[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4986
17. Wahlperiode 03. 03. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Markus Kurth,
Katrin Göring-Eckardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/4753 –
Vermittlungsgutscheine und die Beauftragung Dritter in der Arbeitsvermittlung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sowohl den Arbeitsagenturen als auch den Jobcentern stehen seit einigen
Jahren zwei Instrumente der privaten Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Sie
müssen beziehungsweise können unter bestimmten Voraussetzungen
Vermittlungsgutscheine ausgeben, mit denen ihre Empfängerinnen und Empfänger
Vermittlungsdienstleistungen von privaten Anbietern marktähnlich einkaufen
können. Die Vergütung der Privaten beträgt im Erfolgsfall 2 000 Euro, in
besonderen Fällen bis zu 2 500 Euro. Eine erste Rate in Höhe von 1 000 Euro
wird nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an die Vermittler gezahlt. Das
Instrument der Vermittlungsgutscheine ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Das
2008 neu gefasste zweite Instrument ermöglicht Arbeitsagenturen und
Jobcentern die Beauftragung privater Dienstleistungsunternehmen mit Teilen des
Vermittlungsprozesses oder mit der gesamten Vermittlung. Während
Arbeitslose im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) einen
Rechtsanspruch auf beide Maßnahmen haben, sind sie für Personen aus dem
Rechtskreis des SGB II als Ermessensleistungen ausgestaltet.
Sowohl die Wirkung der Beauftragung privater Dienstleister als auch der
Vermittlungsgutscheine wurden bereits mehrfach untersucht, zuletzt im
Sachstandsbericht zur Evaluation der arbeitsmarktpolitischen Instrumente durch
das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Darin wird festgestellt, dass sich die positiven
Effekte je nach Instrument auf einige wenige Gruppen konzentrieren und auch
hier nur begrenzte positive Auswirkungen haben. Die Beauftragung Dritter
hat zum Teil sogar zeitweise negative Auswirkungen auf die
Eingliederungschancen.
Zwischen der Anzahl der ausgegebenen und der eingelösten
Vermittlungsgutscheine besteht eine große Diskrepanz. Von den ausgegebenen
Vermittlungsgutscheinen werden regelmäßig weniger als 10 Prozent eingelöst. Einige
Gruppen, besonders Langzeitarbeitslose und Menschen mit Behinderung,
profitieren trotz erhöhtem finanziellen Anreiz unterdurchschnittlich von Vermitt- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 28. Februar 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4986 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelungsgutscheinen. Sie werden kaum durch private Anbieter vermittelt. Durch
die Kann-Bestimmung für Personen aus dem Rechtskreis des SGB II sind
deren Chancen, durch die beiden Maßnahmen eine Beschäftigung zu finden,
grundsätzlich eingeschränkt.
Der Sachstandsbericht stellt darüber hinaus fest, dass die Verbleibdauer im
Betrieb von mit Vermittlungsgutschein vermittelten Personen geringer ist als
die von Personen, die ohne Gutschein vermittelt wurden. Dieser Sachverhalt
legt Mitnahmeeffekte und Missbrauch nahe. In diesen Fällen können interne
Missbrauchswarnungen angelegt, gegebenenfalls Strafanzeigen gestellt und
Ordnungswidrigkeiten gemeldet werden.
1. Wie groß ist der Anteil der Personen aus dem Rechtskreis des SGB II und
der Anteil der Personen aus dem Rechtskreis des SGB III an den
Empfängerinnen und Empfängern von Vermittlungsgutscheinen jährlich seit
Einführung dieses Instrumentes (bitte in Prozent und absoluten Zahlen)?
Das Instrument Vermittlungsgutschein wurde im Jahr 2002 eingeführt. Von
2002 bis 2004 stand der Vermittlungsgutschein nur im Rechtskreis des SGB III
zur Verfügung. Ab der Einführung bis einschließlich 2009 ist im Rahmen der
statistischen Berichterstattung ausschließlich die Abbildung der ausgezahlten
Vermittlungsgutscheine möglich. Erst ab dem Berichtsjahr 2010 kann auf
Grundlage der statistischen Daten sowohl über die Zahl der ausgegebenen als
auch der eingelösten Vermittlungsgutscheine berichtet werden. Da die
Ergebnisse der Förderstatistik mit einer Wartezeit von drei Monaten erhoben werden,
liegen mit Datenstand Januar 2011 für das Berichtsjahr 2010 endgültige Werte
bis einschließlich Oktober 2010 vor. Die Daten können der Tabelle im Anhang
entnommen werden.
