Tierschutz und Brieftaubensport
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Süßmair, Eva Bulling-Schröter, Sabine Stüber, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Bereits vor Jahrtausenden wurden Haustauben unterschiedlicher Rassen in verschiedenen Gegenden der Erde (Indien, Persien, Ägypten) als Botentauben genutzt. Die planmäßige Zucht von sogenannten Brieftauben begann vor über 300 Jahren. „Brieftauben“ sind eigentlich Felsentauben. Sie sind sehr standorttreu, kommen als Schwärme vor und bauen Nester in Felsen oder Steinbauten.
Der Brieftaubensport hat in Deutschland Tradition und wird bundesweit von etwa 50 000 Züchterinnen und Züchtern betrieben. Etwa die Hälfte davon beteiligt sich mit ihren Tieren an Distanzflügen. Insgesamt werden etwa 2,5 Millionen Brieftauben gehalten. Die Dachorganisation ist der Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e. V. mit Sitz in Essen. Der Verband hat sich das Ziel gesetzt, die Brieftaube als Kulturgut zu erhalten und den Brieftaubensport zu fördern.
Auch für den Brieftaubensport gilt das Tierschutzgesetz (TierSchG). In § 1 wird gefordert, das Leben und Wohlbefinden zu schützen und verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.
Für den Brieftaubensport ist weiterhin § 3 Nummer 1 TierSchG von Bedeutung: „Es ist verboten, einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.“
Im Brieftaubensport ist weiterhin § 3 Nummer 3 TierSchG zu berücksichtigen, der verbietet, „ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen“. Daraus ist für den Züchter oder die Züchterin eindeutig die Pflicht abzuleiten, verflogene Tauben zurückzuholen.
Zahlreiche Tierschützerinnen und Tierschützer (so zum Beispiel PETA Deutschland e. V., Tierschutzverein Frankfurt (Oder) e. V., Europäischer Tier- und Naturschutz e. V.) gehen davon aus, dass prinzipielle Konflikte zwischen Tierschutz und Brieftaubensport bestehen. Die Art des Sportes mit den strukturell dazugehörigen Belastungen für die beteiligten Tiere sei mit dem Staatsziel Tierschutz schwer in Einklang zu bringen.
Fragen und Antworten18
Wie viele Auflasse fanden in den vergangenen fünf Jahren (bitte aufgelistet nach Jahren) bundesweit statt?
Für das Auflassen von Brieftauben gelten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Die Anzeige von Auflassen ist im Tierschutzgesetz nicht vorgesehen. Die zuständigen Behörden der Länder werden somit nicht über entsprechende Auflasstermine in Kenntnis gesetzt. Vor diesem Hintergrund liegen weder der Bundesregierung noch den Ländern hierzu Informationen vor.
Welche Distanzen hatten die Tiere bei den Flügen zurückzulegen?
Hinsichtlich der Verlustraten von Brieftauben bei Flügen verfügt die Bundesregierung nur über sehr begrenzte Informationen. Im Rahmen eines Forschungsprogramms „Jungtaubenkrankheiten“ an der Universität Leipzig wurde in einer groß angelegten Fragebogenaktion auch die Verlustrate von Brieftauben bei der Teilnahme an Preisflügen untersucht. Dabei wurden Verluste in der Höhe von 5 bis 20 Prozent der Tiere ermittelt.
In welchen Spannen bewegen sich Preisgelder und die Teilnahmegebühren bei Auflassen?
Hinsichtlich der Verlustraten von Brieftauben bei Flügen verfügt die Bundesregierung nur über sehr begrenzte Informationen. Im Rahmen eines Forschungsprogramms „Jungtaubenkrankheiten“ an der Universität Leipzig wurde in einer groß angelegten Fragebogenaktion auch die Verlustrate von Brieftauben bei der Teilnahme an Preisflügen untersucht. Dabei wurden Verluste in der Höhe von 5 bis 20 Prozent der Tiere ermittelt.
Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Einhaltung der verbandseigenen Regeln des Verbands Deutscher Brieftaubenzüchter e. V., zum Beispiel das Verbot von Auflassen bei aktuellen Temperaturen > 30 ̊C (Alttauben) bzw. > 28 ̊C (Jungtauben) und gleichzeitigem Gegenwind sowie bei geschlossener Wolkendecke und bei Sicht < 5 km?
Hinsichtlich der Verlustraten von Brieftauben bei Flügen verfügt die Bundesregierung nur über sehr begrenzte Informationen. Im Rahmen eines Forschungsprogramms „Jungtaubenkrankheiten“ an der Universität Leipzig wurde in einer groß angelegten Fragebogenaktion auch die Verlustrate von Brieftauben bei der Teilnahme an Preisflügen untersucht. Dabei wurden Verluste in der Höhe von 5 bis 20 Prozent der Tiere ermittelt.
Über welche Informationen bezüglich der Verlustraten von Brieftauben bei Flügen verfügt die Bundesregierung?
Hinsichtlich der Verlustraten von Brieftauben bei Flügen verfügt die Bundesregierung nur über sehr begrenzte Informationen. Im Rahmen eines Forschungsprogramms „Jungtaubenkrankheiten“ an der Universität Leipzig wurde in einer groß angelegten Fragebogenaktion auch die Verlustrate von Brieftauben bei der Teilnahme an Preisflügen untersucht. Dabei wurden Verluste in der Höhe von 5 bis 20 Prozent der Tiere ermittelt.
Über welche Informationen bezüglich der Gründe der Verluste von Brieftauben bei Flügen verfügt die Bundesregierung?
Hinsichtlich der Verlustraten von Brieftauben bei Flügen verfügt die Bundesregierung nur über sehr begrenzte Informationen. Im Rahmen eines Forschungsprogramms „Jungtaubenkrankheiten“ an der Universität Leipzig wurde in einer groß angelegten Fragebogenaktion auch die Verlustrate von Brieftauben bei der Teilnahme an Preisflügen untersucht. Dabei wurden Verluste in der Höhe von 5 bis 20 Prozent der Tiere ermittelt.
Bei wie vielen Auflassen wurden Verstöße gegen das TierSchG festgestellt, und welcher Art waren diese?
Die Durchführung der tierschutzrechtlichen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Diese treffen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Brieftaubenhaltungen werden anlassbezogen kontrolliert. Routinekontrollen im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen werden nicht durchgeführt, da diese gegenüber den zuständigen Behörden nicht angezeigt werden müssen (siehe Antwort zu den Fragen 1 sowie 3 bis 7). Von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) wurde 2008 das Merkblatt „Tierschutz im Brieftaubensport“ erstellt, das unter anderem Anforderungen an die artgerechte Haltung und den artgerechten Umgang mit den Tieren beim Brieftaubensport festlegt. Bei der Überprüfung von Brieftaubenhaltungen und sportlichen Veranstaltungen leistet das Merkblatt den zuständigen Behörden eine gute Hilfestellung.
Die Bundesregierung teilte anlässlich der Schriftlichen Fragen 41 und 42 des Monats September 2010 (Bundestagsdrucksache 17/3114) mit, dass ihr im Zusammenhang mit der Haltung bzw. im Zusammenhang mit Auflassen von Brieftauben in der laufenden Legislaturperiode keine Fälle von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bekannt sind. Aufgrund der vorliegenden Kleinen Anfrage ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit den 18 Fragen an die für den Vollzug tierschutzrechtlicher Bestimmungen zuständigen Länder herangetreten. Daraufhin teilte u. a. ein Land mit, dass bei anlassbezogenen Kontrollen folgende tierschutzrelevante Beanstandungen festgestellt wurden:
- Hygieneprobleme bei der Haltung der Tiere
- Merzen von Tieren mit Minderleistung ohne Verwendung als Lebensmittel- oder Futtermittel
- Verdacht des Einsatzes von pharmakologisch wirksamen Stoffen zu Dopingzwecken
- Mängel bei der Beförderung der Tiere
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Haltungsbedingungen von Brieftauben, und wie werden die Halterinnen und Halter bezüglich tiergerechter Haltung überprüft? Welche Missstände sind diesbezüglich der Bundesregierung bekannt?
