[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5007
17. Wahlperiode 09. 03. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4824 –
Deutsche Waffenexporte in den Nahen Osten und nach Nordafrika
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Fotos und Videos dokumentieren, dass Wasserwerfer aus deutscher
Produktion in Ägypten gegen Demonstranten eingesetzt werden.
Fast alle Länder des Nahen Osten beziehen Waffen aus deutscher Produktion
(vgl. Rüstungsexportbericht 2009 der Bundesregierung). Der Nahe Osten
zählt nicht nur zu den instabilsten, sondern gleichzeitig zu den am stärksten
militarisierten Regionen der Welt. In die Region genehmigte die
Bundesregierung allein im Jahr 2009 Exporte für Waffen und sonstige Rüstungsgüter im
Wert von rund 1 Mrd. Euro. Dem stehen Ablehnungen mit einem Wert von
24 Mio. Euro – also 2 Prozent – gegenüber.
Deutsche Rüstungslieferungen stellen nicht nur eine erhebliche Gefahr für die
Stabilität der Gesamtregion dar, sondern auch für die Menschen in den
Ländern selbst. Denn Waffen und sonstige Rüstungsgüter aus deutscher
Produktion können auch zur inneren Repression und zu schweren
Menschenrechtsverletzungen genutzt werden.
Trotzdem genehmigte die Bundesregierung Rüstungsexporte in eine Reihe
repressiver Staaten, denen die internationale Menschenrechtsorganisation
Amnesty International regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen
nachweist. Darunter sind Ägypten, Saudi Arabien, Jemen, die Vereinigten
Arabischen Emirate, Jordanien sowie die nordafrikanischen Staaten Tunesien und
Algerien. So sind die jüngsten zivilgesellschaftlichen Proteste in Ägypten eine
Folge der rund 30-jährigen brutalen Mubarak-Diktatur. Zehntausende Ägypter
und Ägypterinnen wurden im Namen der Sicherheit eingesperrt und gefoltert,
viele von ihnen saßen und sitzen jahrelang ohne Anklage im Gefängnis. Die
systematische Folter von Gefangenen ist belegt. Amnesty International
bescheinigt auch Saudi Arabien regelmäßig, dass die Machthabenden alle
Formen der Repression einsetzen, um die freie Meinungsäußerung zu
unterdrücken. Tausende von Menschen sind in den letzten Jahren im Namen der
Sicherheit in Gefängnisse gesperrt worden, die Gerichtsverfahren entsprechen
nicht rechtsstaatlichen Standards, Menschen werden u. a. von Sondergerichten
zum Tode verurteilt, Auspeitschen ist eine reguläre Strafe, Folter von
Gefangenen, z. B. mit Elektroschockwaffen sowie die Verletzung ihrer Menschen- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
vom 7. März 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5007 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderechte sind systematisch und bleiben ungestraft. Frauen sind bis heute
schwerwiegenden sozialen und rechtlichen Diskriminierungen ausgesetzt.
Die zum Teil gravierenden menschenrechtlichen Probleme in den
Empfängerländern deutscher Waffen- und Rüstungsgüter werfen viele Fragen
hinsichtlich der tatsächlich praktizierten Exportpolitik der Bundesregierung auf. Die
Bundesregierung legt nicht offen – bisher auch nicht auf Nachfrage – auf
welcher konkreten und qualifizierten Einschätzung der Menschenrechtssituation
im Empfängerland die Entscheidungen der Anträge auf
Exportgenehmigungen beruhen. Damit ist die Entscheidungspraxis der Bundesregierung auch an
diesem Punkt intransparent.
Zudem enthalten die Rüstungsexportberichte der Bundesregierung keine
Angaben, ob Polizeiapparate, Geheimdienste oder Militär die Empfänger sind
und mit welchen konkreten Militärprodukten sie ausgestattet werden. Hinzu
kommt der Umstand, dass angesichts zunehmender Digitalisierung von
Polizeiarbeit ansonsten harmlose Software, etwa in polizeilichen Kontrollzentren,
durch „Plug Ins“ datenschutzrechtlich problematische Dienste erfüllt.
