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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Zurückweisung von Schutzsuchenden

(insgesamt 50 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

08.07.2025

Aktualisiert

15.07.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/30130.05.2025

Zurückweisung von Schutzsuchenden

der Abgeordneten Clara Bünger, Ferat Koçak, Jan Köstering und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Der damalige Kanzlerkandidat und heutige Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte am 23. Januar 2025: „Erstens: Ich werde im Fall meiner Wahl zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland am ersten Tag meiner Amtszeit das Bundesinnenministerium im Wege der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers anweisen, die deutschen Staatsgrenzen zu allen unseren Nachbarn dauerhaft zu kontrollieren und ausnahmslos alle Versuche der illegalen Einreise zurückzuweisen. Zweitens: Es wird ein faktisches Einreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland für alle geben, die nicht über gültige Einreisedokumente verfügen oder die von der europäischen Freizügigkeit Gebrauch machen. Das gilt ausdrücklich auch für Personen mit Schutzanspruch. Die europäischen Regeln – Dublin, Schengen, Eurodac – sind erkennbar dysfunktional. Deutschland muss daher von seinem Recht auf Vorrang des nationalen Rechts Gebrauch machen“ (www.cdu.de/app/uploads/2025/01/Pressestatement-Friedrich-Merz-vom-23.01.2025.pdf).

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD wurde vereinbart: „Wir werden in Abstimmung mit unseren europäischen Nachbarn Zurückweisungen an den gemeinsamen Grenzen auch bei Asylgesuchen vornehmen. Wir wollen alle rechtsstaatlichen Maßnahmen ergreifen, um die irreguläre Migration zu reduzieren“ (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf, S. 95).

Nach seinem Amtsantritt nahm der neue Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt mit einem Schreiben vom 7. Mai 2025 an den Präsidenten der Bundespolizei eine mündlich erteilte Weisung vom 13. September 2015 zurück. „Die Anwendung der Regelung des § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes (AsylG) führt dazu, dass Schutzsuchende [so im Original] bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann“ [Unterstreichung im Original]. „Erkennbar vulnerable Personen können weiterhin an die zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden; sofern die Möglichkeit besteht, unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise. Ich bitte die Bundespolizei, ab sofort im Sinne dieses Gesetzes zu verfahren“, heißt es in der Weisung (vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-europarecht-thym).

Nachbarländer zeigten sich angesichts dieser Maßnahme irritiert und erklärten, dass sie davon ausgingen, dass sich Deutschland weiterhin an EU-Recht (EU = Europäische Union) halte, das eine unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden (ohne vorherige Klärung der Zuständigkeit für die Asylprüfung) nicht zulässt (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung [SZ] vom 10./11. Mai 2025: „Wie sich Merz und Dobrindt in eine Asyl-Notlage bringen“). Der polnische Ministerpräsident Donald Tusk warnte bei Friedrich Merz’ Antrittsbesuch in Warschau vor der Wiedereinführung von Kontrollen im kleinen Grenzverkehr als „die schlimmste Lösung“ (www.zeit.de/politik/ausland/2025-05/friedrich-merz-antrittsbesuch-polen-donald-tusk-zurueckweisungen), und er ergänzte: Polen werde keine Geflüchteten aus Deutschland aufnehmen (www.tagesschau.de/ausland/europa/merz-tusk-polen-100.html). In einem Post auf „X“ erklärte die Schweizer Grenzbehörde, dass systematische Zurückweisungen an der Grenze „aus Sicht der Schweiz gegen geltendes Recht“ verstießen, „die Schweiz bedauert, dass Deutschland diese Maßnahmen ohne Absprache getroffen hat“. Dem „SZ“-Bericht vom 10./11. Mai 2025 zufolge habe Vizekanzler Lars Klingbeil (SPD) Bundeskanzler Friedrich Merz um eine Klärung der Sachlage gebeten, vor dem Hintergrund, dass am 7. März 2025 in stundenlanger Verhandlung in kleiner Runde zu diesem Thema diskutiert worden sei und ein Ministerialdirektor des Bundesministeriums des Innern (BMI) erklärt habe, dass Zurückweisungen ohne Abstimmung mit den Nachbarländern rechtlich nicht möglich seien – was zur genannten Formulierung im Koalitionsvertrag geführt habe.

Zu Berichten, wonach das BMI gegenüber kurzfristig eingeladenen Botschaftern der Nachbarstaaten am 8. Mai 2025 eine Notlage nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „ausgerufen“ habe (www.welt.de/politik/deutschland/article256088982/Friedrich-Merz-ruft-nationale-Notlage-bei-Migration-aus.html), erklärte Bundeskanzler Friedrich Merz in Brüssel: „Es hat niemand in der Bundesregierung, auch ich persönlich nicht, eine Notlage ausgerufen. Wir kontrollieren jetzt an den Grenzen intensiver. Wir kontrollieren in etwa so, wie während der Fußball-Europameisterschaft [Fußball-EM] im letzten Jahr. Wir werden auch weiter zurückweisen, aber das ist alles im Einklang mit europäischem Recht und darüber sind auch unsere europäischen Nachbarn vollumfänglich informiert. Es gibt hier keinen deutschen Alleingang“ (www.tagesschau.de/ausland/europa/merz-bruessel-100.html).

Dem widersprachen jedoch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und die Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG; DBB = Deutscher Beamtenbund), die betonten, dass die o. g. Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 Zurückweisungen „zwingend vorschreibt“, was bei der Fußball-EM nicht der Fall gewesen sei (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/debatte-grenzkontrollen-zurueckweisungen-100.html). Tatsächlich fordert § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG eine Einreiseverweigerung (Zurückweisung) bei einer Einreise aus einem „sicheren Drittstaat“ (von denen, die Deutschland umgeben), allerdings wird diese nationale Vorschrift schon seit den 1990er-Jahren von EU-Recht überlagert (vgl. z. B. https://verfassungsblog.de/der-mythos-von-der-notlage/; www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-europarechtthym, https://verfassungsblog.de/nun-also-doch-zuruckweisungen-von-asylbewerbern-aufgrund-einer-notlage/). Auch die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages kamen zu dem Ergebnis, dass die wohl herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft sei, dass die Regelungen der EU-Dublin-Verordnung die Vorschrift nach § 18 Absatz 2 AsylG verdrängen („Fragen zur Zurückweisung an der Grenze und zu Transitzonen“ vom 24. Januar 2024, WD 3 - 3000 -151/23, S. 10 f.). Professor Dr. Constantin Hruschka befand nach ausführlicher Analyse der EU-Rechtsordnung, dass die Weisung Alexander Dobrindts „evident rechtswidrig – also ein klarer Rechtsbruch“ sei (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-dobrindt/). Für die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland sei das eine schlechte Nachricht und es stelle sich die Frage, „was daraus folgt, dass (nicht nur) Deutschland bereit ist, diese Errungenschaft [die europäische Einbindung Deutschlands als zentrale Säule der Nachkriegsordnung] auf dem Altar der populistischen Krisenkommunikation zu opfern, um der Bevölkerung Sicherheit und Kontrolle zu suggerieren“ (ebd.).

Andreas Roßkopf von der GdP erklärte, dass die Verantwortung für die Zurückweisungen „alleine beim Bundesinnenministerium“ liege, Polizeibeamte dürften nicht belangt werden (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/grenzkontrollen-dobrindt-100.html). Allerdings gibt es eine „Remonstrationspflicht“, d. h., Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung und müssen rechtliche Bedenken zu dienstlichen Anordnungen ihren unmittelbar oder auch nächsthöheren Vorgesetzten gegenüber geltend machen (vgl. § 63 des Bundesbeamtengesetzes).

