Deutscher Bundestag Drucksache 21/6874
21. Wahlperiode 06.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Dr. Malte Kaufmann,
Stefan Keuter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6434 –
Rechtsgrundlagen, parlamentarische Legitimation und politische Zielsetzung der
Afghanistan-Aufnahmeprogramme der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden über
verschiedene Aufnahmeprogramme und Sonderverfahren Zehntausende afghanische
Staatsangehörige nach Deutschland aufgenommen. Grundlage waren
insbesondere das sogenannte Ortskräfteverfahren, humanitäre
Überbrückungsprogramme sowie das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP).
Erhebliche Zweifel an der rechtlichen Grundlage und parlamentarischen Legitimation
dieser Programme äußert der „Cicero“-Beitrag „Humanitäre Programme – Die
juristische Implosion der Afghanistan-Aufnahmen“ von Ulrich Thiele. Der
Beitrag bezieht sich dabei maßgeblich auf den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26)
und bewertet dessen Tragweite für die bisherigen Afghanistan-
Aufnahmeprogramme der Bundesregierung (vgl.
www.cicero.de/aussenpolitik/humanitare-a
ufnahmen-die-fragwurdige-rechtsgrundlage-der-afghanistan-aufnahmen?
amp). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem
Beschluss vom 2. März 2026 festgestellt, dass § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt und
ausschließlich politischen Entscheidungen der Bundesregierung dient. Das Gericht
stellte ferner fest, dass die Aufnahmeerklärungen innerdienstlichen Charakter
hätten und keine Verwaltungsakte darstellten. Besonders bedeutsam ist darüber
hinaus die Feststellung des Gerichts, dass § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes
gerade keine Grundlage für strukturierte Aufnahmeprogramme darstellt,
sondern politische Einzelfallentscheidungen betrifft. Für strukturierte
AufDr. iur. ramme sei vielmehr § 23 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen (vgl.
gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001635057 sowie Dr. iur. Sebastian
Damm: „Verantwortung für gescheiterte Auslandseinsätze: Die Aufnahme von
Auslandspersonal“. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik,
Ausgabe 4/2024, S. 139 bis 144). Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass
die Bundesregierung im Rahmen ihres außenpolitischen Spielraums autonom
bestimmen könne, ob ein politisches Interesse an der Aufnahme bestehe oder
nicht. Daraus ergeben sich für die Fragesteller erhebliche Fragen hinsichtlich
der politischen Zielsetzung, der demokratischen Legitimation sowie der
parlamentarischen Beteiligung bei den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen der
vergangenen Bundesregierung unter der damaligen Bundesministerin des Aus-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 3. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wärtigen, Annalena Baerbock, und der damaligen Bundesministerin des
Innern, Nancy Faeser. Darüber hinaus wirft die Beteiligung nichtstaatlicher
Organisationen und sogenannter meldeberechtigter Stellen nach Auffassung
der Fragesteller erhebliche rechtliche Fragen auf.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die die derzeitige Bundesregierung tragenden Parteien haben im
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, freiwillige
Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich zu beenden und keine neuen Programme
aufzulegen. Hinsichtlich der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan hat die
Bundesregierung geprüft, in welchen Fällen Aufnahmezusagen bzw. Aufnahmeerklärungen
der vorherigen Bundesregierungen noch umgesetzt werden und in welchen
nicht. Dabei hat die Bundesregierung entschieden, für Personen mit einer
Aufnahmezusage im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan und den Personen
mit einer Aufnahmeerklärung im Ortskräfteverfahren die in diesen Verfahren
noch ausstehenden Prüfschritte in den jeweiligen Einzelfällen umzusetzen und
eine Einreise zu ermöglichen, sofern die Aufnahme- und
Einreisevoraussetzungen vorliegen. Bei diesen Personen liegt eine rechtsverbindliche
Aufnahmezusage vor (Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan) beziehungsweise es
handelt sich bei den Ortskräften um ehemalige Mitarbeiter deutscher Ressorts,
bei denen die Bundesregierung eine besondere Verantwortung und nach wie vor
ein besonderes politisches Interesse an deren Aufnahme sieht.
Hinsichtlich der Personen aus dem Verfahren der sogenannten
Menschenrechtsliste und dem sogenannten Überbrückungsprogramm, die bisher nicht nach
Deutschland eingereist waren, wurden alle Aufnahmeerklärungen, die nach
§ 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erklärt wurden, am 8.
