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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Hintergründe des bewaffneten Angriffs auf Libyen

Begründung und Ziele der nach Verabschiedung der VN-Resolution 1973 durchgeführten militärischen Intervention mehrerer Staaten in Libyen, Nichteinhaltung des Waffenstillstands durch die libysche Regierung, militärische Luftoperationen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Zivilopfer, Umgang mit Gefangenen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Einrichtung einer Flugverbotszone, Resolution der Arabischen Liga, Aktionen und Absichten der Opposition in Libyen, pogromartige Verfolgung ausländischer Migranten, Flüchtlingskontrolle<br /> (insgesamt 39 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

26.04.2011

Aktualisiert

12.03.2025

Deutscher BundestagDrucksache 17/540905. 04. 2011

Hintergründe des bewaffneten Angriffs auf Libyen

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Andrej Hunko, Dr. Diether Dehm, Christine Buchholz, Annette Groth, Harald Koch und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 18. März 2011 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1973 auf Grundlage von Kapitel VII der UN-Charta bei zehn Ja-Stimmen und fünf Enthaltungen (Brasilien, China, Deutschland, Indien und Russland) eine Reihe von Maßnahmen, darunter die militärisch abgesicherte Einrichtung einer Flugverbotszone, welche mit der Sorge um den Schutz der Zivilbevölkerung in Libyen begründet wurden. Die Resolution 1973 erlaubt zum Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung den Einsatz militärischer Mittel, insbesondere gegen Angriffe aus der Luft. Nicht zuletzt durch den gescheiterten Einsatz der britischen Spezialeinheit SAS in Libyen wurde deutlich, dass die gegenwärtig intervenierenden Staaten keineswegs nur defensiv auf die Einhaltung einer Flugverbotszone hinwirken, sondern vielmehr einen massiven Angriff gegen die libysche Infrastruktur und die Landstreitkräfte zugunsten ausgewählter bewaffneter Oppositionsgruppen führen, (siehe die britische Tageszeitung The Telegraph vom 6. März 2011, www.telegraph.co.uk/news/worldnews/ africaandindianocean/libya/8365069/Libya-SAS-mission-that-began-and- endedin-error. html). Laut einem Bericht des Magazins „DER SPIEGEL“ vom 24. März 2011 (www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,752447,00.html) steht der vom Nationalen Libyschen Übergangsrat ernannte Generalstabschef Abd al- Fattah Junis in ständigem Kontakt zu den intervenierenden Streitkräften. Verhandlungsoptionen zur friedlichen Beilegung des Konfliktes wurden von der internationalen Gemeinschaft nicht wahrgenommen, obwohl u. a. die Afrikanische Union am 10. März 2011 die Einrichtung eines Vermittlungskomitees beschlossen hat.

Der Außenministerrat der Arabischen Liga bekräftigte bereits in seiner Resolution vom 3. März 2011, dass er jegliche Form der ausländischen Intervention in Libyen ablehnt und die Einrichtung einer Flugverbotszone als Aufgabe der Arabischen Liga und der Afrikanischen Union betrachtet. Die Forderung nach Einrichtung einer Flugverbotszone gegen libyschen Militärflugverkehr sowie von Sicherheitszonen in Gegenden, die von der Luft angegriffen werden, wurde erneut durch einen Sondergipfel der Liga am 12. März 2011 bestätigt. Diese Maßnahmen wurden ausdrücklich unter Anerkennung der Souveränität Libyens als Vorsichtsmaßnahmen bezeichnet und sollten nur defensiven Zwecken zum Schutz von Zivilisten dienen. Der Rat für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union bekräftigte bei seiner Sitzung am 10. März 2011 in Addis Abeba die Achtung der Einheit und territorialen Integrität Libyens und lehnte jede Form der militärischen Intervention – egal welcher Form – ab.

Im arabischen Raum bemühen sich einzig die sechs Mitgliedsländer des Golf- Kooperationsrates (GCC), seit Jahren verlässliche Militärpartner der westlichen Staaten, darum, die militärische Intervention zu unterstützen. Zeitgleich lassen diese autoritären Regierungen im Schatten der Intervention friedliche Proteste in ihren eigenen Staaten blutig niederschlagen. So wurden in Bahrain zahlreiche Demonstranten durch Sicherheitskräfte erschossen und das menschenverachtende Regime durch eine militärische Intervention Saudi-Arabiens unterstützt.

Die Resolution 1973 gilt als Umsetzung eines mit dem Völkerrecht kaum vereinbaren Rechtskonstrukts einer „Verantwortung zum Schutz“ und dient, wie von Kritikern dieses Konzepts prognostiziert, dazu, einen Regimewechsel militärisch durchzusetzen. Frankreich und andere intervenierende Staaten haben das Ziel das Regime Muammar al-Gaddafis zu beseitigen, mehrmals offen ausgesprochen. Bezeichnend ist es, dass diese „Verantwortung zum Schutz“ erstmals gegenüber einem ölreichen und strategisch enorm wichtigen Land zur Geltung gebracht wurde.

Der Sicherheitsrat hatte bereits am 26. Februar 2011 in der Resolution 1970 in Zusammenhang mit der fortwährenden Gewalt in Libyen ein Waffenembargo, Reiseverbote und Konteneinfrierungen gegen die im dazugehörigen Annex der Resolution genannten Personen verhängt. Die Resolution 1970 beinhaltete eine Bewertung, nach welcher die in Libyen stattfindenden „flächendeckenden und systematischen Angriffe gegen die Zivilbevölkerung möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkommen“. Gemäß Artikel 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Handlungen definiert, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen werden und u. a. folgende Akte umfassen: Ausrottung, Versklavung, Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, Folter, sexuelle Sklaverei oder Verfolgung aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen.

Bislang wurden der Weltöffentlichkeit keine detaillierten Beweise für die beanstandeten Verbrechen gegen die Menschlichkeit, welche der Resolution 1970 vom 26. Februar 2011 und der Resolution 1973 vom 18. März 2011 zugrunde gelegt wurden, vorgestellt. In diesem Zusammenhang wurde vorgetragen, libysche Luftstreitkräfte würden zur Bombardierung von Zivilisten eingesetzt, ohne jedoch konkrete Vorfälle und Opferzahlen zu nennen. Dies ist insofern unverständlich, als die Einrichtung der Flugverbotszone in Libyen einmütig als notwendiges Instrument zur Verhinderung eben dieser Angriffe ausgegeben wurde. Auch Amnesty International bemängelte, dass trotz begründeter Kritik an der Menschenrechtslage in Libyen bislang keine Beweise für den Einsatz der libyschen Luftwaffe gegen Zivilisten vorgelegt wurden (www.amnesty.org/en/ news-and-updates/qa-human-rights-and-war-libya-2011-03-21). Die seit mehr als zehn Jahren anhaltend prekäre Menschenrechtslage in Libyen und die dort herrschenden diktatorischen Verhältnisse stellten in der Vergangenheit für die westlichen Regierungen kein Hindernis in der Pflege und dem Ausbau ihrer freundschaftlichen, strategischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen mit Libyen dar. Zugleich berichtet Amnesty International kontinuierlich über massive Menschenrechtsverletzungen in anderen arabischen Diktaturen, insbesondere den langjährigen Partnern der intervenierenden Staaten wie Bahrain und Saudi-Arabien, die eine Intervention angeblich zum Schutze der Zivilbevölkerung in Libyen unterstützen, jedoch selbst friedliche Proteste brutal mit Schusswaffen niederschlagen. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch die Deutsche Sektion der International Association of Lawyers against Nuclear Arms in ihrem Gutachten vom 24. März 2011 und fordert deshalb die Bundesregierung auf, sich für eine sofortige Beendigung der Bombardierung Libyens einzusetzen.

Gemäß Artikel 2 Nummer 7 der UN-Charta kann aus der Charta keine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, abgeleitet werden. Auch die Friendly Relations Declaration der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 verpflichtet jeden Staat, die Organisierung, Anstiftung oder Unterstützung von Bürgerkriegs- oder Terrorhandlungen in einem anderen Staat und die Teilnahme daran oder die Duldung organisierter Aktivitäten in seinem Hoheitsgebiet, die auf die Begehung solcher Handlungen gerichtet sind, zu unterlassen, wenn die in diesem Absatz genannten Handlungen die Androhung oder Anwendung von Gewalt einschließen. Das Interventionsverbot wurde auch durch die ständige Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) bestätigt. So wurden in der berühmten Nicaragua-Entscheidung nicht nur die völkerrechtswidrige Gewaltanwendung als solche verurteilt, sondern auch die rechtswidrige Intervention gegen eine Regierung durch die Unterstützung von militärischen und paramilitärischen Gegenkräften. Das Gericht hat dabei ausdrücklich auch die Unterstützung bewaffneter Gruppen zum Sturz einer Regierung verurteilt.

Nach internationalen Presseberichten wurde eine ausländische Intervention innerhalb der heterogenen libyschen Oppositionsgruppen kontrovers diskutiert, aber von der Opposition nicht ausdrücklich gefordert (siehe z. B. The New York Times vom 1. März 2011, www.nytimes.com/2011/03/02/world/africa/02libya. html). Nach Angaben der Pressagentur „Reuters“ vom 28. Februar 2011 sprach sich der Sprecher des Nationalen Libyschen Übergangsrates, Abdul Hakim Ghoga, ausdrücklich gegen eine ausländische Intervention aus: „We are completely against foreign intervention. The rest of Libya will be liberated by the people … and Gaddafi's security forces will be eliminated by the people of Libya” (siehe: http://af.reuters.com/article/libyaNews/idAFLDE71Q0DM2011 0227). Die eindeutige militärische Unterstützung der bewaffneten Opposition durch die intervenierenden Staaten legt nahe, dass die Resolution 1973 in Wirklichkeit einen völkerrechtswidrigen Regimewechsel in Libyen durchsetzen soll, nachdem das Verhältnis der westlichen Staaten zu Muammar al-Gaddafi zerrüttet war und Muammar al-Gaddafi den Bürgerkrieg zu gewinnen schien.

Viele Libyer wollten dem tunesischen bzw. ägyptischen Model einer demokratischen Revolution folgen. Die militärische Intervention und einseitige Unterstützung von Teilen der bewaffneten Opposition durch den Westen haben maßgeblich zur Eskalation der Aufstände zu einem internationalisierten Bürgerkrieg beigetragen. Die derzeit stattfindenden Bombardierungen haben die friedlichen Kräfte der Opposition zum Verstummen gebracht und ihre Initiative zur demokratischen Umgestaltung in die Hände von Militärs gelegt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen39

1

Wie viele Fälle von flächendeckenden und systematischen Angriffen der libyschen Luftwaffe auf Zivilisten, die als Grund der ausländischen Intervention angegeben wurden, sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Datum, Ort, Anzahl der Toten bzw. der Verletzten, Geschlecht und Todesursache auflisten)?

2

Aus welchen Quellen hat die Bundesregierung die Kenntnisse über die in Frage 1 genannten Fälle bezogen?

3

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Nichteinhaltung des Waffenstillstands durch die libysche Luftwaffe in Form von flächendeckenden und systematischen Bombardierungen von Zivilisten seit der Verabschiedung der Resolution des Sicherheitsrates vom 18. März 2011?

4

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die zivilen Opfer der militärischen Maßnahmen der intervenierenden Staaten (bitte nach Datum, Ort, Anzahl der Toten bzw. der Verletzten, Geschlecht und Todesursache auflisten)?

5

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Resolution 7360 der Arabischen Liga vom 12. März 2011, welche maßgeblich zur Legitimierung der Einrichtung einer Flugverbotszone in Libyen beigetragen hat, unter Abwesenheit einer bedeutenden Anzahl der Mitgliedstaaten der Organisation verabschiedet wurde, und der Beschluss – ohne eine Abstimmung – allein auf Grundlage einer Erklärung des Vorsitzes auf eine Initiative des Generalsekretärs Amr Mussa zurückgeht?

Wenn nein, welche Staaten der Arabischen Liga waren in der entsprechenden Sitzung nicht anwesend, und welche Form der Abstimmung hat es gegeben?

6

Hat die Bundesregierung Kenntnis über Bedenken, die von Vertretern der Arabischen Liga gegen die Verhängung der Flugverbotszone geäußert wurden?

Wenn ja, welche (bitte nach Ländern und Inhalt auflisten)?

7

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Nichteinhaltung des Waffenstillstands, seit der Verabschiedung der Resolution des Sicherheitsrates vom 18. März 2011 durch

a) regierungstreue Truppen,

b) bewaffnete Opposition?

8

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Nichteinhaltung des Waffenstillstands sowie Angriffe auf Zivilisten durch die bewaffnete Opposition, die den Rückzug der libyschen Regierungstruppen infolge der Bombardierungen der intervenierenden Staaten dazu nutzten, um in diese Gebiete vorzurücken (bitte nach Ort, Anzahl, Angehörigkeit zu Oppositionsgruppen auflisten)?

9

Sind der Bundesregierungen Fälle bekannt, bei denen sich Militärflugzeuge der bewaffneten Opposition nicht an die eingerichtete Flugverbotszone gehalten haben?

10

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, welche bewaffneten und welche nichtbewaffneten oppositionellen Gruppen in Libyen sich wann für eine Intervention ausländischer Truppen ausgesprochen haben sollen (bitte die jeweilige Gruppe nach dem Datum der Äußerung benennen)?

11

Welche Ziele oder Objekte wurden bislang von den intervenierenden Staaten bombardiert, die nicht strikt mit der Sicherstellung eines Flugverbots für libysche Militärflugzeuge zum Zwecke des Schutzes von Zivilisten gegen Angriffe aus der Luft zusammenhängen?

12

Inwiefern vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass militärische Angriffe von zivilen Objekten bzw. von Objekten, die aufgrund ihres Standorts, der Lage, des Zeitpunkts und der zivilen Nutzung, namentlich Brücken, Straßen und Privattransporter, die maßgeblich zivil genutzt werden, von der Resolution 1973 des Sicherheitsrates zur Einrichtung einer Flugverbotszone gedeckt sind, und warum?

13

Wenn ja, teilt die Bundesrepublik Deutschland die Ansicht, dass Angriffe auf solche zivile Objekte einen Verstoß gegen das Zusatzprotokoll zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) darstellen?

14

Gedenkt die Bundesregierung solche Angriffe, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts (insbesondere Artikel 48 ff. des Zusatzprotokolls zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte) gerichtet sind, als Kriegsverbrechen zur Überprüfung an zuständige internationale Gerichte zu verweisen?

15

Worin besteht die „Gefährdung des internationalen Friedens“ im aktuellen Bürgerkrieg in Libyen, der zur Grundlage der Verabschiedung der Resolution 1973 am 18. März 2011 wurde?

Welche grenzüberschreitenden Tatbestände sind der Bundesregierung als Mitglied des Sicherheitsrates bei der Festlegung des Sicherheitsrates diesbezüglich bekannt geworden?

16

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die angebliche Nutzung von Zivilpersonen als Schutzschilder durch regimetreue Truppen, um so Bombardierungen militärischer Objekte in Libyen zu verhindern?

17

Wie beurteilt in Zusammenhang mit Frage 16 die Bundesregierung die Glaubwürdigkeit der TV-Medienberichterstattung zum Thema Kriegseinsatz in Libyen, insbesondere nach der Weiterverbreitung von gezielten Falschmeldungen in Deutschland, wie die des US-TV-Senders FOX NEWS vom 21. März 2011 unter dem Titel „EXCLUSIVE: Libyans Use Journalists as Human Shields“ (www.foxnews.com/world/2011/03/21/ exclusivelibyans-use-journalists-human-shields/) betreffend die angebliche Nutzung von menschlichen Schutzschildern durch das libysche Regime?

18

Welche Teile der libyschen Opposition werden derzeit von den intervenierenden Staaten bzw. Deutschland militärisch, politisch, finanziell oder logistisch unterstützt?

Welche Kontakte unterhält die Bundesregierung zum Nationalen Libyschen Übergangsrat sowie dem Generalstabschef Abd al-Fattah Junis?

