BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Die Folgen des CGZP-Urteils und die Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie

Drohende Insolvenzen von Leiharbeitsfirmen infolge von Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Löhnen aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifunfähigkeit der CGZP, Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger, genaue Ermittlung von Equal-Pay-Ansprüchen oder Erlass eines pauschalen Summenbescheids für nachzuzahlende Versicherungsbeiträge, Auswirkungen auf Arbeitslosengeld I und II, Konsequenzen der verspäteten Einführung des Mindestlohns, Kritik des Bundesarbeitsgerichts am Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes u. a. wegen mangelhafter Umsetzung der EU-Freizügigkeitsrichtlinie<br /> (insgesamt 45 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

03.06.2011

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 17/585716. 05. 2011

Die Folgen des CGZP-Urteils und die Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie

der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, Brigitte Pothmer, Dr. Gerhard Schick, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Schutzbedürftigkeit der Leiharbeitskräfte ist unbestritten. Sie ergibt sich vor allem aus den oft nur kurzfristigen Arbeitsverträgen und den Einsätzen in wechselnden Betrieben. Die Gefahren dieser atypischen Beschäftigungsform zeigen auch das sog. CGZP-Urteil, in dem das Bundesarbeitsgericht die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) für tarifunfähig erklärte, und die in vielen Fällen missbräuchlichen Gestaltungsformen von Leiharbeit. Mit dem Urteilsspruch des Bundesarbeitsgerichts aus dem Dezember vergangenen Jahres ist den Gefälligkeitstarifverträgen der CGZP ein Ende gesetzt. Als Folge können die betroffenen Leiharbeitskräfte rückwirkend die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, wie die Stammbelegschaft beanspruchen. Zudem müssen die entsprechenden Verleiher die zu niedrig entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit (EU-Leiharbeitsrichtlinie) fordert unmissverständlich, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitskräften grundsätzlich mindestens den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitskräfte entsprechen müssen. Nach Aussage der Bundesregierung soll mit dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ der missbräuchlichen Nutzung von Leiharbeit ein wirksamer Riegel vorgeschoben und die EU-Leiharbeitsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. In der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 21. März 2011 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung konstatierte der Vorsitzende Richter des 9. Senats am Bundesarbeitsgericht, Prof. Franz Josef Düwell, dass dies der Bundesregierung in weiten Teilen nicht gelungen sei. Damit stellt sich die Frage, ob Nachbesserungen notwendig werden, um das deutsche Recht der Arbeitnehmerüberlassung richtlinienkonform zu gestalten, die Arbeitsbedingungen sowie die Entlohnung von Leiharbeitskräften zu verbessern und einer schleichenden Substitution von Stammbelegschaften vorzubeugen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen45

1

Wie viele Beschäftigte gibt es derzeit in der Leiharbeit, und wie viele dieser Beschäftigten sind aus dem Bezug des Zweiten bzw. Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB III) in die Leiharbeit vermittelt worden (bitte aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Qualifikation, Berufs- bzw. Schulabschluss und Alter)?

2

In welchen Branchen werden wie viele Leiharbeitskräfte eingesetzt?

3

Wie viele Verleihunternehmen haben derzeit eine befristete bzw. eine unbefristete Erlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)?

4

Bei wie vielen verschiedenen Entleihunternehmen sind Leiharbeitskräfte in einem Jahr durchschnittlich beschäftigt (bitte aufschlüsseln für die Jahre 2005 bis 2010)?

5

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der betroffenen Verleihfirmen und die Summe der Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Dezember 2010, in der der CGZP die Tariffähigkeit aberkannt wurde?

Folgen des CGZP-Urteils:

6

Wie hoch ist laut Erkenntnissen der Bundesregierung die Summe der Löhne, die Beschäftigte von Verleihunternehmen nachfordern können, bei denen Tarifverträge der CGZP zur Anwendung kamen, und hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in wie vielen Fällen Leiharbeitskräfte bereits Löhne nachfordern?

7

Erwartet die Bundesregierung als Konsequenz aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts und den daraus resultierenden Forderungen der Sozialversicherungsträger und der Leiharbeitskräfte eine Welle an Insolvenzen von Verleih- und Entleihunternehmen?

Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?

8

Wie viele Betriebsprüfungen sind von der Bundesregierung geplant, wenn ab Juli 2011 die Rentenversicherungsträger Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durchführen?

9

Wie viele Prüfende stehen den Rentenversicherungsträgern für Betriebsprüfungen insgesamt zur Verfügung, und wie viele Prüfende werden für die Prüfungen bezüglich des in Frage 8 angesprochenen Sachverhalts abgestellt?