Von 2002 bis 2004 sind alle ausgezahlten Vermittlungsgutscheine dem
Rechtskreis des SGB III zuzuordnen. Durch die Rechtsänderungen ab 2005 sind die
Ergebnisse ab 2005 mit denen bis 2005 nicht vergleichbar. Die Zahl der
ausgezahlten Vermittlungsgutscheine von 2002 bis 2009, differenziert nach dem
Rechtskreis, ist der in der Anlage beigefügten Tabelle zu Frage 1 zu
entnehmen.
2. a) Wie viele Personen aus dem Rechtskreis des SGB II haben jährlich
mindestens einen Vermittlungsgutschein beantragt?
b) Wie viele haben mindestens einen Vermittlungsgutschein erhalten?
c) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte in Prozent und absoluten
Zahlen)?
Sowohl die Zahl der beantragten oder abgelehnten Vermittlungsgutscheine als
auch die Zahl der Personen, die einen Vermittlungsgutschein erhalten haben,
werden durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht erhoben.
Die Statistik der BA ermittelt die Zahl der eingelösten und ausgegebenen (ohne
zugelassene kommunale Träger nach dem SGB II) Vermittlungsgutscheine
nach dem Fallkonzept. Auswertungen nach dem Personenkonzept liegen nicht
vor.
3. Nach welchen Kriterien wurden die Anträge auf Vermittlungsgutscheine
oder die Beauftragung Dritter mit Vermittlungsdienstleistungen von Perso-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4986nen aus dem Rechtskreis des SGB II im Jahr 2010 bewilligt oder
abgelehnt?
Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind im SGB II ausdrücklich als
Ermessensleistung definiert. Die Gründe, welche im Rahmen der pflichtgemäßen
Ermessensausübung zur Bewilligung oder Ablehnung einer Leistung führen,
werden nicht erfasst. Eine Auswertung ist daher nicht möglich.
4. a) Wie viele Personen haben schon zwei oder mehr
Vermittlungsgutscheine erhalten?
b) Wie viele Personen haben zwei oder mehr Vermittlungsgutscheine
eingelöst (bitte sowohl nach Anzahl der Vermittlungsgutscheine als auch
nach empfangenen und eingelösten Vermittlungsgutscheinen getrennt
aufführen)?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
5. Wie hoch ist der Anteil von jeweils ausgegebenen und eingelösten
Vermittlungsgutscheinen mit einem erhöhten Wert von bis zu 2 500 Euro an der
Gesamtzahl der jeweils ausgegebenen und eingelösten
Vermittlungsgutscheine (bitte jährliche Angaben seit 2008, in Prozent und absoluten
Zahlen, aufgeschlüsselt nach Langzeitarbeitslosen und Menschen mit
Behinderung)?
Für die Jahre 2008 und 2009 beschränkt sich die statistische Auswertbarkeit
zum Einsatz von Vermittlungsgutscheinen auf die Zahl der ausgezahlten
Vermittlungsgutscheine. Allerdings ist diese nicht differenzierbar nach der Höhe
des Vermittlungsgutscheins. Die verfügbaren Daten sind der in der Anlage
beigefügten Sonderauswertung zu entnehmen. Ab dem Jahr 2010 sind zum Einsatz
von Vermittlungsgutscheinen nur die Daten aus den Verfahren der BA nach der
Höhe und dem Grund einer Erhöhung auswertbar. Die Daten sind der in der
Anlage beigefügten Tabelle zu Frage 5 zu entnehmen.
6. a) Wie oft wurde die erste Rate der Vermittlungsgutscheine (nach sechs
Wochen Beschäftigung) je Quartal in den Jahren 2009 und 2010
ausgezahlt?
b) Wie oft wurde die zweite Rate nach sechs Monaten Beschäftigung
ausgezahlt (bitte aufgeschlüsselt nach 2 000-Euro- und 2 500-Euro-Wert
darstellen)?
