Deutscher Bundestag Drucksache 21/4673
21. Wahlperiode 11.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Luise
Amtsberg, Schahina Gambir, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4061 –
Zehn Jahre zivile Seenotrettung auf dem Mittelmeer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahrzehnten sterben Menschen auf der Flucht nach Europa – in der
Wüste, an Land und vor allem im Mittelmeer. Die humanitäre Katastrophe an den
europäischen Außengrenzen ist kein neues Phänomen. Doch in den
vergangenen Jahren hat sich die Lage auf See dramatisch verschärft – politisch,
rechtlich und menschlich. Das „Missing Migrants Project“ zählt seit 2014 33 359
im Mittelmeer verschwundene schutzsuchende Menschen (vgl.
https://missing
migrants.iom.int/region/mediterranean).
Mit dem Rückzug staatlicher Rettungseinsätze ab 2015 sah sich die
Zivilgesellschaft – Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Kirchen und
Freiwillige – gezwungen, einzuspringen, um Menschen aus Seenot zu retten. Diese
Einsätze sind bei konkreten Seenotlagen humanitär und völkerrechtlich
geboten. In den letzten zehn Jahren haben sie rund 175 000 Menschen das Leben
gerettet. Statt mit Dankbarkeit sehen sich zivile Seenotretterinnen und
Seenotretter zunehmend mit Kriminalisierung, bürokratischen Hürden und
Repressionen konfrontiert.
Dass die Bundesregierung die finanzielle Unterstützung für die zivile
Seenotrettung eingestellt und sichere, legale Fluchtwege weitgehend geschlossen hat,
ist nach Ansicht der Fragestellenden ein fatales Signal. Denn der Umgang mit
Menschen in Seenot ist ein Gradmesser dafür, welche Werte Deutschland und
Europa tatsächlich leben und verteidigen und wie ernst sie ihre
menschenrechtlichen sowie völkerrechtlichen Verpflichtungen nehmen.
Die Berichte über Angriffe auf die „Ocean Viking“ und die „Sea‑Watch 5“
durch Einheiten der sogenannten libyschen Küstenwache (vgl.
https://taz.de/S
eenotrettung-im-Mittelmeer/!6115216/) markieren eine neue Eskalationsstufe
der Gewalt gegen Seenotretterinnen und Seenotretter im zentralen Mittelmeer.
Solche Übergriffe stehen im eklatanten Widerspruch zu internationalen
Verpflichtungen und sind vor dem Hintergrund europäischer Kooperation und
materieller Unterstützung für die sogenannte libysche Küstenwache besonders
problematisch.
Auch die Praxis der tunesischen Küstenwache, die von
Menschenrechtsorganisationen immer wieder wegen Misshandlungen, rechtswidriger Zurückwei-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sungen und Gewalt gegen Schutzsuchende kritisiert wird, wirft
schwerwiegende Fragen auf. Besonders problematisch sind Berichte (vgl.
www.amnesty.de/i
nformieren/aktuell/eu-tunesien-migrationsabkommen-menschenrechtsverletzu
ngen), nach denen Kooperationen und Abkommen mit Tunesien dazu
beitragen, Fluchtbewegungen gewaltsam zu unterbinden, ohne wirksame Garantien
für den Schutz der Betroffenen und die Einhaltung des Non‑
Refoulement‑Grundsatzes sicherzustellen.
Europäischer Grenzschutz ist strikt an die EU-Grundrechtecharta gebunden
und darf dabei niemals gegen internationales Recht verstoßen. Die EU‑
Grenzschutzagentur Frontex muss sich an diesen Ansprüchen messen und darf sich
nicht an Pushbacks, Gewalt und Rechtsbrüchen beteiligen. Im Falle von
Menschenrechtsverletzungen braucht es transparente und nachvollziehbare
Aufklärung, Rechenschaft (vgl.
www.tagesschau.de/ausland/europa/eugh-frontex-10
0.html), institutionelle Reformen und demokratische Kontrolle.
Europäische Grenzpolitik im Mittelmeer darf nicht auf Kosten des Lebens und
der Rechte von Schutzsuchenden betrieben werden, sondern muss nach
Ansicht der Fragestellenden die Rettung von Menschen in Seenot ins Zentrum
stellen. Nach Ansicht der Fragestellenden muss zum zehnjährigen Bestehen
der zivilen Seenotrettung die Verantwortung der Staaten gegenüber
Schutzsuchenden betont werden, denn am Ende geht es um unsere gemeinsamen
europäischen Werte: die Achtung des internationalen Rechts, der Menschenwürde
und um den Anspruch Europas, eine wertegeleitete Gemeinschaft zu sein.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Finanziell Förderung von ziviler Seenotrettung durch die Bundesregierung im
Sinne dieser Anfrage erfolgte ausschließlich in der 20. Wahlperiode. Die
aktuelle Bundesregierung (21. Wahlperiode) hat nach Amtsantritt im Frühjahr 2025
die finanzielle Förderung ziviler Seenotrettungsorganisationen eingestellt.
1. Welche Organisationen der zivilen Seenotrettung wurden in den
folgenden Zeiträumen durch die Bundesregierung in welcher Höhe finanziell
gefördert:
a) 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023?
Die erbetenen Informationen sind nachstehender Tabelle zu entnehmen.
Organisation Förderung in Euro
SOS Humanity e. V. 746 828,00
Sea Eye e. V. 365 000,00
SOS Mediterranée 400 000,00
b) 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024?
Die erbetenen Informationen sind nachstehender Tabelle zu entnehmen.
Organisation Förderung in Euro
SOS Humanity 500 000,00
SOS Méditerranée 492 060,00
RESQSHIP 111 728,00
Sea Eye 393 540,00
c) 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der
Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksache 21/4399 sowie die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
2. Wie viele Einsätze haben die jeweiligen geförderten Organisationen nach
Kenntnis der Bundesregierung im Förderzeitraum durchgeführt (bitte
getrennt nach Jahren aufschlüsseln)?
Eine einheitliche Definition eines Einsatzes und somit Zahlen im Sinne der
Fragestellungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 im Mittelmeer von
zivilen Seenotrettungsorganisationen gerettet (bitte nach zentralem bzw.
östlichem bzw. westlichem Mittelmeer – soweit verfügbar –
aufschlüsseln)?
Im gefragten Zeitraum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt
10 263 Personen durch zivile Seenotrettungsorganisationen im zentralen
Mittelmeer gerettet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass zivile
Seenotrettungsorganisationen im östlichen und westlichen Mittelmeer aktiv sind.
4. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 im Mittelmeer
ertrunken oder werden vermisst (bitte nach zentralem bzw. östlichem bzw.
westlichem Mittelmeer – soweit verfügbar – aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verfügt keine über die öffentlich zugänglichen
hinausgehenden Informationen. Diese können auf der Webseite der Internationalen
Organisation für Migration abgerufen werden:
https://dtm.iom.int/europe/dead-
and-missing.
5. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die geförderten
Organisationen die ihnen zugeteilten Mittel im Einklang mit den geltenden
Förderrichtlinien verausgabt haben und darüber hinaus im Förderzeitraum im
Einklang mit Völkerrecht und internationalem Seerecht operiert haben?
Die geförderten Organisationen haben die ihnen zugeteilten Mittel im Einklang
mit dem geltenden Förderkonzept verausgabt und sich im Rahmen des
jeweiligen Zuwendungsprojekts verpflichtet, die für die Rettung aus Seenot geltenden
internationalen Bestimmungen einzuhalten.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele der durch zivile
Seenotrettungsorganisationen geretteten Personen im Zeitraum vom
1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 erwachsen bzw. minderjährig
waren sowie wie viele Männer bzw. Frauen es waren (bitte
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
7. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt
im Förderzeitraum über das Mittelmeer in Europa angekommen (bitte
getrennt nach Ländern und nach Jahren aufschlüsseln)?
Die angefragten Informationen sind auf folgender Webseite der Europäischen
Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) abrufbar:
www.frontex.eur
opa.eu/what-we-do/monitoring-and-risk-analysis/migratory-map/ (gesonderte
Excel-Datei mit dem Titel „Detections of illegal border-crossings statistics
download (updated monthly)“aufrufen).
8. In wie vielen Fällen hat Deutschland in den letzten drei Jahren die
Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren von aus Seenot
geretteten Asylsuchenden übernommen, und wie viele wurden davon nach
Deutschland überstellt (bitte getrennt nach Erstaufnahmeländern,
Rechtsgrundlage bzw. Mechanismus und einzelnen Daten – soweit möglich –
auflisten)?
Innerhalb des freiwilligen europäischen Solidaritätsmechanismus (VSM)
erfolgte die Übernahme von neun Personen aus Italien im Jahr 2023, bei denen
der abgebende Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass diese aus Seenot gerettet
wurden. Rechtsgrundlage für die Übernahme war Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-
III-Verordnung.
9. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich einer
europäischen Verteilung von aus Seenot geretteten Menschen zur Unterstützung
der Staaten an der EU-Außengrenze?