In einer Nachbeantwortung zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 hatte die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter bestätigt (vgl. Schreiben vom 17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger), „dass die unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen rechtlich nur in wenigen Konstellationen möglich ist“ und nannte als Beispiele Zurückweisungen mit einer „parallelen Durchführung eines Dublin-Verfahrens“ – was nach Auffassung der Fragestellenden gerade keine direkten Zurückweisungen sind, weil zuvor ein Dublin-Prüfverfahren durchgeführt wird – und Zurückweisungen auf der Grundlage von Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien („Seehofer-Abkommen“, vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/13857) – allerdings hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) nur zwei Tage zuvor eine solche Zurückweisung, von denen es nur sehr wenige und seit 2022 gar keine mehr gab (vgl. Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/14902), als menschenrechtswidrig verworfen (vgl. www.proasyl.de/pressemitteilung/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-bestaetigt-unrechtmaessigkeit-von-zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen/).

Diskutiert wird, ob sich die Bundesregierung zur Rechtfertigung von unionsrechtlich an sich verbotenen direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden (ohne Dublin-Prüfung) auf die Vorschrift nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen kann, wonach die Mitgliedstaaten weiterhin für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit zuständig sind. Auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Clara Bünger hatte die Bundesregierung im September 2024 hierzu erklärt (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047, S. 21): „Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat geprüft, ob ein Rückgriff auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) möglich wäre, um schutzsuchende Drittstaatsangehörige im Rahmen von vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen zurückzuweisen. Die Prüfung hat sich dabei auf die Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 72 AEUV und die Anforderungen an die Begründung konzentriert. Im Ergebnis der Prüfung sind die Anforderungen an eine Anwendung von Artikel 72 AEUV nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hoch; Artikel 72 AEUV ist danach eine eng auszulegende, vom EuGH gerichtlich überprüfbare Ausnahmevorschrift. Die Vorschrift setzt das Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (öffentliche Ordnung) oder des Funktionierens der Einrichtungen des Staates, seiner wichtigen öffentlichen Dienste oder des Überlebens der Bevölkerung (innere Sicherheit) voraus. Zudem greift für sie als Ausnahmevorschrift der ultima ratio-Grundsatz. So ist ein Rückgriff auf Artikel 72 AEUV nach der Rechtsprechung des EuGH nur möglich, wenn das einschlägige Sekundärrecht der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit nicht bereits gebührend Rechnung trägt und die vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Dies ist durch den Mitgliedstaat konkret darzulegen. Zudem ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit relevant, welche nationalen Maßnahmen ergriffen wurden sowie ob Lösungen auf EU-Ebene nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vom betreffenden Mitgliedstaat gesucht wurden“. Diese hohen Anforderungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift nach Artikel 72 AEUV sind nach Einschätzung der Fragestellenden – auch angesichts deutlich zurückgegangener Asylzahlen – offenkundig nicht erfüllt. Es ist nicht bekannt, ob und wie das BMI eine mögliche Berufung auf Artikel 72 AEUV wem gegenüber begründet hat, der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte sich bei der Verkündung der Zurückweisung von Schutzsuchenden allerdings ausdrücklich auch auf Artikel 72 AEUV bezogen (vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-europarechtthym).

An den ersten beiden Tagen nach der o. g. Weisung Alexander Dobrindts sind nach Medienberichten 19 Schutzsuchende trotz eines Asylgesuchs von der Bundespolizei zurückgewiesen worden, in vier Fällen hätten sie aufgrund der Ausnahmeregelung für vulnerable Personen einreisen können; insgesamt seien 286 von 365 bei der unerlaubten Einreise festgestellte Personen zurückgewiesen worden (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/debatte-grenzkontrollen-zurueckweisungen-100.html).

Der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte als Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2015 infolge eines Wahlversprechens der CSU einen Gesetzentwurf für eine Pkw-Maut vorgelegt, obwohl erhebliche Zweifel an deren Vereinbarkeit mit EU-Recht bestanden. Einem Vertragsverletzungsverfahren sah der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur nach eigener Auskunft damals mit Gelassenheit entgegen, „da das Gesetz zuvor gründlich auf seine europarechtliche Konformität geprüft worden sei“ (www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2015_06/379272-379272). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe auch nicht die Kompetenz, über die Frage der deutschen Kfz-Steuer zu entscheiden, so Alexander Dobrindt. Mit Urteil vom 18. Juni 2019 erklärte der Europäische Gerichtshof entgegen dieser Einschätzung die deutsche Pkw-Maut für rechtswidrig (www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c591-17-pkw-maut-rechtswidrig-diskriminierung-klage-oesterreich#:~:text=Die%20geplante%20Einf%C3%BChrung%20der%20Pkw,18.06.2019,%20Az). Die Bundesrepublik Deutschland musste wegen der gescheiterten Mautpläne 243 Mio. Euro Schadenersatz an einen österreichischen Maut-Betreiber leisten. Der zu diesem Zeitpunkt (2023) amtierende Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Volker Wissing bedauerte, dass diese Summe nicht für Infrastrukturinvestitionen zur Verfügung stehe (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/pkw-maut-bund-schadensersatz-100.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen50

1

Welchen Einfluss hat Bundeskanzler Friedrich Merz auf Bundesinnenminister Alexander Dobrindt gegebenenfalls genommen oder welche Anweisungen hat er ihm gegebenenfalls (auch mündlich) erteilt, um seine am 23. Januar 2025 abgegebene Ankündigung zur Zurückweisung von Schutzsuchenden – am ersten Tag seiner Amtszeit oder danach – umzusetzen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau wie möglich mit Datum auflisten)?

2

Hält das Bundesministerium des Innern an seiner, gegenüber der Abgeordneten Clara Bünger in einem Schreiben vom 17. Oktober 2024 (Nachbeantwortung zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/12827) geäußerten Auffassung fest, „dass die unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen rechtlich nur in wenigen Konstellationen möglich ist“ – wobei die dort beispielhaft genannten Zurückweisungen mit einer „parallelen Durchführung eines Dublin-Verfahrens“ nach Auffassung der Fragestellenden keine unmittelbaren Zurückweisungen sind, weil zuvor ein Dublin-Prüfverfahren durchgeführt wird, und Zurückweisungen auf der Grundlage von Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien in den letzten Jahren gar nicht mehr vollzogen wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, wie ist damit vereinbar, dass nach der Weisung von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt vom 7. Mai 2025 an die Bundespolizei solche Zurückweisungen von Schutzsuchenden möglich sein sollen (siehe Vorbemerkung der Fragestelle;, bitte so genau wie möglich und in Auseinandersetzung mit der Rechtslage beantworten), und wenn nein, aus welchen Gründen und wann hat das BMI seine Rechtsauffassung geändert (bitte so genau wie möglich und in Auseinandersetzung mit der Rechtslage beantworten)?

3

Wie ist die Weisung von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt an den Präsidenten der Bundespolizei vom 7. Mai 2025 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) genau zu verstehen, und welche konkreten Handlungsänderungen sind damit für die Bundespolizei aus Sicht des BMI verbunden (bitte so genau wie möglich ausführen)?

4

Wer bzw. welche Abteilung bzw. Stelle hat diese Weisung vom 7. Mai 2025 im Wortlaut entworfen, auf welche Vorarbeiten, Gutachten, Vermerke oder Ausführungen hat sich der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt beim Erlass der Weisung gestützt, und in welcher Art und Weise hat er sich in seiner kurzen Amtszeit bis zum Erlass der Weisung innerhalb des BMI gegebenenfalls um eine Einschätzung und rechtliche Beratung dazu bemüht, ob der Inhalt der Weisung insbesondere mit EU-Recht vereinbar ist (bitte so genau wie möglich ausführen)?

5

War dem Bundesinnenminister Alexander Dobrindt beim Erlass der Weisung vom 7. Mai 2025 bewusst, dass die in der Weisung enthaltene Aussage, dass Schutzsuchenden bei Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann, nach der zuvor geäußerten Auffassung des Bundesinnenministeriums falsch ist, jedenfalls soweit es nicht um wenige (kaum relevante) Ausnahmekonstellationen geht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau wie möglich ausführen), wenn ja, warum hat er sich dennoch über diese fachliche Auffassung seines Bundesministeriums hinweggesetzt, und wenn nein, warum hat er nicht auf das Fachwissen seines Bundesministeriums vor Erlass einer so wichtigen Weisung zurückgegriffen (bitte begründet ausführen)?

6

Hat es im Zusammenhang mit der Weisung vom 7. Mai 2025 Remonstrationen oder andere Formen des Protests oder Bedenkens innerhalb des Bundesinnenministeriums oder der Bundespolizei gegeben (wenn ja, bitte mit Datum, Inhalt der Bedenken und Funktion bzw. Stelle im Bundesministerium oder in der Bundespolizei und so genau wie möglich auflisten), und wenn nein, wie erklärt sich das die Bundesregierung, obwohl das Bundesinnenministerium zuvor die Rechtsauffassung vertreten hat, dass unmittelbare Zurückweisungen von Schutzsuchenden (bis auf wenige, kaum relevante Ausnahmen, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) rechtlich nicht zulässig sind und die Bundespolizei über Jahre hinweg entsprechend agiert hat (bitte ausführen)?

7

Hat sich die Gewerkschaft der Polizei an die Bundespolizei bzw. an das BMI gewandt, um zu erreichen, dass das BMI bzw. die Bundespolizei im Fall, dass Gerichte die aktuelle Zurückweisungspraxis auf Grundlage der genannten Weisung vom 7. Mai 2025 für rechtswidrig erachten könnten, die politische und rechtliche Verantwortung dafür übernehmen und diese nicht einzelnen Beamtinnen und Beamten übertragen (wenn nein, was ist der Fall)? Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen zutreffend, wonach das BMI bzw. die Bundespolizei dies bislang ausschließlich mündlich zugesagt habe, wohingegen die Gewerkschaft der Polizei sich aber um eine schriftliche Bestätigung bemühe, wenn nein, was ist der Fall, und wenn ja, wie geht das BMI bzw. die Bundespolizei mit dieser Anfrage um (bitte ausführen)?

8

Welche internen Hinweise, Anweisungen, Vorgaben oder Mitteilungen mündlicher oder schriftlicher Art innerhalb der Bundespolizei hat es zur Umsetzung oder im Kontext der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 gegeben (bitte mit Datum und genauem Inhalt, möglichst im Wortlaut, auflisten und differenziert auf Zurückweisungen und Zurückschiebungen eingehen)?

9

Hat es am oder nach dem 7. Mai 2025 weitere Weisungen oder Hinweise (auch mündlich oder fernmündlich) des BMI zur Präzisierung oder im Kontext der Weisung vom 7. Mai 2025 gegeben, wenn ja, bitte mit Datum und Inhalt, möglichst im Wortlaut, auflisten, und wenn nein, warum nicht, angesichts möglicher Unklarheiten in Bezug auf diese Weisung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

a) Wie ist es insbesondere zu verstehen und von der Bundespolizei umzusetzen, dass nach der Weisung vom 7. Mai 2025 „Schutzsuchende [so im Original] bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann [Unterstreichung im Original]“ (bitte unter Benennung der Rechtsgrundlagen und so ausführlich wie möglich darlegen)?

b) Handelt es sich hierbei um eine „Kann-Regelung“ im Ermessen der Beamtinnen und Beamten (bitte ausführen), wenn ja, was sind die Kriterien zur Anwendung dieses Ermessens in der Praxis bei der Zurückweisung von Schutzsuchenden (bitte ausführen), und wenn nein, wieso wurde dann das Wort „kann“ (und nicht z. B. „soll“ oder „ist“) verwendet und zudem unterstrichen (bitte ausführen)?

c) Wie ist die in der Weisung gewählte Formulierung, dass die Einreise von Schutzsuchenden verweigert werden „kann“, damit vereinbar, dass es in der in Bezug genommenen Norm heißt, dass die Einreise zu verweigern „ist“, wenn Betroffene aus einem sicheren Drittstaat einreisen (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG; bitte begründen), und wie wird diesbezüglich die Ausnahmeregelung für „erkennbar vulnerable Personen“ in der Weisung vom 7. Mai 2025 begründet, obwohl solche Ausnahmen in § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG nicht vorgesehen sind (bitte begründen)?

d) Wieso wird in der Weisung nicht zugleich auf § 18 Absatz 4 AsylG verwiesen, wonach von der Einreiseverweigerung bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat abzusehen ist, soweit die Bundesrepublik Deutschland „auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft [so im Original]“ für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, was nach Auffassung der Fragestellenden nur in einem Verfahren nach der EU-Dublin-Verordnung geklärt werden kann (denn eine Zuständigkeit Deutschlands kann sich z. B. aus engen Verwandtschaftsverhältnissen zu in Deutschland lebenden Schutzsuchenden oder Schutzberechtigten ergeben)?

10

Wie ist die Regelung zu „erkennbar vulnerablen Personen“ in der Weisung vom 7. Mai 2025 zu verstehen bzw. von der Bundespolizei konkret umzusetzen (bitte ausführen)?

a) Wie ist es insbesondere zu verstehen, wenn es dort heißt, dass solche vulnerablen Personen an zuständige Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden „können“, handelt es sich um eine Regelung im Ermessen der Beamtinnen und Beamten, und wenn ja, nach welchen Kriterien sollen sie von dieser Ausnahmeregelung in der Praxis Gebrauch machen oder nicht (bitte ausführen), wenn nein, warum wurden keine anderen, dementsprechenden Formulierungen gewählt (z. B. „sind weiterzuleiten“; bitte ausführen und begründen)?

b) Was sind nach Auffassung des BMI „vulnerable Personen“ (bitte abschließend auflisten), warum wurden keine entsprechend konkretisierenden Hinweise an die Bundespolizei gegeben, die diese Anweisung umsetzen muss (bitte ausführen und begründen)?

c) Wie sollen vulnerable Personen von der Bundespolizei an der Grenze erkannt werden, wie ist insbesondere eine Sprachmittlung zur Ermittlung entsprechend relevanter persönlicher Umstände sichergestellt, und welche diesbezüglichen Informations-, Aufklärungs- oder Ermittlungspflichten gelten hierbei für die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei, auch mit Blick auf den Amtsermittlungs- und Beratungsgrundsatz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (bitte ausführen)?

d) Was bedeutet im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung für „erkennbar vulnerable Personen“, dass die Weiterleitung an zuständige Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgen soll, und zwar „sofern die Möglichkeit besteht, unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise“ (bitte so genau wie möglich und unter Bezugnahme auf die hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen darlegen)? Ist die Bundesregierung insbesondere der Auffassung, dass eine „Fiktion der Nichteinreise“ aufrechterhalten werden kann, wenn Betroffene bereits eingereist sind, an andere Stellen weitergeleitet wurden und nicht mehr unter der Kontrolle der Bundespolizei stehen (bitte begründen)?

