[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6722
17. Wahlperiode 02. 08. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6193 –
Arbeitsmarkt, Grundsicherung und Armut in Deutschland –
Nachfragen zu den Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen
17/5583, 17/5861 und 17/6043
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Um die Herstellung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in der
Bundesrepublik Deutschland zu bewerten, wurden mehrere Kleine Anfragen zum
Thema Arbeitsmarktpolitik, Grundsicherungen und Armut in Deutschland
gestellt. Die Bundesregierung übermittelte o. g. Antworten. Fragen wurden
scheinbar falsch, widersprüchlich oder nicht beantwortet.
Zum Thema Arbeitsmarktpolitik
Auf die Frage, wie viele Personen in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aufstockende Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielten, wird mit Angaben
über Personen geantwortet, die vor dem Eintritt in diese Maßnahmen im
Leistungsbezug des SGB II standen. Außerdem wird diese Frage nicht differenziert
nach Geschlecht und Bedarfsgemeinschaftstyp beantwortet.
Die Erfolgsquote von Klagen gegen Sperrzeiten im Bereich des SGB III wird
im Jahr 2005 und 2006 mit knapp 6 Prozent angegeben, im Jahr 2007 waren es
bereits über 50 Prozent. Dieser extreme Sprung lässt fehlerhafte Angaben
vermuten.
Die Frage nach der Anzahl der Widersprüche und Klagen sowie nach der
Anzahl der erfolgreichen Widersprüche und Klagen im Rechtskreis SGB III wird
nicht – wie gewünscht – nach Bundesländern bzw. Regionaldirektionen
differenziert beantwortet. Ebenso wurde die Frage nach der Dauer der
Klageverfahren im SGB III nicht – wie gewünscht – nach Bundesländern bzw.
Regionaldirektionen differenziert beantwortet.
Zum Thema Grundsicherungen
Die Anzahl der Sanktionen nach § 31 SGB II wurden trotz Abfrage auch für
2010 in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5861
vom 18. Mai 2011 nur bis 2009 veröffentlicht. Dargelegt wurde, dass die Werte Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. Juli
2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/6722 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefür 2010 noch nicht vorliegen. Bereits am 19. April 2011 veröffentlichte aber
das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe e. V.
diese Daten für 2010 auf der Grundlage von Angaben der Bundesagentur für
Arbeit.
Angaben über die Anzahl der Sanktionen nach § 32 SGB II wurden trotz
Abfrage nicht gemacht. Weiterhin wird behauptet, dass für den § 32 SGB II nicht
gesondert Widersprüche und Klagen erfasst werden. Auf
Bundestagsdrucksache 17/188 wurden aber sowohl die Anzahl der Sanktionen als auch der
Widersprüche und Klagen bezüglich § 32 SGB II für einen bestimmten
Zeitraum seitens der Bundesregierung dargelegt.
In der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/5861 wird dargelegt, dass keine
Angaben zu Verwaltungsausgaben im Bereich der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung vorliegen. Die Bundesregierung beabsichtigt aber
die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf
Bundesebene zu übernehmen. Daher müssen auch Angaben über auf den
Bundeshaushalt zukommende Verwaltungsausgaben existieren.
Es wurde nach den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, getrennt nach Leistungsarten) und
den als angemessen anerkannten Kosten gefragt. Beantwortet wurde die Frage
aber mit Angaben zu den Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft bzw.
die anerkannte Bruttokaltmiete.
Die Zahl der Widersprüche und Sozialgerichtsverfahren und deren Erfolge
für die Widerspruchführenden und Klägerinnen und Kläger im Bereich des
SGB XII wird nicht angegeben. Diese dürften aus Sozialgerichtsstatistiken
aber ermittelbar sein.
Gefragt wurde, wie die Bundesregierung angesichts der verdeckten Armut im
SGB II (Frage 13) und im SGB XII (Frage 34 und 44) das Grundrecht auf das
Minimum zur Existenzsicherung und für gesellschaftliche Teilhabe garantieren
will. Für den Bereich SGB II wurde nicht geantwortet.
Gefragt wurde, nach der Anzahl der Leistungseinschränkungen/-
verwehrungen im SGB XII und nach erfolgreichen Widersprüchen und Klagen dagegen.
Diese Frage wurde nicht beantwortet.
Gefragt wurde die Bundesregierung, wie sie angesichts der Möglichkeit und
Praxis Leistungseinschränkungen/-verwehrungen im SGB XII (gilt analog bei
den Sanktionen im SGB II) das Grundrecht auf das Minimum zur
Existenzsicherung und für gesellschaftliche Teilhabe garantieren will. Darauf wurde
nicht geantwortet.
Zum Thema Armut
In der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/6043 werden
Armutsrisikogrenzen nach EU-Standard nach dem sozio-oekonomischen Panel (SOEP)
wiedergegeben, die trotz gleicher Parameter den Angaben des Wissenschaftlichen
Dienstes des Deutschen Bundestages in WD 6 – 3000-018/11 vom 9. Februar
2011 widersprechen. So betrug die Armutsrisikogrenze nach dem SOEP laut
Wissenschaftlichem Dienst im Einkommensjahr 2008 935 Euro, laut Antwort
der Bundesregierung bei 929 Euro. Diese Unterschiedlichkeiten treffen auf
weitere Jahresangaben zu.
Zu den Armutsangaben nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
2008 wird in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/6043 vom 3. Juni 2011
dargelegt, dass diese noch nicht vorliegen. Laut Parlamentarischem
Staatssekretär bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales Hans-Joachim Fuchtel
sollen diese voraussichtlich im 1. Halbjahr 2011 vorliegen
(Bundestagsdrucksache 17/3736).
Gefragt wurde nach Armutsrisikogrenzen und -quoten für verschiedene
Personengruppen auch auf der Bundesebene bezogen auf die Datenquellen EU-
SILC, SOEP und EVS. Diese Frage wurde nicht beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6722Die tabellarische Beantwortung auf der Grundlage des Mikrozensus bezüglich
der absoluten Anzahl der Personen, die mit einem Armutsrisiko leben, lässt
nicht die Größenordnung (Angaben in Tausend?) erkennen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hält die in der Vorbemerkung der Fragesteller enthaltene
Unterstellung nicht für gerechtfertigt, dass sie Fragen in vorgegangenen Kleinen
Anfragen der Fragesteller nicht beantwortet habe. Soweit Fragen wegen
fehlender Datengrundlagen inhaltlich oder wegen der für die Beantwortung
verfügbaren Zeit nicht beantwortet werden konnten, wurde zusätzlich dargelegt,
weshalb entsprechende Daten nicht oder nicht in der erfragten Abgrenzung
ausgewiesen werden konnten.