Die mit der Aufnahme von Schutzsuchenden verbundenen Lasten müssen auf
die Mitgliedstaaten fair verteilt werden. Mit dem neuen Gemeinsamen
Europäischen Asylsystem (GEAS) wird ab Mitte Juni 2026 erstmals auf europäischer
Ebene ein dauerhafter und verpflichtender Solidaritätsmechanismus eingeführt,
bei dem die Solidarität leistenden Mitgliedstaaten unter bestimmten
Voraussetzungen wählen können, mit welchen Beiträgen (Personenübernahmen,
alternative oder finanzielle Beiträge) sie die unter Migrationsdruck stehenden
Mitgliedstaaten unterstützen. Die Europäische Kommission führt die Bewertung
durch und stellt in einem jährlichen Beschluss fest, welche Mitgliedstaaten
unter Migrationsdruck stehen (Artikel 11 der Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung). Dabei werden Fälle aus Seenotrettung in der Methodik der
Berechnung des Migrationsdrucks höher gewertet als andere Asylanträge, dies
ist auch in der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung so verankert. Im
Jahr 2026 wird die Bundesregierung ihren Beitrag entsprechend dem
Deutschland zukommenden Anteil leisten.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Struktur, regionale
Gliederung und Führungspersonen der sogenannten libyschen
Küstenwache (Libyan Navy Coast Guard und General Administration for Coastal
Security), und welche Erkenntnisse liegen zu möglichen Verbindungen
einzelner Einheiten oder Angehöriger zu Milizen, Schleusernetzwerken
oder anderen bewaffneten Akteuren vor?
Gemäß den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen ist die Libyan
Coast Guard and Port Security (LCGPS, meist Libyan Coast Guard oder LCG
genannt) der international anerkannten Regierung der Nationalen Einheit
(GNU) Hauptakteur bei der Seenotrettung. Die West-LCG unter der Leitung
von Generalmajor Reda Issa ist dem Verteidigungsministerium der GNU
unterstellt und in der westlichen libyschen „Search and Rescue (SAR)“-Zone tätig.
Ein weiterer Akteur im Westen ist die dem Innenministerium der GNU
unterstellte General Administration for Coastal Security (GACS). Im Osten Libyens
ist die Küstenwache, ebenfalls unter der Bezeichnung Libyan Coast Guard, der
Libyschen Nationalarmee (LNA) unterstellt. Der Bundesregierung sind
einzelne Berichte zu Verbindungen aus den Reihen von GNU und LNA zu
Schleusern und Menschenhändlern bekannt. Gleichzeitig ist ein verstärktes Interesse
der libyschen Behörden an einer Zusammenarbeit mit der EU bei der
Bekämpfung von Menschenhandel und irregulärer Migration zu verzeichnen.
11. Gilt die Aussage des Lageberichts des Auswärtiges Amts von August
2024, dass Erkenntnisse vorliegen, dass Milizen in der Seenotrettung in
Libyen involviert sind, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dieser Einschätzung (vgl.
https://fragdenstaat.de/anfrage/aktuell
er-lagebericht-zu-libyen-3/1056270/anhang/herausgabesicher450-202
5.pdf; S. 7)?
Auf Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Missstände bei der Seenotrettung in
Libyen werden durch das Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols begünstigt.
Die Bundesregierung setzt sich daher im Rahmen der Roadmap von UNSMIL
für eine Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols und eine
Vereinheitlichung staatlicher Sicherheitsstrukturen ein.
12. Stehen Mitglieder oder Führungspersonen der sogenannten libyschen
Küstenwache nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit unter UN- oder
EU-Sanktionen, und wenn ja, welche, und wie ist der Stand der
Umsetzung dieser Sanktionen (insbesondere Einreiseverbote und
Vermögenssperren)?
Das Sanktionsregime der Vereinten Nationen (VN) zu Libyen gemäß VN-
Sicherheitsratsresolution 1970 (2011) enthält restriktive Maßnahmen, die unter
anderem angesichts schwerer Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen
Migranten verhängt werden. Nach aktuellem Stand wurde ein Mitglied der
libyschen Küstenwache unter dem Sanktionsregime 2018 gelistet; diese Person
wurde 2024 gewaltsam getötet.
Die EU setzt die Sanktionen des VN-Sicherheitsrats um. Einzelne Maßnahmen
der Umsetzung fallen in die Zuständigkeit nationaler Behörden der
Mitgliedstaaten. Die Listungen, samt Begründungen, sind unter folgender Webseite
aufrufbar:
https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/eu-restrictive-meas
ures-in-view-of-the-situation-in-libya.html .
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich möglicher
(gewaltsamer) Aktionen der sogenannten libyschen Küstenwache gegen
zivile Seenotrettungsschiffe oder Geflüchtete oder Schiffe der Deutschen
Marine oder Schiffe der EU im Zeitraum der letzten fünf Jahre (bitte
nach Jahren und einzelnen Vorfällen auflisten)?
Aktionen der libyschen Küstenwache gegen Schiffe der Deutschen Marine oder
Schiffe der EU sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Berichten von Nichtregierungsorganisationen zufolge ist es zu folgenden
Vorkommnissen in Verbindung mit der libyschen Küstenwache gekommen.