Die Durchführung der tierschutzrechtlichen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Diese treffen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Brieftaubenhaltungen werden anlassbezogen kontrolliert. Routinekontrollen im Rahmen von sportlichen Veranstaltungen werden nicht durchgeführt, da diese gegenüber den zuständigen Behörden nicht angezeigt werden müssen (siehe Antwort zu den Fragen 1 sowie 3 bis 7). Von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) wurde 2008 das Merkblatt „Tierschutz im Brieftaubensport“ erstellt, das unter anderem Anforderungen an die artgerechte Haltung und den artgerechten Umgang mit den Tieren beim Brieftaubensport festlegt. Bei der Überprüfung von Brieftaubenhaltungen und sportlichen Veranstaltungen leistet das Merkblatt den zuständigen Behörden eine gute Hilfestellung.
Die Bundesregierung teilte anlässlich der Schriftlichen Fragen 41 und 42 des Monats September 2010 (Bundestagsdrucksache 17/3114) mit, dass ihr im Zusammenhang mit der Haltung bzw. im Zusammenhang mit Auflassen von Brieftauben in der laufenden Legislaturperiode keine Fälle von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bekannt sind. Aufgrund der vorliegenden Kleinen Anfrage ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit den 18 Fragen an die für den Vollzug tierschutzrechtlicher Bestimmungen zuständigen Länder herangetreten. Daraufhin teilte u. a. ein Land mit, dass bei anlassbezogenen Kontrollen folgende tierschutzrelevante Beanstandungen festgestellt wurden:
- Hygieneprobleme bei der Haltung der Tiere
- Merzen von Tieren mit Minderleistung ohne Verwendung als Lebensmittel- oder Futtermittel
- Verdacht des Einsatzes von pharmakologisch wirksamen Stoffen zu Dopingzwecken
- Mängel bei der Beförderung der Tiere
Über welche Informationen bezüglich der Rückführung verirrter Brieftauben verfügt die Bundesregierung?
Der Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e. V. hat in Deutschland flächendeckend ein System sogenannter Vertrauensleute (ca. 650) aufgebaut, die sich verirrter Brieftauben annehmen und sie versorgen. Die Ermittlung einer ortsnahen Vertrauensperson erfolgt über die Internetseite des Verbandes (www.brieftaube.de). Der Verband gibt dort ferner detaillierte Anweisungen, wie zu verfahren ist, wenn jemand eine verirrte Brieftaube gefunden hat. Gelegentlich werden aufgefundene Tauben auch an Tierheime abgegeben. Im Übrigen ist die Forderung zur Einrichtung betreuter Schläge für verirrte und nicht rückgeholte Brieftauben bislang nicht an die Bundesregierung herangetragen worden.
Wie wird mit verirrten und nicht rückgeholten Tieren verfahren, und welche Position vertritt die Bundesregierung bezüglich der Einrichtung betreuter Schläge für verirrte und nicht rückgeholte Brieftauben?
Der Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e. V. hat in Deutschland flächendeckend ein System sogenannter Vertrauensleute (ca. 650) aufgebaut, die sich verirrter Brieftauben annehmen und sie versorgen. Die Ermittlung einer ortsnahen Vertrauensperson erfolgt über die Internetseite des Verbandes (www.brieftaube.de). Der Verband gibt dort ferner detaillierte Anweisungen, wie zu verfahren ist, wenn jemand eine verirrte Brieftaube gefunden hat. Gelegentlich werden aufgefundene Tauben auch an Tierheime abgegeben. Im Übrigen ist die Forderung zur Einrichtung betreuter Schläge für verirrte und nicht rückgeholte Brieftauben bislang nicht an die Bundesregierung herangetragen worden.
Über welche Informationen bezüglich der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht von Brieftauben verfügt die Bundesregierung, und welche Art Kennzeichnung erfolgt?