Dezember 2025 vom Bundesministerium des Innern gegenüber dem Auswärtigen Amt
behördenintern für ungültig und erloschen erklärt, weil ein politisches Interesse
an der Aufnahme nicht (mehr) besteht. Die betroffenen Personen wurden
hierüber vom durch die Bundesregierung beauftragten Dienstleister informiert. Die
anhängigen Visaanträge wurden durch die Deutsche Botschaft Islamabad mit
entsprechendem Bescheid in diesen Fällen abgelehnt.
1. Welche konkreten politischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland sollten nach Auffassung der Bundesregierung durch das
Ortskräfteverfahren, die Überbrückungsprogramme sowie das
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan jeweils geschützt oder gewahrt werden?
Hinsichtlich des Ortskräfteverfahrens wird auf die Erläuterungen der damaligen
Bundesregierung in der Vorbemerkung zu ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/31236 verwiesen.
Hinsichtlich der Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG im Rahmen der
sogenannten Menschenrechtsliste und dem sogenannten Überbrückungsprogramm
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 der
Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 20/40 sowie der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Gruppe
Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13859 verwiesen.
Hinsichtlich des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan wird auf die
Erläuterungen in der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23
Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders
gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember
2022 verwiesen.
Zum Verhältnis der Aufnahmeverfahren untereinander wird im Übrigen auf die
Erläuterungen der damaligen Bundesregierung in ihrer Antwort zu den
Fragen 2, 3 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/4516 verwiesen.
2. Welche konkreten außenpolitischen, sicherheitspolitischen, humanitären
oder sonstigen staatlichen Interessen lagen nach Kenntnis der
Bundesregierung den Aufnahmeentscheidungen gemäß § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes zugrunde?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass es sich bei der Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG um
eine politische Entscheidung der jeweiligen Bundesregierung handelt, die sich
auf den jeweiligen Einzelfall bezieht.
3. Welche konkreten politischen Interessen verbindet die aktuelle
Bundesregierung mit der Fortführung beziehungsweise der nicht sofortigen
vollständigen Beendigung des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche konkreten politischen Interessen verbanden die
Bundesregierungen der 19. und 20. Wahlperiode mit der Aufnahme afghanischer
Staatsangehöriger gemäß § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
5. Welche politischen Interessen verbindet die Bundesregierung aktuell mit
den noch laufenden Verfahren aus dem Bundesaufnahmeprogramm
Afghanistan gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Welche Bundesministerien, Behörden und nachgeordneten Stellen waren
an der Konzeption, rechtlichen Bewertung und praktischen Umsetzung
der Afghanistan-Aufnahmeprogramme beteiligt?
An den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan waren das Auswärtige Amt, das
Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung und das Bundesministerium der Verteidigung
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten beteiligt. Daneben waren aus dem
nachgeordneten Bereich insbesondere die Sicherheitsbehörden sowie das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten an
den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan beteiligt.
7. Welche Rolle spielten dabei insbesondere das Auswärtige Amt, das
damalige Bundesministerium des Innern und für Heimat, das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge sowie die Deutsche Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ)?
Hinsichtlich der Beteiligung des Auswärtigen Amts und des
Bundesministeriums des Innern an den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 2, 16 und 17 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/1224 verwiesen.
Hinsichtlich der Rolle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird auf
die Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Absatz 2,
Absatz 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten
afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022
verwiesen. Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)
GmbH unterstützt die aktuelle Bundesregierung derzeit bei der Beendigung der
Aufnahmeverfahren aus Afghanistan.
8. Welche rechtlichen Gutachten, Stellungnahmen, Prüfvermerke oder
sonstigen internen Bewertungen wurden zur rechtlichen Zulässigkeit der
Afghanistan-Aufnahmeprogramme erstellt?
9. Wann wurden diese Gutachten oder Prüfvermerke jeweils erstellt, und
von welchen Stellen stammen sie (vgl. Frage 8)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die Umsetzung der Afghanistan-Aufnahmeprogramme durch die vorigen
Bundesregierungen erfolgte in einem Verfahren, welches regelmäßig überprüft und
angepasst wurde, wenn es die Umstände erforderten. Darüber hinaus gehende
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
10. Gelangte die Bundesregierung oder einzelne beteiligte Behörden jemals
intern zu der Einschätzung, dass § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes
keine tragfähige Grundlage für strukturierte oder massenhafte
Aufnahmeprogramme darstellt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
11. Wenn die Frage 10 mit Ja beantwortet wird, wann erfolgte diese
Einschätzung, und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Welche Erwägungen führten dazu, die Aufnahmeprogramme
überwiegend auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht
auf Grundlage eines förmlichen Aufnahmeprogramms nach § 23 des
Aufenthaltsgesetzes durchzuführen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
13. Welche Erwägungen führten dazu, den Deutschen Bundestag nicht im
Wege eines formellen Gesetzgebungsverfahrens oder einer
parlamentarischen Zustimmung einzubinden?
