Ausreiseverbote im Zusammenhang mit den Remigration-Summits in Mailand (2025) und Porto (2026) – Nachfragen zu Antworten der Bundesregierung und unionsrechtliche Vereinbarkeit
der Abgeordneten Dr. Anna Rathert, Stefan Keuter, Heinrich Koch, Dr. Malte Kaufmann, Uwe Schulz, Udo Theodor Hemmelgarn und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Mai 2025 untersagte die Bundespolizeiinspektion München am Flughafen München acht Personen – darunter Mitglieder der Identitären Bewegung Deutschland (IBD) – die Ausreise in die Republik Italien zur Teilnahme am Remigrations-Summit in Mailand. Zwei Personen wurden aus dem Flugzeug geholt. Als Rechtsgrundlage wurde § 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nr. 1 des Passgesetzes (PassG) herangezogen. Begründet wurden die Verbote mit einer „erhebliche[n] Gefahr der Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland“ (https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2025/bundespolizei-verhindert-ausreise-von-identitaeren-das-sind-die-gruende/, zuletzt aufgerufen am: 24. Juni 2026 und vgl. www.t-online.de/nachrichten/panorama/kriminalitaet/id_100726320/muenchen-rechtsextremisten-duerfen-nicht-nach-italien.html, zuletzt aufgerufen am 24. Juni 2026). Im Mai 2026 wurde dem Bundessprecher der IBD am Flughafen München mit gleicher Rechtsgrundlage die Ausreise nach Portugal zum dortigen Remigrations-Summit 2026 in Porto untersagt (vgl. https://europeanconservative.com/articles/news/germany-slaps-remigration-activist-with-exit-ban/, zuletzt aufgerufen am 24. Juni 2026).
Die Fragesteller haben zu diesen Vorgängen bereits Schriftliche Einzelfragen und eine Kleine Anfrage gestellt (siehe u. a. Bundestagsdrucksache 21/297, Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 22 und 23, https://dserver.bundestag.de/btd/21/002/2100297.pdf, zuletzt aufgerufen am 24. Juni 2026 sowie Bundestagsdrucksache 21/6457, Antwort der Bundesregierung auf Frage 52, https://dserver.bundestag.de/btd/21/064/2106457.pdf, zuletzt aufgerufen am 24. Juni 2026). Die erteilten Antworten der Bundesregierung erscheinen den Fragestellern in sich widersprüchlich und unvollständig. In der Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 22 und 23 der Abgeordneten Dr. Anna Rathert auf Bundestagsdrucksache 21/297 zur Gesamtheit der aktuell vorliegenden Ausreiseverbote sowie der in den letzten zehn Jahren verweigerten Ausreisen wurde darauf hingewiesen, dass Daten bei den Landesbehörden vorlägen und dem Bund nicht mitgeteilt würden. Die Antwort der Bundesregierung auf Frage 52 der Abgeordneten Dr. Anna Rathert auf Bundestagsdrucksache 21/6457 zu seit 2020 durch die Bundespolizei verweigerten Ausreisen umfasst nun die Aussage, dass statistische Daten in diesem Sinne nicht erhoben oder vorgehalten würden. Die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/887 (siehe https://dserver.bundestag.de/btd/21/008/2100887.pdf, zuletzt aufgerufen am 24. Juni 2026) auf die Kleine Anfrage der Fragesteller enthält zu Fragen betreffend die in den Jahren 2015 und 2024 erteilten Ausreiseverbote ebenso die Aussage: „Statistische Daten im Sinne der Fragestellungen werden nicht erhoben oder vorgehalten“.
Demgegenüber hat die Bundesregierung in ihren Antworten auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Dr. Anna Rathert auf Bundestagsdrucksache 21/396 (siehe https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100396.pdf) sowie auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1729 (siehe https://dserver.bundestag.de/btd/21/017/2101729.pdf, zuletzt aufgerufen am 24. Juni 2026) zu Fragen betreffend den eingangs geschilderten Sachverhalt aus dem Mai 2025 präzise mitgeteilt, dass im Vorfeld des Mailänder Summits 2025 von der Bundespolizei am Flughafen München acht Personen festgestellt worden seien, denen die Ausreise nach Italien untersagt wurde. Die Ausreiseverbote wurden dabei von der Bundespolizei – einer bundeseigenen Behörde nach Artikel 87 Absatz 1 Grundgesetz (GG), die nach § 1 Absatz 1 Bundespolizeigesetz (BPolG) ausschließlich dem Bundesministerium des Innern untersteht und Grenzkontrollaufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) wahrnimmt – verhängt und vollzogen.
