres ihre Ergebnisse vorlegen soll.
1. Welche speziellen Regelungen, die einen sofortigen und vollständigen
Verlustausgleich bzw. Verlustabzug einkünfteübergreifend verhindern,
existieren im Einkommensteuergesetz, und wie werden diese begründet?
Im Einkommensteuergesetz (EStG) existieren folgende
Verlustverrechnungsbeschränkungen:
a) § 2a EStG
Nach § 2a EStG dürfen bestimmte negative Einkünfte, die nicht aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) stammen, nur mit positiven Einkünften
jeweils derselben Art aus demselben Staat ausgeglichen oder von ihnen
abgezogen werden. Die Vorschrift soll vor allem unerwünschte
Verlustzuweisungsmodelle unterbinden, die der Volkswirtschaft keinen Nutzen bringen.
b) § 10d EStG
Gemäß § 10d EStG können Verluste bis zu einem Betrag von 511 500 Euro, bei
zusammenveranlagten Ehegatten bis zu einem Betrag von 1 023 000 Euro vom
Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraums abgezogen werden (Verlustrücktrag). In den folgenden
Veranlagungszeiträumen sind sie, soweit kein Rücktrag erfolgt, bis zu einem Gesamtbetrag
der Einkünfte von 1 Mio. Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent
des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Diese
zeitliche Streckung des Verlustabzugs soll eine Mindestgewinnbesteuerung
aktiver Einkünfte sicherstellen. Die Maßnahme dient der Verbreiterung der
Bemessungsgrundlage, trifft dabei aber insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen,
die Steuervergünstigungen und Steuerschlupflöcher ausnutzen. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/23,
S. 125 ff. und 166 ff.) hingewiesen.
c) § 13a EStG
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999
(BGBl. I 1999, S. 402) wurde in § 13a Absatz 3 EStG Satz 3 eingefügt. Danach
dürfen die verausgabten Pachtzinsen sowie diejenigen Schuldzinsen und
dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind, nicht zu einem Verlust bei der
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
führen. Die Änderung beruht auf einer Beanstandung des
Bundesrechnungshofes (Bundestagsdrucksache 13/2600, S. 111), dass auf Grund des früher
zulässigen unbeschränkten Schuldzinsenabzugs die angestrebte
Gewinnerfassungsquote regelmäßig nicht erreicht werde.
d) § 15 Absatz 4 EStG
Nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2 EStG sind Verluste aus gewerblicher Tierzucht
nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar. Die
Verlustverrechnungsbeschränkung ist eine agrarpolitische Maßnahme, die eine
traditionelle land- und forstwirtschaftliche Tierzucht und -haltung vor der industriellen
Tierveredlungsproduktion schützen soll.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4653Nach § 15 Absatz 4 Satz 3 bis 5 EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen
Verluste aus Termingeschäften nicht mit anderen Einkünften verrechenbar. Die
Verlustverrechnungsbeschränkung soll ungewollte Gestaltungen im Bereich der
Termingeschäfte verhindern.
Nach § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 EStG sind Verluste aus stillen Gesellschaften,
Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften nicht mit anderen
Einkünften verrechenbar. Natürliche Personen sind von der
Verlustverrechnungsbeschränkung nicht betroffen. Die Regelung soll Umgehungsgestaltungen im
Bereich des körperschaftsteuerrechtlichen Mantelkaufs durch Zwischenschaltung
einer Personengesellschaft verhindern und ist seit der Abschaffung der
gesetzlich verankerten Mehrmütterorganschaft zwingend geboten.
e) § 15a EStG
Nach § 15a EStG werden bei beschränkt haftenden Gesellschaftern von
Personengesellschaften (in der Regel Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft)
Verluste nur eingeschränkt berücksichtigt. Die Regelung des § 15a EStG beruht
auf der Grundsatzentscheidung des BFH, dass das negative Kapitalkonto eines
Kommanditisten auch steuerrechtlich anzuerkennen ist. Ziel der Vorschrift ist,
die steuerrechtliche Verlustberücksichtigung an die tatsächliche wirtschaftliche
Belastung im Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung anzugleichen.
Nach § 15a Absatz 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste nur mit anderen Einkünften
ausgeglichen werden, soweit kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich
erhöht. Abweichend hiervon können nach § 15a Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG
Verluste auch mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn der
Kommanditist seine Pflichteinlage zwar noch nicht geleistet hat, aber nach § 171 Absatz 1
des Handelsgesetzbuches unbeschränkt haftet (sog. erweitertes
Verlustausgleichvolumen aufgrund von Außenhaftung). Darüber hinausgehende Verluste
können nicht unbeschränkt ausgeglichen oder abgezogen werden. Sie mindern
als verrechenbare Verluste die Gewinne des Kommanditisten aus seiner
Beteiligung an der Kommanditgesellschaft in späteren Wirtschaftsjahren.
f) § 15b EStG
§ 15b EStG soll politisch nicht gewollte Steuerstundungsmodelle, nach denen
einem Steuerpflichtigen in den Anfangsjahren einer Investition hohe Verluste
zugewiesen werden, wirksam bekämpfen. Aufgrund solcher Modelle war es vor
Einführung des § 15b EStG zu erheblichen Steuerausfällen gekommen.
g) § 20 EStG
Nach § 20 Absatz 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitaleinkünften nicht mit
Erträgen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, da für die Besteuerung
der Kapitaleinkünfte der gesonderte Einkommensteuersatz von 25 Prozent
Anwendung findet.
h) § 22 EStG
Im § 22 EStG sind folgende Regelungen zur Verlustverrechnung enthalten:
Gemäß § 22 Satz 1 Nummer 1 EStG ist § 15b EStG sinngemäß anzuwenden.
Nach § 22 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 und 4 EStG dürfen Verluste aus Leistungen
nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Sie mindern jedoch nach Maßgabe
des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige im unmittelbar
vorangegangen Veranlagungszeitraum und in den folgenden Veranlagungszeiträumen
aus Leistungen erzielt oder erzielt hat. Hinsichtlich der Begründung wird auf die
Ausführungen zu § 10d verwiesen.
Drucksache 17/4653 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodei) § 23 EStG
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8 EStG können Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen, die der Steuerpflichtige aus privaten
Veräußerungsgeschäften erzielt, verrechnet werden. Diese Beschränkung des
Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften ist – auch nach Auffassung
des BFH (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2006 – IX R 28/05 –, BStBl II 2007
S. 259) – verfassungsgemäß, da der Steuerpflichtige durch die Wahl des
Veräußerungszeitpunktes über den Eintritt des Steuertatbestandes entscheiden und
damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Anspruch nehmen kann.
2. Welche speziellen Regelungen, die einen sofortigen und vollständigen
Verlustausgleich bzw. Verlustabzug verhindern, existieren im
Körperschaftsteuergesetz (KStG), und wie werden diese begründet?
§ 8c KStG enthält eine Verlustverrechnungsbeschränkung für Körperschaften.
Bei einem unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungserwerb über 25 Prozent
bis zu 50 Prozent innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren gehen bestehende
und bisher nicht genutzte Verluste anteilig und bei einem Beteiligungserwerb
von über 50 Prozent vollständig unter. Die Vorschrift enthält besondere
Regelungen für Konzerne (Konzernklausel) und für die Erhaltung der Verluste in
Höhe der vorhandenen stillen Reserven sowie eine Sanierungsklausel. Sie gilt
gleichermaßen für den Vortrag gewerbesteuerlicher Fehlbeträge.
Die Anwendung der Sanierungsklausel ist allerdings derzeit ausgesetzt, weil die
Europäische Kommission aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit mit EU-
Beihilferecht (Artikel 107 ff. AEUV) ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet
hat.
Die Regelung soll effektiv Verlustnutzungsgestaltungen, insbesondere solche,
die darauf abstellen, nicht genutzte Verluste zu erwerben, um sie mit eigenen
Gewinnen zu verrechnen, verhindern und trägt so wesentlich dazu bei, dass sich
die Beteiligung an anderen Unternehmen an ökonomischen Zielen und nicht
allein am Motiv „Steuersparen“ orientiert.
3. Welche speziellen Regelungen, die einen sofortigen und vollständigen
Verlustausgleich bzw. Verlustabzug verhindern, existieren im
Gewerbesteuergesetz (GewStG), und wie werden diese begründet?
Nach § 10a Satz 1 und 2 GewStG wird der 1 Mio. Euro übersteigende
Gewerbeertrag nur bis zu 60 Prozent um Fehlbeträge aus vorangegangenen
Erhebungszeiträumen gekürzt. Auf die Antwort zu Frage 1b wird verwiesen.
4. In welchen europäischen Nachbarländern existieren vergleichbare
Regelungen zur Verlustverrechnungsbeschränkung, und wie sehen diese aus?