Eine Differenzierung der statistischen Daten für 2009 nach der Höhe der
Vermittlungsgutscheine ist nicht möglich. Für das Jahr 2010 liegt ein vollständiger
Informationsstand zur Zahlung der zweiten Rate erst für die bis Juli 2010
eingelösten Vermittlungsgutscheine und nur auf Basis von Daten der BA, ohne
zugelassene kommunale Träger, vor. Die Daten sind den in der Anlage
beigefügten Tabellen Sonderauswertung zu den Fragen 5 und 6b zu entnehmen.
c) Wie viele der seit 2005 durch Vermittlungsgutschein vermittelten
Personen, für deren Vermittlung die zweite Rate ausbezahlt wurde, waren
anschließend wieder arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldet (bitte sowohl
nach Jahren als auch nach SGB II und SGB III darstellen)?
Der Nachweis von Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine Förderung mit
Vermittlungsgutschein ist für Förderungen ab 2010 und bisher nur für Daten aus
den Verfahren der BA möglich. Er erfolgt je Förderung zeitpunktbezogen sechs
Drucksache 17/4986 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMonate, nachdem die Förderungsvoraussetzung (= sechs Wochen
Beschäftigung) vorliegen. Die Untersuchung erfolgt somit zum Zeitpunkt 7,5 Monate
nach Beschäftigungsaufnahme. Die Daten sind der in der Anlage beigefügten
Tabelle zu Frage 6c zu entnehmen.
7. Welche Möglichkeiten sehen die Bundesregierung und die
Bundesagentur für Arbeit außer dem höheren finanziellen Anreiz, die Chancen zur
Aufnahme und Vermittlung von schwer vermittelbaren Empfängerinnen
und - Empfängern von Vermittlungsgutscheinen durch private
Arbeitsvermittler zu verbessern?
Die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins ist eine von vielen
Unterstützungsmöglichkeiten zur Eingliederung von arbeitslosen Menschen. Ob die Förderung
von Personen, die schwer vermittelbar sind, durch einen Vermittlungsgutschein
erfolgen sollte, hängt von ihrer individuellen Situation ab. Die Träger
entscheiden im Einzelfall über die erforderlichen Eingliederungsleistungen.
Gegebenenfalls ist zunächst der Einsatz anderer Instrumente der aktiven
Arbeitsförderung zweckmäßig. Über die Zukunft des Vermittlungsgutscheins wird im
Rahmen der Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im laufenden Jahr zu
entscheiden sein.
8. Bei wie vielen durch Vermittlungsgutscheine vermittelten Personen
wurden seit 2005 pro Jahr zusätzliche Instrumente der aktiven
Arbeitsmarktpolitik angewendet, insbesondere Eingliederungszuschüsse (§§ 217 bis
221 SGB III), Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) und Entgeltsicherung (§ 421j
SGB III)?
Der Nachweis von Folgeförderung im Anschluss an den Einsatz von
Vermittlungsgutscheinen ist erst ab der Integration der Vermittlungsgutscheindaten in
die Förderstatistik und damit erst ab dem Berichtsjahr 2010 und nur für Daten
aus den Verfahren der BA möglich. Die Untersuchung ist erstmals zum
Zeitpunkt 2,5 Monate nach Beschäftigungsbeginn möglich. Die Daten sind der in
der Anlage beigefügten Tabelle zu Frage 8 zu entnehmen.
9. Wie viele der durch Vermittlungsgutscheine vermittelten Personen haben
2009 und 2010 innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme der
Tätigkeit ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen (bitte in Prozent und
absoluten Zahlen)?
10. Wie viele Personen wurden jeweils 2009 und 2010 durch
Vermittlungsgutscheine an Leiharbeitsunternehmen vermittelt (absolut und in Prozent
an allen durch Vermittlungsgutscheine vermittelten Personen)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Angaben vor.
