Deutscher Bundestag Drucksache 21/4213
21. Wahlperiode 16.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tina Winklmann, Marlene Schönberger,
Dr. Ophelia Nick, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/3876 –
Antisemitismus im Sport – Bekämpfung, Prävention und Verantwortung auf
allen Ebenen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Antisemitismus stellt eine tiefgreifende Bedrohung für unsere offene,
demokratische und vielfältige Gesellschaft dar. Er zeigt sich nicht nur in expliziten
Gewalttaten, sondern auch in subtilen Formen der Ausgrenzung, Bedrohung
und Delegitimierung jüdischen Lebens. Wie andere gesellschaftliche Bereiche
ist auch der Sport nicht frei von antisemitischen Vorfällen, Einstellungen oder
Strukturen. Gerade weil Sport eine besondere integrative und
identitätsstiftende Rolle in unserer Gesellschaft spielt, ist die Auseinandersetzung mit
Antisemitismus hier von herausragender Bedeutung.
Eine aktuelle Auswertung (
www.report-antisemitism.de/annuals/) des
Bundesverbands der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus (RIAS) vom
Mai 2025 zeigt die Dringlichkeit des Handelns. Im Jahr 2024 wurden
demnach 8 627 antisemitische Vorfälle dokumentiert – ein Anstieg um 77 Prozent
im Vergleich zum Vorjahr. Darunter waren 8 Fälle extremer Gewalt, 186
körperliche Angriffe, 443 gezielte Sachbeschädigungen und 300 Fälle von
Bedrohung. Besonders auffällig war der sprunghafte Anstieg des sogenannten
verletzenden Verhaltens mit 7 514 Fällen, darunter 1 802 auf Versammlungen.
RIAS macht deutlich: Die Lage für Jüdinnen und Juden in Deutschland hat
sich weiter verschärft. Der Beauftragte der Bundesregierung für jüdisches
Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus, Felix Klein, sprach
von „schockierenden Zahlen“, die Bundesministerin für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Karin Prien, bezeichnete Antisemitismus als
„reale Bedrohung für das jüdische Leben“. Auch in Sportkontexten wurden
antisemitische Tendenzen dokumentiert, z. B. in Form von Hetze und
Gewaltandrohung auf Sportplätzen, gezielter Ausgrenzung oder hasserfüllter Parolen
bei Sportgroßveranstaltungen.
Zwar finden antisemitische Vorfälle im Kontext des Fußballs häufig mediale
Beachtung, doch bleiben antisemitische Erscheinungsformen in anderen
weniger öffentlichkeitswirksamen Profisportarten sowie im privaten Fitness- und
Freizeitsport oft unter dem Radar. Gleichzeitig engagieren sich viele Fan- und
Ultragruppierungen, Vereine, Verbände sowie Einzelpersonen aktiv gegen
Antisemitismus und für eine demokratische Erinnerungskultur. Dieses zivilge-
Die Antwort wurde mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 16. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sellschaftliche Engagement verdient politische Rückenstärkung,
Unterstützung und eine differenzierte Betrachtung durch die Bundesregierung.
In ihrer Strategie zur Bekämpfung von Antisemitismus sowie durch die
Anerkennung der Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance
Alliance (IHRA) hat sich die Bundesregierung dazu bekannt, Antisemitismus in
allen gesellschaftlichen Bereichen entschlossen entgegenzutreten.
Es stellt sich die Frage, wie diese Verpflichtung konkret im Bereich des Sports
eingelöst wird, insbesondere im Hinblick auf Datenlage, Prävention,
Fortbildung, Vereinsarbeit und Förderpolitik.
1. Welche Daten erhebt die Bundesregierung systematisch zu
antisemitischen Vorfällen im Sport (bitte nach Bundesland, Jahr, Sportart,
Kontext sowie organisiertem und privatem Sport differenzieren)?
a) Welche Quellen werden dafür herangezogen (z. B. Polizeiliche
Kriminalstatistik, Meldestellen, Verbände, wissenschaftliche Studien)?
b) In welchem Verfahren gleicht die Bundesregierung eigene Daten mit
den Erhebungen zivilgesellschaftlicher Meldestellen wie RIAS ab,
und welche Diskrepanzen oder Übereinstimmungen ergeben sich
dabei?
