Vorbemerkung der Fragesteller
Einem Bericht in „SPIEGEL ONLINE“ zufolge hat die Bundesregierung die Weitergabe von Geheimdienstinformationen an die USA eingeschränkt. Die Maßnahme soll eine Reaktion auf die Tötung mehrerer Europäer, darunter des deutschen Staatsbürgers Bünyamin E., durch einen Drohnenangriff der USA von Oktober 2010 sein. Der Verfassungsschutz hatte zuvor laut „DER SPIEGEL“ Informationen über E. (darunter die Handynummer und die einer Kontaktperson sowie die Adresse eines Cafés in Pakistan) an die USA übermittelt. Offenbar fürchtet die Bundesregierung nun, dass die Weitergabe von Daten über bestimmte Personen dazu führen kann, dass diese von den USA umgebracht werden.
Worin genau die von „SPIEGEL ONLINE“ beschriebene Einschränkung besteht, geht aus dem Artikel nicht eindeutig hervor. Zum einen wird ein Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) erwähnt, demzufolge keine Informationen mehr übermittelt werden dürfen, „die zur Lokalisierung von deutschen Staatsbürgern führen können.“ Zum anderen heißt es, dass Hinweise über verdächtige Personen „mit dem Zusatz versehen werden, dass sie nur zu Festnahmezwecken, nicht zur Tötung verwandt werden dürfen.“ Das Bundesamt für Verfassungsschutz versehe die Daten mit der Einschränkung, „sie seien nur zur Gefahrenabwehr oder nur im nachrichtendienstlichen Bereich verwendbar.“
Die USA führen ihre Drohnenangriffe auch auf das Gebiet Pakistans fort. Personen, die als Beschuldigte eingeschätzt werden, werden ohne jedes rechtsstaatliche Verfahren getötet, genauso wie Personen, die sich beim Eintreffen der Drohne zufällig in der Nähe befinden. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist dieses Vorgehen verbrecherisch und bringt die Übermittlung von personengebundenen Daten in die Nähe der Beihilfe zum Mord.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller bezweifeln, dass sich die US-Behörden durch einen „Nicht-töten“-Hinweis deutscher Geheimdienststellen gebunden fühlen. Sollte die Bundesregierung tatsächlich davon ausgehen, dass Personen, über die Daten an die USA geliefert werden, dadurch zu potenziellen Anschlagszielen der USA werden, müsste die Datenübermittlung konsequenterweise ganz unterbleiben.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. August 2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vorbemerkung der Bundesregierung
Die Datenübermittlung der Bundessicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Tötung des deutschen Staatsangehörigen Bünyamin E. war bereits mehrfach Gegenstand parlamentarischer Anfragen und des zur Geheimhaltung verpflichteten Parlamentarischen Kontrollgremiums. Die Bundesregierung nimmt unter anderem Bezug auf ihre Antworten zu den bereits hierzu gestellten Kleinen Anfragen (Bundestagsdrucksache 17/3786 und 17/3916) sowie auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele (Frage 41, Bundestagsdrucksache 17/4406, vom 13. Januar 2011, Frage 9, Bundestagsdrucksache 17/4493, vom 20. Januar 2011; Frage 49, Bundestagsdrucksache 17/5875, vom 18. Mai 2011) sowie auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Ulla Jelpke (Frage 3, Bundestagsdrucksache 17/4108, vom 24. November 2010), des Abgeordneten Wolfgang Neskovic (Frage 9 und 27, Bundestagsdrucksache 17/3620, vom 27. Oktober 2010; Frage 43 und 44, Bundestagsdrucksache 17/4275, vom 1. Dezember 2010; Frage 5 und 6, Bundestagsdrucksache 17/4407, vom 13. Dezember 2010) sowie des Abgeordneten Christoph Strässer (Frage 33 und 34, Bundestagsdrucksache 17/5016, vom 24. Februar 2011) und verweist auch auf die bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme hinterlegten, als Verschlusssache „Geheim“ eingestuften Unterrichtungen der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag.
Die in dieser und den oben genannten parlamentarischen Anfragen erhobene spekulative Behauptung, die Bundessicherheitsbehörden hätten durch Übermittlung personenbezogener Daten an der vermuteten Tötung des Bünyamin E. möglicherweise mitgewirkt, wurde zwischenzeitlich von den zuständigen Staatsanwaltschaften geprüft und verneint.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 hat der Generalbundesanwalt anlässlich einer Strafanzeige von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch gegen den Präsidenten des Bundeskriminalamtes (BKA) oder weiterer Mitarbeiter deutscher Sicherheitsbehörden gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) mangels eines Anfangsverdachts abgesehen.