In Deutschlands Nachbarländern existieren gesetzliche Regelungen zur
Verlustverrechnungsbeschränkung für Zwecke der Körperschaft- und
Einkommensteuer. Diese lassen sich zum Stichtag 1. Januar 2010 überblicksartig wie folgt
zusammenfassen:
Körperschaftsteuer:
Ein Verlustrücktrag ist nur in den Niederlanden (ein Jahr, für Verluste aus dem
Steuerjahr über drei Jahre möglich, jedoch der Höhe auf maximal 10 Mio. Euro
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4653begrenzt) und Frankreich (drei Jahre, Verlustrücktrag führt zu einer
Steuergutschrift, die in den darauf folgenden fünf Jahren mit künftigen Steuerschulden
verrechnet wird und deren Restbetrag im sechsten Jahr erstattet wird) möglich.
Ein Verlustvortrag ist in Belgien, Luxemburg, Frankreich und Dänemark sowohl
zeitlich als auch der Höhe nach unbegrenzt möglich.
In den Niederlanden ist der Verlustvortrag zeitlich auf neun Jahre (bzw. sechs
Jahre, wenn von der Option zum erweiterten Verlustrücktrag Gebrauch gemacht
wird) begrenzt.
In der Schweiz ist der Verlustvortrag auf sieben Jahre begrenzt.
In Österreich ist die Verrechnung von Verlustvorträgen nur bis zu 75 Prozent der
jährlichen Einkünfte möglich. Eine zeitliche Beschränkung des Verlustvortrags
existiert nicht.
In Tschechien beträgt die zeitliche Beschränkung des Verlustvortrags fünf Jahre.
In Polen ist der Verlustvortrag sowohl zeitlich (fünf Jahre) als auch der Höhe
nach beschränkt (Beschränkung des Verlustvortrags auf maximal 50 Prozent des
entstandenen Verlustes pro Berücksichtigungsjahr).
Einkommensteuer:
In Belgien können Verluste einer Einkunftsart nicht mit positiven Einkünften
einer anderen verrechnet werden. Bei Einkünften aus beweglichem und
unbeweglichem Vermögen ist ein Verlustabzug nicht zulässig. Bei
Erwerbseinkünften ist der unbegrenzte Vortrag möglich. Der Vortrag für Verluste aus der
Einkunftsart „sonstige Einkünfte“ ist auf fünf Jahre begrenzt, wenn sie aus
Nebentätigkeiten neben dem eigentlichen Beruf oder aus der Veräußerung von
bestimmten Grundvermögen stammen.
In Dänemark dürfen Veräußerungsverluste aus unbeweglichem Vermögen nur
mit Gewinnen aus ähnlichen Veräußerungen verrechnet werden. Verluste aus an
der Börse notierten Anteilen dürfen nur mit Gewinnen aus anderen
börsennotierten Anteilen verrechnet werden. Verluste aus nicht an der Börse notierten
Anteilen können nur mit anderen positiven Einkünften aus Anteilen verrechnet
werden. Der Vorlustvortrag ist unbegrenzt möglich.
In Frankreich können Verluste aus Vermietung und Verpachtung (ohne
Finanzierungskosten) nur bis zu einem Gesamtbetrag von 10 700 Euro verrechnet
werden. Übersteigende Verluste können nur auf die nächsten zehn Jahre vorgetragen
und innerhalb derselben Einkunftsart verrechnet werden. Verluste aus Land- und
Forstwirtschaft können mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, wenn die
Nettoeinkünfte aus anderen Einkunftsarten einen bestimmten Betrag nicht
überschreiten. Ansonsten können die Verluste nur auf die nächsten sechs Jahre
vorgetragen und innerhalb derselben Einkunftsart verrechnet werden. Verluste aus
Grundstücksveräußerungsgeschäften können weder mit anderen
Veräußerungsgewinnen noch mit anderen Einkünften verrechnet werden. Verluste aus der
Veräußerung von Wertpapieren sind nur mit positiven Einkünften derselben
Einkunftsart der nächsten sechs Jahre verrechenbar. Eine Verrechnung von
gewerblichen Verlusten mit anderen Einkunftsarten ist möglich, wenn der
Steuerpflichtige „persönlich, ständig und direkt“ an der Ausübung der gewerblichen
Tätigkeit teilnimmt, ansonsten nur innerhalb derselben Einkunftsart bzw. Vortrag
für sechs Jahre. Das Gleiche gilt für Verluste aus selbständiger Tätigkeit.
Voraussetzung für den Vortrag ist die Identität des Unternehmens. Der allgemeine
Verlustvortrag, der zur Anwendung kommt, wenn die Gesamtsumme der Einkünfte
negativ ist, beträgt sechs Jahre.
Drucksache 17/4653 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn Luxemburg können Verluste aus den Einkünften aus Kapitalvermögen und
solche der Einkunftsart „sonstige Einkünfte“ nur mit positiven Einkünften
derselben Einkunftsart verrechnet werden. Verluste aus Mieteinkünften und
Lizenzgebühren können lediglich im selben Steuerjahr mit positiven Einkünften
anderer Einkunftsarten verrechnet werden (kein Verlustvortrag). Ein
Verlustvortrag ist unbegrenzt möglich.
In den Niederlanden dürfen Verluste aus einer „Box“ nicht mit positiven
Einkünften einer anderen „Box“ verrechnet werden. Der Verlustvortrag ist auf
neun Jahre begrenzt. Verluste können drei Jahre (Box 1) bzw. ein Jahr (Box 2)
zurückgetragen werden.
In Österreich dürfen negative Einkünfte aufgrund einer Verlustbeteiligung erst
mit zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle
verrechnet werden. Spekulationsverluste können nur mit Spekulationsgewinnen
desselben Kalenderjahres verrechnet werden. Bei Verlusten aus den
betrieblichen Einkunftsarten, die aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt
worden sind, ist ein Vortrag unbegrenzt möglich. Bei Steuerpflichtigen, die ihren
Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, ist der Vortrag auf
drei Jahre begrenzt. Eine Verrechnung von Verlustvorträgen ist nur bis zu
75 Prozent der jährlichen Einkünfte möglich. Der Rest wird weiter vorgetragen.
In Polen können Verluste einer Einkunftsart nicht mit positiven Einkünften einer
anderen verrechnet werden. Bestimmte Einkunftsarten unterliegen einer
Pauschalbesteuerung, wodurch die Verlustnutzung eingeschränkt wird oder im Fall
der Bruttobesteuerung (Einnahmenbesteuerung) wegfällt, da steuerliche
Verluste nicht erfasst werden. Der Verlustvortrag ist auf fünf Jahre begrenzt. Es ist
jedoch eine Beschränkung des Vortrags auf max. 50 Prozent des entstandenen
Verlustes pro Berücksichtigungsjahr vorgesehen.
In der Schweiz ist der Verlustvortrag auf sieben Jahre begrenzt.
In Tschechien können Verluste der Einkunftsart unternehmerische und
selbständige Erwerbstätigkeit nur mit positiven Einkünften aus der Einkunftsart
Vermietung verrechnet werden und umgekehrt. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
dürfen nicht mit Verlusten aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden.
Der Verlustvortrag ist auf fünf Jahre begrenzt.
5. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Fristen und
Bedingungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht im internationalen
Vergleich großzügig geregelt sind (bitte mit Begründung)?
Innerhalb der EU gibt es eine Vielzahl an unterschiedlichen und mehr oder
weniger großzügigen Regelungen zum Verlustabzug. So ist ein Verlustvortrag
teilweise unbegrenzt und ohne Mindestgewinnbesteuerung zulässig, teilweise
gehen vorgetragene Verluste nach einigen Jahren unter. Auch der Regelung zum
Verlustrücktrag, der in Deutschland zeitlich und der Höhe nach begrenzt ist,
stehen innerhalb der EU sowohl großzügigere als auch weniger großzügige
Regelungen gegenüber. Eine Beurteilung einzelner Regelungen wie die der
Verlustverrechnung ist nach Auffassung der Bundesregierung nur im Lichte des
gesamten Steuersystems aussagekräftig.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/46536. Wie sind die Begrenzung des Verlustrücktrages und die Mindestbesteuerung
vom Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu
begründen, auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen?
§ 10d EStG ist in das System der Abschnittsbesteuerung eingebettet, das zu einer
Einschränkung des Nettoprinzips führt. Der Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung entspricht nicht nur einer erhebungstechnischen Notwendigkeit, sondern
drückt ein materielles Prinzip der Einkommensbesteuerung aus. Er verfolgt eine
gleichmäßige Heranziehung der Steuerpflichtigen zur Sicherstellung der
aktuellen staatlichen Finanzierungsbedürfnisse und gewährleistet insoweit
„Gleichbehandlung in der Zeit“. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der
Mindestgewinnbesteuerung das Prinzip der Abschnittsbesteuerung gestärkt. Härten, die
sich aus diesem Grundsatz ergeben, werden dadurch ausgeglichen, dass Verluste
nach § 10d EStG in anderen Perioden abgezogen werden können. Damit wird
das Spannungsverhältnis zwischen dem Nettoprinzip und dem Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung durch die einschränkenden Vorgaben des § 10d EStG im
Sinne einer durchschnittlichen mehrjährigen Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen aufgelöst.
Zur Begrenzung des Verlustrücktrags wird auf die Antwort zu Frage 7
hingewiesen.
