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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Menschenrechtliche Implikationen der sog. Chișinău-Erklärung

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

10.07.2026

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

17.07.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/673526.06.2026

Menschenrechtliche Implikationen der sog. Chișinău-Erklärung

der Abgeordneten Max Lucks, Filiz Polat, Boris Mijatović, Kassem Taher Saleh, Marcel Emmerich, Helge Limburg, Agnieszka Brugger, Dr. Konstantin von Notz, Lukas Benner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 15. Mai 2026 verabschiedete das Ministerkomitee des Europarats in Chișinău eine politische Erklärung zur Rolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in migrationspolitischen Fragen und der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), sog. Chișinău-Erklärung (nachfolgend „Erklärung“; https://rm.coe.int/pdf/09125948802bc2cc). Die Erklärung ist rechtlich nicht bindend, kann aber als politisches Steuerungsinstrument gesehen werden.

Vorausgegangen war dieser Erklärung ein längerer Prozess, initiiert durch eine dänisch-italienische Initiative im Frühjahr 2025, die im Kern den EGMR wegen dessen Auslegung in Migrationsfragen kritisierte. Die Regierungen warfen dem EGMR vor seine Kompetenzen zu überschreiten und nationale Sicherheitsmaßnahmen in Migrationsfällen einzuschränken (https://euractiv.com/de/news/europarat-plant-neubewertung-der-menschenrechtsregeln-in-der-migrationspolitik/; www.euractiv.com/news/exclusive-denmark-and-italy-seek-support-to-rein-in-european-human-rights-court/). Auf der Justizministerkonferenz des Europarats am 10. Dezember 2025 unterzeichneten 27 Mitgliedstaaten eine gemeinsame Erklärung, in der sie eine Neujustierung des Gleichgewichts zwischen individuellen Menschenrechten und staatlichen Interessen bei Abschiebungen, Migrationsmanagement und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten forderten (https://um.fi/statements/-/asset_publisher/6zHpMjnolHgl/content/joint-statement-delivered-to-the-conference-of-ministers-of-justice-of-the-council-of-europe-10-december-2025-1/35732). Deutschland gehörte nicht zu den Unterzeichnern.

Im Lenkungsausschuss für Menschenrechte (CDDH) des Europarats wurde schließlich am 30. Januar 2026 ein erster Textentwurf veröffentlicht und in mehreren Verhandlungsrunden im Februar und März 2026 auf Expertenebene überarbeitet, bevor der finale Text am 15. Mai 2026 auf der Jahrestagung des Ministerkomitees des Europarates in Chişinău im Konsens verabschiedet wurde.

Aus Sicht der Fragestellenden gibt die Erklärung Anlass zu erheblichen menschenrechtlichen Bedenken. Sie stellt sowohl einen besorgniserregenden Versuch der Einflussnahme auf die Ausrichtung der Rechtsprechung des EGMR dar, als auch den Versuch der Aushöhlung von Schutzstandards der EMRK. Sie berührt grundlegende Fragen der Auslegung und Bindungswirkung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Abschiebung nach Artikel 3 (Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) und Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie der Handlungsspielräume der Vertragsstaaten in der Asyl- und Rückführungspolitik. Nationale Sicherheit und Ordnung werden in der Erklärung wiederholt als antagonistisch zu den Menschenrechten Einzelner dargestellt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie hat sich die Bundesregierung in der Aussprache zu der politischen Erklärung während der Ministerkomitees des Europarats in Chișinău in die Debatte eingebracht?

2

Unterstützt die Bundesregierung den Inhalt der Erklärung in allen Facetten, wenn nein, welche Aspekte sieht sie problematisch (bitte begründen)?

3

Sieht die Bundesregierung in der Formulierung “The assessment of the minimum level of severity of ill-treatment that constitutes inhuman or degrading treatment or punishment is relative and depends on all the circumstances of the case.” (Para 23 Chișinău-Erklärung) eine Relativierung der Absolutheit des Artikel 3 EMRK?

4

Sieht die Bundesregierung weiteren Austauschbedarf oder ist der Prozess mit der Annahme der Erklärung aus Sicht der Bundesregierung abgeschlossen?

5

Welchen Stellenwert bemisst die Bundesregierung der Erklärung inklusive der Erläuterungen des CDDH im outcome document v. 20. März 2026 bei und wie geht sie mit dieser innerstaatlich um?

6

Wird die Bundesregierung die Erklärung auch deutschen Gerichten zugänglich machen und wenn ja, wie soll dies erfolgen, ohne dass die Gerichte den Eindruck gewinnen könnten, dass ihre Unabhängigkeit durch die Einflussnahme der Exekutive in Frage gestellt wird?

7

Welche Auswirkungen hat die Erklärung auf die Migrations- und Asylpolitik der Bundesregierung?

8

Wie ist aus Sicht der Bundesregierung miteinander vereinbar, dass in der Erklärung einerseits mehrfach „further guidance“ seitens des EGRM zur Auslegung der EMRK gefordert wird und gleichzeitig mehr Spielraum der nationalen Gerichte und deren Kompetenz betont wird?

9

Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Betonung des Wunschs nach „further guidance“ durch den EGMR in der Erklärung, das Zusatzprotokoll 16 der EMRK, demnach nationale Gerichte sog. Advisory Opinions des EGMR zu Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der in der Konvention oder den dazu gehörenden Protokollen festgelegten Rechte und Freiheiten erbitten können, zu ratifizieren?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass das individuelle Recht auf Zugang zu Asylverfahren unter allen Umständen, auch im Fall sog. Instrumentalisierung, sichergestellt werden muss?

11

Hat die Bundesregierung im Lenkungsausschuss (CDDH) während der Verhandlungsrunden im Februar und März 2026 Änderungen am Textentwurf gefordert, und wenn ja, welche und welche davon konnten durchgesetzt werden?

12

Warum hat die Bundesregierung die gemeinsame Erklärung vom 10. Dezember 2025 nicht unterzeichnet, sich in Chișinău aber so verhalten, dass die Erklärung im Konsens angenommen werden konnte?

13

Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass politische Erklärungen des Ministerkomitees mittelbar Druck auf die Rechtsprechung des EGMR ausüben, und wie ist dies mit dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar?

14

Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der Betonung des „margin of appreciation" in der Erklärung und der Funktion des EGMR als subsidiärer, aber verbindlicher Kontrollinstanz?

15

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der in der Erklärung betonte staatliche Ermessensspielraum bei Abschiebungen nicht zur Unterschreitung des absoluten Schutzniveaus aus Artikel 3 EMRK führt?

16

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die in der Erklärung vorgenommene Rahmung von Sicherheitsinteressen als Gegengewicht zu Menschenrechten mit der Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Grundrechte unvereinbar ist?

17

Welche Implikationen hat die Erklärung nach Auffassung der Bundesregierung für den Schutz besonders vulnerabler Gruppen, insbesondere unbegleiteter Minderjähriger und traumatisierter Personen, in Abschiebungsverfahren?

18

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung der Erklärung nach mehr Spielraum bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Lichte der EGMR-Rechtsprechung zu Verantwortlichkeit bei extraterritorialen Handlungen?

19

Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Chișinău-Erklärung und ähnlichen Bestrebungen auf EU-Ebene, den Schutzstandard bei Außengrenzen zu senken, und wenn ja, wie bewertet sie diesen?

Berlin, den 22. Juni 2026

Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion

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