Steuerfreiheit der Gewinne aus Unternehmensveräußerungen
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Oskar Lafontaine, Dr. Herbert Schui, Dr. Axel Troost, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In diesen Tagen endete ein – als in der Bundesrepublik Deutschland bisher einmalig bezeichneter – Wettkampf um die Übernahme eines Unternehmens: Im März dieses Jahres hatte das Familienunternehmen Merck KGaA ein Gebot für die Übernahme der Schering AG abgegeben, das kurze Zeit später von der Bayer AG überboten wurde. Der Vorstand der Schering AG sprach sich für einen Kauf durch die Bayer AG aus. Anfang Juni d. J. kaufte die Merck KGaA – im Stil eines Hedge-Fonds – umfangreich Schering-Aktien an der Börse und war zuletzt mit 21 Prozent an dem Unternehmen beteiligt. Um die Übernahme der Schering AG abzusichern bot die Bayer AG der Merck KGaA für deren Unternehmensanteil einen um 3 Euro je Aktie höheren Kaufpreis (89 Euro) als ursprünglich in ihrem Übernahmeangebot (86 Euro) enthalten. Beide Unternehmen verständigten sich auf einen Verkauf des im Besitz der Merck KGaA befindlichen Aktienpakets an die Bayer AG. Durch Verkauf ihrer Beteiligung erhält die Merck KGaA für ihr Schering-Aktienpaket rund 3,7 Mrd. Euro und kann aus diesem Spekulationsgeschäft laut Pressemeldungen einen außerordentlichen Ertrag in Höhe von rund 400 Mio. Euro verbuchen.
Dieser Gewinn fließt der Merck KGaA steuerfrei zu. Ursache dafür ist die Steuerfreiheit von Gewinnen aus Anteilsveräußerungen an Kapitalgesellschaften. Diese wurde durch die rot-grüne Bundesregierung durch ihre Unternehmensteuerreform eingeführt. Die Bundesregierung begründete diese Maßnahme seinerzeit unter anderem damit, dass die Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen regelmäßig auf offenen und stillen Reserven beruhen, die bereits bei der Beteiligungsgesellschaft bzw. bei ihrer Aufdeckung versteuert werden müssen. Mehrfachbesteuerung bei hintereinander geschalteten Körperschaften würden damit vermieden. Darüber hinaus sollte die Steuerbefreiung einen Beitrag zur Umstrukturierung der Wirtschaft (Entflechtung der sog. Deutschland AG) leisten. Von zahlreichen Finanzwissenschaftlern und -wissenschaftlerinnen ist diese Regelung seit ihrem Bestehen als systemwidrig abgelehnt worden. So wird die Steuerbefreiung z. B. dann für nicht gerechtfertigt gehalten, wenn der Kaufpreis – und damit der Veräußerungsgewinn – durch Börsenschwankungen gebildet wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie begründet die Bundesregierung aktuell die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen der Kapitalgesellschaften und die Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 8b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG)?
Wie begründet die Bundesregierung, dass trotz der Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen der Kapitalgesellschaften und der Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für Beteiligungen möglich ist?
Welche Haltung bezieht die Bundesregierung zu Äußerungen von Steuerexperten und -expertinnen, dass die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne der Kapitalgesellschaften jedenfalls insoweit nicht gerechtfertigt ist, als dass mit dem Kaufpreis auch sonstige Werte (stille Reserven, Geschäftswert) entgolten werden oder der Kaufpreis durch Börsenschwankungen gebildet wird (bitte mit Begründung)?
Wie begründet sich in Fällen wie dem in der Präambel beschriebenen die Steuerfreiheit des durch Spekulation erzielten Teils des Veräußerungsgewinns?
Welche Haltung bezieht die Bundesregierung zu Forderungen, die Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften an eine Mindestbeteiligungsgrenze und Mindesthaltedauer zu binden (bitte mit Begründung)?
Wie schätzt die Bundesregierung die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf das beabsichtigte Ziel einer Entflechtung und Umstrukturierung der inländischen Wirtschaft ein (bitte mit Begründung)?
Wie viele und welche Veräußerungsvorgänge von Unternehmen bzw. Anteilen von Unternehmen sind im DAX- und im MDAX-Bereich seit Inkrafttreten der in Frage 1 genannten Regelung zu verzeichnen?
Welche Auswirkungen auf die inländische Wirtschaftsentwicklung und -struktur sowie auf die Entwicklung der Arbeitsplätze haben sich nach Ansicht der Bundesregierung durch den Eigentumsübergang
der Mannesmann AG,
der Dresdner Bank AG,
der Grohe AG,
der Ruhrgas Industries,
der Spar Handels-AG,
der Brau und Brunnen AG
ergeben (bitte mit Begründung)?
Wie hoch sind die aus der in Frage 1 genannten Regelung resultierenden jährlichen Steuermindereinnahmen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen der anvisierten Unternehmensteuerreform die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen der Kapitalgesellschaften und die Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften im Sinne einer Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu streichen (bitte mit Begründung)?