Verdachtsfälle bei Einbürgerungen nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes – Prüfverfahren des Bundesverwaltungsamts, systematische Nachprüfung und Rücknahme
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Christoph Birghan, Sascha Lensing, Dr. Rainer Rothfuß, Carina Schießl, Thomas Ladzinski, Dr. Michael Blos, Marc Bernhard, Martina Uhr, Erhard Brucker, Uwe Schulz, Stefan Keuter, Kay-Uwe Ziegler, Achim Köhler, Dr. Maximilian Krah, Alexis L. Giersch, Edgar Naujok, Sven Wendorf, Dr. Malte Kaufmann, Mirco Hanker, Kerstin Przygodda und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) gewährt früheren deutschen Staatsangehörigen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, sowie ihren Abkömmlingen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Für entsprechende staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren von Personen, die dauerhaft nicht in Deutschland leben, ist das Bundesverwaltungsamt zuständig und arbeitet dabei mit den deutschen Auslandsvertretungen zusammen.
Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ vom 7. September 2026 ermitteln die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und das Bundeskriminalamt gegen 32 Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Verdacht, Einbürgerungen nach Artikel 116 Absatz 2 GG unter Verwendung manipulierter Identitäts-, Personenstands- oder Abstammungsnachweise erlangt oder zu erlangen versucht zu haben (www.spiegel.de/panorama/justiz/dobrindt-ministerium-bedauert-identitaetsdiebstaehle-und-zieht-konsequenzen-a-0ec1aa93-7d6a-490d-b09f-3045686cb0e5). Nach der Berichterstattung sollen dabei tatsächliche Biografien von während der nationalsozialistischen Herrschaft Verfolgten mit fingierten Abstammungsverhältnissen verbunden und unter anderem manipulierte israelische Personenstands- und Identitätsdokumente verwendet worden sein.
Der Bericht führt ferner aus, dass beim Bundesverwaltungsamt in den beschriebenen Fällen lediglich notariell gestempelte Kopien von Unterlagen eingegangen seien. Daraus ergibt sich für sich genommen keine Aussage darüber, ob die Vorlage solcher Kopien den damals geltenden Verfahrensvorgaben entsprach oder welche weiteren Prüfungen in diesen Fällen erforderlich waren. Das Bundesministerium des Innern erklärte dem Bericht zufolge zugleich, die Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamts würden „regelmäßig über aufgedeckte oder vermutete Fälschungen und Manipulationsmöglichkeiten unterrichtet“ und bekannte Betrugsmuster bei der Antragsprüfung berücksichtigt. Das Bundesministerium des Innern kündigte außerdem an, Betrugshandlungen in diesen Verfahren aufzudecken und bei ausreichend belegten Fällen Rücknahmeverfahren einzuleiten.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
An welchem Datum lagen dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesverwaltungsamt, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei und dem Auswärtigen Amt jeweils erstmals konkrete Hinweise darauf vor, dass in Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG gefälschte Identitäts- oder Personenstandsdokumente oder fingierte Abstammungsverhältnisse verwendet worden sein könnten?
Wie viele der 32 Beschuldigten, gegen die nach der Presseberichterstattung die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und das Bundeskriminalamt ermitteln, haben zum Zeitpunkt der Beantwortung nach Kenntnis der Bundesregierung bereits aufgrund eines Verfahrens nach Artikel 116 Absatz 2 GG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben?
In wie vielen weiteren Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG bestehen beim Bundesverwaltungsamt zum Zeitpunkt der Beantwortung konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Verwendung gefälschter Identitätsoder Personenstandsdokumente oder fingierter Abstammungsverhältnisse, aufgeschlüsselt nach anhängigen Verfahren und Verfahren, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde?
In welcher Form lagen dem Bundesverwaltungsamt in den zum Zeitpunkt der Beantwortung konkret verdächtigen Verfahren, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde, die als Nachweis der Identität und der behaupteten Abstammung herangezogenen Unterlagen vor, aufgeschlüsselt nach Originalurkunden, von deutschen Auslandsvertretungen bestätigten Kopien, notariell beglaubigten Kopien und sonstigen Kopien?
Welche verbindlichen Vorgaben galten im Zeitpunkt der jeweiligen positiven Entscheidung in den in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 4 bezeichneten Verfahren beim Bundesverwaltungsamt für die Vorlage von Originalurkunden und die Anerkennung amtlich oder notariell beglaubigter Kopien ausländischer Identitäts- und Personenstandsdokumente?