19

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Unterstützung derjenigen Teile der bewaffneten Opposition in Libyen durch die Koalition intervenierender Staaten, die Kämpfer der Al Qaida aus Afghanistan in Kämpfen gegen Regierungstruppen in Libyen einsetzt, wie der Oppositionsführer Abdel-Hakim al-Hasidi in einem Interview mit der italienischen Tageszeitung „Il Sole 24 Ore“ bestätigte und dabei zugab, zuvor selbst gegen die US-Streitkräfte in Afghanistan gekämpft zu haben, bevor er von diesen im Jahr 2002 festgenommen wurde (www.telegraph.co.uk/news/worldnews /africaandindianocean/libya/8407047/Libyan-rebel-commander-admits-his- fighters-have-al-Qaeda-links.html)?

20

Wie beurteilt die Bundesregierung die Äußerung des türkischen Staatspräsidenten Abdullah Gül vom 23. März 2011, in der er die intervenierenden Staaten mit folgenden Worten kritisiert: „Es scheint klar, dass einige Länder, die diesen Diktatoren bis gestern sehr nahe standen, heute extreme Maßnahmen ergreifen. Dies schürt den Verdacht, dass es geheime Absichten gibt“?

Wie erklärt die Bundesregierung die Hintergründe dieser Kritik und der Rücktrittsforderung an den libyschen Staatspräsidenten mit den Worten „Die Mächtigen in Libyen müssen umgehend abtreten, um eine Plünderung durch andere abzuwenden“?

21

Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Dirk Niebel, vom 24. März 2011 in der ZDF-Fernsehsendung „Maybrit Illner“, dass vor der militärischen Intervention „noch nicht alle nichtmilitärischen Mittel ausgeschöpft“ wurden und, es „bemerkenswert [sei], dass gerade die Nationen munter in Libyen bomben, die noch Öl von Libyen beziehen“?

22

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Anzahl, den Haftgrund, den Unterbringungsort sowie die Haftbedingungen von Häftlingen, die sich im Gewahrsam der regierungstreuen Truppen sowie der bewaffneten Opposition befinden?

23

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Anzahl und die Hintergründe von extralegalen Hinrichtungen, die von Regierungstruppen sowie der bewaffneten Opposition durchgeführt werden?

24

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die in Libyen operierenden Spezialeinheiten und Geheimdienste intervenierender oder anderer Staaten (darunter Deutschlands, falls zutreffend), und seit wann, wo, mit welchem Ziel und auf welcher Grundlage operieren diese auf libyschem Staatsgebiet?

25

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die militärischen, politischen und strategischen Ziele, welche die bewaffnete Opposition verfolgt, zu deren Gunsten die britische Spezialeinheit SAS in Libyen operierte?

26

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Festschreibung von militärischen Zielen durch ausländische Spezialeinheiten und Geheimdienste in der Zeit vor der Verabschiedung der Resolutionen 1973 bzw. 1970?

Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte das Sammeln von Informationen über den Feind (militärische Aufklärung), die Durchführung von Sabotageakten hinter feindlichen Linien und das Markieren von Zielen für den Beschuss im Rahmen einer anschließenden militärischen Intervention, wie im Falle der britischen SAS u. Ä.?

27

Auf Grundlage welcher Anhaltspunkte hat der IStGH in Den Haag Ermittlungen gegen Libyen wegen möglicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeleitet (bitte genaue inkriminierte Vorfälle und Umstände der Verbrechen nennen sowie der strafrechtlich relevanten normativen Tatbestandsmäßigkeit)?

28

Inwiefern erlaubt die Einfügung der Passage um Artikel 16 des Römischen Statuts im Feststellungsteil der UN-Resolution 1970 vom 26. Februar 2011 eine faktische Immunität gegenüber Ermittlungen des StGH in Den Haag wegen möglicher Kriegsverbrechen, die von Staatsbürgern und Militärangehörigen der intervenierenden Staaten in Libyen verübt werden?

Wenn ja, warum hat Deutschland im Sicherheitsrat für die Gewährung dieser Immunität gestimmt?

