Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der „Operation ENDURING FREEDOM“
der Abgeordneten Dr. Norman Paech, Monika Knoche, Katrin Kunert, Paul Schäfer (Köln), Wolfgang Gehrcke und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 16. November 2001 stimmte der Deutsche Bundestag dem Mandat für den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte an der US-geführten „Operation ENDURING FREEDOM“ (OEF) zu. Erklärtes Ziel der Operation ist es, „Führungs- und Ausbildungseinrichtungen von Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen, gefangen zu nehmen und vor Gericht zu stellen sowie Dritte dauerhaft von der Unterstützung terroristischer Aktivitäten abzuhalten“ (Bundestagsdrucksache 14/7296). Das Mandat war zunächst auf die Dauer von zwölf Monaten begrenzt. Es wurde seitdem vier Mal vom Deutschen Bundestag verlängert, zuletzt am 8. November 2005 (Bundestagsdrucksache 16/26).
Zu den im Bundestagsmandat explizit erwähnten Einheiten gehört auch das Kommando Spezialkräfte (KSK) der Bundeswehr. Das potentielle Einsatzgebiet der Bundeswehr im Rahmen der „Operation ENDURING FREEDOM“ erstreckt sich auf die „arabische Halbinsel, Mittel- und Zentralasien und Nord-Ost-Afrika sowie die angrenzenden Seegebiete“ und somit über ein größeres geographisches Gebiet als unter jedem anderen Mandat des Bundestages. Dies deckt sich mit dem Gebiet des „Central Command“ (CENTCOM) der US-Streitkräfte, bei dem die Federführung für die „Operation ENDURING FREEDOM“ liegt.
In einer Protokollerklärung des Auswärtigen Amts vom 14. November 2001 erklärte die Bundesregierung u. a., dass die „Operationsziele sich allein gegen das terroristische Netzwerk Bin Ladens, Al Qa’ida, und diejenigen, die es beherbergen oder unterstützen, richten“. Die „Aufgabe der Spezialkräfte“, erklärt darin die Bundesregierung weiter, umfasse „polizeilich-militärische Aufgaben wie z. B. Geiselbefreiung, Verhaftungen o. Ä.“ (Bundestagsdrucksache 14/7447).
Die Bundesregierung beruft sich in ihren jährlichen Anträgen für das OEF-Mandat auf Artikel 51 der UN-Charta, mit dem Staaten das Recht auf Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff zugesichert wird, solange der UN-Sicherheitsrat noch nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Bilanz
1. Wie viele Personen wurden, wie im Mandat des Deutschen Bundestages als Ziel des Einsatzes beschrieben (Bundestagsdrucksache 14/7296, Abschnitt 3), aufgrund der Teilnahme der Bundeswehr an der OEF „gefangen“ genommen?
2. a) Wie viele Personen wurden, wie im Mandat des Deutschen Bundestages als Ziel des Einsatzes beschrieben, aufgrund der Teilnahme der Bundeswehr an OEF „vor Gericht“ gestellt?
b) Wo und unter welchen Bedingungen geschah dies?
c) Wurden Gefangene afghanischen Behörden übergeben, und wenn ja, wie viele und welchen Stellen?
d) Wurden Gefangene verbündeten Streitkräften übergeben, und wenn ja, wie viele und welchen Streitkräften?
e) Was unternimmt die Bundesregierung, um über den Verbleib der von deutschen OEF-Streitkräften gefangen genommenen Personen informiert zu bleiben?
f) Gab es seit Beginn der deutschen Teilnahme an der OEF jemals Interventionen seitens der bzw. des Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechte bezüglich des Verbleibs der Gefangenen?
3. Gibt es Indizien für die Annahme, und wenn ja, welche, dass der Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der „Operation ENDURING FREEDOM“ dazu beigetragen hat, wie im Mandat des Deutschen Bundestages als Ziel des Einsatzes beschrieben, „Dritte dauerhaft von der Unterstützung terroristischer Aktivitäten abzuhalten“?
