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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Der Datenankauf des Bundeskriminalamts - Rechtliche Einordnung und Transparenz beim Erwerb von Massendaten durch Polizeibehörden

Diese Kleine Anfrage von AfD an Bundesministerium des Innern gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

14.10.2026

Antwortdauer

13 Tage

Aktualisiert

14.10.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/831501.10.2026

Der Datenankauf des Bundeskriminalamts – Rechtliche Einordnung und Transparenz beim Erwerb von Massendaten durch Polizeibehörden

der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander Arpaschi, Sebastian Maack, Tobias Ebenberger, Lars Haise, Edgar Naujok, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Micha Fehre, Beatrix von Storch, Ronald Gläser, Peter Bohnhof, Thomas Ladzinski, Sascha Lensing und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die fortschreitende Digitalisierung ermöglicht die massenhafte Erhebung, Aggregation und Kommerzialisierung personenbezogener Daten durch private Akteure, sogenannte Data Broker. Diese Unternehmen handeln mit detaillierten Profilen, die unter anderem präzise Standortdaten, Bewegungsmuster, App-Nutzungsgewohnheiten und Kommunikationsmetadaten von Millionen Bürgern umfassen. Während der Zugriff staatlicher Stellen auf solche sensiblen Informationen durch klassische Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung an strenge gesetzliche Hürden, Eingriffsschwellen und richterliche Vorbehalte gebunden ist, hat sich mit dem Ankauf kommerziell verfügbarer Datensätze ein weitgehend unreguliertes Feld der behördlichen Informationsbeschaffung etabliert.

Aktuell wurden in acht deutschen Landesparlamenten Initiativen gestartet, um Licht in die intransparenten Verträge zwischen Polizeibehörden und Datenhändlern zu bringen (https://netzpolitik.org/2026/databroker-deals-der-polizei-opposition-fordert-aufklaerung-in-acht-bundeslaendern/). Im Zentrum der Kritik steht der Vorwurf, dass Sicherheitsbehörden durch den Zukauf kommerzieller Daten die strengen rechtsstaatlichen Schutzvorgaben der Strafprozessordnung sowie des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G-10-Gesetz) faktisch umgehen könnten. Wenn Informationen, deren Erhebung im Rahmen förmlicher Ermittlungsmaßnahmen unzulässig wäre, einfach auf dem freien Markt erworben werden, droht eine schleichende Entwertung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie des Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes.

Besonders kritisch zu bewerten ist, dass das Bundeskriminalamt (BKA) in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle bei der Koordinierung und Bereitstellung technischer Analyse-Infrastrukturen für die Bundesländer einnimmt. Es steht die Frage im Raum, inwieweit der Bund durch Rahmenverträge oder zentrale Beschaffungsstellen den Ankauf solcher Massendaten forciert, ohne dass hierfür eine hinreichend präzise und verfassungskonforme Rechtsgrundlage existiert. Die Entstehung einer digitalen „Schatten-Überwachung“, die sich der öffentlichen Debatte und wirksamen parlamentarischen Kontrolle entzieht, muss verhindert werden.

Die rechtliche Zulässigkeit dieser Praxis ist bereits im Ansatz zweifelhaft. Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 3 - 3000 - 065/25 vom 27. November 2025 kommt zu dem Ergebnis, dass weder die allgemeinen Datenerhebungsbefugnisse der Bundespolizei (§ 21 Absatz 1, 3 BPolG) noch die spezifischen Befugnisnormen des Bundeskriminalamts (§§ 39 Absatz 1 und 2, 51 ff. BKAG) eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den entgeltlichen Ankauf personenbezogener Massendaten aus kommerziellen Werbedatenbanken darstellen.

Auch die für die Nachrichtendienste geschaffene Übermittlungsvorschrift des § 10a BNDG regelt ihrem Wortlaut nach lediglich die Weitergabe bereits erhobener Daten, nicht deren entgeltlichen Erwerb, und ist zudem auf den Bundesnachrichtendienst beschränkt.

Auf eine inhaltsgleiche Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksache 21/2855) hat die Bundesregierung mit Antwort vom 15. Dezember 2025 (Bundestagsdrucksache 21/3280) die zentralen Fragen zum Datenankauf durch das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich unter Verweis auf das Staatswohl, auch in eingestufter Form, nicht beantwortet.

Zugleich hat die Bundesregierung in derselben Antwort für andere Bundesbehörden konkrete Vertragspartner und Jahresbeträge des Datenankaufs offengelegt. Diese uneinheitliche Handhabung wirft die Frage auf, weshalb ausgerechnet bei den Sicherheitsbehörden mit der größten Grundrechtseingriffsintensität die geringste Transparenz besteht.

