BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Auswirkungen der Neuregelung der Schiffsbesetzungsverordnung auf Seeleute, Ausbildung und die deutsche Handelsflotte

Diese Kleine Anfrage von AfD gehört zur 21. Wahlperiode und hat den Stand „Noch nicht beantwortet“.

Fraktion

AfD

Datum

12.10.2026

Aktualisiert

14.10.2026

Offizielle Quellen und Volltext

Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.

Deutscher BundestagDrucksache 21/851412.10.2026

Auswirkungen der Neuregelung der Schiffsbesetzungsverordnung auf Seeleute, Ausbildung und die deutsche Handelsflotte

der Abgeordneten Alexis L. Giersch, Wolfgang Wiehle, René Bochmann, Lars Haise, Maximilian Kneller, Ulrich von Zons, Stefan Henze, Leif-Erik Holm, Dr. Rainer Kraft, Hans-Jürgen Goßner, Volker Scheurell, Otto Strauß, Andreas Mayer, Carsten Becker und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Mit Artikel 1 der Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt vom 7. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 257) wurden die §§ 4, 5 und 12 der Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) geändert. Die Änderungen gelten seit dem 11. September 2026 (www.gesetze-im-internet.de/schbesv_2013/BJNR257500013.html).

Nach § 4 Absatz 1 SchBesV kann ein Drittstaatsangehöriger unter den dort genannten Voraussetzungen als Kapitän eines Schiffes unter deutscher Flagge eingesetzt werden. § 4 enthält zudem Voraussetzungen für eine reedereibezogene Genehmigung; § 5 und § 12 Absatz 2 regeln den Einsatz von Schiffsoffizieren (www.gesetze-im-internet.de/schbesv_2013/__4.html).

Für Schiffsoffiziere gilt zunächst eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2027 (§ 12 SchBesV – Einzelnorm).

Die Verwaltung der Deutschen Flagge erläutert die neue Genehmigungspraxis, die erforderlichen zusätzlichen Ausbildungsstellen und die reedereibezogene Genehmigungsdauer. Ihre Veröffentlichung vom 11. September 2026 ist abrufbar unter www.deutsche-flagge.de/de/aktuelles/aktuelle-nachrichten/flexiblereschiffsbesetzung.

Die Bundesregierung hat bereits auf die Kleine Anfrage „Mögliche Gefährdung der maritimen Sicherheit Deutschlands durch den Rückgang der Anzahl deutscher Seeleute und die Schwächung der Handelsflotte unter deutscher Flagge“ geantwortet (Bundestagsdrucksache 21/5445). Die nachfolgenden Fragen richten sich auf die seit dem 11. September 2026 geltende Neuregelung, ihre Entscheidungsgrundlagen und ihre konkrete Anwendung; eine erneute Abfrage der bereits beantworteten allgemeinen Bestandsfragen ist nicht beabsichtigt (Bundestagsdrucksache 21/5445).

§ 5 Absatz 4 SchBesV in der nach § 12 Absatz 2 SchBesV bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 geltenden Fassung sieht eine fünfjährige Evaluierung ab dem 11. September 2026 hinsichtlich der Beschäftigung deutscher Seeleute und der Ausbildung auf Schiffen unter deutscher Flagge vor (www.gesetze-im-internet.de/schbesv_2013/__12.html).

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Welche seit der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/5445 neu erhobenen oder ausgewerteten Daten zum Mangel an EU-/EWR-Kapitänen und -Schiffsoffizieren wurden bei der Neuregelung berücksichtigt (bitte Datenquelle, Erhebungszeitraum und betroffene Funktionen angeben)?

2

Wie viele offene Stellen für Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Schiffen unter deutscher Flagge waren der Bundesregierung zum 11. September 2026 bekannt, und welche Erkenntnisse liegen ihr zur Zahl entsprechend qualifizierter arbeitsuchender EU-/EWR-Seeleute zum selben Stichtag vor?

