Verfahrensdauer und behördlicher Umgang des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit wiederholt ordnungs- und strafrechtlich auffällig gewordenen Asylbewerbern
der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Steffen Janich, Sascha Lensing, Markus Matzerath, Arne Raue und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Eine Kommunalverwaltung hat sich mit Schreiben vom 26. und 27. August 2026 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie an die Mitglieder des Innenausschusses des Deutschen Bundestages gewandt (Schreiben liegt den Fragestellern vor). Darin schildert die Kommunalverwaltung die Situation eines dort untergebrachten Asylbewerbers und bringt sein Unverständnis über die bislang fehlende bestandskräftige Entscheidung im Asylverfahren sowie die wiederholte Verlängerung der Aufenthaltsgestattung zum Ausdruck.
Nach Angaben der Kommunalverwaltung dauert das Asylverfahren seit der Antragsaufnahme beim BAMF am 23. Januar 2024 nunmehr rund 31 Monate an. Die Aufenthaltsgestattung dieses Asylbewerbers wurde trotz vorheriger Hinweise der Kommunalverwaltung um weitere sechs Monate verlängert, so dass – ohne etwaige gerichtliche Verfahren – mit einer Gesamtdauer von mindestens drei Jahren und einem Monat zu rechnen ist.
In dem Schreiben wird ferner ausgeführt, dass seit der Zuweisung des Asylbewerbers am 12. September 2024 über 65 Einträge in der Akte der Kommunalverwaltung dokumentiert seien, darunter sieben durchgeführte Bußgeldverfahren, weitere vorbereitete Bußgeldverfahren, die aufgrund von Überschuldung des Betroffenen nicht mehr angeschoben wurden, sowie mehrere Strafanzeigen u. a. wegen Eigentumsdelikten und wiederholter Sachbeschädigungen. Darüber hinaus werden im Schreiben konkretisierte Bedrohungen mit Gewalt angekündigt und berichtet, der Asylbewerber sei aktenkundig mit Messern bewaffnet und drohe, diese einzusetzen. Die Kommunalverwaltung gelangt zu der Einschätzung, der Betroffene werde „kein, die allgemeinen Verhaltensregeln akzeptierender, Teil der Gesellschaft“, habe „keinen Integrationswillen“ und zeige keine erkennbare Bereitschaft, sich in die Gesellschaft einzufügen oder wenigstens die rechtsstaatliche Ordnung zu achten.
Im Schreiben an die Mitglieder des Innenausschusses wird zudem betont, dass der Hinweis der Kommunalverwaltung auf die erhebliche Auffälligkeit des Asylbewerbers und seine fehlende Integrationsbereitschaft weder zu einer Beschleunigung des Verfahrens noch zu einer Reaktion des BAMF geführt habe; vielmehr sei die Aufenthaltsgestattung verlängert worden. Die Kommunalverwaltung bittet darum, das BAMF zu einem beschleunigten Verfahren „in diesem und allen anderen Fällen von Menschen ohne Integrationswillen“ zu veranlassen.
Gleichzeitig verweist die Kommunalverwaltung auf die Ziele des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, mit dem nach der Gesetzesbegründung u. a. die durchschnittliche Dauer von Asylklageverfahren von über zwei Jahren verkürzt und die Kommunen entlastet werden sollen. Nach den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlichten Zahlen lag die durchschnittliche Dauer der behördlichen Asylverfahren im bisherigen Jahresverlauf 2026 bei 11,9 Monaten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen, August 2026, S. 13, abrufbar unter: www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-august-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4 letzter Abruf: 16. September 2026). Der hier geschilderte Fall weist demgegenüber bereits eine Verfahrensdauer von rund 31 Monaten auf und liegt damit erheblich über dem Durchschnitt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, aus welchen Gründen in Fällen wie dem des geschilderten Asylbewerbers trotz umfangreicher ordnungs- und strafrechtlicher Auffälligkeiten und trotz Hinweisen der zuständigen Kommune über einen Zeitraum von rund 31 Monaten keine bestandskräftige Entscheidung über den Asylantrag ergeht, die Aufenthaltsgestattungen verlängert werden und welche Rolle die gesetzgeberischen Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung tatsächlich für die behördliche Praxis des BAMF spielen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Welche internen Zielwerte für die Verfahrensdauer und Bearbeitungszeiten hat das BAMF für das behördliche Asylverfahren festgelegt, insbesondere im Hinblick auf die mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren verfolgten Zwecke?
