[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5454
17. Wahlperiode 07. 04. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. April 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Hans-Josef Fell, Cornelia
Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5151 –
Europäische Rahmenbedingungen der Energiebesteuerung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wesentliche Rahmenbedingungen für die Energiebesteuerung in Deutschland
werden durch die EG-Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) gesetzt. Die EU-
Kommission bereitet gegenwärtig eine Reform dieser Richtlinie vor. Unter
anderem plant sie, als Klimaschutzmaßnahme eine CO2-Komponente in die
Energiebesteuerung einzuführen. Diese soll für Sektoren gelten, die nicht vom
Emissionshandelssystem erfasst werden. Dadurch sollen Energieträger mit hohen
CO2-Emissionen wie Kohle stärker belastet werden als umweltfreundliche
Energien. Davon wären vor allem die Bereiche Verkehr, Haushalte und
Landwirtschaft betroffen.
Die Vorlage eines Entwurfs einer neuen Richtlinie wurde seit Jahren mehrfach
verschoben, da die Pläne auf Widerstand einzelner Mitgliedstaaten treffen. In
der Presse wird berichtet, dass auch die Bundesregierung in Brüssel als Gegner
einer derartigen Reform auftritt. Auf seiner Internetseite führt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) aus: „Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie wird darauf achten, dass es hierbei zu keiner
Mehrbelastung für die deutsche Wirtschaft kommt, insbesondere im Hinblick
auf die von der EU-Kommission avisierte Einführung einer CO2-Komponente
bei den Mindeststeuersätzen“ (
www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Wirtschaft/
Industrie/industrie-und-umwelt,did=338444.html?view=renderPrint, abgefragt am
17. Januar 2011).
Auch im Rahmen der aktuellen Richtlinie ergibt sich Handlungsbedarf bei der
Energiebesteuerung. Die beihilferechtliche Genehmigung der bestehenden
Steuervergünstigungen für Unternehmen durch die Kommission nach Artikel 17
der EU-Energiesteuerrichtlinie endet Ende 2012 mit dem Auslaufen der
„Vereinbarung zur Klimavorsorge“ vom 9. November 2000. Eine
Nachfolgeregelung müsste nach Artikel 17 der Richtlinie auf energieintensive Betriebe
beschränkt werden oder voraussetzen, dass „Vereinbarungen mit Unternehmen
oder Unternehmensverbänden oder … Regelungen über handelsfähige
Zertifikate oder gleichwertige Regelungen umgesetzt (werden), sofern damit
Umweltschutzziele erreicht werden oder die Energieeffizienz erhöht wird“.
Reform der Energiesteuerrichtlinie
1. Strebt die Bundesregierung eine Harmonisierung der Energiebesteuerung
auf europäischer Ebene an?
Mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rat einstimmig
beschlossenen Richtlinien 92/12/EWG vom 25. Februar 1992
(Systemrichtlinie), 92/82/EWG vom 19. Oktober 1992 (Mineralölsteuerrichtlinie), 2003/96/
EG vom 27. Oktober 2003 (Energiesteuerrichtlinie) sowie 2008/118/EG vom
16. Dezember 2008 (Nachfolge Systemrichtlinie) wurden bereits Schritte zur
Harmonisierung der Energiebesteuerung unternommen.
Aufgrund des Systems der Mindestsätze differieren die Steuersätze der
einzelnen Mitgliedstaaten allerdings erheblich, so dass die Bundesregierung zur
Fortführung der Harmonisierung eine weitere Anhebung der Mindestsätze anstrebt.
2. Unterstützt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang das Anliegen
der EU-Kommission, die europäische Energiesteuerrichtlinie zu
überarbeiten?
Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich weitergehende
Harmonisierungsbestrebungen und verweist in diesem Zusammenhang auf die Antwort zu
Frage 18.
3. Welche europäischen Staaten unterstützen die Initiative der EU-
Kommission, und welche sind dagegen?
Es ist nicht bekannt, wie die Initiative der EU-Kommission in anderen
Mitgliedstaaten grundsätzlich eingeschätzt wird.