Die Aufnahmeverfahren aus Afghanistan der Vorgängerregierungen stützten
sich auf die gesetzlichen Regelungen in § 22 Satz 2 sowie § 23 Absatz 2
AufenthG. Diese Regelungen sehen in ihrer Umsetzung kein formelles
Gesetzgebungsverfahren oder eine Einbindung des Parlaments in Form einer
Zustimmung vor. Über das bestehende Frage- und Informationsrecht sowie das
Ausschusswesen wird dem Informationsbedürfnis der Fraktionen und
Abgeordneten des Deutschen Bundestages hinsichtlich der Aufnahmeverfahren aus
Afghanistan Rechnung getragen.
14. Gab es innerhalb der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien
Beratungen darüber, die Afghanistan-Aufnahmeprogramme auf eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu stellen, und wenn ja, wann fanden
diese Beratungen statt, welche Stellen waren beteiligt, und aus welchen
Gründen wurde von einer gesetzlichen Regelung Abstand genommen?
Die Umsetzung der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erfolgte auf der
Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelungen.
15. Welche Rolle spielte die Einschätzung möglicher verfassungsrechtlicher
oder parlamentarischer Risiken bei der Entscheidung, die Programme
ohne ausdrückliche parlamentarische Beteiligung fortzuführen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
16. Wurde innerhalb der Bundesregierung geprüft, ob die massenhafte
Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger über § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes mit dem Demokratieprinzip und dem Parlamentsvorbehalt
vereinbar ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Darüberhinausgehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über interne rechtliche
Zweifel im Auswärtigen Amt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der
Afghanistan-Aufnahmeprogramme?
Kenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über interne Zweifel
hinsichtlich der Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und sogenannter
meldeberechtigter Stellen am Auswahlverfahren?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 verwiesen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 21 und 22 verwiesen.
19. Welche nichtstaatlichen Organisationen, Vereine, Initiativen oder
sonstigen externen Akteure waren gegebenenfalls an der Identifikation,
Auswahl oder Meldung afghanischer Staatsangehöriger beteiligt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 verwiesen.
20. Nach welchen Kriterien wurden gegebenenfalls diese in Frage 19
erfragten Organisationen ausgewählt oder zugelassen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 verwiesen.
21. Welche Kontroll- und Aufsichtsmechanismen bestanden gegenüber
diesen in Frage 19 erfragten Organisationen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 verwiesen.
22. Welche Befugnisse hatten sogenannte meldeberechtigte Stellen konkret?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 sowie auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion CDU/CSU
auf Bundestagsdrucksache 20/6857 verwiesen.
23. In wie vielen Fällen wurden Aufnahmeentscheidungen ganz oder
teilweise auf Grundlage von Meldungen externer Organisationen getroffen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 verwiesen.
Darüberhinausgehende Daten sind statistisch nicht erhoben worden.
24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Missbrauch,
fehlerhafte Gefährdungsbewertungen oder unzutreffende Angaben im
Zusammenhang mit den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen vor?
Die im Rahmen der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erteilten Aufnahmen
stehen stets unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Visumverfahrens und
etwaig sich im weiteren Verlauf ergebender Sicherheitsbedenken oder
Erkenntnisse, die der Aufnahme entgegenstehen. Liegen solche Erkenntnisse vor, wird
einer Aufnahme nicht zugestimmt. Statistische Angaben im Sinne der
Fragstellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
25. Bestanden rechtlich bindende Vereinbarungen mit den beteiligten
Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht bei der
Prüfung von Bedrohungsanzeigen, gab es Sanktionen, wenn diese
Sorgfaltspflichten wie im Beispiel der Nichtregierungsorganisation Kabul
Luftbrücke offensichtlich missachtet wurden (vgl. apollo-news.net/17-000-af
ghanen-auf-einmal-ngo-flutete-aufnahmeprogramm-it-system-ging-
vonhackerangriff-aus/)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18b und 18c der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6232
verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
26. In wie vielen Fällen wurden Aufnahmezusagen nachträglich widerrufen
oder zurückgenommen?