In welchem Umfang wurden diese Zielwerte im laufenden Jahr tatsächlich erreicht (bitte Angabe der Quote fristgerechter Verfahrensabschlüsse)?
Welche personellen, organisatorischen und digitalen Maßnahmen hat das BAMF seit Inkrafttreten des Beschleunigungsgesetzes am 1. Januar 2023 konkret ergriffen, um die Bearbeitungszeiten zu verkürzen, und mit welchem messbaren Effekt?
Welche typischen Gründe für Verfahrensverzögerungen sieht die Bundesregierung allgemein in Fällen, in denen Asylbewerber wiederholt ordnungswidriges oder strafbares Verhalten zeigen und Störungen der öffentlichen Ordnung dokumentiert sind?
In welchem Umfang fließen Erkenntnisse kommunaler Ordnungsbehörden (z. B. Bußgeldakten, Gefährderansprachen, Meldungen über Bedrohungen oder Sachbeschädigungen) nach welchem Verfahren in die Entscheidungspraxis des BAMF ein?
Über welchen konkreten Ermessensspielraum verfügt das BAMF bei der zeitlichen Steuerung und Priorisierung der Fallbearbeitung, insbesondere innerhalb eines Herkunftslandes oder einer Fallgruppe?
Welche behördlichen Vorgaben bestehen innerhalb des BAMF zur Priorisierung von Fällen mit erheblicher ordnungs- und strafrechtlicher Auffälligkeit?
Welche Rolle spielen strafrechtliche Ermittlungs- und Gerichtsverfahren für die zeitliche Steuerung laufender Asylverfahren, und gibt es Konstellationen, in denen Asylverfahren ausdrücklich bis zum Abschluss solcher Strafverfahren zurückgestellt werden?
Inwieweit trifft das BAMF im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit – insbesondere durch Erlass einer Ablehnungsentscheidung mit Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG bzw. einer Überstellungsentscheidung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung) bzw., soweit für den Einzelfall noch anwendbar, nach der Dublin‑III-Verordnung – bereits vor Abschluss laufender strafrechtlicher Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen den Antragsteller eine Entscheidung, und in welchem Umfang wird diese Möglichkeit in der Praxis genutzt?
Welche verwaltungsinternen Dienstanweisungen, Leitlinien oder Arbeitshilfen bestehen im BAMF zur Behandlung von Asylbewerbern ohne erkennbare Integrationsbereitschaft, insbesondere zur Bewertung des Verhaltens im Bundesgebiet und zur Einbeziehung ordnungs- und strafrechtlicher Erkenntnisse, und wie stellt die Bundesregierung deren einheitliche Anwendung sicher (z. B. Schulungen, Qualitätssicherung)?
In welchem Umfang werden schriftliche Hinweise und Stellungnahmen von Kommunen zu ordnungs- und strafrechtlicher Auffälligkeit vom BAMF erfasst, bewertet, in die Verfahrensakte übernommen und der Kommune rückgemeldet?
Welche Möglichkeiten haben Kommunen und örtliche Ordnungsbehörden nach aktueller Rechtslage, eine Priorisierung oder beschleunigte Bearbeitung einzelner Asylverfahren zu beantragen, wenn von Asylbewerbern erhebliche Störungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheitsrisiken ausgehen?