Jahr Beteiligte/-r Was
2023 SOS Humanity Schuss ins Wasser
2025 SOS Mediterrannée Mehrfacher Beschuss des
Schiffes
2025 Sea Watch Schuss ins Wasser
2025 Louise Michel Schuss ins Wasser
Darüber hinaus sind der Bundesregierung Berichte von
Nichtregierungsorganisationen, die am 12. Oktober 2025 über ein gefährliches Manöver der libyschen
Küstenwache gegenüber einem mit Migrantinnen und Migranten sowie
Flüchtlingen besetztes Boot berichteten, bekannt.
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über (strafrechtliche)
Maßnahmen libyscher Behörden gegenüber zivilen
Seenotrettungsorganisationen (inklusive Beschlagnahme) sowie ggf. über deren
gerichtlichen Ausgang in den letzten fünf Jahren?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise über (strafrechtliche) Maßnahmen
bzw. Beschlagnahmungen und Gerichtsverfahren im Sinne der Fragestellung
vor.
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über strafrechtliche
Maßnahmen anderer Behörden (Italien, Griechenland) gegenüber zivilen
Seenotrettungsorganisationen (inklusive Beschlagnahme) sowie ggf. über
deren gerichtlichen Ausgang in den letzten fünf Jahren?
Der Bundesregierung liegen über die durch Seenotrettungsorganisationen
zusammengestellten Übersichten hinaus keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Die Übersichten sind unter
https://justice-fleet.org/de/gericht
entscheide und
www.dropbox.com/scl/fo/izn5sjs4yuuc6jy8hp8z5/AMwSPnW
ML1YGxwWX-BbQxOc/Deutsch?dl=0&preview=%C3 Prozent9Cberblick+ita
lienischer+Gerichtsentscheidungen_Justice+Fleet.pdf&rlkey=psg6njyeygg157b
e9hdlgpvpl&subfolder_nav_tracking=1 abrufbar.
16. Wie viele Personen wurden – nach Kenntnis der Bundesregierung – in
den letzten fünf Jahren innerhalb der Territorialgewässer bzw. der SRR
(Search and Rescue Region)-Zone Libyen oder auf Hoher See vor der
libyschen Küste aus Seenot gerettet
a) durch die EUNAVFOR MED (European Union Naval Force –
Mediterranean) Operation IRINI,
Seit Beginn der Operation EUNAVFOR MED IRINI am 31. März 2020 wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung 994 Personen von Einheiten der Operation
aus Seenot gerettet.
b) durch Frontex-Missionen,
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
c) von der italienischen Küstenwache und Marine,
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
d) von zivilen Seenotrettungsorganisationen,
Die Bundesregierung hat über die genaue Aufteilung, wo wie viele Personen
von zivilen Rettungsorganisationen aus Seenot gerettet wurden, keine eigenen
Erkenntnisse. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Eine spezifischere
Eingrenzung auf die in der Fragestellung genannten Seegebiete liegt der
Bundesregierung nicht vor.
e) durch Schiffe der privaten Handelsmarine (bitte aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
17. Wie viele Geflüchtete in Seenot wurden – nach Kenntnis der
Bundesregierung – in den letzten fünf Jahren durch die sogenannte libysche
Küstenwache wieder zurück nach Libyen verbracht?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Die Internationale Organisation für Migration publiziert seit 2023
Daten im Sinne der Fragestellung, aufrufbar unter anderem auf
https://libya.io
m.int/data-and-resources, jedoch ohne Attribuierung des Akteurs.
18. Bewertet die Bundesregierung Libyen als „place of safety“
(internationales Seenotrettungsrecht) nach dem Internationalen Übereinkommen über
Seenotrettung (SAR-Übereinkommen), einschlägiger Entschließungen
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) sowie den
Regelungen von Kapitel V der Anlage zum Internationalen Übereinkommen
von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zur
Anlandung von aus Seenot geretteten Personen?
Ob ein „place of safety“ vorliegt, ist im Einzelfall zu bewerten.
19. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die laut einem
Bericht bestehenden Pläne der EU in Kooperation mit dem
Militärmachthaber Khalifa Haftar Ostlibyens eine Rettungsleitstelle im Osten Libyens
aufzubauen, und wie bewertet sie diese (vgl.
https://digit.site36.net/2026/
01/06/eu-doubles-pullback-system-in-libya-renegade-benghazi-also-to-re
ceive-control-centre-and-coastguard-equipment/)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die EU den Aufbau und die
Finanzierung eines Koordinierungszentrums für Seenotrettung (Maritime Rescue and
Coordination Center – MRCC) in Bengasi plant. Zur Rettung von
Menschenleben bedarf es grundsätzlich einer professionellen Küstenwache, die
entsprechend internationaler Verpflichtungen und Menschenrechten handelt. In diesem
Zusammenhang führt die EU einzelne Projekte zur Ausbildung einer
professionellen Küstenwache in Libyen durch. Die Bundesregierung setzt sich
grundsätzlich dafür ein, dass die Europäische Union (EU) ihre Projektkontrolle und
Dialogmechanismen aufrechterhält, um die Einhaltung von
Menschenrechtsstandards in allen von der EU geförderten Projekten sicherzustellen.
20. Sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass die libysche Such-
und Rettungszone im Mittelmeer wieder aberkannt werden müsste, wenn
ja, wird sie sich als Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-
Organisation dafür einsetzen, und wenn nein, warum nicht?
Die Festlegung von Such- und Rettungszonen erfolgt durch die betroffenen
Staaten selbst und wird der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
angezeigt. Eine Aberkennung von Such- und Rettungszonen durch die IMO ist
nicht möglich.
21. Inwiefern engagiert sich die Bundesregierung für die Sicherheit von
zivilen Seenotrettungsschiffen unter deutscher Flagge auf dem Mittelmeer in
Hinblick auf Berichte über jüngste Angriffe durch die sogenannte
libysche Küstenwache (
https://taz.de/Seenotrettung-im-Mittelmeer/!6116
040/), und welche konkreten Schritte hat sie seitdem unternommen, um
deren Sicherheit zu erhöhen?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
22. Hat die Bundesregierung mittlerweile eigene Ermittlungen zur
Aufklärung der Berichte über den Beschuss des zivilen Seenotrettungsschiffes
„Sea-Watch 5“, das unter deutscher Flagge fuhr, und auf die „Ocean
Viking“, an deren Bord sich auch deutsche Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger befanden, durch die sogenannte libysche Küstenwache eingeleitet
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 69 des
Abgeordneten Marcel Emmerich, Plenarprotokoll 21/30)?
Zu den Berichten über den Beschuss des zivilen Seenotrettungsschiffs „Sea-
Watch 5“ hat die Bundespolizei Ermittlungen eingeleitet. Weitere Erkenntnisse
liegen der Bundesregierung nicht vor.
23. Was hat der Kontakt der Bundesregierung mit den „relevanten Akteuren
vor Ort“ hinsichtlich der beiden in Frage 22 genannten Vorfälle ergeben,
und mit welchen Akteuren stand die Bundesregierung im Austausch (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 69 des
Abgeordneten Marcel Emmerich, Plenarprotokoll 21/30)?
Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung pflegen Vertreterinnen und Vertreter
der Bundesregierung den Informationsaustausch mit einer Vielzahl von
Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern in Libyen; konkret zu den
genannten Vorfällen u. a. mit Vertretern des Außenministeriums. Darüber hinaus führte
die EU-Delegation in Tripolis im Auftrag ihrer Mitgliedstaaten zu den
genannten Vorfällen Gespräche mit den libyschen Akteuren. Zu den Inhalten
vertraulicher Gespräche mit Regierungsvertretern nimmt die Bundesregierung zur
Wahrung außenpolitischer Interessen keine Stellung.
24. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die (Erst-)Sichtung
von Seenotrettungsfällen durch die Operation EUNAVFOR MED IRINI,
an der Deutschland u. a. durch Aufklärungsflüge beteiligt ist,
insbesondere in Hinblick auf den Umgang mit diesen (Information an die
zuständige Seenotrettungsleitstelle etc.) und dem jeweiligen Ausgang der
Fälle?
Seit Beginn der Operation EUNAVFOR MED IRINI wurden 68 Seenotfälle
gemäß Internationalem Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (SOLAS) durch Einheiten der Operation beobachtet und der für das
Seegebiet jeweils zuständigen Seenotleitstelle gemeldet. In den Fällen, in denen
der EUNAVFOR MED IRINI angehörige Einheiten Seenotrettungsmaßnahmen
durchgeführt haben, wurden die Geretteten nach Italien oder Malta gebracht.
25. Hält die Bundesregierung eine direkte Zusammenarbeit mit der
sogenannten libyschen Küstenwache in Zukunft für möglich (beispielsweise
im Zuge des aktuellen EUNAVFOR-MED-IRINI-Mandats), und wenn
ja, unter welchen Voraussetzungen?
Das nationale Mandat zur Beteiligung an EUNAVFOR MED IRINI erlaubt
grundsätzlich die Beteiligung an Ausbildungsmaßnahmen für die libysche
Küstenwache. Gegenwärtig bestehen keine Planungen zur Wahrnehmung dieser
Ausbildungsaufgabe durch die Bundeswehr. Es besteht auch darüber hinaus
aktuell keine deutsche bilaterale Unterstützung für die libysche Küstenwache.
