Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit Blick auf digitale geschlechtsspezifische Gewalt
der Abgeordneten Kathrin Gebel, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Clara Bünger, Agnes Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Caren Lay, Sahra Mirow, Cansu Özdemir, Heidi Reichinnek, Evelyn Schötz, Lisa Schubert, Pia Schulz, Julia-Christina Stange, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Am 14. Juni 2024 ist die EU-Richtlinie 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft getreten. Damit wurde erstmals ein unionsweiter Mindeststandard zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt gesetzt, der die Mitgliedstaaten auch dazu verpflichtet, zentrale Formen digitaler Gewalt strafrechtlich zu erfassen. Die Umsetzungsfrist endet am 14. Juni 2027.
Fast zwei Jahre nach in Kraft treten der Richtlinie und gut ein Jahr vor Ablauf der Umsetzungsfrist hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vorgelegt. Der Referentenentwurf sieht neue Tatbestände im Strafrecht vor. Künftig werden sexualisierte Deepfakes unter Strafe gestellt (§ 184k Absatz 1 Nr. 4 StGB-E) sowie sonstige Deepfakes, sofern sie dazu geeignet sind, dem Ansehen der betroffenen Personen erheblich zu schaden (§ 201b Absatz 1 StGB-E).
Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1385 erfasst die nicht einvernehmliche Weitergabe intimen Bildmaterials insgesamt. Das schließt ausdrücklich auch Material ein, das ursprünglich einvernehmlich entstanden ist, wie etwa Nacktfotos, die innerhalb einer Beziehung freiwillig aufgenommen oder geteilt wurden und nach einer Trennung ohne Einwilligung verbreitet werden (sog. Rache-Pornos). Der Referentenentwurf schafft mit dem neuen § 184k StGB einen Tatbestand, der nicht nur auf die Herstellung Deepfakes und voyeuristischer Aufnahmen abstellt, sondern auch das Verbreiten als Tathandlung umfasst. Zudem legt der Referentenentwurf ein neues „Gesetz gegen digitale Gewalt“ mit unter Richtervorbehalt stehenden zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen gegenüber Online-Plattformen und Accountsperren sowie beweissichernder Anordnungen vor.
Damit verbleiben bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie rund dreizehn Monate, in denen neben dem parlamentarischen Verfahren auch die im Referentenentwurf nicht geregelten Vorgaben der Richtlinie umgesetzt werden müssten. Dies betrifft insbesondere die spezialisierten Hilfsangebote für Betroffene (Artikel 25 ff.), die Fortbildungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz (Artikel 36), das Ergreifen präventiver Maßnahmen einschließlich der Vermittlung digitaler Kompetenzen (Artikel 36 Absatz 8) sowie die Erhebungspflicht disaggregierter Daten (Artikel 44).
Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die wiederholte oder ständige Überwachung einer Person mittels Informations- und Kommunikationstechnologie unter Strafe zu stellen. Der Referentenentwurf nimmt die Standortüberwachung mittels GPS-Trackern in den Tatbestand des § 238 StGB auf. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB bleiben unverändert. Die Richtlinie erfasst mit der Alternative der ständigen Überwachung auch einzelne andauernde Überwachungshandlungen, während § 238 StGB eine wiederholte Begehung voraussetzt.
Artikel 7 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Cyberbelästigung unter Strafe zu stellen. Erfasst ist davon zum einen das unaufgeforderte Zusenden sexuell expliziter Inhalte an eine bestimmte Person, zum anderen koordinierte Belästigungskampagnen. Im geltenden deutschen Recht wird das unaufgeforderte Zusenden sexuell expliziter Inhalte an erwachsene Personen nicht durch einen eigenständigen Tatbestand erfasst, wenngleich § 183 StGB in Teilen einschlägig sein kann. § 184 StGB setzt voraus, dass die betroffene Person minderjährig ist oder die Verbreitung öffentlich erfolgt. § 185 StGB schützt die persönliche Ehre, nicht die sexuelle Selbstbestimmung. Koordinierte Belästigungskampagnen werden vom geltenden Recht nicht als eigenständiges Tatgeschehen erfasst, da die Strafbarkeit an die einzelne Täterhandlung anknüpft. Der Referentenentwurf enthält zu Artikel 7 keine gesonderte Regelung.
