[Deutscher Bundestag Drucksache 17/5863
17. Wahlperiode 18. 05. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Ulrich, Jutta Krellmann,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5618 –
Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011
(Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 17/5132)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fraktion DIE LINKE. hat die Bundesregierung in der Kleinen Anfrage
(Bundestagsdrucksache 17/4951) nach Konsequenzen und
Handlungsnotwendigkeiten im Angesicht der Arbeitnehmerfreizügigkeit gefragt. Diese Fragen
wurden von der Bundesregierung teilweise ausweichend, teilweise gar nicht
beantwortet, ohne dies zu begründen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5132),
weshalb die Fraktion DIE LINKE. die entsprechenden Fragen erneut stellt. Da
sich aus den Antworten überdies auch neue Fragen ergeben haben, werden
diese ergänzt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht.
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass man ihre Antworten auf
die o. g. Kleine Anfrage so zusammenfassen kann, dass die
Bundesregierung im Angesicht der Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011
keinerlei Handlungsbedarf sieht?
Wenn nicht, welchen Handlungsbedarf sieht sie, und welche konkreten
Maßnahmen wird sie wann ergreifen?
Die Bundesregierung hat auf Bundestagsdrucksache 17/5132 ausführlich zu
verschiedenen Einzelfragen Stellung genommen, ob sie sich angesichts der
eintretenden vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit auf europäischer Ebene für konkret
benannte Maßnahmen einsetzen werde (Antwort zu den Fragen 2 bis 4). Sie hat
darüber hinaus dazu Stellung genommen, inwiefern sie gesetzgeberische
Maßnahmen (Antwort zu den Fragen 5 bis 8) oder konkrete Maßnahmen der
Verwaltung (Antwort zu den Fragen 9c, 9d, 11a, 12, 13, 14b, 14c) für notwendig Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 16. Mai 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/5863 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeerachtetet, um einer von den Fragestellern angenommenen Folgewirkung der
eintretenden Arbeitnehmerfreizügigkeit zu begegnen. Die Bundesregierung
teilte die einigen Fragestellungen zugrunde liegende Prämisse nicht, so dass
sich eine Beantwortung im Hinblick darauf, ob die Bundesregierung handeln
wolle, um einer von ihr nicht angenommenen Gefahr zu begegnen, erübrigte.
Das Auslaufen der Übergangsbestimmungen zur Freizügigkeit für die 2004 der
Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten begründete nur begrenzten
Handlungsbedarf. Die zum 1. Mai 2011 eingetretenen rechtlichen Änderungen
betreffen lediglich das Arbeitserlaubnisrecht, das in seinen Vorschriften bereits
auf die Beitrittsverträge Bezug nimmt. Die tatsächlichen Auswirkungen werden
unter anderem dadurch relativiert, dass bereits heute zahlreiche
Zugangsmöglichkeiten für Neu-Unionsbürger zum deutschen Arbeitsmarkt bestehen.
Experten erwarten ganz überwiegend keinen „Ansturm“, sondern nur begrenzte
Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt (siehe Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 17/5132).
Beschäftigung und Entsendung von Unionsbürgern stellen, auch im Hinblick
auf Neu-Unionsbürger, bereits heute die Realität des Europäischen
Binnenmarktes dar. Die bestehenden Maßnahmen zu dessen sozialer Flankierung
gelten weiter und werden auch seit dem 1. Mai 2011 intensiv kontrolliert.
Dort, wo punktueller Handlungsbedarf bestand, ist die Bundesregierung tätig
geworden. Die Bundesagentur für Arbeit wurde seitens des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gebeten, alle Dienstellen über den Wegfall der
Arbeitserlaubnispflicht zu unterrichten.
In der Zeitarbeit wurden die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen,
dass auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien eine verbindliche Lohnuntergrenze
festgesetzt werden kann. Ist auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien eine
Lohnuntergrenze durch Rechtsverordnung verbindlich festgesetzt, gilt sie sowohl für
Zeitarbeitnehmer, die bei inländischen Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt
sind, als auch für diejenigen, die grenzüberschreitend aus EU-Mitgliedstaaten
an inländische Entleiher überlassen werden. Die insoweit erforderlichen
Gesetzesänderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sind am 30. April 2011 in
Kraft getreten. Den im Hinblick auf das Auslaufen der Übergangsbestimmungen
gesteigerten Informationsbedürfnissen von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und
Öffentlichkeit begegnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
insbesondere mit einer ausführlichen Informationsbroschüre (
www.bmas.de/portal/
51150/a805_entsendung_eu_buerger.html). Diese ist auch in polnischer und
englischer Sprache erhältlich.
Seit dem 1. Mai 2011 behält die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung
genau im Auge und wird weiterhin auf die soziale Flankierung des
Binnenmarktes achten und intensive Kontrollen sicherstellen. Falls sich konkreter
Handlungsbedarf abzeichnen sollte, wird die Bundesregierung nachsteuern.
