Stellung von Direktverbindungen und Kundenanlagen
der Abgeordneten Enrico Komning, Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard, Bernd Schattner, Adam Balten und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Konstruktion des deutschen Strommarkts weist in den Augen der Fragesteller schwerwiegende Mängel auf. Der Fokus auf erneuerbare Energien, insbesondere auf die Windenergie, hat dazu geführt, dass Stromerzeugung und Stromnutzung örtlich teilweise weit auseinanderfallen. Im Osten und Norden sind viele Wind- und Solarparks installiert worden, die bei dafür günstigem Wetter sehr viel Strom erzeugen. Der Stromverbrauch ist in diesen Regionen jedoch vergleichsweise gering, weil sie dünn besiedelt sind und nicht über besonders viele große industrielle Stromverbraucher verfügen. Die Verbrauchszentren liegen hauptsächlich im Süden und Westen (www.klimareporter.de/strom/reformbedarf-am-deutschen-stromsystem-waechst).
Nun reicht die Kapazität der deutschen Stromnetze nicht aus, um Stromüberschüsse aus Windenergie- und Photovoltaikanlagen (WEA und PV-Anlagen) verlässlich über weite Strecken zu transportieren. Angebot und Nachfrage können also auf dem deutschen Strommarkt rein physikalisch regelmäßig nicht zusammenkommen. Trotzdem gibt es in Deutschland laut Stromnetzzugangsverordnung nur eine einheitliche Strompreiszone (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/aenderung-stromnzv.html). Der einheitliche Strompreis entsteht, indem Angebot und Nachfrage virtuell zusammengeführt werden. Die realen Netzkapazitäten werden bei dieser Preisbildung systematisch ausgeblendet, obwohl das Stromangebot der wetterabhängigen Produktion aus WEA und PV-Anlagen physikalisch regelmäßig nicht in das Gebiet transportiert werden kann, in dem die Nachfrage besteht (www.next-kraftwerke.de/energie-blog/kupferplatte-stromnetz).
Diese Fiktion hat zur Folge, dass Stromproduktion und Netzrealität teilweise massiv auseinanderdriften. Dadurch werden Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken nötig, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen (sogenannter Redispatch). „Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, werden Kraftwerke diesseits des Engpasses angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln, während Anlagen jenseits des Engpasses ihre Einspeiseleistung erhöhen müssen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem Engpass entgegenwirkt“ (www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Versorgungssicherheit/Netzengpassmanagement/Engpassmanagement/Redispatch/start.html).
Was die Kraftwerke diesseits der Engpässe betrifft, bestätigt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 64 auf Bundestagdrucksache 21/4848, dass allein im Jahr 2025 Strom im Umfang von 9.380 GWh abgeregelt wurde. Für die Abregelungen haben die Betreiber der betroffenen Erneuerbare-Energien-Anlagen dabei einen finanziellen Ausgleich in Höhe von ca. 435 Mio. Euro erhalten.
Gleichzeitig mussten jenseits der Engpässe im Rahmen von sogenannten positiven Redispatch-Maßnahmen rund 9.034 GWh durch Hochregelung von Kraftwerken zusätzlich eingespeist werden (Antwort der Bundesregierung auf Frage 79 auf Bundestagdrucksache 21/6244). Dabei ist ein finanzieller Aufwendungsersatz in Höhe von ca. 2,7 Mrd. Euro an die betroffenen Kraftwerkbetreiber geflossen.
Die Bundesregierung möchte dieses und ähnliche Probleme insbesondere durch den Ausbau des Stromnetzes lösen. Dadurch sollen Engpässe im Übertragungsnetz behoben werden, die durch den Ausbau der erneuerbaren Energien entstehen (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ausbau-stromnetze-2426546). Schätzungen gehen davon aus, dass bis 2045 ein Bedarf von 328 Mrd. Euro für die Übertragungsnetze und 323 Mrd. Euro auf der Verteilnetzebene besteht, sodass sich ein Gesamtbedarf von 651 Mrd. Euro bis 2045 ergibt (www.imk-boeckler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-009011).
Diese Kosten werden aktuell, sofern nicht aus Zuschüssen aus Steuermitteln gedeckt, über die Netzentgelte auf alle Stromkunden umgelegt. Es ist also davon auszugehen, dass die Strategie der Bundesregierung in Zukunft zu noch weiter steigenden Netzentgelten und in der Folge Strompreisen führen wird. Nach Schätzungen werden sich die Netzentgelte bis 2045 verdoppeln (www.ewi.uni-koeln.de/cms/wp-content/uploads/2024/04/2024_04_Abschlussbericht_Netzentgelte_BW_DE.pdf).
Eine Möglichkeit, die Energieverschwendung durch Abregeln von WEA und PV-Anlagen auf dem deutschen Strommarkt zu verringern und Stromüberschüsse lokal zu nutzen, ist die Installation von Direktverbindungen und Kundenanlagen. Eine Kundenanlage ist ein privates, lokales Stromnetz (wie in einem Mietshaus oder auf einem Fabrikgelände), das den Strom unabhängig vom öffentlichen Netzbetreiber intern verteilt. Eine Direktverbindung ist eine private Stromleitung, die eine einzelne Erzeugungsanlage (z. B. ein Windrad) direkt mit einem bestimmten Verbraucher (z. B. einer Fabrik) verbindet, ohne dass der Strom durch das öffentliche Netz fließt. Als Stromleitungen bzw. Infrastrukturen außerhalb des öffentlichen Netzes sind Direktleitungen und Kundenanlagen von regulären Netzentgelten befreit.
Wenn Kundenanlagen oder Direktverbindungen Strom direkt vom Erzeuger abnehmen, drängt dieser gar nicht erst in die überlasteten Engpassknoten des öffentlichen Netzes. Eine Windenergieanlage muss für diesen Teil nicht abgeregelt werden – die Energieverschwendung sinkt somit real. Eine regulatorische Erleichterung dieser Konzepte könnte außerdem dazu führen, dass die Stromnachfrage gezielt dorthin wandert, wo der Überschuss entsteht (z. B. in den Norden und Osten). Das in Dummerstorf (Mecklenburg-Vorpommern) geplante Großrechenzentrum (www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/windenergie-soll-in-dummerstorf-fuer-datenverkehr-genutzt-werden,dummerstorf-106.html) ist nach Auffassung der Fragesteller ein aktuelles Beispiel für Projekte, die sich aus Investorensicht leichter verwirklichen ließen, wenn Direktverbindungen oder Kundenanlagen regulatorisch vereinfacht würden.
Die Fragesteller stellen ihre Fragen vor dem Hintergrund einer EuGH-Entscheidung vom November 2024 und einer BGH-Entscheidung aus dem Mai 2025, die feststellten, dass die deutschen Regeln für Kundenanlagen gegen EU-Recht verstoßen. Nach EU-Recht müssten für alle Stromerzeuger in der EU die gleichen Regeln gelten. Das bedeutet, dass nach Meinung des EuGH nun auch die meisten Kundenanlagen Netzgebühren zahlen müssten (www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/bundesgerichtshof-energiewirtschaftsgesetz-100.html). Der deutsche Gesetzgeber hat im November 2025 reagiert und die EnWG-Novelle um eine Übergangsregelung zu Bestands-Kundenanlagen bis 2029 ergänzt. Die bisherige Rechtslage wird also für Bestands-Kundenanlagen für drei Jahre konserviert. Betreiber bisheriger Kundenanlagen sind in keinem Falle als Netzbetreiber zu behandeln. Der Gesetzesgeber möchte es damit dem bisherigen Betreiber der Kundenanlage im Zusammenwirken mit dem vorgelagerten Netzbetreiber ermöglichen, den Übergangszeitraum zu nutzen, um eine Einigung zu erzielen (www.vku.de/themen/recht/artikel/uebergangsregelung-fuer-kundenanlagen-bis-2029/).
Im September 2026 hat der EuGH nun den Begriff der Direktleitungen deutlich ausgeweitet. Eine Direktleitung setzt demnach weder eine räumliche Begrenzung auf den Erzeugungsstandort noch einen fehlenden Anschluss des Kunden an das öffentliche Netz voraus. Dies dürfte neue Spielräume für Direktbelieferungsmodelle eröffnen (www.zfk.de/energie/strom/direktleitung-eugh-mieterstrom-industrie-direktversorgung).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Direktleitungen nach § 3 Nr. 27 EnWG sind der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern aktuell bekannt (bitte nach Bundesländern und Spannungsebenen aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Direktleitungen verbinden kleine und Kleinstunternehmen mit einem Energieversorger?
b) Wie viele dieser Direktleitungen verbinden mittlere Unternehmen mit einem Energieversorger?
c) Wie viele dieser Direktleitungen verbinden große Unternehmen mit einem Energieversorger?
d) Wie viele Direktleitungen sind im laufenden Jahr genehmigt worden oder befinden sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren?
Über welche aggregierte installierte Leistung verfügen die an diese Direktleitungen angeschlossenen Erzeugungsanlagen nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern, und welche jährliche Strommenge wurde über diese Direktleitungen in den Jahren 2020 bis 2025 jeweils transportiert?
a) Welche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge entfallen dabei auf kleine und Kleinstunternehmen?
b) Welche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge entfallen dabei auf mittlere Unternehmen?
c) Welche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge entfallen dabei auf Großunternehmen?
d) Welche aggregierte Leistung ist im laufenden Jahr genehmigt worden oder befindet sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren?
Wie viele Kundenanlagen nach § 3 Nr. 65 EnWG sind der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern aktuell bekannt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Kundenanlagen nach § 3 Nr. 66 EnWG sind der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern aktuell bekannt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Kundenanlagen versorgen kleine und Kleinstunternehmen mit Strom?
b) Wie viele dieser Kundenanlagen versorgen mittlere Unternehmen mit Strom?
c) Wie viele dieser Kundenanlagen versorgen große Unternehmen mit Strom?
d) Wie viele Kundenanlagen sind in diesem Jahr genehmigt worden oder befinden sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren?
