Aktuelle Terminvergabepraxis der deutschen Auslandsvertretungen
der Abgeordneten Clara Bünger und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Da die Deutsche Botschaft Damaskus aufgrund des Krieges und der anhaltend schwierigen Sicherheitslage in Syrien lange Zeit geschlossen war und auch weiterhin für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen ist (https://damaskus.diplo.de/), werden Visumsanträge von syrischen Staatsangehörigen seit Längerem in der Visastelle Syrien der Deutschen Botschaft Beirut bearbeitet. Die Visastelle erreicht eine hohe Anzahl von Registrierungen für Familiennachzugsvisa, wie die Wartelisteneinträge zeigen (siehe Bundestagsdrucksache 20/15151). Aufgrund der hohen Nachfrage kommt es zu teils langen Wartezeiten auf einen Termin zur Antragsstellung (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14598, Anlage 6).
Im Oktober 2024 wurde die Visastelle in Beirut aufgrund des Krieges mit Israel vorübergehend geschlossen. Mitte Februar 2025 wurde die Terminvergabe für Visumsanträge wieder aufgenommen. Durch die mehr als viermonatige Schließung verlängerte sich die Wartezeit auf einen Termin zur Antragsstellung für syrische Antragsstellende erheblich.
Seit der Wiederaufnahme der Terminvergabe wurden nach Informationen von verschiedenen Beratungsstellen bereits für den Familiennachzug zu anerkannten Geflüchteten (Kategorie A) registrierte Personen ab Wartenummer 205 per E-Mail von der Visastelle Syrien kontaktiert. Die den Fragestellenden vorliegende E-Mail mit dem Betreff „Stornierung Ihres Termins in Beirut“ hatte folgenden Wortlaut: „[…] die Botschaft überprüft derzeit ihre Terminwartelisten und bittet hierbei um Ihre Mithilfe. Sofern Sie weiterhin beabsichtigen, einen Visumsantrag zu stellen und über alle notwendigen Antragsunterlagen verfügen, bestätigen Sie Ihren Terminwunsch bitte mit folgendem Link. […] Terminwünsche, die nicht innerhalb von 48 Stunden bestätigt werden, werden gelöscht. Sie können sich jedoch jederzeit erneut in die Termin-Warteliste eintragen.“ Sowohl der Betreff als auch die äußerst kurze Frist sorgte nach Kenntnis der Fragestellenden bei Beratungsstellen und den Betroffenen für Irritationen.
Weitere Unsicherheiten bestehen, weil insbesondere bei der Terminvergabe für Familiennachzugsvisa zu anerkannten Geflüchteten (Kategorie A) inzwischen Vergaben bekannt wurden, die nicht mit dem bisherigen System der Warteliste übereinstimmen. Bereits Ende Februar 2025 kursierten auf „Facebook“ Berichte von Personen, die bereits einen Tag nach der Registrierung bei der Botschaft in Beirut einen Termin zur Antragsstellung für den darauffolgenden Monat erhielten, während andere Personen – die sich bereits vor der Schließung im Oktober 2024 registriert hatten – noch immer auf einen solchen Termin warteten. Auch Beratungsstellen haben gegenüber den Fragestellenden berichtet, dass sie die Erfahrung gemacht haben, dass Neu-Registrierungen zu einer schnellen Terminvergabe führen, während bestehende alte Registrierungen weiterhin ohne Termin verbleiben.
Hinzu kommt, dass in vielen Fällen der Neu-Registrierung Mitglieder derselben Familie Termine an unterschiedlichen Tagen erhalten. Bisherige Versuche von Beratungsstellen, eine Terminzusammenlegung zu erreichen, waren vergeblich, weil die Botschaft weder per E-Mail noch per Telefon oder Fax erreicht werden konnte. Die verschiedenen Termine stellen die Familien jedoch vor große logistische und finanzielle Herausforderungen, weil sie teilweise eine mehrfache Überquerung der syrisch-libanesischen Grenze notwendig machen. Die Grenze darf jedoch nur von Personen überquert werden, die eine Terminbestätigung bei einer Botschaft oder ein Flugticket innerhalb der nächsten 48 Stunden vorweisen können. Insbesondere wenn Eltern und Kinder Termine an verschiedenen Tagen erhalten, kann dies zu kaum überwindbaren Hürden führen. Auch verzögert sich nach Erfahrung der Beratungsstellen durch die getrennte Antragsstellung die Bearbeitungszeit für die ganze Familie.