2. Wie bringt die Bundesregierung ihre Aussage, die Entsenderichtlinie
müsse nicht arbeitnehmerfreundlich revidiert werden, da sie „den
Mitgliedstaaten bereits nach geltender Rechtslage [ermöglicht], für
grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer dieselben Arbeitsbedingungen
vorzuschreiben, wie sie für Arbeitnehmer eines im Inland ansässigen
Arbeitgebers zwingend einzuhalten sind“ (Bundestagsdrucksache 17/5132) in
Einklang mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Laval
(EuGH C-341/05 vom 18. Dezember 2007), Rüffert (EuGH C-346/06 vom
3. April 2008) und Luxemburg (EuGH C-319/06 vom 19. Juni 2008)?
Die in der Frage zitierten Ausführungen der Bundesregierung beziehen sich auf
die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5863Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie), die regelt, dass
entsandte Arbeitnehmer in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 der
Entsenderichtlinie genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht schlechter gestellt
werden dürfen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer. Dies setzt voraus, dass
diese Arbeitsbedingungen entweder kraft Gesetzes oder Rechtsverordnung
oder kraft für allgemein verbindlich erklärter Tarifverträge für alle
Arbeitnehmer (einer Branche) gelten. Die Richtlinie berücksichtigt damit die nationalen
Vorschriften, aus denen sich verbindliche Arbeitsbedingungen ergeben können.
Artikel 3 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Entsenderichtlinie regelt auch, welche
Maßnahmen Mitgliedstaaten ergreifen dürfen, die kein System zur
Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen haben.
Damit verbietet die Entsenderichtlinie nicht Maßnahmen zur Gleichbehandlung
von inländischen und entsandten Arbeitnehmern. Sie ermöglicht und verlangt
in bestimmtem Umfang nationale Gesetzgebung mit dem Ziel, die von der
Entsenderichtlinie angestrebte Gleichbehandlung entsandter Arbeitnehmer zu
verwirklichen. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu Laval (EuGH
C- 341/05 vom 18. Dezember 2007), Rüffert (EuGH C-346/06 vom 3. April
2008) und Luxemburg (EuGH C-319/06 vom 19. Juni 2008) stehen der
damaligen Antwort der Bundesregierung nicht entgegen.
a) Hat der Europäische Gerichtshof in den o. g. Urteilen nach Auffassung
der Bundesregierung die Entsenderichtlinie so ausgelegt, dass diese
bezüglich Arbeitsrecht und Entlohnung Maximalstandards festlegt, über
die die Mitgliedstaaten nicht hinausgehen dürfen oder nicht (bitte
begründen)?
b) Teilt die Bundesregierung die o. g. Interpretation der Entsenderichtlinie
als Maximalrichtlinie (bitte begründen)?
Die in der Fragestellung verwendeten Begriffe „Maximalstandards“ und
„Maximalrichtlinie“ sind missverständlich, da sie nahelegen, dass die Mitgliedstaaten
verpflichtet wären, Arbeitsbedingungen zu regeln, die nicht überschritten werden
dürfen. Die Entsenderichtlinie schreibt nicht die Schaffung bestimmter
materiellrechtlicher Arbeitsstandards vor; sie verpflichtet beziehungsweise berechtigt
lediglich dazu, bestimmte, nach nationalem Recht und in nationaler
Verantwortung zustande gekommene arbeitsrechtliche Standards auch auf
grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer anzuwenden.
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Rüffert die Auffassung
vertreten, dass Artikel 3 Absatz 7 der Entsenderichtlinie es nicht zulasse, dass ein
Aufnahmemitgliedstaat die Erbringung einer Dienstleistung in seinem
Hoheitsgebiet davon abhängig mache, dass Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
eingehalten werden, die über die zwingenden Bestimmungen über ein
Mindestmaß an Schutz hinausgehen. Diese Rechtsauffassung ist nach den Bestimmungen
des Unionsrechts maßgeblich.
3. Wie genau begründet die Bundesregierung ihre in der genannten Antwort
gegebene Einschätzungen zur Einführung einer sozialen
Fortschrittsklausel, welche die Aushebelung von Arbeitnehmerrechten durch die
Binnenmarktfreiheiten generell verhindern würde?
a) Sieht die Bundesregierung die Binnenmarktfreiheiten (hier:
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) als Grundrechte an, die (auf
nationaler und auf europäischer Ebene) den gleichen rechtlichen bzw.
verfassungsmäßigen Rang haben wie soziale Grundrechte (z. B. das
Streikrecht) (bitte begründen)?
Grundrechte unterscheiden sich von den Grundfreiheiten des Binnenmarktes in
Historie und Funktion. Bedeutung und Anwendungsbereich der Grundrechte
Drucksache 17/5863 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegehen über den Binnenmarkt hinaus. Die Grundfreiheiten dienen der Schaffung
und Sicherung des Binnenmarktes, ihr Anwendungsbereich ist nur bei
Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs eröffnet. Gemeinsam ist Grundrechten
und Grundfreiheiten des Binnenmarktes, dass sie in hervorgehobener Weise auf
Ebene des Primärrechts der Europäischen Union verankert sind (die
Grundrechte in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union – EUV – in
Verbindung mit der Charta der Grundrechte der EU; die Grundfreiheiten in
Artikel 26 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
– AEUV – in Verbindung mit Artikel 28 ff. AEUV) und unmittelbar anwendbar
sind. Zudem liegt in der Wahrnehmung der Binnenmarktgrundfreiheiten
oftmals zugleich die Wahrnehmung wirtschaftlicher Grundrechte, wie sie etwa in
den Artikeln 15 bis 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankert sind.
Zwischen Grundrechten, sozialen wie wirtschaftlichen, und Grundfreiheiten
des Binnenmarktes besteht auf Ebene des Unionsrechts kein Rangverhältnis.