Über den Erwerb hinaus ist auch die anschließende Verwendung der Daten rechtlich ungeklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur strikten Zweckbindung erhobener Daten bedarf jede Form der Zusammenführung, Verknüpfung und automatisierten Auswertung von Daten unterschiedlicher Herkunft einer eigenen, hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, die auch den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nach dem Vorbild des § 45 Absatz 7 BKAG sicherstellt. Eine solche eigenständige Regelung für den Umgang mit angekauften Datenbroker-Daten existiert bislang nicht.

Ferner ist bislang nicht geklärt, wie sichergestellt wird, dass durch den Ankauf frei verfügbarer Datensätze die strengen Eingriffsschwellen, Richtervorbehalte und Kontrollmechanismen der §§ 100a ff. StPO nicht faktisch unterlaufen werden, wie die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens gewahrt bleibt, wenn Datensätze zentral durch das Bundeskriminalamt beschafft und an Landespolizeibehörden weitergegeben werden, und nach welchen Kriterien die Herkunft angekaufter Daten in den Ermittlungsakten so dokumentiert wird, dass ihre Rechtmäßigkeit im späteren Verfahren gerichtlich überprüfbar ist. All dies sind Voraussetzungen dafür, dass Verteidigung und Gerichte ein etwaiges Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot, insbesondere bei Berührung des nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung, überhaupt erkennen und geltend machen können.

Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches parlamentarisches Informationsbedürfnis darüber, in welchem Umfang Bundesbehörden, insbesondere das BKA, am Ankauf kommerzieller Datensätze beteiligt sind, welche technischen Analyse-Tools hierfür eingesetzt werden und wie die Bundesregierung sicherstellt, dass die föderale Zusammenarbeit bei der digitalen Informationsgewinnung nicht zu einer systematischen Aushöhlung verfassungsrechtlicher Schutzstandards führt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

In welchem Umfang hat das Bundeskriminalamt (BKA) in den Jahren 2024, 2025 und im ersten Halbjahr 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung kommerzielle Datensätze erworben oder den Erwerb für Landespolizeibehörden koordiniert (bitte nach Jahren, Anzahl der Erwerbsvorgänge und Datenkategorien aufschlüsseln)?

2

Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Rahmenverträge oder zentrale Beschaffungsvereinbarungen des BKA mit Datenhändlern, von denen auch die Polizeibehörden der Bundesländer Gebrauch machen können?

3

Welche Gesamtsummen wurden spezifisch im Bereich der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung für den Datenankauf aufgewendet?

4

Welche konkreten Softwarelösungen oder Analyseplattformen (z. B. zur Auswertung von ADINT-Daten) werden beim BKA eingesetzt, um die kommerziell erworbenen Datenbestände zu verarbeiten?

5

Inwieweit nutzt das BKA nach Kenntnis der Bundesregierung spezialisierte Tools zur De-Anonymisierung von Werbe-IDs und wie wird dabei sichergestellt, dass kein unberechtigter Personenbezug zu unbescholtenen Bürgern hergestellt wird?

6

Welche Validierungen der technischen Zuverlässigkeit der von Data Brokern gelieferten Standort- und Bewegungsprofile liegen der Bundesregierung vor, welche Fehlerquoten wurden dabei dokumentiert und nach welchen Kriterien erfolgt die Bewertung ihrer Eignung für polizeiliche Ermittlungszwecke?

7

Wie koordiniert die Bundesregierung den Austausch von Erkenntnissen, die aus kommerziellen Datenquellen gewonnen wurden, zwischen dem BKA und den acht Bundesländern, in denen derzeit parlamentarische Aufklärungsverfahren zu diesem Thema laufen?

8

Inwieweit plant die Bundesregierung, das BKA-Gesetz dahingehend zu präzisieren, dass der Ankauf von Massendaten einer ähnlichen richterlichen Kontrolle unterliegt wie die klassische Telekommunikationsüberwachung?

9

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob die in den Ländern praktizierten „Data-Broker-Deals“ über technische Schnittstellen des Bundes abgewickelt werden?

10

Warum hält die Bundesregierung an der Praxis des Datenkaufs im polizeilichen Bereich fest, obwohl die rechtlichen Bedenken der BfDI im Rahmen der Nachrichtendienstreform auch auf die polizeiliche Datenverarbeitung übertragbar sind?

11

Auf welche konkrete gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützt die Bundesregierung den Ankauf personenbezogener Datensätze aus kommerziellen Werbedatenbanken durch das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei, und seit welchem Zeitpunkt wird diese Rechtsauffassung von der Bundesregierung vertreten?

12

Auf welche konkrete gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützt die Bundesregierung, unabhängig von der Rechtsgrundlage für den Erwerb, die anschließende Zusammenführung, Speicherung und automatisierte Auswertung dieser angekauften Datensätze durch das Bundeskriminalamt?

