Erkenntnisse des Bundeskriminalamts und der Bundesregierung zu Femiziden in Deutschland
der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Ulle Schauws, Lukas Benner, Schahina Gambir, Lamya Kaddor, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Marlene Schönberger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Jahr 2024 sind 328 Frauen getötet worden. Nimmt man die versuchten Tötungen mit hinzu, sind es 859 Fälle. Das entspricht 29,9 Prozent der 2024 polizeilich erfassten versuchten Tötungsdelikte. Unter den vollendeten Taten sind es sogar 43,4 Prozent. Das geht aus dem Bundeslagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2024“ (Bundeslagebild 2024) hervor, das das Bundeskriminalamt (BKA) erstellt und das Bundesministerium des Innern am 21. November 2025 veröffentlichte (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/StraftatenGegenFrauen/StraftatengegenFrauenBLB2023.html?nn=237578). Das Bundeslagebild basiert auf der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). In einem eigenen Kapitel wird das Thema Tötungsdelikte behandelt. Der Bericht offenbart, dass mehr als die Hälfte aller Tötungsdelikte auf häusliche Gewalt zurückzuführen sind. Die größte Tatverdächtigengruppe sind (Ex-)Partner, gefolgt von Unbekannten, Personen mit familiärer Beziehung und befreundeten Personen (Bundeslagebild 2024, S. 42). Dabei sind 84,9 Prozent der Tatverdächtigen männlich, unter den Tötungsdelikten innerhalb von Partnerschaften sogar 98,1 Prozent (Bundeslagebild 2024, S. 44).
Obwohl Tötungen von Frauen und Mädchen einen hohen Anteil an Tötungsdelikten ausmachen, ist im Bundeslagebild nur wenig über ihre Hintergründe bekannt. Unklar bleibt insbesondere, in wie vielen Fällen es sich bei den Tötungsdelikten um Femizide handelt. Im Bundeslagebild 2023, was erstmalig diesen Deliktsbereich beleuchtete, war das Kapitel zu Tötungsdelikten noch „Femizide“ benannt worden. Hier definierte das Bundeskriminalamt den Begriff „Femizide“ als Tötungsdelikte an Frauen, weil sie Frauen sind, das heißt aufgrund einer von der Annahme geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit gegen Frauen geleiteten Tatmotivation. Diese äußert sich insbesondere in einer ablehnenden Einstellung der tatbegehenden Person zur Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter und resultiert aus nach wie vor bestehenden patriarchalen Denkmustern und Strukturen (Bundeslagebild 2023, S. 36). Von dieser Definition hat das BKA im Bundeslagebild 2024 Abstand genommen, weil die PKS keine Informationen zur Tatmotivation enthält, die eine eindeutige Zuordnung zur Kategorie „Femizid“ erlauben würde. Hinzu käme, dass es bislang an einer bundesweit anerkannten eindeutigen Zuordnung einzelner kriminalstatistisch ausweisbarer abgegrenzter Fallgruppen unter den Begriff Femizid, beispielsweise anhand der Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung oder des Tatkontextes, fehle (Bundeslagebild 2024, S. 41).
Die Definition von Femiziden ist Gegenstand einer kontroversen Debatte und wird bisher – auch von verschiedenen deutschen Behörden – unterschiedlich definiert. Die Bundesregierung definiert Femizide ebenfalls anders als das BKA im Bundeslagebild 2023: „Der Begriff „Femizid“ bezieht sich auf die Tötung von Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechts. Je nach Einzelfall kann der Begriff beispielsweise tödliche Fälle von Partnerschaftsgewalt, Tötungen von Frauen und Mädchen im „Namen der Ehre“, aus Frauenhass oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, sowie gezielte Tötungen von Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten umfassen“ (Gewaltschutzstrategie der Bundesregierung, S. 80; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2345).