26. Inwieweit ist die Bundesrepublik Deutschland am Aufbau der
tunesischen Rettungsleitstelle und der Unterstützung der tunesischen
Küstenwache beteiligt (bitte Programme, durchführende Organisationen,
finanzielle Beiträge und Laufzeiten nennen)?
Die Bundespolizei engagiert sich seit 2015 im Auftrag der Bundesregierung im
Rahmen eines bilateralen Polizeiprojekts zugunsten der tunesischen
Polizeibehörden. Ziel dieses Engagements ist die Förderung der Sicherheitssektorreform,
insbesondere die Unterstützung beim Aufbau effektiver Polizeistrukturen, auch
vor dem Hintergrund innerer terroristischer Bedrohungen sowie des instabilen
regionalen Sicherheitskontextes. Elementar ist hierbei die Stärkung des
rechtsstaatlichen, menschenrechtskonformen, verhältnismäßigen und bürgernahen
polizeilichen Handelns.
In der bilateralen Zusammenarbeit unterstützte die Bundesregierung durch die
Bundespolizei die tunesische Küstenwache im Sinne des Fragegegenstandes
mit nachstehenden Projekten:
– Errichtung einer Werkstatt in Zarzis durch eine Förderung in Höhe von
377 380,40 Euro im Jahr 2023
– Erweiterung der Werkstatt Sfax durch eine Förderung in Höhe von
907 459,09 Euro im Jahr 2024
– Lieferung und Überlassung sechs Schlauchboten und drei Trailern durch
eine Förderung in Höhe von 439 304,34 Euro im Jahr 2024
– Errichtung einer Werkstatt in Bizerte durch eine Förderung in Höhe von
446 204,93 Euro im Jahr 2025.
Die Bundespolizei ist zudem an zwei EU-geförderten Projekten beteiligt, wobei
die EU-Fördermittel jeweils für die Aufwendungen der Bundespolizei
verwendet wurden:
– Aufbau einer Maritimen Trainingsakademie der tunesischen Nationalgarde.
Projektzeitraum: 1. Januar 2023 bis 31. Juni 2026, Beteiligung
Bundespolizei: fortlaufend. EU-Fördermittel für die Bundespolizei: 1,283 Mio. Euro;
– Aufbau eines Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC) für Tunesien.
Projektzeitraum: 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2027; Ende der
Beteiligung Bundespolizei: 31. Dezember 2024; EU-Fördermittel für die
Bundespolizei: 255 000 Euro; Darüber hinaus wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Auf
Bundestagsdrucksache 20/8391 verwiesen.
27. Über welche möglichen (gewaltsamen) Aktionen der tunesischen
Küstenwache gegen humanitäre Seenotrettungsschiffe oder Geflüchtete oder
Schiffe der Deutschen Marine oder Schiffe der EU der letzten fünf Jahre
hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte einzelnen nach Jahren und
Vorfällen auflisten)?
Aktionen im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt.
28. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über (strafrechtliche)
Maßnahmen tunesischer Behörden gegenüber zivilen
Seenotrettungsorganisationen (inklusive Beschlagnahme) in den letzten fünf Jahren?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über die
Medienberichterstattung hinaus vor.
29. Bewertet die Bundesregierung Tunesien als „place of safety“
(internationales Seenotrettungsrecht) nach dem Internationalen Übereinkommen
über Seenotrettung (SAR-Übereinkommen), einschlägiger
Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) sowie den
Regelungen von Kapitel V der Anlage zum Internationalen
Übereinkommen von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zur
Anlandung von aus Seenot geretteten Personen, und wenn ja, wie ist dies
damit vereinbar, dass diesen Personen im Land droht, Opfer von
Wüstenabschiebungen oder Übergaben an libysche Sicherheitskräfte zu werden
oder als Teil der tunesischen Zivilgesellschaft Repression und
Freiheitsentzug zu erfahren?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist für alle Maßnahmen der Zusammenarbeit im
Migrationsbereich maßgeblich, dass menschenrechtliche und humanitäre
Standards, zu denen sich auch Tunesien in internationalen Abkommen bekannt hat,
eingehalten werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 21/4310 verwiesen.
30. Sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass die tunesische
Such- und Rettungszone im Mittelmeer wieder aberkannt werden müsste,
und wenn ja, wird sie sich als Mitgliedstaat der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation dafür einsetzen?
Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen.
31. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Aufbaus einer
Ständigen Reserve von Frontex-Einsatzkräften, die die EU-
Mitgliedstaaten dauerhaft bei der Kontrolle ihrer Außengrenzen unterstützen soll
(bitte Zielstärke, erreichte Stärke, Zeitplan und wesentliche Engpässe
darstellen), und inwiefern soll das Mandat von Frontex im Bereich
Grenzverwaltung und Visumpolitik nach Kenntnis der Bundesregierung
ausgeweitet werden?