Auch gibt es keine offizielle Unterrichtung darüber, wie viele und welche
Güter aus deutscher Produktion, die zu Folter und sonstigen schweren
Menschenrechtsverletzungen gebraucht werden könnten und deshalb der Genehmigung
bedürfen, aus Deutschland jährlich ausgeführt werden.
1. In welche Staaten des Nahen Ostens und Nordafrikas wurden seit 2005
Exportgenehmigungen für Wasserwerfer, Reizgas, Pfefferspray,
Tränengasgranaten, Elektroschocktechnologien, Fußfesseln und weitere sogenannte
nicht tödliche Waffen erteilt, und wie viele wurden abgelehnt (bitte
aufschlüsseln nach Land, Jahr und Produkt)?
Die Bundesregierung veröffentlicht seit Inkrafttreten der Anti-Folter-
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 jährliche Tätigkeitsberichte, in denen sie über gemäß
dieser Verordnung erteilte Ausfuhrgenehmigungen sowie Ablehnungen in
sämtliche Drittländer berichtet.
In dem genannten Zeitraum wurden für den hier in Rede stehenden Länderkreis
die folgenden Ausfuhrgenehmigungen und Ablehnungen nach der Anti-Folter-
Verordnung erteilt.
Für Katar wurde in 2009 eine Ausfuhr von Ausbringungsgeräten von Reizgas
genehmigt.
Für Saudi-Arabien wurde in 2008 jeweils eine Lieferung von Pfefferspray und
von Elektroschockgeräten genehmigt. Ein Ausfuhrantrag für
Ausbringungsgeräte von Reizgas in 2009 und ein Antrag für Fußfesseln in 2010 nach Saudi-
Arabien wurden ablehnend beschieden.
Für den Sudan wurde in 2008 eine Lieferung von Pfefferspray genehmigt.
Für die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) wurden in 2007 und 2009
jeweils eine Ausfuhrgenehmigung für Fußfesseln erteilt. In 2010 wurde ein
Antrag für die Lieferung von Fußfesseln in die VAE abgelehnt.
Wasserwerfer und weitere so genannte nicht tödliche Waffen unterliegen keiner
Ausfuhrgenehmigungspflicht.
2. Falls alle oder einige dieser Waffen nicht genehmigungspflichtig sind, hat
die Bundesregierung Informationen darüber – zum Beispiel über den Zoll
oder andere Datenbanken – welche und wie viele dieser Waffen seit 2005
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5007in Staaten des Nahen Ostens und Nordafrikas geliefert wurden (wenn ja,
bitte aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass in dem genannten Zeitraum 25
Polizeischlagstöcke an das Sondertribunal der Vereinten Nationen für den Libanon
ausgeführt wurden.
3. In welche Staaten des Nahen Ostens und Nordafrikas wurden seit 2005
Wasserwerfer, Reizgas, Pfefferspray, Tränengasgranaten,
Elektroschocktechnologien, Fußfesseln und weitere sogenannte nicht tödliche Waffen
aus deutschen Polizeibeständen geliefert (bitte aufschlüsseln nach Land,
Jahr und Produkt)?
Die Lieferung von Waffen, Munition, Hilfsmitteln des unmittelbaren Zwangs
sowie nachrichtendienstlichem Gerät in Staaten des Nahen Ostens und
Nordafrika im Rahmen der Polizeilichen Aufbauhilfe des Bundeskriminalamtes
(BKA) findet nicht statt.
Das BKA prüft darüber hinaus bei der Gewährung von
Unterstützungsmaßnahmen immer den Aspekt einer möglichen missbräuchlichen Verwendung.
4. In welche Staaten der Welt dürfen zurzeit keine Wasserwerfer, Reizgas,
Pfefferspray, Tränengasgranaten, Elektroschocktechnologien, Fußfesseln
und weitere sogenannte nicht tödliche Waffen geliefert werden, und falls es
solche Lieferverbote gibt, auf welchen gesetzlichen Grundlagen erfolgen
sie?
Ausfuhrverbote für Wasserwerfer bestehen nach Maßgabe der einschlägigen
Sanktionsverordnungen für Güter zur internen Repression derzeit für Côte
d’Ivoire, Guinea, Iran, Myanmar und Simbabwe. Entsprechende
Ausfuhrverbote wurden von der EU mit Ratsbeschluss vom 28. Februar 2011 auch gegen
Libyen verhängt.
Für alle anderen genannten Güter – mit Ausnahme der sogenannten
nichttödlichen Waffen – bestehen Genehmigungspflichten, da sie in Teil I Abschnitt A
der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) oder in den
Anhängen zur EG-Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder der Anti-Folter-
Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 gelistet sind. Die Ausfuhr dieser Güter ohne
vorherige Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) ist daher verboten.
5. In welche Staaten des Nahen Ostens (auch West Bank) und Nordafrikas
wurden seit 2005 im Rahmen deutscher sowie EU-Hilfe für
Polizeimissionen bzw. Polizeiaufbau Infrastruktur oder Hardware für Lagezentren,
Leitstellen, Kontrollräume, „Crisis Rooms“ oder „Operation Rooms“ geliefert
(bitte aufschlüsseln nach Land, Jahr und Produkt)?
6. In welche Staaten des Nahen Ostens (auch West Bank) und Nordafrikas
wurden seit 2005 im Rahmen deutscher sowie EU-Hilfe für
Polizeimissionen bzw. Polizeiaufbau Trainings und Know-how-Transfer für oben
genannte Einrichtungen bereitgestellt (bitte aufschlüsseln nach Land, Jahr
und Art der Leistung)?
7. In welche Staaten des Nahen Ostens (auch West Bank) und Nordafrikas
wurde seit 2005 im Rahmen deutscher sowie EU-Hilfe für
Polizeimissionen bzw. Polizeiaufbau Software zum Einsatz in oben genannten oder ähn-
Drucksache 17/5007 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelichen Einrichtungen geliefert (bitte aufschlüsseln nach Land, Jahr,
Leistungsmerkmalen und Produkt)?
In Anbetracht von Umstrukturierungen und unterschiedlichen
Haushaltssystematiken innerhalb des BKA und der Bundespolizei werden die im Zeitraum
2005 bis heute durchgeführten Maßnahmen des BKA und der Bundespolizei
für den genannten Länderkreis zusammenfassend dargestellt.
Ägypten
Das BKA hat Lehrgänge insbesondere in den Bereichen Verhandlungen in
Geiselnahmen, Tatortarbeit, Bekämpfung von Terrorismus im Internet für die
ägyptischen Sicherheitsbehörden durchgeführt. Zudem wurden an Ägypten
technische Laborgeräte, zwei Dienstfahrzeuge und Notebooks sowie Drucker
geliefert.
Algerien
Für Algerien sind BKA-Lehrgänge insbesondere in den Bereichen
Terrorismusbekämpfung einschließlich Geldwäsche, Sprengstoffermittlung,
Korruptionsbekämpfung, Rauschgiftkriminalitätsbekämpfung, Bekämpfung der
Internetkriminalität durchgeführt worden. Darüber hinaus sind Drucker, Kameras und
PCs zur Verfügung gestellt worden.
Jemen
Im Bereich der Ausbildungshilfe war der Jemen Empfänger insbesondere von
Lehrgängen in den Bereichen Personenschutz, Verhandlungen in Fällen von
Geiselnahmen und Entführungen, Polizeiliche Einsatztaktiken und Methoden,
Einweisung für sondergeschützte Kfz, Kriminaltechnik und Tatortarbeit auf
Schiffen. Die jemenitischen Sicherheitsbehörden wurden unter anderem mit
einem Gaschromatographen und einem Gasdetektor im Bereich der
Kriminaltechnik ausgestattet. Zudem wurden kriminalpolizeiliche Einsatz- und
Kommunikationsmittel sowie Tatortkoffer zur Verfügung gestellt.