11. Wie viele Personen wurden jeweils 2009 und 2010 durch
Vermittlungsgutscheine von Unternehmen vermittelt, die gleichzeitig als
Leiharbeitsunternehmen tätig sind?
Die Übersicht zu eingelösten Vermittlungsgutscheinen nach dem
Wirtschaftszweig des einlösenden Vermittlers ist ab dem Berichtsjahr 2010 auf Basis der
Daten aus Verfahren der BA möglich. Die Daten sind der in der Anlage
beigefügten Tabelle zu Frage 11 zu entnehmen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/498612. Warum ist nach Auffassung der Bundesregierung der Anteil der
eingelösten Vermittlungsgutscheine an den ausgegebenen so gering?
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Vermittlungsgutschein nur im
Erfolgsfall eingelöst werden kann, d. h. der Arbeitsuchende muss unter den
Voraussetzungen des § 421g SGB III in ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis vermittelt worden sein. Die Einlösung kann frühestens nach
einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der BA kommt im
IAB-Kurzbericht 21/2010 zu der Einschätzung, dass die Gründe für die geringe
Einlösequote vielfältig sein können.
13. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung der Anteil der
Personen, die durch Vermittlungsgutscheine vermittelt wurden, aber auch
ohne Vermittlungsgutschein vermittelt worden wären (Mitnahmeeffekt)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Angaben vor. Mitnahmeeffekte
können, wie auch bei anderen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, beim
Vermittlungsgutschein nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
14. a) Nach welchen Kriterien werden Vermittlungsdienstleister auf interne
Missbrauchswarnlisten gesetzt?
b) Werden die betroffenen Unternehmen darüber informiert?
c) Welche (Rechts-)Mittel können sie dagegen einlegen?
Liegen Verdachtsmomente vor, die vermuten lassen, dass private
Arbeitsvermittler Vermittlungsgutscheine einlösen, ohne dass eine Vermittlung
stattgefunden hat, wird unverzüglich ein Prüfverfahren eingeleitet. Erhärtet das
Prüfergebnis den Verdacht, werden diese Informationen der zuständigen
Ermittlungsbehörde übergeben, die die Angelegenheit in eigener Zuständigkeit
übernimmt. Für die interne Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Agenturen für Arbeit und Jobcenter gibt es ein sogenanntes Frühwarnsystem,
damit diese bei Verdachtsfällen die Anspruchsvoraussetzungen mit besonderer
Sorgfalt prüfen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, hat der private
Arbeitsvermittler Anspruch auf die Vergütung. Bei dem Frühwarnsystem handelt
es sich um ein internes Arbeitsmittel, über das nicht nach außen informiert wird
und das keine Rechtswirkung entfaltet.
15. Wie viele Vermittlungsdienstleister wurden bislang auf interne
Missbrauchswarnlisten gesetzt, und in wie vielen Fällen haben die betroffenen
Unternehmen erfolgreich dagegen Rechtsmittel eingelegt?
Der BA sind aktuell 38 Fälle von überregionaler (mindestens zwei
Regionaldirektionsbezirke) und 21 von regionaler Bedeutung (mindestens zwei
Agenturbezirke) bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Drucksache 17/4986 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Welche Konsequenzen ergeben sich aus den internen
Missbrauchswarnlisten für die Empfängerinnen und Empfänger von
Vermittlungsgutscheinen, für die Arbeitsagenturen und für die privaten
Vermittlungsdienstleister?
Für Vermittlungsgutscheininhaber ergeben sich keine Konsequenzen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
17. Wie viele Strafanzeigen oder Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten
wurden von den Arbeitsagenturen im Rahmen des Missbrauchs von
Vermittlungsgutscheinen gegen Vermittlungsdienstleister seit 2002 pro Jahr
gestellt?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Angaben vor.
18. Beabsichtigt die Bundesregierung im Zuge der geplanten
Instrumentenreform den § 421g SGB III dahingehend zu ändern, dass auch über den
31. Dezember 2011 hinaus ein Anspruch auf Vermittlungsgutscheine
besteht, und wenn ja, mit gegebenenfalls welchen weiteren Änderungen?
Wenn nein, warum nicht?
