Leistungsstarke Sender von NVA und Bundeswehr als Röntgenstörstrahler
der Abgeordneten Inge Höger, Harald Koch, Paul Schäfer (Köln), Andrej Hunko, Christine Buchholz, Niema Movassat, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Erkrankungen ehemaliger Soldaten der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee (NVA), die an Radargeräten gearbeitet haben, beschäftigen weiterhin Abgeordnete des Deutschen Bundestages. Insbesondere unter den Radargeschädigten gibt es Unklarheiten über die Kategorisierung der Radargeräte und deren Gefährdung für diejenigen, die mit ihnen in Kontakt treten.
Radargeräte sind in der Regel Anlagen, in denen Bauelemente (BE) mit Betriebsspannungen größer 5 kV (5 000 Volt) betrieben werden. Der Elektronenstrom verfügt in diesen BE über soviel kinetische Energie, dass die Elektronen in die Lage versetzt werden, das Gehäuse dieser BE unkontrolliert (unbeabsichtigt) zu durchschlagen und um die BE ein Strahlungsfeld mit ionisierender Strahlung unterschiedlicher Reichweite und Durchdringungsfähigkeit zu erzeugen.
Infolge dessen sind diese Anlagen gemäß der Röntgenverordnung den Röntgenstörstrahlern zuzuordnen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Erkennt die Bundesregierung an, dass es, insbesondere im militärischen Bereich – in der Bundeswehr und vormals der NVA – weitere technische Geräte, Anlagen und Systeme gibt bzw. gab (z. B. Richtfunk- sowie Funkgeräte mittlerer und großer Leistung), die nach den gleichen vorgenannten technischphysikalischen Grundprinzipien funktionierten, aber keine Radar- bzw. Funkmessgeräte im Sinne des Berichts der Radarkommission vom 2. Juli 2003 sind und infolge Röntgenstörstrahler wären?
Wenn ja, welche Folgen hat das für die laufenden Anerkennungs- und Entschädigungsverfahren?
Wenn nein, warum nicht?
Erkennt die Bundesregierung an, dass militärtechnische Geräte, Anlagen und Systeme, soweit sie die vorgenannten technisch-physikalischen Voraussetzungen erfüllen, als „leistungsstarke Sender“ dem Geltungsbereich des Berichts der Radarkommission zuzuordnen sind, weil sie ähnlich wie Radaranlagen funktionieren bzw. ihre Strahlenwirkung entfalten?
Wenn ja, welche Folgen hat das für die laufenden Anerkennungs- und Entschädigungsverfahren?
Wenn nein, warum nicht?
Erkennt die Bundesregierung an, dass an diesen Anlagen tätiges Militärpersonal, eben wegen der mit Radaranlagen vergleichbaren technisch-physikalischen Funktionsprinzipien „qualifizierende Tätigkeit“ ableistete, die laut Radarbericht vom 2. Juli 2003 Anerkennung und Entschädigung rechtfertigen würde?
Wenn ja, welche Folgen hat das für die laufenden Anerkennungs- und Entschädigungsverfahren?
Wenn nein, warum nicht?