Rechtssicherheit für Soloselbstständige – Klarheit bei Scheinselbstständigkeit
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Sylvia Rietenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4020 –
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Frage der Abgrenzung, ob eine Tätigkeit als selbstständige oder abhängige Beschäftigung einzuordnen ist, bildet seit Jahren eines der zentralen Konfliktfelder im deutschen Sozialversicherungsrecht. Bei Soloselbstständigen, insbesondere im Kultur- und Bildungsbereich, aber auch in anderen Branchen, in denen vielfältige, projektbasierte und häufig kleinteilige Erwerbsformen üblich sind, führen die statusrechtlichen Grenzen regelmäßig zu Unsicherheiten. Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund soll Klarheit schaffen, wird von Betroffenen jedoch vielfach als schwer vorhersehbar, zeitaufwändig und für ihre Tätigkeitsfelder nicht passend wahrgenommen.
Die strukturelle Spannung zwischen gewünschter Selbstständigkeit einerseits und tatsächlich abhängiger Beschäftigung oder Scheinselbstständigkeit andererseits prägt die Erwerbsrealität vieler Soloselbstständiger. Mit den an das sogenannte Herrenberg-Urteil anschließenden gesetzlichen Anpassungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wurde eine Übergangsregelung geschaffen, die sicherstellen soll, dass selbstständige Lehrkräfte, die auf Honorarbasis tätig sind, bis zum 31. Dezember 2026 nicht rückwirkend als abhängig beschäftigt eingestuft und damit versicherungspflichtig werden.
Betroffene und Vertreterinnen und Vertreter zahlreicher Verbände weisen auf erhebliche Unsicherheiten und strukturelle Probleme hin. Das Statusfeststellungsverfahren sei häufig intransparent, langwierig und zu bürokratisch. Das führt insbesondere für Einzelselbstständige zu unzureichender Rechts- und Planungssicherheit. Im Falle einer rückwirkenden Aberkennung des Selbstständigenstatus können hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen anfallen. Dies stellt mitunter ein existenzgefährdendes wirtschaftliches Risiko und eine erhebliche Belastung dar.
Es braucht darum dringend rechtssichere Lösungen. Vor diesem Hintergrund kommt der Neuregelung, die die Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2026 vorlegen muss, besondere Bedeutung zu.
Fragen und Antworten22
Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten der Übergangsregelung unternommen, um eine dauerhafte Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Statusklärung selbstständiger Lehrkräfte und anderer Soloselbstständiger zum 1. Januar 2027 vorzubereiten?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD vereinbart, das Statusfeststellungsverfahren zu reformieren. Derzeit wird der Referentenentwurf erarbeitet. Zum Stand von laufenden regierungsinternen Willensbildungsprozessen nimmt die Bundesregierung nicht Stellung.
Existieren bereits Eckpunkte für eine Neuregelung, wenn ja, seit wann, und mit welchen Inhalten, wenn nein, warum nicht, und bis wann werden diese vorliegen?
Welche Meilensteine sind bis zum 31. Dezember 2026 geplant, um Rechtssicherheit für Soloselbstständige zu schaffen?
Welche Ressorts sind beteiligt, und wie ist der Abstimmungsstand zwischen ihnen?
Welche Verbände, Gewerkschaften und Fachorganisationen wurden bislang in welcher Form in die Erarbeitung der Neuregelung einbezogen?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Parallel zu den Vorarbeiten zur Umsetzung der Reform des Statusfeststellungsverfahrens hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Gespräche mit Selbständigenverbänden sowie den am Dialogprozess des BMAS zum Erwerbsstatus von Lehrkräften beteiligten Organisationen und Verbänden der Bildungsbranche geführt. Die formelle Beteiligung findet im Rahmen der Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf statt.
Plant die Bundesregierung weitere Konsultationsrunden, und bis wann sollen diese abgeschlossen sein?
In welchen Branchen und welchen Tätigkeitsfeldern ist Soloselbstständigkeit nach Kenntnis der Bundesregierung besonders verbreitet?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen zu der Verbreitung von Solo-Selbständigkeit und der sozio-ökonomischen Situation der Solo-Selbständigen die Erkenntnisse verschiedener Statistiken und Forschungsberichte vor, die öffentlich verfügbar sind. Das BMAS veröffentlicht regelmäßig Forschungsberichte über die Entwicklung von selbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland (zuletzt BMAS-Forschungsbericht 643: www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-643-selbststaendige-erwerbstaetigkeit-in-deutschland.html). Im Januar 2026 hat das BMAS darüber hinaus den BMAS-Forschungsbericht 676 veröffentlicht, in dem die soziale und wirtschaftliche Lage von Selbständigen auf Basis einer breit angelegten Befragung vertieft analysiert wird (www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-676-untersuchung-der-sozialen-lage-von-selbststaendigen-in-deutschland.html). Spezifisch zur wirtschaftlichen und sozialen Lage von Soloselbständigen in der Kultur- und Kreativwirtschaft liegt seit Anfang 2025 ein vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragter Studienbericht vor (https://kulturstaatsminister.de/2024-10-15-studie-soloselbststaendige). Alle Berichte legen ein besonderes Augenmerk auf die Erwerbs- und Lebenssituation von Solo-Selbständigen.
Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der sozioökonomischen Situation der Soloselbstständigen (Einkommensverteilung, Armutsrisiko, soziale Absicherung usw.)?
Prüft die Bundesregierung eine Ausweitung der Übergangs- bzw. Schutzregelung des § 127 SGB IV auf weitere Tätigkeitsbereiche mit vergleichbarer Unsicherheitslage, wenn ja, auf welche Bereiche, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Einzelfall über die Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Musiklehrerin an einer städtischen Musikschule aufgrund Beschäftigung entschieden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Beurteilungsmaßstäbe des BSG aus diesem Urteil auch für die Beurteilung des Erwerbsstatus von Lehrkräften an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen herangezogen. Aufgrund der herausragenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Bildungsbereichs war es ausnahmsweise gerechtfertigt, zum einen für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen und zum anderen Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die aufgrund der BSG-Entscheidung notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können. Eine Ausweitung der Übergangsregelung auf andere Tätigkeiten kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, inwiefern der Status der Soloselbstständigkeit in den besonders betroffenen Branchen und Tätigkeitsfeldern vonseiten der Honorarkräfte gewünscht ist oder mangels sozialversicherter Alternativen zustande kommt?
Auf Abschnitt 4.4 des in der Antwort zu den Fragen 7 und 8 referenzierten Studienberichts zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Soloselbständigen in der Kultur- und Kreativwirtschaft wird verwiesen.
Wie lange sollten nach Meinung der Bundesregierung Statusfeststellungsverfahren maximal dauern, wie lange dauern sie aktuell durchschnittlich, und was waren die drei längsten Verfahrensdauern in den letzten zehn Jahren?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Die durchschnittlichen Laufzeiten für ein optionales Statusfeststellungsverfahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Anzahl der durchschnittlichen Laufzeiten für optionale Statusfeststellungsverfahren pro Jahr von 2021 bis 2025: 2021 80 Tage, 2022 92 Tage, 2023 104 Tage, 2024 82 Tage, 2025 56 Tage. Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund.
Angaben zu den drei längsten Verfahrensdauern liegen nicht vor, da die Deutsche Rentenversicherung Bund diese Angaben nicht maschinell aus dem Datenbestand ermitteln kann. Allgemein hängt die Laufzeit von verschiedenen Faktoren wie der Anzahl der Beteiligten, dem Antwortverhalten der Parteien des Auftragsverhältnisses und eines gegebenenfalls zu beteiligenden Dritten, von der Komplexität des Sachverhalts und schließlich davon ab, ob eine Anhörung durchgeführt werden muss oder nicht. Auch die Frage, ob eine Entscheidung eines Landessozialgerichts zu einem vergleichbaren Sachverhalt oder eine Entscheidung des Bundessozialgerichts auf eine noch zu klärende Rechtsfrage abgewartet werden muss, kann Einfluss auf die Laufzeit haben. Die Laufzeiten können in Einzelfällen daher stark von der durchschnittlichen Laufzeit nach oben, aber auch nach unten abweichen. Die Bundesregierung bewertet die Entwicklung der durchschnittlichen Laufzeit in den Jahren 2024 und 2025 für ein optionales Statusfeststellungsverfahren positiv. Ziel der vorgesehenen Reform des Statusfeststellungsverfahrens ist, die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus zu erleichtern. Dies könnte auch zu einer weiteren Beschleunigung des Statusfeststellungsverfahrens beitragen.
Inwieweit könnte nach Ansicht der Bundesregierung das Verfahren der Statusfeststellung beschleunigt werden?