Zur Höhe der Armutsrisikoschwelle wurden anlässlich der Antwort der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/6043) auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. „Armutssituation und Angebote für von Armut betroffene
Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland und in den
Bundesländern“ (Bundestagsdrucksache 17/5641) im Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) eigene Berechnungen auf Basis der Daten des sozio-
oekonomischen Panels (SOEP) durchgeführt, da eine Zeitreihe mit den aktuellen
revidierten SOEP-Werten nicht vorlag. Die BMAS-Berechnungen entsprechen
selbstverständlich den EU-Konventionen. Dennoch müssen an einigen Stellen
im Rechenvorgang weitere Abgrenzungsentscheidungen getroffen werden, die
dazu führen können, dass kleinere Abweichungen zwischen unterschiedlichen
Berechnungen selbst bei gleicher Datenbasis auftreten. Einen „offiziellen“ Wert
für diese Maßzahl auf Basis des SOEP gibt es nicht.
Die Kleine Anfrage 17/5641 zielte ausdrücklich auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
In der Vorbemerkung konkretisierten die Fragesteller, dass es ihnen um eine
umfangreiche Analyse auf Ebene des Bundes und der Länder geht. Wie in der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 17/6043
erläutert wird, kommt hierfür ausschließlich der Mikrozensus als Datenquelle in
Frage. Nur diese Datenbasis ermöglicht den Vergleich der regional auf
Länderebene gegliederten Ergebnisse mit dem Bundesergebnis. Von der Darstellung
nicht vergleichbarer Bundesergebnisse aus anderen Erhebungen wurde daher
Abstand genommen.
1. Wie viele Personen in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach dem
SGB III erhielten aufstockende Leistungen nach dem SGB II in den Jahren
2005 bis 2010 in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den
einzelnen Bundesländern (getrennt nach Maßnahmentyp, nach Geschlecht bei
Einpersonenhaushalten und nach Bedarfsgemeinschaftstyp)?
Im Rahmen ihrer Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. „Arbeitsmarktpolitik und damit verbundene soziale Aspekte in
Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 17/5583) hat die Bundesregierung darauf
hingewiesen, dass der erfragte Sachverhalt nur näherungsweise abgebildet werden
kann. Als eine erste Näherung wurde angesichts der knappen Zeit auf Daten
einer integrierten Auswertung aus Förderstatistik und Grundsicherungsstatistik
zurückgegriffen, in der dargestellt wurde, wie viele Teilnehmer in Maßnahmen
im Rechtskreis der Kostenträgerschaft SGB III vor Eintritt im Leistungsbezug
der Grundsicherung standen.
Alternativ dazu wird nunmehr ebenfalls in einer Annäherung auf Basis einer
integrierten Auswertung der Bestand an Teilnehmern in Maßnahmen der
Arbeitsmarktpolitik, die gleichzeitig Personen mit dem Status „Erwerbsfähig“ in der
Drucksache 17/6722 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGrundsicherung sind, dargestellt. Auch hier ist die Aussagekraft in Bezug auf
die Fragestellung allerdings eingeschränkt, denn bei einem großen Teil der so
identifizierten Personen kann nicht im eigentlichen Sinne von aufstockenden
Leistungen gesprochen werden. So erhält z. B. ein erwerbsfähiger
Leistungsberechtigter, der an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnimmt,
weiterhin ausschließlich SGB-II-Leistungen (von zu berücksichtigenden
Einkommen wie z. B. Kindergeld abgesehen). Lediglich Ergebnisse zu wenigen
Einzelmaßnahmen (beispielsweise zu beschäftigungsbegleitenden Leistungen
und Beschäftigung schaffenden Maßnahmen – von Arbeitsgelegenheiten in der
Mehraufwandsvariante abgesehen) dürften eine deutlichere Aussagekraft in
Bezug auf die Fragestellung haben.
In den Tabellen* zu Frage 1 im Anhang sind Ergebnisse zu diesem alternativen
Ansatz für die Jahre 2005 bis 2010 differenziert nach Maßnahmearten und
Bundesländern dargestellt. Bei der Auswertung wurden die in der Frage genannten
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach dem SGB III weiterhin – also wie im
Rahmen der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5583 –
als Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik im Rechtskreis der Kostenträgerschaft
SGB III aufgefasst. Eine Unterteilung der Ergebnisse nach
Bedarfsgemeinschaftstypen (und damit auch eine Unterteilung in der Kombination von
Bedarfsgemeinschaftstyp und Geschlecht) ist gegenwärtig weiterhin nicht möglich.
2. Wie hoch war der Anteil der Widersprüche und der Klagen bezüglich
Sperrzeiten im Bereich des SGB III in der Bundesrepublik Deutschland gesamt
und in den einzelnen Bundesländern in den Jahren 2005 bis 2010, die ganz
oder teilweise zu Gunsten der Kläger entschieden wurde?
Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen, da die
Formulierung der Frage bis auf den Zusatz „im Bereich des SGB III“ identisch mit
Frage 5 ist und Sperrzeiten allein nach § 144 SGB III eintreten können.
3. Wie viele Widersprüche gegen Sperrzeiten gab es zwischen 2005 und 2010
in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen
Bundesländern?
4. Wie viele Klagen vor den Sozialgerichten wurden gegen Sperrzeiten
zwischen 2005 und 2010 in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den
einzelnen Bundesländern eingereicht?
5. Wie hoch war der Anteil der Widersprüche und der Klagen bezüglich
Sperrzeiten in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen
Bundesländern in den Jahren 2005 bis 2010, die ganz oder teilweise zu
Gunsten der Kläger entschieden wurde?
Die Fragen 3 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5583,
speziell die Antworten zu den Fragen 19 bis 21, wird Bezug genommen.
Die gewünschten, nun erweiterten und aktualisierten Daten können den Tabellen*
zu den Fragen 3 bis 5 im Anhang entnommen werden. Es ist dabei nach wie vor
darauf hinzuweisen, dass für die Jahre 2005 und 2006 aufgrund statistischer
Umstellungen nur die bundesweiten Zahlen vorliegen. Ab dem Jahr 2007
können weiterhin nur Zahlen für den Geschäftsbereich jeder Regionaldirektion,
* Von einer Drucklegung der Tabellen wurde abgesehen. Diese sind als Anlage auf Bundestagsdrucksache 17/6722 auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6722aber nicht für einzelne Bundesländer zur Verfügung gestellt werden. In den
Tabellen wird die Anzahl der erhobenen Widersprüche und Klagen gegen
Sperrzeiten – getrennt nach den Bereichen des Arbeitslosengeldes und der
ehemaligen Arbeitslosenhilfe – differenziert nach Sachgebiet und Jahren ausgewiesen.
Es wird jeweils für die Gesamtheit aller Sachgebiete die „Erfolgsquote“
ausgewiesen, d. h. der Anteil der Widersprüche bzw. Klagen gegen Sperrzeiten, die
ganz oder teilweise erfolgreich waren. Dabei sind Fälle berücksichtigt worden,
in denen Widersprüchen ganz oder teilweise stattgegeben wurde bzw. die
endgültig durch Urteil oder Gerichtsbescheid erledigt wurden. Endgültig erledigte
Klagen werden auch in den Fällen als „erfolgreich“ gewertet, in denen die
Klagen anderweitig erledigt wurden beispielsweise durch Anerkenntnis der
Bundesagentur für Arbeit (BA). Bei den Berechnungen werden auch Sperrzeiten
im Bereich der ehemaligen Arbeitslosenhilfe berücksichtigt.
6. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Klagen im
Bereich des SGB III in den Jahren 2005 bis 2010 in der Bundesrepublik
Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Arbeitsmarktpolitik und damit verbundene soziale Aspekte in
Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 17/5583) wird Bezug genommen.
Die durchschnittliche Dauer erstinstanzlicher sozialgerichtlicher Verfahren in
Angelegenheiten der BA ist der Statistik der Sozialgerichtsbarkeit des
Statistischen Bundesamtes entnommen, sie betrug:
2005 13,6 Monate,
2006 15,3 Monate,
2007 16,7 Monate,
2008 16,8 Monate,
2009 16,6 Monate.
Daten für das Jahr 2010 liegen noch nicht vor.
Angaben über die Dauer der sozialgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten
der BA in den einzelnen Bundesländern liegen nicht vor.
7. Wie hoch war in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 die Zahl der
Sanktionen nach den §§ 31 und 32 SGB II (getrennt nach Sanktionshöhe, nach
Altersgruppen: unter 15-Jährige, unter 25-Jährige und älter, nach
Sanktionsgründen und Leistungsart) in der Bundesrepublik Deutschland gesamt
und in den einzelnen Bundesländern?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Grundsicherung und damit verbundene soziale Aspekte
in Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 17/5861) – einschließlich der
methodischen Anmerkungen – wird Bezug genommen. In der Anhangtabelle* zu Frage
7 werden die dort gegebenen Informationen um aktuelle Daten für 2010 ergänzt,
die zum Zeitpunkt der o. g. Antwort der Bundesregierung noch nicht vorlagen,
weil das Auswertungsdatum für die notwendige Zulieferung der Statistik der BA
zeitlich vor dem allgemeinen Veröffentlichungsdatum der Sanktionsdaten für
den – für die Berechnung eines Jahresdurchschnitts 2010 bzw. einer
Jahressumme 2010 notwendigen – Berichtsmonat Dezember 2010 lag.
* Von einer Drucklegung der Tabellen wurde abgesehen. Diese sind als Anlage auf Bundestagsdrucksache 17/6722 auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 17/6722 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie durchschnittliche Höhe der Leistungskürzungen betrug im Jahr 2010 rund
125 Euro. Monatsdurchschnittlich wurden in diesem Jahr 69 000 Sanktionen
ausgesprochen. Der wichtigste Sanktionsgrund war das Meldeversäumnis
(41 500) – also eine Sanktion nach § 32 SGB II, über die hier wie auch in der
Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5861 Auskunft
gegeben wird –, gefolgt von der Verletzung einer Pflicht in der
Eingliederungsvereinbarung (12 000) und der Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung,
Arbeitsgelegenheit oder eine sonstig vereinbarte Maßnahme aufzunehmen,
ausoder fortzuführen (8 500).
Abweichend von der Fragestellung wird hier – wie in der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5861 – auf den Ausweis von Daten zu
sanktionierten nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nEf) und neu
festgestellten Sanktionen gegenüber nEf verzichtet. Sanktionen können zwar auch
an nEf ausgesprochen werden, die zu 96 Prozent (gemessen am
jahresdurchschnittlichen Bestand 2010) jünger als 15 Jahre sind. Im
jahresdurchschnittlichen Bestand 2010 gab es bundesweit lediglich 182 sanktionierte nEf.
8. Wie hoch waren die Verwaltungsausgaben gesamt, pro Kopf der
Bevölkerung und pro Kopf der Leistungsbeziehenden in den einzelnen Jahren von
2005 bis 2010 in der Bundesrepublik Deutschland und in den einzelnen
Bundesländern im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt (getrennt) nach dem
SGB XII?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Grundsicherung und damit verbundene soziale
Aspekte in Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 17/5861) dargelegt, liegen
hierzu keine Daten vor.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Angaben über Verwaltungsausgaben der Länder für die Durchführung des
SGB XII werden in der Bundesstatistik für das SGB XII nicht erfasst, weil
dieses Gesetz von den Ländern als eigene Aufgabe ausgeführt wird. Deshalb
fällt die Finanzierung von Verwaltungskosten der Träger der Sozialhilfe in die
alleinige Zuständigkeit der Länder.
Für eine Erhebung von Verwaltungsausgaben der Träger der Sozialhilfe im
Rahmen der Bundesstatistik für das SGB XII gibt es deshalb keine gesetzliche
Grundlage. Die Statistik für das SGB XII erfasst zwar Ausgaben der
Sozialhilfeträger (§ 121 Nummer 2 SGB XII), allerdings handelt es sich dabei
ausschließlich um Ausgaben für Leistungen (§ 122 Absatz 4 SGB XII). In der Statistik des
Statistischen Bundesamtes zu den kommunalen Finanzen werden zwar auch
Verwaltungskosten der Kommunen erhoben, aber nicht isoliert für deren
Funktion als örtliche Träger der Sozialhilfe und damit auch nicht für einzelne Kapitel
des SGB XII.
Entgegen der Darstellung in der Vorbemerkung der Fragesteller besteht kein
Zusammenhang zwischen der Höhe der Verwaltungsausgaben für das Vierte
Kapitel SGB XII beziehungsweise dem Vorliegen entsprechender Daten
einerseits und der Zusage des Bundes andererseits, ab dem Jahr 2014 die
Nettoausgaben des Vorvorjahres in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung vollständig zu erstatten. Nettoausgaben sind nach § 46a Absatz 1 Satz 3
SGB XII die „reinen Ausgaben für Leistungen“.
Verwaltungskosten sind folglich in die geltende Bundesbeteiligung nicht
einbezogen und werden auch in die künftige Erstattung nicht einbezogen. Eine
Beteiligung an beziehungsweise eine Erstattung von Verwaltungskosten wäre
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6722verfassungsrechtlich nicht zulässig (Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 des
Grundgesetzes – GG).
9. Wie hoch waren
a) die durchschnittlichen als angemessen anerkannten
und
b) die tatsächlich erstatteten Kosten
der Unterkunft und Heizung im Bereich des SGB XII (getrennt für
Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum
Lebensunterhalt) für folgende Einsatz- bzw. Haushaltgemeinschaftstypen: eine
erwachsene Person, eine erwachsene Person mit einem Kind (13 Jahre), eine
erwachsene Person mit zwei Kindern (8 und 13 Jahre), zwei erwachsene
Personen, zwei erwachsene Personen mit einem Kind (17 Jahre), zwei
erwachsene Personen mit zwei Kindern (8 und 13 Jahre) in den einzelnen
Jahren von 2005 bis 2010 in der Bundesrepublik Deutschland und in den
einzelnen Bundesländern?
Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurden die beim
Statistischen Bundesamt verfügbaren Daten für Leistungsberechtigte bereits mit
der Antwort der Bundesregierung zu Frage 30 der Kleinen Anfrage
(Bundestagsdrucksache 17/5861) bereitgestellt. Für Haushaltstypen liegen bezüglich der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung keine Daten vor, da in
dieser Statistik keine Daten für Haushalte, sondern nur bezogen auf einzelne
Leistungsberechtigte erhoben werden.