Der Aufwuchs und die Zielstärke der ständigen Reserve im Zeitraum 2021 bis
2027 ist in den Anhängen I–III der Verordnung (EU) 2019/1896 definiert. Nach
Information der Bundesregierung beziffert Frontex die an den Einsatzbedarf für
2026 geknüpfte Abdeckung mit 90 Prozent.
Für Herbst 2026 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für die
Überarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1896 zur Weiterentwicklung der
Agentur angekündigt. Genaue Inhalte sind der Bundesregierung bislang nicht
bekannt.
32. Wie viele Beamtinnen und Beamte des Bundes und nach Kenntnis der
Bundesregierung der Länder sind derzeit bei welchen Frontex-Missionen
im Einsatz (bitte nach Anzahl und Einsatzort aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen kann. Es wird daher auf Anlage 1 verwiesen. Die Antwort wurde
als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, weil darin Informationen zu
aktuellen Einsatzmaßnahmen enthalten sind, die unter anderem Rückschlüsse
auf aktuell laufende Maßnahmen zulassen. Eine offene Übermittlung von
Informationen zu Einsatzländern und -orten sowie eingesetztem Personal wäre
geeignet, gegenwärtige und zukünftige Einsatzziele und damit die
Aufgabenerfüllung von Frontex zu gefährden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten außerdem
Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen
werden, was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der
durchführenden Stellen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein
kann. Unter Abwägung mit der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts
werden die Informationen in eingestufter Form übermittelt, so dass diese
vollumfänglich zur Verfügung stehen.*
33. Wie viele Beamtinnen und Beamte des Bundes und nach Kenntnis der
Bundesregierung der Länder waren am 1. Mai 2025 bei welchen
Frontex-Missionen im Einsatz (bitte nach Anzahl und Einsatzort
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen kann. Es wird daher auf Anlage 1 verwiesen. Die Antwort wurde
als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, weil darin Informationen zu
Einsatzmaßnahmen enthalten sind, die unter anderem Rückschlüsse auf aktuell
laufende Maßnahmen zulassen. Eine offene Übermittlung von Informationen
zu Einsatzländern und -orten sowie eingesetztem Personal wäre geeignet,
gegenwärtige und zukünftige Einsatzziele und damit die Aufgabenerfüllung von
Frontex zu gefährden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten außerdem
Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden,
was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen
und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Unter
Abwägung mit der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts werden die
Informationen in eingestufter Form übermittelt, so dass diese vollumfänglich
zur Verfügung stehen.*
* Das Bundesministerium des Auswärtigen Amts hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
34. Hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse über illegale
Ausbringungen von Schutz- bzw. Hilfesuchenden auf das Mittelmeer durch
Grenzbeamte von EU-Mitgliedstaaten und eine mögliche Beteiligung von
Frontex dabei?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Auf Bundestagsdrucksache 20/3358 wird
verwiesen. Der Bundesregierung liegen weiterhin keine eigenen Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellung vor.
35. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sich deutsche Einsatzkräfte
nicht an Menschenrechtsverletzungen anderer Einsatzkräfte im Rahmen
von Frontex-Missionen mitschuldig machen?
Neben den Inhalten, die innerhalb der Bundespolizei zu den Grundrechten
bereits in der regulären Aus- und Fortbildung vermittelt werden, werden deutsche
Einsatzkräfte, die an von Frontex-koordinierten Maßnahmen teilnehmen, vorab
sowohl während der bundespolizeiinternen Vorbereitung wie auch beim
Frontex-Einsatzbriefing zu Beginn der jeweiligen Maßnahme sensibilisiert. Hierzu
gehört auch die Verpflichtung, etwaige Fehlverhalten anderer Einsatzkräfte
entsprechend der Berichtspflichten zu melden.
Die Teammitglieder im Frontex-Einsatz haben die Achtung der Grundrechte
bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse uneingeschränkt
sicherzustellen und das Unionsrecht, das Völkerrecht und das nationale Recht des
Einsatzmitgliedstaats einzuhalten.
36. Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass ggf. rechtswidrige
Pushbacks durch die Küstenwachen und Grenzbeamten von EU-Staaten
beendet werden, wenn ja, auf welche Weise, und wenn nein, warum
nicht?
Für die Bundesregierung ist es ein Anliegen, dass bei Grenzschutzeinsätzen an
den EU-Außengrenzen die rechtsstaatlichen Grundsätze eingehalten werden.
Dazu gehört vor allem die Wahrung der Grund- und Menschenrechte. Die
Bundesregierung setzt sich im Rahmen aller zuständigen Gremien hierfür ein.