10

Nach welchem System werden die Rentenversicherungsträger Betriebe zur Betriebsprüfung auswählen?

11

Welche Höhe haben die „Säumniszuschläge“, die zusätzlich zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, wenn Verleihfirmen ihre Beitragsschuld nicht bis zum 31. Mai 2011 beglichen haben?

12

Von wie vielen betroffenen Verleihfirmen und in welcher Höhe wurden ausstehende Sozialversicherungsbeiträge bereits an die Sozialversicherungsträger nachgezahlt?

13

Wie viele Verleih- und Entleihunternehmen mussten bereits, aufgrund der Höhe der Nachforderungen an Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen, Insolvenz anmelden?

14

Wie viele Entleihunternehmen mussten bereits gemäß § 28e Absatz 2 Satz 1 SGB IV und § 150 Absatz 3 SGB VII als Bürge für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge haften?

15

In welcher Höhe mussten Entleihunternehmen bisher als Bürge für insolvente Verleiher haften (bitte Gesamtsumme und durchschnittliche Haftungssumme)?

16

In welchen beispielhaften Fällen würde die Bundesregierung von einem „unverhältnismäßigen Aufwand“ zur Ermittlung der Equal-Pay-Ansprüche ausgehen?

17

Welche „Vereinfachungslösungen“ sind in den angesprochenen Fällen für die Bundesregierung denkbar?

18

Wie werden bei „Vereinfachungslösungen“ die Rechte der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auf beispielsweise ein erhöhtes Arbeitslosengeld I und höhere Rentenansprüche berücksichtigt werden?

19

Wie definiert die Bundesregierung „ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten“, unter denen eine Stundung der nachzuzahlenden Beiträge bei den zuständigen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften beantragt werden kann?

20

Von wie vielen Verleih- und Entleihunternehmen wurde bis heute eine Stundung der nachzuzahlenden Beiträge beantragt, und welche Gesamthöhe haben die gestundeten Beiträge (bitte differenzieren nach Verleih- und Entleihunternehmen)?

21

Wie vielen Leiharbeitskräften muss aufgrund der CGZP-Entscheidung nachträglich durch die Bundesagentur für Arbeit ein höheres Arbeitslosengeld I berechnet und ausgezahlt werden?

22

Um welchen Betrag erhöht sich das Arbeitslosengeld I betroffener Leiharbeitskräfte durchschnittlich und insgesamt?

23

Wie viele Leiharbeitskräfte müssen aufgrund der CGZP-Entscheidung Arbeitslosengeld II zurückzahlen, da sie aufgrund eines nachträglich höher errechneten Erwerbseinkommens keinen oder einen verminderten Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten?

24

Wie entscheiden die Jobcenter in Fällen, in denen Leiharbeitskräfte aufgrund der CGZP-Entscheidung Arbeitslosengeld II zurückzahlen müssen, aber ihre höheren Lohnansprüche nicht geltend machen können, da ihr ehemaliges Verleihunternehmen Insolvenz anmelden musste?

25

Wie hoch sind Rückforderungen von Arbeitslosengeld II an (ehemalige) Leiharbeitskräfte durchschnittlich und insgesamt, die aufgrund der CGZP- Entscheidung zustande kommen?

26

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass den meisten individuellen Ansprüchen von Leiharbeitskräften auf „Equal Pay“, die sogenannten Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag entgegenstehen und die möglichen Nachforderungen hierdurch auf drei Monate begrenzt sind?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

27

Wie schätzt die Bundesregierung den durch den häufigen Betriebswechsel entstehenden Mehraufwand zur Ermittlung der genauen Equal Pay-Ansprüche und den daraus resultierenden nachzuzahlenden Sozialversicherungsabgaben ein?

28

Befinden sich die Rentenversicherungsträger in Verhandlungen mit Verleihunternehmen, um einen pauschalen Summenbescheid bezüglich der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge zu erlassen oder beabsichtigen sie diesbezüglich in Verhandlungen mit Verleihunternehmen zu treten?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

29

Welche Höhe könnte ein solcher pauschaler Summenbescheid haben, und auf welcher Berechnungsgrundlage würde die Höhe eines solchen Bescheids festgelegt werden?

