[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4937
17. Wahlperiode 28. 02. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz,
Inge Höger und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4727 –
Kurdenspezifische Migrationspolitik
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Während seiner Türkeireise im September 2010 erklärte der Bundesminister
des Innern, Dr. Thomas de Maizière, laut der Tageszeitung „HÜRRIYET“
vom 22. September 2010, es „halten sich bis zu 800 000 Kurden in der
Bundesrepublik Deutschland auf“ (
www.hurriyet.de/haberler/gundem/689905/
thomas-de-maiziere-burasi-vataniniz/de%20maiziere).
Laut Schätzungen aus dem Jahr 1999 lebten damals ungefähr 600 000
Kurdinnen und Kurden in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Angabe basiert
größtenteils auf Statistiken, die die Arbeitsmigration als Ausgangslage
heranzieht, jedoch ohne die Zahl der Flüchtlinge zu berücksichtigen – (NAVEND –
Zentrum für Kurdische Studien e. V.: Rechtliche Situation und
Integrationsperspektiven von kurdischen Migrantinnen und Migranten. Ein Handbuch,
NAVEND Schriftenreihe, Bd. 9, Bonn 2002, S. 17 f).
Bei der Betrachtung des belastbaren Zahlenmaterials des Statistischen
Bundesamtes ergibt sich für das Jahr 2009 folgendes Bild: In Anbetracht der Tatsache,
dass allein die Gesamtzahl der aus der Türkei stammenden und in der
Bundesrepublik Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten auf 2,5 Millionen
beziffert wird, lässt die Angabe von Bundesinnenminister Dr. Thomas de
Maizière von 800 000 Kurdinnen und Kurden den Schluss zu, dass diese
Bevölkerungsgruppe annähernd 30 Prozent der Immigranten aus der Türkei
bilden – (Statistisches Bundesamt „Bevölkerung und Erwerbstätigkeit.
Bevölkerung mit Migrationshintergrund – Ergebnisse des Mikrozensus 2009 –,
Fachserie 1 Reihe 2.2, Wiesbaden 2010, S. 60).
Die wissenschaftliche Aufarbeitung der Migrationsumstände und -
bedingungen der Kurden ist nach Auffassung der Fragestellenden unzureichend, so
dass geeignetes Studienmaterial zur Entwicklung von Förder- und
Integrationskonzepten fehlt. Damit ergibt sich eine Bandbreite an
Forschungsdesiderata.
In der Abschlussresolution einer gemeinsam von Flüchtlingsräten, kurdischen
Vereinen, Menschenrechtsorganisationen und der Rosa-Luxemburg-Stiftung
am 9. September 2009 im Berliner Abgeordnetenhaus durchgeführten Konfe- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Februar 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4937 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderenz „Kurden in Deutschland“ wird beklagt, dass Kurdinnen und Kurden bis
heute nicht als eigenständige Migrantengruppe anerkannt werden. Stattdessen
werden sie in der Regel aufgrund ihrer Herkunftsstaaten als türkische,
iranische, irakische oder syrische Staatsangehörige gezählt oder aber als deutsche
Staatsangehörige. „Dadurch werden ihnen fundamentale Rechte wie
muttersprachlicher Unterricht, Beratung und Betreuung in der eigenen Sprache,
Teilhabe an spezifischen Integrationsmaßnahmen u. v. a. m. verwehrt. Es ist nun
an der Zeit, dass diese Bevölkerungsgruppe anerkannt wird, um sie in der
öffentlichen Unterstützung und Förderung der sozio-kulturellen Anliegen den
anderen Migrantengruppen gleichzustellen.“
Fernerhin wurde beklagt, dass aufgrund des seit 1993 bestehenden
Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK „kurdische Migrantinnen
und Migranten und insbesondere ihre Selbstorganisationen kriminalisiert,
stigmatisiert und als Folge dessen, doppelter Ausgrenzung ausgesetzt werden.“
1. Worauf stützt sich im Einzelnen die oben aufgeführte Angabe des
Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière, von 800 000 in der
Bundesrepublik Deutschland lebenden Kurdinnen und Kurden?