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über antisemitische
Vorfälle im Breitensport?
a) Auf welche Datenquellen stützt sich die Bundesregierung in diesem
Bereich (z. B. polizeiliche Kriminalstatistik, Meldestellen, Verbände,
wissenschaftliche Studien)?
b) In welchen Bundesländern, Städten oder Sportverbänden treten
solche Vorfälle nach Kenntnis der Bundesregierung gehäuft auf, und
wie begründet sie mögliche Datenlücken?
Die Fragen 1 bis 2b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch
die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt
und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem Politisch
motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische Element in
den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den
Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder
„Themenfeldern“ (u. a. dem Unterthemenfeld „antisemitisch“ im Oberthemenfeld
„Hasskriminalität“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe
und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten
„Phänomenbereich“ abgebildet. Politisch motivierte Straftaten werden einem
Phänomenbereich zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der
Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger
Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer entsprechenden
ideologischen Orientierung zuzurechnen sind. Ist der Sachverhalt nicht unter die
Phänomenbereiche PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder
PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK -
sonstige Zuordnung- (bis zum 31. Dezember 2022 bezogen auf die Tatzeit: PMK
-nicht zuzuordnen-) zu wählen.
Darüber hinaus wird das Objekt (Ort, Sache, Institution, Veranstaltung oder
Person), welches aufgrund der festgestellten oder sich aus dem
Phänomenbereich und ggf. Themenfeld ergebenden Motivation heraus direkt und/oder
inhaltlich angegriffen wurde, als Angriffsziel genannt (z. B. Unterangriffsziel
„Amtsträger“ zum Oberangriffsziel „Staat“).
Antisemitische Straftaten sind Teil der PMK und wurden unter
Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen zur Hasskriminalität bereits mit
Einführung des KPMD-PMK zum 1. Januar 2001 als Themenfeld „Antisemitisch“
eingeführt.
Bundesweit vereinbarte Themenfelder sind in einem „Themenfeldkatalog zur
KTA-PMK“ zusammengefasst. Nach der dortigen Erläuterung zum Themenfeld
„Antisemitisch“ sind antisemitische Straftaten der Teil der Hasskriminalität, der
aus einer antijüdischen Haltung heraus begangen wird. Außerdem wird in den
Erläuterungen klargestellt, dass eine antijüdische Haltung nicht automatisch
den Bereich „Antiisraelisch“ umfasst. Darüber hinaus wird in diesem
Dokument die Antisemitismus-Definition der International Holocaust Remembrance
Alliance (IHRA) abgebildet.
„Antisemitische Straftaten im Sport“ und „Antisemitische Straftaten im
Breitensport“ werden im Rahmen des KPMD-PMK allgemein registriert. Das
bedeutet, dass sie in den Fallzahlen PMK insgesamt enthalten sind, jedoch nicht
trennscharf dargestellt werden können. Hintergrund ist, dass es für Straftaten in
diesem Zusammenhang bzw. mit dieser konkreten Motivlage keine
bundesweite Begrifflichkeit gibt, die mittels eines Themenfeldes oder eines
recherchefähigen Katalogwertes in der BKA-Fallzahlendatei LAPOS dargestellt werden
könnte. Aus diesem Grund ist eine automatisierte Fallzahlendarstellung dieser
Straftaten nicht möglich.
Die Arbeit des Bundesverbandes RIAS e. V. wird durch das Bundesministerium
des Innern institutionell unterstützt. Ein wichtiger Aspekt der Arbeit von RIAS
e. V. ist die Erstellung des Jahresberichtes, in dem antisemitische Vorfälle
erfasst werden. RIAS e. V. verfolgt dabei allerdings einen breiteren Ansatz als
der KPMD-PMK, da auch Sachverhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle
erhoben werden. Die von RIAS erhobenen Informationen und Fallzahlen bieten
eine wertvolle Ergänzung, sind aber nicht unmittelbar mit den Erkenntnissen
aus der PMK-Statistik vergleichbar. Vor diesem Hintergrund wäre ein Abgleich
der Fallzahlen nicht sachgerecht.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Beteiligung
deutscher Neonazis an Kampfsportveranstaltungen im Ausland sowie
über die Ausrichtung rechtsextremistischer Kampfsportevents im Inland
mit Beteiligung ausländischer Rechtsextremisten vor?