Jordanien
Das BKA hat für Jordanien Lehrgänge insbesondere in den Bereichen
Sprengstoffentschärfung, Bekämpfung der Internetkriminalität,
Terrorismusbekämpfung und Beweissicherung im Zusammenhang mit Drogendelikten
durchgeführt. Zudem erhielt Jordanien polizeiliche Ausstattungsgegenstände, wie
Kameras, Funkgeräte, Polizeimotorräder und Schutzbekleidung unter anderem
für die Motorradstaffel.
Katar
Im genannten Zeitraum ist nur eine Ausbildungsmaßnahme für Katar im
Bereich Polizeiliche Einsatztaktiken und -methoden vom BKA umgesetzt worden.
Kuwait
Das BKA hat in dem genannten Zeitraum nur eine Ausbildungsmaßnahme für
Kuwait im Bereich der Terrorismusbekämpfung ausgerichtet.
Libanon
Der Libanon war Empfänger zahlreicher Ausbildungshilfen insbesondere in
den Bereichen Personenschutz, Sprengstoffentschärfung, Internetkriminalität,
Terrorismusbekämpfung, Verhandlungen in Fällen von Geiselnahmen und
Entführung, Kfz-Kriminalität. Die libanesischen Sicherheitsbehörden wurden
unter anderem mit Kraftfahrzeugen, IT- und Bürokommunikation, Fotokameras,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5007Laptops, Tatortkoffer, Bombenschutzanzüge, Rauschgift-Schnelltester
ausgestattet.
Marokko
Die marokkanische Seite wurde durch das BKA mit Ausbildungshilfen
insbesondere in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, Beweissicherung bei
Rauschgiftkriminalitätsdelikten, Tatortarbeit und Internet- und
Zahlungskriminalität bedacht. Zudem wurden marokkanische Sicherheitsbehörden unter
anderem mit Ausstattungshilfen im Bereich IT- und Bürokommunikation
ausgestattet.
Oman
Für den Oman wurden Ausbildungsmaßnahmen insbesondere in den Bereichen
Terrorismusbekämpfung, Schleusungs- und Dokumentenkriminalität,
Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und Verhandlungen in Fällen von
Geiselnahmen und Entführungen durchgeführt.
Palästinensische Gebiete (nur Westjordanland)
Mitarbeiter der palästinensischen Behörden nahmen an BKA-Lehrgängen
insbesondere in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der
Rauschgiftkriminalität, Kriminalpolizeiliches Basistraining, Fahrsicherheitstraining,
Aufbau eines Automatisierten Identifizierungssystem (AFIS),
Personenschutzlehrgang und Tatortarbeit teil. Das Auswärtige Amt finanziert darüber hinaus
u. a. den Bau von vier Polizeistationen und einer Simulationswache im
Westjordanland sowie die Beschaffung eines AFIS.
Die Bundesregierung beteiligt sich darüber hinaus sowohl personell als auch
finanziell an der EU-Mission EUPOL COPPS.
Saudi-Arabien
Das BKA hat für die saudi-arabischen Sicherheitsbehörden insbesondere
Lehrgänge in den Bereichen Kfz-Kriminalität, Falschgeldkriminalität,
Terrorismusbekämpfung, Internetkriminalität und biometrische Daten durchgeführt. Den
saudi-arabischen Behörden wurde im Bereich der Ausstattung ein Fadenzähler
zur Erkennung von Falschgeld zur Verfügung gestellt. In einem Projekt zur
Unterstützung des saudi-arabischen Grenzschutzes führt die Bundespolizei
grenzpolizeiliche Basisausbildung für Führungskräfte des saudischen Grenzschutzes
sowie Multiplikatoren des saudischen Grenzschutzes durch (siehe auch
Bundestagsdrucksache 17/4939). Dabei wird bei praktischen Übungen auch die
vorhandene Einsatzleitstellentechnik eingebunden.
Syrien
Syrische Polizisten nahmen an einem multinationalen Lehrgang des BKA im
Bereich der Kfz-Kriminalität und Identifizierung von Fahrzeugen teil.
Tunesien
Die tunesischen Sicherheitsbehörden nahmen an Lehrgängen des BKA
insbesondere in den Bereichen Falschgeldkriminalität, Polizeiliche Einsatztaktiken
und Methoden, Geldwäsche und Finanzermittlungen sowie Internetauswertung
im Bereich des internationalen Terrorismus teil. Die tunesischen
Polizeibehörden wurden insbesondere mit IT- und Kommunikationsgeräten ausgestattet.
Drucksache 17/5007 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVAE
Im Bereich der Ausbildungshilfe führte das BKA für die VAE insbesondere
Maßnahmen in den Bereichen Personenschutz, Terrorismusbekämpfung,
Geldwäsche und Finanzermittlungen, Rauschgiftkriminalität, Polizeiliche
Einsatztaktiken und Methoden, Biometrie, Verhandlungen in Fällen von Geiselnahmen
und Entführungen sowie Tatortarbeit durch. Die Vereinigten Arabischen
Emirate erhielten einen Fadenzähler und UV-Handleuchten.
8. Welche Quellen und wessen Einschätzungen werden für die
Einzelfallprüfungen der Exportanträge im Hinblick auf die Konsequenzen der
beantragten Ausfuhren für die Achtung der Menschenrechte und des humanitären
Völkerrechts durch das Endbestimmungsland (Artikel 2 Absatz 2 des
Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember
2008) bei den Ausfuhren nach Ägypten, Saudi Arabien, Jemen, Jordanien,
Tunesien und Algerien verwendet (bitte für 2008 und 2009 nach Land
aufschlüsseln)?
In den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 ist bestimmt,
dass Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern grundsätzlich nicht erteilt werden bei dem hinreichenden Verdacht des
Missbrauchs zur inneren Repression oder zu sonstigen fortdauernden und
systematischen Menschenrechtsverletzungen.
Nach dem „Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der
Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ verweigern
die Mitgliedstaaten eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko
besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr
bestimmt sind, zur internen Repression benutzt werden könnten (Kriterium 2).
Um bei Exportanträgen die Konsequenzen der beantragten Ausfuhren für die
Achtung der Menschenrechte durch das Endbestimmungsland bewerten zu
können, beobachtet die Bundesregierung die Menschenrechtslage in anderen
Ländern sorgfältig. Die deutschen Auslandsvertretungen berichten regelmäßig
und umfassend über die Menschenrechtslage in den betreffenden Ländern und
werden darüber hinaus auch einzelfallbezogen befasst. Weitere Erkenntnisse
können sich z. B. aus dem Informationsaustausch mit anderen Dienststellen
und Regierungen, sowie Berichten von Nichtstaatlichen Organisationen und
Untersuchungen unabhängiger Einrichtungen ergeben.
9. Was hat sich an diesen Quellen und Einschätzungen im Verlauf der letzten
Wochen verändert, so dass vor dem 4. Februar 2011 noch Genehmigungen
für Rüstungsexporte nach Ägypten erteilt wurden, nach dem 4. Februar
2011 jedoch nicht mehr?
Vor dem Hintergrund anhaltender Unsicherheit über die weitere Entwicklung in
Ägypten hatte das Bundeswirtschaftsministerium das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, ihm sämtliche Anträge auf
Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter nach Ägypten bis auf
Weiteres vorzulegen. Genehmigungen werden derzeit nicht erteilt. Dies gilt auch
weiterhin wegen der erheblichen Opferzahlen während der Proteste und der
fortbestehenden Unsicherheit über die weitere Entwicklung nach Übernahme
der Regierungsgewalt durch den Obersten Rat der Streitkräfte.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/500710. Wie viele Anträge auf Ausfuhrgenehmigung nach Ägypten, Saudi
Arabien, Jemen, Jordanien, Tunesien und Algerien für Güter, die zur
Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet
werden könnten, Verordnung (EG) Nr. 1236/2005, wurden insgesamt seit
2005 genehmigt, und wie viele wurden abgelehnt (bitte aufschlüsseln
nach Land, Jahr und Wert)?
