Kindesvermögen, Freibetragsübertragung und Umgang mit dem Wechselmodell im SGB II
der Abgeordneten Timon Dzienus, Misbah Khan, Helge Limburg, Sylvia Rietenberg, Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit einer zum 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Neuregelung des SGB II wurde der Vermögensfreibetrag für Menschen unter 30 Jahren auf 5.000 Euro abgesenkt. Überschreitet das Vermögen eines Kindes nun den geltenden Freibetrag, kann dies dazu führen, dass das Kind wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II zugerechnet wird. Zugleich sieht § 12 Absatz 2 S. 3 SGB II ausdrücklich vor, dass nicht ausgeschöpfte Vermögensfreibeträge innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder übertragen werden können.
Nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II „Berücksichtigung von Vermögen (ab 1. Juli 2026)“ (Quelle: www.arbeitsagentur.de/datei/fw-zu-par-12-sgb2-beruecksichtigung-von-vermoegen_ba058027.pdf) wird unter der Randnummer 12.38 jedoch ausgeführt, dass eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrags eines Elternteils auf ein Kind ausgeschlossen ist, wenn das Kind wegen eigenen Vermögens seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann und deshalb nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Damit kann die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Freibetrags gerade in den Fällen ausgeschlossen sein, in denen sie zur Sicherung des Leistungsanspruchs erforderlich wäre.
Nach Auffassung der fragestellenden Fraktion besteht damit ein Zirkelschluss, durch den die gesetzlich vorgesehene Übertragungsmöglichkeit im Verhältnis von Eltern zu Kindern leerläuft: Erstens kann das Kind aufgrund seines eigenen Vermögens aus dem Grund aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden, weil die Höhe des Vermögens den Freibetrag überschreitet. Zweitens entfällt dadurch die Voraussetzung für die Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge, da diese an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft gekoppelt ist. Diese Bedarfsgemeinschaft würde allerdings bestehen, wenn der überschüssige Freibetrag des Elternteils zuvor auf das Kind übertragen worden wäre. Daher erschließt sich der fragestellenden Fraktion die Position der Bundesagentur für Arbeit nicht.
Zusätzliche Fragen stellen sich bei Kindern in Wechselmodellen. Diese Kinder leben tatsächlich in zwei Haushalten, sodass in beiden Haushalten Mehrbedarfe durch das Kind entstehen. Während im Kindschaftsrecht auch das Wechselmodell als Umgangsregelung getrennt erziehender Eltern etabliert ist, ist dessen sozialrechtliche Berücksichtigung nach Auffassung der fragestellenden Fraktion weiterhin nicht hinreichend konsistent geregelt. Es muss vermieden werden, dass Kinder sozialrechtlich aus einem Haushalt herausfallen, obwohl sie dort regelmäßig leben, versorgt werden und tatsächliche Bedarfe bestehen.
Es widerspricht nach Auffassung der fragestellenden Fraktion dem Ziel der Bekämpfung von Kinderarmut, wenn Kinder ihre laufende Existenzsicherung verlieren, weil Angehörige für ihre Zukunft vorgesorgt haben. Die Fraktion hält es daher für erforderlich zu prüfen, ob die Reihenfolge der Vermögensprüfung und der Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge gesetzlich klarzustellen ist, wie unverfügbares Kindesvermögen besser geschützt werden kann und wie Wechselmodelle im SGB II widerspruchsfrei abgebildet werden können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren sind seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 12 SGB II zum 1. Juli 2026 aufgrund eigenen Vermögens oberhalb des für sie geltenden Vermögensfreibetrags von 5.000 Euro aus einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nr. 4 SGB II ausgeschieden, und in wie vielen dieser Fälle verfügten andere Mitglieder der bisherigen Bedarfsgemeinschaft über nicht ausgeschöpfte Vermögensfreibeträge (bitte nach Alter der Kinder und Höhe des übersteigenden Vermögens aufschlüsseln)?
Falls die aus Frage 1 abgefragten Daten bislang nicht erhoben werden, plant die Bundesregierung, diese künftig zu erheben, um die Auswirkungen der zum 1. Juli 2026 abgesenkten Vermögensfreibeträge auf die Hilfebedürftigkeit und Zugehörigkeit von Kindern zu Bedarfsgemeinschaften evaluieren zu können?
Entspricht es nach Auffassung der Bundesregierung dem gesetzgeberischen Ziel des § 12 Absatz 2 Satz 3 SGB II, dass ein nicht ausgeschöpfter Vermögensfreibetrag eines Elternteils nicht auf das Vermögen eines Kindes übertragen werden kann, wenn das Kind allein aufgrund dieses Vermögens zuvor nach § 7 Absatz 3 Nr. 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden ist?
Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, wonach die Übertragung der Freibeträge vor der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft erfolgt?
Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung Vermögenswerte minderjähriger Kinder im SGB II zu behandeln, über die das Kind und der leistungsberechtigte Elternteil aufgrund wirksamer rechtlicher oder vertraglicher Verfügungsbeschränkungen tatsächlich nicht verfügen können, und sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, um langfristig und nachweislich für Ausbildung oder vergleichbare Zwecke angespartes Kindesvermögen stärker vor einer Verwertung zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts zu schützen?
Plant die Bundesregierung im Zuge der Reform des Kindschaftsrechts auch Anpassungen im SGB II, um auch für Wechselmodelle sicherzustellen, dass existenzsichernde Leistungen, Vermögensfreibeträge sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung die tatsächliche Betreuung und das Vorhalten zweier Lebensmittelpunkte eines Kindes angemessen berücksichtigen?