Mit Stand vom 9. Juni 2026 wurden im Rahmen des
Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan in 72 Fällen die Aufnahmezusagen im Wege eines
Rücknahme- oder Widerrufbescheids aufgehoben. Soweit
Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG aufgehoben werden, erfolgt dies nicht im Wege
eines förmlichen Widerrufs oder Rücknahme. Aufgrund des formlosen
Charakters der Aufhebung in diesen Fällen erfolgt hierzu keine statistische Erfassung.
27. Aus welchen Gründen erfolgten diese in Frage 26 erfragten Rücknahmen
oder Widerrufe jeweils?
Die Aufhebung der Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan erfolgten aufgrund der Feststellung eines Ausschlussgrundes im
Sinne der Aufnahmeanordnung zum Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan vom 19. Dezember 2022.
28. Wie viele Personen reisten seit August 2021 im Rahmen des
Ortskräfteverfahrens, der Überbrückungsprogramme, des
Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan sowie sonstiger Afghanistan-bezogener
Sonderverfahren nach Deutschland ein?
Mit Stand 5. Juni 2026 ist die Einreise von 36.782 Personen aus dem
Ortskräfteverfahren, von der sogenannten Menschenrechtsliste, dem
Überbrückungsprogramm und dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan statistisch
erfasst, die seit dem 16. August 2021 erfolgten.
29. Wie viele dieser in Frage 28 erfragten Personen waren ehemalige
Ortskräfte deutscher Stellen, Familienangehörige, Mitarbeiter von
Nichtregierungsorganisationen, Journalisten, Aktivisten, Angehörige
sogenannter besonders vulnerabler Gruppen oder sonstige Personen?
Unter den in der Antwort zu Frage 28 genannten Personen befanden sich 4.122
Hauptpersonen und 15.198 dazugehörige Familienangehörige aus dem
Ortskräfteverfahren, sowie 3.425 Hauptpersonen und 11.593 dazugehörige
Familienangehörige von der sogenannten Menschenrechtsliste und dem
Überbrückungsprogramm sowie 742 Hauptpersonen und 1.702 dazugehörige
Familienangehörige aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan.
Darüberhinausgehende statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
30. Welche Kosten entstanden dem Bund bislang insgesamt durch die
Afghanistan-Aufnahmeprogramme (bitte nach Jahren sowie Programmen
aufschlüsseln, bitte auch die Kosten benennen, die durch die Entsendung
von Mitarbeitern der Bundespolizei und des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) sowie durch entsprechende Arbeitsstäbe in den
Bundesministerien und nachgeordneten Behörden entstanden sind)?
31. Welche Kosten entfielen dabei jeweils auf Unterbringung,
Sicherheitsüberprüfungen, Visa- und Verwaltungsverfahren, Transport- und
Flugkosten, Leistungen im Ausland, Integrationsmaßnahmen,
Sozialleistungen sowie externe Dienstleister und Nichtregierungsorganisationen?
Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der Flugkosten und der Kosten der Unterbringung und Versorgung
von Personen aus den Aufnahmeverfahren wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 4 und 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 21/5562 verwiesen.
Darüber hinaus entstanden unter der vorigen Bundesregierung für die im
Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan genutzte IT-Anwendung
ca. 7 Mio. Euro im Zeitraum von 2022 bis 2025 sowie für die
Koordinierungsstelle der Zivilgesellschaft Kosten in Höhe von ca. 7 Mio. Euro im Zeitraum
von 2022 bis 2024.
Den Sicherheitsbehörden entstanden im Zusammenhang mit der Entsendung
von Personal für die Durchführung von Anhörungen zum Ausschluss von
Sicherheitsbedenken (sogenannte Sicherheitsinterviews) für das Jahr 2023 Kosten
in Höhe von ca. 1,3 Mio. Euro, für das Jahr 2024 Kosten in Höhe von ca.
3,5 Mio. Euro sowie für das Jahr 2025 Kosten in Höhe von ca. 1,8 Mio. Euro.
Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entstanden für die Entsendung
von Personal im Zusammenhang mit den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan
für das Jahr 2021 ca. 38.300 Euro, für das Jahr 2022 ca. 26.100 Euro, für das
Jahr 2023 ca. 58.000 Euro, für das Jahr 2024 ca. 108.700 Euro und für das Jahr
2025 ca. 364.200 Euro. Eine Differenzierung nach einzelnen
Aufnahmeverfahren (Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan, Ortkräfteverfahren,
Menschrechtsliste, Überbrückungsprogramm) ist nicht möglich, da die Tätigkeiten
verfahrensübergreifend bzw. -wechselnd von denselben Mitarbeitern durchgeführt
werden. Darüberhinausgehende statistische Angaben liegen der
Bundesregierung nicht vor.
