Asylentscheidungspraxis im Umgang mit afghanischen Schutzsuchenden
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Violetta Bock, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Cem Ince, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Auf einer Tagung der Evangelischen Akademie zu Berlin am 19. Mai 2025 („Afghanistan und wir“, www.eaberlin.de/seminars/data/2025/05/afghanistan-und-wir/) wurde sehr eindrücklich über die katastrophale Menschenrechtslage in Afghanistan und über die aktuelle Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Umgang mit afghanischen Schutzsuchenden berichtet.
Die bereinigte Schutzquote des BAMF sei insbesondere im Jahr 2025 drastisch gesunken, wurde auf der Tagung berichtet. Es gebe so viele Ablehnungen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch die Verwaltungsgerichte an die Grenze ihrer Arbeitsfähigkeit gerieten. Eine Rechtsanwältin beklagte auf der Tagung, dass viele Asylablehnungen inhaltlich konträr zu den „briefing notes“ des BAMF stünden. Häufig komme es auch zu einer Trennung von Anhörenden und Entscheidenden im Asylverfahren und zu daraus resultierenden Problemen.
Über viele Ablehnungen als „offensichtlich unbegründet“, etwa in Brandenburg, wunderte sich auf der Tagung auch eine Vertreterin des BAMF und verwies auf noch vorzunehmende Qualitätskontrollen. Sie berichtete, dass die BAMF-Herkunftsländerleitsätze zu Afghanistan im März 2025 umfassend „fortgeschrieben“ worden seien. Die Lage in Afghanistan habe sich „auf schlechtem Niveau stabilisiert“, Abschiebungsverbote seien bei jungen, gesunden Männern deshalb nicht mehr in der Regel, sondern nur noch nach einer Einzelfallprüfung zu erteilen.
Eine als Expertin geladene Rechtsanwältin berichtete davon, dass viele unbegleitete Minderjährige kurz nach Erreichen der Volljährigkeit abgelehnt würden. In BAMF-Bescheiden würden Ablehnungen unter anderem damit begründet, dass erst kürzlich Geflohene zuvor in Afghanistan noch hätten (über-)leben können oder sie seien nach einer Festnahme durch die Taliban auch wieder entlassen worden, sodass die Verfolgungsgefahr nicht so groß sein könne. Auch würde Betroffenen in Ablehnungsbescheiden ihre legale Ausreise aus Afghanistan vorgehalten, weil deshalb keine Verfolgung vorliegen könne. Junge Männer würden oft abstrakt auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit oder auf die Unterstützung sozialer Netzwerke in Afghanistan verwiesen, ohne dass im konkreten Fall überprüft worden wäre, ob solche Möglichkeiten real bestehen. Die Anwältin beklagte zudem erhebliche Übersetzungsprobleme bei Anhörungen, zum Teil würden auch entscheidungsrelevante Dokumente nicht übersetzt und/oder zur Akte genommen, ohne sie bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
In BAMF-Ablehnungsbescheiden würde es nach Angaben der Anwältin als gewisse „Robustheit“ gedeutet, wenn jungen Afghanen die gefährliche Flucht nach Deutschland gelungen sei – die Betroffenen hätten damit gezeigt, psychisch und physisch belastbar zu sein, sodass deshalb auch kein Abschiebungshindernis vorliege. Als Ablehnungsgrund würde sogar genannt, wenn die vierte Klasse der Grundschule absolviert worden sei – denn diese Betroffenen hätten damit mehr Bildung als Analphabeten und deshalb bessere Chancen im Vergleich zu diesen, einen Gelegenheitsjob in Afghanistan zu erhalten. Solche Ablehnungsbegründungen seien keine Einzelfälle, sondern kämen regelmäßig (z. B. als Textbausteine in Bescheiden) vor.