29

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Arbeitsinhalte, Arbeitsplanung, Treffen und Beschlüsse des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, der am 25. Februar 2011 mit der Resolution A/HRC/S- 15/2 das Einsetzen einer unabhängigen Untersuchungskommission zur Aufklärung aller behaupteten Menschenrechtsverletzungen beschlossen hatte?

In welcher Weise bringt sich Deutschland in die Arbeiten dieser Untersuchungskommission ein?

30

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Herkunft, Motivation, Entlohnung und den Umfang von nicht aus Libyen stammenden Kämpfern, die an den Gefechten in Libyen teilnehmen?

Befürwortet die Bundesregierung eine internationale Untersuchung über die Beteiligung von Söldnern durch alle Konfliktparteien?

31

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die vom UN- Flüchtlingswerk UNHCR beklagten massiven gewalttätigen Übergriffe auf ausländische Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Migrantinnen und Migranten insbesondere im Osten Libyens, die sich im Zuge der Eskalation der Gewalt nach Beginn der Luftschläge auf der Flucht befinden?

32

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die anscheinend pogromartige Verfolgung von Menschen mit dunkler Hautfarbe durch die sogenannten Rebellen, welche sich in diesem Zusammenhang wie im Falle der Betroffenen aus Mali zu Hunderten in ihre Botschaft flüchteten?

33

Wie viele Personen waren bislang nach Kenntnis der Bundesregierung von solchen pogromartigen Verfolgungen betroffen, wo befinden sie sich momentan, und aus welchen Ländern stammen diese?

34

Inwieweit sind der Bundesregierung extralegale Morde an libyschen Staatsangehörigen sowie Migrantinnen und Migranten, insbesondere schwarzer Hautfarbe, bekannt?

35

Was hat die Bundesregierung unternommen bzw. was wird sie in Zukunft unternehmen, um die pogromartige Verfolgung dieser Personen zu verhindern?

36

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Zugänglichkeit des Seeweges zwischen der libyschen Küste und Italien in den vergangenen fünf Wochen für etwaige Flüchtlinge aus Libyen und die Kontrolle oder Behinderung ihrer Reisebewegungen durch Schiffe oder sonstige Maßnahmen des Militärs der intervenierenden Staaten?

37

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag Maltas und anderer EU- Mitgliedstaaten, im Rahmen eines europäischen Marineeinsatzes, der mit der Sicherung humanitärer Hilfsgüter begründet wird, im Falle größerer Fluchtbewegungen über das Mittelmeer den Einsatz der EU- Grenzschutzagentur FRONTEX zu unterstützen?

38

Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Abschluss (Rechtsgrundlage, Inhalt, Fördervolumen, Laufzeit) und zugesicherten Gegenleistungen von Verträgen zwischen der deutschen BASF-Tochter Wintershall Holding GmbH und der Libya’s National Oil Corporation (NOC), welche unter der Vermittlung von Saif al-Islam al-Gaddafi bezüglich der Ausbeutung der Ölfelder von al-Jurf im Sirte-Becken zustande gekommen sind, bei denen es nach Berichten der norwegischen Tageszeitung „Aftenposten“ vom 10. März 2011 zu einem erheblichen Vermögensschaden zuungunsten des libyschen Staatseigentums gekommen ist?

39

Welche Konten von ehemaligen oder amtierenden hohen libyschen Staatsbeamten sowie anderen Amtsträgern und deren Angehörigen hat die Bundesregierung (wann, durch welche Behörde, bei welcher Bank und in welcher Höhe) im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Sicherheitsrats- Resolution 1970 vom 26. Februar 2011 gesperrt?

a) Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgten (falls zutreffend) die Sperrungen der Konten von ehemaligen oder amtierenden Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern sowie anderen Amtsträgern und deren Angehörigen aus Libyen, Ägypten und Tunesien?

b) Was passiert mit dem Vermögen, das auf diesen eingefrorenen Konten liegt?

c) Welche Möglichkeiten stehen den betroffenen Staaten zur Verfügung, um dieses Vermögen den rechtmäßigen Besitzerinnen und Besitzern rückzuüberweisen?

Berlin, den 31. März 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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