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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Tötungsdelikte mit rechtsextremistischem Hintergrund in den Jahren 2004 und 2005 (G-SIG: 16011163)

Wertung zweier Tötungsdelikte in Gera und Dortmund in den Verfassungsschutzberichten 2004 und 2005 als nicht rechtsextremistisch motiviert, Gründe <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

20.10.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/286628. 09. 2006

Tötungsdelikte mit rechtsextremistischem Hintergrund in den Jahren 2004 und 2005

der Abgeordneten Petra Pau, Ulla Jelpke, Jan Korte, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Zahlen rechtsextremer Gewaltdelikte sind im Jahr 2005 noch einmal in erschreckendem Maße angestiegen, womit die Aktualität und Virulenz des Problems der extremen Rechten deutlich wird. Als einzig positive Entwicklung lässt sich in diesem Zusammenhang beobachten, dass die Fälle von Tötungsdelikten mit rechtsextremem Hintergrund in den letzten Jahren rückläufig sind.

Über die Zahl der Todesopfer durch rechtsextreme Gewalt gab es in der Vergangenheit immer wieder öffentliche Auseinandersetzungen. Dies vor allem deshalb, weil von Seiten der zuständigen Behörden zahlreiche eindeutig politisch rechts motivierte Tötungsdelikte nicht in die Statistik aufgenommen wurden, womit diese ein verharmlosendes Bild der Bedrohung von rechts zeichnete.

Durch die Arbeit und Recherche unabhängiger Institutionen, z. B. von Opferberatungsstellen, vor allem aber durch die Veröffentlichung einer selbst recherchierten Liste von Todesopfern durch rechtsextreme Gewalt, veröffentlicht durch die Tageszeitungen „Frankfurter Rundschau“ und „DER TAGESSPIEGEL“, mussten auch das Bundeskriminalamt (BKA) und der Verfassungsschutz ihre Zahlen ändern. Der Vizepräsident des BKA, Bernhard Falk, war auch nach der Korrektur der offiziellen Zahlen durch den damaligen Innenminister Otto Schily noch skeptisch: „Es besteht genug Anlass, mit dem polizeilichen Datenmaterial kritisch umzugehen.“ (DER TAGESSPIEGEL, 20. November 2000)

Trotz dieser Korrektur bei den zuständigen Institutionen gibt es nach wie vor eine erhebliche Differenz zwischen den offiziell bestätigten Fällen rechtsextrem motivierter Tötungsdelikte und den von unabhängiger Seite angeführten Fällen. So ergeben sich aus Anfragen der PDS (vgl. Bundestagsdrucksache 14/5032) und den Darstellungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz bis zum Jahr 2005 37 Tötungsfälle mit rechtsextremem Hintergrund, während eine Einrichtung wie die Amadeu Antonio Stiftung von 133 Todesopfern rechtsextremer Gewalt ausgeht.

Für die Jahre 2004 und 2005 weist der Verfassungsschutzbericht in der Rubrik Tötungsdelikte jeweils eine Null aus. In diesem Zeitraum gab es aber mindestens zwei Fälle, die in der Öffentlichkeit als rechtsextrem motivierte Tötungsdelikte gewertet wurden. Beide Fälle sollen hier kurz vorgestellt werden.

In der Nacht zum 21. Januar 2004 wird der 27-jährige Russlanddeutsche O. V. in Gera von vier jugendlichen Tätern (14 bis 19 Jahre) ermordet. Mit unglaublicher Brutalität wird der Schädel des Opfers zertrümmert, werden ihm zahlreiche Schnitt- und Stichverletzungen beigebracht. Der Tat voraus ging ein gemeinsames „Saufgelage“, bei dem es zum Streit gekommen sein soll. Daraufhin lockten die Täter O. V. in einen nahe gelegenen Wald und schlugen ihn brutal zusammen. Später kehrten sie zum Tatort zurück und ermordeten den Schwerverletzten.