Um die Datenlage zu verbessern und den Begriff des Femizids zu vereinheitlichen wurde unlängst unter Leitung des BKA eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, an der sich Behörden aus verschiedenen Bundesländern beteiligen. Ziel sei es dabei, den Begriff durch konkrete Indikatoren besser messbar zu machen und eine bundeseinheitliche polizeiliche Definition zu Femiziden zu erarbeiten. Mit den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sei voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 2026 zu rechnen (www.spiegel.de/politik/deutschland/gewalt-gegen-frauen-bka-plant-praezisere-definition-von-femiziden-a-a0634325-194b-499a-b52a-4049b1b5d29a). Bis dahin erfolge im Bundeslagebild keine Zuordnung der in der PKS erfassten Tötungsdelikte an Frauen zum Begriff „Femizide“ (Bundeslagebild 2024, S. 41).
Mit einer Verbesserung der Datenlage kommt die Bundesregierung ihren Zielen nach der am 11. Dezember 2024 beschlossenen Gewaltschutzstrategie nach. Diese sieht u. a. vor, dass das BKA eine bundeseinheitliche Datengrundlage zur Beobachtung von geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteten Straftaten im Längs- und Querschnitt schafft und aussagekräftige Daten zur vorbeugenden und verfolgenden Kriminalitätsbekämpfung bereitstellt. Dies solle organisatorischen Planungen und Entscheidungen sowie kriminologisch-soziologischen Forschungen und kriminalpolitischen Maßnahmen nutzen. Zudem empfiehlt das Deutsche Institut für Menschenrechte (Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifischer Gewalt und Beobachterin der Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland) dem BKA, das Merkmal der Tatmotivation bei vorsätzlichen Tötungen von Frauen (in der PKS) zu erfassen (Kurzfassung Monitor Gewalt gegen Frauen, S. 24).
Aus Sicht der fragestellenden Fraktion machen die Zahlen aus dem Bundeslagebild und die kriminalstatistischen Defizite in der Koordinierung und Erfassung den Handlungsbedarf in diesem Bereich deutlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen31
Welche Definition von Femizid nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer bisher?
a) Wo sieht die Bundesregierung Unterschiede zu der Definition, auf die sich die Bundesregierung bislang stützt?
b) Wie wirken sich die Unterschiede auf die Erhebung der Zahlen aus?
Sieht die Bundesregierung zur Verbesserung der Datenlage die Notwendigkeit, die Erfassung von tatauslösenden Motiven in die PKS aufzunehmen
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn nein, wie will die Bundesregierung in Zukunft Daten zu den Femiziden erheben, wenn das tatauslösende Motiv für die Zuordnung als Femizid entscheidend ist?
c) Welche Indikatoren sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, den Begriff Femizid im Sinne des Arbeitsauftrages der Arbeitsgruppe besser messbar zu machen?
Welche Bundesländer, Behörden und Akteurinnen und Akteure beteiligen sich an der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundeskriminalamts?
a) Werden auch Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft und Zivilgesellschaft an der Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligt bzw. hinzugezogen, wenn ja, wie, und welche?
b) Wird die unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte, welche den periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland“ veröffentlicht und in diesem Jahr das Schwerpunktthema Femizide gewählt hat, bei der Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligt?
c) Inwiefern fließen die Erkenntnisse des Forschungsprojekts „Femizide in Deutschland – Eine empirisch-kriminologische Untersuchung zur Tötung an Frauen“ der Universität Tübingen und des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. in die Arbeit der Arbeitsgruppe mit ein?
Wie häufig hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe bereits getroffen, und was ist der Arbeitsstand der jeweiligen Treffen?
Wann ist mit Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu rechnen?
Berücksichtigt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe internationale Standards bei der Definition des Begriffs, wie z. B. Definitionen durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO)?
Wie viele vollendete Femizide – entsprechend der Definition der Bundesregierung – und wie viele Tötungsdelikte mit weiblichen Opfern gab es in den Jahren von 2015 bis 2025 (bitte nach den verschiedenen Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie oft lag davon eine Tötung durch einen Partner oder Ex-Partner vor?
b) Wie oft lag davon eine innerfamiliäre Gewaltausübung vor?
Wie viele versuchte Femizide – entsprechend der Definition der Bundesregierung – und wie viele Tötungsdelikte mit weiblichen Opfern gab es in den Jahren von 2015 bis 2025 (bitte nach den verschiedenen Straftatbeständen und Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie oft lag davon eine Tötung durch einen Partner oder Ex-Partner vor?
b) Wie oft lag davon eine innerfamiliäre Gewaltausübung vor?
Wie hoch ist in den Fällen der Fragen 7 und 8 der Anteil von Männern unter den Tatverdächtigen?
a) Wie hoch ist davon der Anteil an Erwachsenen ab 30 Jahren?
b) Wie hoch ist davon der Anteil an Erwachsenen von 18 bis 30 Jahren?
c) Wie hoch ist davon der Anteil an Minderjährigen?
Wie hoch ist in den Fällen der Fragen 7 und 8 der Anteil an psychisch auffälligen Tatverdächtigen?
Wie hoch ist der Anteil an Tatverdächtigen, die während der Tat unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen standen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Betroffenen in den Fällen der Fragen 7 und 8?
a) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren?
b) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Kindern zwischen fünf und 14 Jahren?
c) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Kindern zwischen einem Jahr und fünf Jahren?
d) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil der Neugeborenen bis zu einem Jahr?
e) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an jungen Erwachsenen zwischen 18 und 24 Jahren?
f) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen zwischen 25 und 44 Jahren?
g) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen zwischen 45 und 64 Jahren?
h) Wie hoch ist unter den Betroffenen der Anteil an Erwachsenen über 65 Jahren?
Welche Staatsbürgerschaften und Aufenthaltsstatus hatten die Betroffenen (bitte differenziert nach Bundesländern angeben), und wie viele der Betroffenen hatten einen akzessorischen Aufenthaltstitel nach § 27 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach den §§ 3 und 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU; bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Wie viele der Betroffenen waren von einer Wohnsitzauflage betroffen (bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
a) Wie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 60 des Asylgesetzes (AsylG), Frauen im laufenden Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung in kommunaler Unterbringung (bitte jeweils nach Bundesland und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
b) Wie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG, Frauen mit Aufenthaltserlaubnis und Wohnsitzauflage (bitte jeweils nach Bundesland, Aufenthaltserlaubnis und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
c) Wie viele Betroffene hatten eine Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d AufenthG, Frauen mit Duldung ohne Lebensunterhaltssicherung und Wohnortsbeschränkungen (bitte jeweils nach Bundesland, Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 haben die Betroffenen beantragt, dass eine Wohnsitzauflage gestrichen oder verändert wird oder einen Antrag auf Umverteilung gestellt, in wie vielen Fällen wurde entsprechenden Anträgen stattgegeben, in wie vielen Fällen wurden entsprechende Anträge abgelehnt, und in wie vielen Fällen wurde bis zum Tatzeitpunkt nicht beschieden (bitte nach Verfahrensart und Bundesland auflisten, bitte jeweils Verfahrensdauer angeben)?
In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 haben nach Kenntnis der Bundesregierung Betroffene beantragt, dass eine Wohnsitzauflage gestrichen oder verändert wird oder einen Antrag auf Umverteilung gestellt?
a) In wie vielen Fällen wurde entsprechenden Anträgen stattgegeben (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)?
b) In wie vielen Fällen wurden entsprechende Anträge abgelehnt (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)?
c) In wie vielen Fällen wurde bis zum Tatzeitpunkt nicht über die Anträge entschieden (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)?
d) Wie lange dauerten diese Verfahren ab Antragstellung an (bitte nach Verfahrensart, Staatsangehörigkeit und Bundesland auflisten)?
Wie viele Fälle der Fragen 7 und 8 wurden pro Bundesland dokumentiert?
Mit welchen Tatwaffen wurden die Fälle der Fragen 7 und 8 verübt (bitte nach Anzahl pro Tatwaffe aufgliedern)?
a) In wie vielen Fällen davon handelte es sich um eine illegale Waffe?
b) In wie vielen Fällen davon hatten die Tatverdächtigen eine Waffenerlaubnis?
c) In wie vielen Fällen waren die Tatverdächtigen beim Mitführen einer Schusswaffe zur rechtmäßigen Dienstausübung ermächtigt?