Im Jahr 2024 erhielten afghanische Asylsuchende noch zu 93,3 Prozent einen Schutzstatus durch das BAMF (bereinigte Schutzquote, Antwort zu Frage 1b auf Bundestagsdrucksache 20/14923), im Jahr 2023 lag die Schutzquote sogar bei 98,7 Prozent (Antwort zu Frage 1b auf Bundestagsdrucksache 20/12228). Insbesondere bei männlichen Asylsuchenden aus Afghanistan ist die bereinigte Schutzquote zuletzt jedoch deutlich gesunken: Lag sie 2024 noch bei 91,4 Prozent, betrug sie für den Zeitraum von Januar bis April 2025 nur noch 57,1 Prozent (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/297, S. 8 ff.).
Afghanische Frauen und Mädchen erhalten nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Oktober 2024 (C-608 und 609/22) wegen der kumulativen geschlechtsspezifischen Diskriminierungssituation in Afghanistan in aller Regel eine Flüchtlingsanerkennung durch das BAMF, unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen (Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 20/14923). Gut 10 000 weibliche Personen afghanischer Staatsangehörigkeit befanden sich Ende 2024 in Deutschland noch im Asylverfahren, über 43 000 verfügten lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) infolge eines Abschiebungsverbots (ebd.). Das BAMF prüft offenbar nicht von Amts wegen, ob diese Abschiebungsverbote nach der oben genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurückgenommen und durch einen Flüchtlingsstatus ersetzt werden müssen (ebd.) – mit erheblichen Folgen für die Betroffenen, denn nach der Feststellung eines bloßen Abschiebungsverbots besteht in der Regel z. B. kein Anspruch auf Familiennachzug.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Wie sind die Entscheidungen des BAMF zu afghanischen Asylsuchenden seit dem 1. Januar 2024 bis heute ausgefallen (bitte nach Halbjahren, Geschlecht, konkretem Schutzstatus bzw. Ablehnungen, Ablehnungen als offensichtlich unbegründet und formellen Entscheidungen auflisten und jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
In welchen konkreten Konstellationen erhalten Frauen und Mädchen aus Afghanistan trotz der Entscheidung des EuGH vom 4. Oktober 2024 (C-608 und 609/22) vom BAMF keinen Flüchtlingsstatus, sondern lediglich Abschiebungsschutz oder eine Ablehnung (von formellen Entscheidungen abgesehen, bitte darlegen)?
Wie hat sich die bereinigte Schutzquote bei Entscheidungen des BAMF zu männlichen afghanischen Asylsuchenden seit dem 1. Januar 2024 bis heute entwickelt (bitte nach Monaten auflisten), und hält die Bundesregierung diese Entwicklung mit der Entwicklung in Afghanistan für vereinbar (bitte begründen)?
Wie war die bereinigte Schutzquote des BAMF bei männlichen afghanischen Asylsuchenden im Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025, und wie hoch waren in diesen Zeiträumen jeweils der Anteil von „offensichtlich unbegründet“-Ablehnungen (bitte jeweils nach Bundesländern und Standorten des BAMF auflisten)?
Wie lang war die durchschnittliche Asylverfahrensdauer bei afghanischen Asylsuchenden im Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 (bitte jeweils auch nach Geschlecht differenzieren), wie lang war in diesen Zeiträumen jeweils die durchschnittliche Verfahrensdauer bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (allgemein, aber bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und absolute Zahlen angeben), und wie alt waren in diesen Zeiträumen als minderjährige Unbegleitete registrierte Asylsuchende zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF im Durchschnitt (bitte auch zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie sind die Gerichtsentscheidungen (bitte so differenziert wie möglich in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch nach Bundesländern differenzieren) zu afghanischen Asylsuchenden im Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 ausgefallen?
Wann hat es im Jahr 2024 bzw. 2025 Änderungen der Herkunftsländerleitsätze oder anderer interner Vorgaben (Textbausteine usw.) zur Lage in Afghanistan bzw. zur Entscheidungspraxis bei afghanischen Asylsuchenden gegeben, und was war der jeweilige Anlass hierfür (bitte mit Datum und wesentlichem Inhalt so konkret wie möglich auflisten)?
Ist es zutreffend, dass es im März 2025 eine umfassende „Fortschreibung“ der Herkunftsländerleitsätze zu Afghanistan im BAMF gegeben hat (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), was waren dabei die maßgeblichen Änderungen (bitte so konkret wie möglich ausführen), was war der konkrete Anlass hierfür, und auf welche konkreten Informationen bzw. Quellen hat sich das BAMF dabei maßgeblich gestützt (bitte die Quellen so konkret wie möglich benennen, um etwaige geänderte Lageeinschätzungen nachvollziehbar und überprüfbar zu machen)?
