[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6044
17. Wahlperiode 03. 06. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke,
Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5857 –
Die Folgen des CGZP-Urteils und die Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Schutzbedürftigkeit der Leiharbeitskräfte ist unbestritten. Sie ergibt sich
vor allem aus den oft nur kurzfristigen Arbeitsverträgen und den Einsätzen in
wechselnden Betrieben. Die Gefahren dieser atypischen Beschäftigungsform
zeigen auch das sog. CGZP-Urteil, in dem das Bundesarbeitsgericht die
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalserviceagenturen (CGZP) für tarifunfähig erklärte, und die in vielen Fällen
missbräuchlichen Gestaltungsformen von Leiharbeit. Mit dem Urteilsspruch des
Bundesarbeitsgerichts aus dem Dezember vergangenen Jahres ist den
Gefälligkeitstarifverträgen der CGZP ein Ende gesetzt. Als Folge können die
betroffenen Leiharbeitskräfte rückwirkend die gleichen wesentlichen
Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, wie die Stammbelegschaft
beanspruchen. Zudem müssen die entsprechenden Verleiher die zu niedrig
entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Leiharbeit (EU-Leiharbeitsrichtlinie) fordert unmissverständlich, dass
die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von
Leiharbeitskräften grundsätzlich mindestens den Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitskräfte entsprechen müssen. Nach Aussage
der Bundesregierung soll mit dem „Ersten Gesetz zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ der missbräuchlichen Nutzung von Leiharbeit
ein wirksamer Riegel vorgeschoben und die EU-Leiharbeitsrichtlinie in
nationales Recht umgesetzt werden. In der Anhörung des Ausschusses für Arbeit
und Soziales des Deutschen Bundestages vom 21. März 2011 zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung konstatierte der Vorsitzende Richter des 9. Senats
am Bundesarbeitsgericht, Prof. Franz Josef Düwell, dass dies der
Bundesregierung in weiten Teilen nicht gelungen sei. Damit stellt sich die Frage, ob
Nachbesserungen notwendig werden, um das deutsche Recht der
Arbeitnehmerüberlassung richtlinienkonform zu gestalten, die Arbeitsbedingungen
sowie die Entlohnung von Leiharbeitskräften zu verbessern und einer
schleichenden Substitution von Stammbelegschaften vorzubeugen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. Juni
2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6044 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung sieht in der Arbeitnehmerüberlassung ein flexibles und
wirksames Instrument der Arbeitsmarktpolitik. Diese Einschätzung wird auch
auf europäischer Ebene geteilt und schlägt sich in der Lissabon-Strategie und
dem Flexicurity-Ansatz nieder. Die Arbeitnehmerüberlassung bietet
arbeitslosen Frauen und Männern eine Chance auf einen Beschäftigungseinstieg und
schafft Beschäftigungsperspektiven. Der überwiegende Teil der ehemaligen
Zeitarbeitskräfte befindet sich auch mittelfristig weiterhin in Beschäftigung und
nicht in Arbeitslosigkeit. Dabei unterliegen Zeitarbeitsverhältnisse den gleichen
gesetzlichen Vorgaben wie andere Arbeitsverhältnisse, insbesondere denen des
Kündigungsschutzgesetzes und des Teilzeit- und -Befristungsgesetzes.
Außerdem leistet die Arbeitnehmerüberlassung einen wichtigen Beitrag dazu, dass die
positive wirtschaftliche Entwicklung schnell in neue Beschäftigungschancen
umgesetzt wird. Der Anteil der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der
Arbeitnehmerüberlassung an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten beträgt
im Februar 2011 etwa 2,6 Prozent (Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für
Arbeit/Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales). Die
Arbeitnehmerüberlassung ist für die Unternehmen ein wichtiges Instrument, um
ihren Arbeitskräftebedarf flexibel zu decken.
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
welches am 29. April 2011 verkündet worden ist (BGBl. I S. 642), wurden die
Voraussetzungen für die Festsetzung einer absoluten Lohnuntergrenze für
Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer auf Vorschlag der
Tarifvertragsparteien geschaffen, die auch für aus anderen EU-Mitgliedstaaten
grenzüberschreitend nach Deutschland überlassene Zeitarbeitnehmer verbindlich ist.