13

Sofern die Bundesregierung zu Frage 11 § 39 Absatz 1 oder 2 BKAG, §§ 51 ff. BKAG oder § 21 Absatz 1, 3 BPolG benennt, wie verträgt sich diese Rechtsauffassung mit der Feststellung des Gutachtens WD 3 - 3000 - 065/25 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 27. November 2025, wonach diese Vorschriften jeweils nur zu eigenen Überwachungsmaßnahmen der Behörde oder zur Verpflichtung bestimmter, im Gesetz benannter Stellen berechtigen, zu denen Betreiber kommerzieller Datenbanken gerade nicht gehören, und diese Vorschriften nach dem Gutachten als Ermächtigungsgrundlage für einen Datenankauf ausscheiden?

Sofern die Bundesregierung zu Frage 11 eine andere Rechtsgrundlage benennt, welche Vorschrift ist dies konkret, und weshalb wurde diese im vorgenannten Gutachten nicht als taugliche Ermächtigungsgrundlage identifiziert bzw. geprüft?

14

Sofern die Bundesregierung sich zu Frage 11 auf eine der Erhebung aus allgemein zugänglichen Quellen entsprechende Konstruktion beruft, ist ihr bewusst, dass die für den Bundesnachrichtendienst geschaffene Parallelvorschrift des § 10a BNDG ihrem Wortlaut nach ausschließlich die Übermittlung bereits erhobener Daten regelt und nicht deren entgeltlichen Erwerb, und weshalb sollte eine für das Bundeskriminalamt oder die Bundespolizei entwickelte, im Gesetz nicht kodifizierte Parallelkonstruktion einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten als die ausdrücklich geregelte, aber vom Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste bereits als nicht tragfähig beurteilte Vorschrift für den Bundesnachrichtendienst?

15

Weshalb hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksache 21/2855, Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/3280) für das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie konkrete Vertragspartner und Jahresbeträge des Datenankaufs benannt, während sie zu den entsprechenden Fragen betreffend das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich jede Auskunft, auch in eingestufter Form gegenüber der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages, unter Verweis auf das Staatswohl verweigert hat, obwohl es sich in beiden Fällen um denselben Beschaffungsvorgang handelt?

16

Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage haben Bundeskriminalamt oder Bundespolizei aus kommerziellen Quellen Daten aus folgenden Datenkategorien erworben oder verarbeitet: Standortdaten aus mobilen Endgeräten, Bewegungsprofile über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden, Werbe-IDs mit Möglichkeit der De-Anonymisierung, Kommunikationsmetadaten aus App-Nutzung, sowie Standortdaten aus dem Umfeld von Versammlungen, religiösen Einrichtungen, Beratungsstellen oder medizinischen Einrichtungen (Bitte für jede der folgenden Datenkategorien einzeln angeben)?

17

Ist der Bundesregierung ein Fall bekannt, in dem das Bundeskriminalamt oder eine Landespolizeibehörde ein Bewegungsprofil einer Zielperson durch Ankauf kommerzieller Standortdaten erlangt hat, ohne dass für denselben Zeitraum und dieselbe Zielperson die Voraussetzungen einer Verkehrsdatenerhebung nach § 100g StPO vorlagen oder geprüft wurden, und wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, beruht dies darauf, dass eine solche Prüfung nicht dokumentiert wird, oder darauf, dass ein solcher Fall nach ihrer Kenntnis nicht existiert?

18

Trifft es zu, dass Rahmenverträge des Bundeskriminalamts mit Datenhändlern unabhängig von einem konkreten, bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden und die daraus gewonnenen Datensätze erst nachträglich einzelnen Ermittlungsverfahren zugeordnet werden?

Falls ja, wie wird in diesen Fällen die Entscheidungsbefugnis der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens über Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenerhebung gewahrt?

Falls nein, auf welcher Grundlage erfolgt dann im Einzelfall die vorherige Beteiligung der Staatsanwaltschaft an der Entscheidung über den Ankauf?

19

Wird in der jeweiligen Ermittlungsakte dokumentiert, von welchem konkreten Data Broker ein Datensatz erworben wurde, auf welchem technischen Weg der Data Broker die Ausgangsdaten erhoben hat, und ob und wie eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung der betroffenen Person in die Ausgangserhebung vorlag?

Falls eine dieser Angaben nicht dokumentiert wird, wie soll die Verteidigung in einem späteren Strafverfahren die Rechtmäßigkeit der Beweisgewinnung überprüfen und einem etwaigen Verwertungsverbot durch fristgerechten Widerspruch nach § 257 StPO überhaupt Geltung verschaffen können?

20

Enthält das der Bundesregierung bekannte Verfahren zum Ankauf und zur Auswertung kommerzieller Datensätze eine Regelung, die, vergleichbar § 100d Absatz 3 StPO und § 45 Absatz 7 BKAG, vor der Erhebung eine Prognose zur Kernbereichsbetroffenheit vorsieht oder nach der Erhebung eine unverzügliche, dokumentierte Löschung tatsächlich erfasster Kernbereichsdaten anordnet?

Falls nein, auf welcher Grundlage geht die Bundesregierung davon aus, dass der Ankauf von Bewegungsprofilen, aus denen sich ohne weiteres Rückschlüsse auf Arztbesuche, den Besuch von Schwangerschaftskonfliktberatungen, religiösen Einrichtungen oder sexuelle Orientierung ziehen lassen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den absoluten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung genügt?

21

Trifft die Kritik der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu, dass der Bundesregierung bekannte Entwurf zur Einführung einer Befugnis zur automatisierten Datenanalyse nach §§ 9b, 63c BKAG im Unterschied zu § 45 Absatz 7 BKAG keine eigenständige Unzulässigkeits- und Löschungsregelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthält, sondern sich auf den pauschalen Verweis beschränkt, dass Regelungen zum Schutz des Kernbereichs unberührt blieben?

Falls die Bundesregierung dies bestreitet, an welcher konkreten Stelle des Entwurfs ist eine dem § 45 Absatz 7 BKAG entsprechende eigenständige Regelung enthalten?

22

In wie vielen Ermittlungs- oder Strafverfahren seit dem Jahr 2023 wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Verwertung eines auf kommerziellem Datenankauf beruhenden Beweismittels von einem Gericht ganz oder teilweise beanstandet, ausgeschlossen oder zum Gegenstand eines Widerspruchs nach § 257 StPO gemacht, bitte nach Jahren aufgeschlüsselt?

23

Wie definiert die Bundesregierung den Erhebungszweck, der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 zu §§ 18, 45 BKAG die Reichweite der zulässigen Weiterverwendung angekaufter Datensätze bestimmt, wenn der ursprüngliche Erhebungszweck des Data Brokers ein werbe- beziehungsweise marktforschungsbezogener und gerade kein sicherheitsbehördlicher war, und wie soll unter diesen Umständen eine hinreichend bestimmte Zweckbindung im Sinne des Volkszählungsurteils bestehen?

24

Erfolgt der Ankauf kommerzieller Datensätze zentral durch das Bundeskriminalamt mit anschließender Weitergabe an einzelne Landespolizeibehörden, oder erwerben die Landespolizeibehörden die Datensätze jeweils eigenständig, und falls eine zentrale Beschaffung durch das Bundeskriminalamt erfolgt: Über welche technischen und organisatorischen Schnittstellen wird der Datenaustausch mit den Landespolizeibehörden abgewickelt?

25

Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Übermittlung derartiger, im Wege des kommerziellen Ankaufs gewonnener personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt an die Landespolizeibehörden, und wie wird bei dieser Übermittlung die für die Datenübermittlung im BKAG vorgesehene eigenständige Zweckbindung gewahrt, wenn schon die vorausgehende Erhebung keiner tauglichen Ermächtigungsgrundlage zugeordnet werden kann?

26

Wie wird bei einer Weitergabe angekaufter Datensätze vom Bundeskriminalamt an eine Landespolizeibehörde sichergestellt, dass die empfangende Behörde über die Herkunft, den ursprünglichen Erhebungsweg und eine etwaige Kernbereichsrelevanz der Daten informiert wird, damit diese Angaben auch bei der empfangenden Behörde aktenkundig gemacht werden und ein etwaiges Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot im dortigen Ermittlungs- oder Strafverfahren überhaupt erkennbar und rügbar bleibt?

27

Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle, in denen eine Landespolizeibehörde ein vom Bundeskriminalamt übermitteltes, ursprünglich im Wege des kommerziellen Datenankaufs gewonnenes Datenmaterial in einem Ermittlungsverfahren verwendet hat, ohne dass die Herkunft dieses Materials in der jeweiligen Landesermittlungsakte als Ankauf durch das Bundeskriminalamt kenntlich gemacht wurde?

28

Bis zu welchem konkreten Datum plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen Regelungsvorschlag vorzulegen, der den Ankauf und die Verwendung kommerziell gehandelter Massendaten durch Bundessicherheitsbehörden einer § 100a ff. StPO vergleichbaren Ermächtigungsgrundlage mit Richtervorbehalt, Kernbereichsschutz und Dokumentationspflicht unterstellt, und falls eine solche Regelung nicht geplant ist, wie rechtfertigt die Bundesregierung angesichts der aufgezeigten Rechtsunsicherheit das Festhalten an der bisherigen Praxis ohne gesetzgeberisches Tätigwerden?

Berlin, den 21. September 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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