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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Leistungsstarke Sender von NVA und Bundeswehr als Röntgenstörstrahler

Einstufung weiterer militärtechnischer Geräte, Anlagen und Systeme als Röntgenstörstrahler im Rahmen der Anerkennungs- und Entschädigungsverfahren für radargeschädigte ehemalige Angehörige der Bundeswehr und der NVA, Geltungsbereich des Berichts der Radarkommission vom 2. Juli 2003<br /> (insgesamt 3 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

05.05.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/561518. 04. 2011

Leistungsstarke Sender von NVA und Bundeswehr als Röntgenstörstrahler

der Abgeordneten Inge Höger, Harald Koch, Paul Schäfer (Köln), Andrej Hunko, Christine Buchholz, Niema Movassat, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Erkrankungen ehemaliger Soldaten der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee (NVA), die an Radargeräten gearbeitet haben, beschäftigen weiterhin Abgeordnete des Deutschen Bundestages. Insbesondere unter den Radargeschädigten gibt es Unklarheiten über die Kategorisierung der Radargeräte und deren Gefährdung für diejenigen, die mit ihnen in Kontakt treten.

Radargeräte sind in der Regel Anlagen, in denen Bauelemente (BE) mit Betriebsspannungen größer 5 kV (5 000 Volt) betrieben werden. Der Elektronenstrom verfügt in diesen BE über soviel kinetische Energie, dass die Elektronen in die Lage versetzt werden, das Gehäuse dieser BE unkontrolliert (unbeabsichtigt) zu durchschlagen und um die BE ein Strahlungsfeld mit ionisierender Strahlung unterschiedlicher Reichweite und Durchdringungsfähigkeit zu erzeugen.

Infolge dessen sind diese Anlagen gemäß der Röntgenverordnung den Röntgenstörstrahlern zuzuordnen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Erkennt die Bundesregierung an, dass es, insbesondere im militärischen Bereich – in der Bundeswehr und vormals der NVA – weitere technische Geräte, Anlagen und Systeme gibt bzw. gab (z. B. Richtfunk- sowie Funkgeräte mittlerer und großer Leistung), die nach den gleichen vorgenannten technischphysikalischen Grundprinzipien funktionierten, aber keine Radar- bzw. Funkmessgeräte im Sinne des Berichts der Radarkommission vom 2. Juli 2003 sind und infolge Röntgenstörstrahler wären?

Wenn ja, welche Folgen hat das für die laufenden Anerkennungs- und Entschädigungsverfahren?

Wenn nein, warum nicht?

2

Erkennt die Bundesregierung an, dass militärtechnische Geräte, Anlagen und Systeme, soweit sie die vorgenannten technisch-physikalischen Voraussetzungen erfüllen, als „leistungsstarke Sender“ dem Geltungsbereich des Berichts der Radarkommission zuzuordnen sind, weil sie ähnlich wie Radaranlagen funktionieren bzw. ihre Strahlenwirkung entfalten?

Wenn ja, welche Folgen hat das für die laufenden Anerkennungs- und Entschädigungsverfahren?

Wenn nein, warum nicht?

3

Erkennt die Bundesregierung an, dass an diesen Anlagen tätiges Militärpersonal, eben wegen der mit Radaranlagen vergleichbaren technisch-physikalischen Funktionsprinzipien „qualifizierende Tätigkeit“ ableistete, die laut Radarbericht vom 2. Juli 2003 Anerkennung und Entschädigung rechtfertigen würde?

Wenn ja, welche Folgen hat das für die laufenden Anerkennungs- und Entschädigungsverfahren?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 18. April 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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