Ebenso wie die Regelungen zur Lohnuntergrenze ist die sogenannte
Drehtürklausel bereits am 30. April 2011 in Kraft getreten. Die Drehtürklausel
schließt aus, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlassen oder nicht
weiter beschäftigt werden und in zeitlichem Zusammenhang als
Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder
einem anderen Unternehmen desselben Konzerns zu schlechteren
Arbeitsbedingungen als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Entleihers
eingesetzt werden. Der Einsatz von Arbeitnehmerüberlassung in diesen Fällen ist
weiterhin möglich; den betroffenen Zeitarbeitnehmerinnen und
Zeitarbeitnehmern ist jedoch die Gleichstellung mit den vergleichbaren Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Einsatzbetrieb zu gewähren, ohne dass hiervon eine
Abweichung durch Anwendung eines Tarifvertrags möglich ist. Die Regelung
verhindert, dass die Arbeitnehmerüberlassung als „Drehtür“ zur Verschlechterung
der Arbeitsbedingungen missbraucht werden kann.
Das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dient
auch der Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie),
die am 5. Dezember 2008 in Kraft getreten ist. Zur Umsetzung der Richtlinie,
die bis 5. Dezember 2011 zu erfolgen hat, tritt das Gesetz am 1. Dezember 2011
in Kraft; dies gibt Verleihern und Entleihern ausreichend Zeit für die
Anpassung an die neue Rechtslage.
Am 26. Mai 2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/5761) in zweiter und dritter Lesung
verabschiedet. Dieses Gesetz überträgt die Kontroll- und Sanktionsregelungen des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, damit eine
effektive Kontrolle einer festgesetzten Lohnuntergrenze durch die Behörden
der Zollverwaltung möglich ist. Die Bundesagentur für Arbeit bleibt weiterhin
für die Erteilung der Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1
Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zuständig.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/60441. Wie viele Beschäftigte gibt es derzeit in der Leiharbeit, und wie viele
dieser Beschäftigten sind aus dem Bezug des Zweiten bzw. Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB III) in die Leiharbeit vermittelt worden
(bitte aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Qualifikation, Berufs- bzw.
Schulabschluss und Alter)?
Daten aus der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik liegen bis Juni 2010 vor. In
diesem Monat waren rund 806 000 Zeitarbeitnehmerinnen und
Zeitarbeitnehmer beschäftigt. Vermittlungen durch Agenturen für Arbeit oder Jobcenter
können derzeit nicht danach differenziert werden, ob sie in
Zeitarbeitsunternehmen erfolgten. Entsprechend kann auch nicht ermittelt werden, wie viele
der beschäftigten Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer aus dem SGB-II-
Bezug bzw. aus dem SGB-III-Bezug vermittelt wurden. Bekannt ist jedoch,
dass von den im ersten Halbjahr 2010 neu zugegangenen
Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern 67,2 Prozent unmittelbar zuvor nicht oder überhaupt
noch nicht beschäftigt waren. Hiervon entfallen rund 11 Prozentpunkte auf
Personen, die bereits ein Jahr oder länger ohne Beschäftigung waren.
2. In welchen Branchen werden wie viele Leiharbeitskräfte eingesetzt?
Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik wird nicht erhoben, in
welchen Branchen die Zeitarbeitskräfte eingesetzt werden. Entsprechend liegen
keine aktuellen statistischen Daten vor. Die Anteile der Zeitarbeitskräfte an
allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Branche am 30. Juni 2008 weist
folgende Tabelle aus, die auf Daten aus dem IAB-Betriebspanel 2008 beruht.
Anteil der Leiharbeitnehmer an allen Mitarbeitern am 30. Juni 2008,
nach Branche
Quelle: IAB-Betriebspanel 2008.
3. Wie viele Verleihunternehmen haben derzeit eine befristete bzw. eine
unbefristete Erlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
aufschlüsseln nach Bundesländern)?
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit waren mit Stand 31. März 2011
genau 17 621 Verleiher im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung, davon 8 786 mit einer unbefristeten Erlaubnis. Die Vertei-
Branche Anteil
Land- und Forstwirtschaft
Bergbau, Energie- und Wasserversorgung
Verbrauchsgüter
Produktionsgüter
Investitions- und Gebrauchsgüter
Baugewerbe
Handel und Reparatur
Verkehr nd Nachrichtenübermittlung
Kredit- und Versicherungsgewerbe
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen
Sonstige Dienstleistungen
Organisationen ohne Erwerbscharakter
Öffentliche Verwaltung
<0,5 %
2 %
3 %
5 %
6 %
2 %
1 %
2 %
<0,5 %
<0,5 %
3 %
<0,5 %
<0,5 %
<0,5 %
Alle Branchen 2 %
Drucksache 17/6044 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelung der Erlaubnisinhaber nach den Bezirken der Regionaldirektionen der
Bundesagentur für Arbeit ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand: 31. März 2011.