7. Aus welchem Grund existiert für den Verlustrücktrag hinsichtlich der
konkreten Höhe ein Wahlrecht, wohingegen der Verlustvortrag in maximaler
Höhe durchzuführen ist, womit Konstellationen entstehen können, in denen
infolge des Verlustvortrags Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen nicht mehr berücksichtigt werden können?
Der Gesetzgeber hat durch das Wahlrecht zum Verlustrücktrag dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, zugunsten des Verlustvortrages ganz oder
teilweise auf den Verlustrücktrag zu verzichten (Bundestagsdrucksache 12/4487,
S. 34). Dies diente entsprechend der Begründung zum Gesetzentwurf auch der
Verwaltungsvereinfachung, insbesondere auch mit Hinblick auf das
körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren. Diese Möglichkeit wurde im Rahmen
der Gleichbehandlung auch für natürliche Personen geschaffen.
8. Aus welchem Grund besteht nicht die Möglichkeit, Verluste, die durch die
Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
entstehen, steuerlich nach § 10d EStG geltend zu machen?
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen führen nicht zu steuerlich
relevanten Verlusten. Verluste in diesem Sinne sind die negativen Einkünfte, die
nach Verrechnung von Einnahmen mit Werbungskosten bzw. Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben entstehen. Sie sind Bestandteil des objektiven
Nettoprinzips. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen dagegen sind dem
subjektiven Nettoprinzip zuzurechnen. Sie stellen im Grundsatz Kosten der
privaten Lebensführung dar, deren Berücksichtigung und damit Übertragbarkeit in
andere Veranlagungszeiträume in der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers
liegt. So hat sich der Gesetzgeber z. B. beim Spendenabzug für eine
Übertragbarkeit in zukünftige Veranlagungszeiträume entschieden (§ 10b Absatz 1 Satz 9
und 10 und Absatz 1a EStG).
Drucksache 17/4653 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Welches Ziel wird mit der quellenbezogenen Verlustverrechnung des § 23
Absatz 3 EStG verfolgt, auch vor dem Hintergrund, dass ein Großteil des
Anwendungsbereichs durch Einführung der Abgeltungsteuer nun
weggefallen ist (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 1i wird verwiesen.
10. Sieht die Bundesregierung bei Wegfall der
Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 10d EStG bzw. entsprechenden Regelungen im
Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht einen positiven Impuls auf die inländische
Wirtschaft, die die hierdurch bedingten Steuerausfälle kompensieren
würde (bitte mit Begründung)?
Eventuelle Effekte einer Änderung der Verlustverrechnung auf die inländische
Wirtschaft und Auswirkungen auf das Steueraufkommen lassen sich belastbar
nur anhand konkreter Vorschläge bewerten. Zur Erarbeitung von Vorschlägen
zur steuerlichen Verlustverrechnung hat das Bundesministerium der Finanzen
eine Arbeitsgruppe eingesetzt.
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
11. Sieht die Bundesregierung in einem möglichen Wegfall der
Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 10d EStG bzw. entsprechenden
Regelungen in Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht eine Vereinfachung des
Steuerrechts (bitte mit Begründung)?
Das BMF hat im Januar 2011 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die ergebnisoffen
Vorschläge für eine Neuordnung der steuerlichen Verlustverrechnung erarbeiten
soll. Die Arbeitsgruppe wird dabei auch Möglichkeiten einer Änderung der
Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung prüfen. Dabei wird auch das Ziel
berücksichtigt, das Steuerrecht zu vereinfachen.
12. Wie viele Verwaltungsanweisungen existieren, die allgemeine oder
spezielle Regelungen zu Verlustverrechnungsbeschränkungen (allgemein
oder quellenbezogen) betreffen?
Über die allgemeinen Hinweise im Einkommensteuerhandbuch (Richtlinien und
Hinweise) hinaus gibt es 19 BMF-Schreiben zu
Verlustverrechnungsbeschränkungen.
13. Wie viele Urteile des Bundesfinanzhofs wurden jeweils in den Jahren 2004
bis 2010 zum Themenkomplex der Verlustverrechnungsbeschränkungen
veröffentlicht, und wie viele Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht
erfolgten hieraus?
Nachfolgend sind die Urteile und Beschlüsse des BFH – aufgegliedert nach
Jahren – aufgeführt, die zu dem Themenkomplex amtlich veröffentlicht sind. Es
erfolgten insgesamt in den Jahren 2004 bis 2010 durch den BFH fünf Vorlagen
an das Bundesverfassungsgericht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/465314. Wie viele Urteile zum Themenkomplex der
Verlustverrechnungsbeschränkungen sind derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig (bitte mit Nennung
von Datum und Aktenzeichen)?
Derzeit sind beim BFH zu dem Themenkomplex 20 Verfahren anhängig. Sie
sind tabellarisch unter Angabe des Mitteilungsdatums des BFH (das Datum der
Klageerhebung ist regelmäßig nicht bekannt) und des Aktenzeichens
aufgeführt.
Jahr der Entscheidung durch den
BFH
Zahl der amtlich veröffentlichten
BFH-Entscheidungen
2004 15
2005 14
2006 10
2007 10
2008 19
2009 16
2010 14
Laufende
Nummer
Mitteilungsdatum Aktenzeichen
11 18. März 2010 I R 112/09
12 20. April 2010 I R 64/09
13 20. Juli 2010 I R 8/10
14 20. August 2010 I R 35/10
15 19. Juni 2008 IV R 11/08
16 20. Juli 2009 IV R 14/09
17 20. Juli 2009 IV R 3/09
18 18. Dezember 2009 IV R 38/09
19 18. März 2010 IV R 5/10
10 20. Juli 2010 IV R 18/10
11 21. September 2010 IV R 36/10
12 21. September 2010 IV R 29/10
13 19. November 2010 IV R 34/10
14 17. Dezember 2010 IV R 43/10
15 18. Dezember 1999 VIII R 45/09
16 18. Januar 2008 IX R 71/06
17 18. Januar 2008 IX R 71/04
18 18. Januar 2008 IX R 53/05
19 18. Januar 2008 IX R 72/04
20 19. November 2010 IX R 36/10
Drucksache 17/4653 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode15. Wie viele Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurden jeweils
in den Jahren 2004 bis 2010 zum Themenkomplex der
Verlustverrechnungsbeschränkungen veröffentlicht, und wie viele davon führten zu einer
Änderung von entsprechenden nationalen Steuergesetzen (bitte mit
Angaben der Änderung)?
Aus Sicht der Bundesregierung sind die folgenden acht Urteile des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH) aus dem Zeitraum 2004 bis 2010 für den
Bereich der Verlustverrechnungsbeschränkungen bei der
Unternehmensbesteuerung von Bedeutung:
Urteil vom 13. Dezember 2005, Rs. C-446/03, Marks & Spencer; Urteil vom
29. März 2007, Rs. C-347/04, Rewe Zentralfinanz; Urteil vom 18. Juli 2007,
Rs. C-231/05, Oy AA; Urteil vom 28. Februar 2008, Rs. C-293/06, Deutsche
Shell GmbH; Urteil vom 15. Mai 2008, Rs. C-414/06, Lidl Belgium; Urteil vom
23. Oktober 2008, Rs. C-157/07, Krankenheim Wannsee; Urteil vom 27.
November 2008, Rs. C-418/07, Papillon und Urteil vom 25. Februar 2010, Rs.
C-337/08, X Holding BV.
Das Urteil vom 29. März 2007, Rs. C-347/04, Rewe Zentralfinanz, hat zu einer
Neuregelung des § 2a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 geführt. § 2a
EStG findet seither nur noch für bestimmte negative Einkünfte aus Staaten, die
nicht der Europäischen Union angehören, Anwendung. Weitere gesetzliche
Änderungen hat die Bundesregierung bislang nicht für erforderlich gehalten.
Darüber, wie viele der genannten Urteile zu Änderungen nationaler
Steuergesetze anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführt haben und zu
welchen Änderungen, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
16. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der örtliche Bezug,
den die Gewerbesteuer zwischen Kommune und Unternehmen herstellen
soll, durch die gewerbesteuerliche Organschaft, insbesondere seit ihrer
Anpassung an die körperschaftsteuerliche Organschaft 2001, ausgehöhlt wird
(bitte mit Begründung)?
Der örtliche Bezug zwischen Kommune und Unternehmen wird in
Organschaftsfällen durch gewisse Aufkommensverschiebungen unter den betroffenen
Gemeinden nicht unangemessen ausgehöhlt. In Organschaftsfällen gilt die
Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers mit der Folge, dass sowohl
negative als auch positive Gewerbeerträge der Organgesellschaft dem
Organträger zugerechnet werden. Demnach wird Kommunen der Organgesellschaft
durch die gewerbesteuerliche Zerlegung selbst dann ein Anteil am
Steuermessbetrag zugewiesen, wenn in selbigen – isoliert betrachtet – ein negativer
Gewerbeertrag erwirtschaftet wurde.
17. Wie kann begründet werden, dass im Rahmen der Gewerbesteuer nach
§ 10a GewStG nur die Möglichkeit zum Verlustvortrag besteht, und sieht
die Bundesregierung eine Vereinfachung darin, § 10a GewStG an die
Regelungen des 10d Absatz 1 EStG hinsichtlich des Verlustrücktrags
anzupassen (bitte mit Begründung)?
Im Rahmen der Gewerbesteuer wurde von der Einräumung eines
Verlustrücktrags bislang vornehmlich aus haushalts- und verwaltungstechnischen Gründen
abgesehen. Kommunen würden in die Lage versetzt, bereits vereinnahmte und
haushalterisch verplante Gewerbesteuereinnahmen zu erstatten, was zu einer
weiteren Verschärfung der ohnehin schwierigen Finanzsituation der Kommunen
führen würde. Die Bundesregierung sieht im Übrigen von einer Bewertung der
gewerbesteuerlichen Verlustverrechnung ab, da aktuell die Möglichkeiten zum
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4653Ersatz der Gewerbesteuer Gegenstand der von der Bundesregierung
eingesetzten Kommission zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Neuordnung der
Gemeindefinanzierung (Gemeindefinanzkommission) sind.
18. Nach welcher zeitlichen Spanne besteht für den Steuerpflichtigen noch die
Möglichkeit, entsprechende Verluste nach § 10d EStG geltend zu machen
(bitte mit Begründung)?
Die Neuregelung des Verlustabzugs seit 2004 sieht keine zeitliche Begrenzung
des Verlustvortrags vor.
19. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des
Bundesfinanzhofs vom 26. August 2010 – I B 49/10 – zu
verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss
der Verlustverrechnung, und welchen gesetzlichen Handlungsbedarf sieht
die Bundesregierung hierdurch bei den aktuellen steuerlichen Regelungen
zu diesem Themenkomplex (bitte mit Begründung)?
Im Beschluss vom 26. August 2010 – I B 49/10 – hält der BFH die sog.
Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 Satz 1 EStG im Grundsatz für
verfassungskonform. Er äußert aber nach summarischer Prüfung Zweifel, ob das
Zusammenwirken der Mindestgewinnbesteuerung mit gesetzlichen Regelungen,
die in speziellen Konstellationen – z. B. bei einem Anteilseignerwechsel an einer
Kapitalgesellschaft – zum Wegfall von Verlustvorträgen führen,
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Der Beschluss ist in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung
der Vollziehung eines Steuerbescheids) ergangen. Vorläufiger Rechtsschutz wird
dabei bereits dann gewährt, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen
Steuerbescheids gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder
Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken. Es bleibt
abzuwarten, ob der BFH seine Rechtsauffassung auch in einem Hauptsacheverfahren
aufrechterhält.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Einrichtung einer Arbeitsgruppe auf die
Antwort zu Frage 11 verwiesen.
20. In welcher Höhe wurden einkommensteuerliche Verlustrückträge in den
Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen
Geschäftsstatistik, vorgenommen (bitte differenziert nach Größenklassen
des Verlustrücktrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro,
2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis
25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro,
100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, über
500 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des
statistischen Mittels, der Standardabweichung, differenziert nach Grundtabelle
bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?
Die Höhe der einkommensteuerlichen Verlustrückträge, Verlustvorträge und der
Mindestgewinnbesteuerung wird in der Einkommensteuerstatistik (sowohl in
der Bundesstatistik als auch in der Geschäftsstatistik) nicht nachgewiesen.
Daher konnten im Statistischen Bundesamt keine Auswertungen durchgeführt
werden. Möglich war nur eine Auswertung der Höhe des festgestellten Verlusts in
den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2006. Die verfügbaren Angaben zum
festgestellten Verlust aus der Einkommensteuerstatistik sind in der Anlage 1
enthalten.
Drucksache 17/4653 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. In welcher Höhe wurden körperschaftsteuerliche Verlustrückträge in den
Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen
Geschäftsstatistik, vorgenommen (bitte differenziert nach Größenklassen
des Verlustrücktrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro,
2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis
25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro,
100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, über
500 00 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen
Mittels der Standardabweichung sowie separat klassifiziert nach den
Größenklassen gemäß § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) mit gleichen
statischen Kennzahlen)?
Die gewünschten Auswertungen über berücksichtigte Verlustrückträge,
gegliedert nach der Höhe der Inanspruchnahme, sind für die Jahre 2001, 2004, 2005
und 2006 als Anlage 2 beigefügt. Den Auswertungen des Statistischen
Bundesamtes liegen die Ergebnisse der amtlichen Körperschaftsteuerstatistik der
Veranlagungszeiträume 2001 und 2004 sowie die Jahresstatistiken für die
Körperschaftsteuer der Veranlagungsjahre 2005 und 2006 zugrunde, aktuellere Daten
sind zurzeit nicht verfügbar.
Die wichtigsten Ergebnisse der Auswertungen des Statistischen Bundesamts
sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt:
Eine Auswertung der Daten nach Größenklassen gemäß § 3 BpO ist aufgrund
der in der Körperschaftsteuerstatistik fehlenden Einordnungsmerkmale nicht
möglich.
22. In welcher Höhe wurden einkommensteuerliche Verlustvorträge gesondert
festgesetzt in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik
bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach
Größenklassen des Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro,
2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis
25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro,
100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro,
500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro,
2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr
Veranlagungsjahr
2001 2004 2005 2006
Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen
insgesamt
795 832 843 077 866 665 919 920
Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen
ohne Inanspruchnahme des Verlustrücktrags
762 096 809 515 832 393 888 010
Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen
mit Inanspruchnahme des Verlustrücktrags
33 736 33 562 34 272 31 910
Anteil der Körperschaftsteuerpflichtigen
mit Inanspruchnahme des Verlustrücktrags
4,2 % 3,9 % 4,0 % 3,4 %
Volumen des in Anspruch genommenen
Verlustrücktrag
1,15 Mrd. € 0,92 Mrd. € 0,98 Mrd. € 1,00 Mrd. €
Durchschnittlicher in Anspruch genommener
Verlustrücktrag
1 444 € 1 086 € 1 133 € 1 091 €
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/4653als 10 000 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des
statistischen Mittels, der Standardabweichung, differenziert nach
Grundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
23. In welcher Höhe wurden körperschaftsteuerliche Verlustvorträge
gesondert festgesetzt in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der
Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach
Größenklassen des Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro,
2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis
25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro,
100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro,
500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro,
2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr
als 10 000 000 Euro, mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des
statistischen Mittels, der Standardabweichung sowie separat klassiert nach
den Größenklassen gemäß § 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)?
Die Auswertungen über die gesondert festgesetzten Verlustvorträge bei
Körperschaftsteuerpflichtigen, gegliedert nach der Höhe der Verlustvorträge, sind für
die Jahre 2001 und 2003 bis 2006 als Anlage 3 beigefügt.
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Ergebnisse der Auswertungen
zusammen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
Veranlagungsjahr
2001 2003 2004 2005 2006
Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen
insgesamt
795 832 843 077 843 077 866 665 919 920
Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen
ohne Verlustvortrag
354 767 408 365 371 177 392 494 438 323
Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen
mit Verlustvortrag
441 065 434 712 471 900 474 171 481 597
Anteil der Körperschaftsteuerpflichtigen
mit Verlustvortrag
55,4 % 51,6 % 56,0 % 54,7 % 52,4 %
Verlustvortragsvolumen zum Ende des
Veranlagungsjahres
385,7 Mrd. € 433,8 Mrd. € 508,3 Mrd. € 554,7 Mrd. € 605,3 Mrd. €
Durchschnittliches Verlustvortragsvolumen 484 597 € 514 590 € 602 857 € 640 007 € 657 967 €
Zahl der Körperschaftsteuerpflichtigen mit einem
Verlustvortragsvolumen von mehr als 10 Mio. €
4 774 5 041 5 633 5 846 6 489
Anteil der Körperschaftsteuerpflichtigen mit
einem Verlustvortragsvolumen von mehr als
10 Mio. € an den Körperschaftsteuerpflichtigen
mit Verlustvortrag
1,1 % 1,2 % 1,2 % 1,2 % 1,3 %
Vortragsvolumen der Körperschaftsteuerpflichtigen
mit einem Verlustvortragsvolumen von mehr als
10 Mio. €
283,2 Mrd. € 328,8 Mrd. € 394,1 Mrd. € 439,1 Mrd. € 484,3 Mrd. €
Anteil am Gesamtvortragsvolumen 73,4 % 75,8 % 77,5 % 79,2 % 80,0 %
Durchschnittliches Vortragsvolumen der
Körperschaftsteuerpflichtigen mit einem
Verlustvortragsvolumen von mehr als 10 Mio. €
59 329 395 € 65 226 665 € 69 966 822 € 75 117 497 € 74 629 846 €
Drucksache 17/4653 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. In welcher Höhe wurden gewerbesteuerliche Verlustvorträge gesondert
festgesetzt in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik
bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach
Größenklassen des Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis
5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro,
25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro
bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis
1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis
5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro
mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der
Standardabweichung sowie separat klassiert nach den Größenklassen
gemäß § 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)?
Die Auswertung über die gewerbesteuerlichen gesondert festgesetzten
Verlustvorträge nach der Höhe der vorhandenen Verlustvorträge ist für das Jahr 2004
als Anlage 4 beigefügt. Der Auswertung des Statistischen Bundesamtes liegt das
Ergebnis der amtlichen Gewerbesteuerstatistik des Veranlagungszeitraums 2004
zugrunde, aktuellere Daten sind zurzeit nicht verfügbar.
Im Veranlagungsjahr 2004 wurde bei 1,63 Millionen Gewerbesteuerpflichtigen
(= 61,4 Prozent aller Gewerbesteuerpflichtigen) zum Ende des
Veranlagungszeitraums kein Verlustvortrag festgestellt. Das Verlustvortragsvolumen der
1,02 Millionen übrigen Gewerbesteuerpflichtigen (= 38,6 Prozent) betrug
zusammengenommen 569 Mrd. Euro. Das Vortragsvolumen aller
Gewerbesteuerpflichtigen zum 31. Dezember 2004 betrug durchschnittlich 213 666 Euro.
Auf 6 578 Gewerbesteuerpflichtige mit einem Verlustvortragsvolumen mit mehr
als 10 Mio. Euro (= 0,6 Prozent der Gewerbesteuerpflichtigen mit einem
festgesetzten Verlustvortrag) entfällt insgesamt ein Verlustvortragsvolumen von 405,2
Mrd. Euro bzw. 71,2 Prozent des gesamten festgesetzten Vortragsvolumens.
Für die amtliche Gewerbesteuerstatistik des Veranlagungszeitraums 2001
wurden die entsprechenden Daten nicht erhoben. Eine Auswertung der Daten nach
Größenklassen gemäß § 3 BpO ist aufgrund der in der Gewerbesteuerstatistik
fehlenden Einordnungsmerkmale nicht möglich.
25. In wie vielen Fällen erfolgte eine beschränkte einkommensteuerliche
Nutzung des festgesetzten Verlustvortrags infolge der Mindestbesteuerung
nach § 10d Absatz 2 EStG in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der
Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert
nach Größenklassen des genutzten Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis
2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro,
10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro
bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis
500 000 Euro, 500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis
2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis
10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro mit Angabe pro Klasse der
Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der Standardabweichung,
differenziert nach Grundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
26. In wie vielen Fällen erfolgte eine beschränkte körperschaftsteuerliche
Nutzung des festgesetzten Verlustvortrags infolge der Mindestbesteuerung
nach § 10d Absatz 2 EStG i. V. m. § 8 KStG in den Jahren 2001 bis 2009,
basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik
(bitte differenziert nach Größenklassen des genutzten Vortrags bis
1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro,
5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis
50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/4653250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis
1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis
5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro
mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der
Standardabweichung sowie separat klassiert nach den Größenklassen
gemäß § 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)?
Eine nach der Größenklasse des genutzten Verlustvortrags gegliederte Übersicht
über die Zahl der Fälle mit einer beschränkten Nutzung des festgesetzten
Verlustvortrags infolge der Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 EStG
i. V. m. § 8 KStG bei Körperschaftsteuerpflichtigen ist für die Jahre 2004 bis
2006 als Anlage 5 beigefügt.
In den Veranlagungszeiträumen 2004 bis 2006 stieg die Zahl der
Körperschaften, in denen eine beschränkte Nutzung des Verlustvortrags eintrat, von 1 971
auf 2 810.
Da die Mindestgewinnbesteuerung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in
Kraft getreten ist, wird auf eine Auswertung des Veranlagungszeitraums 2001
verzichtet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
27. In wie vielen Fällen erfolgte eine beschränkte gewerbesteuerliche Nutzung
des festgesetzten Verlustvortrags infolge der Mindestbesteuerung nach
§ 10a GewStG in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der
Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach
Größenklassen des genutzten Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro,
2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis
25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro,
100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro,
500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro,
2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr
als 10 000 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des
statistischen Mittels, der Standardabweichung sowie separat klassiert nach
den Größenklassen gemäß § 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)?
Eine nach der Größenklasse des genutzten Verlustvortrags gegliederte Übersicht
über die Zahl der Fälle mit einer beschränkten Nutzung des festgesetzten
Verlustvortrags infolge der Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 EStG
i. V. m. § 8 KStG bei Gewerbesteuerpflichtigen ist für das Jahr 2004 als Anlage 6
beigefügt.
Bei 2 871 Gewerbesteuerpflichtigen wurde die Nutzung des Verlustvortrags im
Veranlagungszeitraum 2004 beschränkt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
28. In wie vielen Fällen erfolgte eine gesonderte Feststellung von Verlusten
infolge einer quellenbezogenen Verlustverrechnungsbeschränkung nach den
§§ 2a, 15a, 15b, 23 EStG, und auf welches Volumen beläuft sich jeweils
der festgestellte Verlust (bitte differenziert nach Größenklassen des
festgesetzten Verlustes bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro
bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro,
25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro
bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis
1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis
5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro
mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der
Standardabweichung, differenziert nach den aufgelisteten Rechtsnormen,
differenziert nach Grundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?
Drucksache 17/4653 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZu dieser Fragestellung können mangels ausreichender Gliederungstiefe des
statistischen Materials im Statistischen Bundesamt keine Auswertungen
durchgeführt werden.
29. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für den hohen Bestand an
festgestellten körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen, die die
jährliche Bemessungsgrundlage um ein Vielfaches übersteigen?
Die Ursachen für den hohen Bestand an festgestellten körper- und
gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen sind nicht zweifelsfrei geklärt. Die vom BMF
eingerichtete Arbeitsgruppe zur Verlustverrechnung wird sich auch mit der
Erforschung der Ursachen des hohen Bestandes an körperschaft- und
gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen beschäftigen.
30. Wie bewertet die Bundesregierung die festgestellten Verluste hinsichtlich
ihrer zukünftigen Werthaltigkeit, auch vor dem Hintergrund der
Verlustverrechnungsbeschränkungen (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung sieht im Bestand der festgestellten Verluste erhebliche
Risiken für das Körperschaft- und Gewerbesteueraufkommen. Die steuerliche
Werthaltigkeit der Verlustvorträge übersteigt das Körperschaft- und
Gewerbesteueraufkommen um ein Vielfaches. Die Regelungen zur
Mindestgewinnbesteuerung haben insoweit zwar eine gewisse Abschirmwirkung, lassen aber
dennoch zu, dass die Verluste (wenn auch zeitlich verzögert) mit zukünftigen
Gewinnen steuermindernd verrechnet werden. Die Ergebnisse der
Untersuchungen der Arbeitsgruppe zur Verlustverrechnung (vgl. Antwort zu Frage 11)
bleiben abzuwarten.
31. Aus welchen Gründen wurden die derzeitigen
Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 10d EStG bzw. entsprechende Regelungen im KStG/
GewStG eingeführt, und wie bewertet die Bundesregierung einen
kompletten Wegfall entsprechender Regelungen (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird – auch in Bezug auf die entsprechende
gewerbesteuerliche Regelung des § 10a GewStG – verwiesen. Die vom BMF
eingesetzte Arbeitsgruppe zur Verlustverrechnung wird ergebnisoffen Vorschläge
für eine Neuordnung der steuerlichen Verlustverrechnung erarbeiten. Die
Bundesregierung sieht daher von dem Ergebnis der Arbeitsgruppe vorgreifenden,
isolierten Bewertungen ab.
32. Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass durch die Änderung des
§ 10d Absatz 4 EStG im Jahressteuergesetz (JStG) 2010 es zu einer
deutlichen Schlechterstellung von Steuerpflichtigen kommt, da diese nun
entgegen der günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in einem
zeitlich engeren Rahmen als bisher die Berücksichtigung von Verlusten
begehren können (bitte mit Begründung)?
Der BFH hat seine langjährige Rechtsprechung zur erstmaligen
Verlustfeststellung nach § 10d Absatz 4 EStG bzw. der im Wesentlichen inhaltsgleichen
vorhergehenden Regelung in § 10d Absatz 3 EStG geändert. Die neue
Rechtsprechung des BFH betrifft Fälle, in denen der Einkommensteuerbescheid für das
Verlustentstehungsjahr bestandskräftig ist und Verluste „nachträglich“ erstmalig
erklärt werden. Ziel der Einführung der Verlustfeststellung war es aber u. a., eine
zeitnahe Entscheidung über die Höhe des Verlustabzugs herbeizuführen. Durch
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/4653die Änderung des § 10d Absatz 4 EStG wird dieser gesetzgeberische Wille
nachvollzogen. Dies dient dem Rechtsfrieden. Zudem wird dadurch eine
Gerechtigkeitslücke geschlossen, da nach der derzeitigen Lage ansonsten
Steuerpflichtige benachteiligt würden, die von vornherein ihre Verluste erklären.
Demgegenüber konnten Steuerpflichtige, die gar keine Angaben machen, nach der
Rechtsprechung des BFH unbegrenzt eine erstmalige Verlustfeststellung
erreichen. Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen, die ihre Angaben
zur Verlustfeststellung bereits im Rahmen der Einkommenssteuererklärung
machen, ändert sich daher durch die Neuregelung nichts.