Dies hebt der mit dem Vertrag von Lissabon eingefügte und die
Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte bewirkende Artikel 6 Absatz 1 EUV
nochmals ausdrücklich hervor. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV sind die Charta der
Grundrechte und die Verträge rechtlich gleichrangig.
In konkreten Konfliktfällen zwischen sozialen Grundrechten und
wirtschaftlichen Grundrechten und Grundfreiheiten sind die widerstreitenden
Rechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und im Einzelfall
miteinander abzuwägen. Grundrechte und Grundfreiheiten können sich wechselseitig
beschränken. Mit einem solchen auf Interessenausgleich zielenden und auf den
jeweiligen Einzelfall abstellenden Ansatz ist es nicht zu vereinbaren, in
Konfliktfällen einen generellen und absoluten Vorrang sozialer Grundrechte
vorzugeben, wie dies Vorschläge für ein soziales Fortschrittsprotokoll vorsehen.
Zudem ist die notwendige Wahrung der Balance von Sozialem und
Wirtschaftlichen im Rahmen der europäischen Integration in erster Linie eine Aufgabe
der politischen Gestaltung durch die demokratisch legitimierten
Gesetzgebungsorgane, die nicht durch abstrakte Vorrangregelungen ersetzt werden kann.
b) Wie bringt die Bundesregierung ihre Aussage, die Europäische
Grundrechtecharta schaffe ein Gleichgewicht zwischen
Binnenmarktfreiheiten und Grundrechten in Einklang mit Artikel 53 der Charta („Keine
Bestimmung der Charta ist als Einschränkung oder Verletzung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen.“)?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist Artikel 53 der Charta der
Grundrechte in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. Der Begriff
„Grundfreiheiten“ in Artikel 53 bezieht sich nicht auf die in den Unionsverträgen verankerten
Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Der Doppelbegriff „der Menschenrechte
und Grundfreiheiten“ ist wie in der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu verstehen, erfasst also alle
Grundrechte im weiteren Sinne.
c) Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung das von ihr im
Zusammenhang mit der sozialen Fortschrittsklausel genannte Vorhaben der EU-
Kommission, gemeinsam mit einem Rechtsakt zur Entsenderichtlinie
einen Vorschlag für eine klärende Bestimmung zur Ausübung der
sozialen Grundrechte im Kontext der wirtschaftlichen
Binnenmarktfreiheiten zu unterbreiten, etwas an dem durch das Viking-Urteil
aufgeworfenen Problem ändern, dass die Niederlassungsfreiheit das Streikrecht
einschränken kann – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bei der
Entsenderichtlinie nicht um Niederlassungsfreiheit geht?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5863d) Sofern das eben genannte Vorhaben der EU-Kommission an der
Einschränkung des Streikrechts nach Einschätzung der Bundesregierung
nichts ändern wird, wie soll das Streikrecht ihrer Meinung nach dann
künftig wirksam geschützt werden?
Der von der Europäischen Kommission angekündigte Vorschlag für einen
Rechtsakt wird sich auch auf die Niederlassungsfreiheit beziehen. In der
Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 zu einer Binnenmarktakte
(KOM(2011) 206 endg.) wird unter der 10. Leitaktion eine Rechtsvorschrift
angekündigt, mit der die Wahrnehmung der Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit im Verhältnis zu den sozialen Rechten geklärt werden soll. Dieser
Vorschlag steht in Zusammenhang mit der von der Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Union geprägten Diskussion über das Verhältnis von
sozialen Grundrechten und Grundfreiheiten und soll unter anderem entstandene
Unsicherheiten und Zweifelsfragen klären. Die Bundesregierung verweist auf
ihre Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/
5132. Inhaltliche Bewertungen sind jedoch erst nach Vorlage der für das vierte
Quartal 2011 angekündigten konkreten Textvorschläge möglich.
4. Wird sich die Bundesregierung im Rat der Europäischen Union dafür
einsetzen, dass entsprechend der Entschließung des Europäischen Parlaments
vom 9. Oktober 2008 (2008/2034(INI)) die EU eine Zielvorgabe zum
Niveau von Mindestlöhnen in Höhe von mindestens 60 Prozent des
nationalen Durchschnittslohns vereinbart sowie des Weiteren dafür, dass ein
Zeitplan zur Einhaltung dieser Vorgabe in allen Mitgliedstaaten festgelegt
wird?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Nein. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Fragen der Entlohnung auf
Ebene der Mitgliedstaaten getroffen werden sollten. Im Übrigen ist zweifelhaft,
inwieweit die Europäischen Union hier eine Rechtsetzungskompetenz
beanspruchen könnte (vergleiche Artikel 153 Absatz 5 AEUV).
5. Warum genau sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit die
Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen zu erleichtern,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträge 2011 vermutlich wieder zurückgehen werden und es massive
Kritik an den Hürden der Allgemeinverbindlichkeitserklärung gibt?
Das Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung besteht seit vielen
Jahrzehnten. Das dazu in § 5 des Tarifvertragsgesetzes geregelte Verfahren hat sich
in der Praxis mit seiner engen Einbindung der Sozialpartner und Beteiligung
der übrigen betroffenen Kreise bewährt.
6. Warum hält die Bundesregierung einen Branchenmindestlohn für die
Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Schlacht- und
Fleischverarbeitungsbranche sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen
nicht für notwendig, um angesichts der Arbeitnehmerfreizügigkeit ab Mai
2011 (bzw. der bereits bestehenden Freizügigkeit für saisonale Tätigkeiten
seit dem 1. Januar 2011) Lohndumping im ausreichenden Maße zu
verhindern?