Aufgrund von repressiven Maßnahmen in der Vergangenheit werden der
rechtsextremistischen Szene zuordenbare (öffentlichkeitswirksame)
Kampfsportveranstaltungen in Deutschland nicht mehr offen durchgeführt. Vielmehr ist eine
Verlagerung rechtsextremistischer Kampfsportveranstaltungen in das Ausland
zu beobachten. Eine Teilnahme von deutschen Rechtsextremisten an
rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltungen im Ausland kann in mehreren Fällen
nachgewiesen werden.
4. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus dem im Jahr 2019
erfolgten Verbot der Kampfsportveranstaltung „Kampf der Nibelungen“ in
Görlitz, und welche weiteren Maßnahmen werden und wurden daraus
abgeleitet?
Es ist festzustellen, dass aufgrund von vergangenen repressiven Maßnahmen,
wie z. B. des Verbots des „Kampf der Nibelungen“ in Görlitz, der
rechtsextremistischen Szene zuordenbare (öffentlichkeitswirksame)
Kampfsportveranstaltungen in Deutschland nicht mehr offen durchgeführt werden.
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine weitergehende Beantwortung der Frage aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht und auch nicht in
eingestufter Form erfolgen kann.
Die Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) von
extremistischen Organisationen richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag aus den
§§ 3, 4 BVerfSchG. Durch eine tiefergehende Beantwortung der Frage würden
jedoch spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik des
BfV offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigt würde. Die mit der Frage erbetenen Informationen zielen auf die
Offenlegung der konkreten Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und
Schwerpunktsetzung der nachrichtendienstlichen Aufklärung im Bereich des
rechtsextremistischen Kampfsportes ab. Eine Beantwortung der Frage lässt Rückschlüsse zu,
ob Veranstaltungen wie der „Kampf der Nibelungen“ im BfV trotz des Verbots
2019 seither weiter und in welcher Intensität bearbeitet werden. In der
Darstellung von möglichen weiteren Maßnahmen würde darüber hinaus der genutzte
Werkzeugkasten der Behörde offenbart werden, was Teilnehmende und
rechtsextremistische Kampfsportlerinnen und -sportler möglicherweise zu einem
anderen Verhalten animiert bzw. diese Gegenmaßnahmen ergreifen könnten,
wodurch die Arbeit des BfV erschwert wird. Das gilt umso mehr, als bei einem
Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und
Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können.
Die Offenlegung der aus dem Verbot abgeleiteten Maßnahmen würden
zukünftige operative Maßnahmen gefährden.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Schließlich sind vor allem
Erkenntnisse zum Bereich der Gewaltorientierung, was zwangsläufig im
Kampfsport der Fall ist, besonders sensibel im Hinblick auf mögliche
Ermittlungsverfahren durch weitere Sicherheitsbehörden. Denn eine Beantwortung
der Fragen würde Rückschlüsse auf sich verändernde Erkenntnisinteressen
sowie Aufklärungsziele und die damit verbundenen technischen und operativen
Fähigkeiten des BfV zulassen. Auch ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen
hingenommen werden. Die angefragten Inhalte würden die Fähigkeiten und Methoden
des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe, auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
5. Welche Handlungsempfehlungen gibt die Bundesregierung
Sportverbänden und Sportvereinen zum Umgang mit antisemitischen Vorfällen,
insbesondere bei Wiederholungstäterinnen und Wiederholungstätern oder
Funktionärinnen und Funktionären?
Handlungsempfehlungen an die Zivilgesellschaft finden sich in der am 30.
November 2022 veröffentlichten Nationalen Strategie gegen Antisemitismus und
für jüdisches Leben (
www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikatio
nen/themen/heimat-integration/BMI22029-nasas.pdf?__blob=publicationFile
&v=9). Darüber hinaus wurden im Rahmen des durch das Bundesministerium
des Innern im Jahr 2024 geförderten Projekts „Actions Matter: Antisemitismus
im Sport“ Handlungsempfehlungen zur Bekämpfung von Antisemitismus im
deutschen Sport erarbeitet.