Einer aus Sicht der Bundesregierung insgesamt plausibel erscheinenden
Schätzung des NAVEND – Zentrum für Kurdische Studien e. V. in Bonn zufolge
leben ca. 800 000 Kurden in der Bundesrepublik Deutschland.
a) Worauf basierten diese statistischen Angaben, und inwiefern wurde
zwischen den Herkunftsstaaten Türkei, Irak, Iran, Syrien differenziert?
b) Nach welchen Kriterien wird die Anzahl der in der Bundesrepublik
Deutschland lebenden Kurdinnen und Kurden bestimmt?
Daten über Ausländer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
werden im Ausländerzentralregister (durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge und das Bundesverwaltungsamt) erfasst sowie vom Statistischen
Bundesamt u. a. im Rahmen des Mikrozensus erhoben. Die gesetzlichen
Grundlagen (§ 3 Nummer 4 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und § 4
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik
über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der
Haushalte – Mikrozensusgesetz 2005) benennen als Erhebungsmerkmal
ausschließlich die Staatsangehörigkeit. Eine Erfassung von Volkszugehörigkeiten bzw.
ethnischen Gruppen ist nicht vorgesehen.
Aus diesem Grunde liegen keine amtlichen statistischen Angaben über die Zahl
und die Herkunftsgebiete der in Deutschland lebenden Kurden vor.
c) Wie viele kurdischstämmige Bürgerinnen und Bürger mit deutscher
Staatsangehörigkeit gibt es nach Schätzung der Bundesregierung?
Eine entsprechende Schätzung nimmt die Bundesregierung nicht vor. Auf die
Antwort zu den Fragen 1a und 1b wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/49372. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um die
statistische Fassbarkeit als Grundlage einer angemessenen Integrationspolitik für
die in Deutschland lebenden Kurdinnen und Kurden zu erleichtern?
a) Inwieweit sind Befragungen über Forschungsinstitutionen oder
zivilpolitische Organisationen wie der Flüchtlingshilfe oder der
Migrantenverbände durchgeführt worden bzw. in Planung?
b) Wurden Studien zur Analyse der spezifischen Lebensbedingungen und
integrationspolitischen Bedürfnisse dieser Bevölkerungsgruppe in
Auftrag gegeben, oder gibt es solche Vorhaben?
Wenn ja, welche thematischen Schwerpunkte stehen im Vordergrund,
und welche Einrichtungen wurden oder werden beauftragt?
Wenn nein, inwiefern kann die Bundesregierung ohne eine solche
Analyse von einer umfassenden und differenzierten Integrationspolitik
ausgehen?
Die Bundesregierung hält es im Rahmen der Integrationspolitik nicht für
erforderlich, über den gesetzlich geregelten Rahmen hinaus auch die Zahl der in
Deutschland lebenden Kurden zu erfassen. Die Integrationsförderung orientiert
sich nicht an der (ethnischen) Herkunft, sondern an konkreten
Integrationsbedürfnissen der Migranten. Eine Erfassung von Volkszugehörigkeiten bzw.
ethnischen Gruppen mittels amtlicher Statistik ist nicht vorgesehen (vgl. die
Antworten zu den Fragen 1a bis 1c). Für Integrationsmaßnahmen auf
kommunaler Ebene dürfte es ausreichen, wenn Größenordnungen mit einiger
Zuverlässigkeit – auch aufgrund von Angaben der Betroffenen – geschätzt werden.
Befragungen oder Studien zu integrationspolitischen Aspekten ausschließlich
mit Bezug zu kurdischen Zuwanderern sind weder geplant noch in Auftrag
gegeben oder durchgeführt worden.
3. Welche konkreten Maßnahmen zur Integration von Kurdinnen und Kurden
und zur Einbindung ihrer Selbstorganisationen hat die Bundesregierung
bislang ergriffen, oder gedenkt sie in Zukunft umzusetzen?