Die Bundesregierung bekennt sich zur Tarifautonomie und vertraut auf den
besonderen Sachverstand der Sozialpartner und ihre Fähigkeit, autonom die
Lohnbedingungen in den verschiedenen Branchen auszuhandeln und
festzulegen. Sie setzt auch vor dem Hintergrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit ab
Drucksache 17/5863 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Mai 2011 auf die Eigeninitiative der Sozialpartner bei der Entwicklung
tariflicher Lösungen. In bestimmten Branchen ist bereits unterstützend die
Festsetzung von Mindestlöhnen auf der Grundlage bestehender Gesetze möglich.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Umgehungsmöglichkeit des
Mindestlohns durch die in Polen mögliche und gängige Praxis einen Teil des
Lohns als Spesen auszuzahlen, welche nicht Sozialversicherungs- und
steuerpflichtig sind (vgl. Anhörung des Ausschusses für Arbeit und
Soziales des Deutschen Bundestages zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, 4. April
2011, Aussage des Sachverständigen Marek Rydzewski)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen einer solchen
Umgehung des Mindestlohns auf den deutschen Arbeitsmarkt nach
dem 1. Mai 2011?
b) Kann diese Umgehungsmöglichkeit nach Meinung der
Bundesregierung genutzt werden, um polnischen Unternehmen Lohnkostenvorteile
auf dem deutschen Markt zu verschaffen?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Der Sachverständige Marek Rydzewski wurde am 4. April 2011 von der
Bundestagsabgeordneten Jutta Krellmann danach gefragt, welche Probleme er
aufgrund der ab dem 1. Mai 2011 eintretenden vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit
für die Betroffenen, ihre Familien, den Arbeitsmarkt und die
Sozialversicherung sehe. Marek Rydzewski antwortete auf die Frage sehr differenziert und
wies darauf hin, dass Spesen nach polnischem Recht weder
sozialversicherungs- noch steuerpflichtig seien. Da die Sozialversicherungsbeiträge in Polen
bei ungefähr 40,2 Prozent lägen, könnten polnische Unternehmer versucht sein,
einen Teil des Lohns in Form von Spesen abzurechnen. Bei Einhaltung der
deutschen Vorschriften über Mindestlöhne und der polnischen
Sozialversicherungspflicht sei es für polnische Unternehmer nicht möglich, Dienstleistungen
deutlich günstiger anzubieten.
Die Bundesregierung hat aufgrund dieser Aussage derzeit keine Anhaltspunkte
dafür, dass polnische Unternehmen in großem Ausmaß ab dem 1. Mai 2011
versuchen werden, die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)
über die Gewährung von Mindestarbeitsbedingungen oder die polnische
Vorschriften zur Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Soweit Spesen als
Erstattung für beim Arbeitnehmer tatsächlich angefallene Kosten der Entsendung
(Reisekosten, Unterbringung, Verpflegung) bestimmt sind, sind sie nach
Artikel 3 Absatz 7 der Entsenderichtlinie nicht Bestandteil des Mindestlohns und
werden von den deutschen Kontrollbehörden auch nicht als Erfüllung des
Mindestlohnanspruchs akzeptiert. Ob von der von Marek Rydzewski
angesprochenen Umgehungsmöglichkeit im Übrigen Gebrauch gemacht wird, lässt sich
gegenwärtig noch nicht abschätzen.
Für den Fall, dass Unternehmen entgegen dem anwendbaren deutschen
Arbeitsrecht Lohnbestandteile nicht, nicht rechtzeitig, nicht in voller Höhe oder
nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise ausbezahlen, enthält das AEntG
Kontroll- und Bußgeldvorschriften, die für in- und ausländische Unternehmen
gleichermaßen betreffen.
8. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit die
Generalunternehmerhaftung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) auf alle Branchen
auszuweiten, um im Falle von illegaler Entsendung, z. B. durch
Scheinselbstständigkeit, zu vermeiden, dass die illegal entsandten Beschäftig-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5863ten, um den ihnen zustehenden Lohn und ihre
Sozialversicherungsbeiträge betrogen werden (bitte begründen)?
Soweit sich die Frage auf Fälle illegaler Beschäftigung von
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bezieht,
hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung
nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (Bundesratsdrucksache 210/11)
beschlossen. Der Gesetzentwurf setzt unter anderem die so genannte
Sanktionsrichtlinie um (Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen
gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt
beschäftigen). Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie enthält der Entwurf
in § 98a AufenthG-E eine dem AEntG nachgebildete Haftung bei illegaler
Beschäftigung eines Ausländers.
Darüber hinaus sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit, die
Generalunternehmerhaftung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Branchen
auszuweiten. Das bestehende Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium ist insoweit
ausreichend.
9. Welche Angebote plant die Bundesregierung zur Information und
Unterstützung der – ab dem 1. Mai 2011 sicherlich zunehmenden Anzahl von –
entsandten Beschäftigten bezüglich ihrer Rechte auf dem deutschen
Arbeitsmarkt?
a) Wird die Bundesregierung das Modellprojekt Berlin finanziell
unterstützen und andere Bundesländer dazu anregen, ähnliche
Beratungsstellen einzurichten?
b) Welchen finanziellen Nutzen verspricht sich die Bundesregierung von
derartigen Beratungsstellen in Bezug auf ansonsten entgangene
Sozialleistungen und Steuereinnahmen?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 10 und 11 (Bundestagsdrucksache 17/5132) verwiesen. Die dort
angekündigte Informationsbroschüre ist zwischenzeitlich erschienen. Sie ist auf den
Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingestellt und kann
dort in deutscher, englischer und polnischer Sprache heruntergeladen und bestellt
werden (
www.bmas.de/portal/51150/a805_entsendung_eu_buerger. html).