Wie viele Asylverfahren waren im laufenden Jahr länger als 24, 30 bzw. 36 Monate ohne bestandskräftige Entscheidung anhängig (bitte nach Dauerklassen und Herkunftsstaaten aufgeschlüsselt)?
Erfasst das BAMF statistisch, in wie vielen dieser langandauernden Verfahren zugleich mehrfache ordnungs- oder strafrechtliche Auffälligkeiten der Betroffenen behördlich bekannt geworden sind bzw. ausdrückliche kommunale Hinweise hierzu vorlagen – und wenn eine gemeinsame Auswertung nicht möglich ist, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ersatzweise vor?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Belastungen (Kosten, Personalaufwand, Sicherheitsmaßnahmen, soziale Konflikte) vor, die Kommunen durch solche langandauernden Verfahren mit mehrfach auffälligen Asylbewerbern entstehen?
Sieht die Bundesregierung in Fällen mit langer Verfahrensdauer und erheblicher ordnungs- und strafrechtlicher Auffälligkeit einen Widerspruch zu den mit dem Beschleunigungsgesetz verfolgten Zielen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
Welche dem BAMF bekannten spezifischen Gründe liegen in dem in der Vorbemerkung wiedergegebenen von einer Kommunalverwaltung geschilderten Fall vor, in dem trotz wiederholter Bußgeldverfahren, Strafanzeigen, Sachbeschädigungen und Bedrohungen über rund 31 Monate keine bestandskräftige Entscheidung getroffen und die Aufenthaltsgestattung um weitere sechs Monate verlängert wurde?
Hat das BAMF in diesem Fall – oder in vergleichbaren Fällen – besondere Prüfungen (z. B. Identitätsklärung, Sicherheitsüberprüfung, ergänzende Anhörungen) veranlasst, und wenn ja, mit welchen Auswirkungen auf die Verfahrensdauer (vgl. Vorbemerkung)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung – in anonymisierter Form – über den Zeitablauf, die Gründe für die fehlende bestandskräftige Entscheidung und die wiederholte Verlängerung der Aufenthaltsgestattung in dem in der Vorbemerkung wiedergegebenen von einer Kommunalverwaltung geschilderten Fall (vgl. Vorbemerkung)?
Welche konkreten Schritte plant das BAMF in diesem Fall möglicherweise, um zeitnah zu einer bestandskräftigen Entscheidung zu gelangen, und welche Rolle spielen dabei die Hinweise der Kommunalverwaltung (vgl. Vorbemerkung)?
In welchem Umfang wird dieser Fall gegebenenfalls bei der weiteren Evaluation der Wirkung des Beschleunigungsgesetzes und bei der Entwicklung weiterer Maßnahmen zur Entlastung der Kommunen berücksichtigt (vgl. Vorbemerkung)?
Welche besonderen Maßnahmen ergreift das BAMF aktuell gegebenenfalls, um Verfahren mit wiederholter ordnungs- und strafrechtlicher Auffälligkeit („Problemfälle“) zu beschleunigen, und wie werden diese Maßnahmen gegenüber den Kommunen kommuniziert?
Gibt es im BAMF spezielle Teams oder Projektgruppen, die sich prioritär mit solchen Fallkonstellationen befassen, und wenn ja, seit wann und mit welchem Auftrag (vgl. Vorbemerkung)?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, Verfahrensabläufe so zu verändern, dass kommunale Hinweise auf erhebliche Auffälligkeiten regelmäßig zu einer zeitnahen Überprüfung und Entscheidung führen?
Welche gesetzgeberischen oder organisatorischen Änderungen – einschließlich klarerer Fristen, besonderer Verfahrensarten oder erweiterter Mitwirkungs- und Informationsrechte der Kommunen – prüft die Bundesregierung gegebenenfalls, um die Verfahrensdauer in solchen `Problemfällen´ zu verkürzen (vgl. Vorbemerkung)?