Über die Zukunft des Vermittlungsgutscheins wird im Rahmen der Reform der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente im laufenden Jahr zu entscheiden sein.
19. Wie hat sich die Zahl der an private Dienstleistungsunternehmen zur
Vermittlung überwiesenen Personen seit 2005 für die Personen aus dem
Rechtskreis des SGB II und SGB III jeweils nach den folgenden Kriterien
entwickelt?
Bis zum Jahr 2008 erfolgte die Beauftragung privater
Dienstleistungsunternehmen zur Vermittlung auf Grundlage der Beauftragung Dritter mit der
Vermittlung nach § 37 SGB III a. F. Im Jahr 2009 sind die Förderungen auf dieser
Rechtsgrundlage ausgelaufen. Die Förderung der beruflichen Eingliederung
durch die Einschaltung von privaten Dienstleistungsunternehmen zur
Vermittlung erfolgt seitdem im Rahmen der Förderung der Teilnahme an Maßnahmen
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III.
a) Wie viele Personen wurden überwiesen?
Die Eintrittszahlen von Teilnehmern in Maßnahmen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung mit dem Ziel der Vermittlung in eine
versicherungspflichtige Beschäftigung sowie der Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach
Rechtskreisen sind der im Anhang beigefügten Tabelle zu Frage 19a zu
entnehmen.
b) Wie viele Personen konnten vermittelt werden (absolut und in
Prozent)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Angaben vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4986c) Wie viele Personen waren nach sechs Monaten noch beschäftigt
(absolut und in Prozent)?
Die Anzahl der sechs Monate nach Maßnahmeaustritt beschäftigten Personen
sowie die Eingliederungsquoten nach Rechtskreisen sind der im Anhang
beigefügten Tabelle zu Frage 19c zu entnehmen.
20. Welche Maßnahmen wurden seit dem 1. Januar 2009 von den Trägern
nach § 46 SGB III durchgeführt?
Von den Trägern wurden Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung nach § 46 SGB III mit den Zielen
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit,
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme oder
6. Kombinationen der Nummern 1 bis 5
durchgeführt.
21. Wie hoch waren die jährlichen Kosten für die durch Träger nach § 46
SGB III durchgeführten Maßnahmen seit dem 1. Januar 2009?
Die Kosten für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
nach § 46 SGB III beliefen sich im Jahr 2009 auf 394,01 Mio. Euro.
Im Jahr 2010 beliefen sich die Kosten für Maßnahmen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III auf 913,36 Mio. Euro.
22. Welche Erfahrung hat die Bundesagentur für Arbeit mit der Anwendung
des § 46 SGB III seit seiner Einführung gemacht, besonders im Hinblick
auf die angestrebte Flexibilisierung der Anwendungsmöglichkeiten der
Maßnahmen?
Die Entscheidung, bei der Einführung der Maßnahmen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung auf Vorgaben zur Ausgestaltung dieser Maßnahmen
weitgehend zu verzichten und stattdessen die Maßnahmeziele in den
Vordergrund zu stellen, hat sich grundsätzlich bewährt. Die Möglichkeiten der
Agenturen für Arbeit, am individuellen Bedarf orientierte Unterstützungsangebote
zu unterbreiten, haben sich hierdurch verbessert. Die BA kann entsprechend
der regionalen Bedarfe spezifische Maßnahmen, die dem Vergaberecht
unterliegen, über das Regionale Einkaufszentrum einkaufen. Können die aktuellen
Bedarfe im Rahmen der eingekauften Maßnahmen nicht abgedeckt werden,
besteht die Möglichkeit, Einzelmaßnahmen kurzfristig einzukaufen.
23. Wie hat sich die Einführung des § 46 SGB III seit 2009 auf die
Arbeitslosenstatistik ausgewirkt (bitte in monatlichen Angaben aufführen)?
Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine Reihe von Instrumenten verändert,
abgeschafft oder neu gestaltet. Die Neuausrichtung der Instrumente hat indirekt
Drucksache 17/4986 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAuswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Arbeitslosenzahlen im Zeitablauf.
