[Deutscher Bundestag Drucksache 17/6834
17. Wahlperiode 23. 08. 2011
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
vom 19. August 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Krüger-Leißner, Siegmund
Ehrmann, Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/6531 –
Sicherung, Bewahrung und Nutzbarmachung des nationalen Filmerbes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Filme sind ein wesentlicher Ausdruck des kulturellen Reichtums und der
kulturellen Vielfalt einer Nation. Neben seiner künstlerischen Bedeutung reflektiert
und dokumentiert der Film die Zeit und die Gesellschaft, in der er entstanden ist.
Er ist damit zugleich Teil des nationalen kulturellen Gedächtnisses. Deutschland
kann auf eine weit zurückreichende Tradition des Filmschaffens verweisen. Mit
der Aufnahme von Fritz Langs Filmklassiker „Metropolis“ in das
Weltdokumentenerbe hat unser Filmerbe eine besondere Würdigung erfahren. Es muss als
Teil unseres nationalen Kulturerbes auch für künftige Generationen bewahrt
werden.
Sowohl die UNESCO als auch der Europarat haben die Bedeutung des
audiovisuellen Erbes unterstrichen und Maßgaben zum Erhalt des Filmerbes
formuliert. Insbesondere hervorzuheben ist das Europäische Übereinkommen zum
Schutz des audiovisuellen Erbes, das die Bundesregierung immer noch nicht
ratifiziert hat. Auch auf EU-Ebene gibt es insbesondere im Rahmen der
„Digitalen Agenda für Europa“ verstärkte Bemühungen, die Mitgliedsländer zum
Erhalt und zur Pflege ihres Filmerbes anzuhalten.
Bereits Ende 2008 hat der Deutsche Bundestag mit dem
fraktionsübergreifenden Antrag „Das deutsche Filmerbe sichern“ (Bundestagsdrucksache 16/8504)
die Bundesregierung aufgefordert, dem dringenden Handlungsbedarf
nachzukommen. Vorausgegangen war eine Expertenanhörung des Ausschusses für
Kultur und Medien, auf der die anstehenden Aufgaben benannt wurden. Im
Entschließungsantrag zur Verabschiedung der Fünften Novelle des
Filmförderungsgesetzes wurde die Bundesregierung zudem aufgerufen, „die notwendigen
finanziellen und strukturellen Voraussetzungen für die Bewahrung, Sicherung
und Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu verbessern“.
Dabei sind zum einen die Voraussetzungen zur Sicherung archivwürdiger Filme
der Gegenwartsproduktion zu schaffen, zum anderen gilt es, Maßnahmen zu
Rettung und Erhalt des überlieferten Filmbestandes zu ergreifen.
1. Welche Gründe sind dafür maßgeblich, dass die Bundesregierung das bereits
am 15. September 2008 von Deutschland unterzeichnete Europäische
Übereinkommen zum Schutz des audiovisuellen Erbes noch nicht ratifiziert hat?
Innerstaatliche Voraussetzung für die Ratifizierung des Übereinkommens und
des dazugehörenden Protokolls zum Schutz von Fernsehproduktionen ist ein
Vertragsgesetz. Für die Einleitung des Vertragsgesetzgebungsverfahrens zur
Ratifizierung des Übereinkommens und des dazugehörigen Protokolls zum
Schutz von Fernsehproduktionen ist die Zustimmung der Länder nach der
sogenannten Lindauer Absprache erforderlich. Am 19. Juli 2011 hat nun auch
NRW das erforderliche Kabinettsverfahren abgeschlossen. Der Beauftragte der
Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) wird nunmehr das
Gesetzgebungsverfahren einleiten.
2. Erfüllt Deutschland derzeit alle Forderungen, die im Europäischen
Übereinkommen zum Schutz des audiovisuellen Erbes erhoben werden?
Ja. Mit den in Deutschland seit 2004 geltenden Regeln zur Pflichthinterlegung
von geförderten Filmen durch entsprechende Selbstverpflichtungserklärungen
der Filmförderungseinrichtungen des Bundes und der Länder sowie der
Fernsehveranstalter werden die Anforderungen des Übereinkommens und des
dazugehörigen Protokolls zum Schutz von Fernsehproduktionen bereits erfüllt.