3

Nach welchem dokumentierten Prüfverfahren und anhand welcher Datenquellen stellt nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständige Berufsgenossenschaft im einzelnen Genehmigungsfall die Nichtverfügbarkeit geeigneter EU-/EWR-Kapitäne oder -Schiffsoffiziere fest?

4

Welche Anforderungen gelten dabei (vgl. Frage 3) an Dauer, Reichweite, Vergütung und sonstige Bedingungen einer vorherigen Stellenausschreibung, und wie wird verhindert, dass die Ablehnung unangemessener Arbeitsbedingungen als fehlende Verfügbarkeit gewertet wird, sowie anhand welcher Kriterien wird verhindert, dass eine Nichtbesetzung aufgrund nicht marktgerechter Vergütungs- oder Arbeitsbedingungen als fehlende Verfügbarkeit geeigneter Arbeitskräfte gewertet wird?

5

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen Fällen seit dem 11. September 2026 ein EU-/EWR-Bewerber trotz vorhandener fachlicher Eignung nicht berücksichtigt wurde (bitte Gründe, soweit erfasst, angeben)?

6

Welche Reedereien oder Verbände haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Verordnungsverfahren die Lockerung der Nationalitätsvorgaben angeregt, und wann fanden hierzu gegebenenfalls Gespräche statt (bitte nach Beteiligten und Datum aufschlüsseln)?

7

Welche Stellungnahmen von Gewerkschaften, Berufsverbänden, Seefahrtsschulen und Arbeitnehmervertretungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Verordnungsverfahren eingeholt, und welche Einwände wurden in der abschließenden Regelung berücksichtigt?

8

Welche Staaten kommen nach Kenntnis der Bundesregierung nach geltendem Recht für die Anerkennung der Befähigungszeugnisse von Drittstaatskapitänen und -schiffsoffizieren in Betracht (bitte nach Staat und Zeugnisart aufschlüsseln)?

9

Welche fachlichen, praktischen und rechtlichen Nachweise werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Anerkennungsverfahren geprüft, und wie wird die Gleichwertigkeit der Befähigung dokumentiert?

10

Welche Anforderungen an Kenntnisse des deutschen Seeschifffahrtsrechts und an die Verständigungssprache an Bord gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die betroffenen Kapitäne und Schiffsoffiziere, und durch welche Kontrollen wird deren Einhaltung überprüft?

11

Welche arbeits-, sozialversicherungs-, arbeitsschutz- und seearbeitsrechtlichen Vorschriften gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die nach der Neuregelung eingesetzten Drittstaatsangehörigen, und welche Unterschiede ergeben sich gegenüber EU-/EWR-Besatzungsmitgliedern bei vergleichbarer Tätigkeit?

12

Welche seit dem 11. September 2026 eingegangenen Anträge auf Genehmigung nach § 4 SchBesV wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bewilligt, abgelehnt oder sind noch anhängig (bitte nach Kapitäns- und Schiffsoffiziersstellen sowie Nationalität aufschlüsseln, soweit zulässig)?

13

Welche Unterlagen müssen Reedereien nach Kenntnis der Bundesregierung für eine Genehmigung vorlegen, und wie überprüft die zuständige Stelle die Richtigkeit ihrer Angaben zur fehlenden Verfügbarkeit und zu internen Beförderungsmöglichkeiten?

14

Wie viele Drittstaatskapitäne beziehungsweise -Schiffsoffiziere dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage einer reedereibezogenen Genehmigung eingesetzt werden, und welche Grenzen und Kontrollen gelten beim Wechsel zwischen Schiffen derselben Reederei?

15

Welche fachlichen Erwägungen begründen die mögliche Genehmigungsdauer von bis zu fünf Jahren, und unter welchen Voraussetzungen wird eine Genehmigung vorzeitig nach Kenntnis der Bundesregierung widerrufen oder nicht verlängert?