Dieser in ihren Augen bestehende Widerspruch ist für die Fragesteller nicht nachvollziehbar. Daten, die der Bundesregierung zur Beantwortung einer Frage vorliegen, können an anderer Stelle nicht mit dem Hinweis auf fehlende Statistiken oder fehlende Datenübermittlung durch die Länder verweigert werden.
In diesem Zusammenhang ist die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung hervorzuheben. Die Bundespolizei ist eine bundeseigene Verwaltungsbehörde nach Artikel 87 Absatz 1 GG, die ausschließlich der Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern untersteht. Landesbehörden haben ihr gegenüber keinerlei Weisungsrecht. Die in § 10 PassG normierte grenzpolizeiliche Befugnis zum Ausreiseverbot ist eine originäre, eigenständige Befugnis der Bundespolizei, die von der passbehördlichen Kompetenz der Länder nach § 19 PassG – Versagung oder Entziehung des Passes durch die Landespassbehörden – rechtlich strikt zu trennen ist. Handelt die Bundespolizei auf Grundlage des § 10 PassG, bedarf sie keiner Anordnung oder Mitwirkung einer Landesbehörde.
Darüber hinaus bestehen bei den Fragestellern erhebliche rechtliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Ausreiseverbote. Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 PassG kann ein Pass versagt oder entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Passbewerber werde die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat in seinem Gutachten WD 3 - 039/25 zu Ausreiseverboten (siehe www.bundestag.de/resource/blob/1105502/WD-3-039-25.pdf, zuletzt aufgerufen am: 24. Juni 2026) klargestellt, dass bloße Möglichkeit, Vermutung oder Verdacht nicht ausreichen, sondern es müssten gerichtsverwertbare Tatsachen vorliegen. Die bloße Absicht an einer in Portugal oder Italien legal angemeldeten Veranstaltung teilzunehmen, dürfte dieses Kriterium nach Ansicht der Fragesteller nicht erfüllen.
Zudem sind die betroffenen Personen Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland und wollten in einen anderen EU-Mitgliedstaat reisen. Das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert und genießt als Primärrecht der Union Anwendungsvorrang vor einfachem nationalen Recht. Eine Einschränkung durch nationale Ausreiseverbote ist nur unter den engen Voraussetzungen des Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG zulässig – namentlich bei einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Diese Schwelle ist durch die Teilnahme an einer legalen politischen Veranstaltung nach Auffassung der Fragesteller offensichtlich nicht erreicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen31
Wie erklärt die Bundesregierung den nach Auffassung der Fragesteller bestehenden Widerspruch, dass sie auf Bundestagsdrucksachen 21/396 und 21/1729 präzise Angaben über die Anzahl der am Flughafen München im Mai 2025 mit Ausreiseverboten belegten Personen gemacht hat, während sie auf andere Fragen der Fraktion der AfD zu Gesamtdaten erklärt hat, derartige Daten lägen entweder bei den Ländern vor oder würden nicht statistisch erfasst (vgl. Vorbemerkung)?
Auf welcher Informationsgrundlage hat die Bundesregierung in ihren Antworten auf Bundestagsdrucksachen 21/396 und 21/1729 die Zahl von acht betroffenen Personen mitgeteilt, wenn nach ihrer eigenen Darstellung (Bundestagsdrucksache 21/887) zu Fragen zu Gesamtdaten gegenüber der Fraktion der AfD entsprechende Daten nicht vorlägen oder nicht erhoben würden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass der parlamentarische Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, allen Fraktionen die gleichen Informationen zu jedem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, auch solche die etwaig bereits einer anderen Fraktion mitgeteilt wurden, und wenn nein, wie begründet sie dies rechtlich?