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt wurden die beim Statistischen Bundesamt zu
den konkret gefragten Haushaltstypen verfügbaren Daten bereits mit der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 31 der Kleinen Anfrage
(Bundestagsdrucksache 17/5861) bereitgestellt. Hierzu liegen keine weiteren Daten vor.
Bei den bereitgestellten Empfängerstatistiken zur Hilfe zum Lebensunterhalt
und bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Stichtag
jeweils der 31. Dezember eines Jahres. Die durchschnittlichen monatlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen sich in diesen Statistiken nur
auf den Berichtsmonat Dezember. Leben mehrere Personen in einem Haushalt,
werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung diesen Personen nur
anteilig zugeordnet. Aus diesen Statistiken stammen die vom Statistischen
Bundesamt gelieferten und bereits bereitgestellten Angaben zu den Aufwendungen
für die Unterkunft und Heizung.
Die Statistik zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe bezieht sich zwar
auf das ganze Berichtsjahr, enthält jedoch keine Untergliederung zu den Kosten
für Unterkunft und Heizung.
Neben den bereitgestellten Daten stehen somit keine weiteren Daten zur
Verfügung.
10. Wie hoch ist die Quote der verdeckten Armut im Bereich des SGB II und
im Bereich des SGB XII (getrennt nach Leistungsarten)?
Auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 wird verwiesen.
Drucksache 17/6722 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Warum erhebt die Bundesregierung nicht mit geeigneten Methoden die
verdeckte Armut bzw. beauftragt unabhängige Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler mit dieser Erhebung im Rahmen des Vierten Nationalen
Armuts- und Reichtumsberichts und behauptet, dass die Studie von Irene
Becker und Richard Hauser mangelhaft wäre, ohne eigene Ergebnisse bzw.
Studien zur verdeckten Armut zu präsentieren?
Die Gewinnung neuer Erkenntnis hinsichtlich der Abgrenzung verdeckter
Armut jenseits der bekannten Vorschläge ist kurzfristig nicht möglich. Angesichts
der unzureichenden Datenlage ist die Durchführung eines Forschungsauftrages
erforderlich, dessen Vergabe und Bearbeitung die dafür erforderliche Zeit
beanspruchen wird. Die Bundesregierung wird daher entsprechend § 10 des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) erst zum 1. Juli 2013 einen Bericht zu
möglichen neuen Erkenntnissen zur Abgrenzung der verdeckten Armut
vorlegen können.
Die Bundesregierung hat zudem nicht behauptet, dass die oben genannte Studie
von Irene Becker und Richard Hauser mangelhaft sei, sondern darauf
hingewiesen, dass es sich bei den Ergebnissen nicht um empirisch ermittelte Resultate,
sondern um Modellrechnungen handelt, die dementsprechend auf einer Reihe
von Annahmen basieren, die auch anders hätten getroffen werden können. Für
die künftige Entscheidung über die Abgrenzung der Referenzgruppen zur
Berechnung der Regelbedarfe bedarf es daher weiterer Untersuchungen, die im
Rahmen des Forschungsprojekts nach § 10 RBEG durchgeführt werden.
12. Warum wird erst bis zum 1. Juli 2013 ein Bericht der Bundesregierung für
die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2010
geforderte konzeptionelle und statistische Weiterentwicklung vorgelegt?
13. Wer wurde wann und bis zu welchem Zeitpunkt mit Studien für diesen
Bericht beauftragt?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit der Annahme der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom
9. Februar 2011 (Bundestagsdrucksache 17/4719) und dem darauf beruhenden
Beschluss des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch den Deutschen
Bundestag und den Bundesrat am 11. Februar 2011 hat der Gesetzgeber auch der
Terminvorgabe zur Vorlage des Berichts gemäß § 10 RBEG zugestimmt.
Die wissenschaftlichen Studien für den Bericht nach § 10 RBEG müssen in
einem ordentlichen Verfahren unter Beachtung vorgegebener Fristen vergeben
werden. Unmittelbar nach dem Gesetzesbeschluss hat das BMAS für die zu
überprüfenden Themen zwei Forschungsprojekte konzipiert.
Ein Projekt umfasst eine mikroanalytische Untersuchung zur Abgrenzung,
Struktur und Zusammensetzung von Referenzgruppen für die Ermittlung von
Regelbedarfen auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)
2008 (§ 10 Absatz 2 Nr. 1 RBEG), um insbesondere eine Versachlichung der
Diskussion um die Abgrenzung der „verdeckt Armen“ aus der Referenzgruppe
zu ermöglichen. Ein zweites Forschungsprojekt befasst sich mit der
Überprüfung der bestehenden Verteilungsschlüssel zur Ermittlung von Regelbedarfen
der Stufen 4 bis 6 auf Basis der EVS 2008 sowie der Überprüfung und
Entwicklung neuer Verteilungsschlüssel der bisher anhand von
Plausibilitätsüberlegungen festgelegten Relationen der Regelbedarfsstufen 2 und 3 für Erwachsene
(§ 10 Absatz 2 Nummer 2 und 3 RBEG).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6722Diese beiden Projekte sind am 11. Mai 2011 auf dem Vergabeportal des Bundes
in einer nationalen freihändigen Vergabe mit öffentlichem
Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben worden. Die Auswahlverfahren laufen derzeit.
Detaillierte Auskünfte zu Teilnehmern und Inhalten der Angebote dürfen während
eines Vergabeverfahrens gemäß den verfahrensrechtlichen Vergabegrundsätzen
nicht erfolgen. Das BMAS plant die Zuschläge für die Aufträge Anfang Herbst
dieses Jahres zu erteilen.
14. Wird durch diese späte Vorlage des Berichts die Mitwirkung des
Parlaments an der konzeptionellen und statistischen Weiterentwicklung der
empirischen Erhebungen im Rahmen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe, die auch für die Regelbedarfsbestimmung grundlegend sind,
verhindert?
Nein.
15. Wird durch diese späte Vorlage des Berichts eine verbesserte
konzeptionelle und statistische Weiterentwicklung der empirischen Erhebungen im
Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die auch für die
Regelbedarfsbestimmung grundlegend sind, verhindert?
Nein, da als Ergebnis der Forschungsvorhaben Konzeptionen vorgelegt werden
sollen, die bei der nächsten Regelbedarfsermittlung auf Basis der EVS 2013
angewandt werden sollen.
16. Wann beginnen im Jahr 2013 die empirischen Erhebungen der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die auch für die
Regelbedarfsbestimmung grundlegend sind?