Die Kennzeichnung von Brieftauben ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Der Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e. V. hat am 15. Januar 2009 eine generelle Kennzeichnungspflicht für die Brieftauben seiner Mitglieder eingeführt. Demnach müssen Brieftauben mindestens mit der Telefonnummer des Eigentümers gekennzeichnet sein. Zuvor galt diese Regelung nur für Tiere, die an Preisflügen teilnahmen. Nach Kenntnis eines der Länder wird diese Auflage von den Vereinen beim Verbringen der Brieftauben zu Wettflügen überprüft. Diese Ausweitung der Kennzeichnungspflicht erleichtert auch die Rückführung verirrter Brieftauben (siehe Antwort zu den Fragen 8 und 10).
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Selektion von Brieftauben, und ist die Selektion von Brieftauben aufgrund geringerer Leistungsfähigkeit nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Staatsziel Tierschutz und dem TierSchG vereinbar?
Nach § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes bedarf das Töten von Tieren eines vernünftigen Grundes. Das Tierschutzgesetz legt nicht dar, was ein vernünftiger Grund ist. Vielmehr ist über das Töten von Tieren in jedem Einzelfall zu entscheiden. Ein Grund zum Töten von Tieren ist als vernünftig anzusehen, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit.
Die Tötung von Brieftauben aufgrund geringerer Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn dem Tierhalter keine zumutbare Handlungsalternative zur Verfügung steht, die den Tod der Tiere vermeidet oder die Tiere im Rahmen einer Schlachtung einer Verwertung als Lebensmittel zuführt. Deshalb sind vom betroffenen Tierhalter alle möglichen Alternativen gewissenhaft zu prüfen. Der zuständigen Behörde gegenüber ist vom Tierhalter gegebenenfalls darzulegen, warum eine weitere Haltung oder eine Schlachtung mit dem Ziel der Verwertung der Tierkörper im Einzelfall nicht in Frage kommt. Hierbei sind an die Zumutbarkeit von Alternativen strenge Maßstäbe anzulegen.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Anwendung der „Nestmethode“ bei Brieftaubenflügen, und ist ihre Anwendung nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Staatsziel Tierschutz und dem TierSchG vereinbar?
Ob die im Brieftaubensport angewandten Methoden einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften darstellen, ist im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu beurteilen.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Anwendung der „Witwermethode“ bei Brieftaubenflügen, und ist ihre Anwendung nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Staatsziel Tierschutz und dem TierSchG vereinbar?
Ob die im Brieftaubensport angewandten Methoden einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften darstellen, ist im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu beurteilen.
Welche Genehmigungen sind für Halter und Halterinnen zur Brieftaubenzucht erforderlich?
Die Haltung von Brieftauben ist nach § 26 der Viehverkehrsverordnung anzeigepflichtig. Der angezeigten Haltung bzw. dem Betrieb wird daraufhin eine Registriernummer zugeteilt.
Wie steht die Bundesregierung Überlegungen gegenüber, „tiergerechte Haltung“ als Bedingung für Preisgelder zu implementieren?
Bei der Haltung von Brieftauben sind die Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu beachten. Damit ist eine tiergerechte Haltung grundsätzlich sichergestellt.
Welche Position vertritt die Bundesregierung bezüglich der Vereinbarkeit von Tierschutz und Brieftaubensport generell?
Bei der Haltung und Nutzung von Brieftauben sind die Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu beachten. Unter anderem ist es verboten, einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen. Es ist außerdem verboten, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Auch ist es verboten, an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden. Diese Vorschriften sind einzuhalten, um die Vereinbarkeit des Brieftaubensports mit dem Tierschutz sicherzustellen.
Welche Position vertritt die Bundesregierung bezüglich der Güterabwägung zwischen Erhalt der „Kulturtechnik Brieftaubensport“ und den Erfordernissen des Tierschutzes generell?
Die Bundesregierung sieht bei Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften keinen Widerspruch zwischen den genannten Gütern.