10. Warum plant die Bundesregierung zwar eine Ausweitung der Kontrollen
der Anwendung des AEntG auf Grund der zusätzlich aufgenommenen
Branchen, nicht jedoch angesichts der Arbeitnehmerfreizügigkeit?
Eine Ausweitung der Kontrollen im Hinblick auf die
Arbeitnehmerfreizügigkeit ist nicht erforderlich, da mit dieser Freizügigkeit keine neuen gesetzlichen
Verpflichtungen eintreten. Mit der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit entfällt die
Arbeitsgenehmigungspflicht und damit ein Prüfaspekt der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) für diesen Personenkreis. Die übrigen Prüfaufgaben
bestehen unverändert fort.
Drucksache 17/5863 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodea) Wie reagiert die Bundesregierung auf die Warnung der Deutschen
Zoll- und Finanzgewerkschaft vor weiteren personellen Engpässen bei
der Überprüfung der Mindestlöhne durch die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) (
www.bdz.eu/medien_nachrichten_3045.php)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 13 und 13a der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/5132
verwiesen.
b) Wie viel Prozent der Beschäftigten und wie viel Prozent der
Unternehmen bzw. Arbeitgeber aus den dem AEntG unterfallenden
Branchen hat die FKS in den Jahren 2009 und 2010 kontrolliert (bitte
differenzieren nach Branche und Jahr)?
Zur Zahl der Kontrollen in Branchen, die dem AEntG unterfallen, wird auf die
Antwort zu Frage 13b der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/5132
verwiesen. Es wird nicht zu jeder Personenbefragung und Arbeitgeberprüfung
statistisch erfasst, ob die Prüfung ergeben hat, dass die betreffende Person oder
der betreffende Arbeitgeber in den Geltungsbereich einer vom AEntG erfassten
Branche fiel. Da zudem Prüfungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und
deren Arbeitnehmer erfolgen, zu denen keine umfassenden
Beschäftigtenzahlen vorliegen, lässt sich ein prozentualer Anteil aus Sicht der Bundesregierung
nicht ermitteln.
c) Wie hat sich das Verhältnis von Beschäftigten bei der FKS und den
Beschäftigten in den Mindestlohnbranchen in den letzten Jahren
verändert?
Für den Aufgabenbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit stehen derzeit 6 723
Stellen zur Verfügung. Zur Entwicklung der Stellen wird auf die Antwort zu
Frage 10d verwiesen.
d) Wie haben sich die tatsächlichen Stellen bei der FKS in den letzten
Jahren entwickelt, werden durch die genannten neu zu schaffenden
Planstellen die pauschalen Stelleneinsparungen kompensiert?
Die Zahl der Stellen der FKS stellt sich wie folgt dar:
Die Planstellen der FKS sind seit 2008 von der pauschalen Stelleneinsparung
gemäß § 20 des Haushaltsgesetzes ausgenommen. Mit dem Haushaltsgesetz
2010 wurde jedoch die Einsparung von 0,4 Prozent im Zusammenhang mit der
Verlängerung der Wochenarbeitszeit der Bundesbeamtinnen und -beamten
gemäß § 21 des Haushaltsgesetzes auch auf die geschützten Bereiche ausgewei-
Jahr Zahl der Planstellen und Stellen
2004 7 000
2005 7 000
2006 6 880
2007 6 688
2008 6 600
2009 6 600
2010 6 750
2011 6 723
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5863tet. Für die FKS ergibt sich dadurch jährlich eine Einsparung von ungefähr
27 Planstellen.
Für die Jahre 2012 und 2013 wird angestrebt, jeweils weitere 100 Planstellen
für die FKS zu erhalten. Folglich könnten damit die pauschalen
Stelleneinsparungen kompensiert werden.
e) Wie wird sich die geplante Streichung von 15 000 Stellen in der
gesamten Bundesverwaltung bis 2014 auf die Stellensituation der FKS
auswirken?
An den geplanten Streichungen wird die Zollverwaltung über die pauschalen
Einsparungen gemäß § 20 des Haushaltsgesetzes beteiligt. Soweit die FKS von
dieser pauschalen Stelleneinsparung ausgenommen bleibt, hat die Streichung
keine Auswirkungen auf die FKS.
f) Hat die unter dem ehemaligen Bundesminister der Finanzen, Peer
Steinbrück, erfolgte Regionalisierung der FKS Auswirkungen
hinsichtlich der Kontrollintensität, und wenn ja, welche?
Die Umsetzung des Strukturprojekts der Zollverwaltung hat keine
Auswirkungen auf die Kontrollintensität der FKS.