6. Welche Bundesprogramme, etwa im Rahmen von „Demokratie leben!“
oder durch das Bundesministerium des Innern (BMI), fördern die
Verankerung der IHRA (Internationale Allianz zum Holocaustgedenken)-
Arbeitsdefinition von Antisemitismus in Strukturen und Projekten des
Sports, und in welchen Sportverbänden oder Sportvereinen wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung diese Definition bislang konkret
anerkannt oder implementiert (bitte mit Nennung der Beispiele auflisten)?
Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ wurde in der zweiten Förderperiode
das Modellprojekt „Zusammen1“ des Trägers MAKKABI Deutschland e. V.
gefördert. Auch in der laufenden dritten Förderperiode des Bundesprogramms
wird mit „ZADIK“ ein weiteres Projekt von MAKKABI Deutschland e. V.
gefördert. MAKKABI Deutschland e. V. nutzt für diese Projektarbeit sowie für
die Arbeit des Vereins insgesamt die IHRA-Arbeitsdefinition Antisemitismus.
Seit 2021 wird von MAKKABI Deutschland e. V. zusätzlich auch die IHRA-
Arbeitsdefinition Antiziganismus genutzt.
Die deutsche Sportjugend im DOSB (dsj), die innerhalb des vom
Bundeskanzleramt geförderten „Bundesprogramms gegen Extremismus und
Menschenfeindlichkeit im Sport“ die Zentralstelle „Sportvereine und Sportverbände“
innehat, hat im Jahr 2022 ebenfalls die IHRA-Arbeitsdefinition anerkannt.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche
Auswirkungen sogenannter „Sportwashing“-Strategien autoritärer Regime auf
die Verbreitung antisemitischer Narrative und Haltungen im In- und
Ausland, insbesondere im Kontext internationaler Sportgroßveranstaltungen?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.
8. Welche Rolle spielt der Beauftragte der Bundesregierung für jüdisches
Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus in der
Zusammenarbeit mit dem organisierten Sport?
Der Beauftragte der Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland und
den Kampf gegen Antisemitismus nimmt im Rahmen seines Mandats eine
koordinierende, beratende und impulsgebende Rolle bei der Prävention und
Bekämpfung von Antisemitismus ein. Seine Tätigkeit orientiert sich dabei an den
Zielen und Maßnahmen der Nationalen Strategie gegen Antisemitismus und für
jüdisches Leben (NASAS), die einen übergreifenden Ansatz verfolgt. Im
Bereich des organisierten Sports wirkt der Beauftragte insbesondere durch
anlassbezogenen fachlichen Austausch sowie die Sensibilisierung und Vernetzung
relevanter Akteure. Hierzu zählt der Dialog mit Sportverbänden,
Dachorganisationen und zivilgesellschaftlichen Trägern, um antisemitischen
Erscheinungsformen im Sport entgegenzuwirken und präventive Strukturen zu stärken.
Dabei wird die Arbeitsdefinition Antisemitismus der International Holocaust
Remembrance Alliance (IHRA) als wichtige Orientierungshilfe herangezogen.
9. Welche Programme oder Projekte sind auf Bundesebene verankert, die
sich explizit mit Antisemitismusprävention im Sport befassen (bitte nach
Jahr und Träger auflisten)?
Die Antwort kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Träger Programm oder Projekt Jahr
Deutsche Sportjugend im DOSB
(dsj)
Bundesprogramm gegen Extremismus und
Menschenfeindlichkeit im Sport (vormals Bundesprogramm
gegen Rechtsextremismus und Menschenfeindlichkeit
im Sport) des Bundeskanzleramtes, ausgeführt durch
die Zentralstellen Deutsche Sportjugend (dsj) und
Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp)
seit 2023
ELNET
European Leadership Network
Actions Matter – Antisemitismus im Sport 2024
MAKKABI Deutschland e. V. Football Contact Zones 2024 – Das Fußball-
Community Labor
2024
MAKKABI Deutschland e. V. Zusammen1 – Für das, was uns verbindet. Die Initiative
für Vielfalt auf deutschen Sportplätzen
2020 – 2024
MAKKABI Deutschland e. V. ZADIK – Antisemitismusprävention im deutschen
Sport
seit 01/2025
MAKKABI Deutschland e. V. Game Changer – Kompetenztraining gegen
Antisemitismus im Sport
ab 02/2026
Zentralrat der Juden in Deutschland Gegen Antisemitismus im Fußball ab 02/2026
10. Wie viele der für die Bekämpfung von Antisemitismus im Sport
vorgesehenen Bundesmittel wurden in den Jahren 2023 und 2024 tatsächlich
abgerufen und für welche spezifischen Projekte oder Maßnahmen
eingesetzt (bitte nach Projekt und jeweils abgerufenen Mitteln aufschlüsseln)?