Seit 2005 wurden für den genannten Länderkreis vier
Ausfuhrgenehmigungsanträge nach der Anti-Folter-Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 genehmigt und
zwei Anträge abgelehnt. Für Ägypten wurde in 2008 eine Genehmigung im
Wert von 143 Euro und in 2011 eine Genehmigung im Wert von 41 Euro erteilt.
Für Saudi-Arabien wurden in 2008 zwei Genehmigungen im Gesamtwert von
360 Euro, in 2009 eine Ablehnung im Wert von 23 499 Euro sowie in 2010 eine
Ablehnung im Wert von 21 146 Euro erteilt.
11. Für welche Waren (Feld 10) wurden 2008 und 2009 in die
Bestimmungsländer Ägypten, Saudi Arabien, Jemen, Jordanien, Tunesien und Algerien
für welche Endverwendung (Feld 7) gemäß des Antrags „AFA-1–V1.0 ©
BAFA 2006 – Europäische Gemeinschaft Antrag auf Ausfuhr / Einfuhr
von Folterausrüstung“ Genehmigungen zur Ausfuhr erteilt (bitte
aufschlüsseln)?
In 2008 und 2009 wurde die Ausfuhr von Pelargonsäurevanillylamid zu
medizinischen Zwecken nach Ägypten sowie die Ausfuhr von Pfefferspray und
Elektroschockgeräten zum Zwecke des Personenschutzes nach Saudi-Arabien
genehmigt.
12. Welche Länder des Nahen Ostens und Nordafrikas erhielten seit 2005
hinsichtlich des Gebrauchs der in den Fragen 1 und 10 genannten Güter
Training und Know-how-Transfer durch deutsche Unternehmen,
Behörden, Agenturen (bitte aufschlüsseln nach Land und Jahr)?
Es liegen hier keine über die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 hinausgehenden
weiteren Informationen über derartige Maßnahmen deutscher Unternehmen oder
Agenturen vor.
13. In welche Länder hat die Bundesregierung seit 2005 mit welcher
Begründung die Lieferung von Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu
Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, verboten?
Im genannten Zeitraum wurden Ausfuhrgenehmigungsanträge gemäß der Anti-
Folter-Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 für Ausfuhren nach Armenien,
Kamerun, Saudi-Arabien, Syrien, Thailand und in die VAE ablehnend beschieden, da
in diesen Fällen ein hinreichender Verdacht des Missbrauchs zu
Menschenrechtsverletzungen bestand.
14. Auf welchen rechtlichen Grundlagen kann die Bundesregierung die
Lieferung der in Frage 1 genannten Güter sowie von allen weiteren Gütern,
die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ver-
Drucksache 17/5007 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewendet werden könnten, angesichts der Vorkommnisse, wie in Ägypten
und Tunesien, aussetzen?
Die Bundesregierung entscheidet über Exporte dieser Güter jeweils im
Einzelfall und im Lichte der aktuellen Situation. Dabei werden sowohl die
Einsatzmöglichkeiten der zu liefernden Güter als auch die politische Situation der
Empfängerländer insbesondere in Hinblick auf die Menschenrechte
berücksichtigt. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Anti-Folter-Verordnung (EG) Nr. 1236/
2005 in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz können bereits
erteilte Ausfuhrgenehmigungen widerrufen werden, sofern diese noch nicht
ausgenutzt wurden.