4. Bei wie vielen verschiedenen Entleihunternehmen sind Leiharbeitskräfte
in einem Jahr durchschnittlich beschäftigt (bitte aufschlüsseln für die Jahre
2005 bis 2010)?
Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsstatistik wird dieser Sachverhalt
nicht erhoben, entsprechend liegen hierzu auch keine statistischen Daten vor.
Folgen des CGZP-Urteils:
5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der betroffenen
Verleihfirmen und die Summe der Nachforderungen von
Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im
Dezember 2010, in der der CGZP die Tariffähigkeit aberkannt wurde?
Der Deutschen Rentenversicherung sind derzeit rund 1 500 betroffene
Verleihunternehmen bekannt. Zur Summe der Nachforderungen von
Sozialversicherungsbeiträgen liegen keine Daten vor.
6. Wie hoch ist laut Erkenntnissen der Bundesregierung die Summe der
Löhne, die Beschäftigte von Verleihunternehmen nachfordern können, bei
denen Tarifverträge der CGZP zur Anwendung kamen, und hat die
Bundesregierung Kenntnis darüber, in wie vielen Fällen Leiharbeitskräfte
bereits Löhne nachfordern?
Weder zur Summe der Lohnnachforderungen noch über die Anzahl der Fälle, in
denen Zeitarbeitskräfte bereits Löhne nachfordern, liegen der Bundesregierung
Daten vor.
Regionaldirektionen Erlaubnisinhaber davon unbefristet
Nord 1 231 626
Niedersachsen-Bremen 2 076 1 153
Nordrhein-Westfalen 3 938 1 945
Hessen 1 523 690
Rheinland-Pfalz-Saarland 1 132 583
Baden-Württemberg 2 119 1 062
Bayern 3 062 1 408
Berlin-Brandenburg 932 405
Sachsen-Anhalt-Thüringen 920 525
Sachsen 688 389
Gesamt 17 621 8 786
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/60447. Erwartet die Bundesregierung als Konsequenz aus dem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts und den daraus resultierenden Forderungen der
Sozialversicherungsträger und der Leiharbeitskräfte eine Welle an Insolvenzen
von Verleih- und Entleihunternehmen?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?
Die Bundesregierung geht hinsichtlich der Forderungen der
Sozialversicherungsträger in Folge des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass
die Sozialversicherungsträger die Regelungen der Stundung und der anderen
Instrumente pflichtgemäß und verantwortungsvoll prüfen und anwenden,
beispielsweise wenn mit der Erhebung erhebliche Härten für Verleih- und
Entleihunternehmen verbunden wären (vgl. Antwort zu Frage 19).
8. Wie viele Betriebsprüfungen sind von der Bundesregierung geplant,
wenn ab Juli 2011 die Rentenversicherungsträger Betriebsprüfungen zur
Kontrolle der Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge
durchführen?
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden im zweiten Halbjahr
2011 bei den ihnen bekannten Arbeitgebern (vgl. Antwort zu Frage 5) mit
Betriebsprüfungen beginnen.
9. Wie viele Prüfende stehen den Rentenversicherungsträgern für
Betriebsprüfungen insgesamt zur Verfügung, und wie viele Prüfende werden für
die Prüfungen bezüglich des in Frage 8 angesprochenen Sachverhalts
abgestellt?
Die Rentenversicherungsträger führen jährlich rund 800 000 Betriebsprüfungen
mit insgesamt rund 3 600 Prüfern durch. Jeder Träger der Rentenversicherung
entscheidet innerhalb seines Zuständigkeits- und Organisationsbereichs
eigenverantwortlich darüber, mit welchen personellen Ressourcen und ggf.
ablauforganisatorischen Maßnahmen er seine Prüfungsaufgaben erfüllt.
10. Nach welchem System werden die Rentenversicherungsträger Betriebe
zur Betriebsprüfung auswählen?
Jeder Träger der Rentenversicherung trifft innerhalb seines Zuständigkeits- und
Organisationsbereichs die Entscheidung, ob und ggf. aus welchem Grund
welche der bekannten Verleihunternehmen (vgl. Antwort zu Frage 5) vorrangig zu
prüfen sind.
Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger bei Betriebsprüfungen richtet
sich nach der Betriebsnummer. Sofern die Regionalträger der Deutschen
Rentenversicherung die Prüfung durchführen, wird die örtliche Zuständigkeit durch
den Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers (§ 28p
Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV) bzw. durch
den Sitz steuerberatender Stellen, Rechenzentren oder vergleichbarer
Einrichtungen (§ 28p Absatz 6 SGB IV) festgelegt.
11. Welche Höhe haben die „Säumniszuschläge“, die zusätzlich zur
Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, wenn
Verleihfirmen ihre Beitragsschuld nicht bis zum 31. Mai 2011 beglichen haben?
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich darauf
verständigt, dass die betroffenen Arbeitgeber (Verleiher) auf der Grundlage der Equal-
Drucksache 17/6044 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodePay-Ansprüche für ihre beschäftigten Zeitarbeitnehmerinnen und
Zeitarbeitnehmer Beiträge nachzuzahlen und korrigierte Entgeltmeldungen einzureichen
haben. Hierfür wurde ein Zeitraum bis zum 31. Mai 2011 eingeräumt. Der
Säumniszuschlag für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der
Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, beträgt für jeden
angefangenen Monat der Säumnis eins vom Hundert des rückständigen, auf
50 Euro nach unten abgerundeten Betrags (§ 24 Absatz 1 Satz 1 SGB IV).
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung werden die
Rentenversicherungsträger keine Säumniszuschläge erheben, sofern sich die Ermittlung der
Beitragshöhe bei den Verleihfirmen über den 31. Mai 2011 hinaus hinzieht oder
eine Ermittlung ohne Zutun des Rentenversicherungsträgers nicht möglich ist
und deshalb bis dahin noch keine Beiträge gezahlt wurden. Voraussetzung ist
allerdings, dass sich die Verleihfirmen ernsthaft und nachvollziehbar um die
Durchführung und den Abschluss entsprechender Ermittlungen bemühen.
12. Von wie vielen betroffenen Verleihfirmen und in welcher Höhe wurden
ausstehende Sozialversicherungsbeiträge bereits an die
Sozialversicherungsträger nachgezahlt?
13. Wie viele Verleih- und Entleihunternehmen mussten bereits, aufgrund der
Höhe der Nachforderungen an Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen,
Insolvenz anmelden?
14. Wie viele Entleihunternehmen mussten bereits gemäß § 28e Absatz 2
Satz 1 SGB IV und § 150 Absatz 3 SGB VII als Bürge für die
Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge haften?
15. In welcher Höhe mussten Entleihunternehmen bisher als Bürge für
insolvente Verleiher haften (bitte Gesamtsumme und durchschnittliche
Haftungssumme)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
16. In welchen beispielhaften Fällen würde die Bundesregierung von einem
„unverhältnismäßigen Aufwand“ zur Ermittlung der Equal-Pay-
Ansprüche ausgehen?
Die Besonderheit bei der Ermittlung des Equal-Pay-Anspruchs besteht darin,
dass für jede Zeitarbeitnehmerin und jeden Zeitarbeitnehmer in jedem
einzelnen Überlassungsfall zu vergleichen ist, ob das vom Verleiher (Arbeitgeber)
gezahlte Arbeitsentgelt jeweils dem für eine vergleichbare Stammarbeitnehmerin
oder einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb
geltenden Arbeitsentgelt entspricht und zu ermitteln ist, wie hoch
gegebenenfalls der jeweilige Differenzbetrag ist. Nach Angaben der Deutschen
Rentenversicherung hängen der Umfang der Ermittlungen und die daraus ggf.
resultierende Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes unter anderem von der Anzahl
und Dauer der Beschäftigungsverhältnisse, der Anzahl der Entleiher und der
Dauer der Überlassungen ab.
17. Welche „Vereinfachungslösungen“ sind in den angesprochenen Fällen für
die Bundesregierung denkbar?
Die Deutsche Rentenversicherung prüft Möglichkeiten der vereinfachten
Ermittlung individueller und personenbezogen zuzuordnender Beitragsansprüche
für die jeweils betroffenen Zeitarbeitskräfte. Sofern sich die Equal-Pay-
Ansprüche der Zeitarbeitskräfte nicht mit einem vertretbaren Aufwand beim Ent-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6044leiher ermitteln lassen, kann eine Vereinfachungslösung beispielsweise die
Ermittlung des Lohnabstands aufgrund einer oder mehrerer Stichproben
vorsehen. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse könnten dann auf alle
vergleichbaren Zeitarbeitskräfte übertragen werden.