Ist die Bundesregierung bereit, die auf Bundestagsdrucksachen 21/396 und 21/1729 mitgeteilten Informationen vollständig und gleichlautend nochmals zu bestätigen, und wenn nein, warum nicht?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Aussage, die relevanten Daten lägen bei den Landesbehörden vor (siehe in der Vorbemerkung zitierte Antworten der Bundesregierung), obwohl nach den auf Bundesdrucksachen 21/396 und 21/1729 veröffentlichten Erkenntnissen die Ausreiseverbote zum Remigration-Summit Mailand 2025 soweit ersichtlich von der Bundespolizeiinspektion München – einer bundeseigenen Behörde unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern – angeordnet und vollzogen wurden?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass im konkreten Fall der Maßnahmen am Flughafen München bezüglich der Ausreiseverbote zum Remigration-Summit Mailand 2025 keine Landesbehörde in die Anordnung oder den Vollzug der Ausreiseverbote eingebunden war und somit die Ausreiseverbote auf Initiative und Entscheidung der Bundespolizei ergangen sind, und wenn nein, welche Landesbehörde hat konkret welche Maßnahmen angeordnet?
Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, dass § 10 PassG der Bundespolizei eine von der passbehördlichen Kompetenz der Länder nach § 19 PassG unabhängige, originäre grenzpolizeiliche Befugnis zum Ausreiseverbot verleiht, die keiner Anordnung oder Mitwirkung einer Landespassbehörde bedarf, und wenn ja, wie begründet sie gleichwohl ihren Verweis auf die Datenlage bei den Landesbehörden (vgl. Vorbemerkung)?
Werden Ausreiseverbote, welche die Bundespolizei im Rahmen ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben nach § 2 BPolG auf Grundlage von § 10 PassG vollzieht, im INPOL-System, als gemeinsamer Datei von Bund und Ländern nach § 29 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), nach Kenntnis der Bundesregierung als Fahndungsmaßnahme erfasst?
a) Wenn ja, warum ist es der Bundesregierung gleichwohl nicht möglich, diese Daten auf parlamentarische Anfrage auszuwerten und mitzuteilen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Auf wessen Veranlassung, Weisung oder Koordination innerhalb der Bundesverwaltung wurden die Ausreiseverbote in den Fällen Mailand 2025 und Porto 2026 durch die Bundespolizei vorbereitet und vollzogen und war das Bundesministerium des Innern in diese Entscheidung eingebunden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum vom 12. bis 16. Mai 2025 an deutschen Grenzkontrollstationen, Flughäfen oder Bahnhöfen mit einem Ausreiseverbot belegt, das im Zusammenhang mit dem Remigrations-Summit in Mailand stand (bitte auflisten nach Orten)?
Von welcher Behörde (z. B. Bundespolizei, Landesbehörde, o. a.) wurden diese Ausreiseverbote jeweils angeordnet und vollzogen (vgl. Vorfrage, bitte auflisten nach Vorgang)?
Auf welcher Rechtsgrundlage (z. B. § 10 Absatz 1 PassG, § 7 Absatz 1 PassG, aufenthaltsrechtliche Vorschriften, o.a.) wurden die Ausreiseverbote gestützt (vgl. Vorfragen, bitte auflisten nach Vorgang)?
Welche konkreten Tatsachen lagen den handelnden Behörden im Einzelfall vor, um die Annahme einer „Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne von § 7 Absatz 1 Nr. 1 PassG zu begründen, und waren diese Tatsachen von der Art, wie sie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in seinem Gutachten als „gerichtsverwertbar“ qualifiziert (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte auflisten nach Vorgang)?
War die Teilnahme am Remigrations-Summit in Mailand als solche die alleinige oder wesentliche Grundlage für die Ausreiseverbote, oder lagen darüber hinaus individuelle Erkenntnisse zu den betroffenen Personen vor (bitte auflisten nach Vorgang)?
Wurden die Betroffenen vor Erlass des Ausreiseverbotes angehört, und wenn nein, aus welchem rechtlichen Grund wurde von einer Anhörung abgesehen?
Wurden die Ausreiseverbote nach Kenntnis der Bundesregierung nach Vollzug von einem Gericht überprüft?
a) Wenn ja, von welchem Gericht, mit welchem Ergebnis und mit welcher Begründung?
b) Wenn nein, warum nicht, und schließt die Bundesregierung daraus, dass keine Rechtsbehelfe eingelegt wurden?
Wie viele Personen wurden im Zeitraum vom 28. bis 31. Mai 2026 an deutschen Grenzkontrollstellen, Flughäfen oder Bahnhöfen mit einem Ausreiseverbot belegt, das im Zusammenhang mit dem Remigrations-Summit in Porto stand (bitte auflisten nach Orten)?