11. Wie erklärt die Bundesregierung den Rückgang der in der Bauwirtschaft
wegen Verstößen gegen das AEntG verhängten Bußgelder von knapp
30 Mio. Euro im Jahr 2009 auf knapp 17 Mio. Euro im Folgejahr 2010?
Eine seriöse Bewertung ist anhand des vorhandenen Datenmaterials von nur
zwei Jahren kaum möglich. Die Ursachen für höhere oder niedrigere
Geldbußen in einem Jahr können vielschichtig sein. Es könnten zum Beispiel
vermehrt Strafverfahren wegen gleichzeitiger Beitragsvorenthaltung (§ 266a des
Strafgesetzbuches) in Betracht kommen oder geringfügigere Verstöße
aufgedeckt worden sein. Festzustellen ist, dass die Prüfintensität nicht verringert
wurde und auch die Zahl der abgeschlossenen Bußgeldverfahren in 2010 nur
knapp unter der in 2009 liegt.
12. Bis wann wird die Bundesregierung eine Erfassung und damit eine
Auswertungsmöglichkeit von Verstößen gegen Mindestlohnregelungen für
alle dem AEntG unterfallenden Branchen umsetzen?
Eine Erfassung aller vom AEntG erfassten Branchen ist für das Jahr 2011
geplant, entsprechende Auswertungen stehen dann ab dem Jahr 2012 zur
Verfügung.
13. Auf welcher empirischen Grundlage kommt die Bundesregierung zu der
Aussage, seit den EU-Osterweiterungen sei zu beobachten, „dass die
Dienst- und Niederlassungsfreiheit missbräuchlich genutzt wird, die
geltenden Vorschriften des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechts
zu umgehen“, beispielsweise durch Scheinselbständigkeit?
Die Erkenntnisse werden aus den Aussagen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
sowie der zuständigen Landesbehörden gewonnen.
Drucksache 17/5863 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Plant die Bundesregierung eine Wiedereinführung des 1998 eingeführten
und kurz danach wieder abgeschafften Verfahrens zur Bekämpfung der
Scheinselbständigkeit in § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Die Vermutungsregelung des § 7 Absatz 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (alt) hat in der Praxis auf Grund des zu beachtenden
Amtsermittlungsgrundsatzes eine nur geringe Bedeutung erlangt und ist daher durch das Zweite
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4621) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgehoben worden.
Dadurch haben sich jedoch keine Veränderungen auf die weiterhin
erforderliche Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit
ergeben. Vielmehr gelten unverändert der Beschäftigungsbegriff des § 7 Absatz 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die von der Rechtsprechung hierzu
entwickelten Abgrenzungskriterien. Die bisherige Vermutungsregelung wurde
durch die Regelung ersetzt, wonach bei Personen, die für ihre selbständige
Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 421 Absatz 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch einen Existenzgründungszuschuss beantragen,
widerlegbar vermutet wird, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind.
Für die Dauer des Bezugs des Zuschusses gelten diese Personen als selbständig
Tätige und unterliegen in der gesetzlichen Rentenversicherung der
Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch.
Die ebenfalls durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit errichtete
Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat sich bewährt.
Bei der Clearingstelle besteht die Möglichkeit der Durchführung eines
Statusfeststellungsverfahrens. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird
rechtsverbindlich festgestellt, ob im konkreten Einzelfall eine abhängige Beschäftigung
oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Durch dieses Verfahren, ergänzt durch
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wurde Rechtssicherheit für die
Betroffenen geschaffen.
15. Wie viele Kontrollen hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den von
Scheinselbständigkeit besonders betroffenen Branchen durchgeführt, wie
viele Missbrauchsfälle wurden festgestellt, und welche Sanktionen
wurden verhängt (bitte auch die Höhe der finanziellen Sanktionen angeben,
alles differenziert nach Branchen, Verstößen und Monat)?
Zu den Branchen, in denen ein Missbrauch der Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit beobachtet wurde, zählen die Bauwirtschaft, das Hotel- und
Gaststättengewerbe, die Speditions-, Transport- und Logistikbranche sowie die
Fleischwirtschaft.
Im Jahr 2010 wurden Arbeitgeberprüfungen in diesen Branchen wie folgt
durchgeführt:
Bauwirtschaft: 20 030.
Hotel- und Gaststättengewerbe: 8 315.
Speditions-, Transport- und Logistikbranche: 5 031.
Fleischwirtschaft: 430.
Eine gesonderte Erfassung der Beitragsvorenthaltung durch
Scheinselbständigkeit erfolgt bei der FKS nicht. Aussagen zu Missbrauchsfällen dieser Art sind
daher nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/586316. Welche genauen Aufgaben hat die Task Force zur Bekämpfung des
Missbrauchs der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit?
a) Wer ist an der Task Force beteiligt?
b) Ist die Arbeit dieser Task Force öffentlich, zumindest für die
gewählten Abgeordneten, gibt es z. B. Jahresberichte?
Zu Aufgaben und Beteiligten an der Task Force wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 18 bis 20 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/2781 verwiesen. Die wesentlichen Erkenntnisse der im Rahmen
der Task Force stattfindenden verwaltungsinternen Besprechungen fließen in
den alle vier Jahre erscheinenden Bericht der Bundesregierung über die
Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ein
(vergleiche Bundestagsdrucksache 16/13768).
c) Auf welcher Grundlage arbeitet die Task Force, wenn die
Bundesregierung keine gesicherte Datengrundlage über Entsendung,
Gewerbeanmeldungen etc. hat?
Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
17. Wie beurteilt die Bundesregierung die von der Bundesfachtagung
Gewerberecht 2010 geäußerte Kritik, dass der Wegfall der Anzeigepflicht zu
Verstößen führt, da die Kompensation durch das Binnenmarkt-
Informationssystem zum einen noch nicht für alle Behörden zugänglich ist und
zum anderen die Kenntnisse der Behörden über die Zuständigkeiten im
zuständigen Mitgliedstaat noch äußerst unzureichend sind?