3. Welche Bundesländer haben der Ratifizierung des Übereinkommens noch
nicht zugestimmt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Was hat die Bundesregierung inzwischen zur Einführung einer
Pflichtregistrierung für alle deutschen Kinofilme, wie sie bereits im Juli 2009 im
Positionspapier des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien (BKM) „Sicherung des nationalen Filmerbes“ als erster Schritt zur
Einführung einer Pflichthinterlegung auch der nicht geförderten Filme in
Aussicht gestellt worden war, unternommen?
In der Kulturausschusssitzung vom 1. Juli 2009 wurde auf Vorschlag der
Bundesregierung vereinbart, eine Pflichtregistrierung für deutsche Kinofilme im
Rahmen der Novellierung des Bundesarchivgesetzes einzuführen. Über dieses
Vorhaben sollte in dieser Wahlperiode entschieden werden. Die notwendige
Ressortabstimmung dazu wird derzeit vorbereitet.
5. Wie viele Mittel sind für die Einführung einer Pflichtregistrierung in den
Entwurf für den Bundeshaushalt 2012 eingestellt worden?
Die Mittel werden nach dem Beschluss zur Einführung einer
Pflichtregistrierung im Haushalt des BKM zur Verfügung gestellt.
6. Wann soll die Pflichtregistrierung eingeführt werden?
Nach beschlossener Novellierung des Bundesarchivgesetzes (siehe Antwort zu
Frage 4).
7. Verfügt die Bundesregierung gegenüber den Schätzungen vom Sommer
2009 (BKM-Positionspapier) inzwischen über neue Erkenntnisse
hinsichtlich des Kosten- und Personalbedarfs für die Einführung einer
Pflichthinterlegung für alle, also auch der nicht geförderten Filme?
Nein.
8. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um die von
einer Pflichthinterlegung betroffenen Vertreter der Filmbranche für eine
Beteiligung an den Kosten zu gewinnen?
Die im Mai 2009 von BKM durchgeführte Befragung der Filmbranche verfolgte
zunächst das Ziel, einen Eindruck von den dortigen Vorstellungen zur Sicherung
des nationalen Filmerbes zu gewinnen. Davon ausgehend, dass es für den
Ausbau des bereits vorhandenen Schutzniveaus für das nationale Filmerbe
Regelungen bedarf, die fair sind und mit den finanziellen Ressourcen aller Beteiligter
realistisch umgehen, sollten die Einschätzung und der Sachverstand der
Filmbranche in die weiteren Überlegungen einbezogen werden.
Dabei stellte sich heraus, dass die Einführung einer generellen
Pflichthinterlegung zwar begrüßt, eine finanzielle Beteiligung seitens der Filmbranche
jedoch abgelehnt wurde.
9. Wann soll der bereits vom BKM begrüßte Vorschlag für eine
Grundlagenstudie zur Ermittlung des Archivierungsbedarfs sowie des Kosten- und
Personalaufwands für eine Pflichthinterlegung umgesetzt werden?
In dem Positionspapier zur „Sicherung des Filmerbes“, das der BKM dem
Ausschuss für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages in der letzten
Legislaturperiode (Sitzung vom 1. Juli 2009) vorgelegt hat, wurde bereits ausgeführt,
dass eine entsprechende Grundlagenstudie die Überlegungen zur Einführung
einer Pflichthinterlegung sinnvoll ergänzen und untermauern könnte. Über die
Inanspruchnahme externer Hilfestellungen wird allerdings erst zu dem
Zeitpunkt zu entscheiden sein, zu dem die mögliche Einführung einer generellen
Pflichthinterlegung konkret im Raume steht.
10. Nach welchen Kriterien beabsichtigt die Bundesregierung,
„archivwürdige“ Filme zu definieren?
Sämtliche Überlegungen zur Begriffsbestimmung orientieren sich an Artikel 2
Buchstabe b des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des audiovisuellen
Erbes.