Die Antwort kann für die jeweiligen Programmbereiche den folgenden
Tabellen entnommen werden
Programmbereich Modellprojekte
Träger Projekt/Maßnahme Zeitraum Bundesmittel
MAKKABI Deutschland
e. V.
Football Contact Zones 2024 – Das Fußball-
Community Labor
2024 91.834,00 Euro
MAKKABI Deutschland
e. V.
Zusammen1 – Für das, was uns verbindet. Die
Initiative für Vielfalt auf deutschen Sportplätzen
2023 und
2024
199.396,22 Euro
199.382,86 Euro
MAKKABI Deutschland
e. V.
„Bildungsabteilung MAKKABI Deutschland –
Gesellschaftliche Verantwortung“
2024 399.786,28 Euro
ELNET
European Leadership
Network
Actions Matter – Antisemitismus im Sport 2024 50.000 Euro
Programmbereich Partnerschaften für Demokratie (PfD)
PfD Träger Projekt/Maßnahme Zeitraum Bundesmittel
Stadt Oberhausen AWO Oberhausen Outdoor-Ausstellung „Zwischen
Erfolg und Verfolgung – Jüdische
Stars im deutschen Sport bis 1933
und danach“
17.04.2023 –
31.05.2023
6.825,87 Euro
Landkreis St.
Wendel
Tennisclub
Winterbach e. V.
Bildungsreise Hamburg 01.06.2023 –
30.10.2023
5.842,34 Euro
PfD Träger Projekt/Maßnahme Zeitraum Bundesmittel
Stadt Oberhausen AWO Oberhausen Finissage zur Ausstellung
„Zwischen Erfolg und Verfolgung“
02.06.2023 –
02.06.2023
1.000,00 Euro
Stadt Oberhausen Solidarische
Gemeinschaft
e. V.
Fußball, Fankultur und
Gesellschaft – in Israel ist alles politisch
02.07.2023 –
02.07.2023
400,00 Euro
Vogtlandkreis Fanprojekt
Plauen-Vogtland e. V.
Besuch der Gedenkstätte Bergen-
Belsen
22.05.2023 –
31.12.2023
493,71 Euro
Stadt Leipzig Outlaw gGmbH/
Fanprojekt
Leipzig
Der 7. Oktober und das Schweigen
der Fankurven
07.12.2024 –
07.12.2024
398,58 Euro
Programmbereich „Bundesprogramm gegen Extremismus und
Menschenfeindlichkeit im Sport“
Träger Zeitraum Bundesmittel
Deutsche Schwimmjugend im DSV e. V. 2023 2.428,73 Euro
Fan-Projekt Bremen e. V. 2023 4.542,89 Euro
Fanprojekt Plauen-Vogtland e. V. 2023 801,44 Euro
Frankfurter Turn- und Sport-Gemeinschaft 1847 J.P. 2023 4.698,27 Euro
IB Südwest gGmbH („Fanprojekt Offenbach“) 2023 1.167,96 Euro
Internationaler Bund („Fanprojekt Hoffenheim“) 2023 1.141,72 Euro
Jugend und Sport e. V. („Fanladen St. Pauli“) 2023 1.322,11 Euro
MAKKABI Deutschland e. V. 2023 366,63 Euro
MAKKABI Deutschland e. V. 2023 1.162,76 Euro
RKB „Solidarität“ Deutschland 1896 e. V. 2023 71.052 Euro
AWO Kreisverband Braunschweig e. V. („Fanprojekt Braunschweig“) 2024 13.900,01 Euro
Jugend und Sport e. V. (Fanladen St. Pauli“) 2024 407,22 Euro
Outlaw gGmbH („Fanprojekt Leipzig“) 2024 1.304,42 Euro
Stadt Oldenburg („Fanprojekt Oldenburg“) 2024 1.269,65 Euro
Bei diesen im Rahmen des „Bundesprogramms gegen Extremismus und
Menschenfeindlichkeit im Sport“ geförderten Projekten/Maßnahmen im Rahmen
der Zentralstelle „Sportverbände und Sportvereine“ handelte es sich jeweils um
solche im Bereich Bildung, Prävention und/oder Erinnerungsarbeit zum Thema
Antisemitismus im Sport.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über rechtsextreme
Strukturen und Netzwerke im Bereich Kampfsport sowie über
linksextreme Strukturen und Netzwerke in diesem Bereich vor (bitte nach
Bundesland, Art der Netzwerke und Veranstaltungsformaten differenzieren)?