33. Welche Aufkommenswirkungen (volle Jahreswirkung) hat ein kompletter
Verzicht auf die Mindestbesteuerung nach § 10d EStG bzw. analogen
Regelungen bei Gewerbe- und Körperschaftsteuer (bitte differenziert nach
Steuerarten und Steuergläubigern), und sieht die Bundesregierung die
Notwendigkeit einer Lockerung der bisherigen Regelungen, wie sie aus
Kreisen der CDU in der FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND vom
24. November 2010 gefordert wird (bitte mit Begründung)?
Zum ersten Teil der Frage:
Ein vollständiger Verzicht auf die Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d EStG
(i. V. m. § 8 KStG) bzw. § 10a GewStG dürfte auf der Grundlage der
fortgeschriebenen Ergebnisse der amtlichen Einkommen-, Körperschaft- und
Gewerbesteuerstatistiken des Veranlagungszeitraums 2004 durchschnittlich zu
jährlichen Steuermindereinnahmen in einer Größenordnung von –2,2 Mrd. Euro
führen. Dabei ist anzumerken, dass das jährliche Volumen der
Steuermindereinnahmen stark schwankend sein kann. In konjunkturell starken Jahren dürften
durch den Verzicht höherer Steuermindereinahmen, in konjunkturell schwachen
Jahren eher geringere Steuermindereinnahmen entstehen.
Eine Verteilung der durchschnittlichen entstehungsmäßigen
Steuermindereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften kann der folgenden
Übersicht (Beträge in Mrd. Euro) entnommen werden.
Bei den Steuermehreinnahmen bei der Einkommensteuer handelt es sich im
Wesentlichen um die Verringerung der Gewerbesteueranrechnung auf die
Einkommensteuer bei Personenunternehmen. Die originären
Einkommensteuermindereinnahmen durch den Verzicht auf die Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d
EStG erreichen lediglich eine durchschnittliche Größenordnung von –0,05 Mrd.
Euro.
Zum zweiten Teil der Frage wird zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe auf die
Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Steuerart Insgesamt davon entfällt auf
Bund Länder Gemeinden
Gewerbesteuer –1,4 –0,1 –0,2 –1,1
Körperschaftsteuer –1,1 –0,5 –0,5 0,0
Einkommensteuer 0,3 0,1 0,1 0,0
Solidaritätszuschlag 0,0 0,0 0,0 0,0
Summe –2,2 –0,5 –0,6 –1,1
Drucksache 17/4653 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode34. Welche Möglichkeiten einer Verlustverrechnung über die Grenzen hinweg
mit ausländischen Unternehmen oder Betriebsstätten existieren derzeit im
Ertragsteuerrecht, bzw. wie und in welcher Form können deutsche
Unternehmen im Ausland entstandene Verluste bei Tochtergesellschaften oder
Betriebsstätten im Inland steuerlich geltend machen?
Grundsätzlich gilt im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz für
unbeschränkt steuerpflichtige Personen und Körperschaften das
Welteinkommensprinzip, nach dem alle inländischen und ausländischen Einkünfte des
betreffenden Steuerpflichtigen, gleich ob positiv (Gewinne) oder negativ (Verluste), der
Besteuerung im Inland unterliegen. Allerdings sind die geltenden Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zu beachten, die insbesondere
für Einkünfte von Betriebsstätten regelmäßig dem Betriebsstättenstaat ein
Besteuerungsrecht zuweisen.
Soweit nach dem jeweiligen Abkommen die Bundesrepublik Deutschland als
Sitzstaat des Unternehmens oder Ansässigkeitsstaat der natürlichen Person die
Doppelbesteuerung durch Freistellung der ausländischen
Betriebsstätteneinkünfte vermeidet (was regelmäßig vereinbart ist), führt dies dazu, dass
grundsätzlich weder positive Einkünfte noch negative Einkünfte der ausländischen
Betriebsstätten im Inland berücksichtigt werden können. Allerdings können sich
derartige Einkünfte beim Steuersatz auswirken; § 32b EStG –
Progressionsvorbehalt. Bezüglich der Behandlung sog. finaler Betriebsstättenverluste wird auf
die Antwort zu Frage 35 verwiesen.
Wenn kein DBA oder ein DBA mit Anrechnungsmethode mit dem
Betriebsstättenstaat besteht, werden dagegen ausländische Betriebsstättenverluste (wie
entsprechende Gewinne) grundsätzlich im Inland berücksichtigt. Etwas anderes
gilt, wenn die Verlustberücksichtigung aufgrund von § 2a EStG eingeschränkt
ist. Dies gilt für bestimmte negative Einkünfte aus Drittstaaten (Staaten, die nicht
der Europäischen Union angehören) – siehe hierzu auch Antwort zu Frage 1a zu
§ 2a EStG.
Einkünfte von im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften, die selbständige
juristische Personen sind, können aufgrund des Territorialitätsprinzips
grundsätzlich nicht in Deutschland besteuert werden, es sei denn, eine solche
Tochtergesellschaft erzielt inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 EStG
(beschränkte Steuerpflicht). Einkünfte von im Ausland ansässigen
Tochtergesellschaften können grundsätzlich auch bei der Besteuerung der inländischen
Muttergesellschaft nicht berücksichtigt werden.
Im Rahmen steuerlicher Organschaften ist die Einkommenszurechnung
grundsätzlich auf Inlandssachverhalte beschränkt. Für die Berücksichtigung von
Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten des Organträgers oder der
Organgesellschaft gelten die obigen Ausführungen.
35. Welche Verluste fallen nach Auffassung der Bundesregierung unter den
Begriff „finale Verluste“, für welche nach der Rechtsauffassung des EuGH
eine Verrechnungspflicht bei grenzüberschreitenden Verlusten besteht,
wenn im innerstaatlichen Vergleichsfall eine Verlustverrechnung
stattfindet, und wie lassen sich solche Verluste feststellen und nachweisen (bitte
mit Begründung)?
Die Bundesregierung prüft gegenwärtig die sich aus der Rechtsprechung des
EuGH und des BFH ergebenden Folgen für die Berücksichtigung ausländischer
Verluste gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder und stimmt
sich mit ihnen zur Herstellung einer einheitlichen Position der
Finanzverwaltung in Bezug auf die Behandlung solcher Verluste ab. Für die Glaubhaft-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/4653machung (ggf. den Nachweis) von ausländischen Verlusten gelten die
allgemeinen Regeln der Abgabenordnung.
36. Müssen nach Auffassung der Bundesregierung grenzüberschreitende
„finale Verluste“, so wie sie in der vorherigen Frage skizziert wurden, auch
gewerbesteuerlich berücksichtigt werden (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 35 (Satz 1) wird verwiesen.
37. Liegen der Bundesregierung Informationen über die Höhe von „finalen
Verlusten“ deutscher Unternehmen vor, und wie sehen diese aus?
In den Jahren 2004 bis 2008 sind im EU-Raum handelsbilanzielle Verluste von
ausländischen Betriebsstätten inländischer Unternehmen in Höhe von insgesamt
rund 16,5 Mrd. Euro ausgewiesen worden. Der Bundesregierung ist nicht
bekannt, welchen Anteil daran jene Verluste ausmachen, die unter
Zugrundelegung des BFH-Urteils vom 9. Juni 2010 (I R 107/09) als „finale Verluste“
anzusehen sind.
38. Wie lässt sich die Beschränkung der körperschaftsteuerlichen Organschaft
auf Inlandssachverhalte begründen, und warum hält die Bundesregierung
das System der Organschaft nicht mehr für zeitgemäß?
Die körperschaftsteuerliche Organschaft enthält bereits derzeit auch
grenzüberschreitende Elemente. So kommen als Organträger auch gewerbliche
Unternehmen in Betracht, die ihren Sitz im Ausland haben (§ 14 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 KStG) oder ausländische gewerbliche Unternehmen, die im Inland eine
Zweigniederlassung unterhalten (§ 18 KStG).
Im Übrigen prüft die vom BMF eingesetzte Arbeitsgruppe zur
Verlustverrechnung unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung die Einführung
einer Gruppenbesteuerung. Dabei sollen Risiken für das Steueraufkommen, die
sich aus einer grenzüberschreitenden Verrechnung von Verlusten ergeben
würden, möglichst begrenzt werden. Eine abschließende Bewertung kann erst
vorgenommen werden, wenn die Vorschläge der Arbeitsgruppe vorliegen.
39. Beziehen sich die Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich
Gruppenbesteuerung auch auf die gewerbesteuerliche Organschaft (bitte mit
Begründung)?
Die Prüfung zur Einführung eines Gruppenbesteuerungssystems anstelle der
bisherigen Organschaft umfasst sowohl die körperschaftsteuerliche als auch die
gewerbesteuerliche Organschaft. Die gewerbesteuerliche Organschaft knüpft
gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG derzeit unmittelbar an die
körperschaftsteuerliche Organschaft an. Allerdings prüft die Gemeindefinanzkommission derzeit
Vorschläge zum Ersatz der Gewerbesteuer.