Wie häufig entscheidet die Clearingstelle im Sinne der Antragstellenden, und wie hoch ist die Zahl der Widersprüche? Wie häufig wird in den Widerspruchausschüssen gegen die Entscheidung der Verwaltung entschieden, und wie häufig lassen Widerspruchausschüsse Entscheidungen der Verwaltung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens durch Dritte überprüfen (bitte jeweils absolut und anteilig an allen Verfahren angeben)?
Im Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus wird erfragt, ob der Auftraggeber beziehungsweise der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin beantragt, für das zu beurteilende Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit festzustellen. Die Vertragsparteien können unterschiedliche Anträge stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund erhebt nicht, ob die Entscheidung über den Erwerbsstatus vom Antrag einer oder beider Auftragsparteien abweicht. Die Angaben zu den Widerspruchsverfahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Anzahl der Widersprüche pro Jahr von 2021 bis 2025 gegen Bescheide der Clearingstelle, davon Anzahl und Anteil der Entscheidungen voll oder teilweise zugunsten des Widerspruchsführenden: 2021: 2.927 Widersprüche, 603 zugunsten (21 %); 2022: 2.248 Widersprüche, 437 zugunsten (19 %); 2023: 2.689 Widersprüche, 613 zugunsten (23 %); 2024: 3.002 Widersprüche, 669 zugunsten (22 %); 2025: 3.265 Widersprüche, 651 zugunsten (20 %). Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund.
Die Widerspruchsausschüsse haben in keinem Fall die Entscheidung der Clearingstelle durch Dritte überprüfen lassen.
Wie hoch ist die Zahl der Klagen gegen ergangene Feststellungsbescheide in diesen Jahren, und wie häufig haben Klagen gegen die feststellende Behörde Erfolg (bitte absolut und anteilig an allen Verfahren angeben)?
Die Zahlen zu den Klageverfahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle: Anzahl der Klagen pro Jahr von 2021 bis 2025 gegen Bescheide der Clearingstelle, davon Anzahl und Anteil der Entscheidungen voll oder teilweise zugunsten der oder des Klagenden: 2021: 2.118 Klagen, 649 zugunsten (31 %); 2022: 1.167 Klagen, 279 zugunsten (24 %); 2023: 1.083 Klagen, 309 zugunsten (29 %); 2024: 1.665 Klagen, 455 zugunsten (27 %); 2025: 1.328 Klagen, 406 zugunsten (31 %). Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund.
Wann wird die Bundesregierung eine verbindliche Definition selbstständiger Arbeit im SGB IV vorschlagen, und welche Kriterien wird diese voraussichtlich beinhalten?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen.
Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung von Positivkriterien zur rechtssicheren Bestimmung von Selbstständigkeit, wenn sie die Entwicklung befürwortet, welche Kriterien zieht sie heran, und wenn sie die Entwicklung von Positivkriterien ablehnt, warum?
Wie bewertet die Bundesregierung unter rechtlichen Gesichtspunkten Versuche von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Rechtssicherheit dergestalt zu erlangen, dass Honoraranteile in Höhe des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten werden oder vertraglich zugesichert wird, die ausgezahlten Honorare rückwirkend anzupassen, sollte das Statusfeststellungsverfahren eine abhängige Beschäftigung ergeben?
Das einer entgeltlichen selbständigen Tätigkeit zugrunde liegende Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber ist je nach Vereinbarung ein Dienstvertrag nach § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder ein Werkvertrag nach § 631 BGB. In beiden Fällen können die Parteien die Höhe der Vergütung und damit auch den Einbehalt eines Honoraranteils in Höhe eines Arbeitgeberanteils oder eine rückwirkende Vergütungsanpassung grundsätzlich frei vereinbaren. Der freien Vereinbarung von Honorareinbehalten und -anpassungen sind durch die §§ 138, 242 BGB-Grenzen gesetzt und – wenn die Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen sind – vor allem durch § 308 Nummer 1a BGB. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11982 verwiesen.
Welche Überlegungen bestehen, die Soloselbstständigkeit als legitime Erwerbsform, z. B. im Kultur- und Bildungsbereich, unter klaren Kriterien dauerhaft zu ermöglichen, ohne Missbrauch bzw. Scheinselbstständigkeit zu begünstigen?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen.
Wie bewertet die Bundesregierung den erklärten Willen der Vertragsparteien im Rahmen der Statusfeststellung, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht zu wollen?
Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Zahl der Einrichtungen, zur Zahl der dort tätigen Lehrkräfte und zur Verteilung der Beschäftigungsformen (Festanstellung bzw. Honorarbasis) an öffentlichen Musikschulen sowie bei weiteren Trägern von Lehrtätigkeiten vor (bitte nach Trägerart, Jahr seit 2022 und Bundesland, soweit verfügbar, aufschlüsseln)?
Angaben des Statistischen Bundesamtes liegen auf Basis der Kulturstatistik zu öffentlichen Musikschulen vor. Auf Grundlage der Daten des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) wird die Anzahl der Einrichtungen und die Anzahl der dort tätigen Lehrkräfte nach Bundesländern ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass die vom VdM gemeldete Anzahl der öffentlich geförderten Musikschulen ausschließlich die Mitgliedsschulen des Verbandes umfasst. Die vorliegenden Daten können der Tabelle im Anhang entnommen werden. Angaben zur Verteilung der Lehrkräfte nach Beschäftigungsformen (Festanstellung/Honorarbasis) liegen nicht vor. Darüber hinaus wird auf die Veröffentlichungen des VdM verwiesen (www.musikschulen.de/musikschulen/fakten/index.html). Für die Katholische und Evangelische Erwachsenenbildung wurden dem Deutschen Institut für Erwachsenenbildung Daten für die Jahre 2022 und 2023 gemeldet. Soweit Angaben vorliegen, können diese der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Angaben untererfasst sind, da nicht für alle Bundesländer vollständige Angaben gemeldet wurden.
Tabelle: Einrichtungen und Personal der Katholische Erwachsenenbildung (KEB) und der Evangelische Erwachsenenbildung (EEB): KEB 2022: 334 Einrichtungen, 774,5 Stellen, 21.060 Honorarkräfte; KEB 2023: 206 Einrichtungen, 634,2 Stellen, 21.256 Honorarkräfte; EEB 2022: 222 Einrichtungen, 315,8 Stellen, 39.475 Honorarkräfte; EEB 2023: 179 Einrichtungen, 191,9 Stellen, 41.812 Honorarkräfte. Quelle: Deutsches Institut für Erwachsenenbildung.
Welche aktuellen Zahlen liegen der Bundesregierung zur Anzahl aller Beschäftigten an den öffentlichen Volkshochschulen sowie zu deren Verteilung auf die Beschäftigungsformen Festanstellung und Honorarbasis vor (bitte nach Bundesländern, soweit verfügbar, aufschlüsseln)?
Zu Angaben betreffend Volkshochschulen sowie deren Mitarbeiter(struktur) verweist die Bundesregierung auf die Volkshochschulstatistik des Deutschen Instituts für Erwachsenenbildung (DIE) (www.die-bonn.de/weiterbildung/statistik/vhs-statistik). Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegen auf Basis der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) vor. Demnach gab es im Jahr 2025 rund 24.000 Beschäftigte in der Wirtschaftsunterklasse 85591 „Allgemeine und politische Erwachsenenbildung“. Daten zu Selbständigen liegen aus dieser Datenquelle nicht vor. Tabelle: Beschäftigte im Wirtschaftszweig 85591, Stichtag 30. Juni 2025: Deutschland gesamt 23.740 (21.391 SvB, 2.349 aGB). Regionale Aufschlüsselung: Schleswig-Holstein 580, Hamburg 448, Niedersachsen 5.252, Bremen 398, Nordrhein-Westfalen 4.337, Hessen 1.814, Rheinland-Pfalz 482, Baden-Württemberg 2.508, Bayern 4.104, Saarland 223, Berlin 1.959, Brandenburg 317, Mecklenburg-Vorpommern 93, Sachsen 609, Sachsen-Anhalt 397, Thüringen 219. Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen des Herrenberg-Urteils bzw. einer Neuregelung der Statusfeststellungsverfahren nach Ablauf der Übergangsfrist auf die finanzielle Lage, das Kursangebot und die Preisgestaltung der Bildungs- und Kultureinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft, insbesondere kommunale Musik- oder Volkshochschulen, ein?
Kommunale Musik- und Volkshochschulen sowie die meisten weiteren Bildungs- und Kultureinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft liegen in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen. Zur finanziellen Lage und Angebotsstruktur dieser Einrichtungen liegen der Bundesregierung weder Erkenntnisse noch Einschätzungen vor.