In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 wurde im Zusammenhang mit der Tat zugleich auch ein Sexualdelikt begangen?
In wie vielen Fällen der Fragen 7 und 8 ging dem Tötungsdelikt Gewalt in der Vorbeziehung voraus?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der Tötungsdelikte gegen Frauen?
a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der Tötungsdelikte gegen Frauen durch ihre (Ex-)Partner?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der Tötungsdelikte gegen Frauen durch Unbekannte?
c) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Anlässen der Tötungsdelikte in innerfamiliären Beziehungen?
d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Tötungsdelikte durch sonstige bekannte Personen (z. B. Freunde, Bekannte, Nachbarn, Kollegen)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Einflussfaktoren für die Tötungsdelikte, insbesondere zu Sexismus, struktureller Benachteiligung von Frauen, psychischen Erkrankungen, Alkohol- und Drogenmissbrauch und angespannter sozioökonomischer Lage?
Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der Zahlen?
a) Laut Bundeslagebild 2024 gibt es im Fünfjahresvergleich einen Rückgang um 18,2 Prozent unter den weiblichen Opfern von Tötungsdelikten (Bundeslagebild 2024, S. 42), und welche Erklärung hat die Bundesregierung hierfür?
b) Zeichnet sich der Rückgang auch bei Femiziden nach der Definition der Bundesregierung ab?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Datenlage im Zehnjahresvergleich?
d) Wie bewertet die Bundesregierung das Dunkelfeld im Bereich geschlechtsspezifisch gegen Frauen verübter Tötungsdelikte – insbesondere im Bereich der versuchten Taten, und gibt es hierzu bereits Erkenntnisse aus der Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“?
Inwiefern arbeitet die Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) mit dem BKA zusammen und wirkt bei der Analyse von Daten des BKA zu Femiziden mit?
Inwiefern arbeitet die unabhängige Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt beim Deutschen Institut für Menschenrechte, welche den periodischen Bericht „Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland“ veröffentlicht und in diesem Jahr das Schwerpunktthema Femizide gewählt hat, mit dem BKA zusammen und wirkt bei der Analyse von Daten des BKA zu Femiziden mit?
Plant die Bundesregierung, die Finanzierung der beim Deutschen Institut für Menschenrechte angelegten Monitoringstelle für geschlechtsspezifische Gewalt gesetzlich zu verankern und so ihrer Verpflichtung aus der Istanbul-Konvention nachzukommen, und welche Maßnahmen zur Erforschung des Dunkelfelds ergreift das BKA?
Welche Unterstützungsmaßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Betroffenen von nicht vollendeten Tötungsdelikten nach der Tat zur Seite gestellt (bitte die getroffenen Maßnahmen, die ausführenden Behörden sowie den zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalog einzeln aufführen)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Betroffenen sich vor den versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten an die Behörden gewandt haben, um Hilfe zu erbitten (bitte die getroffenen Maßnahmen, die ausführenden Behörden sowie den zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalog einzeln aufführen)?
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung interne Untersuchungen bei den entsprechenden Behörden oder parlamentarische Untersuchungsausschüsse eingesetzt, um zu klären, warum die zuständigen Behörden keinen Schutz vor versuchten oder vollendeten Femiziden geboten haben?
Welche Maßnahmen leitet die Bundesregierung mit Blick auf die Erkenntnisse aus dem Lagebild ein, um Femizide zu verhindern?
Welche Gespräche und mit wem hat die Bundesregierung oder haben ihre Behörden, insbesondere das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), bereits geführt, um das eigenständige Aufenthaltsrecht von Ehegattinnen und Ehegatten nach § 31 AufenthG zu reformieren – insbesondere durch die Reduzierung der Bestandszeiten ehelicher Lebensgemeinschaften in Deutschland –, und mit welchen Ergebnissen (bitte Datum, Teilnehmende, Ort und Thema auflisten)?