Die Bundesregierung fördert Maßnahmen zur sozialen und gesellschaftlichen
Integration von Zuwanderern. Unabhängig von der ethnischen Abstammung
stehen die vom Bund geförderten Maßnahmen allen Zuwanderergruppen offen.
Die Bundesregierung fördert im Wesentlichen Projekte, die sich an konkreten,
von der ethnischen Herkunft unabhängigen Integrationsbedürfnissen der
Migranten orientieren, insbesondere die Integration in Wohnumfeld und
Gemeinwesen. Ein wesentliches Kennzeichen der Projektförderung ist die
Einbeziehung von Migrantenorganisationen, vor allem als Träger von Projekten, aber
auch durch Mitwirkung in Modellprojekten oder durch Tandempartnerschaften
zwischen kooperierenden Trägern.
Die Selbstorganisationen der Kurden haben bei allen genannten
Kooperationsformen die Möglichkeit, sich selbst für Projektmittel zu bewerben.
a) Welche kurdischen Einzelpersonen und Organisationen wurden bisher
zu einem Dialog auf Bundesebene herangezogen?
b) Aus welchem Grund wurden kurdische Migrationsverbände und
Persönlichkeiten nicht bei den bisherigen bundesweiten
Integrationsgipfeln berücksichtigt?
Der Dachverband Bundesarbeitsgemeinschaft der Immigrantenverbände
(BAGIV e. V.) und der Verein NAVEND – Zentrum für kurdische Studien e. V. –
nahmen regelmäßig an den integrationspolitischen Dialogen der Beauftragten
Drucksache 17/4937 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeder Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie an den
bislang vier Integrationsgipfeln, zu denen die Bundeskanzlerin eingeladen hatte,
teil. Kurdische Migrantenorganisationen sind Mitglied in der BAGIV.
Kurdische Migrantenorganisationen und Persönlichkeiten wurden auch bei den
bundesweiten Integrationsgipfeln berücksichtigt. Darüber hinaus haben sowohl
Personen an den Integrationsgipfeln teilgenommen, die kurdischer Herkunft sind,
als auch Migrantenorganisationen, in denen auch Kurden Mitglieder sind.
c) Welche kurdischen oder prokurdischen Verbände und Vereine wurden
und werden durch Mittel des Bundes dauerhaft oder regelmäßig
gefördert?
Der Verein NAVEND – Zentrum für Kurdische Studien e. V. – erhielt bzw.
erhält aus Projektmitteln des Bundes Zuwendungen für Maßnahmen zur
Förderung der Integration von Zuwanderern. Diese beliefen sich für den Zeitraum
2002 bis 2004 auf ca. 100 000 Euro und für 2006 bis 2009 auf 176 000 Euro.
Von 2010 bis 2013 wird der Verein mit ca.172 000 Euro gefördert.
Der kurdische Kinder- und Jugendverband KOMCIWAN e. V. erhält bis 2011 im
Rahmen eines aus Bundesmitteln in Höhe von insgesamt 140 000 Euro
geförderten zweijährigen Tandemprojekts mit der djo – Deutsche Jugend in
Europa Bundesverband e. V. – Unterstützung bei der Professionalisierung seiner
Verbandsarbeit.
Bei der Projektförderung handelt es sich um keine dauerhafte oder regelmäßige
Förderung. Sie ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren pro
Projekt begrenzt.
4. Inwieweit wurden bislang vom Bund oder den Ländern konkrete Schritte
zur Integration von Kurdinnen und Kurden ergriffen?
Die Bundesregierung unterscheidet in ihrer Integrationspolitik für Zuwanderer
nicht nach Volks- oder Religionszugehörigkeit. In die vom Bund geförderten
Maßnahmen zur Verbesserung der Integration von Zuwanderern
(Sprachförderung, Migrationserstberatung und Projektförderungen) werden die in
Deutschland lebenden Migranten kurdischer Abstammung – je nach ihrem
individuellen Aufenthaltsstatus – voll einbezogen.
a) Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung kurdischsprachiger
Ergänzungsunterricht an Schulen in Deutschland angeboten?
