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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung in der Unternehmensbesteuerung

Bestehende Regelungen zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, Begründungen, Folgen eines möglichen Wegfalls, Verlustvor- und Rückträge sowie deren steuerliche Nutzung infolge der Mindestbesteuerung 2001 bis 2009, differenziert nach Größenklassen, Verrechnung grenzüberschreitender &quot;finaler Verluste&quot;, geplante Änderungen<br /> (insgesamt 55 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

03.02.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/427916. 12. 2010

Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung in der Unternehmensbesteuerung

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Katrin Kunert, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP haben im Koalitionsvertrag folgende mittelfristige Ziele für die Unternehmensbesteuerung festgehalten: Eine „Neustrukturierung der Regelungen zur Verlustverrechnung“ sowie „die Einführung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems anstelle der bisherigen Organschaft“ sollten geprüft werden. Ähnliche Forderungen wurden jüngst in der Presse geäußert. Änderungsbedarf wird auch aus der Rechtsprechung abgeleitet. So hat der Bundesfinanzhof in einem vorläufigen Beschluss vom 26. August 2010 Zweifel geäußert, ob die geltenden Vorschriften zur Mindestbesteuerung vom Verlustvortrag und zum sogenannten Mantel kauf in ihrem Zusammenwirken verfassungsgemäß sind. In den Medien (vgl. FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND vom 24. November 2010) wurden zuletzt Schätzungen des Bundesministeriums der Finanzen wiedergegeben, wonach die hier aufgelaufenen intertemporalen Verlustvorträge rund 500 Mrd. Euro betragen. Hinsichtlich der internationalen Verlustverrechnung läuft ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der Europäischen Kommission.

Verlustverrechnungsbeschränkungen sollen Steuerumgehung vermeiden. Ein kompletter Wegfall der Verlustverrechnungsbeschränkungen im Ertragsteuerrecht würde zu massiven fiskalischen Einschnitten führen. Bevor daher Forderungen nach einer Neuausrichtung bei der Verlustverrechnung erhoben werden, gilt es den aktuellen Stand an „konservierten Verlusten“ festzustellen und die fiskalischen Auswirkungen einer Lockerung zu erörtern.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen55

1

Welche speziellen Regelungen, die einen sofortigen und vollständigen Verlustausgleich bzw. Verlustabzug einkünfteübergreifend verhindern, existieren im Einkommensteuergesetz, und wie werden diese begründet?

2

Welche speziellen Regelungen, die einen sofortigen und vollständigen Verlustausgleich bzw. Verlustabzug verhindern, existieren im Körperschaftsteuergesetz (KStG), und wie werden diese begründet?

3

Welche speziellen Regelungen, die einen sofortigen und vollständigen Verlustausgleich bzw. Verlustabzug verhindern, existieren im Gewerbesteuergesetz (GewStG), und wie werden diese begründet?

4

In welchen europäischen Nachbarländern existieren vergleichbare Regelungen zur Verlustverrechnungsbeschränkung, und wie sehen diese aus?

5

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Fristen und Bedingungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht im internationalen Vergleich großzügig geregelt sind (bitte mit Begründung)?

6

Wie sind die Begrenzung des Verlustrücktrages und die Mindestbesteuerung vom Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu begründen, auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen?

7

Aus welchem Grund existiert für den Verlustrücktrag hinsichtlich der konkreten Höhe ein Wahlrecht, wohingegen der Verlustvortrag in maximaler Höhe durchzuführen ist, womit Konstellationen entstehen können, in denen infolge des Verlustvortrags Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht mehr berücksichtigt werden können?

8

Aus welchem Grund besteht nicht die Möglichkeit, Verluste, die durch die Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen entstehen, steuerlich nach § 10d EStG geltend zu machen?

9

Welches Ziel wird mit der quellenbezogenen Verlustverrechnung des § 23 Absatz 3 EStG verfolgt, auch vor dem Hintergrund, dass ein Großteil des Anwendungsbereichs durch Einführung der Abgeltungsteuer nun weggefallen ist (bitte mit Begründung)?