Drucksache 17/4653 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode40. Welche Aufkommenswirkungen (volle Jahreswirkung) ergeben sich, wenn
sämtliche Beschränkungen der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung
innerhalb EU und EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) bei der deutschen
Unternehmensbesteuerung aufgehoben werden (bitte differenziert nach
Steuerarten und Steuergläubigern)?
Eine Übersicht über die im Ausland anfallenden Verluste von Unternehmen, an
denen deutsche Unternehmen beteiligt sind, liegt hier nicht vor. Eine
Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der
Gebietskörperschaften durch eine generelle Aufhebung der Beschränkungen grenzüberschreitender
Verlustverrechnung innerhalb der EU und EWR ist daher nicht möglich.
41. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die im
Koalitionsvertrag angesprochene Modernisierung der Gruppenbesteuerung in
Deutschland umzusetzen (bitte mit Begründung)?
Die vom BMF eingesetzte Arbeitsgruppe wird entsprechende Vorschläge
erarbeiten.
42. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die im
Koalitionsvertrag angesprochene Neuregelung der Verlustverrechnung
umzusetzen (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 11 zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe wird
verwiesen.
43. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die im
Koalitionsvertrag angesprochene grenzüberschreitende Besteuerung von
Unternehmenserträgen umzusetzen (bitte mit Begründung)?
Die grenzüberschreitende Besteuerung von Unternehmenserträgen beinhaltet
insbesondere auch die faire und möglichst konfliktarme internationale
Abgrenzung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten hinsichtlich der Einkünfte
weltweit operierender Unternehmen. Diese Abgrenzung leisten insbesondere die
Regelungen zu Verrechnungspreisen in § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) und
die damit übereinstimmende Anwendung des international anerkannten
Fremdvergleichsgrundsatzes aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschlands (siehe Artikel 7 und 9 des OECD-Musterabkommens).
Die Bundesregierung beteiligt sich fortlaufend an den internationalen
Entwicklungen bei der OECD im Bereich des Fremdvergleichsgrundsatzes und prüft, ob
die nationalen Regelungen ggf. entsprechend anzupassen sind. Dadurch soll das
Unternehmenssteuerrecht auch in diesem Bereich weiter modernisiert werden,
international wettbewerbsfähig bleiben und den international tätigen
Unternehmen Rechtssicherheit bieten.
44. In welchen europäischen Ländern existiert welche Form der
Gruppenbesteuerung, und wie ist diese jeweils konkret ausgestaltet?
In den Staaten Europas haben sich drei Ausprägungen der Gruppenbesteuerung
herausgebildet:
Steuerliche Vollkonsolidierung
Bei der steuerlichen Vollkonsolidierung wird die eigenständige
Rechtspersönlichkeit der Gruppengesellschaften steuerlich nicht berücksichtigt. Das Gesamt-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/4653ergebnis der Gruppe wird auf der Grundlage einer einheitlichen Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt und bei der Gruppenobergesellschaft der
Besteuerung unterworfen. Dieses System wird in den Niederlanden angewandt.
Zusammenrechnung der Einzelergebnisse der Gesellschaften („Pooling“)
Beim Zusammenrechnen der Einzelergebnisse werden die jeweiligen
ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlagen zunächst auf eigenständiger Basis ermittelt und
auf Ebene des Gruppenoberhaupts zusammengerechnet bzw. dort der
Besteuerung unterworfen. Dieses System wird in Dänemark, Frankreich, Italien,
Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal und Spanien angewandt.
Gruppenbesteuerung durch konzerninternen Verlustübertrag
Beim konzerninternen Verlustübertrag wird jede Gesellschaft der Gruppe
weiterhin als eigenständiges Steuersubjekt behandelt. Verluste können jedoch mit
endgültiger Wirkung auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden.
Dieses System wird in Großbritannien, Irland, Lettland, Litauen, Malta und
Zypern angewandt. Das gleiche Ergebnis wird in Finnland, Norwegen und
Schweden mit dem dort angewendeten Konzept der konzerninternen
Ausgleichszahlungen erreicht, die zur Verlustübernahme an andere
Gruppengesellschaften geleistet werden müssen.
Diesen drei Ausprägungen der Gruppenbesteuerung ist im Ergebnis gemein,
dass sie im Rahmen der innerstaatlichen Anwendung einen Verlustausgleich
innerhalb der Gruppe ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten,
dass die Staaten jeweils für die Anwendung ihrer nationalen
Gruppenbesteuerung unterschiedliche Mindestbeteiligungsverhältnisse voraussetzen:
– mehr als 50 Prozent: Dänemark, Italien, Malta und Österreich,
– mehr als zwei Drittel: Litauen,
– mindestens 75 Prozent: Irland, Spanien, Vereinigtes Königreich und Zypern,
– mindestens 90 Prozent: Finnland, Lettland, Portugal, Norwegen,
– mehr als 90 Prozent: Schweden,
– mindestens 95 Prozent: Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Polen.
45. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung bei der Gruppenbesteuerung
gegenüber der bisherigen Organschaft (bitte mit Begründung)?
Die Frage kann erst beantwortet werden, wenn konkrete Vorschläge für ein
Gruppenbesteuerungssystem vorliegen. Die in Frage 11 genannte Arbeitsgruppe
wird sich auch mit der Prüfung der Einführung eines modernen
Gruppenbesteuerungssystems befassen.
46. Wie haben sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den
Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der
Geschäftsstatistik, entwickelt, und sieht die Bundesregierung in den ausgewiesenen
Verlusten echte ökonomische oder lediglich Buchverluste aus
Steuergestaltungen mittels Sonderförderungen (bitte mit Begründung und Angabe
der Anzahl und Mittelwerte)?
Nach der amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2001 und den
Ergebnissen der Geschäftsstatistik zur Einkommensteuer 2002 bis 2006 ergeben sich
folgende statistische Daten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:
Drucksache 17/4653 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeQuelle: 2001 amtl. Lohn- und Einkommensteuerstatistik, Statistisches Bundesamt,
2002 bis 2006 Ergebnisse der jährlichen Einkommensteuerstatistik, Statistisches Bundesamt.
Statistische Daten für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009 liegen im
Statistischen Bundesamt zum gegenwärtigen Zeitraum noch nicht vor. Die
Einkommensteuerstatistik kann frühestens fünf Jahre nach Abschluss des
Veranlagungszeitraumes erstellt werden.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bildeten bis 2002 einen
negativen Saldo. Nach Angaben der Geschäftsstatistik ist dieser Saldo ab dem Jahr
2003 nicht mehr negativ und hat sich gegenüber 2001 deutlich zugunsten der
positiven Einkünfte verändert. So stieg die Zahl der Fälle mit positiven
Einkünften wegen der seit Längerem andauernden Schuldzinssenkung und der
geänderten Abschreibungsbedingungen (u. a. Auslaufen der Förderung nach dem
Fördergebietsgesetz). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Verluste aus
der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vielfach durch die Besonderheit
der Einkunftsart und der nach Ansicht des BFH sich aus dem Gesetz ergebenden
Generalvermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der langfristigen
Wohnraumvermietung begründet sind.
47. Welcher Betrag an Körperschaftsteuerminderungspotenzial ist bei den
Unternehmen im Zuge der Umstellung vom Anrechnungs- auf das
Halbeinkünfteverfahren vorhanden (bitte differenziert nach Größenklassen gemäß
§ 3 BpO und Anzahl der Fälle)?
Nach der letzten verfügbaren dreijährlichen Körperschaftsteuerstatistik waren
zum 31. Dezember 2004 Guthaben in Höhe von knapp 19 Mrd. Euro vorhanden,
die auf ca. 240 000 Fälle entfielen. Differenzierungen nach Größenklassen sind
aufgrund fehlender Daten nicht möglich.
48. Welche Regelungen existieren derzeit im Ertragsteuerrecht, die
verhindern, dass durch Steuergestaltungen im Konzern Steuersubstrat aus
Deutschland abgezogen wird und somit in Deutschland bewusst Verluste
generiert werden, bzw. durch welche Instrumente wird eine Verlagerung
von negativen Einkünften nach Deutschland verhindert, und wie bewertet
die Bundesregierung die bestehenden Regelungen und Instrumente
hinsichtlich ihrer Wirkungsweise (bitte mit Begründung)?