Artikel 8 der Richtlinie verlangt, die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass aus Gründen des Geschlechts unter Strafe zu stellen. § 130 des Strafgesetzbuchs führt das Geschlecht nicht als eigenständiges Merkmal auf. Der Referentenentwurf enthält hierzu keine Regelung.
Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1385 sieht vor, dass die gerichtliche Zuständigkeit bereits durch den Zugriff auf die betreffenden Inhalte vom Staatsgebiet aus begründet wird, unabhängig vom Sitz des Hostingdienstes oder dem Ort des Hochladens. Im deutschen Recht ist dies über §§ 3, 9 StGB abgedeckt. Innerstaatlich stellt sich bei digitaler Gewalt regelmäßig die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Strafverfolgungsbehörden verschiedener Bundesländer, wenn Tathandlung, Tatfolge und Aufenthaltsort der beschuldigten Person in unterschiedlichen Ländern liegen.
Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2024/1385 verpflichtet die Mitgliedstaaten, systematisch Daten zu geschlechtsspezifischer Gewalt zu erheben, und zwar disaggregiert, also aufgeschlüsselt nach einzelnen Merkmalen. In Deutschland gibt es derzeit eine erhebliche Datenlücke. Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasst Anzeigen, aber nicht, wie viele davon zu einer Anklage oder Verurteilung führen. Die Strafverfolgungsstatistik (StVStat) erfasst Verurteilungen, aber nicht nach denselben Kategorien wie die PKS. Auch die Lebenssituationsbefragung (Lesubia) des BKA, die erstmals Dunkelfelderkenntnisse auf breiter Basis liefern soll, weist digitale Gewaltformen bislang nach Ansicht der Fragestellenden nicht hinreichend gesondert aus. Hinzu kommt, dass Deutschland nach Artikel 11 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ohnehin verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen disaggregierte statistische Daten zu erheben. Eine kohärente, deliktsspezifische Datenbasis zu digitaler Gewalt fehlt im geltenden Statistikwesen gleichwohl. Ohne belastbare Daten lässt sich nicht beurteilen, ob das Strafrecht in der Praxis wirkt. Der Verfahrensweg von der Anzeige über die Einstellung oder Anklageerhebung bis zur Verurteilung ist bei Delikten digitaler Gewalt statistisch nicht nachvollziehbar. Der Referentenentwurf enthält hierzu keine Regelung.
Der Referentenentwurf adressiert drei konkrete Erscheinungsformen digitaler Gewalt mit jeweils eigenen Tatbeständen. Die Richtlinie verfolgt einen systematischen Ansatz, der neben dem Strafrecht auch Opferschutz, Prävention, Strafverfolgungskapazitäten und Datenerhebung umfasst. Der Deutsche Juristinnenbund hat in diesem Zusammenhang die Schaffung eines einheitlichen Regelungskomplexes gefordert, der das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im digitalen Raum als übergreifendes Schutzgut verankert (siehe www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st26-09, dort unter VI.).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung für das parlamentarische Verfahren zum Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt, und hält sie eine Verabschiedung vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 14. Juni 2027 für gesichert?
Betrachtet die Bundesregierung den vorgelegten Referentenentwurf als vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385?
Falls nein:
a) Welche Vorgaben der EU-Richtlinie werden nach Auffassung der Bundesregierung durch den Referentenentwurf oder andere bestehende oder im Verfahren befindliche Gesetze bereits umgesetzt, und welche nicht (bitte aufschlüsseln)?
b) Durch welche weiteren Gesetzgebungsvorhaben oder sonstigen Maßnahmen sollen die nicht erfassten Vorgaben umgesetzt werden, insbesondere zu spezialisierten Hilfsangeboten für Betroffene (Artikel 25 ff.), zur Fortbildung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz (Artikel 36), zu präventiven Maßnahmen einschließlich der Vermittlung digitaler Kompetenzen (Artikel 36 Absatz 8) sowie zur Erhebung disaggregierter Daten (Artikel 44)?
c) In welche Zeitrahmen sollen diese weiteren Maßnahmen erfolgen (bitte aufschlüsseln nach Einzelmaßnahme) und hält die Bundesregierung eine fristgerechte Umsetzung bis zum 14. Juni 2027 für realistisch?
Wie ist die Ressortzuständigkeit zwischen BMJV, BMBFSFJ, BMI, BMDS und weiteren Ressorts bei der Umsetzung der Richtlinie aufgeteilt, und gibt es eine ressortübergreifende Koordinierungsstruktur?
Wie bewertet die Bundesregierung die praktischen Schwierigkeiten der Strafverfolgung, die sich aus der im Referentenentwurf vorgesehenen Vorverlagerung der Strafbarkeit sexualisierter Deepfakes auf den Herstellungsvorgang ergeben, insbesondere hinsichtlich der Feststellung eines Anfangsverdachts, der Beweisführung über einen rein privaten Herstellungsvorgang sowie der Verhältnismäßigkeit eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen bereits im Verdachtsstadium?
Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385, ob § 238 StGB in seiner geltenden Fassung in Verbindung mit den im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen die Vorgaben dieses Artikels vollständig umsetzen, insbesondere im Hinblick darauf, dass § 238 StGB eine wiederholte Tatbegehung voraussetzt, während Artikel 6 der Richtlinie mit der Alternative der ständigen Überwachung auch einzelne andauernde Überwachungshandlungen erfasst, und dass der Referentenentwurf zwar die Standortüberwachung mittels GPS-Trackern in den Tatbestand aufnimmt, die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen aber unverändert lässt?
Wie plant die Bundesregierung, Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Cyberbelästigung – einschließlich des sogenannten Cyberflashing, also des unaufgeforderten Zusendens sexuell expliziter Bilder oder Videos (typischerweise von Genitalien) an eine andere Person über digitale Kanäle – im deutschen Recht abzubilden, und welche bestehenden oder im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivil- und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vorgesehenen Straftatbestände hält sie hierfür jeweils für ausreichend?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung nach einem eigenständigen Straftatbestand zum Identitätsmissbrauch im digitalen Raum, und sieht sie diese Form der digitalen Gewalt durch die bestehenden oder im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen als ausreichend strafrechtlich erfasst an?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass der im Referentenentwurf vorgesehene § 184k StGB-E Cyberflashing nicht erfasst, soweit die zugesandte Aufnahme nicht die betroffene (empfangende) Person, sondern den Absender abbildet, und welche Norm soll diese Fälle stattdessen erfassen?
Hält die Bundesregierung die geltenden Vorschriften der §§ 184 ff. StGB, insbesondere § 184 Absatz 1 Nummer 6 StGB, auch ohne Änderung für eine richtlinienkonforme Umsetzung von Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1385, obwohl die Pornographiedelikte – wie auch die Begründung des Referentenentwurfs (S. 23) festhält – bislang primär dem Jugendschutz und dem Schutz der Allgemeinheit dienen und nicht die sexuelle Selbstbestimmung der empfangenden Person schützen (bitte begründen)?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der im Referentenentwurf vorgesehene Auskunftsanspruch gegenüber Online-Plattformen auch gegenüber Anbietern wirksam durchgesetzt werden kann, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben?
Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um zu verhindern, dass die vorgesehene Auskunfts- und Sperrmechanismen missbräuchlich eingesetzt werden, um legitime anonyme Meinungsäußerung einzuschränken?
Welche eigenen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung der in Artikel 25 ff. der Richtlinie (EU) 2024/1385 vorgesehenen spezialisierten Hilfsangebote für Betroffene digitaler Gewalt – insbesondere hinsichtlich der Erweiterung des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“, der Aufnahme digitaler Gewalt als eigenständigen Förderbereich im Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ sowie der Bundesfinanzierung spezialisierter Fachberatungsstellen –, und welche Bundesmittel sind hierfür in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehen?