Die EVS 2013 wird – wie in früheren Jahren – als repräsentative
Quotenstichprobe mit freiwilliger Auskunftserteilung durchgeführt, deren
Erhebungsgesamtheit alle Haushalte am Ort der Hauptwohnung mit monatlichem
Haushaltsnettoeinkommen von weniger als 18 000 Euro umfasst. Die EVS ist in die
Erhebungsteile Allgemeine Angaben, Fragen zum Geld- und Sachvermögen,
Haushaltsbuch und Feinaufzeichnungsheft für Nahrungsmittel, Getränke und
Tabakwaren gegliedert.
Die Befragung der Haushalte im Rahmen der EVS 2013 wird mit den
Allgemeinen Angaben – zur Haushaltszusammensetzung, zu sozio-demographischen und
sozio-ökonomischen Merkmalen der Haushaltsmitglieder, zur Wohnsituation
und zur Ausstattung des Haushalts mit Gebrauchsgütern – beginnen. Im
Anschluss werden den Haushalten Fragen zu ihrem Geld- und Sachvermögen
gestellt. Beide Erhebungsteile werden sich auf den Stichtag 1. Januar 2013
beziehen.
Die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben der Haushalte in einem
Haushaltsbuch (gegliedert nach Verwendungszwecken gemäß Systematik der
Einnahmen und Ausgaben – SEA) wird das gesamte Kalenderjahr 2013 (1. Januar
2013 bis 31. Dezember 2013) erfolgen. Wie bei der EVS 2008 werden die
befragten Haushalte gleichmäßig auf die zwölf Monate bzw. vier Quartale des
Jahres 2013 verteilt, und jeder Haushalt führt ein Quartal lang das
Haushaltsbuch. Durch dieses Rotationsverfahren werden saisonale Effekte in den
Jahresergebnissen zu den Einnahmen und Ausgaben der Haushalte vermieden.
Drucksache 17/6722 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeFür die Regelbedarfsermittlung sind nur die Daten des Haushaltsbuches
relevant. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in die Sonderauswertungen des
Statistischen Bundesamtes, die Grundlage für die Regelbedarfsermittlung sind, nur
eine Teilmenge der EVS-Haushalte eingeht.
17. Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um das Grundrecht auf ein
Existenzminimum und gesellschaftliche Teilhabe abzusichern, also auch
verdeckte Armut im Bereich des SGB II und SGB XII zu beseitigen?
18. Ist es richtig, dass Kinder in Familien, die in verdeckter Armut leben, die
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nicht erhalten, wenn durch
die von verdeckter Armut Betroffenen keine Leistungen nach dem SGB II
bzw. SGB XII erhalten?
19. Wie hoch ist die Anzahl (absolut) bzw. die Quote (prozentual bezogen auf
alle leistungsberechtigten Kinder im SGB II und SGB XII) derjenigen
Kinder, die aufgrund verdeckter Armut (SGB II, SGB XII) den rechtlichen
Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets, die zum
Existenzminimum des Kindes gehören, nicht wahrnehmen können?
Die Fragen 17 bis 19 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zu Fragen nach der Anzahl und dem prozentualen Anteil „verschämt armer“
Personen an allen Leistungsberechtigten liegen der Bundesregierung lediglich
Schätzungen vor, denen unterschiedliche Konzeptionen und normative
Setzungen zugrunde liegen. Die Statistik für die Leistungsberechtigten nach dem
SGB II und dem SGB XII kann hier keine Angaben liefern, da sie ausschließlich
Personen erfasst, die sich bei den betreffenden Institutionen melden und bei
entsprechender Antragstellung die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Wie
viele Personen aus Scham oder Unwissenheit ihnen zustehende Leistungen nicht
beantragen, ist nicht bekannt.
In der Vorbemerkung der Fragesteller sowie der Kleinen Anfrage
„Grundsicherung und damit verbundene soziale Aspekte in Deutschland“
(Bundestagsdrucksache 17/5317) wird ein Zusammenhang hergestellt zwischen „verschämter
Armut“ im Sinne von nicht wahrgenommenen Leistungsansprüchen und dem vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 festgestellten
Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Hierzu ist aus Sicht
der Bundesregierung auf Folgendes hinzuweisen:
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums (BVerfGE 125, 175) wird durch die bestehende Sozialgesetzgebung
vollständig verwirklicht. Verdeckte Armut einzudämmen ist und bleibt wesentliches
Anliegen der Bundesregierung; doch handelt es sich dabei um ein soziales, kein
rechtliches Phänomen. Das Wesen verdeckter Armut besteht gerade darin, dass
vorhandene Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden. Nur
Rechtsansprüche sind jedoch unmittelbarer Gegenstand des Grundrechts auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
In der Öffentlichkeit ist allgemein bekannt, dass zur Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums Leistungen nach dem SGB II und SGB XII
gewährt werden und dass ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht.
Darüber hinaus ist das Sozialgesetzbuch auch darauf angelegt, dass alle
Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen möglichst unkompliziert in
Anspruch nehmen können. So haben die Leistungsträger die Bevölkerung über
deren Rechte aufzuklären und jedermann zu beraten (§§ 13, 14 SGB I). Über alle
Rechts- und Sachfragen ist umfassend und unentgeltlich Auskunft zu erteilen
(§ 15 SGB I). Anträge auf Sozialleistungen können bei jedem, auch einem
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6722unzuständigen Leistungsträger wirksam gestellt werden, hilfsweise bei jeder
Gemeinde (§ 16 SGB I). Der Zugang zu den Sozialleistungen muss von den
Leistungsträgern möglichst einfach und barrierefrei gestaltet werden (§ 17
SGB I). Speziell die Sozialhilfe wird, abgesehen von der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung, auch ohne Antrag gewährt, sobald dem Träger
oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen
für die Leistung vorliegen (§ 18 SGB XII).
Die weitreichenden Hilfen, mit denen das Sozialgesetzbuch auf eine
Beantragung sozialer Leistungen oder – im Falle der Sozialhilfe – jedenfalls auf eine
Mitteilung der Bedürftigkeit hinwirkt, sind allerdings zugleich Ausdruck des
Grundsatzes, dass letztlich die Betroffenen in eigener Verantwortung
entscheiden müssen, ob sie soziale Leistungen, auch solche zur Sicherung des
Existenzminimums, in Anspruch nehmen. Würde das Gesetz die Leistungsträger
verpflichten, in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils von Amts wegen festzustellen,
welche Personen die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, wären
personalintensive Nachforschungen und entsprechend weitreichende Eingriffe in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich. Bei solchen Personen,
für die keine Hilfebedürftigkeit festgestellt würde, geschähe der Eingriff ohne
Erforderlichkeit. Aber nicht einmal den als hilfebedürftig erkannten Personen
könnte die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die Sozialhilfe gegen ihren
Willen aufgedrängt werden.
Dementsprechend ist die grundsätzliche Struktur des Sozialgesetzbuchs, soziale
Leistungen, auch soweit sie das Existenzminimums sichern, nur denjenigen zu
gewähren, die sie beantragen oder sonst wie in Anspruch nehmen wollen,
verfassungsrechtlich nie in Frage gestellt worden. Dabei war die aus Artikel 1
Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20
Absatz 1 GG folgende verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, das
Existenzminimum zu sichern, bereits vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs anerkannt
(BVerfGE 40, 121, 133 – Waisenrente; BVerfGE 45, 187, 229 –
Lebenslänglich). Wenn das Bundesverfassungsgericht der schon immer angenommenen
Verpflichtung des Staates nunmehr ein Grundrecht auf Gewährleistung des
menschenwürdigen Existenzminimums gegenüberstellt (BVerfGE 125, 175, 222),
wird eher noch deutlicher, dass es jeweils dem Einzelnen überlassen bleiben
muss, ob er die vorhandenen, ihm gesetzlich zustehenden Sozialleistungen
nutzen will. Die in den §§ 13 bis 16 SGB I beschriebenen verfahrensmäßigen Hilfen
leisten auch weiterhin ihren Beitrag dazu, dass die vorhandenen Ansprüche
möglichst geltend gemacht werden.
Die aus dem Grundrecht abzuleitende Verpflichtung des Staates beschränkt sich
darauf, den Leistungsanspruch in der Sozialgesetzgebung zu konkretisieren.
Dazu muss der Gesetzgeber den für das menschenwürdige Existenzminimum
erforderlichen Bedarf feststellen und entsprechende gesetzliche Ansprüche auf
Geld-, Sach- oder Dienstleistungen gewähren (BVerfGE 125, 175, 224); dies ist
insbesondere durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur
Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geschehen.
Bezogen auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und dem
SGB XII ist festzustellen, dass diese nur auf Antrag erbracht werden (§ 37
Absatz 1 Satz 2 SGB II, § 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII). Zu den Voraussetzungen
für eine Leistungsberechtigung nach SGB II und SGB XII generell und auch auf
Leistungen für Bildung und Teilhabe gehören auch betragsmäßige Grenzen für
gegebenenfalls anzurechnendes Einkommen und Vermögen. Da die
Leistungskomponenten für Bildung und Teilhabe bedarfsauslösend sind, können Kinder
und Jugendliche sowie Schülerinnen und Schüler die entsprechenden
Leistungen auch dann erhalten, wenn sie darüber hinaus keine Leistungen nach SGB II
oder SGB XII beziehen. Damit ist der Kreis der finanziell schwächeren
Bevölkerungsgruppe, die einer staatlichen Absicherung ihres physischen und sozio-
Drucksache 17/6722 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodekulturellen Existenzminimums bedürfen und für deren Kinder ein Anspruch auf
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nach dem SGB II und dem
SGB XII in Betracht kommt, klar umschrieben.
Zudem besteht für Familien, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, ein
Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (vgl. § 6b des
Bundeskindergeldgesetzes – BKGG). Das Bildungs- und Teilhabepaket
unterstützt damit sowohl arme als auch geringverdienende Familien.
Rechtliche Ursachen dafür, dass für Kinder aufgrund „verdeckter Armut“ ein
Anspruch aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht wahrgenommen wird,
bestehen deshalb aus Sicht der Bundesregierung nicht.
20. Wie hoch waren in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 in der
Bundesrepublik Deutschland gesamt und den einzelnen Bundesländern die Zahl
der Leistungseinschränkungen nach den §§ 26 und 39 SGB XII sowie die
Zahl der Leistungsverwehrung nach § 41 Absatz 3 SGB XII (getrennt nach
Höhe der Leistungseinschränkung, nach Altersgruppen und nach Gründen
der Leistungseinschränkung/-verwehrung)?
21. Wie hoch war in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 der Anteil der
ganz oder teilweise erfolgreichen Widersprüche und Klagen in der
Bundesrepublik Deutschland gesamt und den einzelnen Bundesländern gegen
Leistungseinschränkungen nach den §§ 26 und 39 SGB XII und gegen die
Leistungsverwehrung nach § 41 Absatz 3 SGB XII (getrennt nach Höhe
der Leistungseinschränkung, nach Altersgruppen und nach Gründen der
Leistungseinschränkung/- verwehrung)?
Die Fragen 20 und 21 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 42 und 43 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Grundsicherung und damit verbundene
soziale Aspekte in Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 17/5861) sowie auf die
Antwort zu Frage 22 verwiesen.
22. Wie vereinbart die Bundesregierung das Grundrecht auf ein
Existenzminimum und gesellschaftliche Teilhabe mit der Möglichkeit und der Praxis der
Sanktionen im SGB II und der Möglichkeit und der Praxis der
Leistungseinschränkung/- verwehrung im SGB XII?
Es entspricht dem Grundprinzip des „Förderns und Forderns“ im SGB II, wenn
erwerbsfähige Hilfebedürftige bei Verletzung ihrer Pflichten im
Eingliederungsprozess mit entsprechenden Leistungskürzungen sanktioniert werden. Mit der
Regelung des § 31 SGB II existiert ein entsprechender Mechanismus, um
Pflichtverletzungen von Leistungsbeziehern nach dem SGB II zu sanktionieren.
Pflichtverletzungen sind z. B. die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit,
Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit, der Nichtantritt oder Abbruch einer
Eingliederungsmaßnahme sowie das Nichterscheinen nach einer Meldeaufforderung der
Grundsicherungsstelle. Eine Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund führt zu
einer Kürzung bzw. kann im Wiederholungsfalle zu einem Wegfall des
Arbeitslosengeldes II (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Leistungen für Unterkunft und
Heizung) führen. Der Kürzungsbetrag richtet sich nach einem Prozentsatz des
maßgebenden Regelbedarfs. Die Minderung bzw. der Wegfall der Leistung dauert
drei Monate.
Bei den von einer Sanktion nach § 31 SGB II Betroffenen bleibt das
Existenzminimum gewahrt. Um dies zu gewährleisten, ist nach der bestehenden
Rechtslage vorgesehen, (ergänzende) Sachleistungen oder geldwerte Leistungen – etwa
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6722durch Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen – zu erbringen (vgl. § 31a SGB II).
Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll derartige
Leistungen zum Beispiel erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit
minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Die Regelung des § 31 SGB II trägt auch den Anforderungen der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Schutz des Grundrechts
auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hinreichend Rechnung. Das
BVerfG ist in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 zur Bestimmung der
Regelbedarfe auf die Sanktionsvorschriften nicht unmittelbar eingegangen. Es hat
aber einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum anerkannt, der umso weiter
ist, je weniger es um das für die Existenz des Menschen Erforderliche und je
mehr es um gesellschaftliche Teilhabe geht. Überdies hat das Gericht
festgestellt, dass es dem Gesetzgeber überlassen bleiben muss, ob er den Bedarf über
Geld, Sach- oder Dienstleistungen decken will. Diesen Anforderungen genügen
die bestehenden Regelungen, weil das physische Existenzminimum durch
ergänzende Sachleistungen sichergestellt werden kann und weil die
gesellschaftliche Teilhabe stets nur für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt wird.