11. Hat sich die Bundesregierung um einen Erfahrungsaustausch mit Ländern
bemüht, die eine Pflichthinterlegung bereits praktizieren?
Im Vorfeld der Erstellung des BKM-Positionspapiers zur „Sicherung des
nationalen Filmerbes“ vom 1. Juli 2009 hat bereits eine intensive Auseinandersetzung
mit den Maßnahmen anderer Länder zur Sicherung ihres Filmerbes
stattgefunden. Sofern die Einführung einer generellen Pflichthinterlegung tatsächlich
vollzogen wird, ist es überlegenswert, die daraus gewonnenen Erkenntnisse im
Rahmen eines Erfahrungsaustausches zu vertiefen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 9 verwiesen.
12. Wann soll die bereits im März 2008 vom BKM in Aussicht gestellte
Einführung einer Pflichthinterlegung im Rahmen des Bundesarchivgesetzes
erfolgen?
Vergleiche hierzu die Antwort zu Frage 4. Im Übrigen ist zu bemerken, dass auf
Betreiben des BKM bereits seit 2004 eine Pflichthinterlegung für mit
öffentlichen Mitteln geförderte Kinofilme besteht. Nach Einschätzung des BKM
werden damit 80 bis 90 Prozent aller jährlich produzierten Filme erfasst.
Im Hinblick auf die evtl. mögliche Einführung einer Pflichthinterlegung hat eine
im Anschluss an den fraktionsübergreifenden Antrag aus dem Jahre 2008 vom
Kulturausschuss des Deutschen Bundestages durchgeführte Expertenanhörung
deutlich gemacht, dass eine über den Status quo hinausgehende Sicherung des
nationalen Filmerbes durch Einführung einer generellen gesetzlichen
Pflichthinterlegung beträchtliche finanzielle Mittel erfordern würde. Erste überschlägige,
interne Schätzungen ergeben wegen der erforderlichen Anfangsinvestitionen
einen Finanzbedarf in Höhe von rund 6,6 Mio. Euro allein im ersten Jahr. Eine
belastbare Kostenprognose ist jedoch erst nach Erstellung einer Übersicht über
den bisher nicht bekannten Gesamtumfang der jährlichen Filmproduktionen in
Deutschland möglich. Dieser ließe sich mit Hilfe einer Pflichtregistrierung für
deutsche Kinofilme ermitteln. Dementsprechend wurde im Kulturausschuss
vereinbart, als klärende Vorstufe einer möglichen generellen gesetzlichen
Pflichthinterlegung, die über den Status quo hinaus geht, im Bundesarchivgesetz eine
Regelung zur Pflichtregistrierung von deutschen Kinofilmen einzuführen.
13. Welche Rahmenbedingungen gibt das geltende Urheberrecht für eine
Pflichtabgabe vor?
Das geltende Urheberrecht enthält keine spezifischen Regelungen für
Pflichthinterlegungen. Es enthält lediglich Vorgaben zu urheberrechtlich relevanten
Nutzungshandlungen. Soweit im Rahmen von Pflichtabgaben solche
Nutzungshandlungen vorgenommen werden – wie z. B. durch Vervielfältigungen – sind
die entsprechenden Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes einzuhalten.
14. Bestehen gegebenenfalls Beschränkungen, die eine spätere
Zugänglichmachung und öffentliche Aufführung der Kopien von archivierten Filmen
erschweren, und wie könnten diese gelöst werden?
Die öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Aufführung von
Filmwerken stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar, die
grundsätzlich nur mit Einwilligung des Rechtsinhabers zulässig ist. Dies setzt die Klärung
der Rechtesituation an den betreffenden Filmwerken voraus. In vielen Fällen
sind die Filmarchive nicht identisch mit den Rechteinhabern. Die Institutionen
des Kinematheksverbundes beabsichtigen, die in den jeweiligen Archiven
verfügbaren Filmbestände in einem „Bestandsverzeichnis deutscher Filme“
zusammenzuführen. Die Umsetzung dieses Vorhabens scheiterte bisher daran, dass
nicht alle erforderlichen Rechte für die Nutzung der Archivbestände in digitalen
Verwertungsformen geklärt sind.