4. Gibt es Indizien für die Annahme, und wenn ja, welche, dass der Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der „Operation ENDURING FREEDOM“ Terroranschläge verhindert hat?
5. Welche Definition des Begriffs „Terrorismus“ wendet die Bundesregierung im Rahmen der deutschen Beteiligung an der „Operation ENDURING FREEDOM“ an?
6. a) Anhand welcher Kriterien identifizieren die deutschen Streitkräfte im OEF-Einsatz „Terroristen“?
b) Anhand welcher Kriterien und Informationen unterscheiden die deutschen Streitkräfte zwischen Zivilisten, „Terroristen“ und Angehörigen sonstiger bewaffneten Gruppen?
7. Haben sich Organisationsstruktur, Kommunikationswege und Rekrutierungsmuster potentieller Attentäter seit Beginn der OEF nach Auffassung der Bundesregierung verändert und welche Konsequenzen wurden daraus gegebenenfalls gezogen?
8. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich in Europa eine „dritte Generation“ potentieller Attentäter herausgebildet hat, die Anschläge innerhalb Europas vorbereiten?
b) Wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Bundeswehr im Rahmen der OEF dazu beitragen kann, Anschläge durch solche Attentäter zu verhindern?
9. Leisten die Aktivitäten der unter dem OEF-Mandat in Afghanistan eingesetzten Truppen nach Auffassung der Bundesregierung dort einen Beitrag zur Förderung von Demokratie und Frieden?
10. Wie viele Angehörige der Bundeswehr sind zum Zeitpunkt dieser Anfrage insgesamt unter dem OEF-Mandat im Einsatz?
II. Einsatz im Hauptquartier der CENTCOM
11. Wie viele Angehörige der Bundeswehr sind zum Zeitpunkt dieser Anfrage im CENTCOM-Hauptquartier in Tampa (Florida) tätig?
12. Wie viele Angehörige der Bundeswehr waren seit Beginn des Mandats in Kommandostützpunkten der CENTCOM außerhalb der Vereinigten Staaten tätig?
13. Welche Kosten sind durch die dortige Präsenz entstanden?
14. Welche Staaten beteiligen sich in welchem Umfang an der OEF?
15. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung unter diesen Staaten einen Konsens bezüglich der Ziele, der Vorgehensweise und des Aktionsgebiets der im Rahmen der OEF eingesetzten Streitkräfte?
16. Rechnet das CENTCOM den Irak zum Einsatzgebiet der OEF?
17. Nach welchem Verfahren werden Entscheidungen innerhalb der OEF-Koalition getroffen?
18. Wie stellt die Bundesregierung ihre Einflussnahme auf die Einsatzpläne der OEF durch die im CENTCOM-Hauptquartier eingesetzten Angehörigen der Bundeswehr sicher?
19. Wie stellt die Bundesregierung insbesondere sicher, dass die im CENTCOM-Hauptquartier eingesetzten Angehörigen der Bundeswehr keine Handlungen unterstützen, die im Widerspruch zum Auftrag des Deutschen Bundestages stehen, gefangene genommene Personen „vor Gericht“ zu stellen?
20. Inwieweit haben die im Rahmen der OEF eingesetzten Angehörigen der Bundeswehr Zugang zu Informationen bezüglich des Verbleibs der von OEF-Truppen gefangen genommenen Personen?
21. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die im CENTCOM-Hauptquartier eingesetzten Bundeswehrangehörigen mittelbar an der Verschleppung von Gefangenen beteiligt waren bzw. sind oder dort Kenntnis von Verschleppungen erhalten haben?
22. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die im CENTCOM-Hauptquartier eingesetzten Bundeswehrangehörigen mittelbar an der Organisation von US-Einsätzen im Irak beteiligt waren oder sind?
III. Einsatz in Afghanistan
23. a) Sind zum Zeitpunkt dieser Anfrage Angehörige der Bundeswehr im Rahmen des OEF-Mandats in Afghanistan im Einsatz, und wenn ja, wie viele?
b) Wie viele Angehörige der Bundeswehr sind bei OEF-Einsätzen verletzt oder getötet worden?
24. a) Wird die Bundeswehr in Afghanistan, wie im Mandat des Deutschen Bundestages vorgesehen, dazu eingesetzt, „Führungs- und Ausbildungseinrichtungen von Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen, gefangen zu nehmen und vor Gericht zu stellen“ (Bundestagsdrucksache 14/7296)?
b) Wenn ja, vor welches Gericht wurden die von Angehörigen der Bundeswehr festgenommenen Personen gestellt?
c) Wenn ja, was versteht die Bundesregierung unter der Vorgabe des Mandats, Einrichtungen „auszuschalten“?
d) Wenn ja, was versteht die Bundesregierung unter der Vorgabe des Mandats, Terroristen zu „bekämpfen“?
25. a) Haben die Spezialkräfte, wie in der Protokollerklärung des Auswärtigen Amts vom 14. November 2001 beschrieben, seitdem „polizeilich-militärische Aufgaben wie z. B. Geiselbefreiung, Verhaftungen“ vorgenommen?
b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung andere Aufgaben auf der Basis des Bundestagsmandats?
c) Wenn ja, was geschah mit den durch die deutschen Spezialkräfte festgenommenen Personen?
d) Waren deutsche Spezialkräfte in Afghanistan an Verhören von Gefangenen beteiligt oder bei Verhören anwesend?
26. Gibt es Indizien für die Annahme, dass der Einsatz in Afghanistan zur Verhinderung von Terroranschlägen beigetragen hat, und wenn ja, welche?
IV. Einsatz am Horn von Afrika
27. Wie viele Angehörige der Bundeswehr sind in welcher Funktion zum Zeitpunkt dieser Anfrage am Horn von Afrika im Einsatz?
28. Wird die Bundeswehr am Horn von Afrika, wie im Mandat des Deutschen Bundestages vorgesehen, dazu eingesetzt, „Führungs- und Ausbildungseinrichtungen von Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen, gefangen zu nehmen und vor Gericht zu stellen“ (Bundestagsdrucksache 14/7296)?
29. a) Gibt es Indizien für die Annahme, dass der Einsatz am Horn von Afrika zur Verhinderung von Terroranschlägen beigetragen hat, und wenn ja, welche Indizien sind dies?
b) Wie viele Terroristen wurden am Horn von Afrika durch die OEF-Einheiten festgenommen?
c) An wie vielen dieser Festnahmen waren deutsche Marineinheiten beteiligt?
30. Gibt es Anzeichen für die Annahme, dass durch den Einsatz der Bundesmarine am Horn von Afrika „Terroristen der Zugang zu Rückzugsgebieten verwehrt“ (Bundestagsdrucksache 14/7296) wurde, und wenn ja, welche?
31. Wird die Bundeswehr am Horn von Afrika für andere als die im OEF-Mandat des Deutschen Bundestages vorgesehenen Zwecke eingesetzt, und wenn ja, für welche?
32. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Bundesmarine auch nach Ablauf des OEF-Mandats in die Lage versetzt werden sollte, am Horn von Afrika präsent zu sein, wie dies unter anderem in der Plenardebatte anlässlich der letzten Verlängerung des Mandats am 18. November 2005 angeregt wurde?
33. Hat die Bundesmarine nach Auffassung der Bundesregierung das Recht, Schiffe ohne die Zustimmung des Schiffsführers zu betreten?
34. Hält die Bundesregierung das Betreten von Schiffen in internationalen Gewässern ohne die Zustimmung des Schiffsführers für rechtmäßig?
35. a) Welchen Einsatzrichtlinien unterliegen die am Horn von Afrika eingesetzten Angehörigen der Bundesmarine in Situationen in denen ein Schiffsführer den Zugang zu seinem Schiff verweigert?
b) Trifft es zu, dass in solchen Fällen die Streitkräfte verbündeter Staaten darum gebeten werden, diese für die eigenen Einheiten für unrechtmäßig erachteten Schritte zu unternehmen?