Im Bereich des Kampfsportes kann festgestellt werden, dass sich
rechtsextremistische Strukturen schon früh über rechtextremistische Kampfsportstudios
und -labels etabliert haben. Eine Unterstützung zwischen den einzelnen
rechtsextremistischen Kampfsportstudios und -labels kann fortlaufend festgestellt
werden. Aufgrund von repressiven Maßnahmen in der Vergangenheit können
jedoch derzeit keine einwandfrei der rechtsextremistischen Szene zuordenbaren
(öffentlichkeitswirksamen) Kampfsportveranstaltungen in Deutschland
detektiert werden. Dennoch werden regelmäßig Kampfsporttrainings und -
schulungen von rechtsextremistischen Gruppierungen durchgeführt. Hierzu zählen
auch Jugendorganisationen rechtsextremistischer Parteien und einzelne
Organisationen der Neuen Rechten.
In Teilen der gewaltorientierten linksextremistischen Szene besteht ein
zunehmendes Interesse an Kampfsporttrainings oder einer zumindest grundlegenden
Befähigung zur effektiven Ausübung körperlicher Gewalt. Dabei sollen die
erlernten Techniken vor allem dem Schutz vor einer Bedrohung durch politische
Gegner dienen. Allerdings ist insbesondere beim Vorgehen gegen die Polizei
und im gewaltsam geführten „Antifaschistischen Kampf“ eine zunehmend
offensivere Ausrichtung feststellbar. Diese Trainings finden bundesweit in
zahlreichen Kampfsportstudios und -vereinen statt. Abseits von offiziellen
Trainingsstätten, werden oftmals auch in Szeneobjekten Kampfsporttrainings und
-veranstaltungen für Szenemitglieder durchgeführt.
Nach sorgfältiger Abwägung ist das BfV zu der Auffassung gelangt, dass eine
weitergehende Beantwortung der Frage zur differenzierten Aufschlüsselung
nach Bundesland, Art der Netzwerke und Veranstaltungsformaten aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann,
auch nicht in eingestufter Form.
Durch eine Beantwortung der Teilfrage würden spezifische Informationen zur
Tätigkeit offengelegt, wodurch die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigt würde. Durch die Beantwortung dieser Frage könnten
Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand, die Aufklärungsbedarfe sowie letztlich auch auf die
Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies könnte Angehörige der
gegenständlichen Phänomenbereiche in die Lage versetzen, Gegenmaßnahmen zu
ergreifen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Es können auch keine Aussagen zu
einzelnen Organisationen getroffen werden. Dadurch könnten Rückschlüsse auf das
weitere Beobachtungsfeld des BfV gezogen werden, was zu einer
Ausforschung des Kenntnisstandes führen würde. Darüber hinaus wird auf die
Antwort zu Frage 4 verwiesen.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über antisemitisch
motivierte Vorfälle und Netzwerke im Bereich des E-Sports, und werden
Maßnahmen in diesem Feld ergriffen, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat keine über öffentlich zugänglich hinausgehende
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Ergänzend wird darauf hingewiesen,
dass keine Förderung des E-Sports durch den Bund, sondern allenfalls auf
Länderebene erfolgt.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über mögliche
Strategien rechtsextremer Gruppierungen vor, über den Sport in politische
Einflussbereiche vorzudringen?