Ist es zutreffend, dass das BAMF davon ausgeht, dass sich die Lage in Afghanistan auf schlechtem Niveau stabilisiert habe (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wenn nein, was ist der Fall, auf welche Quellen genau stützt sich das BAMF bei seiner Einschätzung, und wie ist eine solche Einschätzung gegebenenfalls damit vereinbar, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 21/492 erklärte, dass sich „die Menschenrechtslage in Afghanistan (…) seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kontinuierlich“ „verschlechtert“ habe und „von einer systematischen Verletzung der Menschenrechte (…) gekennzeichnet“ sei (bitte ausführen)?
Wie wird die gegenüber der epd geäußerte Auffassung des BAMF (thrutti g.wordpress.com/2025/06/17/asylquote-von-afghanen-sinkt-wer-konnte-akut-von-abschiebung-bedroht-sein-zahlen-in-deutschland-lebender-gefluechteter-afghaninnen/) begründet, dass besonders bei jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männer eine Ablehnung in Betracht komme, wenn im Einzelfall keine besonderen Vulnerabilitäten vorliegen (ebd.) – insbesondere auch im Vergleich zur vorherigen Entscheidungspraxis des BAMF, als auch diese Personengruppe in der Regel noch einen Schutzstatus erhielt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), d. h. welche konkrete Entwicklung, welche Information, welcher Bericht usw. hat zur diesbezüglich geänderten Auffassung des BAMF geführt (bitte nachvollziehbar darlegen)?
Wie schätzt das Auswärtige Amt die derzeitige politische, menschenrechtliche und wirtschaftliche Lage in Afghanistan ein, insbesondere auch für Rückkehrer aus „westlichen“ Staaten, und welche Auswirkungen hat die große Zahl von (meist erzwungenen) Rückreisen nach Afghanistan aus Drittstaaten wie z. B. Pakistan, Iran und der Türkei, welche Informationen liegen dem Auswärtigen Amt hierzu vor (bitte soweit möglich in offener Beantwortung ausführen und nicht auf einen vertraulichen Lagebericht verweisen)?
Welche konkreten Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen kann das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung machen zur absoluten Zahl bzw. zum Anteil von Verfahren, in denen es zu einer Trennung von Anhörenden und Entscheidenden allgemein bzw. konkret beim Herkunftsland Afghanistan gekommen ist (bitte nach 2024 und 2025 differenzieren), und wie wird diese Entwicklung gegebenenfalls begründet bzw. bewertet, auch vor dem Hintergrund der Kritik, dass dies zu Qualitätsverlusten in der Entscheidungspraxis führen kann (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Was entgegnet das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung der auf einer Fachtagung geäußerten Kritik einer spezialisierten Rechtsanwältin (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass Asylablehnungen des BAMF zu afghanischen Geflüchteten häufig inhaltlich konträr zu den „briefing notes“ des BAMF stünden?
Was entgegnet das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung der auf einer Fachtagung geäußerten Kritik einer spezialisierten Rechtsanwältin (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass junge afghanische Asylsuchende oftmals auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit oder auf die Unterstützung durch soziale oder familiäre Netzwerke in Afghanistan verwiesen würden, ohne dass im konkreten Fall überprüft worden wäre, ob solche Möglichkeiten real bestehen?
Was entgegnet das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung der auf einer Fachtagung geäußerten Kritik einer spezialisierten Rechtsanwältin (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), dass es zum Teil erhebliche Übersetzungsprobleme bei Anhörungen afghanischer Asylsuchender gebe, dass zum Teil entscheidungsrelevante Dokumente nicht übersetzt und/oder nicht zur Akte genommen würden und/oder sie bei Entscheidungen nicht berücksichtigt würden, obwohl sie Bestandteil der Akte sind?