18. Wie werden bei „Vereinfachungslösungen“ die Rechte der
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auf beispielsweise ein erhöhtes
Arbeitslosengeld I und höhere Rentenansprüche berücksichtigt werden?
Vereinfachungslösungen zielen darauf ab, dass für die jeweils betroffenen
Zeitarbeitskräfte individuell Beitragsansprüche ermittelt und personenbezogen
zugeordnet werden. Deshalb ist vom Verleihunternehmen sicherzustellen, dass für
alle Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nachträglich jeweils Meldungen
nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) erstattet
werden, um eine personenbezogene Zuordnung von Beiträgen zu ermöglichen.
Diese gemeldeten Entgelte werden im Rentenkonto berücksichtigt und können
zu höheren Rentenansprüchen führen. Für die Feststellung eines höheren
Arbeitslosengeldanspruchs ist es erforderlich, dass der ehemalige Arbeitgeber die
tatsächliche Auszahlung des höheren Arbeitsentgelts bestätigt. Näheres ist den
Antworten zu den Fragen 21 und 22 zu entnehmen.
19. Wie definiert die Bundesregierung „ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten“,
unter denen eine Stundung der nachzuzahlenden Beiträge bei den
zuständigen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften beantragt werden
kann?
Die Auslegung der Härtefallregelungen obliegt den Sozialversicherungsträgern
in eigener Verantwortung. Hierzu hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen Beitragserhebungsgrundsätze erlassen, die einheitlich für alle
Krankenkassen gelten und nach denen auch in CGZP- Fällen verfahren wird. Eine
erhebliche Härte ist danach anzunehmen, wenn das Verleihunternehmen sich
aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften
Zahlungsschwierigkeiten, mithin in einer wirtschaftlichen Notlage, die es nicht
in zumutbarer Weise überwinden kann, befindet oder im Falle der sofortigen
Einziehung in diese geraten würde. Die Realisierung des Beitragsanspruchs ist
gefährdet, wenn sich das Verleihunternehmen in nicht nur vorübergehenden
Zahlungsschwierigkeiten befindet oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit
offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
20. Von wie vielen Verleih- und Entleihunternehmen wurde bis heute eine
Stundung der nachzuzahlenden Beiträge beantragt, und welche
Gesamthöhe haben die gestundeten Beiträge (bitte differenzieren nach Verleih-
und Entleihunternehmen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
21. Wie vielen Leiharbeitskräften muss aufgrund der CGZP-Entscheidung
nachträglich durch die Bundesagentur für Arbeit ein höheres
Arbeitslosengeld I berechnet und ausgezahlt werden?
Arbeitslosengeld kann nur nachgezahlt werden, wenn das zustehende höhere
Arbeitsentgelt im Einzelfall nachgewiesen und tatsächlich der Arbeitnehmerin
oder dem Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist. Die Höhe des neu berechneten
Arbeitsentgelts ist vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Über die Zahl der
betroffenen Arbeitslosen liegen keine Erkenntnisse vor.
Drucksache 17/6044 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Um welchen Betrag erhöht sich das Arbeitslosengeld I betroffener
Leiharbeitskräfte durchschnittlich und insgesamt?
Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Bemessungsentgelt.
Bemessungsentgelt ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, das im letzten Jahr vor dem
entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld erzielt worden ist. Nur das in den
Bemessungszeitraum des Arbeitslosengeldes fallende höhere Arbeitsentgelt kann
berücksichtigt werden. Aussagen über die veränderte Höhe des
Arbeitslosengeldes sind nicht möglich (siehe auch die Antwort zu Frage 21).
23. Wie viele Leiharbeitskräfte müssen aufgrund der CGZP-Entscheidung
Arbeitslosengeld II zurückzahlen, da sie aufgrund eines nachträglich
höher errechneten Erwerbseinkommens keinen oder einen verminderten
Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten?
24. Wie entscheiden die Jobcenter in Fällen, in denen Leiharbeitskräfte
aufgrund der CGZP-Entscheidung Arbeitslosengeld II zurückzahlen müssen,
aber ihre höheren Lohnansprüche nicht geltend machen können, da ihr
ehemaliges Verleihunternehmen Insolvenz anmelden musste?
