Asylverfahren wegen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen in der Türkei
der Abgeordneten Clara Bünger, Gökay Akbulut, Nicole Gohlke, Ates Gürpinar, Luke Hoß, Ferat Koçak, Cansu Özdemir, Lea Reisner, Janine Wissler und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Gewalt gegen Frauen und Femizide sind in der Türkei wie in vielen weiteren Ländern ein großes Problem. Die Initiative „Wir werden Frauenmorde stoppen“ registrierte im Jahr 2023 315 Femizide, weitere 248 Todesfälle von Frauen stufte sie als Verdachtsfälle ein. Im Jahr 2024 sind diese Zahlen weiter angestiegen. Vergangenes Jahr dokumentierte die Organisation 394 Femizide und 259 verdächtige Fälle. 71 Prozent der Frauen wurden demnach von Familienmitgliedern getötet, in 57 Prozent der Fälle geschah dies zu Hause. 19 Mädchen wurden 2024 von ihren Vätern getötet, in neun Fällen zusammen mit ihren Müttern (www.rnd.de/panorama/tuerkei-acht-getoetete-frauen-an-zwei-tagen-LWXV3FXFPBMUXDJUDEXLSO7DJI.html, www.voaturkce.com/a/kadin-cinayetleriartarak-devam-etti-kadina-siddete-sifir-tolerans-yok/7924397.html).
Seit die Türkei 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, hat sich die Lage gewaltbetroffener Frauen weiter verschlechtert. Laut einem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2022 versäumt es der türkische Staat, wirksame Maßnahmen gegen häusliche Gewalt zu ergreifen, Überlebende von häuslicher Gewalt zu unterstützen und Täter zur Verantwortung zu ziehen (www.hrw.org/report/2022/05/26/combatting-domestic-violence-turkey/deadly-impact-failure-protect). Wie das Verwaltungsgericht Freiburg in einer Entscheidung von 2023 ausführte, sind Zufluchtsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen in der Türkei ungenügend. Zum Beispiel reagiere die Polizei laut Berichten häufig nicht angemessen, indem sie Frauen davon abhalte, Anzeige zu erstatten und sie zu ihren gewalttätigen Männern zurückschicke. Schutzmaßnahmen würden demnach nur sehr zurückhaltend angeordnet oder nicht durchgesetzt. Frauenhäuser könnten den Frauen meist keinen ausreichenden Schutz bieten. Die staatlich betriebenen Frauenhäuser seien den Berichten zufolge zudem überfüllt und mit Blick auf die Lebensbedingungen gefängnisähnlich, es mangele an professioneller Beratung (Urteil vom 10. Juli 2023, Az. A 6 K 601/22).
Im Asylverfahren wird Frauen, die vor Zwangsheirat, häuslicher oder sexueller Gewalt geflohen sind, Flüchtlingsschutz häufig verweigert. Einerseits werden solche Gewalterfahrungen vielfach als „unpolitisch“ und damit als nicht asylrelevant eingeordnet (https://fluechtlingsrat-bw.de/aktuelle-publikationen/pro-asyl-was-deutschland-zum-schutz-gefluechteter-frauen-und-maedchen-tun-muss/). Andererseits argumentierten das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Gerichte teilweise, dass Frauen keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes darstellten. Der Grund: Für die Bestimmung einer sozialen Gruppe sei es erforderlich, dass diese eine nach außen abgrenzbare Identität aufweise und von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Viele Gerichte erkannten die Flüchtlingseigenschaft aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung nur unter der Voraussetzung zu, dass die Betroffenen einer Untergruppe von Frauen angehörten (etwa „alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz“ oder „westlich geprägte Frauen“). Anfang 2024 entschied jedoch der Europäische Gerichtshof, dass bei der Auslegung der Verfolgungsgründe auch die Istanbul-Konvention zu berücksichtigen sei. Frauen eines Herkunftslandes können somit auch insgesamt eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne des Flüchtlingsrechts darstellen, wenn sie aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind (vgl. Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – WS gegen Bulgarien sowie www.asyl.net/view/eugh-trifft-grundsatzentscheidung-zu-geschlechtsspezifischer-verfolgung).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Asylanträge von weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei gab es seit 2016 (bitte nach Jahren aufschlüsseln und zwischen türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?
Wie hat das BAMF seit 2016 über die Asylanträge von weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei entschieden (bitte zwischen Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als unzulässig sowie zwischen türkisch- und kurdischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?
Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Herkunftsland Türkei beruhten seit 2016 auf geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte nach Jahren sowie zwischen staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Wie haben sich seit 2016 die Schutzquote und die Schutzquote ohne Berücksichtigung der formellen Ablehnungen bei weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei insgesamt sowie differenziert nach türkisch- und kurdischstämmigen Antragstellenden entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie haben die Verwaltungsgerichte nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 über die Klagen von weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei gegen Bescheide des BAMF entschieden (bitte wie in Frage 2 differenzieren)?
Wie hat sich die Verpflichtungs- bzw. Aufhebungsquote der Verwaltungsgerichte bei weiblichen Asylsuchenden aus der Türkei bei Nichtberücksichtigung formeller Erledigungen seit 2016 entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren, bitte zusätzlich zwischen kurdisch- und türkischstämmigen Asylsuchenden differenzieren)?
Gab es seit 2016 Änderungen der internen Leitsätze beim BAMF hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung in der Türkei, und wenn ja, welche (bitte einzeln mit Datum und Inhalt aufführen)?
Wie wird das in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs durch das BAMF umgesetzt, und welche Änderungen gab es beispielsweise bei Textbausteinen, Lageeinschätzungen und Länderleitsätzen usw. (bitte so konkret wie möglich, mit Datum und Inhalt, ausführen)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation gewaltbetroffener Frauen in der Türkei?
Wie viele Frauen wurden seit 2016 in die Türkei abgeschoben (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?