Zu den Auswirkungen der Einschränkung und Aufrechnung in der Sozialhilfe
nach den §§ 26 und 39a SGB XII wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
den Fragen 42 und 43 der Kleinen Anfrage „Grundsicherung und damit
verbundene soziale Aspekte in Deutschland“ der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 17/5861 verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Anhörung von
Sachverständigen in der 67. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 zu den Anträgen „Rechte der
Arbeitsuchenden stärken – Sanktionen aussetzen“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 17/3207) sowie „Sanktionen im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch und Leistungseinschränkungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
abschaffen“ der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/5714) die in
der oben genannten Antwort der Bundesregierung zum Ausdruck kommende
Einschätzung bestätigt hat. Danach ist davon auszugehen, dass insbesondere der
im Zusammenhang mit „Sanktionen“ stehende § 39a SGB XII in der Praxis
nicht oder allenfalls in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung kommt.
23. Wie hoch ist die Armutsrisikogrenze und -quote gemäß EU-Standard
(60 Prozent des nationalen mediangemittelten
Nettoäquivalenzeinkommens, Nominalwert, neue OECD-Äquivalenzskala, imputierte Mietwerte
für selbstgenutztes Wohneigentum) in der Bundesrepublik Deutschland
nach EU-SILC, SOEP, EVS und Mikrozensus in den Einkommensjahren
2005 bis 2010 (EVS Einkommensjahr 2003 und 2008)?
24. Wie hoch ist die absolute Zahl der vom Armutsrisiko betroffenen Personen
gemäß EU-Standard (60 Prozent des nationalen mediangemittelten
Nettoäquivalenzeinkommens, Nominalwert, neue OECD-Äquivalenzskala,
imputierte Mietwerte für selbstgenutztes Wohneigentum) in der
Bundesrepublik Deutschland nach EU-SILC, SOEP, EVS und Mikrozensus in den
Einkommensjahren 2005 bis 2010 (EVS Einkommensjahr 2003 und
2008)?
25. Wie hoch ist die Armutsrisikogrenze und -quote gemäß EU-Standard
(60 Prozent des nationalen mediangemittelten
Nettoäquivalenzeinkommens, Nominalwert, neue OECD-Äquivalenzskala, ohne imputierte
Mietwerte für selbstgenutztes Wohneigentum) in der Bundesrepublik
Deutschland nach EU-SILC in den Einkommensjahren 2005 bis 2010?
Drucksache 17/6722 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode26. Wie hoch ist die absolute Zahl der vom Armutsrisiko betroffenen
Personen gemäß EU-Standard (60 Prozent des nationalen mediangemittelten
Nettoäquivalenzeinkommens, Nominalwert, neue OECD-Äquivalenzskala,
ohne imputierte Mietwerte für selbstgenutztes Wohneigentum) in der
Bundesrepublik Deutschland nach EU-SILC in den Einkommensjahren
2005 bis 2010?
Die Fragen 23 bis 26 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Angaben über die Höhe der nach den EU-Konventionen definierten
Armutsrisikogrenze und der Armutsrisikoquote sowie die Anzahl der von einem
Armutsrisiko betroffenen Personen auf Basis der verschiedenen Datenquellen bis zum
jeweiligen aktuellen Rand ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Die Einbeziehung des Einkommensvorteils durch den Mietwert für
selbstgenutztes Wohneigentum ist mit EU-SILC und dem Mikrozensus nicht möglich.
Verteilungsdaten aus der EVS 2008 wird Destatis voraussichtlich erst im Herbst
dieses Jahres veröffentlichen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
Vergleiche von Armutsrisikogrenzen und absoluten Fallzahlen zwischen
unterschiedlichen Datenquellen dem Konzept der relativen Einkommensarmut nicht
angemessen sind. Mit dem Indikator der Armutsrisikoquote wird ein statistischer
Risikobereich angedeutet, dessen Grenzen fließend sind. Je nach Setzung der
Parameter (Mittelwert, Höhe der Risikoschwelle, Gewichtungsverfahren für
Mehrpersonenhaushalte, Einkommensdefinition, Umgang mit fehlenden
Angaben u. a.) werden damit ganz unterschiedliche Personen erfasst. Aus den
Ergebnissen ergibt sich deshalb und auch wegen der Beschränkung auf Einkommen
als einzige betrachtete Ressource kein Hinweis auf eine Bedürftigkeit der
hochgerechneten Stichprobenfälle.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/672227. Wie hoch ist die Armutsrisikoquote bei Kindern und Jugendlichen unter
15 Jahren und bei Älteren über 65 Jahren gemäß EU-Standard (60 Prozent
des nationalen mediangemittelten Nettoäquivalenzeinkommens, neue
OECD-Äquivalenzskala, imputierte Mietwerte für selbstgenutztes
Wohneigentum) in der Bundesrepublik Deutschland nach EU-SILC, SOEP, EVS
in den Einkommensjahren 2005 bis 2010 (bitte getrennt nach Geschlecht)?
28. Wie hoch ist die absolute Zahl der vom Armutsrisiko betroffenen Kinder
und Jugendlichen unter 15 Jahren und der Älteren über 65 Jahren gemäß
EU-Standard (60 Prozent des nationalen mediangemittelten
Nettoäquivalenzeinkommens, neue OECD-Äquivalenzskala, imputierte Mietwerte für
selbstgenutztes Wohneigentum) in der Bundesrepublik Deutschland nach
EU-SILC, SOEP, EVS in den Einkommensjahren 2005 bis 2010 (bitte
getrennt nach Geschlecht)?
Die Fragen 27 und 28 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Angaben über die Höhe der Armutsrisikoquote sowie die Anzahl der von einem
Armutsrisiko betroffenen Personen für die genannten Altersgruppen und
getrennt nach Geschlecht auf Basis der verschiedenen Datenquellen bis zum
jeweiligen aktuellen Rand ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Auf die Antwort zu den Fragen 23 bis 26 wird verwiesen. Angaben über die
Anzahl der von einem Armutsrisiko betroffenen Personen nach Altersgruppen auf
Basis der EVS 2003 wurden von Destatis nicht veröffentlicht.
29. Wie hoch ist die Armutsrisikoquote bei Erwerbslosen und bei
Erwerbstätigen gemäß EU-Standard (60 Prozent des nationalen mediangemittelten
Nettoäquivalenzeinkommens, neue OECD-Äquivalenzskala, imputierte
Mietwerte für selbstgenutztes Wohneigentum) in der Bundesrepublik
Deutschland nach EU-SILC, SOEP, EVS in den Einkommensjahren 2005
bis 2010 (bitte getrennt nach Geschlecht, bei EVS bitte 2003 und 2008)?
30. Wie hoch ist die absolute Zahl der vom Armutsrisiko betroffenen
Erwerbslosen und Erwerbstätigen gemäß EU-Standard (60 Prozent des nationalen
mediangemittelten Nettoäquivalenzeinkommens, neue OECD-
Äquivalenzskala, imputierte Mietwerte für selbstgenutztes Wohneigentum) in der
Bundesrepublik Deutschland nach EU-SILC, SOEP, EVS in den Einkom-
Drucksache 17/6722 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodemensjahren 2005 bis 2010 (bitte getrennt nach Geschlecht, bei EVS bitte
2003 und 2008)?