10

Sieht die Bundesregierung bei Wegfall der Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 10d EStG bzw. entsprechenden Regelungen im Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht einen positiven Impuls auf die inländische Wirtschaft, die die hierdurch bedingten Steuerausfälle kompensieren würde (bitte mit Begründung)?

11

Sieht die Bundesregierung in einem möglichen Wegfall der Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 10d EStG bzw. entsprechenden Regelungen in Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht eine Vereinfachung des Steuerrechts (bitte mit Begründung)?

12

Wie viele Verwaltungsanweisungen existieren, die allgemeine oder spezielle Regelungen zu Verlustverrechnungsbeschränkungen (allgemein oder quellenbezogen) betreffen?

13

Wie viele Urteile des Bundesfinanzhofs wurden jeweils in den Jahren 2004 bis 2010 zum Themenkomplex der Verlustverrechnungsbeschränkungen veröffentlicht, und wie viele Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht erfolgten hieraus?

14

Wie viele Urteile zum Themenkomplex der Verlustverrechnungsbeschränkungen sind derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig (bitte mit Nennung von Datum und Aktenzeichen)?

15

Wie viele Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurden jeweils in den Jahren 2004 bis 2010 zum Themenkomplex der Verlustverrechnungsbeschränkungen veröffentlicht, und wie viele davon führten zu einer Änderung von entsprechenden nationalen Steuergesetzen (bitte mit Angaben der Änderung)?

16

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der örtliche Bezug, den die Gewerbesteuer zwischen Kommune und Unternehmen herstellen soll, durch die gewerbesteuerliche Organschaft, insbesondere seit ihrer Anpassung an die körperschaftsteuerliche Organschaft 2001, ausgehöhlt wird (bitte mit Begründung)?

17

Wie kann begründet werden, dass im Rahmen der Gewerbesteuer nach § 10a GewStG nur die Möglichkeit zum Verlustvortrag besteht, und sieht die Bundesregierung eine Vereinfachung darin, § 10a GewStG an die Regelungen des 10d Absatz 1 EStG hinsichtlich des Verlustrücktrags anzupassen (bitte mit Begründung)?

18

Nach welcher zeitlichen Spanne besteht für den Steuerpflichtigen noch die Möglichkeit, entsprechende Verluste nach § 10d EStG geltend zu machen (bitte mit Begründung)?

19

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. August 2010 – I B 49/10 – zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung, und welchen gesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung hierdurch bei den aktuellen steuerlichen Regelungen zu diesem Themenkomplex (bitte mit Begründung)?

20

In welcher Höhe wurden einkommensteuerliche Verlustrückträge in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik, vorgenommen (bitte differenziert nach Größenklassen des Verlustrücktrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, über 500 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der Standardabweichung, differenziert nach Grundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?

21

In welcher Höhe wurden körperschaftsteuerliche Verlustrückträge in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik, vorgenommen (bitte differenziert nach Größenklassen des Verlustrücktrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, über 500 00 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels der Standardabweichung sowie separat klassifiziert nach den Größenklassen gemäß § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) mit gleichen statischen Kennzahlen)?

22

In welcher Höhe wurden einkommensteuerliche Verlustvorträge gesondert festgesetzt in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach Größenklassen des Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der Standardabweichung, differenziert nach Grundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?

23

In welcher Höhe wurden körperschaftsteuerliche Verlustvorträge gesondert festgesetzt in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach Größenklassen des Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro, mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der Standardabweichung sowie separat klassiert nach den Größenklassen gemäß § 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)?

24

In welcher Höhe wurden gewerbesteuerliche Verlustvorträge gesondert festgesetzt in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach Größenklassen des Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der Standardabweichung sowie separat klassiert nach den Größenklassen gemäß § 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)?

25

In wie vielen Fällen erfolgte eine beschränkte einkommensteuerliche Nutzung des festgesetzten Verlustvortrags infolge der Mindestbesteuerung nach § 10d Absatz 2 EStG in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach Größenklassen des genutzten Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der Standardabweichung, differenziert nach Grundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?