Am 6. November 2024 wurde eine Weisung erlassen, wonach Familienangehörige von jugendlichen subsidiär Schutzberechtigten, die kurz vor der Erreichung der Volljährigkeit stehen, keine Sondertermine zur Visumsbeantragung mehr erhalten sollen, obwohl nach Erreichung der Volljährigkeit kaum eine Möglichkeit mehr besteht, ein Familiennachzugsvisum zu erhalten und die Betroffenen somit ihr Recht auf Familienleben verlieren. Begründet wurde dies durch die Bundesregierung auf mehrfache parlamentarische Anfrage hin damit, dass diese Sondertermine zu einer längeren Wartezeit für andere Antragsstellende führen würden. Die Bundesregierung führte in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/14598 dazu wie folgt aus: „Bei der Priorisierungsentscheidung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Recht des minderjährigen Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden, umso dringender Geltung verschafft werden muss, je jünger der oder die minderjährige Antragstellende bzw. die Referenzperson ist. […] Eine dergestalt verlängerte Wartezeit stünde gerade mit Blick auf die durch eine Verzögerung betroffenen minderjährigen Antragstellenden unter 14 Jahren im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber intendierten Ziel, diese Gruppe besonders zu schützen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2438, S. 23 f.).“
Bereits vor Erlass dieser Weisung berichteten Beratungsstellen, dass sie die Erfahrung machen, dass Verfahren von Kindern unter 14 Jahren oder ihren Angehörigen besonders lange dauern. Trotz der seit sechs Monaten geltenden Weisung hat sich an diesen Erfahrungswerten kaum etwas geändert: Sondertermine für Kinder unter 14 Jahren oder ihre Angehörigen werden laut den Beratungsstellen oftmals erst nach der Androhung von Rechtsmitteln vergeben. In einem besonders schwerwiegenden Fall berichtet eine Beratungsstelle davon, dass durch die Botschaft in Amman kommuniziert wurde, es wäre die Entscheidung der Mutter, nach dem Tod des Familienvaters nicht bei ihren unbegleiteten Kindern in Syrien zu sein – da sie nur subsidiären Schutz erhalten habe, drohe ihr voraussichtlich keine individuelle Verfolgung und eine Rückkehr stehe somit in ihrem eigenen Ermessen. Der Antrag auf einen Sondertermin für die drei 11- bis 13-jährigen Kinder, wovon eines eine schwere körperliche Behinderung hat und eine Operation benötigt, die in Syrien nicht durchgeführt werden kann, wurde mit dieser Begründung abgelehnt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
Wie viele Personen befinden sich aktuell auf der Warteliste der Deutschen Botschaft Beirut Visastelle Syrien, um ein Familiennachzugsvisum zu beantragen (bitte zwischen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, anerkannten Geflüchteten und weiteren Personengruppen unterscheiden [wenn eine solche Unterteilung nicht möglich sein sollte, bitte dieselbe Aufteilung vornehmen wie in den Antworten zu den Fragen 1d und 2 auf Bundestagsdrucksache 20/15151]; hilfsweise kann der Monat April 2025 als Referenzmonat herangezogen werden)?
Wie viele Personen haben die E-Mail mit dem Betreff „Stornierung Ihres Termins in Beirut“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erhalten, wie viele haben den Termin bestätigt, und wie viele haben nicht reagiert?