In welcher Weise stimmt sich die Bundesregierung mit den Ländern ab, um eine flächendeckende Umsetzung der in Artikel 25 ff. der Richtlinie (EU) 2024/1385 vorgesehenen spezialisierten Hilfsangebote sicherzustellen?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung, diejenigen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1385 umzusetzen, nach denen abhängige Personen gemäß Artikel 2 lit. g, insbesondere Kinder der Betroffenen, dieselben Schutzmaßnahmen erhalten sollen wie die Betroffenen selbst?
Welche präventiven Maßnahmen plant die Bundesregierung nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2024/1385, insbesondere zur Vermittlung digitaler und medialer Kompetenzen an Schulen sowie zur Täterarbeit, und in welchem Zeitrahmen?
Welche verbindlichen Fortbildungsmaßnahmen plant die Bundesregierung für Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz im Bereich digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2024/1385, und in welcher Weise werden die Länder eingebunden?
Wie viele Planstellen des Bundeskriminalamts sind derzeit ganz oder überwiegend mit der Verfolgung, Analyse oder Prävention digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt befasst, und in welchem Verhältnis steht diese Zahl zu den Planstellen, die für andere Formen der Cyberkriminalität eingesetzt werden?
Über wie viele spezialisierte Dezernate oder Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Sexualstrafrecht und digitale Gewalt verfügt Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, und welche Ausbauziele werden verfolgt?
Wie ist die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Verfolgung digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt in Fällen organisiert, in denen Tathandlung, Tatfolge und Aufenthaltsort der beschuldigten Person in unterschiedlichen Bundesländern liegen, und welche Koordinierungsmechanismen bestehen, um Zuständigkeitskonflikte oder Verfahrensverzögerungen zu vermeiden?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob bei länderübergreifenden Sachverhalten digitaler Gewalt Strafanzeigen zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Bundesländer nicht weitergeleitet oder ohne inhaltliche Prüfung eingestellt werden, und wenn ihr entsprechende Erkenntnisse vorliegen, welche Maßnahmen ergreift sie dagegen?
Wie bewertet die Bundesregierung die frei verfügbare Verbreitung sogenannter Nudifizierungs-Anwendungen, die mittels künstlicher Intelligenz aus beliebigen Personenbildern realistische Nacktdarstellungen erzeugen, und sieht sie über die im Referentenentwurf vorgesehene Strafbarkeit des Herstellens sexualisierter Deepfakes hinaus Regelungsbedarf hinsichtlich des Anbietens, Bewerbens oder Zugänglichmachens solcher Anwendungen?
Bis wann und durch welches Gesetzgebungsvorhaben beabsichtigt die Bundesregierung, die in Artikel 25 ff. der Richtlinie (EU) 2024/1385 vorgesehene Verpflichtung zur Einrichtung spezialisierter Hilfsangebote für Betroffene digitaler Gewalt umzusetzen, und welche Haushaltsmittel sind hierfür im Bundeshaushalt 2027 vorgesehen?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 intersektional erfolgt und die spezifischen Erfahrungen von mehrfach marginalisierten Betroffenen berücksichtigt werden?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Vorgaben des Artikels 23 der Richtlinie (EU) 2024/1385 über bestehende Regelungen hinaus wirksam umgesetzt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Artikel ausdrücklich behördliche Anordnungen zur Entfernung oder Sperrung von Online-Inhalten vorsieht?
Welche gesetzgeberischen Maßnahmen plant die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385, um zu verhindern, dass der effektive Rechtsschutz von Betroffenen digitaler Gewalt dadurch unterlaufen wird, dass
a) rechtsverletzende Inhalte dauerhaft oder wiederholt online verfügbar sind („permanente Rechtsgutverletzung“), und
b) straf- oder zivilrechtliche Verjährungsfristen bereits abgelaufen sind, bevor Betroffene Kenntnis von der Tat erlangen?