Die Bundesregierung, die sich auf nationaler und EU-Ebene für eine Regelung
über die Nutzung sog. verwaister Werke einsetzt, begrüßt deshalb den im Mai
2011 vorgelegten Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über bestimmte
zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke und wird sich in den weiteren
Prozess gezielt einbringen. Nach dem vorliegenden Vorschlag sollen Archive
und im Bereich des Filmerbes tätige Institute verwaiste Werke in einem
vorgegebenen Umfang digitalisieren und öffentlich zugänglich machen dürfen. Mit
einer Regelung für verwaiste Filmwerke würde gewährleistet, dass auch diese
Werke als Teil des kulturellen Erbes erhalten werden können. Im Zuge der
fortschreitenden Digitalisierung ist noch nicht konkret einschätzbar, welche
zusätzlichen Mittel für die digitale Auswertung von Filmen insbesondere im
Arthousebereich notwendig sind.
15. Welche Qualitätsstandards und -normen sollten bei der Pflichtabgabe
Anwendung finden?
Wie bereits zuvor dargestellt, bestehen Überlegungen zur Einführung einer
generellen Pflichtregistrierung. Insoweit können Fragen nach Qualitätsstandards
bei einer Pflichthinterlegung von Filmen derzeit offen bleiben.
16. Welche Träger und Verfahren sollten für die Langzeitarchivierung
verwendet werden, auch um die Abspielbarkeit von Filmen langfristig – unter
Berücksichtigung möglicher Formatwechsel – zu gewährleisten?
Das Bundesarchiv legt die archivfähigen Formate für analoge und digitale
Pflichtexemplare fest. Dies geschieht in Orientierung an die in internationalen
Empfehlungen verpflichtenden hohen Qualitätsstandards. Die Frage des
Formats der abzugebenden Archivexemplare wird unter dem Blickwinkel der
fortschreitenden technischen Entwicklung regelmäßig überprüft.
Eine generelle Normierung der Qualität digitaler Archivexemplare wäre
wünschenswert, ist derzeit jedoch noch nicht möglich, da bisher keine gesicherten
Standards für die Langzeitarchivierung von Digitalisaten existieren. Schon im
geltenden Filmförderungsgesetz wurde daher in § 21 eine zukunftsoffene
Formulierung gewählt. Die Festlegung der Regelung, in welchem Format die Kopie
zu übergeben ist, wurde dem Bundesarchiv übertragen.
17. Welche langfristige Gesamtstrategie verfolgt die Bundesregierung für
unser nationales Filmerbe sowohl auf analogen als auch auf digitalen
Bildträgern, nachdem sie der Empfehlung zur Festlegung einer solchen Strategie
in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur „Digitalen Agenda
für Europa“ zugestimmt hat?
Mit der Annahme der Ratsschlussfolgerungen zum europäischen Filmerbe hat
Deutschland ein wichtiges Signal gesetzt. Bei allen Ansätzen, das nationale
Filmerbe auch im digitalen Zeitalter verfügbar zu machen, ist es wichtig, dass
sowohl die wirtschaftliche als auch die rechtliche Umsetzbarkeit hinreichende
Berücksichtigung finden.
In Bezug auf die digitale Archivierung des nationalen Filmerbes sind die
bestehenden rechtlichen Herausforderungen zu lösen (vergleiche dazu die Antwort zu
Frage 14).
18. Welche Lücken bei der Erfassung des Filmerbebestandes bestehen noch,
und wie sollen diese geschlossen werden?
Mit den vom Deutschen Filminstitut (DIF), Frankfurt am Main, zentral erfassten
und gepflegten Daten des Filmportals (
www.filmportal.de) steht nicht nur eine
nationale Filmografie (filmografische Daten ab 1895 zu 76 176 Filmen und
170 446 Personen, Stand: Juli 2011) zur Verfügung, sondern gleichzeitig auch
eine zentrale Datenbank.
In den mit der Sicherung und Vermittlung des Filmerbes befassten Archiven des
Kinematheksverbundes sind derzeit lokale, zum Teil auf verschiedenen
technischen Systemen basierende Verzeichnisse zum jeweiligen physischen Bestand
an überlieferten deutschen Filmwerken vorhanden. Diese dezentrale Erfassung
des materiellen Bestands berücksichtigt Negative (als Ausgangsmaterialien),
Kopien, Formate (35 mm, 16 mm, digital), den technischem Zustand (nach
einem Klassifizierungssystem), die Vollständigkeit des überlieferten Werks etc.
Die Institutionen des Kinematheksverbundes beabsichtigen, diese historisch
gewachsenen Einzelverzeichnisse in einem „Bestandsverzeichnis deutscher
Filme“ zusammenzuführen. Es bietet sich daher an, diese Funktion über die
Fortentwicklung des Filmportals, die mit Mitteln der Initiative Kultur- und
Kreativwirtschaft der Bundesregierung finanziert wurde, auszuführen. Durch
die kooperative Dokumentation der verschiedenen Filmsammlungen würden
auch etwaige Lücken identifiziert.
19. Besteht eine Vernetzung bzw. Zusammenarbeit mit anderen, bereits
existierenden Datenbanken und Filmarchiven, um diese Lücken aufzudecken?
Wenn nein, ist eine stärkere Vernetzung geplant bzw. denkbar?
Welche Möglichkeiten gibt es dafür?
Wie in der Antwort zu Frage 18 bereits erläutert, steht über den Ausbau des
Filmportals die technische Grundlage für einen zentralen Bestandskatalog zur
Verfügung.
Auf internationaler Ebene beteiligte sich BKM zudem an der finanziellen
Förderung der Standardisierungsinitiative im Rahmen des Europäischen Komitees
für Normung (CEN). Die Initiative resultierte in zwei Standards: EN15744
(Minimum set) und EN15907 (Element sets and structures,
www.filmstandards.
org). Die Standards wurden durch eine europäische Gruppe mit Beteiligung
unter anderem des British Film Institute (BFI) und des Archives françaises du
film (CNC), koordiniert von Deutschem Filminstitut und Deutschem Institut für
Normung (DIN), erarbeitet. Damit existiert erstmals ein europaweit anerkannter
Rahmen zur elektronischen Beschreibung von Filmwerken.
Darüber hinaus unterstützte und unterstützt BKM das Deutsche Filminstitut bei
der Koordinierung der von der Europäischen Kommission geförderten Projekte
MIDAS – Moving Image Database for Access and Re-use of European Film
Collections (2006 bis 2009,
www.filmarchives-online.eu) und EFG – The
European Film Gateway (2008 bis 2011,
www.europeanfilmgateway.eu). Beide
Projekte hatten bzw. haben zum Ziel, filmografische Daten und filmbezogene
Bestandsinformationen aus den europäischen Filmerbeinstitutionen
zusammenzutragen, in praktischer Zusammenarbeit zu vereinheitlichen und über das
Internet zugänglich zu machen. Das Deutsche Filminstitut wurde vom BKM für seine
Projektleitung im MIDAS-Projekt mit 135 000 Euro (MIDAS) und für seine
Koordinierung des EFG mit 126 000 Euro unterstützt. Das Projekt MIDAS
wurde zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen.
20. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um über die punktuelle
Förderung von großen Restaurierungsprojekten von Filmklassikern wie
„Metropolis“ und „Die Nibelungen“ hinaus auch die Wiederherstellung
weniger bekannter, aber ebenso zum nationalen Filmerbe gehörender
Filmwerke zu gewährleisten?
Sobald ein Gesamtverzeichnis vorliegt (vergleiche die Antwort zu Frage 18 am
Ende), werden mit den Rechteinhabern weitere Schritte erörtert.
21. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Bundesfilmarchiv sowie
die weiteren Einrichtungen des Deutschen Kinematheksverbundes mit
ausreichenden Mitteln und Personal ausgestattet sind, um ihre Aufgaben
zur Sicherung, Restaurierung, Digitalisierung, Langzeitarchivierung,
Vermittlung und Nutzbarmachung zu erfüllen?
Die Erhaltung und Pflege des Filmerbes ist in Deutschland den Institutionen des
Kinematheksverbundes anvertraut. In diesem Kreis trägt der BKM insbesondere
zur Finanzierung des Bundesarchivs/Filmarchivs, der Deutschen Kinemathek
in Berlin und des Deutschen Filminstituts in Frankfurt bei. Bei der Stiftung
Deutsche Kinemathek wurde seit 2004 eine Mittelsteigerung um mehr als
1,8 Mio. Euro auf nunmehr 8,3 Mio. Euro und beim Deutschen Filminstitut seit
2004 um mehr als 120 000 Euro auf nunmehr 320 000 Euro umgesetzt. Deshalb
geht die Bundesregierung davon aus, dass die Einrichtungen ihren Aufgaben
angemessen Rechnung tragen können.
22. Wie verhält sich die Bundesregierung dazu, dass die Sender bei den
Archiven immer weniger Lizenzen ankaufen und damit die selbst
erwirtschafteten Finanzmittel der Archive entsprechend rückläufig sind, und wie will
die Bundesregierung gegebenenfalls gegensteuern?
Die Bundesregierung wird auch in der Zukunft mit ihren Anstrengungen nicht
nachlassen, das Filmerbe zu erhalten und sich nachhaltig dafür einsetzen, dass
die vielen hervorragenden Werke aus der Stummfilmzeit bis heute Zuschauer
auf allen Kanälen gewinnen – vom Kino über das Fernsehen bis hin zum Home-
Entertainment.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat nach dem Rundfunkstaatsvertrag der
Länder den aus Information, Bildung und Unterhaltung bestehenden klassischen
Rundfunkauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und
politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende
Berichterstattung hinausgehende Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst.
Darunter fällt auch die Ausstrahlung wesentlicher Bestandteile des deutschen
Filmerbes.
Das demokratisch bedeutsame Prinzip der Staatsferne verbietet allerdings eine
staatliche Einflussnahme auf die Programmgestaltung der Rundfunkveranstalter
– ob nun öffentlich-rechtlich oder privat. Die Unabhängigkeit des Rundfunks in
der Bundesrepublik Deutschland ist durch die grundgesetzlich garantierte
Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt. Die dort
garantierten Freiheiten der Meinungs-, der Informations- und der
Rundfunkfreiheit erlauben es Rundfunkveranstaltern und Produzenten, frei von jeglichem
Einfluss des Staates ihr Programm zu gestalten und zu produzieren. Die
Bundesregierung kann daher grundsätzlich keine Vorgaben in Bezug auf
Programmstruktur und -angebot der Fernsehsender machen.
Dennoch hat der BKM bei zahlreichen Gelegenheiten und in informellen
Gesprächen an die Fernsehveranstalter appelliert, bei der Programmgestaltung
ihrer Verantwortung für das audiovisuelle Erbe gerecht zu werden. Die konkrete
Entscheidung über den Erwerb von Lizenzen filmhistorischer Werke bleibt
gleichwohl den Sendern überlassen. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 21.
23. Wird die Finanzierungsform des Stiftungsmodells bei der Friedrich-
Wilhelm-Murnau- oder der DEFA-Stiftung der Erfüllung der Aufgaben
gerecht, oder sind gegebenenfalls andere Finanzierungsformen anzustreben?
Im Unterschied zur Stiftung Deutsche Kinemathek und zum Deutschen
Filminstitut handelt es sich bei der Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung und der
DEFA-Stiftung nicht um klassische Filmarchive, sondern um Einrichtungen, die
sich als Rechteinhaber und -verwerter betätigen und sich aufgrund der erzielten
Lizenzerträge finanzieren. Dabei lassen sich die Friedrich-Wilhelm-Murnau-
Stiftung und die DEFA-Stiftung auch untereinander nicht vergleichen, weil es
bei der Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung gilt, einen Filmstock überwiegend
aus der Zeit vor 1945 (Schwarzweiß-Film; Stummfilm) zu verwerten. Die
DEFA-Stiftung verwertet den Filmstock der DDR zwischen 1945 und 1989
(teilweise Schwarzweiß-Film, teilweise Farbfilm). Angesichts der Unterschiede
der Filmstöcke sind beide Stiftungen zwar gleichermaßen gehalten, auch andere
neue Verwertungsformen auszuloten, weil sich insbesondere der Schwarzweiß-
Film bei den Fernsehveranstaltern nur noch schwer vermarkten lässt. Angesichts
von rückläufigen Geschäften mit den Fernsehveranstaltern sind die Friedrich-
Wilhelm-Murnau-Stiftung sowie die DEFA-Stiftung daher darauf angewiesen,
sich auf die wichtigsten Aufgaben zu konzentrieren und sämtliche Möglichkeiten
neuer Verwertungsformen zu eruieren und für ihre Rechtebestände zu nutzen.
24. Sollte innerhalb des Deutschen Kinematheksverbundes eine stärkere
Arbeitsteilung bzw. Spezialisierung herbeigeführt werden, wobei sich zum
Beispiel das Bundesfilmarchiv auf das Sammeln und Erhalten oder die
Deutsche Kinemathek auf die Vermittlung und Nutzbarmachung
konzentrieren könnte?
Die Arbeitsteilung ist zwischen dem Bundesarchiv, der Deutschen Kinemathek
und dem Deutschen Filminstitut innerhalb des Kinematheksverbundes mit
seiner Gründung im Jahr 1978 vereinbart worden und hat sich nach Auffassung des
BKM seither bewährt. Danach kommt dem Bundesarchiv/Filmarchiv die Rolle
des zentralen deutschen Filmarchivs zu, während es der Deutschen Kinemathek,
Berlin, und dem Deutschen Filminstitut, Frankfurt am Main, obliegen,
lebendige Filmkultur und historisches Fachwissen insbesondere durch Filmverleih,
Retrospektiven, Publikationen, Ausstellungen und das Internet zu vermitteln.
Diese Aufgabenteilung wurde zwischen den drei Institutionen letztmalig mit
Vertrag vom 1. Januar 2004 bestätigt.
Die weiteren Mitglieder des föderal verfassten Kinematheksverbundes sind
untereinander nicht vertraglich gebunden, sie arbeiten im Koordinierungsrat und
in Arbeitsgruppen mit und stimmen dort ihre Projekte und Arbeitsziele
aufeinander ab.
25. Wie verhält sich die Bundesregierung zu dem Sonderproblem, dass ein
umfangreicher Bestand an Zelluloidfilmrollen (Nitrofilme) – bis Mitte der
50er-Jahre übliches Filmmaterial – im Bundesfilmarchiv wegen der
begrenzten Haltbarkeit akut vom Zerfall bedroht sind?
Zur Sicherstellung der längstmöglichen Lebensdauer der bis in die 50er-Jahre
üblichen und leicht entzündlichen Nitrozelluloseträger im Bundesarchiv wurden
2004 in Berlin-Hoppegarten modernste Lager und Bearbeitungsräume mit
einem Investitionsvolumen von 11 Mio. Euro errichtet. Wegen zwingend zu
beachtender sprengstoffrechtlicher Vorschriften ist für diese Lagerstätten
seinerzeit jedoch nur eine befristete Nutzungsgenehmigung zur Lagerung von
Nitrofilmen unter der Prämisse erteilt worden, dass die Bestände langfristig
abgebaut werden. Das zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Frankfurt (Oder) hatte seine Betriebsgenehmigung auf Grundlage einer
gutachterlichen Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(BAM) erteilt. Das Bundesarchiv ist an diese – unverändert aktuellen –
Vorgaben gebunden.
Umkopierung und Kassation des betreffenden Filmbestands erfolgen unter
Berücksichtigung der rechtlichen, fachlichen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen in einem abgestuften Verfahren und in enger Abstimmung mit den
Rechteinhabern sowie den Mitgliedern des Kinematheksverbundes.
26. Welche Herausforderungen erkennt die Bundesregierung in der
Digitalisierung im Zusammenhang mit Erhalt und Pflege des deutschen Filmerbes,
insbesondere bei der Langzeitarchivierung?
Die Bundesregierung prüft, welche Maßnahmen zur Optimierung der
Langzeitarchivierung notwendig und möglich sind. Im Übrigen ist es zunächst
Angelegenheit der jeweiligen Einrichtung, mögliche Verluste beim Filmerbe
auszuschließen. Vergleiche zudem die Antworten zu den Fragen 15 und 16.
27. Gibt es von Seiten der Bundesregierung Bemühungen, gemeinsam mit
dem Deutschen Kinematheksverbund ein langfristiges Konzept zur
Digitalisierung der Bestände – wie vom Europäischen Rat empfohlen – zu
erarbeiten?
Vergleiche die Antworten zu den Fragen 14 und 17.
28. Erkennt die Bundesregierung in der Nutzbarmachung von Filmen unseres
Filmerbes eine kulturpolitische Verantwortung oder beabsichtigt sie,
Sicherungs- und Vorführkopien nur auf Nachfrage und finanziert nach dem
Verursacherprinzip herstellen zu lassen?
Wie bereits im Positionspapier des BKM vom 1. Juli 2009 ausgeführt, sollten die
Sicherung und dauerhafte Erhaltung des Filmerbes grundsätzlich kein
Selbstzweck sein. Auch kann sich der Sicherungszweck nicht darin erschöpfen, das
Kulturgut Film ausschließlich für nachfolgende Generationen zu erhalten.
Vielmehr sollte auch die Öffentlichkeit der Gegenwart bereits von einem gesicherten
Filmerbe profitieren können. Eine über die Zugänglichkeit des im Bundesarchiv
verwahrten Filmbestands hinausgehende Nutzbarmachung desselben kann
allerdings nur im Rahmen des geltenden Rechts erfolgen (vergleiche dazu die
Antwort zu Frage 14) und muss auch mit dem Haushalt des BKM vereinbar sein.
Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
Im Übrigen stellt sich die Bundesregierung ihrer kulturpolitischen
Verantwortung, indem sie die Bewahrung des deutschen Filmerbes in erheblichem Umfang
finanziert (vergleiche die Antwort zu Frage 21). Vor diesem Hintergrund
erscheint es angemessen, dass auch die Nutzer des Filmmaterials zu dessen Erhalt
beitragen.
29. Welche Maßnahmen sind für die Nutzbarmachung des Filmbestandes
erforderlich, und welche Kosten veranschlagt die Bundesregierung dafür?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 12 ausgeführt, besteht eine mögliche
klärende Vorstufe einer über den Status quo hinausgehenden generellen
Pflichthinterlegung von Kinofilmen im Bundesarchiv in der Einführung einer
Pflichtregistrierung. Diese würde einen verlässlichen Überblick über das jährliche
Filmproduktionsvolumen in Deutschland verschaffen. Erst auf Grundlage dieser
Informationen wären weitere Überlegungen zielführend und ließen sich
insbesondere auch die Kosten einer möglichen generellen gesetzlichen
Pflichthinterlegung unter Einbeziehung sämtlicher damit verbundener (Folge-)Bedürfnisse
belastbar ermitteln. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
30. Wie kann nach der Auffassung der Bundesregierung die kostenintensive
Sicherung und Nutzbarmachung unseres Filmerbes insgesamt bewältigt
werden?
Was hält die Bundesregierung von einer Fondslösung bzw. einem
Stiftungsmodell?
Es sind zunächst die im Raum stehenden Vorfragen zu lösen (vergleiche
insbesondere die Antworten zu den Fragen 14 bis 17, 26 und 29). Um konkrete
Überlegungen zur Finanzierung der Sicherung und Nutzbarmachung des nationalen
Filmerbes anzustellen, fehlt es insbesondere noch an belastbaren Berechnungen
zu den zu erwartenden Kosten. Die Bundesregierung wird, sobald die relevanten
Vorfragen gelöst sind, sämtliche in Betracht kommenden
Finanzierungsalternativen prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]