Ging die genannte E-Mail an alle Personen, die aktuell auf einer Warteliste der Deutschen Botschaft Beirut registriert sind, oder lediglich an Personen, die ein Familiennachzugsvisum der Kategorie A beantragen möchten?
Wie und von wem wurde der Personenkreis, an den diese E-Mail versendet wurde, ausgewählt?
Erhielten Personen, die nicht rechtzeitig reagiert haben, eine zusätzliche Nachricht, dass ihre Registrierung gelöscht wurde, und wenn nein, warum nicht?
Inwiefern ist eine Frist von 48 Stunden zur Bestätigung der weiter bestehenden Antragsabsicht aus Sicht der Bundesregierung angemessen, in Anbetracht dessen, dass es vorab keine Informationen an die Betroffenen bezüglich der Wiedereröffnung der Visastelle in Beirut gab und die angeschriebenen Personen bereits mehrere Monate auf einen Termin zur Antragsstellung warteten und diese Wartezeit bei nicht rechtzeitiger Rückmeldung verfallen wäre?
Wurden die Registrierungen, welche über den durch die Visastelle Syrien versandten Link bestätigt wurden, tatsächlich bestätigt und aufrechterhalten, oder wurden die Einträge gelöscht?
Wenn die Einträge gelöscht wurden, wie kam es dazu, und warum wurden die betroffenen Personen nicht darüber informiert (bitte möglichst konkret erläutern)?
Wenn die Registrierungen aufrechterhalten wurden, wie verhalten sich diese bestehenden Registrierungen zu neuen Registrierungen, und handelt es sich weiterhin um eine chronologische Warteliste, der zufolge alte, bestehende Registrierungen vor neuen Registrierungen bearbeitet werden sollten (bitte möglichst konkret ausführen)?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach Auskunft diverser Beratungsstellen Personen, die sich neu bei der Visastelle Syrien der Deutschen Botschaft Beirut für einen Termin zur Antragsstellung für ein Familiennachzugsvisum der Kategorie A registrieren, aktuell innerhalb kurzer Zeit Termine erhalten, während Personen, die sich vor der Schließung der Botschaft im Oktober 2024 in derselben Kategorie registriert haben und bereits seit Monaten warten, noch immer keinen solchen Termin haben (bitte möglichst konkret erläutern)?
Welche Faktoren werden bei der Terminvergabe für diese Personengruppe, die ein Familiennachzugsvisum der Kategorie A beantragen möchte, berücksichtigt (bitte möglichst ausführlich erläutern)?
Inwiefern unterscheidet sich das derzeitige Terminvergabesystem von dem Terminvergabesystem vor der Schließung der Visastelle (bitte möglichst konkret ausführen)?
Aus welchem Grund werden im neuen Terminvergabesystem der Deutschen Botschaft Beirut die Daten der Referenzperson nicht mehr abgefragt, was – wie die Berichte diverser Beratungsstellen darlegen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) – die Zusammenführung von Familien erschwert und zu unterschiedlichen Terminvergaben für Mitglieder einer Familie führt (bitte möglichst konkret erläutern)?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung auch bei anderen deutschen Auslandsvertretungen ähnliche Veränderungen in der Terminvergabe, wenn ja, bei welchen, und was konkret beinhalten diese Änderungen (bitte möglichst ausführlich erläutern), und wenn nein, wie erklärt die Bundesregierung das Vorgehen der Deutschen Botschaft Beirut?
Wie lässt sich aus Sicht der Bundesregierung erklären, dass Betroffene und Beratungsstellen berichten, die Deutsche Botschaft Beirut weder telefonisch noch per Fax noch per E-Mail erreichen zu können, um konkrete Fragen bezüglich der Termine in der Botschaft zu klären (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte möglichst konkret ausführen)?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass es nach Berichten von Beratungsstellen und Betroffenen immer wieder zu erheblichen Problemen in der Kommunikation mit diversen deutschen Auslandsvertretungen kommt, weil keine telefonische Erreichbarkeit besteht und E-Mails und Faxe häufig unbeantwortet bleiben, wodurch die betroffenen Personen keine Information darüber haben, ob ihre Nachricht gelesen und bearbeitet wurde, und wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung diesen Umstand?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um eine Erreichbarkeit der Deutschen Botschaft Beirut – aber auch anderer Auslandsvertretungen – sicherzustellen, wenn ja, welche (bitte möglichst konkret ausführen), und wenn nein, warum nicht?