Die Fragen 29 und 30 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Angaben über die Höhe der Armutsrisikoquote sowie die Anzahl der von einem
Armutsrisiko betroffenen Personen für Erwerbstätige und Erwerbslose auf Basis
der verschiedenen Datenquellen bis zum jeweiligen aktuellen Rand ergeben sich
aus der nachfolgenden Tabelle:
Auf die Antwort zu den Fragen 23 bis 26 wird verwiesen. Auf Basis der EVS
2003 hatten 49,9 Prozent der Erwerbslosen ein relativ niedriges Einkommen im
Sinne der nach den EU-Konventionen definierten Armutsrisikoquote. Eine
weitere Differenzierung nach dem Geschlecht wurde von Destatis nicht
veröffentlicht. Auch Angaben über die Anzahl der von einem Armutsrisiko betroffenen
Personen nach dem Erwerbsstatus auf Basis EVS und EU-SILC liegen nicht vor.
31. Ist es richtig, dass Kinder in Familien, die ihren Wohngeldanspruch nicht
realisieren, die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) nicht
erhalten?
Dies ist grundsätzlich richtig. Für die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach
§ 6b BKGG ist der Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld eine zwingende
Anspruchsvoraussetzung. Mit der Anknüpfung des Anspruchs an diese im
Hinblick auf Bedürftigkeit geprüften Leistungen wird sichergestellt, dass die
Gewährung der Bildungs- und Teilhableistungen unbürokratisch gegen Vorlage
des Kinderzuschlag- oder Wohngeldbescheides ohne weitere
Einkommensprüfung für alle im Haushalt lebenden Kinder erfolgen kann.
32. Wie hoch ist die Anzahl (absolut) bzw. die Quote (prozentual bezogen auf
alle BuT-leistungsberechtigten Kinder in Familien mit Wohngeldanspruch)
derjenigen Kinder, die aufgrund des nicht realisierten Wohngeldanspruchs
den rechtlichen Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepakets, nicht wahrnehmen können?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/672233. Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, dass die
Rechtsansprüche der betroffenen Familien auf Wohngeld und auch der rechtliche
Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets
wahrgenommen werden können?
Alle Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen der genannten
Leistungen erfüllen, können diese Ansprüche auch geltend machen. Bei der
Antragstellung werden sie von den zuständigen Behörden unterstützt (vgl. §§ 13bis 15
SGB I).
Über die verschiedenen Familien- und Sozialleistungen informiert die
Bundesregierung im Übrigen durch eine umfangreiche und differenzierte
Öffentlichkeitsarbeit. Insbesondere im Hinblick auf die neuen Leistungen für Bildung und
Teilhabe kommt die Bundesregierung ihrer Informationspflicht mit einer
Informationskampagne nach. Die Informationen richten sich zum einen an die breite
Öffentlichkeit, vor allem die leistungsberechtigten Familien, zum anderen an
Multiplikatoren, also Verbände, Vereine, Schulen, Kindertageseinrichtungen
etc. Das Hauptziel besteht darin, die Familien und ihr Umfeld zu mobilisieren,
damit die Leistungen schnell bei bedürftigen Kindern und Jugendlichen
ankommen. Zugleich sollen Verbände und Vereine motiviert werden, betroffene
Familien und Kinder zu informieren und ihre Angebote auch auf die Zielgruppen
auszurichten. Der Runde Tisch zum Bildungspaket mit Beteiligung von Bund,
Ländern und Kommunen sowie die AG Bildung und Teilhabe des Bund-Länder-
Ausschusses nach § 18c SGB II unterstützen mit verbindlichen Maßnahmen
aktiv den Prozess zur Steigerung der Inanspruchnahmequote.
Zur Unterstützung der Arbeit vor Ort hat die Bundesregierung darüber hinaus
ein Informationspaket zusammengestellt, das den Kommunen und dort den für
das Bildungspaket zuständigen Akteuren zur Erstinformation der Bürgerinnen
und Bürger zugeschickt wurde. Es umfasste Informationsflyer, Broschüren und
weitere Materialien, die sofort eingesetzt werden können. Alle Materialien
verweisen auf die Möglichkeiten vertiefter Informationen über das Internet unter
www.bildungspaket.bmas.de bzw.
www.familien-wegweiser.de. Darüber hinaus
informiert die Bundesregierung auf der Internetseite des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausführlich über den Wohngeldanspruch
und in diesem Zusammenhang auch über das Bildungs- und Teilhabepaket.
- 2 -
Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping u. a. und der Fraktion DIE LINKE
betreffend „Arbeitsmarkt, Grundsicherung und Armut in Deutschland auf Nachfragen zu
den Antworten der Bundesregierung in den Bundesdrucksachen 17/5583, 17/5861 und
17/6043“, BT-Drs. 17/6193
Tabellenanhang zum Anwortentwurf
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Tabelle zu Fragen 3 bis 5
Klagen gegen Sperrzeitentscheidungen gem. § 144 SGB III sowie ihre Erledigung
Berichtszeitraum: 01.01.2007 - 31.12.2007 BA Gesamt
ganz teilweise
1 2 3 4 5 6 7
Arbeitslosengeld 1 4.569 4.790 184 46 578 3.982 2.379
Nr. 1 SGB III 2 2.373 2.870 99 35 343 2.393 1.524
davon Nr. 2 SGB III 3 544 859 50 7 143 659 383
Zeile1 Nr. 3 SGB III
(ab 1.1.2005)
4 92 58 3 0 7 48 14
gem. Nr. 4 SGB III
(bis /12.2004 Nr. 3)
5 82 78 3 2 8 65 35
§ 144 Nr. 5 SGB III
(bis 12/2004 Nr. 4)
6 38 30 0 0 6 24 14
Abs. 1 Nr. 6 SGB III 7 358 263 3 2 35 223 98
Nr. 7 SGB III 8 1.082 632 26 0 36 570 311
Arbeitslosenhilfe 09 10 536 37 6 120 373 218
davon Nr. 1 SGB III 10 2 120 3 1 23 93 55
Zeile 9 Nr. 2 SGB III 11 6 346 32 5 74 235 141
gem.§ 144 Nr. 3 SGB III
(bis 31.12.2004)
12 0 43 1 0 16 26 14
Abs. 1 Nr. 4 SGB III
(bis 31.12.2004)
13 1 26 1 0 7 18 8
Zusammen (Zeile 1 und 9)
14
4.579 5.326 221 52 698 4.355 2.597
nachrichtl.: "Erfolgsquote" an endg. erledigten Klagen 53,9%
Sachgebiet
Leistungsart
Im Laufe der
B i ht it d
Von den endgültig erledigten Klagen (Sp 2) wurden
durch Urteil oder
Gerichtsbescheid
stattgegeben
durch Urteil
od
Gerichtsbescheid
abgew.
anderw.
erledigt
Anerk.,
Rückn. u.
dergl.
dar. Sp 6
Fälle in
denen die
BA
nachgegeben
hat
erhoben endgültig
erledigt
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