Mindestens zwei der vier Täter unterhielten Kontakte in die rechte Szene Geras. An den Prozesstagen war diese Szene stark im Gerichtssaal vertreten. Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde die „menschenverachtende Gesinnung“ der Täter hervorgehoben und zur Begründung der geforderten Haftstrafen wurde erwähnt, „dass eine fremdendfeindliche Gesinnung für die Tat prägend“ gewesen sei.

Am 28. März 2005 wird T. Sch., ein 32-jähriger Punk aus Dortmund, an einer U-Bahnstation von dem 17-jährigen S. K. niedergestochen und verstirbt kurze Zeit später. Der Täter gehört zur örtlichen Skinheadszene. „Die Zecke hat es nicht anders verdient“ soll der Täter zu seiner Freundin gesagt haben, als das Opfer blutend am Boden lag (Westfälische Nachrichten, Lokalteil Dortmund, 21. September 2005). Die örtliche Naziszene hat sich nach der Tat sofort solidarisch mit dem Täter erklärt.

Gingen Polizei und Verfassungsschutz zunächst von einem rechtsextremen Tathintergrund aus, so wurde dieser Verdacht nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund, das die Tat als nicht politisch motiviert wertete, fallengelassen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2005, S. 25, Anmerkung 3). Als einen Grund führte der Vorsitzende Richter an, dass ein 17-Jähriger noch keine fest gefügten politischen Überzeugungen haben könne.

Für die Bewertung von Taten, wie sie oben angeführt wurden, kann nach Ansicht der Fragesteller nicht nur die vom Gericht vorgenommene Bewertung eines möglichen rechtsextremen Tathintergrunds zugrunde gelegt werden. Während für das Gericht das angenommene Tatmotiv zweifelsfrei vorliegen muss und auch erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben kann, unterliegt die politische Bewertung solcher Taten anderen Maßstäben. Geht es der Justiz um strafrechtlich relevante Motive einer Tat, so muss es der Bundesregierung und dem zuständigen Amt für Verfassungsschutz um eine Einschätzung des politischen Gefährdungspotenzials gehen. Die rassistischen (Russlanddeutscher) bzw. politischen (Punk) Hintergründe der angeführten Taten sind nach Ansicht der Fragesteller gewichtige Gründe, diese Taten dem Feld extrem rechts motivierter Tötungsdelikte zuzurechnen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Mit welcher Begründung wird die Tötung von O. V. 2004 in Gera vom Verfassungsschutz als nicht rechtsextrem motivierte Tat gewertet?

2

Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Umstände, dass einzelne Angeklagte Verbindungen in die rechtsextreme Szene hatten, diese beim Prozess regelmäßig anwesend war und sich mit den Tätern solidarisierte?

3

Mit welcher Begründung wird die Tötung von T. Sch. 2005 in Dortmund vom Verfassungsschutz als nicht rechtsextrem motivierte Tat gewertet?

4

Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Tatsachen, dass der Täter enge Verbindungen zur lokalen Skinheadszene hatte, und sich Angehörige der rechtsextremen Szene sofort mit dem Täter solidarisierten?

5

Welche Rolle für die politische Bewertung solcher Tötungsdelikte spielt die staatsanwaltliche Einschätzung, die in den beiden angeführten Fällen von fremdenfeindlichen Motiven ausging?

6

Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz der von ihrer Seite angegebenen Zahl von 37 Tötungsdelikten mit rechtsextremen Hintergrund gegenüber der von Institutionen wie der Amadeu Antonio Stiftung oder von Zeitungen wie „DER TAGESSPIEGEL“ und „Frankfurter Rundschau“ ermittelten Zahl von bis zu 133 Tötungsdelikten mit rechtsextremem Hintergrund?

7

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass es bei der Veröffentlichung von rechtsextremen Tötungsdelikten vor allem um die Einschätzung eines kriminellen aber auch politischen Gefahrenpotenzials geht?

8

Lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung eine politische Einschätzung des rechtsextremen Gefahrenpotenzials treffen, wenn für die Frage der politischen Motivierung von Tötungsdelikten einzig auf die Gerichtsurteile Bezug genommen wird, und wie begründet sie ihre Auffassung?

Berlin, den 28. September 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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