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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Umsatzsteuer für gemeinnützige Sportvereine infolge des Bundesfinanzhof-Urteils von 2025

Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Noch nicht beantwortet“.

Fraktion

DIE LINKE

Datum

12.10.2026

Aktualisiert

13.10.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/849912.10.2026

Umsatzsteuer für gemeinnützige Sportvereine infolge des Bundesfinanzhof-Urteils von 2025

der Abgeordneten Christian Görke, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2025 ein Urteil gefällt, demzufolge im Fall eines gemeinnützigen Sportvereins, der Vorsteuerabzug geltend machen wollte, Mitgliedsbeiträge nicht von der Umsatzsteuer befreit sind (Urteil vom 13. November 2025, V R 4/23, www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620064, im Folgenden „BFH-Urteil“). Damit widerspricht der BFH – wie schon in vorhergehenden Urteilen der letzten Jahre – mit Berufung auf EU-Vorgaben der Praxis der Finanzverwaltung bzw. des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Eine Rolle spielt bei dem Urteil, was umsatzsteuerrechtlich als Veranstaltung gilt und was nicht.

Die Folgen des Urteils sind – über den konkreten Einzelfall hinaus – eher unklar, sowohl was unmittelbare Rechtsunsicherheiten als auch langfristige Reformen angeht. Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen zum Beispiel sieht die direkte Wirkung einerseits eher gering und beruft sich dabei u. a. auf den Landesfinanzminister von Nordrhein-Westfalen, Marcus Optendrenk, der äußerte: „Das Urteil hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung von gemeinnützigen Sportvereinen. An der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung, dass echte Mitgliedsbeiträge bereits dem Grunde nach nicht der Umsatzsteuer unterliegen, ändert sich zunächst nichts.“ Allerdings gibt der Landessportbund zu: „Wie die Beiträge bis zu einer Klarstellung durch Finanzverwaltung oder Gesetzgeber zu behandeln sind, kann nicht eindeutig beantwortet werden.“ (www.vibss.de/vereinsmanagement/steuern-finanzen/koerperschaft-gewerbe-und-umsatzsteuer/umsatzsteuer-detailregelungen/umsatzsteuerpflicht-fuer-mitgliedsbeitraege-im-sportverein). Der Bund der Steuerzahler warnt konkret: Sportvereine müssten „künftig sorgfältig prüfen: Welche konkreten Leistungen erbracht wurden, ob Beiträge pauschal oder spartenspezifisch sind und/oder ob eine steuerfreie sportliche Veranstaltung vorliegt.“ (https://steuerzahler.de/aktuelles/detail/sportvereine-aufgepasst-mitgliedsbeitraege-jetzt-umsatzsteuerpflichtig). Die Sportministerkonferenz der Länder im März 2026 spricht von „Unsicherheiten bei der steuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen. Künftig soll eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich werden. Dieser zusätzliche Aufwand stellt viele Vereine – insbesondere die kleineren – vor erhebliche organisatorische Herausforderungen, denn es besteht dann keine automatische Umsatzsteuerfreiheit für sämtliche Mitgliedsbeiträge mehr.“ Die Konferenz fordert daher eine „klare und praxistaugliche, unbürokratische gesetzliche Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung sportbezogener Leistungen gemeinnütziger Sportvereine“ (https://km.baden-wuerttemberg.de/de/service/pressemitteilung/pid/53-sportministerkonferenz-auf-norderney). Daran anschließend hat der auch der Freiburger Kreis, die Arbeitsgemeinschaft großer deutscher Sportvereine, im März 2026 gegenüber dem Ausschuss des Bundestages für Sport und Ehrenamt in einem Positionspapier geäußert, es sei für Vereine „künftig genau zu prüfen, welche Bestandteile der Mitgliedsbeiträge auf die reine Vereinsmitgliedschaft und welche auf konkrete Leistungsangebote entfallen“. Schließlich hat sich der Bundesrat alarmiert gezeigt: Er stimmte am 10. Juli 2026 einem Entschließungsantrag (https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0361-26.pdf) der Länder Saarland, Bremen, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen mehrheitlich zu (https://dserver.bundestag.de/brp/1067.pdf#P.355). Das Land Bayern hat zudem am 10. September 2026 beantragt, den Antrag zur Beratung aufzusetzen (https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0517-26.pdf).