Nach § 16 Absatz 2 SGB III gelten Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven
Arbeitsmarktpolitik nicht als arbeitslos. Diese Regelung kommt bei den neuen
Maßnahmen nach § 46 SGB III zum Tragen und entsprechend werden
Teilnehmer an solchen Maßnahmen einheitlich nicht als arbeitslos geführt. Dies galt
auch schon für Teilnehmer an Eignungsfeststellungs- und
Trainingsmaßnahmen, nicht aber für Personen, für die ein Dritter mit der Vermittlung beauftragt
wurde.
Die Teilnahmen an der Beauftragung Dritter mit der Vermittlung laufen seit
Mai 2009 sukzessive aus und parallel dazu hat sich die Zahl der Teilnahmen an
den neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erhöht.
Dadurch wurde im Vergleich zu früheren Zeiträumen die Arbeitslosenzahl
stärker entlastet.
Die Auswirkung der Einführung der neuen Maßnahmen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung auf die Arbeitslosenzahl kann nicht exakt beziffert
werden, da unklar ist, inwieweit die alten Maßnahmen weiter in Anspruch
genommen worden wären. Indem man die Summe der Teilnehmerzahlen in
Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen und in den neuen Maßnahmen
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Zeitvergleich betrachtet,
kann jedoch die ungefähre Höhe der Auswirkung abgeschätzt werden. Die
Daten sind der im Anhang beigefügten Tabelle zu Frage 23 zu entnehmen. Im
Januar 2011 waren 167 000 Personen in solchen Maßnahmen registriert, im
Vergleich zu 258 000 im Januar 2010 und 73 000 im Januar 2009.
24. Bei wie vielen durch die Beauftragung privater Anbieter vermittelten
Personen wurden seit 2005 pro Jahr zusätzliche Instrumente der aktiven
Arbeitsmarktpolitik angewendet, insbesondere Eingliederungszuschüsse
(§§ 217 bis 221 SGB III), Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) und
Entgeltsicherung (§ 421j SGB III)?
25. Wie viele durch die Beauftragung privater Anbieter vermittelte Personen
haben 2009 und 2010 innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme
der Tätigkeit ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen?
26. Wie viele Personen wurden 2009 und 2010 durch die Beauftragung
privater Anbieter an Leiharbeitsunternehmen vermittelt (absolut und in
Prozent an allen durch § 46 SGB III vermittelten Personen)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Angaben vor.
27. Beabsichtigt die Bundesregierung das Instrument der Beauftragung
Dritter mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach
§ 46 SGB III im Zuge der geplanten Instrumentenreform zu erhalten, und
wenn ja, mit gegebenenfalls welchen Änderungen?
Wenn nein, warum nicht?
Über die Zukunft der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung wird im Rahmen der Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im
laufenden Jahr zu entscheiden sein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/498628. Wie hat sich die Zahl der an private Dienstleistungsunternehmen zur
Vermittlung überwiesenen Personen mit Schwerbehinderungen seit dem
1. Januar 2005 für die Personen aus dem Rechtskreis des SGB II und
SGB III jeweils nach den folgenden Kriterien entwickelt?
Bis zum Jahr 2008 erfolgte die Beauftragung privater
Dienstleistungsunternehmen zur Vermittlung auf Grundlage der Beauftragung Dritter mit der
Vermittlung nach § 37 SGB III a. F. Im Jahr 2009 sind die Förderungen auf dieser
Rechtsgrundlage ausgelaufen. Die Förderung der beruflichen Eingliederung
durch die Einschaltung von privaten Dienstleitungsunternehmen zur
Vermittlung erfolgt seitdem im Rahmen der Förderung der Teilnahme an Maßnahmen
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III.
a) Wie viele Personen wurden überwiesen?
Die Eintrittszahlen von schwerbehinderten Teilnehmern in Maßnahmen zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung mit dem Ziel der Vermittlung in
eine versicherungspflichtige Beschäftigung sowie der Beauftragung Dritter mit
der Vermittlung nach Rechtskreisen sind der im Anhang beigefügten Tabelle zu
Frage 28a zu entnehmen.
b) Wie viele Personen konnten vermittelt werden (absolut und in
Prozent)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Angaben vor.
c) Wie viele Personen waren nach sechs Monaten noch beschäftigt
(absolut und in Prozent)?