e) Was ist die Intention des Hinweises zur „Fiktion der Nichteinreise“ (bitte ausführen und entsprechende Rechtsgrundlagen benennen), und sollen hiermit insbesondere spätere Zurückweisungen von bereits eingereisten und an andere Stellen weitergeleiteten vulnerablen Personen durchgesetzt werden, wenn ja, unter welchen Bedingungen sind solche nachträglichen Zurückweisungen nach Auffassung der Bundesregierung vorstellbar, und wenn nein, was ist Sinn und Zweck dieses Hinweises (bitte ausführen)?

f) Soll die Ausnahmeregelung für erkennbar vulnerable Personen (auch) das Risiko reduzieren, „dass die Gerichte pauschale Zurückweisungen im Eilverfahren kassieren“, wie Prof. Dr. Daniel Thym mutmaßt (www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-europarecht-thym) und zuvor selbst vorgeschlagen hat (https://verfassungsblog.de/nun-also-doch-zuruckweisungen-von-asylbewerbern-aufgrund-einer-notlage/: „Ausnahmen für bestimmte Personen wie Familien mit Kindern erhöhten außerdem die Chance, dass der EuGH die Aktivierung der Notstandsklausel als verhältnismäßig akzeptiert“; bitte begründen)?

11

Wieso wurde in der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 nicht auf EU-Recht eingegangen, das nach überwiegender Rechtsauffassung und auch nach (zumindest vorheriger) Rechtsauffassung des BMI (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) die nationale Vorschrift des § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG verdrängt (bitte ausführlich begründen), und genügt die Weisung vom 7. Mai 2025 vor diesem Hintergrund den Grundsätzen der Rechtsklarheit und der Rechtmäßigkeit (bitte begründen)?

12

Wieso wurde in der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 nicht klargestellt – wenn dies der Fall ist –, dass sich das BMI bei seinen Ausführungen zu (angeblich) möglichen Zurückweisungen von Schutzsuchenden nur deshalb auf das nationale Recht (AsylG) und nicht auf vorrangiges EU-Recht (Dublin-Verordnung) bezieht, weil es gegebenenfalls der Auffassung war bzw. ist, dass EU-Recht unter Berufung auf Artikel 72 AEUV außer Betracht bleiben könne (bitte begründet ausführen)?

13

Enthält die Weisung vom 7. Mai 2025 gegebenenfalls vor allem deshalb keine Ausführungen zur möglichen Berufung auf Artikel 72 AEUV, weil das BMI in einem solchen Fall begründen müsste, warum es der Auffassung ist, dass eine außergewöhnliche Notlage bzw. Bedrohung für die Sicherheit und Ordnung vorliegt, die eine Abweichung vom EU-Asylrecht rechtfertigt (bitte ausführen)?

14

Hält es die Bundesregierung angesichts der hohen Bedeutung des Themas der Zurückweisung von Schutzsuchenden und der diesbezüglich schwierigen Rechtsfragen nicht für erforderlich, der Bundespolizei eine rechtssichere und nachvollziehbare juristische Begründung dafür zu geben, warum von einer jahrelang geübten Praxis der Bundespolizei und Rechtsauffassung des BMI abgewichen werden soll bzw. darf, obwohl sich an den diesbezüglichen Rechtsgrundlagen mit dem Regierungswechsel nichts geändert hat und obwohl zugleich die Berufung auf die Ausnahmeklausel des Artikels 72 AEUV angesichts der seit geraumer Zeit deutlich zurückgegangenen Asylzahlen nach Auffassung der Fragestellenden noch schwieriger sein dürfte als bereits zuvor (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründet ausführen)?

15

Ist der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt der Auffassung, dass seine Weisung vom 7. Mai 2025 trotz der obigen Fragen zu dieser Weisung den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei die von der Gewerkschaft der Polizei im Vorfeld geforderte Rechtssicherheit verschafft (der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei im Bereich Bundespolizei, Andreas Roßkopf, erklärte, dass die Bundespolizei zu Zurückweisungen von Asylsuchenden „Rechtssicherheit“ und „klare rechtliche Vorgaben“ brauche, Berliner Morgenpost vom 7. Mai 2025, S. 2), wenn ja, bitte begründen, auch angesichts der Vielzahl der obigen Fragen zum Inhalt und zu den Konsequenzen der Weisung, und wenn nein, welche Konsequenzen hat das BMI hieraus gezogen oder noch geplant (bitte ausführlich darlegen)?

16

Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Auffassung des GdP-Vertreters im Bereich Bundespolizei Andreas Roßkopf zutreffend, wonach im Falle von Klagen gegen Zurückweisungen die Verantwortung hierfür „alleine beim Bundesinnenministerium“ liege, Polizeibeamte dürften nicht belangt werden (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/grenzkontrollen-dobrindt-100.html; bitte mit Hinweisen zur Rechtslage ausführen und begründen)?

17

Inwiefern können Bundesbedienstete, die Schutzsuchende zurückweisen, im Falle der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme persönlich belangt werden vor dem Hintergrund ihrer Remonstrationspflicht nach § 63 des Bundesbeamtengesetzes und angesichts des Umstands, dass öffentlich breit darüber diskutiert wurde, dass Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne Dublin-Verfahren gegen EU-Recht verstoßen könnten bzw. dass dies sogar die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft ist und auch vom BMI zuvor so vertreten wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau wie möglich ausführen)?

18

Ist es zutreffend, dass ein Ministerialdirektor des BMI am 7. März 2025 in kleiner Verhandlungsrunde (mit Alexander Dobrindt, Thorsten Frei und Boris Pistorius; vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10./11. Mai 2025: „Wie sich Merz und Dobrindt in eine Asyl-Notlage bringen“) von Facheinschätzungen berichtet haben soll, wonach Zurückweisungen ohne Abstimmung mit den Nachbarländern rechtlich nicht möglich seien (bitte ausführen), wenn nein, was war der Fall, und wenn ja, wieso ist Bundesinnenminister Alexander Dobrindt der Auffassung, dass die von ihm angeordneten Zurückweisungen von Schutzsuchenden rechtlich möglich seien, obwohl auch relevante Nachbarländer die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungen bestreiten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

19

Kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund der obigen Fragen dem Eindruck der Fragestellenden widersprechen, dass die Weisung vom 7. Mai 2025 vor allem deshalb erlassen wurde, um symbolisch und für die Öffentlichkeit eine „Wende in der Migrationspolitik“ bzw. eine Abkehr von der Regierungszeit Dr. Angela Merkels zu markieren (vgl. auch www.lto.de/recht/hintergruende/h/dobrindt-plaene-zurueckweisungen-pushbacks-eu-recht; bitte begründen)?

20

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus in der Rechtswissenschaft geäußerten Bedenken, wonach die Weisung Alexander Dobrindts „evident rechtswidrig – also ein klarer Rechtsbruch“ sei (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-dobrindt/) und dass die europäische Einbindung Deutschlands als zentrale Säule der Nachkriegsordnung auf diese Weise „auf dem Altar der populistischen Krisenkommunikation“ geopfert werde, „um der Bevölkerung Sicherheit und Kontrolle zu suggerieren“ (ebd.; bitte begründen)?