32. Welche Verträge oder Vereinbarungen bestanden gegebenenfalls
zwischen Bundesbehörden und Nichtregierungsorganisationen im
Zusammenhang mit den Afghanistan-Aufnahmeprogrammen?
Soweit Nichtregierungsorganisation sich am Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan beteiligt haben, wird auf die Antwort zu den Fragen 22 und 25
verwiesen.
33. Welche finanziellen Mittel erhielten diese Organisationen jeweils
gegebenenfalls?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/914 verwiesen.
34. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob
Aufnahmeentscheidungen auf Grundlage unzutreffender oder überzeichneter
Gefährdungslagen getroffen wurden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
35. Welche Sicherheitsüberprüfungen wurden vor der Einreise durchgeführt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des
Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/88 verwiesen.
36. In wie vielen Fällen wurden Sicherheitsbedenken festgestellt (vgl.
Frage 35)?
Mit Stand 15. Juni 2026 wurden in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan
(Ortskräfteverfahren, sogenannte Menschenrechtsliste, sogenanntes
Überbrückungsprogramm, Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan) in 153 Fällen
im Rahmen der Sicherheitsinterviews Sicherheitsbedenken festgestellt.
37. In wie vielen Fällen wurden Personen trotz bestehender
Sicherheitsbedenken aufgenommen (vgl. Vorfragen)?
Die im Rahmen der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erteilten Aufnahmen
stehen stets unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Visumverfahrens und
etwaig sich im weiteren Verlauf ergebender Sicherheitsbedenken oder
Erkenntnisse, die der Aufnahme entgegenstehen. Liegen danach Sicherheitsbedenken
vor, wird einer Aufnahme nicht zugestimmt. Daher sind der Bundesregierung
keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.
38. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 für
laufende und zukünftige Aufnahmeprogramme (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Soweit in der Fragestellung ein Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg vom 2. März 2026 zur Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung
einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG gemeint ist, wird
hinsichtlich der durch die Bundesregierung bereits erfolgten Aufhebung von
Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG für nicht eingereiste Personen
der sogenannten Menschenrechtsliste und dem Überbrückungsprogramm auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gleichzeitig weist die Bundesregierung darauf hin, dass der in der Frage
genannte Beschluss derzeit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht ist.
39. Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen im Aufenthaltsrecht
oder im Bereich humanitärer Aufnahmeprogramme, und wenn ja,
welche?
Konkrete Planungen im Sinne der Fragestellung bestehen derzeit nicht. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
40. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach § 22
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes keine subjektiven Rechte vermittelt und
ausschließlich politischen Entscheidungen dient (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
41. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Feststellung des Gerichts, wonach die Aufnahmeerklärungen lediglich
innerdienstlichen Charakter besitzen und keine Verwaltungsakte darstellen
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Feststellung des Gerichts, wonach die Bundesregierung ihre politischen
Interessen autonom bestimmen und Aufnahmeentscheidungen jederzeit ändern
kann (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 40 bis 42 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
43. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den im
„Cicero“-Beitrag dargestellten Zweifeln hinsichtlich der rechtlichen
Tragfähigkeit der Afghanistan-Aufnahmeprogramme (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Bundesregierung kommentiert Aussagen Dritter nicht. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
44. Wie viele „Regimekritiker“ aus welchen Staaten hat die Bundesrepublik
Deutschland seit 2017 gemäß § 22 des Aufenthaltsgesetzes
aufgenommen (vgl.
www.cicero.de/aussenpolitik/humanitare-aufnahmen-die-frag
wurdige-rechtsgrundlage-der-afghanistan-aufnahmen?amp; bitte gemäß
der Fragestellung aufschlüsseln)?
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
nicht vor.
45. Hat das Auswärtige Amt seit 2021 externe Rechtsberatung in Anspruch
genommen (zum Beispiel im Falle der Afghanistan-
Bundesaufnahmeprogramme), und wenn ja, welche Kosten sind dabei jeweils (pro Jahr)
entstanden (bitte auch den jeweiligen Haushaltstitel nennen)?
Im Zusammenhang mit den Aufnahmeprogrammen aus Afghanistan hat die
Bundesregierung, vertreten durch das Auswärtige Amt, in den Jahren 2025 und
2026 zur Unterstützung in laufenden gerichtlichen Verfahren externe
Rechtsberatung mit Kosten in Höhe von 8 600 Euro in Anspruch genommen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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