Von welcher Behörde (Bundespolizei, Landesbehörde, o. a.) wurden diese Ausreiseverbote angeordnet und vollzogen (bitte auflisten nach Vorgang)?
Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage wurde das Ausreiseverbot gegen den Bundessprecher der IBD am Flughafen München gestützt, und welche gerichtsverwertbaren Tatsachen lagen der Bundespolizei hierzu im Einzelfall vor (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wurden die betroffenen ausreisewilligen Personen zum Remigrations-Summit Porto 2026 durch eine anders lautende Rechtsnorm oder Behördenanweisung als die Betroffenen beim Remigrations-Summit 2025 erfasst?
Gab es vor dem Remigrations-Summit Porto 2026 eine koordinierte behördliche Vorbereitung zwischen dem Bundesministerium des Innern, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei und oder nach Kenntnis der Bundesregierung der Landesbehörden mit dem Ziel, Ausreiseverbote für potenzielle Teilnehmer vorzubereiten?
a) Wenn ja, in welchem Rahmen, auf welcher Grundlage, mit welchen Teilnehmern und mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Hat das Bundesministerium des Innern die Ausreiseverbote in den Fällen Mailand 2025 und Porto 2026 angeordnet, genehmigt oder nachträglich zur Kenntnis genommen, und wenn ja, welche Referate und oder Abteilungen waren in diese Entscheidungsprozesse involviert?
Existieren bei Bundesbehörden Verwaltungsvorschriften, Lageberichte, Weisungen oder behördliche Kommunikation (z. B. E‑Mails, Vermerke), in welchen die Ausreiseverbote im Zusammenhang mit den genannten Remigrations-Summits ausdrücklich erwähnt werden?
a) Wenn ja, sind diese für den Bundestag zur Einsicht freigegeben und wo können diese eingesehen werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wie viele Ausreiseverbote auf Grundlage von § 10 Absatz 1 i. V. m. § 7 Absatz 1 PassG wurden durch Bundesbehörden insgesamt in den Jahren 2020 bis 2026 ausgesprochen (bitte auflisten nach Jahr und aufschlüsseln nach dem jeweiligen politischen Phänomenbereich: PMK-rechts, PMK-links, PMK-religiöse Ideologie, PMK-ausländische Ideologie, sonstige)?
Wie vereinbart die Bundesregierung die ausgesprochenen Ausreiseverbote – die deutsche Staatsangehörige an der Einreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat hindern – mit dem primärrechtlich garantierten Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG (bitte ausführen)?
Lagen nach Kenntnis der Bundesregierung durch die potenziellen Ausreisen zu den Remigrations-Summits eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG vor – wie es für eine zulässige Beschränkung der Freizügigkeit unionsrechtlich erforderlich ist – und wenn ja, woraus ergab sich diese in den konkreten Einzelfällen?
Wurde die Bundesregierung von der Europäischen Kommission oder einer anderen EU-Institution im Zusammenhang mit den Ausreiseverboten zum Remigrations-Summit Mailand 2025 oder Porto 2026 kontaktiert oder befragt bzw. wurde sie über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens oder anderer Maßnahmen informiert?
Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen den Ausreiseverboten und dem in Artikel 5 GG geschützten Grundrecht auf Meinungsfreiheit sowie der durch Artikel 2 Absatz 1 GG geschützten Ausreisefreiheit (allgemeine Handlungsfreiheit), und wenn nein, wie begründet sie dies angesichts der Tatsache, dass die Betroffenen eine legale politische Veranstaltung im EU-Ausland besuchen wollten?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Rechtsgrundlage „Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland“ gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 PassG mit dem Bestimmtheitsgebot der Artikel 20 Absatz 3 GG vereinbar ist, wenn sie auf die Teilnahme an einer legal angemeldeten, im Veranstaltungsland genehmigten politischen Konferenz angewendet wird?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im gleichen Zeitraum (2025/2026) Ausreiseverbote gegen Personen verhängt, die an Veranstaltungen mit linksextremistischem Hintergrund im Ausland teilnehmen wollten, und wenn ja, wie viele Personen und auf welcher Rechtsgrundlage (bitte gegebenenfalls nach Jahr auflisten)?
Nach welchen Kriterien entscheiden die zuständigen Behörden, bei welchen Veranstaltungen im Ausland eine „Ansehensschädigung der Bundesrepublik“ droht, und gibt es hierfür schriftlich niedergelegt Leitlinien oder Weisungen?