Als politischer Einflussbereich wird hier die Verzahnung zwischen dem
Kampfsport und einer rechtsextremistischen Gesinnung unter Verfolgung
politischer Ziele (Bestrebungen) verstanden.
Der Kampfsport wird häufig strategisch zur Rekrutierung von neuen
Mitgliedern für die rechtsextremistische Szene genutzt. Er eignet sich besonders zur
Rekrutierung von jungen, meist männlichen Personen, da die im Kampfsport
vermittelten Werte und Attribute (u. a. starker Körper und Geist, Fleiß und
Disziplin) für die im Rechtsextremismus propagierten Werte der Überlegenheit
und Wehrhaftigkeit herangezogen werden können.
14. Inwieweit kooperiert die Bundesregierung mit internationalen
Sportorganisationen (z. B. Fédération Internationale de Football Association
(FIFA), Union of European Football Associations (UEFA),
Internationales Olympisches Komitee (IOC), SportAccord) und Regierungen, um
Antisemitismus im Sport grenzüberschreitend zu bekämpfen?
Die Bundesregierung begrüßt entsprechende Maßnahmen internationaler
Sportorganisationen und Regierungen zur grenzüberschreitenden Bekämpfung von
Antisemitismus im Sport. Konkrete Kooperationen gibt es bislang nicht.
15. Welche Handlungsspielräume sieht die Bundesregierung, den Kampf
gegen Antisemitismus im Sport durch verbindliche Standards,
Schulungen und finanzielle Anreize zu stärken?
Der Kampf gegen Antisemitismus in allen gesellschaftlichen Bereichen ist ein
Kernanliegen der Bundesregierung. Die Ausweitung von Maßnahmen zur
Bekämpfung von Antisemitismus im organisierten Sport wird daher ausdrücklich
unterstützt und gefördert. Vor diesem Hintergrund wird insbesondere das im
Jahr 2023 ins Leben gerufene „Bundesprogramm gegen Extremismus und
Menschenfeindlichkeit im Sport“ fortgeführt, das eine Verschränkung
wissenschaftlicher Forschung und Sportpraxis beinhaltet und in dem auch Projekte zur
Bildung, Prävention und Erinnerungsarbeit mit Themenschwerpunkt
Antisemitismus in Verbänden und Vereinen gefördert werden.
Darüber hinaus wurde im Rahmen des Bundesprogramms im Jahr 2025
erstmals eine empirische, sportartenübergreifende Studie zu Antisemitismus im
Sport in Deutschland gefördert, deren Ergebnisse auf die Sportpraxis
übertragen werden sollen.
16. Welche Handlungsempfehlungen hat die Bundesregierung seit Oktober
2023 an Sportbünde, Vereine oder Bildungsträger herausgegeben, um
antisemitische Stimmungen im Sportumfeld zu erkennen und zu
unterbinden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass 2025 MAKKABI Deutschland e. V. als erster Sportverband in die
institutionelle Förderung des Bundes aufgenommen wurde. Mit der
institutionellen Förderung wird das Engagement von MAKKABI Deutschland e. V. als
Sportverband mit besonderen Aufgaben sowie Akteur in Sachen
Antisemitismusbekämpfung im Gesellschaftsfeld Sport verstetigt und nachhaltig
ausgeweitet.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über antisemitisch
motivierte Vorfälle im Bereich Schule und Hochschulsport vor, auf die sich
laut RIAS 284 bzw. 450 Fälle beziehen?
Die Bundesregierung hat keine über öffentlich zugänglich hinausgehenden
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Es wird darauf hingewiesen, dass für
die genannten Bereiche die Länder zuständig sind.
18. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Handlungsbedarf zur
besseren Erfassung antisemitischer Vorfälle im Sport, um das Dunkelfeld zu
verkleinern?