16

Wie viele zusätzliche Ausbildungs- und Junioroffiziersstellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Neuregelung im Zusammenhang mit Genehmigungen verbindlich zugesagt und tatsächlich besetzt worden (bitte nach Ausbildungsart und Monat aufschlüsseln), und mit welchen weiteren Stellen rechnet die Bundesregierung bis September 2027?

17

Wie wird geprüft, dass die für eine Genehmigung erforderlichen Ausbildungs- und Junioroffiziersstellen zusätzlich zu bereits vorhandenen oder geplanten Stellen geschaffen und dauerhaft besetzt werden, und in welchen Abständen erfolgen Kontrollen?

18

Welche Rechtsfolgen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, wenn eine Reederei die zusätzlichen Stellen nicht fristgerecht schafft, nicht fortlaufend besetzt oder eine vorzeitige Beendigung beziehungsweise Vakanz nicht meldet?

19

Welche Auswirkungen auf die Zahl der Schiffe unter deutscher Flagge erwartet die Bundesregierung durch die Neuregelung, anhand welcher Kennzahlen überprüft sie diese Erwartung, und welche seit Inkrafttreten beobachteten Ein- oder Ausflaggungen führt sie nachweislich auf die neuen Besetzungsregeln zurück?

20

Welche Auswirkungen auf die Beschäftigung deutscher und sonstiger EU-/EWR-Kapitäne und -Schiffsoffiziere erwartet die Bundesregierung infolge der Neuregelung (bitte getrennt nach Funktion und Beschäftigungsform)?

21

Welche Ausgangsdaten zu Vergütung, Einsatzzeiten und Vertragsbedingungen der betroffenen Berufsgruppen liegen der Bundesregierung für den Zeitpunkt des Inkrafttretens vor, und anhand welcher Datenquellen will sie deren weitere Entwicklung beobachten und von allgemeinen Arbeitsmarkt- und Branchenentwicklungen abgrenzen (bitte jeweils einzeln aufschlüsseln)?

22

Welche öffentlichen Förderungen oder Entlastungen können Reedereien bei Einsatz der nach der Neuregelung zugelassenen Drittstaatskapitäne oder -Schiffsoffiziere beanspruchen, und welche Bedingungen sind daran geknüpft?

23

Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf Bewerbungen, Ausbildungsanfänge und Abschlüsse an deutschen Seefahrtsschulen sowie auf praktische Fahrzeiten und Aufstiegsmöglichkeiten von EU-/EWR-Nachwuchskräften?

24

Welche Maßnahmen bestehen zur Sicherung maritimer Fachkenntnisse und ausreichender Führungserfahrung deutscher beziehungsweise europäischer Seeleute, und wie werden deren Wirkungen gemessen?

25

Welche konkreten, über die Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/5445 hinausgehenden Erkenntnisse zur Bedeutung der neuen Besetzungsregeln für Versorgungssicherheit und Krisenvorsorge liegen der Bundesregierung vor?

26

Welche Indikatoren, Ausgangswerte, Datenquellen, Vergleichsgrößen und Erhebungsintervalle legt die Bundesregierung der Evaluierung nach § 5 Absatz 4 SchBesV in der nach § 12 Absatz 2 SchBesV bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 geltenden Fassung zugrunde, insbesondere hinsichtlich Beschäftigung, Vergütung, Ausbildung, Genehmigungen und Flaggenwechseln (bitte jeweils einzeln aufschlüsseln)?

27

Beabsichtigt die Bundesregierung, während des fünfjährigen Evaluierungszeitraums Zwischenberichte oder jährliche Daten zu veröffentlichen beziehungsweise dem Bundestag vorzulegen?

a) Wenn ja, zu welchen Terminen?

b) Wenn nein, warum nicht?

28

Welche messbaren Entwicklungen würden nach Auffassung der Bundesregierung eine vorzeitige Überprüfung oder Änderung der Neuregelung auslösen, und welches Verfahren ist hierfür vorgesehen?

Berlin, den 1. Oktober 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen