Insolvenz in Eigenverwaltung
der Abgeordneten Janine Wissler, Jörg Cezanne, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Violetta Bock, Agnes Conrad, Mirze Edis, Uwe Foullong, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Ines Schwerdtner, Aaron Valent, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha H. Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Seit 1999 existiert in der deutschen Insolvenzordnung (InsO) die „Insolvenz in Eigenverwaltung“, 2012 wurden die Bedingungen für dieses Verfahren im „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) gelockert, und seitdem findet das Verfahren deutlich häufiger Anwendung.
Charakteristisch für die „Insolvenz in Eigenverwaltung“ ist, dass die Geschäftsleitung eines Unternehmens – anders als im Regelverfahren – unter Aufsicht des Gerichts und eines Sachwalters die Verfahrensführung selbst in der Hand behält. Sie ist vor allem für Sanierungen gedacht. Ein Vorteil dieses Verfahrens kann sein, dass das bisherige Management aus eigener Erfahrung die Probleme im Unternehmen bereits länger und hoffentlich zutreffend analysiert hat und daher besser weiß, was zu tun ist. Umgekehrt kann aber auch genau das ein Nachteil sein, denn offensichtlich war die bisherige Geschäftsführung ja bis dahin nicht in der Lage, eine Insolvenz abzuwenden. Letzteres kann darauf hindeuten, dass der Geschäftsführung die nötigen Sachkenntnisse fehlen oder sie die notwendigen Schritte nicht gehen will.
Viele prominente Insolvenzverfahren erfolgten zu Beginn zunächst als Insolvenz in Eigenverantwortung, so z. B. die der Kirch-Gruppe des Medienunternehmers Leo Kirch (2002), die Insolvenz von Air Berlin (2017) oder die Insolvenz von Galeria Karstadt Kaufhof im Schutzschirmverfahren 2020. Diese Beispiele zeigen, dass die Insolvenz in Eigenverantwortung zumindest in spektakulären Einzelfällen nicht unbedingt zum Erfolg geführt hat, sondern große Unternehmen am Ende zerschlagen und geschlossen wurden, anstatt saniert zu werden.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller muss geprüft werden, wie weit bzw. unter welchen Bedingungen die „Insolvenz in Eigenverwaltung“ dem bisherigen Management erlaubt, eine Abwicklung und Schließung des Unternehmens im Rahmen der Insolvenz planvoll voranzutreiben und dabei im Ergebnis die Ansprüche und Rechte von Gläubigern, Beschäftigten und der öffentlichen Hand stärker zu kompromittieren bzw. auszuhöhlen, als dies bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall sein würde.
Ein ähnlicher Vorwurf wurde jedenfalls jüngst mit Blick auf die Insolvenz des in Hanau ansässigen Unternehmens Weco Contact GmbH erhoben (www.op-online.de/region/hanau/standort-in-hanau-hanau-traditionsunternehmen-weco-schliesst-93632781.html). Bei dem seit über 100 Jahren in Hanau ansässigen Unternehmen, das Verbindungselemente für elektrische und elektronische Geräte produziert, wurde im November 2024 ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung vorgeblich zur Rettung des Standorts eingeleitet. Nach Medienberichten sei allerdings von der Unternehmensführung bereits Monate zuvor der Mietvertrag für das betreffende Werk zu Ende Juni 2025 gekündigt worden und daher das angebliche Ziel der Unternehmensführung, den Betrieb fortzusetzen, nach Einschätzung der Beschäftigten und der Gewerkschaft IG Metall nur vorgeschoben gewesen, um den Standort möglichst kostengünstig schließen zu können.
Im Mai 2025 wurde die Anordnung der Insolvenz in Eigenverwaltung der Weco Contact GmbH vom zuständigen Insolvenzgericht aufgehoben und ein reguläres Insolvenzverfahren mit dem bisherigen Sachwalter als neuem Insolvenzverwalter angeordnet (neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/index.jsf).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie viele Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wurden in den Jahren 1999 bis 2024 bundesweit a) in absoluten Zahlen und b) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Unternehmensinsolvenzen durchgeführt (bitte nach Jahr, Branche und Unternehmensgröße aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung erfolgreich in dem Sinne durchgeführt, dass das Unternehmen danach fortgeführt wurde und nicht aufgelöst oder zerschlagen wurde a) in absoluten Zahlen und b) im Verhältnis zur Gesamtzahl der in diesem Sinne „erfolgreichen“ Unternehmensinsolvenzen im Rahmen anderer Insolvenzverfahren?
In wie vielen Fällen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung in den vergangenen Jahren (bitte für die Jahr 2018 bis 2024 jährlich aufschlüsseln) vom Schuldner beantragt, und wie oft und aus welchen Gründen wurde eine Insolvenz in Eigenverantwortung vom Gericht abgelehnt?
In wie vielen Fällen von Insolvenzen in Eigenverwaltung ging es um Unternehmen mit a) zwischen 50 und 100 Beschäftigen, b) zwischen 101 und 250 Beschäftigten, c) zwischen 251 und 1000 Beschäftigten, und d) mehr als 1 000 Beschäftigten, und in welchem Verhältnis steht die Anzahl dieser Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu anderen Insolvenzverfahren von Unternehmen mit Beschäftigtenzahlen der in den Fragen 4a bis 4d genannten Gruppen?
In wie vielen dieser Verfahren kam es zu einem Abbau von mehr als 20 Prozent der Arbeitsplätze?
Sieht die Bundesregierung in den aus der Antwort zu Frage 3 resultierenden Zahlen ein Indiz, dass gerade Unternehmen mit vielen Beschäftigten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wählen bzw. anstreben?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Unternehmen durch Eigenverwaltung Sozialplanpflichten oder Abfindungsansprüche systematisch vermeiden?
Sind der Bundesregierung Fälle von Insolvenzen in Eigenverwaltung bekannt, bei denen Gläubiger, Belegschaften, der Fiskus oder andere Stakeholder Klagen wegen Benachteiligung oder anderer Formen nicht sachgemäßer Berücksichtigung ihrer Interessen im Verfahren eingereicht haben, und wenn ja, richtete sich die Klage gegen die Entscheidung des Gerichts auf Auswahl des spezifischen „Insolvenzverfahrens in Eigenverantwortung“, oder waren Fehler der Geschäftsführung oder der Sachwalter jeweils Gegenstand der Klagen, und wird nach Kenntnis der Bundesregierung erfasst, wie viele Klagen dieser Art erhoben wurden und wie viele davon erfolgreich waren?
In welchem Umfang wurden Betriebsräte nach Kenntnis der Bundesregierung vor Antragstellung auf Eigenverwaltung beteiligt oder ausgeschlossen?
Welche Vorkehrungen sieht die Bundesregierung, um zu verhindern, dass sogenannte Pre-Pack-Verfahren zur Verlagerung von Unternehmenswerten und gleichzeitiger Vernachlässigung von Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerinteressen genutzt werden?
Welche arbeitsrechtlichen Sonderkündigungsschutzrechte wurden in Eigenverwaltungsverfahren seit 2021 wie oft eingeschränkt oder überwunden (z. B. Schwerbehindertenschutz, Mutterschutz, Betriebsrätsmitgliedschaft)?
Plant die Bundesregierung, die Deckelung von Sozialplänen im Insolvenzrecht (§ 123 der Insolvenzordnung – InsO) anzuheben oder differenziert auszugestalten?
Inwiefern sieht die Bundesregierung Reformbedarf bei der gerichtlichen Prüfung der Eigenverwaltungsfähigkeit nach § 270a InsO hinsichtlich der sozialen Verantwortung und Transparenzpflicht gegenüber der Belegschaft?
Sieht die Bundesregierung anderweitigen Handlungsbedarf, die Insolvenz in Eigenverwaltung gesetzlich oder durch andere Schritte dahin gehend zu verändern, dass berechtigte Interessen insbesondere von Belegschaften von in Insolvenz in Eigenverwaltung befindlichen Unternehmen besser geschützt werden?
Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich einer möglichen Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts auf europäischer Ebene (data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9257-2025-INIT/de/pdf), und wie möchte sie sich dafür einsetzen, dass die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (wie z. B. der Erhalt ihrer Arbeitsplätze) als Ziel von Insolvenzverfahren festgelegt und Beteiligungsrechte in Gläubigerausschüssen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern gestärkt beziehungsweise nicht geschwächt werden?