Welche Aufgaben hatten die deutschen Auslandsvertretungen im Zeitpunkt der jeweiligen positiven Entscheidung in den in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 4 bezeichneten Verfahren bei der Einsichtnahme in Originalunterlagen, der Bestätigung von Kopien und der Weiterleitung von Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt?
Welche Prüfungen der Identität und der Echtheit der vorgelegten Identitäts- und Personenstandsdokumente wurden in den in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 4 bezeichneten Verfahren vor der jeweiligen positiven Entscheidung tatsächlich vorgenommen?
Welche Prüfungen zur Verifizierung der behaupteten Abstammung wurden in den in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 4 bezeichneten Verfahren vor der jeweiligen positiven Entscheidung tatsächlich vorgenommen?
In wie vielen der in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 4 bezeichneten Verfahren waren bereits vor der jeweiligen positiven Entscheidung Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Identitäts- oder Personenstandsdokumente oder an der behaupteten Abstammung dokumentiert?
Seit welchem Datum lagen dem Bundesverwaltungsamt erstmals Erkenntnisse darüber vor, dass in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren gefälschte ausländische Personenstandsurkunden, fingierte Abstammungsverhältnisse oder die Biografien tatsächlich existierender NS-Verfolgter missbräuchlich verwendet werden könnten?
In wie vielen beim Bundesverwaltungsamt bearbeiteten Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG wurden vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 6. September 2026 Zweifel an der Echtheit von Identitäts- oder Personenstandsdokumenten oder an der behaupteten Abstammung dokumentiert, aufgeschlüsselt nach Jahren?
Welche internen Qualitätssicherungs- und fallübergreifenden Kontrollmechanismen galten beim Bundesverwaltungsamt am 6. September 2026 für Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG, um fehlerhafte positive Entscheidungen, Mehrfachverwendungen derselben angeblichen Vorfahren oder wiederkehrende Übereinstimmungen bei Identitäts-, Personenstandsoder Abstammungsnachweisen zu erkennen?
An welchem Datum hat das Bundesverwaltungsamt mit einer systematischen erneuten Überprüfung von Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG begonnen, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde und die zuvor weder wegen eines konkreten Betrugsverdachts noch aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen überprüft worden waren?
Wie viele zuvor nicht konkret verdächtige Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde, hat das Bundesverwaltungsamt zum Zeitpunkt der Beantwortung in die systematische Nachprüfung einbezogen, aufgeschlüsselt nach dem Jahr der ursprünglichen positiven Entscheidung?
Nach welchen konkreten Kriterien werden zuvor nicht konkret verdächtige Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben wurde, für die systematische Nachprüfung ausgewählt?
In wie vielen der zum Zeitpunkt der Beantwortung systematisch nachgeprüften, zuvor nicht konkret verdächtigen Verfahren hat die Nachprüfung erstmals zu konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für die Verwendung gefälschter Identitäts- oder Personenstandsdokumente oder fingierter Abstammungsverhältnisse geführt?
Wie viele der in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 4 bezeichneten Verfahren können wegen Ablaufs der in § 35 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) bestimmten Frist nicht mehr zurückgenommen werden, aufgeschlüsselt nach dem Jahr des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit?
In wie vielen der in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 4 bezeichneten Verfahren hat das Bundesverwaltungsamt zum Zeitpunkt der Beantwortung ein Rücknahmeverfahren eingeleitet?
Wie viele der nach Frage 18 eingeleiteten Rücknahmeverfahren waren zum Zeitpunkt der Beantwortung noch nicht entschieden, in wie vielen war eine noch anfechtbare Rücknahmeentscheidung ergangen und in wie vielen war die Rücknahmeentscheidung bereits unanfechtbar?
In wie vielen der in der Antwort der Bundesregierung auf Frage 4 bezeichneten Verfahren bestehen zum Zeitpunkt der Beantwortung nach Kenntnis der Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der mutmaßlich erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit weitere Personen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben?
Welche Auswirkungen hat nach Auffassung der Bundesregierung die unanfechtbare Rücknahme einer nach Artikel 116 Absatz 2 GG erschlichenen Einbürgerung auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch weitere Personen, soweit dieser Erwerb auf der zurückgenommenen Einbürgerung beruht?
Welche Änderungen der Vorgaben für die Prüfung von Identität, Dokumentenechtheit und Abstammung sowie der internen Qualitätssicherung in Verfahren nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben das Bundesministerium des Innern oder das Bundesverwaltungsamt seit dem 7. September 2026 verbindlich angeordnet, jeweils unter Angabe des Datums der Anordnung und des Zeitpunkts ihrer Anwendung?