36. Welchen Einsatzrichtlinien unterliegen die am Horn von Afrika eingesetzten Angehörigen der Bundesmarine mit Bezug auf den Umgang mit Gefangenen?
37. a) Welchen Schiffen hat die Marine in ihrem Einsatzgebiet am Horn von Afrika Geleitschutz gegeben (bitte aufgeschlüsselt nach zivil und militärisch genutzten Schiffen sowie den jeweiligen Ursprungsstaaten)?
b) Hat die Marine in ihrem Einsatzgebiet am Horn von Afrika Geleitschutz für Marine- und Transportschiffe von Staaten gegeben, die sich an der militärischen Invasion des Iraks 2003 beteiligt haben, und wenn ja, für welche Staaten (für die Jahre 2002 und 2003 bitte aufgeschlüsselt nach Monaten)?
V. Perspektive
38. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass derzeit ein bewaffneter Angriff auf die Vereinigten Staaten stattfindet?
39. In welcher Form und in welchen Abständen wird die Bundesregierung von der US-Regierung darüber unterrichtet, ob ein Angriff von Außen gegen die Vereinigten Staaten geführt wird?
40. a) Kann nach Auffassung der Bundesregierung Artikel 5 des Nato-Vertrages auch dann von einem Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden, wenn Einzelpersonen einem Nato-Staat mit einem Angriff drohen?
b) Kann nach Auffassung der Bundesregierung Artikel 5 des Nato-Vertrages auch dann von einem Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden, wenn Anschläge nur innerhalb eines Nato-Staates vorbereitet werden?
41. a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Vereinigten Staaten aufgrund der Anschläge vom 11. September 2001 weiterhin Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen in Anspruch nehmen können?
b) Wenn ja, mit welcher Begründung vertritt die Bundesregierung diese Auffassung?
c) Wenn ja, wie lange können die Vereinigten Staaten nach Auffassung der Bundesregierung aus den Anschlägen vom 11. September 2001 ein Recht auf Selbstverteidigung ableiten?
42. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Artikel 51 weiterhin von den Vereinigten Staaten in Anspruch genommen werden kann, weil der Sicherheitsrat noch nicht die „zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“ (Artikel 51 UN-Charta)?
43. Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung überein, dass die unter Artikel 5 des Nato-Vertrages ergriffenen Maßnahmen „einzustellen“ sind, „sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten“ (Artikel 5 des Nato-Vertrages)?
44. a) Welche Maßnahmen müsste der Sicherheitsrat nach Auffassung der Bundesregierung ergreifen, um der Inanspruchnahme von Artikel 51 der UN-Charta durch die USA die Grundlage zu entziehen?
b) Welche Konsequenzen hätte dies für die Anwendung von Artikel 5 des Nato-Vertrages?
45. Nach welchem Verfahren wird der so genannte Bündnisfall (nach Artikel 5 des Nato-Vertrages) für beendet erklärt?
46. Hat die Bundesregierung seit der Erklärung des Bündnisfalls durch die Nato jemals die Frage nach dessen Fortdauer zum Thema von Gesprächen in Nato-Gremien gemacht?
47. Haben sich die Mitgliedstaaten im Nato-Rat oder einem anderen Nato-Gremium auf Kriterien geeinigt, nach denen beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Artikel 5 des Nato-Vertrages noch gegeben sind?
48. In welchen Abständen und aufgrund welcher Kriterien überprüft die Bundesregierung, ob die Grundlagen für ihre Unterstützungszusagen basierend auf Artikel 5 des Nato-Vertrages noch gegeben sind?
49. Kann die Bundesregierung Kriterien benennen, an denen sie den Erfolg oder Misserfolg der deutschen Beteiligung an der OEF misst?
50. Kann die Bundesregierung Kriterien benennen, mit Hilfe derer sie zu der Entscheidung kommen könnte, dem Deutschen Bundestag keinen weiteren Antrag auf Verlängerung des OEF-Mandats vorzulegen?