21

Wird das Vorgehen der Bundesregierung zur Zurückweisung von Schutzsuchenden entgegen den Bestimmungen der EU-Dublin-Verordnung nach Einschätzung der Bundesregierung dazu führen, dass auch andere Mitgliedstaaten sich nicht (mehr) an EU-Recht gebunden fühlen und auf das deutsche Vorgehen verweisen könnten, sodass der politische Zusammenhalt und die Rechtsgemeinschaft innerhalb der EU insgesamt gefährdet werden könnten (bitte begründen)?

22

Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um feststellen oder evaluieren zu können, ob zuvor an den deutschen Grenzen zurückgewiesene Schutzsuchende später und bzw. oder an anderer Stelle erneut versuchen, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, um überprüfen zu können, wie „effektiv“ das Instrument der Zurückweisung von Schutzsuchenden überhaupt ist (bitte genau darlegen, welche entsprechenden Zahlen hierzu vorliegen bzw. erhoben werden könnten), und wenn es keine Zahlen hierzu geben sollte, wie wird dies begründet angesichts der großen politischen Bedeutung des Themas (bitte ausführen)?

23

Wie sind bisherige Abstimmungen mit den deutschen Nachbarstaaten in Bezug auf die unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden verlaufen (bitte so genau wie möglich, mit Datum, Inhalt und Ergebnissen sowie nach Mitgliedstaaten getrennt auflisten)?

a) Welcher Nachbarstaat hat insbesondere keine rechtlichen Bedenken gegen die Zurückweisung von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren durch Deutschland geäußert?

b) Welcher Nachbarstaat hat solche Zurückweisungen Schutzsuchender ohne vorheriges Dublin-Verfahren gegebenenfalls ausdrücklich gebilligt, und mit welchen dieser Staaten wurden gegebenenfalls welche Regelungen zur Übergabe entsprechender Personen und zum weiteren Verfahren vereinbart (bitte so genau wie möglich ausführen)?

c) Welcher Nachbarstaat hat gegebenenfalls gegen die Zurückweisung von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren durch Deutschland protestiert oder rechtliche Bedenken hiergegen vorgebracht, intern oder öffentlich (bitte so genau wie möglich ausführen)?

d) Wie hat das BMI auf mögliche Proteste oder Bedenken von Nachbarstaaten gegebenenfalls reagiert (bitte ausführen)?

e) Welcher Nachbarstaat hat gegebenenfalls „Gegenmaßnahmen“ für den Fall solcher Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren, intern oder öffentlich, angekündigt (bitte ausführen, auch zur Art möglicher Gegenmaßnahmen), inwiefern wurden solche möglichen Gegenmaßnahmen von Nachbarstaaten bislang gegebenenfalls in die Praxis umgesetzt, und wie hat das BMI bzw. die Bundespolizei gegebenenfalls hierauf reagiert (bitte ausführlich darlegen)?

24

Wie waren die Reaktionen der laut Medienberichten (vgl. z. B. Post von Robin Alexander auf „X“ vom 8. Mai 2025 und www.welt.de/politik/deutschland/article256088982/Friedrich-Merz-ruft-nationale-Notlage-bei-Migration-aus.html) am 7. Mai 2025 um 23.16 Uhr vom Leiter des Stabes E, Internationale und EU-Angelegenheiten, für den 8. Mai 2025 um 15.00 Uhr ins BMI zu einer Besprechung eingeladenen Botschafter der Nachbarstaaten Deutschlands, in der es um geplante Maßnahmen Deutschlands in Kombination von Artikel 72 AEUV und Maßnahmen auf der Grundlage nationaler Gesetzgebung mit der Folge von mehr Kontrollen und Zurückweisungen gegangen sein soll (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)?

a) Welche Nachbarstaaten waren bei diesem Treffen im BMI am 8. Mai 2025 vertreten?

b) Welche Nachbarstaaten brachten hierbei gegebenenfalls Bedenken gegen die geplante Maßnahme vor, und wie waren gegebenenfalls die Reaktionen des BMI hierauf (bitte ausführlich darstellen)?

c) Welche Nachbarstaaten signalisierten hierbei gegebenenfalls Zustimmung zu geplanten Maßnahmen und boten eine diesbezügliche Zusammenarbeit in welcher Form an (bitte auflisten)?

25

Hat Bundeskanzler Friedrich Merz nach seinem Treffen mit dem polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zum Thema Zurückweisungen noch einmal telefoniert (vgl. www.zdf.de/play/talk/maybrit-illner-128/maybrit-illner-vom-8-mai-2025-100?staffel=2025, ab Minute 46:07), wenn nein, wie erklärt sich die Bundesregierung, dass Bundeskanzler Friedrich Merz dies laut der TV-Moderatorin Maybrit Illner um 22.00 Uhr auf einer Pressekonferenz in Warschau gesagt haben soll, wenn ja, was hat der Bundeskanzler Friedrich Merz dem Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zum Thema Zurückweisungen gegebenenfalls gesagt oder angewiesen, und wie wurde dies durch den Bundesinnenminister Alexander Dobrindt gegebenenfalls umgesetzt (bitte ausführen)?

26

Welche Konsequenzen hat Bundeskanzler Friedrich Merz aus der öffentlichen Äußerung des polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk gezogen, die Wiedereinführung von Kontrollen im kleinen Grenzverkehr seien „die schlimmste Lösung“ und Polen werde keine Geflüchteten aus Deutschland aufnehmen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)?

27

Inwiefern gab es vor dem Erlass der Weisung vom 7. Mai 2025 eine Konsultation oder Gespräche des Bundeskanzleramts oder des BMI mit der EU-Kommission in Bezug auf die geplante Zurückweisung von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren (bitte mit Datum, Inhalt und gegebenenfalls Ergebnis und Gesprächspartner bzw. Gesprächspartnerin auflisten), und wenn es keine entsprechenden Absprachen gegeben haben sollte, warum nicht, geht es nach Auffassung der Fragestellenden doch um eine umstrittene EU-rechtliche Frage mit möglichen negativen Auswirkungen für die Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

28

Gab es nach der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 zur Zurückweisung von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren eine Information der EU-Kommission und bzw. oder einen Austausch mit der EU-Kommission hierzu (bitte mit Datum, genauem Inhalt, möglichem Ergebnis bzw. möglichen Vereinbarungen und kontaktierter Stelle auflisten), wie war gegebenenfalls die Positionierung bzw. Reaktion der EU-Kommission (bitte so genau wie möglich ausführen), und wie hat gegebenenfalls das BMI hierauf reagiert oder was ist diesbezüglich gegebenenfalls geplant (bitte so genau wie möglich ausführen)?

29

Inwiefern hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt bei seiner Einschätzung, dass die unmittelbaren Zurückweisungen von Schutzsuchenden mit EU-Recht vereinbar seien (vgl. z. B. die Regierungsbefragung am 21. Mai 2025, Plenarprotokoll 21/6, ab S. 391), berücksichtigt, dass er als damaliger Bundesverkehrsminister die Vereinbarkeit der Pkw-Maut mit EU-Recht falsch eingeschätzt hat und dies für den deutschen Staat am Ende mit Kosten von mindestens 243 Mio. Euro verbunden war (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführlich darlegen)?

30

Bezieht sich das BMI zur Rechtfertigung von unmittelbaren Zurückweisungen von Schutzsuchenden (ohne Dublin-Verfahren) auf Artikel 72 AEUV (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen und rechtlich genau begründen, auch in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft hierzu), wenn nein, wie wird die Umgehung der verbindlichen EU-Dublin-Verordnung ansonsten begründet (bitte so genau wie möglich ausführen und begründen), und wenn ja, wie ist dies vereinbar mit der im September 2024 vom BMI auf Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger ausführlich dargelegten Einschätzung hierzu (vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047, S. 21), die nach Auffassung der Fragestellenden deutlich macht, wie hoch die Anforderungen für die Inanspruchnahme von Artikel 72 AEUV sind und dass die Voraussetzungen hierfür gegenwärtig nicht erfüllt sind, um Schutzsuchende an den deutschen Binnengrenzen direkt zurückweisen zu können (bitte ausführen und begründen)?

a) Inwiefern sieht die Bundesregierung gegebenenfalls die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit in Deutschland im Sinne von Artikel 72 AEUV gefährdet, wenn Schutzsuchende nicht an den deutschen Binnengrenzen unmittelbar zurückgewiesen werden, und wieso sind solche Zurückweisungen nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls zwingend erforderlich und verhältnismäßig, um entsprechende Gefahren für die Sicherheit und Ordnung abzuwenden (bitte ausführlich begründen)?

b) Wieso hält die Bundesregierung gegebenenfalls die durch die GEAS-Reform (GEAS = Gemeinsames Europäisches Asylsystem) beschlossenen Maßnahmen, etwa entsprechende Solidaritätsmechanismen oder Regelungen zur Änderung der Dublin-Verordnung, nicht für ausreichend, um eine von ihr gegebenenfalls behauptete Bedrohung der Sicherheit und Ordnung abwenden zu können (bitte ausführlich darlegen und begründen)?

c) Welche Lösungen auf der EU-Ebene nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit wurden durch die Bundesregierung gegebenenfalls gesucht, um eine Nicht-Beachtung von EU-Recht unter Bezugnahme auf Artikel 72 AEUV abwenden zu können, was nach Darstellung des BMI (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Berufung auf Artikel 72 AEUV relevant ist (bitte ausführen)?

d) Warum hat die Bundesregierung der GEAS-Reform zugestimmt, wenn sie der Auffassung sein sollte, dass die Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland durch die Einhaltung der geltenden und auch der geänderten gemeinsamen EU-Asylregelungen gefährdet sind (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?

e) Warum hat das BMI vor dem Erlass der Weisung vom 7. Mai 2025 und der damit verbundenen Anwendung von nationalem (statt europäischem) Asylrecht nicht darauf hingewirkt, dass der Mechanismus nach Artikel 33 der EU-Dublin-Verordnung (EU) 604/2013 zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung zur Anwendung kommt, der Regelungen für den Fall eines besonderen Drucks auf das Asylsystem eines Mitgliedstaats enthält (bitte begründen)?

f) Wie begründet es die Bundesregierung gegebenenfalls, sich jetzt auf Artikel 72 AEUV zu beziehen, obwohl die Zahl der neuen Asylgesuche in Deutschland zuletzt deutlich gesunken ist und sie auch nur einen Bruchteil der Asylgesuche ausmacht, die im Jahr 2015/2016 gestellt wurden, als die Bundesregierung sich nicht auf die Vorschrift nach Artikel 72 AEUV berufen hat (bitte darlegen)?

g) Wie begründet es die Bundesregierung gegebenenfalls, sich jetzt auf Artikel 72 AEUV zu beziehen, obwohl die Zahl der unerlaubten Einreisen in die Europäische Union im bisherigen Jahr 2025 um etwa 30 Prozent zurückgegangen ist, was der für Migration zuständige EU-Kommissar Magnus Brunner als einen Erfolg der gemeinsamen europäischen Maßnahmen wertete (www.tagesschau.de/ausland/europa/eu-illegale-grenzuebertritte-rueckgang-100.html), auch vor dem Hintergrund, dass die Zahl der unerlaubten Einreisen in die EU im Jahr zuvor bereits um 38 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken war (www.tagesschau.de/ausland/europa/frontex-weniger-irregulaere-einreisen-100.html)?

h) Ist die Einschätzung zutreffend, dass die Ausnahmeklausel nach Artikel 72 AEUV „bereits aktiviert“ sei, weil Bundesinnenminister Alexander Dobrindt die Zurückweisung von Schutzsuchenden schriftlich angewiesen und dies gegenüber den Medien unter anderem mit Artikel 72 AEUV gerechtfertigt habe (so z. B. Daniel Thym, www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-europarecht-thym; bitte begründen, wenn nein, warum nicht)?

i) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass in dem rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2025 (10 BV 24.700) entgegen dem Vorbringen der Bundespolizei festgestellt wurde (ebd., Randnummer 45 ff.), dass die unionsrechtswidrigen Grenzkontrollen „auch nicht unter Verweis auf Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 72 AEUV gerechtfertigt werden“ konnten, weil der EuGH mit Urteil vom 26. April 2022 (C-368/20) dem Vorbringen der deutschen Regierung nicht gefolgt sei, wonach es außergewöhnliche Umstände rechtfertigen würden, von EU-Recht abzuweichen – was nach Auffassung der Fragestellenden auf die Frage der Zurückweisung von Schutzsuchenden übertragbar ist (bitte begründen)?

31

Mit welchen Daten und Argumenten belegt das BMI seine durch die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern Daniela Ludwig auf Nachfrage der Abgeordneten Clara Bünger geäußerte Auffassung (vgl. Plenarprotokoll 21/6, S. 411), dass eine Notlage im Sinne des Artikels 72 AEUV dahin gehend bestehe, dass „keine Kommune in ganz Deutschland […] mit den hohen Zahlen“ und „mit der Zurverfügungstellung von Kindergarten- und Schulplätzen“ und „von Wohnraum“ klarkomme, um dem entgegenzuwirken, „können wir im Moment nicht anders, als nationales Recht an unseren Grenzen anzuwenden“ (bitte ausführen)?

a) Wie ist diese Auffassung damit vereinbar, dass nach einer repräsentativen Umfange des Forsa-Instituts (vgl. Frankfurter Rundschau vom 9. April 2025: „Die Verrohung wächst“) 90 Prozent der Kommunen in Deutschland ihre schlechte finanzielle Lage bzw. Ausstattung beklagten, die Aufnahme von Geflüchteten demgegenüber nur von 44 Prozent der ostdeutschen bzw. 57 Prozent der westdeutschen kommunalen Akteure als schwierig bewertet wurde, was nach Auffassung der Fragestellenden so gedeutet werden kann, dass das zentrale Anliegen der Kommunen eine bessere finanzielle Ausstattung ist (bitte begründen)?

b) Wie ist diese Auffassung damit vereinbar, dass nach einer weiteren, vom BMI geförderten Studie von November 2024 (https://mediendienst-integration.de/fileadmin/Dateien/Gesemann_Freudenberg_DESI_Aufnahme_Integration_Gefluechtete_November_2024_FINAL.pdf) die meisten der antwortenden knapp 600 Kommunen (47 Prozent) zur Unterbringung von Geflüchteten erklärten, die Situation sei „herausfordernd, aber machbar“, während nur 5 Prozent von einem „Notfallmodus“ sprachen (35 Prozent: im Krisenmodus, 14 Prozent: entspannt oder noch entspannt; bitte begründen), und warum strebt die Bundesregierung nicht eine andere Verteilung oder Verbesserung der Unterbringungssituation Geflüchteter an, statt sich auf eine Notlage zur Aussetzung von EU-Asylrecht zu berufen (bitte begründen)?

c) Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein (behaupteter) Mangel an Kindergarten-, Schul- und Unterbringungsplätzen bereits eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit darstellt, die vor dem Hintergrund der hohen rechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) ausnahmsweise eine Berufung auf die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des Artikels 72 AEUV ermöglichen würde (bitte ausführen)?

d) Warum ist es nach Auffassung der Bundesregierung nicht möglich, dem Mangel an Kindergarten-, Schul- und Unterbringungsplätzen bzw. Wohnungen in Deutschland durch entsprechend gezielte Maßnahmen in den jeweiligen Bereichen entgegenzuwirken, statt EU-Asylrecht mit dieser Begründung außer Kraft zu setzen (bitte nachvollziehbar begründen)?

e) Warum setzt sich die Bundesregierung nicht für eine passgenauere Verteilung von Asylsuchenden ein, um individuelle und kommunale Ressourcen besser nutzen zu können und die Aufnahmestrukturen zu stärken, statt unter Berufung auf einen (vermeintlichen) Notstand (Mangel an Kindergarten-, Schul- und Unterbringungsplätzen) EU-Asylrecht außer Kraft zu setzen (vgl. www.stiftung-mercator.de/de/publikationen/policy-paper-matchin/; bitte begründen)?

f) Warum bezieht sich die Bundesregierung zur Zurückweisung von Asylsuchenden auf einen (vermeintlichen) Notstand im Sinne des Artikels 72 AEUV (auf einen Mangel an Kindergarten-, Schul- oder Unterbringungsplätzen), während sie zugleich Geflüchtete aus der Ukraine nicht zurückweisen lässt, obwohl seit 2022 mehr Geflüchtete aus der Ukraine als Asylsuchende nach Deutschland gekommen sind, und wie ist das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar (bitte nachvollziehbar begründen)?

32

War das Dementi von Bundeskanzler Friedrich Merz in Brüssel, „Es hat niemand in der Bundesregierung, auch ich persönlich nicht, eine Notlage ausgerufen“ (www.tagesschau.de/ausland/europa/merz-bruessel-100.html), so zu verstehen, dass hiermit vor allem die (öffentliche) „Ausrufung“ einer Notlage dementiert wurde, nicht aber der Umstand, dass sich die Bundesregierung bei ihrem Vorgehen (implizit) auf die Vorschrift des Artikels 72 AEUV beruft oder berufen könnte (bitte nachvollziehbar darlegen)?

a) Wie ist die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz, „Wir kontrollieren in etwa so, wie während der Fußball-Europameisterschaft im letzten Jahr“ (a. a. O.), damit vereinbar, dass während der Europameisterschaft gerade keine Schutzsuchenden zurückgewiesen wurden, sodass diese Behauptung nach Auffassung der Fragestellenden als irreführend oder falsch bezeichnet werden muss (bitte begründen) oder widerspricht die Weisung des Bundesinnenministers Alexander Dobrindt vom 7. Mai 2025 dem diesbezüglichen Willen des Bundeskanzlers Friedrich Merz (bitte darlegen)?

b) Wie ist die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz, „Wir werden auch weiter zurückweisen, aber das ist alles im Einklang mit europäischem Recht und darüber sind auch unsere europäischen Nachbarn vollumfänglich informiert. Es gibt hier keinen deutschen Alleingang“ (a. a. O.), damit vereinbar, dass die Zurückweisung von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren gerade nicht im Einklang mit europäischem Recht steht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)? Wie ist diese Aussage weiter damit vereinbar, dass wichtige europäische Nachbarn gerade nicht mit dem Vorgehen Deutschlands einverstanden sind und z. B. der schweizerische Grenzschutz öffentlich sein Bedauern ausgedrückt hat, dass die deutschen Maßnahmen gegen geltendes Recht verstießen und ohne Absprache mit der Schweiz erfolgt seien (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?

33

Ist die Aussage des Bundeskanzlers Friedrich Merz und seines Stellvertreters Lars Klingbeil (vgl. z. B. Plenarprotokoll 21/3, S. 70), dass das Europarecht bei Zurückweisungen von Schutzsuchenden eingehalten werde, so zu verstehen, dass sie dieser Auffassung sind, direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne Dublin-Verfahren seien deshalb mit Europarecht vereinbar, weil sie sich auf Artikel 72 AEUV berufen und dieser Artikel Teil des Europarechts ist, oder gibt es eine andere nachvollziehbare Begründung für diese Aussage (bitte so genau wie möglich und mit Bezug auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen im EU-Recht darlegen), und wie ist das damit vereinbar, dass ganz überwiegend die Rechtsauffassung vertreten wird, dass solche Zurückweisungen gegen EU-Recht verstoßen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und z. B. auch https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/abschiebungen.html#c2027)?

34

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass Artikel 72 AEUV nur Abweichungen vom Titel V des AEUV betrifft und sich z. B. nicht auf die in der EU-Grundrechte-Charta verbürgten Grundrechte erstreckt (etwa das Gebot der Nicht-Zurückweisung, das Recht auf Asyl, das Verbot von Kollektivausweisungen), dass weiterhin das Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht unter Verweis auf Artikel 72 AEUV suspendiert werden kann und schließlich auch die Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unabhängig von der Frage der Berufung auf Artikel 72 AEUV uneingeschränkt gelten und von der Bundespolizei zu beachten sind – was direkten Zurückweisungen ohne Prüfung etwaig drohender Gefahren nach Auffassung der Fragestellenden schon aus diesem Grunde entgegensteht (vgl. https://verfassungsblog.de/der-mythos-von-der-notlage/), wenn nein, bitte differenziert begründen, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus in Bezug auf die unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden (bitte ausführen)?

35

Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik von Pro Asyl, wonach es bei den verstärkten Grenzkontrollen an der deutsch-polnischen Grenze eindeutig zu grundrechtswidrigem Racial Profiling gekommen sei, weil alle Menschen, die aus Sicht der Bundespolizei „nicht in das Bild eines Deutschen oder einer Europäerin passen, […] kontrolliert, alle anderen durchgewunken“ worden seien, was z. B. dazu geführt habe, dass einige Personen des Pro-Asyl-Teams angehalten und kontrolliert wurden, andere hingegen nicht (www.proasyl.de/pressemitteilung/zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen-pro-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorieren-vonasylantraegen/; die Abgeordnete Clara Bünger kann diese Kritik aufgrund persönlicher Beobachtungen vor Ort bestätigen), und welche Konsequenzen zieht sie gegebenenfalls hieraus (bitte ausführen)?

36

Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage von Pro Asyl, wonach die Organisation – und zwar zeitlich bereits vor dem Erlass der Weisung vom 7. Mai 2025 – mit Menschen gesprochen habe, die versucht hätten, einen Asylantrag zu stellen, manche auch schon einige Tage zuvor, dies jedoch ignoriert worden sei und sie entsprechend zurückgewiesen worden seien (www.proasyl.de/pressemitteilung/zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen-pro-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorieren-von-asylantraege/; die Abgeordnete Clara Bünger kann auch diese Aussage aufgrund persönlicher Beobachtungen vor Ort bestätigen, vgl. PE_0705_Grenze_5b6da39446.pdf), und welche Konsequenzen zieht sie gegebenenfalls hieraus (bitte ausführen)?

37

Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach den vom Präsidenten der Bundespolizei, Dr. Dieter Romann, auf der Pressekonferenz vom 7. Mai 2025 mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zur Zurückweisung von Schutzsuchenden vorgestellten Zahlen (www.youtube.com/watch?v=KNiVIl-zCcQ9) ein immer größer werdender Anteil von bei der unerlaubten Einreise aufgegriffenen Personen (angeblich) kein Asylgesuch gestellt haben soll, obwohl dies ihre Zurückweisung verhindert hätte (seit Einführung der Kontrollen an allen Landesgrenzen am 16. September 2024 bis zum 6. Mai 2025 habe es nach Dr. Dieter Romanns Angaben gerundet 34 000 unerlaubte Einreisen, 23 000 Zurückweisungen und 4 600 bis 4 700 Asylgesuche gegeben – das macht rechnerisch einen Anteil von Asylsuchenden von nur noch knapp 14 Prozent, während dieser Anteil im Jahr 2023 noch bei 44,7 Prozent lag, Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/12827), und teilt die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund entsprechender Berichte aus der Praxis (z. B. www.proasyl.de/pressemitteilung/zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen-pro-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorieren-von-asylantraegen/), die Sorge der Fragestellenden, dass die Bundespolizei Asylgesuche übergeht oder ihre Registrierung zu vermeiden sucht (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/14902), um die Zahl von Zurückweisungen erhöhen zu können, wie es politisch gewollt ist (bitte nachvollziehbar begründen)?

38

Wie ist es zu erklären, dass die Regierungsvertreter Thorsten Frei und Lars Klingbeil in der Regierungsbefragung vom 14. Mai 2025 (Plenarprotokoll 21/3, S. 62 ff.) trotz mehrfacher konkreter Fragen, ob sich die Bundesregierung bei Zurückweisungen von Schutzsuchenden auf Artikel 72 AEUV berufe oder nicht, mit keinem Wort auf diesen Artikel eingegangen sind, d. h. dass sie dies weder bestätigt noch dementiert haben, obwohl Bundesinnenminister Alexander Dobrindt sich öffentlich bereits auf Artikel 72 AEUV bezogen hatte (bitte nachvollziehbar darlegen und begründen)?

39

Aus welchen Gründen wurde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem festgestellt wurde, dass eine Verlängerung der Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze im Jahr 2022 rechtswidrig war, keine Rechtsmittel eingelegt (www.lto.de/recht/nachrichten/n/bayvgh-bayern-10bv23700-voelkerrechtler-salomon-grenzkontrollegrenze-schengen-rechtswidrig)?

a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem rechtskräftigen Urteil, insbesondere auch mit Blick auf andere immer wieder verlängerte Grenzkontrollen an anderen Landesgrenzen, die nach Auffassung der Fragestellenden ähnlichen Bedenken unterliegen wie die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten (bitte begründen; auch der beteiligte Rechtsanwalt Christoph Tometten erklärte, dass sich die Rechtswidrigkeit der Kontrolle aus der grundsätzlichen Beurteilung der Rechtslage und nicht aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergebe; a. a. O.)?

b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem genannten rechtskräftigen Urteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Zurückweisungen, die im maßgeblichen Zeitraum erfolgt sind, denn nach Auffassung der Fragestellenden sind Zurückweisungen rechtlich nur im Rahmen von Grenzkontrollen möglich, sodass auch Zurückweisungen als rechtswidrig angesehen werden müssen, wenn bereits die ihnen zugrunde liegenden Kontrollen rechtswidrig waren (so sinngemäß auch Prof. Dr. Constantin Hruschka, https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-dobrindt/; bitte begründen)?

c) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem genannten rechtskräftigen Urteil in Bezug auf die verlängerten Grenzkontrollen an allen deutschen Landesgrenzen, vor dem Hintergrund, dass die jeweiligen Verlängerungen der Grenzkontrollen an der deutsch-bayerischen Grenze nach Auffassung der Fragestellenden immer wieder ähnlich mit „migrations- und sicherheitspolitischen Gründen“ bzw. der „erheblichen illegalen Sekundärmigration“ begründet wurden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 40 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817), was nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gerade keine „neue“ ernsthafte Bedrohung darstellt, und was hat die Auswertung und Prüfung etwaiger Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 26. April 2022 in den Rechtssachen C-368/20 und C-369/20 auf die vom BMI angeordneten Binnengrenzkontrollen ergeben (Nachfrage zur Antwort auf die genannte Schriftliche Frage 40; bitte ausführen)?

d) Wie lauteten im Kern die jeweiligen inhaltlichen Begründungen der Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission zur Rechtfertigung der Einführung bzw. Verlängerung von Binnengrenzkontrollen seit Ende 2022 (bitte mit Datum, Rechtsgrundlage, Grenzabschnitt und inhaltlicher Begründung auflisten, ähnlich wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 40 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817)?

40

Welche Statistiken führt die Bundespolizei in Bezug auf die Zurückweisung oder Zurückschiebung von Asylsuchenden an den Grenzen bzw. in Grenznähe seit dem 7. Mai 2025, und wie lauten die entsprechend bislang vorliegenden Zahlen (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?

41

Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im bisherigen Jahr 2025 (bitte zudem Angaben für den entsprechenden Vergleichszeitraum des Jahres 2024 machen und nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren; gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden Fragen), und wie viele EURODAC-Treffer (EURODAC = European Dactyloscopy) gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)?

42

Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im bisherigen Jahr 2025, bitte zusätzlich differenzieren nach

a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,

b) den Bundespolizeidirektionen,

c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen)?

43

In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im bisherigen Jahr 2025 ein Asylgesuch registriert (bitte zudem Angaben für den entsprechenden Vergleichszeitraum des Jahres 2024 machen und nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele EURODAC-Treffer gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)?

44

In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im bisherigen Jahr 2025 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach

a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,

b) den Bundespolizeidirektionen,

c) den 20 wichtigsten Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen),

d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?

45

Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im bisherigen Jahr 2025 (bitte zudem Angaben für den entsprechenden Vergleichszeitraum des Jahres 2024 machen und nach Grenzabschnitten/Nachbarländern differenzieren), und wie viele Asylsuchende waren darunter (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern, Grenzabschnitten und Rechtsgrundlage für die Zurückweisung differenzieren)?

46

Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im bisherigen Jahr 2025, bitte zusätzlich differenzieren nach

a) Grenzabschnitten/Nachbarländern und Monaten,

b) den Bundespolizeidirektionen,

c) den 20 wichtigsten Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen),

d) den Gründen der Zurückweisung?

47

Wie lauten die Zahlen zu Feststellungen unerlaubter Einreisen, Asylgesuchen an der Grenze und Zurückweisungen seit der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 im Vergleich zu einem entsprechend langen Zeitraum vor Erlass der Weisung (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie viele Asylgesuche wurden in diesen Zeiträumen jeweils vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) registriert, und wie bewertet die Bundesregierung diese Bilanz?

48

Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im bisherigen Jahr 2025 festgestellten Personen (bitte wie zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)?

49

Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im bisherigen Jahr 2025, und wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter (bitte nach Bundesländern differenziert auflisten und auch Angaben für den Vergleichszeitraum des Vorjahres machen)?

50

In wie vielen Fällen gab es im bisherigen Jahr 2025 Zurückweisungen an der Grenze nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte nach Monaten, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten differenzieren), und welche Erfahrungen gibt es mit dem Pilotverfahren im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion München (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/14902; bitte möglichst mit konkreten Zahlen unterlegen)?

a) Wie viele Personen wurden bislang im Rahmen des Pilotprojekts zur Durchführung des Dublin-Verfahrens nach dem Grenzübertritt inhaftiert?

b) Um Dublin-Verfahren mit welchen Mitgliedstaaten handelte es sich jeweils?

c) Auf welcher Grundlage wurde die Haft jeweils angeordnet?

d) Wie viele Eilanträge wurden in solchen Verfahren gestellt, und wie viele mit welchem Ergebnis entschieden (bitte differenziert darstellen)?

Berlin, den 23. Mai 2025

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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