25. Wie hoch sind Rückforderungen von Arbeitslosengeld II an (ehemalige)
Leiharbeitskräfte durchschnittlich und insgesamt, die aufgrund der CGZP-
Entscheidung zustande kommen?
Im Anwendungsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitsuchende – ist Einkommen im Sinne von § 11 SGB II nur zu
berücksichtigen, wenn es dem Leistungsberechtigten auch tatsächlich zufließt;
das Geld muss dem Leistungsberechtigten beispielsweise auf seinem Konto zur
Verfügung stehen. Kann der Beschäftigte seinen tatsächlichen Lohnanspruch
nicht realisieren, wird sein tatsächliches Einkommen bei der Ermittlung der
Hilfebedürftigkeit für den laufenden Monat berücksichtigt. Unter Anwendung
dieses Zuflussprinzips kann es in den dargestellten Fällen nicht zu
Rückzahlungen von Arbeitslosengeld II kommen.
Ein Wegfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld II ist möglich, wenn der
Beschäftigte weiterhin laufende Leistungen nach dem SGB II erhält und während
dieser Zeit eine Nachzahlung von Erwerbseinkommen aus dem
Leiharbeitsverhältnis erhält, die den monatlichen Bedarf des Beschäftigten übersteigt. Infolge
dieser Nachzahlung von Erwerbseinkommen kann zukünftig, nach Prüfung des
Einzelfalles, die Hilfebedürftigkeit wegfallen.
Der Bundesregierung liegen weder zu der Anzahl der Fälle noch zur Höhe der
Rückforderungen Zahlen vor, da diese von den gemeinsamen Einrichtungen
und Agenturen für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung nicht erfasst
werden.
26. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass den meisten
individuellen Ansprüchen von Leiharbeitskräften auf „Equal Pay“, die
sogenannten Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag entgegenstehen und die
möglichen Nachforderungen hierdurch auf drei Monate begrenzt sind?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob die Mehrzahl der Arbeitsverträge
zwischen Verleiher und Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer
Ausschlussfristen enthalten, die eine mögliche Nachforderung begrenzen. Die
Arbeitsgerichte haben im Streitfall zu prüfen, ob und inwieweit Ausschlussfristen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6044Vergütungsansprüchen von Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern, die sie
nach dem Equal-Pay-Grundsatz gegenüber dem Verleiher geltend machen,
entgegenstehen.
27. Wie schätzt die Bundesregierung den durch den häufigen Betriebswechsel
entstehenden Mehraufwand zur Ermittlung der genauen Equal Pay-
Ansprüche und den daraus resultierenden nachzuzahlenden
Sozialversicherungsabgaben ein?
Der Ermittlungsaufwand erhöht sich z. B. mit der Anzahl der
Überlassungszeiträume pro Entleiher und kann nicht beziffert werden. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 16 verwiesen.
28. Befinden sich die Rentenversicherungsträger in Verhandlungen mit
Verleihunternehmen, um einen pauschalen Summenbescheid bezüglich
der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge zu erlassen oder
beabsichtigen sie diesbezüglich in Verhandlungen mit Verleihunternehmen zu
treten?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
29. Welche Höhe könnte ein solcher pauschaler Summenbescheid haben, und
auf welcher Berechnungsgrundlage würde die Höhe eines solchen
Bescheids festgelegt werden?
30. Wäre der Erlass eines pauschalen Summenbescheids vor dem
Hintergrund, dass eine personenbezogene Beitragsbemessung für einzelne
betroffene Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
versicherungsrechtlich eine große Bedeutung hätte, aus Sicht der Bundesregierung
überhaupt rechtmäßig?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
32. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass es durch einen
Summenbescheid den Beschäftigten oder ehemals Beschäftigten in der Leiharbeit
erschwert wird, ihre durch die CGZP-Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts entstandenen höheren Lohnansprüche vor Gericht einzuklagen?
33. Gibt es Überlegungen im Falle eines Summenbescheides auch eine
Berechnungsgrundlage für höhere Lohnansprüche zu schaffen, die von den
Betroffenen vor Gericht eingeklagt werden können, und werden die
Betroffenen von der Deutschen Rentenversicherung über die eingezogene
Summe sowie über ihr Recht auf höhere Lohnansprüche in der
Vergangenheit informiert werden?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung wird eine personenbezogene
Beitragsnachberechnung bei Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern
durchgeführt. Deshalb werden keine Summenbeitragsbescheide gegenüber
Verleihunternehmen erlassen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 17
und 18 verwiesen.
