Vorbemerkung der Fragesteller
Mit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2579 wurde unter anderem erfragt, wie viele Vertretungen politischer Stiftungen es zum damaligen Zeitpunkt in Thüringen gab. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen die bereits vorliegenden Informationen um die aktuellen Daten ergänzt werden.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Der Informationsanspruch des Deutschen Bundestages und seiner einzelnen Abgeordneten ist verfassungsrechtlich begrenzt u. a. auf den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Dieses Interpellationsrecht ist Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament. Der Informationsanspruch bezieht sich daher von vornherein nicht auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung fallen. Dabei umfasst der Verantwortungsbereich der Bundesregierung nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern auch den von ihr verantworteten Aufgabenbereich, mithin das Handeln nachgeordneter Behörden.
Die politischen Stiftungen handeln politisch und rechtlich unabhängig. Sie unterliegen jedoch bei der Verwendung von Fördermitteln zuwendungsrechtlichen Maßgaben. Voraussetzungen und Grenzen der Förderung aus Bundesmitteln ergeben sich aus dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG), insbesondere § 2 Absatz 4 Satz 1 StiftFinG, wonach die politische Stiftung in einer Gesamtschau die Gewähr bieten muss, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Entsprechend formuliert die Präambel der „Richtlinien für die Förderung der politischen Stiftungen bei gesellschaftspolitischen Maßnahmen durch das Auswärtige Amt“ zum Status der politischen Stiftungen: „Die Unabhängigkeit der politischen Stiftungen von der Bundesregierung ist politisch gewollt. Die Stiftungen handeln, das erhebliche Bundesinteresse vorausgesetzt, nicht im Auftrag der Bundesregierung, sondern lediglich mit ihrer Zustimmung und finanziellen Unterstützung. Sie wählen daher ihre Projekte eigenverantwortlich aus und führen diese in eigener Zuständigkeit durch.“ Im Hinblick auf die Grenzen des zuwendungsrechtlichen Rahmens formulieren die „Besondere[n] Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuschüsse des Bundes aus Kapitel 0601 Titel 685 12 zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“ (Vorbemerkung, Fassung vom 5. September 2019): „Die Grenzen des gesellschaftlichen Diskurses ergeben sich aus der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. An sie sind auch die politischen Stiftungen, unbeschadet ihrer programmatischen wie organisatorischen Eigenverantwortlichkeit, gebunden.“
Die Förderung erfolgt durch Globalzuschüsse (institutionelle Förderung), bei denen die politischen Stiftungen, soweit sie zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben eingesetzt werden, frei in ihrer Verwendung sind, sowie durch projektgebundene Mittel.
Die mit den vorliegenden Fragestellungen begehrten Informationen liegen allein den jeweiligen, eigenverantwortlich und unabhängig von der Bundesregierung handelnden politischen Stiftungen vor. Eine Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Parlament bzw. eine verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesregierung zur Beschaffung dieser mit den Fragestellungen begehrten Informationen besteht nicht. Allein aus der Kompetenz zur Mittelvergabe an die politischen Stiftungen folgt keine Verpflichtung, bestimmte Informationen im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts bei den politischen Stiftungen abzufragen. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen nimmt die Bundesregierung daher von der bisher geübten Praxis Abstand, die angefragten Informationen von den unabhängigen politischen Stiftungen zu beschaffen.
Die nachstehenden Fragestellungen werden auf Grundlage von der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen beantwortet. Die Bundesregierung trägt dadurch insbesondere dem Charakter der als Globalzuschüsse gewährten Bundesmittel Rechnung, wonach diese durch die politischen Stiftungen eigenverantwortlich, gleichwohl entsprechend der in den „Besondere[n] Bewirtschaftungsgrundsätze[n] für Zuschüsse des Bundes aus Kapitel 0601 Titel 685 12 zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“ in der Fassung vom 5. September 2019 niedergelegten Grundsätze (vgl. insbesondere Ziffer 4, Prüfung der Mittelverwendung), verwendet werden.