Das BMF hält sich bislang – soweit den Fragestellenden bekannt – bedeckt und verweist auf laufende Prüfungen. Allerdings sei „für das BMF […] klar, dass es eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung der Vereine so weit wie irgend möglich zu vermeiden gilt“ (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/umsatzsteuer-droht-86.000-sportvereinen-der-steuer-schock/100205005.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Sind aus Sicht der Bundesregierung gemeinnützige Sportvereine mit ihrer bisherigen Praxis bei den Mitgliedsbeiträgen in der Regel durch das BFH-Urteil betroffen oder nicht (bitte genaue rechtliche Begründung darstellen bzw. empirische Belege nennen)?

2

Wie viele Vereine sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch das BFH-Urteil schätzungsweise betroffen (bitte möglichst genaue Zahl angeben, oder sonst zumindest eine Größenordnung wie zehntausende oder hunderttausende)?

3

Trifft das BFH-Urteil aus Sicht der Bundesregierung ausschließlich Sportvereine oder Vereine generell?

4

Kennt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrats (s. Vorbemerkung), dass es durch das BFH-Urteil eine „erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten für Vereine“ gibt, und wie ist die Haltung der Bundesregierung dazu?

5

Kennt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrats (s. Vorbemerkung), dass die „bestehende Rechtsunsicherheit […] bereits heute zu zusätzlichen steuerlichen und bürokratischen Belastungen [führt]“, und wie ist die Haltung der Bundesregierung dazu?

6

Kennt die Bundesregierung die Einschätzung des Bunds der Steuerzahler, Sportvereine müssten „künftig sorgfältig prüfen: Welche konkreten Leistungen erbracht wurden, ob Beiträge pauschal oder spartenspezifisch sind und/oder ob eine steuerfreie sportliche Veranstaltung vorliegt“ (https://steuerzahler.de/aktuelles/detail/sportvereine-aufgepasst-mitgliedsbeitraege-jetzt-umsatzsteuerpflichtig), und wie ist die Haltung der Bundesregierung dazu?

7

Kennt die Bundesregierung die Einschätzung des Freiburger Kreises (s. Vorbemerkung), es sei für einen Verein „künftig genau zu prüfen, welche Bestandteile der Mitgliedsbeiträge auf die reine Vereinsmitgliedschaft und welche auf konkrete Leistungsangebote entfallen“, und wie ist die Haltung der Bundesregierung dazu?

8

Welche Gespräche hat die Bundesregierung seit dem BFH-Urteil zu dem Thema geführt (bitte auflisten mit Datum und Gesprächspartnern)?

9

Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung aktuell für eine mögliche Neuregelung, und gehören dazu a) Rechtssicherheit, b) keine zusätzliche steuerliche Belastung bzw. c) Berücksichtigung der Belange ehrenamtlich geführter Verein?

10

Bis wann rechnet die Bundesregierung mit einer rechtlichen Neuregelung der im BFH-Urteil aufgeworfenen Rechtsfragen?

11

Warum hat die Bundesregierung rund ein Jahr nach dem BFH-Urteil noch keine rechtliche Neuregelung getroffen (bitte begründen und darstellen, was die rechtlichen Schwierigkeiten sind)?

12

Welche rechtlichen Lösungen infolge des BFH-Urteils werden aktuell in der Bundesregierung erwogen bzw. wo liegen aus Sicht der Bundesregierung die Schwierigkeiten bei einer Lösung?

13

Wie bewertet die Bundesregierung infolge des BFH-Urteils die Möglichkeit, Vereinsmitgliedschaft in § 4 Nummer 22 Buchstabe b) UStG aufzunehmen bzw. was sind aus Sicht der Bundesregierung die Vor- und Nachteile einer solchen Lösung?

14

Wie bewertet die Bundesregierung infolge des BFH-Urteils die Möglichkeit, die entgeltlichen Leistungen der Sportvereine an ihrer Mitglieder gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) (EU) von der Umsatzsteuer zu befreien bzw. was sind aus Sicht der Bundesregierung die Vor- und Nachteile einer solchen Lösung?

15

Wird die Bundesregierung in jedem Fall sicherstellen, dass Vereine, die sich bislang an die geltenden Vorgaben gehalten haben, bis zu einer Neuregelung Vertrauensschutz genießen, so wie es auch der Bundesrat sieht (s. Vorbemerkung)?

16

Erwägt die Bundesregierung einen Nichtanwendungserlass hinsichtlich des BFH-Urteils?

Berlin, den 30. September 2026

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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