Der Wegfall der Gewerbeanzeigepflicht für Gewerbetreibende mit
Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
wenn diese (nur) vorübergehend grenzüberschreitend in Deutschland tätig sind,
ergibt sich aus zwingenden europarechtlichen Vorgaben der
Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG), die durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der
Gewerbeordnung für Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der EU-
Dienstleistungsrichtlinie fallen, umgesetzt wurden.
Das IT-gestützte Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information
System – IMI) zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der
EU-Mitgliedstaaten, das seit 2010 auch für den Bereich
Dienstleistungsrichtlinie genutzt wird, verhilft zu einer zügigen Abwicklung von Anfragen: 66
Prozent der Anfragen von Behörden im Bereich Dienstleistungen wurden
innerhalb von zwei Wochen beantwortet.
Das Binnenmarktinformationssystem IMI ist eine Softwareanwendung, die von
der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
entwickelt wurde und über Internet zugänglich ist. Das System unterstützt die
Mitgliedstaaten bei der praktischen Anwendung der EU-Rechtsvorschriften, in
denen Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen sind. Es trägt
zur Überwindung praktischer Hindernisse bei, die sich aus den
unterschiedlichen Verwaltungsabläufen, den verschiedenen Sprachen und den
unterschiedlichen Zuständigkeitsverteilungen in den Mitgliedstaaten ergeben.
Drucksache 17/5863 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode18. Befürwortet die Bundesregierung die Wiedereinführung der Meldepflicht
im Gewerberecht, wie vom Deutschen Gewerkschaftsbund im Beschluss
vom 5. April 2011 zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gefordert, um die
Kontrollen aller in Deutschland tätigen Unternehmen durch die über sie
erfassten Daten überhaupt erst zu ermöglichen?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. Die Bundesregierung ist an
zwingende europarechtliche Vorgaben gebunden.
19. Welche Verbesserungen der Datengrundlage plant die Bundesregierung
bezüglich des Problems der Scheinselbständigkeit?
a) Warum werden in der Statistik der Gewerbeanzeigen bezüglich der
mittel- und osteuropäischen Länder nur Gewerbeanmeldungen durch
polnische Staatsangehörige erfasst, obwohl die Bundesregierung in
ihrer o. g. Antwort schreibt, dass vor allem ein Missbrauch durch
bulgarische und rumänische Staatsangehörige zu beobachten ist?
b) Warum werden nur Einzelanmeldungen erfasst, geht die
Bundesregierung davon aus, dass (Schein-)Gewerbeanmeldungen nur über diesen
Weg erfolgen?
c) Wie will die Bundesregierung das Problem lösen, dass bei den
Gewerbeanmeldungen nicht ersichtlich ist, ob jemand dauerhaft ein
Gewerbe betreibt oder nur einmal einige Wochen für einen Auftrag hier
ist (Abgrenzungsproblem Niederlassungsfreiheit/
Dienstleistungsfreiheit)?
Die Statistik „Unternehmen und Arbeitsstätten, Gewerbeanzeigen in den
Ländern“ dient primär wirtschaftspolitischen sowie
wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Zwecken und nicht der Verfolgung des Missbrauchs der Dienstleistungs-
und Niederlassungsfreiheit. Aufgabe der Gewerbeanzeigestatistik ist es unter
anderem, das Gewerbemeldegeschehen in seiner Gesamtheit darzustellen und
Informationen über Existenzgründungen und Stilllegungen von Betrieben zu
liefern. Die FKS erhält die Gewerbemeldedaten unmittelbar und zeitnah von
den zuständigen Gewerbebehörden.
Nach der „Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit der Zollverwaltung mit den Gewerbebehörden und den nach
Landesrecht zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden in den Ländern
auf dem Gebiet des Handwerks- und Gewerberechts“ übersenden die
Gewerbebehörden der FKS die Daten der Gewerbeanzeige, wenn bei der
Entgegennahme der Gewerbeanzeige oder einer Gewerbeaußendienstprüfung
Anhaltspunkte für eine tatsächliche Arbeitnehmereigenschaft anstelle der angezeigten
Selbständigkeit (sog. Scheinselbständigkeit) bekannt werden.
20. Welche Bedeutung hat die statistische Erfassung von nach Deutschland
entsandten Beschäftigten für die Bundesregierung?
a) Warum hat die Bundesregierung 2010 auf Bundestagsdrucksache
17/728 als Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
angegeben, es gäbe keine eigene Statistik zur Zahl der entsandten
Beschäftigten in Deutschland, obwohl diese seit 2005 bei der Deutschen
Rentenversicherung existiert – worauf die Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die aktuelle Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
(Bundestagsdrucksache 17/5132) selbst hinweist?
In der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/728 wurde
bereits darauf hingewiesen, dass die Anzahl der entsandten Arbeitnehmer und
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5863Arbeitnehmerinnen an Hand der gemeldeten Bescheinigungen (E101
beziehungsweise A1) geschätzt werden kann. Dabei ist allerdings erneut zu betonen,
dass die Addition der eingegangenen Bescheinigungen noch kein umfassendes
Bild der Entsendungen ergibt. Dies galt gerade auch in der Anfangsphase der
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, in der ihre
Empfangsberechtigung und das Verfahren den ausländischen Trägern bekannt zu machen war.
b) Inwieweit wertet die Bundesregierung die bei der Datenstelle der
Träger der Rentenversicherung in Würzburg gespeicherten Daten über
Entsendungen nach Deutschland aus?