26

In wie vielen Fällen erfolgte eine beschränkte körperschaftsteuerliche Nutzung des festgesetzten Verlustvortrags infolge der Mindestbesteuerung nach § 10d Absatz 2 EStG i. V. m. § 8 KStG in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach Größenklassen des genutzten Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der Standardabweichung sowie separat klassiert nach den Größenklassen gemäß § 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)?

27

In wie vielen Fällen erfolgte eine beschränkte gewerbesteuerliche Nutzung des festgesetzten Verlustvortrags infolge der Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach Größenklassen des genutzten Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der Standardabweichung sowie separat klassiert nach den Größenklassen gemäß § 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)?

28

In wie vielen Fällen erfolgte eine gesonderte Feststellung von Verlusten infolge einer quellenbezogenen Verlustverrechnungsbeschränkung nach den §§ 2a, 15a, 15b, 23 EStG, und auf welches Volumen beläuft sich jeweils der festgestellte Verlust (bitte differenziert nach Größenklassen des festgesetzten Verlustes bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der Standardabweichung, differenziert nach den aufgelisteten Rechtsnormen, differenziert nach Grundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?

29

Welche Gründe sieht die Bundesregierung für den hohen Bestand an festgestellten körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen, die die jährliche Bemessungsgrundlage um ein Vielfaches übersteigen?

30

Wie bewertet die Bundesregierung die festgestellten Verluste hinsichtlich ihrer zukünftigen Werthaltigkeit, auch vor dem Hintergrund der Verlustverrechnungsbeschränkungen (bitte mit Begründung)?

31

Aus welchen Gründen wurden die derzeitigen Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 10d EStG bzw. entsprechende Regelungen im KStG/ GewStG eingeführt, und wie bewertet die Bundesregierung einen kompletten Wegfall entsprechender Regelungen (bitte mit Begründung)?

32

Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass durch die Änderung des § 10d Absatz 4 EStG im Jahressteuergesetz (JStG) 2010 es zu einer deutlichen Schlechterstellung von Steuerpflichtigen kommt, da diese nun entgegen der günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in einem zeitlich engeren Rahmen als bisher die Berücksichtigung von Verlusten begehren können (bitte mit Begründung)?

33

Welche Aufkommenswirkungen (volle Jahreswirkung) hat ein kompletter Verzicht auf die Mindestbesteuerung nach § 10d EStG bzw. analogen Regelungen bei Gewerbe- und Körperschaftsteuer (bitte differenziert nach Steuerarten und Steuergläubigern), und sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Lockerung der bisherigen Regelungen, wie sie aus Kreisen der CDU in der FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND vom 24. November 2010 gefordert wird (bitte mit Begründung)?

34

Welche Möglichkeiten einer Verlustverrechnung über die Grenzen hinweg mit ausländischen Unternehmen oder Betriebsstätten existieren derzeit im Ertragsteuerrecht, bzw. wie und in welcher Form können deutsche Unternehmen im Ausland entstandene Verluste bei Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Inland steuerlich geltend machen?

35

Welche Verluste fallen nach Auffassung der Bundesregierung unter den Begriff „finale Verluste“, für welche nach der Rechtsauffassung des EuGH eine Verrechnungspflicht bei grenzüberschreitenden Verlusten besteht, wenn im innerstaatlichen Vergleichsfall eine Verlustverrechnung stattfindet, und wie lassen sich solche Verluste feststellen und nachweisen (bitte mit Begründung)?

36

Müssen nach Auffassung der Bundesregierung grenzüberschreitende „finale Verluste“, so wie sie in der vorherigen Frage skizziert wurden, auch gewerbesteuerlich berücksichtigt werden (bitte mit Begründung)?

37

Liegen der Bundesregierung Informationen über die Höhe von „finalen Verlusten“ deutscher Unternehmen vor, und wie sehen diese aus?

38

Wie lässt sich die Beschränkung der körperschaftsteuerlichen Organschaft auf Inlandssachverhalte begründen, und warum hält die Bundesregierung das System der Organschaft nicht mehr für zeitgemäß?

39

Beziehen sich die Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich Gruppenbesteuerung auch auf die gewerbesteuerliche Organschaft (bitte mit Begründung)?

40

Welche Aufkommenswirkungen (volle Jahreswirkung) ergeben sich, wenn sämtliche Beschränkungen der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung innerhalb EU und EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) bei der deutschen Unternehmensbesteuerung aufgehoben werden (bitte differenziert nach Steuerarten und Steuergläubigern)?

41

Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die im Koalitionsvertrag angesprochene Modernisierung der Gruppenbesteuerung in Deutschland umzusetzen (bitte mit Begründung)?

42

Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die im Koalitionsvertrag angesprochene Neuregelung der Verlustverrechnung umzusetzen (bitte mit Begründung)?

43

Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die im Koalitionsvertrag angesprochene grenzüberschreitende Besteuerung von Unternehmenserträgen umzusetzen (bitte mit Begründung)?

44

In welchen europäischen Ländern existiert welche Form der Gruppenbesteuerung, und wie ist diese jeweils konkret ausgestaltet?

45

Welche Vorteile sieht die Bundesregierung bei der Gruppenbesteuerung gegenüber der bisherigen Organschaft (bitte mit Begründung)?

46

Wie haben sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der Geschäftsstatistik, entwickelt, und sieht die Bundesregierung in den ausgewiesenen Verlusten echte ökonomische oder lediglich Buchverluste aus Steuergestaltungen mittels Sonderförderungen (bitte mit Begründung und Angabe der Anzahl und Mittelwerte)?

47

Welcher Betrag an Körperschaftsteuerminderungspotenzial ist bei den Unternehmen im Zuge der Umstellung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren vorhanden (bitte differenziert nach Größenklassen gemäß § 3 BpO und Anzahl der Fälle)?

48

Welche Regelungen existieren derzeit im Ertragsteuerrecht, die verhindern, dass durch Steuergestaltungen im Konzern Steuersubstrat aus Deutschland abgezogen wird und somit in Deutschland bewusst Verluste generiert werden, bzw. durch welche Instrumente wird eine Verlagerung von negativen Einkünften nach Deutschland verhindert, und wie bewertet die Bundesregierung die bestehenden Regelungen und Instrumente hinsichtlich ihrer Wirkungsweise (bitte mit Begründung)?

49

Welche Auswirkungen durch die teilweise Nichtanwendung des § 8c KStG (Sanierungsklausel) sieht die Bundesregierung aktuell bei der Sanierung von Unternehmen und beim Steueraufkommen (bitte mit Begründung)?

50

Liegen der Bundesregierung Informationen über die Anzahl der Fälle vor, die bisher die Sanierungsklausel in Anspruch genommen haben, und in welcher Höhe wurden hierdurch Verluste vor dem Verfall gesichert?

51

Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass nach Überwindung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise die Sanierungsregel des § 8c KStG überflüssig würde und somit dann die Entfristung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz rückgängig zu machen wäre (bitte mit Begründung)?

52

In welcher Höhe kommt es infolge einer gesetzlichen Änderung durch das JStG 2009 bei Vorliegen des positiven Progressionsvorbehalts in den Fällen des § 2a EStG (Ausschluss des Progressionsvorbehalts in bestimmten Situationen) zu Steuermindereinnahmen, und welche steuerlichen Mindereinnahmen wären bei kompletem Wegfall des § 32b EStG zu erwarten (bitte mit Begründung)?

53

Wie bewertet die Bundesregierung die in den Einzelgesetzen bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen vor dem Hintergrund einer Steuervereinfachung (bitte mit Begründung)?

54

Welches steuerliche Mehraufkommen bewirken die Sonderregelungen des Außensteuergesetzes hinsichtlich der erweiterten Steuerpflicht jeweils in den Jahren 2001 bis 2009, und wie sind die zeitlichen Fristen in ihrer Höhe bei einem Wohnwechsel zu begründen (bitte mit Begründung)?

55

Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Regelung zur Körperschaftsteuerzerlegung, auch vor dem Hintergrund des Ziels Steuervereinfachung (bitte mit Begründung)?

Berlin, den 16. Dezember 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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