Jahr
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
positiv negativ Insgesamt
Steuerpflichtige
Tsd. €
Steuerpflichtige
Tsd. €
Steuerpflichtige
Tsd. €
2001 2 505 013 20 561 605 2 740 047 24 045 489 5 245 060 –3 483 884
2002 2 555 400 21 617 320 2 688 382 23 019 127 5 243 782 –1 401 808
2003 2 632 835 22 204 685 2 621 576 21 456 252 5 254 411 –1 748 433
2004 2 791 498 23 760 491 2 517 593 18 761 829 5 309 091 –4 998 662
2005 2 926 136 24 148 403 2 437 119 17 006 977 5 363 255 –7 141 426
2006 2 965 428 24 048 326 2 365 324 15 594 977 5 330 752 –8 456 349
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/4653a) Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer
Die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) begrenzt den Betriebsausgabenabzug
von Zinsaufwendungen und zwar insbesondere bei Konzerngesellschaften. Die
gewinnabhängige Abzugsbeschränkung gibt Konzernen Anreize, Gewinne ins
Inland zu verlagern, um so die Abzugsmöglichkeiten für Zinsaufwendungen zu
verbessern. Darüber hinaus wird durch einen konzernweiten Vergleich der
Eigenkapitalquoten eine einseitige Verlagerung von Fremdfinanzierungsaufwand
ins Inland verhindert.
b) Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt der sog. objektivierte Gewerbeertrag. Daher sieht
das Gewerbesteuergesetz u. a. in § 8 Nummer 1 GewStG vor, dass bestimmte
Entgelte für die Nutzung des dem Betrieb überlassenen Geld- und Sachkapitals
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn wieder hinzuzurechnen
sind und wirkt so mittelbar einer Verlagerung von Steuersubstrat entgegen.
c) Außensteuergesetz
Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Geschäftsbeziehungen
zum Ausland in § 1 AStG und in den DBA – entsprechend Artikel 7 und 9 des
OECD-Musterabkommens – verhindert, dass Steuersubstrat der Besteuerung in
Deutschland entzogen wird. Dadurch wird auch verhindert, dass Konzerne
bewusst Verluste in Deutschland entstehen lassen. Der Fremdvergleichsgrundsatz
fordert, dass Geschäftsbeziehungen nahe stehender (rechtlich selbständiger)
Unternehmen (im Konzern) steuerlich so behandelt werden, als wären sie
zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen zustande gekommen. Dies
gilt auch für grenzüberschreitende Funktionsverlagerungen, die zu den
Anwendungsfällen für den Fremdvergleichsgrundsatz gehören (§ 1 Absatz 3 Satz 9
und 10 AStG).
Die deutschen Regelungen zur Besteuerung von Funktionsverlagerungen stellen
in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Stand der internationalen
Diskussionen (siehe Kapitel IX der OECD Verrechnungspreisleitlinien) und mit der
internationalen Praxis sicher, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage
international tätiger Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien sachgerecht
und fair – ohne willkürliche Ergebnisse, z. B. Verluste – zwischen den
beteiligten Staaten ermittelt und aufgeteilt wird.
Die Regelungen in § 1 AStG stellen somit insgesamt eine effektive und
einheitliche, in Übereinstimmung mit den internationalen Grundsätzen stehende
Rechtsanwendung sicher.
49. Welche Auswirkungen durch die teilweise Nichtanwendung des § 8c KStG
(Sanierungsklausel) sieht die Bundesregierung aktuell bei der Sanierung
von Unternehmen und beim Steueraufkommen (bitte mit Begründung)?
Zu dieser Frage liegen keine belastbaren Informationen vor.
50. Liegen der Bundesregierung Informationen über die Anzahl der Fälle vor,
die bisher die Sanierungsklausel in Anspruch genommen haben, und in
welcher Höhe wurden hierdurch Verluste vor dem Verfall gesichert?
Nein.
Drucksache 17/4653 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode51. Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass nach Überwindung der
globalen Finanz- und Wirtschaftskrise die Sanierungsregel des § 8c KStG
überflüssig würde und somit dann die Entfristung durch das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz rückgängig zu machen wäre (bitte mit Begründung)?
Der Gesetzgeber hat sich im Wachstumsbeschleunigungsgesetz eindeutig dafür
entschieden, § 8c KStG durch eine unbefristete Sanierungsklausel zu ergänzen.
Dies entspricht auch einem Vorschlag der Bundesregierung in dem obigen
Gesetzgebungsverfahren.
52. In welcher Höhe kommt es infolge einer gesetzlichen Änderung durch das
JStG 2009 bei Vorliegen des positiven Progressionsvorbehalts in den
Fällen des § 2a EStG (Ausschluss des Progressionsvorbehalts in bestimmten
Situationen) zu Steuermindereinnahmen, und welche steuerlichen
Mindereinnahmen wären bei komplettem Wegfall des § 32b EStG zu erwarten
(bitte mit Begründung)?
Die europarechtskonforme Ausgestaltung der Verlustausgleichs- und
Verlustabzugsbeschränkungen durch die Änderungen in § 2a und § 32b EStG durch das
Jahressteuergesetz 2009 wurden mit Steuermindereinnahmen von 95 Mio. Euro
in der vollen Jahreswirkung beziffert. Aktuellere Schätzungen sind mangels
statistischer Angaben zu den maßgeblichen Veranlagungszeiträumen zurzeit noch
nicht möglich.
Ein vollständiger Wegfall des § 32b EStG würde zu jährlichen
Steuermindereinnahmen in einer Größenordnung von 2,3 Mrd. Euro führen. Bei dieser
Bezifferung wurde der Wegfall des besonderen Steuersatzes für alle dem
Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte angenommen. Für Steuerzahler kann
es hierdurch auch zu Steuermehrbelastungen kommen, wenn die maßgeblichen
Einkünfte negativ sind.
53. Wie bewertet die Bundesregierung die in den Einzelgesetzen bestehenden
Verlustverrechnungsbeschränkungen vor dem Hintergrund einer
Steuervereinfachung (bitte mit Begründung)?
Mit der Zielsetzung, „das Unternehmenssteuerrecht weiter zu modernisieren
und international wettbewerbsfähig [auszu]gestalten“, enthält der
Koalitionsvertrag Arbeits- bzw. Prüfaufträge, die auch die Verlustnutzung umfassen. Auf
die Antwort zu Frage 11 wird insoweit hingewiesen.
54. Welches steuerliche Mehraufkommen bewirken die Sonderregelungen des
Außensteuergesetzes hinsichtlich der erweiterten Steuerpflicht jeweils in
den Jahren 2001 bis 2009, und wie sind die zeitlichen Fristen in ihrer Höhe
bei einem Wohnwechsel zu begründen (bitte mit Begründung)?
Gibt ein Steuerpflichtiger seinen inländischen Wohnsitz auf, entfällt die
unbeschränkte Steuerpflicht. Es besteht dann nur noch beschränkte Steuerpflicht für
Einkünfte, die in enger Beziehung zum Inland stehen. Damit wird
berücksichtigt, dass im Ausland ansässige Personen ungeachtet ihres Einkommensbezugs
aus dem Inland in ihren Wohnsitzstaat eingegliedert sind, nach dessen Recht sich
auch ihre Steuerbelastung bestimmt. Diese Betrachtungsweise entfällt jedoch,
wenn bei einem deutschen Staatsangehörigen mit langjähriger, das heißt mehr
als fünfjähriger Ansässigkeit im Inland während der letzten zehn Jahre, nach
Wegzug in ein niedrig besteuerndes Gebiet die Bindung zum Inland durch
Beibehaltung eines Schwerpunkts des wirtschaftlichen Lebens- und
Interessenkreises fortgesetzt wird. In einem solchen Fall ist das Gebot leistungs- und wett-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/4653bewerbsgerechter Besteuerung gestört, so dass es nicht bei der bloßen
„Ausländerbesteuerung“ bleiben kann. Die Rechtsfolge des § 2 AStG besteht nun
darin, dass der deutsche Staatsangehörige einer erweiterten beschränkten
Steuerpflicht unterliegt. Steuerpflichtig sind neben den inländischen Einkünften, die
der „normalen“ beschränkten Steuerpflicht unterliegen, alle weiteren Einkünfte,
die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht als ausländische Einkünfte gelten.
Vorstehende Überlegungen entfallen indessen, wenn der Steuerpflichtige so
lange im Ausland ansässig ist, dass seine Bindung an Deutschland gegenüber
seiner Eingliederung in das ausländische Staatswesen zurücktritt und er dann
jeder anderen in diesem Staat ansässigen Person gleichzustellen ist. Der
Gesetzgeber hat in typisierender Weise festgelegt, dass dies nach Ablauf von zehn
Jahren nach dem Wegzug der Fall ist. Anzumerken ist, dass die erweiterte
beschränkte Steuerpflicht eingeschränkt sein kann, wenn mit dem Zuzugsstaat ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.
Daten zum steuerlichen Mehraufkommen liegen für die Jahre 2003 bis 2007 vor.
Das Mehraufkommen im Gesamtzeitraum beträgt 13,9 Mio. Euro, somit pro
Jahr durchschnittlich weniger als 3 Mio. Euro.
55. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Regelung zur
Körperschaftsteuerzerlegung, auch vor dem Hintergrund des Ziels
Steuervereinfachung (bitte mit Begründung)?
Der Referentenentwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2012 beinhaltet u. a.,
dass die Erklärung zur Körperschaftsteuerzerlegung ab dem
Veranlagungszeitraum 2014 (entsprechend der Körperschaftsteuererklärung) elektronisch
abzugeben ist. Dies stellt einen weiteren wichtigen Baustein in Richtung moderner
und effizienter Verwaltung dar. Darüber hinaus sieht die Bundesregierung
derzeit keinen Änderungsbedarf bei der Körperschaftsteuerzerlegung. Im Übrigen
betrifft die Körperschaftsteuerzerlegung weitestgehend auch nicht den Bund,
sondern die einzelnen Länder.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/4653
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/4653
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/4653
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/4653
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/4653
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/4653
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/4653
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/4653
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/4653
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/4653
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]