15. Hat die Bundesregierung auch bisher erteilte Genehmigungen für den
Export von Rüstungsgütern bzw. von Ersatzteilen nach Ägypten widerrufen
bzw. den tatsächlichen Export der bereits genehmigten Güter anderweitig
unterbunden, und wenn nein, warum nicht?
Eine Ausfuhrgenehmigung kann widerrufen werden, wenn die Behörde auf
Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den
Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne Widerruf das öffentliche Interesse
gefährdet würde. Dementsprechend prüft die Bundesregierung zurzeit bereits erteilte
Genehmigungen für Ausfuhren nach Ägypten, von denen die Unternehmen
noch keinen Gebrauch gemacht haben. Dabei erfolgt eine sorgfältiger
Abwägung aller außen-, sicherheits- und menschenrechtspolitischen Belange im
Einzelfall und im Lichte der aktuellen Situation. Die bereits abgeschlossenen
Überprüfungen von bereits erteilten Genehmigungen haben bislang nicht dazu
geführt, dass eine Genehmigung im Einzelfall widerrufen worden ist. Die
Bundesregierung stützt sich bei dieser Bewertung ausdrücklich auf die „Politischen
Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern“ und den „Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des
Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame
Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und
Militärgütern“.
16. Warum hat die Bundesregierung die Bearbeitung von Anträgen auf den
Export von Rüstungsgütern nach Saudi Arabien, Jemen, Jordanien,
Tunesien und Algerien angesichts der momentanen innenpolitischen
Spannungen in den Ländern nicht ausgesetzt bzw. bereits erteilte Genehmigungen
nicht widerrufen?
Über Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung jeweils im Einzelfall
auf Grundlage der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export
von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 und dem
„Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates der Europäischen Union
vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der
Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“. Bei jedem Antrag, auch bei
Ausfuhranträgen in Staaten des Maghreb und des Nahen/Mittleren Ostens,
prüft die Bundesregierung sehr gründlich vor dem Hintergrund der Lage in der
Region und dem betroffenen Land u. a. die Bedeutung der beantragten
Ausfuhren für die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der
Region (Kriterium 4 des Gemeinsamen Standpunkts der EU). Auch der Achtung
der Menschenrechte (Kriterium 2 des Gemeinsamen Standpunkts) sowie den
Einsatzmöglichkeiten der zu liefernden Rüstungsgüter kommt bei der Prüfung
besondere Bedeutung zu.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5007Die aktuellen Entwicklungen in den verschiedenen Ländern der Region
vollziehen sich unterschiedlich. Entsprechend den bereits benannten
Entscheidungsgrundlagen ist daher auch eine jeweils differenzierende Betrachtung geboten.
17. Um welche „technischen Hilfsmittel“ handelt es sich, die der damalige
Bundesminister des Auswärtigen Dr. Frank-Walter Steinmeier laut
„Süddeutscher Zeitung“ vom 10. Januar 2009 dem ägyptischen Staatschef
Husni Mubarak zugesagt hat, welche davon wurden wann genehmigt und
wann geliefert?
Ägypten wurde im Januar 2009 im Kontext einer im EU-Kreis lancierten, auf
die Beendigung der israelischen Militäroperation „Gegossenes Blei“
abzielenden Initiative der Bundesregierung Unterstützung für eine bessere
Grenzkontrolle in Aussicht gestellt. Bestandteil dieser Initiative sollten unter anderem
Vorschläge zur Eindämmung des Waffenschmuggels in den Gazastreifen sein.
Eine dazu im Februar 2009 durchgeführte Bedarfsanalyse stellte unter anderem
einen Verbesserungsbedarf bei der Ausbildung und der Ausstattung der im
Grenzabschnitt zum Gazastreifen eingesetzten grenzpolizeilichen Kräfte fest.
Im Jahr 2009 wurde von ägyptischer Seite die Ausbildung von zwei
Hundeführern erbeten und durch die Bundesregierung gewährt. Ferner wurden der
ägyptischen Seite zwei Hunde zwecks Einsatz an der Grenze zum Gazastreifen
übergeben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]