Rechtswidrige Zurückweisungen an den EU-Außengrenzen (sogenannte.
„Pushbacks“) werden durch die Bundesregierung nicht toleriert. Die
Bundesregierung fordert bei allen Sachverhalten, die Hinweise auf derartiges
Fehlverhalten beinhalten, eine lückenlose Aufklärung.
37. Wie viele Schiffe und Flugzeuge welcher zivilen
Seenotrettungsorganisationen sind nach Kenntnis der Bundesregierung momentan in Italien,
Malta oder anderen EU-Staaten festgesetzt (bitte einzeln inklusive
Datum, Behörde, Rechtsgrundlage und Begründung auflisten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde am 13. Februar 2026 das Schiff
Humanity 1 der Seenotrettungsorganisation SOS Humanity von italienischen
Behörden auf Grundlage des Decreto legge 1/2023, umgewandelt in Gesetz
15/2023) aufgrund fehlender Kommunikation mit der libyschen Seenotleitstelle
bei Rettung festgesetzt.
38. Wird die Bundesregierung ihre diplomatischen Beziehungen mit Italien
und Malta und ihren Einfluss als EU-Mitgliedstaat dahin gehend nutzen,
um die (systematische) Behinderung und/oder Erschwerung von zivilen
Seenotrettungsorganisationen (in Bezug auf die Festsetzung von Schiffen
und Aufklärungsflugzeugen) zu beenden, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist im Bereich der Migrationspolitik in ständigem
Austausch mit ihren europäischen Partnern zu einer breiten Palette an Themen,
unter anderem zum Thema Seenotrettung.
39. Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass Personen
und Organisationen, die gegenüber Schutzsuchenden an den EU-Grenzen
humanitäre Hilfe leisten, nicht strafrechtlich verfolgt werden?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 41b und 41c verwiesen.
40. Sind der Bundesregierung Ermittlungen deutscher
Strafverfolgungsbehörden gegen Personen bezüglich ihres Einsatzes als ehrenamtliche und
hauptamtliche Mitarbeitende von Seenotrettungsorganisationen bekannt,
und wenn ja, in welchem Gerichtsbezirk wird gegen wie viele dieser
Personen ermittelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Strafverfolgung ist im Wesentlichen Ländersache.
41. Könnte nach Einschätzung der Bundesregierung die geplante
Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 96 Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf die Einreise und den Aufenthalt in das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) durch das
Bundesministerium des Innern noch einen anderen Effekt haben, als die
Strafbarkeit von Personen zu erreichen, die einen Beitrag zu
Bootsüberquerungen nach GBR leisten?
a) Welche Beiträge sollen von der Norm nach Rechtsauffassung der
Bundesregierung umfasst werden?
Die Fragen 41 und 41a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Begründung auf S. 11 Bundestagsdrucksache 21/3079
verwiesen.
b) Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung keine ausdrückliche
Ausnahme für humanitäre Hilfe im § 96 AufenthG verankert?
c) Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass EU-
Mitgliedstaaten in der Umsetzung der Schleuserrichtlinie die humanitäre
Klausel hinreichend berücksichtigen, sodass die zivile Seenotrettung nicht
als Straftatbestand kriminalisiert wird?
Die Frage 41b und 41c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
EU-Richtlinien sind für die Mitgliedstaaten verbindlich, das heißt, dass sie in
nationales Recht umgesetzt werden müssen. Deutschland ist dieser
Verpflichtung aus der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur
Definition der Beihilfe zur unerlaubten Einreise, Durchreise und zum
unerlaubten Aufenthalt nachgekommen und hat die Regelungen entsprechend in § 96
AufenthG umgesetzt. Die Richtlinie enthält keine Verpflichtung eine
Bereichsausnahme für humanitäre Hilfe zu schaffen.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht aufgrund der Regelung des
§ 96 AufenthG keine Gefahr der Kriminalisierung von humanitären
Hilfsmaßnahmen. So gilt beispielsweise im Falle der Seenotrettung, dass die Pflicht zur
Hilfeleistung bei Seenot völkerrechtlich anerkannt und unabhängig von der
Ursache der Notlage ist. Kapitäninnen und Kapitäne unter deutscher Flagge
unterliegen gemäß § 323c StGB einer strafbewehrten Pflicht zur Hilfeleistung. Eine
Seenotrettung stellt auch keine unerlaubte Einreise dar, da nach Übergabe an
Behörden des Ausschiffungshafens regelmäßig keine Umgehung von
Einreisekontrollen vorliegt. Selbst im Fall einer tatbestandlichen Nähe zur
Schleusungshandlung wäre eine Seenotrettung durch § 34 StGB gerechtfertigt, da sie
der Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Leben dient.
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