Die Anzahl der sechs Monate nach Maßnahmeaustritt beschäftigten Personen
mit Schwerbehinderung sowie die Eingliederungsquoten nach Rechtskreisen
sind der im Anhang beigefügten Tabelle zu Frage 28c zu entnehmen.
29. a) Welche regionalen Einkaufszentren der Arbeitsagenturen haben
bereits Dritte mit Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von
schwerbehinderten Menschen beauftragt (auf der Grundlage des § 46
Absatz 1 Satz 1 SGB III bzw. § 16 Absatz 1 SGB II i. V. m. § 46
Absatz 1 Satz 1 SGB III)?
b) Welche regionalen Einkaufszentren schreiben bereits solche
Maßnahmen aus bzw. planen dies in den kommenden Monaten?
Die BA hat die bundesweite Beschaffung von Maßnahmen in fünf regionale
Einkaufszentren gebündelt. Nach Angaben der BA haben alle fünf regionalen
Einkaufszentren bereits Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung
schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 SGB III bzw. § 16 Absatz 1
SGB II i.V.m. § 46 Absatz 1 Satz 1 SGB III ausgeschrieben und Träger mit der
Durchführung beauftragt.
Drucksache 17/4986 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Integrationsämter die Verträge mit
Integrationsfachdiensten bereits aufgekündigt haben, obwohl bislang
keine Beauftragung Dritter mit Maßnahmen zur beruflichen
Eingliederung von schwerbehinderten Menschen stattgefunden hat, und wie
gedenkt die Bundesregierung mit einer solchen Versorgungslücke
umzugehen?
Die Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste liegt ausschließlich
bei den Integrationsämtern der Länder. Der Bundesregierung liegen deshalb
keine detaillierten Informationen vor, inwieweit einzelne Integrationsämter
Verträge mit Integrationsfachdiensten gekündigt haben. Nach dem
Jahresbericht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen scheint es allerdings Integrationsfachdienste zu geben, die sich auf die
Ausschreibung der neuen Arbeitsmarktdienstleistungen nach § 46 SGB III
nicht bewerben werden. Eine Versorgungslücke resultiert daraus nicht. Die BA
konnte ihren Bedarf an spezifischen Maßnahmen für schwerbehinderte
Menschen nach § 46 SGB III decken. Dabei ist im Übrigen trotz unterschiedlicher
regionaler Beteiligung der Integrationsfachdienste jeder zweite Auftrag an
einen Integrationsfachdienst gegangen. Das zeigt, dass sie sich im
wettbewerblichen Verfahren durchaus behaupten können.
Anlage
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/4986
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/4986
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/4986
zu Frage Nr. 23:
Tabelle: Teilnehmer in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und
in Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen
Bestandszahlen
Deutschland
Teilnehmer in
Maßnahmen zur
Aktivierung und
beruflichen
Eingliederung
Teilnehmer in
Eignungsfeststellungs-
und
Trainingsmaßnahmen
absolut absolut absolut
2008 Dez 86.277 86.277
2009 Jan 73.204 7.762 65.442
Feb 92.471 16.703 75.768
Mrz 100.169 21.625 78.544
Apr 87.084 25.145 61.939
Mai 125.133 59.227 65.906
Jun 147.883 94.834 53.049
Jul 171.037 145.219 25.818
Aug 194.820 181.992 12.828
Sep 234.506 226.599 7.907
Okt 261.651 255.930 5.721
Nov 278.306 272.975 5.331
Dez 277.966 273.111 4.855
2010 Jan 257.555 254.742 2.813
Feb 277.237 273.980 3.257
Mrz 278.194 275.328 2.866
Apr 263.211 261.044 2.167
Mai 246.862 246.425 1.876
Jun 225.945 225.613 1.685
Jul 200.567 200.641 1.141
Aug 185.907 184.987 920
Sep 187.941 186.969 972
Okt 189.843 188.920 923
Nov 198.066 197.159 907
Dez 184.990 184.203 787
2011 Jan 167.284 166.779 505
Die letzten drei Monate sind vorläufig.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
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