4. Welche wesentlichen Änderungen in der Energiesteuerrichtlinie werden
gegenwärtig nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung auf europäischer
Ebene diskutiert?
5. Welche Position vertritt die Bundesregierung bezüglich der diskutierten
Veränderungen?
6. Welche Position vertritt die Bundesregierung insbesondere bezüglich einer
möglichen CO2-Komponente im Rahmen der Energiebesteuerungsrichtlinie?
Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Vorlage eines Änderungsvorschlags zur Energiesteuerrichtlinie an den Rat
ist ein interner Vorgang der EU-Kommission, in den die Mitgliedstaaten nicht
offiziell einbezogen sind. Die Bundesregierung nimmt zu informell in die
Öffentlichkeit gelangten Punkten keine Stellung, da weder bekannt ist, ob diese
zutreffend sind, noch bekannt ist, ob die EU-Kommission diese dem Rat förmlich
vorschlagen wird.
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine CO2-Komponente ein
effizientes marktwirtschaftliches Instrument ist, und wenn nein, warum
nicht?
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Energiekonzept vom 28. September 2010
dafür ausgesprochen mittelfristig im Wärmebereich die Energiesteuer an den
CO2-Emissionen der fossilen Energieträger auszurichten. In welcher Form diese
Ausrichtung erfolgen soll, ist noch nicht entschieden. Zudem hat die
Bundesregierung in ihrem Energiekonzept beschlossen, dass sie untersuchen will,
inwieweit bei der Besteuerung fossiler Kraftstoffe die jeweiligen
Treibhausgasemissionen stärker berücksichtigt werden können. Diese Untersuchung ist noch nicht
abgeschlossen. Grundsätzlich ist in diesem Kontext auf das Gleichgewicht der
Ziele der Energiepolitik der Bundesregierung – sicher, umweltschonend und
bezahlbar – zu achten.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen einer CO2-
Komponente auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft?
Die Auswirkungen einer CO2-Komponente bei der Energiebesteuerung hängen
von der Ausgestaltung im Einzelnen, insbesondere der Höhe einer CO2-
Komponente, ab. Daher kann eine generelle Aussage zu den Auswirkungen nicht
gemacht werden. Siehe auch Antwort zu Frage 7.
9. Sieht die Bundesregierung in der Einführung einer CO2-Komponente bei
der Energiesteuer als ein brauchbares Klimaschutzinstrument für die
Bereiche an, die nicht unter den europäischen Emissionshandel fallen, und
wenn nein, warum nicht?
10. Wie beurteilt die Bundesregierung insbesondere eine CO2-Komponente bei
der Energiesteuer als Mittel, um Verzerrungen zwischen dem
Emissionshandelsbereich und anderen Energieverbrauchern zu vermeiden?
11. Hält die Bundesregierung eine CO2-Besteuerung prinzipiell für sinnvoller
und wirksamer als den Emissionshandel?
Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Soweit mit diesen Fragen Reformüberlegungen der EU-Kommission in Bezug
genommen werden, wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen.
Eine Bewertung von CO2-Besteuerung und Emissionshandel hängt von der
jeweiligen Ausgestaltung der Instrumente ab. Daher kann diese Frage nicht
prinzipiell beantwortet werden. Beide Instrumente können zu einem effizienteren
und sparsameren Umgang mit Energieerzeugnissen führen.
In ihrem Energiekonzept hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen,
mittelfristig die Energiesteuern im Wärmemarkt an den CO2-Emissionen
auszurichten und zu untersuchen, inwieweit bei der Besteuerung fossiler Kraftstoffe
die jeweiligen Treibhausgasemissionen stärker berücksichtigt werden können.
Bei der Energiebesteuerung der Bereiche, die unter den europäischen
Emissionshandel fallen, ist zu berücksichtigen, dass Teile dieser Bereiche
gegenwärtig nicht durch Energiesteuern belastet werden. Dies gilt z. B. für die
Stromerzeugung in Kraftwerken ab 20 MW bei denen die zur Stromerzeugung
eingesetzten Energieerzeugnisse von der Energiesteuer befreit sind, für Teile der
in § 51 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) begünstigten Verwendungen und
für die ab dem Jahr 2012 in den Emissionshandel einbezogene Luftfahrt.