Die Bundesregierung unterstützt und finanziert den Ausbau
zivilgesellschaftlicher Meldestrukturen, die u. a. antisemitische Vorfälle im Sport dokumentieren,
beispielsweise durch die institutionelle Förderung des Bundesverbands RIAS
e. V.. RIAS e. V. hat ein differenziertes und umfassendes Meldesystem
aufgebaut, das als Kompetenznetzwerk mit den Ländern, zivilgesellschaftlichen
Trägern und Betroffenen über die amtliche Erfassung hinaus belastbare
Beobachtungen zu antisemitischen Vorfällen aufzeichnet. Ziel der Bundesregierung ist
es, das Angebot der bundesweit online zugänglichen Meldestellen im
organisierten Sport breiter bekanntzumachen, wie beispielsweise den im Rahmen des
mit Bundesmitteln geförderten Projekts „Zusammen1“ entwickelten
„Meldebutton für antisemitische Vorfälle im Sport“ (
https://zusammen1.de/melden/),
der auf Webseiten von Verbänden, Vereinen und Fanorganisationen
eingebunden werden kann.
19. Welche Kooperationen bestehen zwischen Bundeseinrichtungen und
zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich auf die Vermittlung
antisemitismuskritischer Bildungsarbeit in heterogenen Milieus im Sport
spezialisieren?
Es wird auf die in der Antwort zu Frage 9 genannten Träger verwiesen.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Aktivitäten
der sogenannten Grauen Wölfe oder ihnen nahestehender Organisationen
im organisierten Sport in Deutschland, und sind antisemitischen Vorfälle
in Sportvereinen mit Bezug zu türkisch-nationalistischen Gruppierungen
bekannt, und wenn ja, welche?
Die türkisch-rechtsextremistischen Dachverbände und ihre Ortsvereine sind
bemüht, ihren Anhängern umfassende Freizeitangebote zu machen, um sie an den
Verein zu binden. Dazu gehören auch sportliche Aktivitäten, die in der Regel in
Freizeitmannschaften stattfinden. Antisemitische Vorfälle sind dabei nicht
bekannt geworden. Gleichwohl stellt Antisemitismus ein wesentliches
Ideologiefragment des türkischen Rechtsextremismus („Graue Wölfe“) dar.
21. Wie wird in der Sportförderung des Bundes sichergestellt, dass keine
Vereine mit Bezug zu antisemitischen oder rechtsextremen
Gruppierungen öffentliche Fördermittel erhalten?
Im Rahmen der Sportförderung des Bundes wird grundsätzlich das Vorliegen
des Bundesinteresses geprüft und festgestellt. Erst mit Vorliegen des
Bundesinteresses kann eine Förderung erfolgen. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt
Bezüge zu antisemitischen oder rechtsextremen Gruppierungen bekannt werden,
wird die Einstellung der Förderung sowie die Rückforderungen von
Fördermitteln geprüft.
22. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um flächendeckend,
bundesweit nach antisemitischen Vorfällen im Sport betroffenen
Personen ausreichende und unmittelbare Nachsorge und
Unterstützungsangebote zu ermöglichen (z. B. Betroffenenberatung durch OFEK)?
Die Betroffenenberatung fällt in die Zuständigkeit der Länder. Der konkret
angesprochene Verein OFEK e. V. wird durch das Bundesministerium des Innern
mit 480.000 Euro jährlich in Form einer Projektförderung unterstützt.
23. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung, um Best-Practice für
Reporting-Strukturen und Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-
Netzwerke im Sport (z. B. im Rahmen der UEFA EURO 2024, Zentrum Safe
Sports) langfristig in den Strukturen des organisierten Sports in
Deutschland rechtssicher zu etablieren und auszubauen (z. B. einheitliche
Strukturen für verschiedene Diskriminierungsphänomene)?
Die Strukturen und die Organisation des organisierten Sports in Deutschland
obliegen grundsätzlich den autonomen Entscheidungen der Vereine und
Verbände des organisierten Sports. Die Bundesregierung begrüßt die Etablierung
entsprechender Strukturen zur Bekämpfung von Diskriminierung wie
beispielsweise die Einrichtung zentraler und transparenter Hinweisstellen als
Meldestellen für Diskriminierung oder die Entwicklung übergreifender Regelwerke mit
Meldepflichten und Sanktionsmöglichkeiten in Verbänden und Vereinen. In
Anerkennung der Autonomie des organisierten Sports werden entsprechende
Maßnahmen flankierend durch den Bund unterstützt, beispielsweise durch
Projektförderungen, wie im Rahmen des „Bundesprogramms gegen Extremismus
und Menschenfeindlichkeit im Sport“.
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ISSN 0722-8333