Drucksache 17/6044 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode31. Wie könnte durch die Bundesagentur für Arbeit die Anspruchshöhe vor
dem Hintergrund, dass einzelnen Leiharbeitskräfte aufgrund der CGZP-
Entscheidung ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld I zusteht,
berechnet werden, wenn bei den Verleihunternehmen keine
personenbezogene Beitragsbemessung durch die Rentenversicherungsträger erfolgt?
Unter welchen Voraussetzungen höheres Arbeitslosengeld gezahlt werden
kann, ist in den Antworten zu den Fragen 21 und 22 dargestellt.
34. Welche grundlegenden Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
großen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die das Urteil mit
sich bringt?
Gibt es z. B. Überlegungen, die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit
von Verbänden und Gewerkschaften zu konkretisieren?
Eine nähere Konkretisierung der Voraussetzungen für die Tariffähigkeit
erscheint nicht erforderlich. Die Rechtsprechung sowohl des
Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichts hat die spezifischen
Voraussetzungen der Tariffähigkeit soweit geklärt, dass die Praxis sich an den
entsprechenden Grundsätzen orientieren kann.
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
35. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „vorübergehend“, welcher
dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch das „Erste Gesetz
zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ hinzugefügt
wurde, und hält sie ihn für justiziabel durch die Gerichte?
36. Warum beinhaltet die Definition von „vorübergehend“ keine
Höchstüberlassungsfrist, um ihn durch die Gerichte justiziabel zu machen?
37. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung eine unerlaubte nicht nur
„vorübergehende“ Arbeitnehmerüberlassung nicht mit der
arbeitsrechtlichen Rechtsfolge aus § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG bewehrt, durch die ein
Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird?
Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich bei der Regelung in § 1
AÜG, nach der Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer vorübergehend
überlassen werden, um eine Klarstellung bereits heute geltenden Rechts im
Rahmen der Umsetzung der Europäischen Leiharbeitsrichtlinie
(Bundestagsdrucksache 17/4804, S. 8). Die Gesetzesbegründung stellt auch klar, dass der Begriff
„vorübergehend“ im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie als flexible
Zeitkomponente verstanden und insbesondere auf genau bestimmte
Höchstüberlassungsfristen verzichtet wird.
38. Ist von den Tarifpartnern der Leiharbeitsbranche bereits ein Antrag auf
Allgemeinverbindlicherklärung eines Mindestlohntarifvertrags
eingereicht worden?
Wenn ja, wann rechnet die Bundesregierung mit der Einführung eines
Mindestlohns nach § 3a AÜG?
Wenn nein, haben die Tarifpartner der Bundesregierung bereits
signalisiert, wann sie einen Antrag einreichen werden?
Es liegt bislang kein Vorschlag der Tarifpartner vor. Da ein solcher Vorschlag
Voraussetzung für die Einleitung des Rechtsverordnungsverfahrens ist, kann
die Bundesregierung sich derzeit auch noch nicht über den Zeitpunkt für die
Einführung einer Lohnuntergrenze äußern.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/604439. Welche Konsequenzen wird die in Hinsicht auf die bereits ab dem 1. Mai
2011 geltende volle Arbeitnehmerfreizügigkeit verspätete Einführung des
Mindestlohns in der Leiharbeit für den deutschen Arbeitsmarkt insgesamt
und die Branche der Arbeitnehmerüberlassung haben, und wird die
Verspätung nach Sicht der Bundesregierung zu einem zeitweisen „Druck auf
die Löhne“ führen?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise dafür vor, dass es Druck auf die
Arbeitsentgelte der Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer infolge
grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung aus den EU-8-Staaten gibt. Derzeit
besitzen nur wenige Verleiher mit Sitz in einem der EU-8-Staaten eine
erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (am 31. März
2011 waren es 20). Einem kurzfristigen Druck auf die Arbeitsentgelte der
Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer steht auch entgegen, dass sich die
Arbeitsentgelte ganz überwiegend aus den Tarifverträgen der
Zeitarbeitsbranche ergeben.
40. Wie will die Bundesregierung ein auch bei Einführung einer
Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG mögliches Lohndumping bei qualifizierten
Tätigkeiten in höheren Entgeltgruppen, mit Rücksicht auf die ab Mai 2011
vollständig geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit, wirksam verhindern?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es durch die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Angehörigen der EU-8-Staaten zu
Lohndumping bei qualifizierten Tätigkeiten in höheren Entgeltgruppen kommt.