Wie können Betroffene aus Sicht der Bundesregierung sicherstellen, dass ihre Nachrichten von den deutschen Auslandsvertretungen gelesen und bearbeitet werden, ohne eine anwaltliche Vertretung oder gar Mitglieder des Deutschen Bundestages involvieren zu müssen, um entsprechenden Druck auf die Auslandsvertretungen auszuüben (bitte möglichst konkret ausführen)?
Wie lautet der konkrete Weisungstext der Weisungsänderung vom 6. November 2024 (bitte den konkreten und vollständigen Wortlaut wiedergeben; die umschreibenden Antworten auf die Schriftliche Frage 31 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13973 sowie die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14598 wurden zur Kenntnis genommen, stellen jedoch keine Antwort auf die konkrete Frage nach dem Wortlaut der Weisung dar)?
Wie erklärt die Bundesregierung die Berichte von Beratungsstellen, wonach auch nach Erlass der Weisung weiterhin kaum Sondertermine für Kinder unter 14 Jahren oder ihre Angehörigen vergeben werden (bitte möglichst detailliert erläutern)?
Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der Weisung hinsichtlich des durch die Bundesregierung genannten Ziels, die Wartezeiten insbesondere für Kinder unter 14 Jahren und ihre Angehörigen zu reduzieren (bitte möglichst konkret ausführen)?
Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte und den Fragestellenden vorliegende Antwort der Deutschen Botschaft Amman auf den Antrag für einen Sondertermin zur Beantragung eines Familiennachzugsvisums für drei unbegleitete minderjährige Kinder unter 14 Jahren in Syrien zu ihrer subsidiär schutzberechtigten Mutter in Deutschland (bitte möglichst detailliert ausführen)?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Deutschen Botschaft Amman, dass eine Rückkehr nach Syrien im Ermessen der subsidiär schutzberechtigten Personen steht, sie die Trennung ihrer Familien daher durch ihren fortbestehenden Aufenthalt in Deutschland selbst verschulden und folglich keine priorisierte Terminvergabe stattfinden soll?
Inwiefern stellt die Antwort der Deutschen Botschaft Amman nach Ansicht der Bundesregierung die Entscheidung zur Schutzerteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge infrage, und inwiefern fällt eine solche Einschätzung in den Zuständigkeitsbereich einer deutschen Auslandsvertretung, und wenn eine solche Einschätzung nach Ansicht der Bundesregierung in den Zuständigkeitsbereich einer deutschen Auslandsvertretung fällt, woraus begründet sich nach Ansicht der Bundesregierung diese Zuständigkeit, und wenn nicht, wird die Bundesregierung Konsequenzen aus dieser Zuständigkeitsüberschreitung ziehen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte möglichst konkret ausführen)?
Ist die den Fragestellenden zugetragene Information korrekt, dass für unter 14-Jährige keine Sondertermine vergeben werden, sondern lediglich eine Priorisierung der Termine erfolgt, und wenn ja, wie unterscheidet sich die Priorisierung im Vergleich zu der Vergabe von Sonderterminen in der Praxis (bitte möglichst konkret erläutern)?
Wer entscheidet im konkreten Fall über die priorisierte Terminerteilung aufgrund von Minderjährigkeit bei unter 14-Jährigen (bitte möglichst konkret die zuständige Stelle benennen)?
Wer entscheidet im konkreten Fall über die priorisierte Terminerteilung oder die Vergabe von Sonderterminen aus anderen Gründen (bitte möglichst konkret die zuständigen Stellen und Gründe benennen)?