Die bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg
erhobenen Daten werden regelmäßig ausgewertet und den zuständigen Ministerien
sowie den für einen Datenabruf berechtigten Prüfbehörden (Finanzkontrolle
Schwarzarbeit, Prüfdienste der Träger der Deutschen Rentenversicherung,
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) zur Kenntnis gegeben.
c) Welche Aussagen lassen sich auf dieser Grundlage über die
Entwicklung der Anzahl entsandter Beschäftigter in Deutschland und über
deren Herkunftsländer seit 2005 treffen (bitte sortiert nach Branchen)?
Die Anzahl entsandter Beschäftigter verläuft weitgehend stabil, wie auch der
Bericht der Kommission für die Jahre 2008 und 2009 ausweist. Für das
Herkunftsland Polen kann jedoch beispielhaft gezeigt werden, dass der Anteil an
privatem Hauspersonal und Personal in der Elektrizitätserzeugung deutlich
zunahm, während in der unmittelbaren Fleischverarbeitung oder bei der
Herstellung von Kraftwagen ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen war.
d) In welchen Punkten stimmen die in der o. g. Antwort erwähnten
Zahlen der EU-Kommission über Entsendungen mit den bei der
Rentenversicherung gesammelten überein, in welchen gibt es – warum –
Abweichungen?
Die von der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erhobenen Daten stimmen weitgehend mit den bei der Datenstelle der
Träger der Rentenversicherung gespeicherten Entsendebescheinigungen überein.
Abweichungen ergeben sich bei einzelnen Mitgliedstaaten dadurch, dass in die
Statistik der EU teilweise auch Bescheinigungen für so genannte
Mehrfachbeschäftigte einfließen, die von der Deutschen Rentenversicherung aufgrund der
derzeitigen Rechtslage nicht gesammelt werden dürfen. Aus diesem Grund ist
mit dem „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in
Europa und zur Änderung anderer Gesetze“ vorgesehen, noch in diesem Jahr
die Speicherbefugnis der Deutschen Rentenversicherung auch auf diesen
Bereich auszuweiten.
e) Liegen der Bundesregierung die Daten über Entsendungen vor, die
nach § 18 AEntG an die Bundesfinanzdirektion West gemeldet
werden müssen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Die schriftlichen (Fax, Brief) Anmeldungen nach § 18 AEntG sind bei der
Bundesfinanzdirektion West abzugeben. Von dort werden sie an die
Hauptzollämter, die Finanzämter sowie bei Baubetrieben an die SOKA-BAU (Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) für dortige Prüfzwecke weitergeleitet.
Eine Verarbeitung dieser Daten findet bei der Bundesfinanzdirektion West nicht
statt.
Drucksache 17/5863 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodef) Ist es richtig, dass die umfassende statistische Erfassung der
Entsendedaten bei der Bundesfinanzdirektion West in erster Linie ein
technisches Problem (fehlende Software) ist?
Wenn ja, (wann) plant die Bundesregierung eine entsprechende
Ausstattung der Bundesfinanzdirektion West?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Eine Erfassung der in den Meldungen nach § 18 AEntG enthaltenen
Entsendedaten erfolgt bei der Bundesfinanzdirektion West nicht, da hierfür zumindest
bislang keine Notwendigkeit besteht. Die Meldungen, die der SOKA-BAU
übermittelt werden, stellen nach wie vor den weit überwiegenden Anteil der
Meldungen dar. Die SOKA-BAU übernimmt den Inhalt dieser Meldungen in
eine eigene Datenbank, die um weitere Daten, die die SOKA-BAU erhebt,
ergänzt wird. Die FKS hat Zugriff auf diese Datenbank. Es wurde daher bislang
darauf verzichtet, neben dieser Datenbank bei der SOKA-BAU eine weitere
Datenbank bei der FKS zu errichten und zu pflegen. Im Hinblick auf die neu in
das AEntG aufgenommenen Branchen und die Möglichkeit, ein elektronisches
Meldeportal einzurichten, wird derzeit ein Konzept erstellt, das sich u. a. mit
der Frage befasst, ob und ggf. wie die nicht aus dem Baubereich stammenden
Meldungen in einer Datenbank zu erfassen sind. Eine abschließende
Entscheidung ist erst nach Vorlage des Konzeptes möglich.
21. Hält die Bundesregierung es für notwendig, die staatliche Förderung der
Antirassismusarbeit auszuweiten, um rechtsradikaler Propaganda im
Angesicht und infolge der Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegenzuwirken?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Die Bundesregierung nimmt die Gefahr einer fremdenfeindlichen
Instrumentalisierung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch Rechtsextremisten sehr ernst. Es
wird insoweit auf die Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
auf die Schriftliche Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 17/5568 des
Abgeordneten Dr. h. c. Wolfgang Thierse vom 11. April 2011 verwiesen. Die
Bundesregierung fördert zahlreiche Einzelaktivitäten und Programme für Demokratie
und Toleranz. Diese Maßnahmen sieht die Bundesregierung als ausreichend an.
Eine Ausweitung der Aktivitäten, z. B. im Hinblick auf spezielle
Herausforderungen in Folge der Arbeitnehmerfreizügigkeit, ist daher nicht geplant.
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]