Altersabhängiges Schonvermögen in der „neuen Grundsicherung“
der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Dr. Andreas Audretsch, Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung plant eine grundlegende Änderung der Vermögensregelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Künftig sollen altersabhängige Freibeträge für das Schonvermögen gelten. Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres soll ein Freibetrag von 5 000 Euro gelten. Ab dem 31. Lebensjahr verdoppelt sich dieser Betrag auf 10 000 Euro. Mit dem 41. Lebensjahr steigt der Freibetrag auf 12 500 Euro, und ab dem 51. Lebensjahr bleiben schließlich 20 000 Euro an Vermögen bei Leistungsbezug möglich. Zusätzlich plant die Bundesregierung die Streichung der Karenzzeit.
Bisher galt im Bürgergeld für die Berücksichtigung von Vermögen eine Karenzzeit von einem Jahr, indem ein Vermögen von maximal 40 000 Euro für Leistungsbeziehende geschützt blieb (§ 12 Absatz 4 Satz 1 SGB II). Dieser Betrag musste vor dem Bezug von Bürgergeldleistungen nicht aufgebraucht werden. Nach einem Jahr galt ein pauschaler Grundfreibetrag von 15 000 Euro, den leistungsberechtigte Personen als Vermögen behalten durften. Diese Regelungen sollten Rücklagen, die nach dem Berufseinstieg aufgebaut wurden, vor unverschuldeter Not und vorübergehenden Krisen in Zeiten wirtschaftlicher Transformation schützen.
Ziel der Einführung der Karenzzeit war es, Leistungsberechtigten zu ermöglichen, sich beim Neubezug von Bürgergeld vor allem auf die Arbeitssuche konzentrieren zu können und sich zunächst keine Sorgen, um das kleine Ersparte zu machen – und mit Blick auf die Karenzzeit bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung auch um ihr Zuhause. Damit wurde ein Anreiz geschaffen, innerhalb der Karenzzeit den Leistungsbezug wieder zu verlassen, was vielen Menschen auch gelingt. Dabei ist wichtig, festhalten zu müssen, dass nur die allerwenigsten Personen, die auf Grundsicherung angewiesen sind, über relevantes Vermögen verfügen.
Mit der Vereinheitlichung und Pauschalisierung des Freibetrags in Höhe von 15 000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft nach Ablauf der Karenzzeit ging eine erhebliche Vereinfachung der Vermögensprüfung einher. Die Regelung ist nach Auffassung der Fragestellenden nicht nur unbürokratischer, sondern für die Bürgerinnen und Bürger auch einfacher nachzuvollziehen.
Die bisherige Regelung trägt nach Auffassung der Fragestellenden einer Wirtschaft im Wandel Rechnung, in der Brüche in Erwerbsbiografien häufiger vorkommen. Bei Verlust einer Erwerbstätigkeit können zum Beispiel Qualifizierungen und Weiterbildungen notwendig sein, die länger dauern, als es die Bezugszeit von Arbeitslosengeld I vorsieht. Übergangsphasen in der Grundsicherung dürfen nicht dazu führen, dass Menschen sofort den Großteil des Ersparten aufbrauchen müssen und dadurch dauerhaft sozial abrutschen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Warum sollen junge Menschen in der sogenannten neuen Grundsicherung mehr von ihrem Ersparten aufbrauchen müssen als ältere Leistungsberechtigte, um Leistungen zu erhalten, obwohl das Grundgesetz allen denselben Anspruch auf eine menschenwürdige Existenz, Teilhabe und Gleichbehandlung zusichert?
Aufgrund welcher neuen sachlichen Erkenntnisse plant die Bundesregierung die Abschaffung der Karenzzeit bei Schonvermögen?
Aufgrund welcher neuen sachlichen Erkenntnisse plant die Bundesregierung eine Rückkehr zur Altersstaffelung bei der Freistellung der Schonvermögen?
Wie begründet die Bundesregierung konkret die Altersstufen bei der Freistellung von Vermögen?
Warum erhalten Familien unter 40 Jahren mit zwei Kindern unter 18 Jahren ein geringeres Schonvermögen als ein alleinstehendes Paar ab dem 51. Lebensjahr, obwohl die Lebenshaltungskosten, Mietpreise und die Auswirkungen plötzlicher Einkommensverluste in der Regel höher sind?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Familien unter 40 Jahren mit mindestens zwei Kindern unter 18 Jahren nach derzeitiger Berechnung von der Absenkung der Freibeträge betroffen wären?