41. Wie und durch welche Institutionen sollen Verstöße gegen die
Lohnuntergrenze aus § 3a AÜG wirksam kontrolliert werden, und wie ist die
personelle und finanzielle Ausstattung geplant?
Die Kontrolle soll den Behörden der Zollverwaltung übertragen werden. Der
entsprechende Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
(Bundestagsdrucksache 17/5761) wurde vom Deutschen Bundestag am 26. Mai 2011 in
zweiter und dritter Lesung beschlossen.
42. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Stellungnahme der
Bundesagentur für Arbeit enthaltene Forderung, die Kontrolle des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
durchführen zu lassen, und wie steht die Bundesregierung zu der Forderung, auch
die Zertifizierung und Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von
Verleihunternehmen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit durchführen zu
lassen?
Die Bundesregierung versteht die Arbeitnehmerüberlassung als ein Instrument
der Arbeitsmarktpolitik, die Durchführung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Bundesagentur für Arbeit nach fachlichen Weisungen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales spiegelt dieses Verständnis wider.
Drucksache 17/6044 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode43. Wird nach Ansicht der Bundesregierung die EU-Richtlinie über
Leiharbeit durch das „Erste Gesetz zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ vollständig umgesetzt?
Wenn nein, in welchen Punkten besteht Nachbesserungsbedarf?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die in den Stellungnahmen in
der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen
Bundestages geäußerten Bedenken an der Richtlinienkonformität des
Deutschen Gewerkschaftsbunds, von Prof. Franz Josef Düwell und
Prof. Dr. Gerhard Bosch?
Das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes enthält
aus Sicht der Bundesregierung die für die Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie
notwendigen Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Die im
Rahmen der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu
dem Entwurf des Gesetzes gegen die Richtliniekonformität (wiederholt)
vorgebrachten Bedenken konnten im Ergebnis nicht überzeugen.
44. Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass Prof. Franz Josef
Düwell dem Ersten Gesetz zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes „grobe handwerkliche Mängel“ attestiert und von einer nicht
vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie über Leiharbeit spricht, die
Auffassung, dass eine Zeit der Rechtsunsicherheit auf die Branche der
Leiharbeit zukommt?
Wie begründet sie ihre Auffassung?
Einerseits führt die Einführung neuer gesetzlicher Regelungen, auch gerade im
Rahmen der Umsetzung europäischer Richtlinien, häufig zu einer
vorübergehenden gewissen Unsicherheit, bis die neuen Regelungen insbesondere durch
die Rechtsprechung anhand von entschiedenen Einzelfällen konkretisiert
worden sind. Andererseits besteht – auch im Hinblick auf andere Rechtsgüter von
Verfassungsrang – das Interesse, die Arbeitnehmerüberlassung insbesondere
zum Vorteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Unternehmen
weiterzuentwickeln und die Verpflichtungen als Mitgliedstaat der Europäischen
Union zu erfüllen. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, diese sich teilweise
widersprechenden Interessen abzuwägen.
45. Teilt die Bundesregierung die Ansicht von Prof. Franz Josef Düwell, dass
nach der EU-Richtlinie über Leiharbeit nur vom
Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden darf, wenn eine Leiharbeitskraft einen
unbefristeten Vertrag abgeschlossen hat?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Rechtsauffassung von Prof. Franz Josef Düwell
nicht. Artikel 5 der Leiharbeitsrichtlinie regelt in Absatz 1 den
Gleichstellungsgrundsatz und in den Absätzen 2 bis 4 die Abweichungsmöglichkeiten vom
Gleichstellungsgrundsatz. Nach Absatz 2 darf vom Grundsatz der
Gleichstellung hinsichtlich des Arbeitsentgelts abgewichen werden, wenn die
Zeitarbeitnehmerin oder der Zeitarbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
steht und zwischen den Überlassungsphasen bezahlt wird. Die in den Absätzen 3
und 4 vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten sehen andere Voraussetzungen
für eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die drei
Abweichungsmöglichkeiten, die die Richtlinie den Mitgliedstaaten eröffnet, stehen
als einzelne Tatbestände nebeneinander, so dass weder ihre Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sein müssen, noch eine beliebige Kombination von
Voraussetzungen und Rechtsfolgen möglich ist.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]