Nach Mitteilung des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland wird Unterricht in der
kurdischen Sprache gegenwärtig in den Ländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen
und Nordrhein-Westfalen erteilt.
In Bremen besuchen 148 Schüler das muttersprachliche Unterrichtsangebot. Es
gibt insgesamt 23 Lerngruppen und der Unterricht findet an acht Standorten
statt.
In Hamburg wird Kurdisch als muttersprachlicher Unterricht – finanziert aus
dem Landeshaushalt – an vier Standorten und in acht Lerngruppen angeboten.
Zurzeit unterrichten fünf Lehrkräfte 97 teilnehmende Schüler.
In Niedersachsen unterrichten acht Lehrkräfte 546 Schüler, die diesen
Unterricht besuchen. Der Unterricht findet in 85 Lerngruppen/Angeboten an
36 Standorten statt.
In Nordrhein-Westfalen besuchen 122 Schüler den in kurdischer Sprache
angebotenen Unterricht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4937b) Inwieweit werden mehrsprachig verbreitete Informationsschriften,
Formulare etc. von Einrichtungen des Bundes, der Länder und Kommunen
auch in kurdischer Sprache verfasst?
Für Einrichtungen des Bundes ergeben sich die Angaben aus folgender
Aufstellung:
Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Erbil (zuständig für
Amtsbezirk der föderalen Region Kurdistan-Irak) bietet einen Teil der
Informationen auf seiner Internetseite, z. B. Informationsblätter zum
Visumverfahren, auch in kurdischer Sprache an.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat in der AIDS-
Aufklärung den Ordner „HIV-Übertragung und Aidsgefahr“ in 29 Sprachen
erarbeitet, darunter auch in Kurdisch-Kurmandschi und in Kurdisch-Sorani.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hält
Asylverfahrensinformationen auch in kurdischer Sprache bereit. Die Informationsblätter
umfassen u. a. Rechtsbelehrungen der Antragsteller, Rückkehrinformationen und
Rechte- und Pflichtenmerkblätter bei positiven Statusentscheidungen. Darüber
hinaus werden die tragenden Inhalte von Bescheiden (Tenor und
Rechtsbehelfsbelehrung) in einer dem Antragsteller geläufigen Sprache, darunter auch in
Kurdisch, vorgehalten.
Das BAMF hält unter dem Titel „Lernen Sie Deutsch“ ein Informationsblatt in
kurdischer Sprache bereit. Teilnehmern an Integrationskursen werden ebenfalls
Merkblätter in kurdischer Sprache angeboten.
Im Bereich der Justiz sind nach § 114b der Strafprozessordnung in der seit dem
1. Januar 2010 geltenden Fassung festgenommene Personen über bestimmte
Rechte zu belehren. Die Formulare, mit denen die Umsetzung dieser Regelung
in der Praxis erleichtert werden soll, werden in übersetzter Form sukzessive
in zahlreichen Sprachen auf der Internetseite des Bundesministeriums der
Justiz zum Download bereitgestellt (
www.bmj.bund.de/enid/Fachinformationen/
Belehrungsformulare_1mi.html).
In kurdischer Sprache (Kurmandschi und Sorani) sind Formulare für die
Belehrung von
– vorläufig Festgenommenen,
– aufgrund eines Haftbefehls Festgenommenen,
– aufgrund eines Unterbringungsbefehls Festgenommenen,
– zur Identitätsfeststellung festgehaltenen Verdächtigen und
– zur Identitätsfeststellung festgehaltenen Unverdächtigen
eingestellt.
Diese Formulare stehen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Justiz auch dem Bundesgerichtshof und dem Generalbundesanwalt zur Verfügung.
Inwieweit darüber hinaus Informationsschriften, Formulare etc. von
Einrichtungen der Länder und Kommunen auch in kurdischer Sprache vorgehalten und
verwendet werden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Drucksache 17/4937 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Inwieweit sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche
Behörden in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen eine
Namensgebung ihrer Kinder mit kurdischen Namen verweigert haben?
a) Was war die Begründung für eine solche Weigerung, kurdische Namen
für Kinder zu akzeptieren?
b) Inwieweit hält die Bundesregierung die Möglichkeit der Vergabe
kurdischer Namen an Kinder in Deutschland lebender türkischer
Staatsangehöriger im Interesse der Persönlichkeits- und Elternrechte für
wünschenswert?
Die deutschen Standesbeamten sind bei der Eintragung von Namen für Kinder
mit türkischer Staatsangehörigkeit an das Heimatrecht der Antragsteller
gebunden (vgl. Artikel 10 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche – EGBGB). Sie können alle Namen eintragen, die nach diesem
Heimatrecht zulässig sind. Die Namensgebung darf allerdings nicht
ausnahmsweise mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sein
(Artikel 6 EGBGB). Außerdem entscheidet das deutsche Recht (als lex fori)
über eine eventuell notwendige Transliteration von Namen (z. B. aus der
arabischen Schriftsprache).
Einem Antrag der Fraktion der PDS folgend, hat der Innenausschuss des
Deutschen Bundestages am 27. Juni 2001 festgestellt, dass kein (rechtliches)
Hindernis für die Eintragung kurdischer Vornamen in deutsche
Personenstandsregister besteht. Die Vorsitzende des Innenausschusses bat mit Schreiben vom
2. Juli 2001 darum, den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres
der Länder diesen Standpunkt zur Kenntnis zu geben und diese zu bitten, die
Standesämter in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Dieser Bitte wurde
mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. August 2001 an die
Länder entsprochen. Seitdem sind keine Fälle bekannt geworden, in denen die
Eintragung kurdischer Vornamen in deutsche Personenstandsregister zu
Schwierigkeiten geführt hätte.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Bedeutung des politischen
Engagements der kurdischen Bevölkerung angesichts der rechtlichen und sozialen
Diskriminierung in den Herkunftsländern und in Europa?
Jegliches bürgerschaftliche und politische Engagement der Bürger, mit dem auf
Basis unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung das Recht auf
Teilhabe an der gesellschaftlichen Diskussion wahrgenommen und mit Leben
erfüllt wird, ist der Bundesregierung willkommen.
Dazu gehört auch das Engagement gegen rechtliche und soziale
Diskriminierung und für Minderheitenschutz in Europa und weltweit.
a) Mit welchen Instrumenten misst die Bundesregierung den
Entwicklungsgrad des bürgerschaftlichen Engagements bei Kurdinnen und
Kurden?
Der Entwicklungsgrad bürgerschaftlichen Engagements bei Kurden wird von
der Bundesregierung nicht gemessen; die Entwicklung allgemeingültiger
Kriterien hierfür wird weder als sinnvoll noch als notwendig angesehen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4937b) Wie gedenkt die Bundesregierung der gesellschaftlichen Ausgrenzung,
die auf der Kriminalisierung von kurdenspezifischer politischer
Betätigung fußt, zu begegnen?
Der Bundesregierung ist keine „Kriminalisierung kurdenspezifischer
politischer Betätigung“ bekannt. Allerdings unterliegen auch die Funktionäre und
Anhänger der in Deutschland verbotenen PKK, soweit sie sich strafbar machen,
der Strafverfolgung.
Die Bundeszentrale für politische Bildung thematisiert in vielen ihrer Angebote
Vorurteile und Diskriminierung, um diesen generell entgegen zu wirken.
Spezifische Inhalte über Kurden finden sich im Rahmen verschiedener
Publikationen. Hier wird die historische und aktuelle Situation der Kurden beschrieben,
um für ihre Situation zu sensibilisieren, z. B.
● Aus Politik und Zeitgeschichte, 39-40/2009 (hier gibt es einen Beitrag unter
dem Titel „Die Kurdenfrage in der Türkei“),
● Aus Politik und Zeitgeschichte 9/2011, erscheint Ende Februar 2011 (hier
gibt es mehrere Beiträge zu den Kurden im Irak),
● Schriftenreihe, 2009: Was stimmt? Türkei. Die wichtigsten Antworten (hier
gibt es einen Beitrag unter dem Titel „Die Türkei und ihre Minderheiten“),
● Schriftenreihe, erscheint voraussichtlich Mitte 2011, Länderbericht Türkei
(hier sind mehrere Kapitel enthalten, in denen auch die Kurdenfrage
behandelt wird),
● Fluter, September 2006: Hallo Nachbar. Das Türkei-Heft (hier gibt es einen
Beitrag zu den Minderheiten in der Türkei).
c) Inwieweit erachtet die Bundesregierung eine Revision des PKK-
Betätigungsverbots von 1993 als Möglichkeit einer integrativen und
zeitgemäßen Politik, gerade vor den Hintergrund der in den
Verfassungsschutzberichten der letzten Jahre attestierten Gewaltfreiheit der PKK in
der Bundesrepublik Deutschland und der steigenden Akzeptanz der
Partei als Bestandteil der kurdischen Bewegung auf europäischer und
internationaler Ebene?
In Deutschland lebt die bei weitem größte kurdische Exilgemeinde außerhalb
der nahöstlichen kurdischen Siedlungsgebiete. Innerhalb dieser
Bevölkerungsgruppe ist die PKK ein unverändert dominanter Faktor. Mit weitreichenden
konspirativen Einflusslinien und offener Agitation über ihren in Belgien
ansässigen Sender ROJ-TV versteht es die PKK, den in der Türkei mit
terroristischen Mitteln geführten Konflikt gerade auch in Deutschland präsent zu halten.
Deutschland ist in gleicher Weise Raum der Refinanzierung und Rekrutierung
wie Schauplatz von Großdemonstrationen und neuerdings wieder vermehrter
gewalttätiger Auseinandersetzungen der PKK-Jugendorganisation mit
türkischen Gruppierungen.
Die PKK insgesamt bleibt ein destruktiver Faktor der inneren Sicherheit. Ihre
spontane Fähigkeit, auf Lageveränderungen in der Türkei gerade in
Deutschland mit massenmilitanten Aktionen zu reagieren, hat sie wiederholt unter
Beweis gestellt und damit ein rein taktisches Verhältnis zur Gewalt offenbart.
Das Betätigungsverbot gegen die PKK bleibt deshalb als Instrument der
Prävention wie als Grundlage der Überwachung eines der virulentesten
Phänomene innerhalb des militanten ausländischen Extremismus unverzichtbar.
Drucksache 17/4937 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine friedliche
und politische Lösung der kurdischen Frage in der Türkei das
Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland begünstigen und die Integration
dieser Bevölkerungsgruppen vorantreiben wird?
a) Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung konkret, um eine
solche Lösung zu unterstützen?
b) Inwieweit hält die Bundesregierung für eine solche Lösung eine
Einbeziehung der Arbeiterpartei Kurdistans PKK beziehungsweise einen
Dialog der türkischen Regierung mit dem inhaftierten PKK-Führer
Abdullah Öcalan für wünschenswert?
c) Inwieweit erwägt die Bundesregierung ihrerseits, in einen Dialog mit
kurdischen Persönlichkeiten oder Verbänden in Deutschland zu treten,
um eine Friedenslösung in der Türkei zu unterstützen?
Die Bundesregierung beobachtet die innenpolitischen Entwicklungen in der
Türkei, darunter insbesondere auch die Entwicklungen im Hinblick auf die
Kurdenfrage, sehr aufmerksam. Der von der türkischen Regierung im Sommer
2009 eingeleitete Prozess der sog. demokratischen Öffnung, der vor allem auch
eine dauerhafte Überwindung des Kurdenkonflikts einleiten sollte, hat bisher
noch nicht die erhofften Ergebnisse gebracht. Die Bundesregierung ermutigt
die türkische Regierung in ihren Kontakten, diesen Prozess entschlossen
weiterzuführen.
In ihren Gesprächen mit der türkischen Seite weist die Bundesregierung
regelmäßig darauf hin, dass Lösungen nur durch Gespräche gefunden werden
können.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]