30

Wäre der Erlass eines pauschalen Summenbescheids vor dem Hintergrund, dass eine personenbezogene Beitragsbemessung für einzelne betroffene Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer versicherungsrechtlich eine große Bedeutung hätte, aus Sicht der Bundesregierung überhaupt rechtmäßig?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

31

Wie könnte durch die Bundesagentur für Arbeit die Anspruchshöhe vor dem Hintergrund, dass einzelnen Leiharbeitskräfte aufgrund der CGZP-Entscheidung ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld I zusteht, berechnet werden, wenn bei den Verleihunternehmen keine personenbezogene Beitragsbemessung durch die Rentenversicherungsträger erfolgt?

32

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass es durch einen Summenbescheid den Beschäftigten oder ehemals Beschäftigten in der Leiharbeit erschwert wird, ihre durch die CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entstandenen höheren Lohnansprüche vor Gericht einzuklagen?

33

Gibt es Überlegungen im Falle eines Summenbescheides auch eine Berechnungsgrundlage für höhere Lohnansprüche zu schaffen, die von den Betroffenen vor Gericht eingeklagt werden können, und werden die Betroffenen von der Deutschen Rentenversicherung über die eingezogene Summe sowie über ihr Recht auf höhere Lohnansprüche in der Vergangenheit informiert werden?

34

Welche grundlegenden Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den großen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die das Urteil mit sich bringt?

Gibt es z. B. Überlegungen, die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit von Verbänden und Gewerkschaften zu konkretisieren?

35

Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „vorübergehend“, welcher dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch das „Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ hinzugefügt wurde, und hält sie ihn für justiziabel durch die Gerichte?

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

36

Warum beinhaltet die Definition von „vorübergehend“ keine Höchstüberlassungsfrist, um ihn durch die Gerichte justiziabel zu machen?

37

Aus welchem Grund hat die Bundesregierung eine unerlaubte nicht nur „vorübergehende“ Arbeitnehmerüberlassung nicht mit der arbeitsrechtlichen Rechtsfolge aus § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG bewährt, durch die ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird?

38

Ist von den Tarifpartnern der Leiharbeitsbranche bereits ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Mindestlohntarifvertrags eingereicht worden?

Wenn ja, wann rechnet die Bundesregierung mit der Einführung eines Mindestlohns nach § 3a AÜG?

Wenn nein, haben die Tarifpartner der Bundesregierung bereits signalisiert, wann sie einen Antrag einreichen werden?

39

Welche Konsequenzen wird die in Hinsicht auf die bereits ab dem 1. Mai 2011 geltende volle Arbeitnehmerfreizügigkeit verspätete Einführung des Mindestlohns in der Leiharbeit für den deutschen Arbeitsmarkt insgesamt und die Branche der Arbeitnehmerüberlassung haben, und wird die Verspätung nach Sicht der Bundesregierung zu einem zeitweisen „Druck auf die Löhne“ führen?

40

Wie will die Bundesregierung ein auch bei Einführung einer Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG mögliches Lohndumping bei qualifizierten Tätigkeiten in höheren Entgeltgruppen, mit Rücksicht auf die ab Mai 2011 vollständig geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit, wirksam verhindern?

41

Wie und durch welche Institutionen sollen Verstöße gegen die Lohnuntergrenze aus § 3a AÜG wirksam kontrolliert werden, und wie ist die personelle und finanzielle Ausstattung geplant?

42

Wie bewertet die Bundesregierung die in der Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit enthaltene Forderung, die Kontrolle des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit durchführen zu lassen, und wie steht die Bundesregierung zu der Forderung, auch die Zertifizierung und Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Verleihunternehmen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit durchführen zu lassen?

43

Wird nach Ansicht der Bundesregierung die EU-Richtlinie über Leiharbeit durch das „Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ vollständig umgesetzt?

Wenn nein, in welchen Punkten besteht Nachbesserungsbedarf?

Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die in den Stellungnahmen in der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages geäußerten Bedenken an der Richtlinienkonformität des Deutschen Gewerkschaftsbunds, von Prof. Franz Josef Düwell und Prof. Dr. Gerhard Bosch?

44

Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass Prof. Franz Josef Düwell dem Ersten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes „grobe handwerkliche Mängel“ attestiert und von einer nicht vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie über Leiharbeit spricht, die Auffassung, dass eine Zeit der Rechtsunsicherheit auf die Branche der Leiharbeit zukommt?

Wie begründet sie ihre Auffassung?

45

Teilt die Bundesregierung die Ansicht von Prof. Franz Josef Düwell, dass nach der EU-Richtlinie über Leiharbeit nur vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden darf, wenn eine Leiharbeitskraft einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen hat?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 13. Mai 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen