Kenntnisse und Maßnahmen der Bundesbehörden vor dem islamistischen Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Rainer Galla, Udo Theodor Hemmelgarn, Thomas Ladzinski, Alexis L. Giersch, Martina Uhr, Jörn König, Dr. Michael Kaufmann, Jörg Zirwes, Dr. Maximilian Krah, Dr. Malte Kaufmann, Erhard Brucker, Bernd Schattner, Edgar Naujok, Stefan Keuter, Heinrich Koch, Kay-Uwe Ziegler, Uwe Schulz, Adam Balten, René Bochmann, Mirco Hanker und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Bei dem islamistischen Terroranschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 wurde ein Mensch getötet und 31 Menschen wurden teilweise schwer verletzt (www.lto.de/recht/nachrichten/n/nach-berliner-csd-anschlag-ermittlungen-gegen-polizeibeamte-eingestellt). Der mutmaßliche Täter Abdul B. war den Sicherheitsbehörden bereits vor der Tat als radikalisierter Islamist bekannt und Gegenstand sicherheitsbehördlicher Maßnahmen.
Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7826 ergibt sich, dass Abdul B. zwischen dem 28. Mai 2025 und dem 26. Mai 2026 insgesamt achtmal Gegenstand von Beratungen im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum war. Am 26. Mai 2026 fand auf Einladung des Bundeskriminalamtes nach einem Vorschlag des Landeskriminalamtes Berlin eine Sitzung der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ zur Abstimmung von Maßnahmen nach der Haftentlassung statt. Nach Angaben der Bundesregierung wurden dort laufende und weitere geplante Maßnahmen besprochen. Welche Maßnahmen von Bundesbehörden vorgeschlagen wurden, welche davon anschließend umgesetzt wurden und welche Nachkontrolle vorgesehen war, geht aus der Antwort nicht hervor.
Das Landeskriminalamt Berlin bewertete Abdul B. am 13. Mai 2026 mittels des Risikobewertungsinstruments RADAR‑iTE (ebd., S. 14). Die mit dem Bundeskriminalamt abgestimmte Bewertung ergab ein „hohes Risiko“ zur Begehung einer ideologisch motivierten lebensgefährlichen Gewalttat (ebd.). Nach Angaben der Bundesregierung war dem Bundeskriminalamt zudem bekannt, dass Abdul B. nach seiner Haftentlassung durch das Landeskriminalamt Berlin mit gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen begleitet wurde (ebd., S. 16). Nicht geklärt ist bislang, wann das Bundeskriminalamt von einer späteren Reduzierung der Intensität dieser Maßnahmen (vgl. hierzu die Berichterstattung über die Angaben des LKA im Innenausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses, www.tagesschau.de/inland/regional/berlin/rbb-abdul-b--berliner-lka-nennt-details-zur-observierung-100.html) Kenntnis erlangte und wie es diese vor dem Hintergrund der Hochrisikobewertung bewertete.
Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ vom 7. September 2026 wurde Abdul B. nach seiner Haftentlassung zunächst engmaschig observiert. Weil er sich unauffällig verhalten habe, seien die Maßnahmen schrittweise zurückgefahren worden (www.spiegel.de/panorama/justiz/csd-anschlag-in-berlin-gemeinsames-terrorismusabwehrzentrum-beriet-achtmal-a-09462792-c05d-4e22-a345-fe9eba944c1d). Die Frage, welche Kenntnisse die beteiligten Bundesbehörden von dieser Reduzierung hatten und ob von ihnen Einwände oder weitergehende Vorschläge ausgingen, ist durch die bisherige Antwort der Bundesregierung nicht geklärt.
Weiter ergibt sich aus Bundestagsdrucksache 21/7826, dass dem Bundeskriminalamt am 6. Juli 2026 bekannt wurde, Abdul B. habe am 2. Juli 2026 seine Wohnung verlassen und dabei augenscheinlich eine Waffe im Hosenbund getragen (ebd., S. 12). Nach Auswertung der Observationstechnik stellte sich heraus, dass es sich um eine Spielzeug-Wasserpistole handelte (ebd.). Zugleich führt die Bundesregierung zur unterbliebenen Aktualisierung der RADAR‑iTE-Bewertung aus, dass nach ihrer Kenntnis keine neuen Erkenntnisse oder kein beobachtbares Verhalten vorgelegen hätten, die einer individuellen Risikoanalyse hätten unterzogen werden können. Damit bleibt offen, ob und mit welchem Ergebnis der Anfang Juli bekannt gewordene Vorgang auf seine Bedeutung für eine erneute Risikobewertung geprüft wurde.
Schließlich hat die Bundesregierung mitgeteilt (ebd.), dass vor dem Anschlag kein Austausch zwischen dem Bundesministerium des Innern und seinem Geschäftsbereich konkret zu Abdul B. stattfand (Antwort der Bundesregierung auf Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 21/7826). Nach Auffassung der Fragesteller bedarf daher weiterer Aufklärung, welche Kontroll-, Eskalations- und Nachsteuerungsmechanismen auf Bundesebene bestanden, nachdem für eine als Gefährder eingestufte Person eine mit dem Bundeskriminalamt abgestimmte Hochrisikobewertung vorlag.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Welche Bundesbehörden nahmen an der Sitzung der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums am 26. Mai 2026 zu Abdul B. teil?
Welche Maßnahmen zu Abdul B. wurden in dieser Sitzung von welchen Bundesbehörden vorgeschlagen (vgl. Vorfrage)?
Welche der in der Sitzung am 26. Mai 2026 von Bundesbehörden vorgeschlagenen Maßnahmen wurden bis zum 25. Juli 2026 gegebenenfalls nicht umgesetzt (vgl. Vorfragen)?
Welche Behörde war jeweils für die Umsetzung der in der Sitzung vom 26. Mai 2026 von Bundesbehörden vorgeschlagenen, bis zum 25. Juli 2026 gegebenenfalls nicht umgesetzten Maßnahmen zuständig (vgl. Vorfragen)?
Aus welchen Gründen wurden die in der Sitzung vom 26. Mai 2026 von Bundesbehörden vorgeschlagenen Maßnahmen bis zum 25. Juli 2026 gegebenenfalls nicht umgesetzt (vgl. Vorfragen)?
Welche Bundesbehörde war auf Bundesebene für die Nachverfolgung der Ergebnisse der Sitzung vom 26. Mai 2026 verantwortlich (vgl. Vorfragen)?
Wurde in oder infolge der Sitzung vom 26. Mai 2026 eine erneute Befassung mit Abdul B. oder ein sonstiger Kontrollzeitpunkt vereinbart, und wenn ja, für wann, wenn nein, warum nicht (vgl. Vorfragen)?
An welchem Datum erlangte das Bundeskriminalamt erstmals Kenntnis davon, dass die Intensität der gegen Abdul B. gerichteten gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen reduziert worden war (vgl. Vorbemerkung)?
Regte das Bundeskriminalamt nach etwaiger Kenntniserlangung von der Reduzierung gegenüber dem Landeskriminalamt Berlin eine Fortführung oder Intensivierung der Maßnahmen an, und wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht (vgl. Vorfrage)?
Wurde die Reduzierung der gegen Abdul B. gerichteten gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen nach Kenntniserlangung durch das Bundeskriminalamt im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum behandelt, und wenn ja, an welchem Datum und in welchem Arbeitsformat, wenn nein, warum nicht (vgl. Vorfragen)?
Welche Erkenntnisse zu Abdul B. übermittelte das Bundesamt für Verfassungsschutz zwischen dessen Haftentlassung am 12. Mai 2026 und dem 25. Juli 2026 an das Bundeskriminalamt oder brachte es im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum ein (vgl. Vorbemerkung)?
In welchen regelmäßigen Abständen ist bei einer mittels RADAR‑iTE mit „hohes Risiko“ bewerteten Person eine erneute Bewertung vorgesehen, sofern keine neuen Erkenntnisse und kein neues beobachtbares Verhalten vorliegen (vgl. Vorbemerkung)?
War nach der RADAR-iTE-Bewertung von Abdul B. vom 13. Mai 2026 eine erneute Bewertung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen, und wenn ja, für welches Datum, wenn nein, warum nicht?
Veranlasste oder regte das Bundeskriminalamt aufgrund des ihm am 6. Juli 2026 bekannt gewordenen Vorgangs vom 2. Juli 2026 eine erneute individuelle Risikoanalyse oder RADAR‑iTE-Bewertung von Abdul B. an, und wenn ja, wann (vgl. Vorbemerkung)?
Führte der dem Bundeskriminalamt am 6. Juli 2026 bekannt gewordene Vorgang vom 2. Juli 2026 zu einer erneuten individuellen Risikoanalyse oder RADAR‑iTE-Bewertung von Abdul B., und wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorbemerkung)?
Erfolgte zwischen dem 6. Juli 2026 und dem Anschlag am 25. Juli 2026 eine erneute behördenübergreifende Befassung mit der Gefährdungsbewertung von Abdul B., und wenn ja, an welchem Datum, in welchem Gremium, und wenn nein, warum nicht?
Hielt das Bundeskriminalamt die Reduzierung der gegen Abdul B. gerichteten gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen vor dem Hintergrund der RADAR‑iTE-Einstufung „hohes Risiko“ fachlich für vertretbar, und wenn ja, aus welchen Gründen (vgl. Vorbemerkung)?
Hat das Bundesministerium des Innern nach dem Anschlag geprüft, warum vor dem 25. Juli 2026 kein Austausch mit seinem Geschäftsbereich konkret zu Abdul B. stattfand, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?