Was ist die Begründung der Bundesregierung dafür, dass eine 29-jährige Person, die voll erwerbsfähig ist, ein deutlich geringeres Schonvermögen von 5 000 Euro bekommen soll als eine 31-jährige Person mit 10 000 Euro?
Wie bewertet die Bundesregierung den möglichen Zielkonflikt zwischen der im Bürgergeld beschlossenen Erhöhung der Erwerbstätigenfreibeträge für junge Menschen in Ausbildung und der im Entwurf der „neuen Grundsicherung“ vorgesehenen Absenkung des Schonvermögens für unter 30-Jährige, durch die junge Menschen trotz eigener Erwerbstätigkeit weniger finanzielle Sicherheit und Eigenvorsorge aufbauen können?
Wie begründet die Bundesregierung die stufenweise Erhöhung des Schonvermögens um 2 500 Euro ab dem 41. Lebensjahr und die Erhöhung um weitere 7 500 Euro ab dem 51. Lebensjahr?
Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Rechtsfrage, ob altersabhängige Vermögensfreibeträge nach § 12 SGB II eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) darstellen könnten, und wenn ja, wie lautet diese?
Wie viele Personen erhalten Bürgergeld in den folgenden Altersstufen a) bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, b) zwischen dem 31. Lebensjahr und der Vollendung des 40. Lebensjahres, c) zwischen dem 41. Lebensjahr und der Vollendung des 50. Lebensjahres und d) ab dem 51. Lebensjahr?
Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden in den Jahren seit 2015 jeweils abgelehnt, weil das Vermögen der Antragstellenden die jeweils geltenden Freibeträge überschritt (bitte, sofern möglich, nach den Altersgruppen, die dem im Entwurf der „neuen Grundsicherung“ vorgesehenen Altersstufenmodell entsprechen (bis 30 Jahre, 31 bis 40 Jahre, 41 bis 50 Jahre, über 50 Jahre), aufschlüsseln)?
Wie viele Leistungsberechtigte haben in den Jahren 2024 und 2025 nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit gemäß § 12 Absatz 4 SGB II ihren Anspruch auf Bürgergeldleistungen verloren, weil ihr Vermögen die Absetzbeträge überstieg?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen im Bürgergeldbezug von der Absenkung des Schonvermögens betroffen wären und vorhandenes Vermögen für eine erneute Leistungsberechtigung verbrauchen müssten?
Auf welcher Berechnungsgrundlage hat die Bundesregierung die geplanten Einsparungen ermittelt, welche durch die Streichung der Karenzzeit und die Absenkung des Schonvermögens erfolgen sollen?
Welche Alternativen (z. B. einheitlicher Freibetrag, bedarfsorientierte Staffelung, Orientierung an beruflicher Lebensleistung) wurden vor der Festlegung des Altersstufenmodells geprüft und aus welchen Gründen verworfen?
Wie will die Bundesregierung verhindern, dass die Absenkung des Schonvermögens zu mehr bürokratischem Aufwand in den Jobcentern führt, da geringere Freibeträge eine intensivere Vermögensprüfung erfordern und dadurch sowohl die Verwaltung als auch die Betroffenen stärker belastet werden?
Welche Mehrkosten entstehen der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern voraussichtlich durch die verschärfte Vermögensprüfung im Rahmen der „neuen Grundsicherung“, etwa durch zusätzliche Bearbeitungszeiten, Nachweisanforderungen und Personalaufwand, und in welchem Verhältnis stehen diese Kosten zur erwarteten Einsparung bei den Bürgergeldleistungen?
Ist infolge der geplanten Neuregelung der Vermögensfreibeträge eine erneute Vermögensprüfung für alle bestehenden Leistungsbeziehenden erforderlich, und wenn ja, wie viele Bedarfsgemeinschaften wären nach Kenntnis der Bundesregierung davon voraussichtlich betroffen?
Wird die Bundesregierung die Auswirkungen der neuen Vermögensregelung nach Inkrafttreten der Grundsicherung evaluieren, und wenn ja, nach welchen Kriterien?