Über welche aggregierte installierte Leistung verfügen die Kundenanlagen nach § 3 Nr. 65 und nach § 3 Nr. 66 nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern (bitte nach Energieträgern aufgliedern), und welche jährliche Strommenge wurde durch sie in den Jahren 2020 bis 2025 jeweils erzeugt?
a) Welche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge entfallen dabei auf kleine und Kleinstunternehmen?
b) Welche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge entfallen dabei auf mittlere Unternehmen?
c) Welche aggregierte installierte Leistung und welche Strommenge entfallen dabei auf Großunternehmen?
d) Welche aggregierte Leistung ist im laufenden Jahr genehmigt worden oder befindet sich aktuell in einem Genehmigungsverfahren?
Hält die Bundesregierung die Erleichterung der Einrichtung von Kundenanlagen oder Direktverbindungen für ein geeignetes Instrument, um die Notwendigkeit von Redispatch-Maßnahmen langfristig zu verringern, und wie begründet sie ihre Antwort?
Führt der Betrieb von Direktleitungen und Kundenanlagen nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung zu einer Netzentlastung, und wenn ja, in welchem Umfang?
Führt der Betrieb der Direktleitungen und Kundenanlagen nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung zu einer Verringerung der notwendigen Redispatch-Maßnahmen?
a) Wenn ja, in welchem Umfang?
b) Wenn ja, welche Einsparungen sind damit für die Netzbetreiber und letztendlich die Stromkunden verbunden?
Führt der Betrieb der Direktleitungen und Kundenanlagen nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung zu einer Verringerung des notwendigen Netzausbaus, und wenn ja, in welchem technischen und finanziellen Umfang?
Plant die Bundesregierung, die Einrichtung von Direktverbindungen regulatorisch zu vereinfachen bzw. sich auf EU-Ebene für eine Lockerung der rechtlichen Vorgaben bzw. Ausnahmeregelungen einzusetzen?
a) Wenn ja, wann und auf welche Art und Weise?
b) Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung, die Einrichtung von Kundenanlagen regulatorisch zu vereinfachen bzw. sich auf EU-Ebene für eine Lockerung der rechtlichen Vorgaben bzw. Ausnahmeregelungen einzusetzen?
a) Wenn ja, wann und auf welche Art und Weise?
b) Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung angesichts der Urteile von EuGH und BGH (siehe Vorbemerkung) auch selbst einen Reformbedarf bei den technischen Anschlussbedingungen der Netzbetreiber, um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Nachweis der rechtssicheren Netztrennung bei Direktleitungen zu erleichtern?
a) Wenn ja, welchen Bedarf sieht die Bundesregierung, und inwiefern weicht die Sicht der Bundesregierung von der in den einschlägigen Urteilen geäußerten ab?
b) Wenn nicht, warum nicht?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse oder Schätzungen zu der Anzahl an Unternehmen, die den Bau einer Direktleitung oder die Einrichtung einer Kundenanlage aufgrund von technischen oder rechtlichen Bedenken der zuständigen Verteilnetzbetreiber abgebrochen oder nicht realisiert haben, und wenn ja, wie viele Unternehmen waren das und welche Unternehmensgröße hatten sie jeweils?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren Verfahren zur Überprüfung des Status einer Kundenanlage oder einer Direktleitung durch die Bundesnetzagentur oder andere Behörden, und wenn ja, wie viele waren es und wie viele davon endeten mit einer Aberkennung dieses Status?
Wie schätzt die Bundesregierung die Wirkung des EuGH- und des BGH-Urteils (siehe Vorbemerkung) ein, wonach zahlreiche Infrastrukturen in Zukunft nicht mehr als Kundenanlagen zählen dürften?
a) Wie werden sich die Urteile bzw. ihre Umsetzung nach Ansicht der Bundesregierung auf die Ausnutzung lokaler Stromüberschüsse auswirken?
b) Wie werden sich die Urteile bzw. ihre Umsetzung nach Ansicht der Bundesregierung auf den Umfang und die Kosten der notwendigen Redispatch-Maßnahmen auswirken?
c) Wie werden sich die Urteile bzw. ihre Umsetzung nach Ansicht der Bundesregierung auf die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen auswirken, die bisher von einer Kundenanlage beliefert wurden?
Plant die Bundesregierung konkrete Anschlussregelungen oder Gesetzesinitiativen für den Zeitraum nach dem Auslaufen der aktuellen Übergangsregelung für Kundenanlagen am 31. Dezember 2028, um Investoren langfristige Planungssicherheit zu garantieren, und wenn ja, welche?
Hat die Bundesregierung angesichts des in der Vorbemerkung genannten Urteils des EuGH aus dem September 2026 Pläne zur Neugestaltung der Regulierungen zu Direktverbindungen und oder Kundenanlagen?
a) Plant die Bundesregierung, die Ausweitung des Begriffs der Direktleitungen umzusetzen, und wenn ja, wie?
b) Plant die Bundesregierung eine Erleichterung der Umwidmung von Kundenanlagen in Direktleitungen, und wenn ja, in welcher Form?