12. Wie würde sich die Einführung einer CO2-Komponente von 20 Euro/t CO2
auf die Höhe der EU-Mindeststeuersätze sowie die Energiebesteuerung in
Deutschland der derzeit von der Richtlinie betroffenen Energieträger
auswirken?
Soweit mit dieser Frage Reformüberlegungen der EU-Kommission in Bezug
genommen werden, wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Energiesteuerrichtlinie bezeichnet der Begriff
„Steuerbetrag“ in der Energiesteuerrichtlinie die Gesamtheit der als indirekte
Steuern mit Ausnahme der Mehrwertsteuer erhobenen Abgaben. Daher würde
die nationale Einführung einer CO2-Komponente von 20 Euro/t CO2 gemeinsam
mit der bisherigen Energiesteuer zur Einhaltung der Mindeststeuersätze aus der
Energiesteuerrichtlinie herangezogen.
Abhängig von einer näheren Ausgestaltung, zu der die Bundesregierung im
Hinblick auf die hypothetische Fragestellung keine Stellung bezieht, hätte die
Einführung einer CO2-Komponente von 20 Euro/t CO2 bei den in der
Energiesteuerrichtlinie aufgeführten Energieerzeugnisse den folgenden Steueranteil zur
Folge:
** Bis zum 31. Dezember 2018; danach unvermischt: 409 Euro/1 000 kg.
** Abhängig von der gewählten Dichte und dem Emissionsfaktor des jeweiligen Energieerzeugnisses
ergeben sich bei der Umrechnung Unterschiede.
13. Welche Auswirkung hätte die Einführung einer CO2-Komponente von
20 Euro/t CO2 auf die deutsche Wirtschaft, wenn bereits alle Sektoren, die
vom Emissionshandel betroffen sind bzw. freie Zuteilungen im Rahmen
des Emissionshandels erhalten, von der Energiebesteuerungsrichtlinie
ausgenommen wären?
Die Energiesteuerrichtlinie nimmt keine Sektoren von ihrem
Anwendungsbereich aus. In Artikel 2 Absatz 4 werden lediglich einzelne Verwendungen von
Energieerzeugnissen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen, die aber
nicht deckungsgleich mit den Sektoren sind, die am Emissionshandel
teilnehmen. Soweit mit dieser Frage Reformüberlegungen der EU-Kommission in
Bezug genommen werden, wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 verwiesen.
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des BMWi, dass die Einführung
einer CO2-Komponente bei den Mindeststeuersätzen zu keiner
Mehrbelastung für die deutsche Wirtschaft führen darf, und warum?
Siehe Antwort zu den Fragen 4 bis 6.
Energieerzeugnis der
Energiesteuerrichtlinie
nationaler
Energiesteuersatz
bei Verwendung
als Kraftstoff
nationaler
Energiesteuersatz
bei Verwendung
als Heizstoff
Anteil der CO2-
Komponente von
20 Euro/t CO2**
Verbleites
Benzin
721 Euro/
1 000 Liter
721 Euro/
1 000 Liter
ca. 45 Euro/1 000
Liter
Unverbleites
Benzin
654,50 Euro/
1 000 Liter
654,50 Euro/
1 000 Liter
ca. 45 Euro/1 000
Liter
Gasöl 470,40 Euro/
1 000 Liter
61,35 Euro/
1 000 Liter
ca. 54 Euro/1 000
Liter
Schweres Heizöl 130 Euro/
1 000 kg
25 Euro/
1 000 kg
ca. 61,84 Euro/
1 000 kg
Kerosin 654,50 Euro/
1 000 Liter
654,50 Euro/
1 000 Liter
ca. 55,20 Euro/
1 000 Liter
Flüssiggas 180,32 Euro/
1 000 kg*
60,60 Euro/
1 000 kg
ca. 1,22 Euro/
1 000 kg
Erdgas 31,80 Euro/
1 MWh
5,50 Euro/
MWh
ca. 4,03 Euro/
MWh
Kohle und Koks – 0,33 Euro/GJ ca. 2,05 Euro/GJ
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen, die eine CO2-
Komponente auf die Besteuerung von Dieselkraftstoff hätte?
Siehe hierzu die Tabelle in der Antwort zu Frage 12 (unter der in Antwort zu
Frage 12 geschilderten Annahme) sowie die Antwort zu den Fragen 4 bis 6.
Soweit die CO2-Komponente in den Steuersatz für Dieselkraftstoff integriert
wird, ergeben sich keine Unterschiede.
16. Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union wenden nur den in der
Energiebesteuerungsrichtlinie festgelegten Mindeststeuersatz an, bezogen
auf die einzelnen in der Richtlinie genannten Energieträger?
* Teilweise gelten Übergangsfristen oder Steuerbegünstigungen gemäß Artikel 15 der
Energiesteuerrichtlinie, die auch Sätze unter den Mindeststeuersätzen zulassen. Diese sind mit aufgeführt.
Es wird darauf hingewiesen, dass zahlreiche Mitgliedstaaten Steuersätze
anwenden, die geringfügig über den in der Energiesteuerrichtlinie festgelegten
Mindeststeuersätzen liegen und entsprechend der Frage in der obigen Tabelle nicht
Energieerzeugnis Mitgliedstaat mit
Steuersatz in Höhe des
Mindeststeuersatzes – Kraftstoff*
Mitgliedstaat mit
Steuersatz in Höhe des
Mindeststeuersatzes – Heizstoff*
Verbleites Benzin Zypern –
Unverbleites Benzin Zypern –
Gasöl Bulgarien, Lettland,
Litauen, Luxemburg,
Polen, Rumänien, Zypern
Belgien
Schweres Heizöl Belgien, Luxemburg,
Rumänien, Spanien,
Zypern
Belgien, Luxemburg,
Rumänien, Spanien,
Zypern
Kerosin Bulgarien, Luxemburg,
Portugal, Slowenien,
Spanien, Zypern
Vereinigtes Königreich
Flüssiggas Belgien, Finnland,
Frankreich, Griechenland,
Irland, Luxemburg,
Portugal, Slowenien,
Spanien, Zypern
Bulgarien, Finnland,
Frankreich, Lettland,
Litauen, Polen, Slowakei,
Spanien, Tschechien,
Ungarn, Vereinigtes
Königreich, Zypern
Erdgas Belgien, Bulgarien,
Finnland, Frankreich,
Griechenland, Italien,
Luxemburg, Malta,
Niederlande, Österreich,
Polen, Rumänien,
Slowakei, Slowenien,
Spanien, Tschechien,
Ungarn, Zypern
Belgien, Bulgarien,
Frankreich, Griechenland,
Litauen, Luxemburg,
Polen, Spanien,
Vereinigtes Königreich
Kohle und Koks – Estland, Frankreich,
Griechenland, Irland,
Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malta, Polen,
Rumänien, Spanien,
Vereinigtes Königreich
aufgeführt werden. Die Steuersätze der Mitgliedstaaten werden von der
Kommission unter folgendem Verweis im Internet eingestellt:
http://ec.europa.eu/
taxation_customs/taxation/excise_duties/energy_products/rates/index_en.htm.
Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass die in Deutschland seit Inkrafttreten des
Haushaltsbegleitgesetzes 2011 für das Produzierende Gewerbe geltende
Mehrbelastung durch die Stromsteuer und die Energiesteuer in dem unter obigem
Link angegebenen Dokument noch nicht berücksichtigt wurde.
17. Wie hoch ist die Besteuerung der in der Energiebesteuerungsrichtlinie
genannten Energieträger in Deutschland im Vergleich dazu?
* Bis zum 31. Dezember 2018; danach unvermischt: 409 Euro/1 000 kg.
18. Hat die Bundesregierung eigene Vorschläge für die Reform der
Energiesteuerrichtlinie in die Verhandlungen eingebracht, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung wirbt bereits seit längerem dafür, die Mindeststeuersätze
weiter anzuheben und die Möglichkeit, in den Bereichen Landwirtschaft,
Gartenbau, Fischzucht und Forstwirtschaft einen Energie- und Stromsteuersatz von
null Euro anzuwenden, zu streichen. Darüber hinaus hat die Bundesregierung
der EU-Kommission vorgeschlagen, eine Möglichkeit zur Befreiung von
landseitig an Schiffe in Häfen gelieferten Strom von der Stromsteuer in die
Energiesteuerrichtlinie aufzunehmen.
Energieerzeugnis
Energiesteuersatz bei
Verwendung
als Kraftstoff
Mindeststeuersatz
für
Kraftstoffe
Energiesteuersatz bei
Verwendung
als Heizstoff
Mindeststeuersatz
für
Heizstoffe
Verbleites
Benzin
721 Euro/
1 000 Liter
421 Euro/
1 000 Liter
721 Euro/
1 000 Liter
–
Unverbleites
Benzin
654,50 Euro/
1 000 Liter
359 Euro/
1 000 Liter
654,50 Euro/
1 000 Liter
–
Gasöl 470,40 Euro/
1 000 Liter
330 Euro/
1 000 Liter
61,35 Euro/
1 000 Liter
21 Euro/
1 000 Liter
Schweres
Heizöl
130 Euro/
1 000 Liter
– 25 Euro/
1 000 Liter
15 Euro/
1 000 Liter
Kerosin 654,50 Euro/
1 000 Liter
330 Euro/
1 000 Liter
654,50 Euro/
1 000 Liter
0 Euro/
1 000 Liter
Flüssiggas 180,32 Euro/
1 000 kg*
125 Euro/
1 000 kg
60,60 Euro/
1 000 kg
0 Euro/
1 000 kg
Erdgas 31,80 Euro/
MWh
9,55 Euro/
MWh
5,50 Euro/
MWh
0,54 Euro/
MWh
(betrieblich)
1,08 Euro/
MWh (nicht
betrieblich)
Kohle oder
Koks
– – 0,33 Euro/GJ 0,15 Euro/GJ
(betrieblich)
0,30 Euro/GJ
(nicht
betrieblich)
19. Von wem wird die Bundesregierung mit ihren Vorschlägen zur
Energiesteuerrichtlinie auf der europäischen Ebene unterstützt?
Die Bundesregierung hat sowohl auf Ebene der EU-Kommission als auch der
Mitgliedstaaten positive Rückmeldungen zu den Vorschlägen erhalten. Eine
klare Positionierung wird erfahrungsgemäß allerdings erst im Rahmen der
Ratsverhandlungen nach Vorlage des Richtlinienänderungsvorschlags durch die EU-
Kommission erfolgen.
20. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung, Steuervergünstigung in
Deutschland an die Bedingung zu koppeln, dass die Begünstigten ein
Energiemanagementsystem betreiben?
Die Bundesregierung setzt sich gemäß ihrem Energiekonzept für die
Ausschöpfung der Effizienzpotentiale in der Industrie ein. Im Energiekonzept ist hierzu
vorgesehen, dass die Gewährung des Spitzenausgleichs ab 2013 mit dem
Nachweis von Energieeinsparungen verknüpft wird, der mittels zertifizierter
Protokollierung in Energiemanagementsystemen oder gleichwertigen Maßnahmen
erfolgen kann. Hinsichtlich der anderen Steuerbegünstigungen prüft die
Bundesregierung derzeit, welche Konsequenzen sich aus dem Energiekonzept ergeben.
21. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass in der
Energiesteuerrichtlinie Steuervergünstigungen für Unternehmen generell an die
Anforderung geknüpft werden, ein Energiemanagementsystem zu betreiben?
Nach der Energiesteuerrichtlinie können fakultative Steuerbegünstigungen
schon jetzt mit weiteren Voraussetzungen wie z. B. einem
Energiemanagementsystem verknüpft werden.
Europarechtliche Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
22. Strebt die Bundesregierung an, die pauschalen Steuervergünstigungen für
das produzierende Gewerbe nach den §§ 9a, 9b und 10 des
Stromsteuergesetzes sowie den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes für
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft
nach Auslaufen der gegenwärtigen beihilferechtlichen Genehmigung
fortzuführen, und wenn ja, warum bevorzugt die Bundesregierung pauschale
Vergünstigungen im Vergleich zu Vergünstigungen nach Artikel 17
Absatz 1a der Energiesteuerrichtlinie, die auf energieintensive Betriebe
beschränkt sind?
23. Auf welche Regelungen der Richtlinie sollen diese Steuervergünstigungen
gestützt werden?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Nach dem Energiekonzept der Bundesregierung soll der Spitzenausgleich im
Rahmen der Energie- und Stromsteuer ab 2013 nur noch gewährt werden, wenn
die Betriebe einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten. Der Nachweis der
Einsparung soll durch die zertifizierte Protokollierung in
Energiemanagementsystemen oder durch andere gleichwertige Maßnahmen erfolgen. Zur Erfüllung
dieser Vorgabe kann die Nachfolgeregelung zum Spitzenausgleich
voraussichtlich nur auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Energiesteuerrichtlinie gestützt
werden.
Im Übrigen ist eine Änderung der Steuerbegünstigungen in § 51 EnergieStG und
§ 9a des Stromsteuergesetzes nicht beabsichtigt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
24. Gibt es bereits Gespräche zwischen der Bundesregierung oder deren
Vertretern und Unternehmen oder Wirtschaftsverbänden über die
Voraussetzungen einer solchen Fortführung?
Die zuständigen Bundesministerien führen bereits einen intensiven Dialog mit
den betroffenen Wirtschaftsverbänden über die Rahmenbedingungen, die bei
der inhaltlichen Ausgestaltung der künftigen Regelungen zu beachten sind.
25. In welcher Form (Gesetz, Verordnung, Selbstverpflichtung oder
Ähnlichem) sollen die Voraussetzungen für die beihilferechtliche Genehmigung
festgeschrieben werden?
Grundlage für die beihilferechtliche Genehmigung ist die gesetzliche Regelung,
mit der die Neukonzeption der Steuerbegünstigungen festgeschrieben wird. Die
Voraussetzungen für die Gewährung von Steuerbegünstigungen werden
dementsprechend – wie bisher auch – im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz
geregelt.
26. Wer ist von Seiten der Bundesregierung und der Wirtschaft in diese
Gespräche eingebunden?
Siehe Antwort zu Frage 24.
27. Bis wann plant die Bundesregierung, einen Antrag für die
beihilferechtliche Genehmigung über 2012 hinaus zu stellen?
Über den Zeitplan für die Einleitung und Durchführung des beihilferechtlichen
Verfahrens wird sich die Bundesregierung mit der EU-Kommission ins
Benehmen setzen, sobald die Details für die Fortführung der Steuerbegünstigungen
feststehen.
28. Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, Steuererleichterungen für
erneuerbare Energien, wie z. B. Steuererleichterungen bei Ökostrom, von der
Stromsteuer oder bei Biokraftstoff von der Mineralölsteuer zu schaffen, um
so eine Klimaschutzlenkungswirkung von Verbrauchern anzuregen?
Aus Sicht der Bundesregierung sind Steuererleichterungen für erneuerbare
Energien nur bedingt geeignet, um eine Klimaschutzlenkungswirkung zu
erzielen. Ordnungspolitische Ansätze zur Förderung erneuerbarer Energien sind
deutlich wirkungsvoller.
Dementsprechend hält die Bundesregierung daran fest, dass das zentrale
Förderinstrument für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern das
Erneuerbare-Energien-Gesetz und für Biokraftstoffe die Biokraftstoffquote ist.
Soweit in engen Grenzen hierzu flankierend Steuererleichterungen eingesetzt
werden, müssen diese sorgfältig mit den bestehenden nationalen
Förderinstrumenten und EU-Recht abgestimmt sein.]