Welche Qualitätskontrollen hat es zu Entscheidungen zum Herkunftsland Afghanistan innerhalb des BAMF im bisherigen Jahr 2025 gegeben, insbesondere auch nach den im März 2025 geänderten Herkunftsländerleitsätzen (bitte gegebenenfalls mit Datum und so differenziert wie möglich auflisten), was waren die jeweiligen Ergebnisse, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass es zu einer Überlastung der Verwaltungsgerichte und entsprechend längeren Asylgerichtsverfahren infolge vieler und zum Teil womöglich fehlerhafter Ablehnungsentscheidungen des BAMF zum Herkunftsland Afghanistan kommen könnte (bitte begründen), und welche Gegenmaßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls (bitte darlegen)?
Entsprechen die nachfolgenden, von einer Rechtsanwältin auf einer Fachtagung genannten und ihrer Einschätzung nach regelmäßig (z. B. in gleichlautenden Textbausteinen) vorkommenden Ablehnungsbegründungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) den internen Herkunftsländerleitsätzen bzw. Entscheidungsvorgaben des BAMF (wenn ja, bitte begründen, wenn nein, was ist der Fall), zu welchen Punkten liegen gegebenenfalls entsprechende Textbausteine innerhalb des BAMF vor, und wie bewertet die Bundesregierung die nachfolgend genannten Ablehnungsmuster gegebenenfalls (bitte jeweils nach Buchstaben differenziert antworten)?
a) Wenn Betroffene erst vor Kurzem aus Afghanistan geflohen seien, sei dies ein Indiz dafür, dass sie dort auch nach einer Rückkehr wieder überleben könnten?
b) Wenn Betroffene nach einer Festnahme durch die Taliban wieder freigelassen worden seien, sei dies ein Indiz dafür, dass die Verfolgungsgefahr durch die Taliban nicht so groß sein könne?
c) Wenn Betroffene legal aus Afghanistan ausreisen konnten, sei dies ein Indiz dafür, dass keine Verfolgung vorliegen könne?
d) Wenn Betroffenen die gefährliche Flucht nach Deutschland gelungen sei, spreche dies für eine gewisse „Robustheit“, d. h. dass sie psychisch und physisch belastbar seien, sodass ihnen eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei?
e) Wenn die vierte Klasse der Grundschule absolviert worden sei, spreche dies dafür, dass die Betroffenen im Vergleich zu anderen (etwa Analphabeten) bessere Chancen hätten, einen Gelegenheitsjob zum Überleben in Afghanistan zu erhalten?
Wie war zuletzt die Zahl der ausreisepflichtigen bzw. geduldeten Personen aus Afghanistan in Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Altersgruppen und Bundesländern differenzieren), und wie hat sich diese Zahl in den Jahren 2024 und 2025 entwickelt (bitte nach Quartalen differenzieren)?
Wie ist der Stand der Bemühungen des Bundesministers des Innern, Alexander Dobrindt, um seine Vorstellung umzusetzen, „dass wir direkt mit Afghanistan Vereinbarungen treffen, um Rückführungen zu ermöglichen“ (www.migazin.de/2025/07/03/abschiebe-pakt-taliban-keine-erkundungsreisen-syrer/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_source_platform=mailpoet&utm_campaign=migletter-free_2042; bitte so konkret wie möglich darstellen), und entspricht dieser Ansatz der Position des Auswärtigen Amts und der Bundesregierung insgesamt, wenn ja, was entgegnet die Bundesregierung dem Vorhalt, dass direkte Gespräche mit Afghanistan das Taliban-Regime international aufwerten könnten (bitte begründen), und wenn nein, welche Konsequenzen hat dies für die Abschiebungspläne von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (bitte ausführen)?
Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Frage von Abschiebungen nach Afghanistan die Erklärung des Vertreters des UN-Flüchtlingskommissariats UNHCR, Arafat Jamal: „Wir fordern Länder dringend auf, Afghanen nicht zwangsweise zurückzuschicken“ (www.migazin.de/2025/07/06/abschiebungen-bundesregierung-umgang-taliban-regime/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_source_platform=mailpoet&utm_campaign=migletter-free_2042), und welche Konsequenzen werden hieraus gezogen (bitte darstellen)?