Auch der spekulative Verdacht der Beihilfe zum Mord hat sich nicht bestätigt, so dass die Staatsanwaltschaft Wiesbaden am 27. Januar 2011 mitteilte, dass sie in diesem Fall ebenfalls die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 160 Absatz 2 StPO ablehnt. So ergab auch die Überprüfung der Staatsanwaltschaft Wiesbaden, dass sich weder der Präsident des BKA, noch die vom Anzeigenerstatter allgemein benannten Mitarbeiter deutscher Sicherheitsbehörden strafbar gemacht hätten. Es sei nicht erkennbar, dass die Tötung aus der Bundesrepublik Deutschland angereister Personen von den die Informationen übermittelnden oder den für die Übermittlung verantwortlichen Mitarbeiter deutscher Sicherheitsbehörden durch deren Handeln gefördert oder erleichtert wurde. Allein die Weitergabe von Informationen zu eventuellen Reisezielen besage nichts über den tatsächlichen späteren Aufenthaltsort. Auch sei fraglich, ob der angezeigte Drohnenangriff tatsächlich deutschen Staatsangehörigen gegolten habe. Daneben fehle es an Hinweisen auf einen Gehilfenvorsatz der Angezeigten hinsichtlich einer Tötung deutscher Staatsangehöriger bei dem konkret angezeigten Drohnenangriff.
Im Übrigen warnt das Auswärtige Amt mit seinen Sicherheitshinweisen und Teilreisewarnungen vor Reisen nach Khyber-Pakhtunkhwa, insbesondere in das Swat-Tal sowie die Stammesgebiete an der Grenze zu Afghanistan (sog. Federally Administered Tribal Areas (FATA). Darüber hinaus bemühen sich die deutschen Sicherheitsbehörden, die Ausreisen von sogenannten Gefährdern und deren Ausbildung in Terrorlagern und ihre verbrecherische Teilnahme am bewaffneten Jihad im Ausland zu verhindern, zumal damit das erhebliche Risiko besteht, dem dortigen Konflikt zum Opfer zu fallen.
Die Berichterstattung von „SPIEGEL ONLINE“ vom 15. Mai 2011, wonach die Bundesregierung die Weitergabe von Geheimdiensterkenntnissen an die USA im Kampf gegen den Terrorismus einschränke, ist unzutreffend.
Auf die konkrete Bitte einer dem Bundesministerium des Innern (BMI) nachgeordneten Behörde um Zustimmung zur Übermittlung von zwei Auflistungen mit personenbezogenen Daten an mehrere ausländische Partnerbehörden stellte das Bundesministerium des Innern mit Erlass vom 24. November 2010 fest, dass es der Übermittlung der Daten an die betroffenen Länder grundsätzlich zustimme. Vor einer Übermittlung sei sicherzustellen, dass die Listen keine Daten enthalten, die unmittelbar für eine geographische Ortung in der in Rede stehenden Region verwendet werden können. Weitere Ausführungen enthält dieser Erlass nicht.
Der Hinweis im o. g. Erlass des BMI vom 24. November 2010, dass die zu übermittelnden Listen keine Daten enthalten sollen, die unmittelbar für eine geographische Ortung in der in Rede stehenden Region verwendet werden können, ist rein deklaratorischer Natur. Die erteilte Zustimmung und Übermittlung der Listen an ausländische Partnerbehörden sollte den bereits zu diesem Zeitpunkt in den oben genannten parlamentarischen Anfragen implizit enthaltenen Spekulationen entgegentreten und der anfragenden Geschäftsbereichsbehörde des BMI notwendige Handlungssicherheit geben. Mit diesem Hinweis wurde auch klargestellt, dass die Übermittlung der beiden Listen schon von vornherein keine (geographisch lokalisierungsfähigen) Anhaltspunkte für die Unterstellung liefert, dass die von Bundessicherheitsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten angeblich mit ursächlich für etwaige Einsätze von Drohnen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet seien. Eine solche Unterstellung weist die Bundesregierung zurück.
Soweit die Bundessicherheitsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entsprechend den gesetzlichen Übermittlungsbefugnissen Informationen an ausländische Partnerbehörden weitergeben, werden diese stets – den datenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung tragend – mit dem Hinweis versehen, dass diese Informationen nur zu polizeilichen beziehungsweise nachrichtendienstlichen Zwecken übermittelt werden. Hierzu ist das BKA gemäß § 14 Absatz 7 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gemäß § 19 Absatz 3 Satz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verpflichtet; entsprechendes gilt für den Bundesnachrichtendienst (BND) gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG). Diese Normen schreiben den jeweiligen Behörden vor, den Empfänger der Informationen darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
Die Bundesregierung hat keinen Zweifel daran, dass sich auch die US-Partnerbehörden an diesen standardmäßig übermittelten datenschutzrechtlichen Hinweis auf die Zweckbeschränkung halten. Folglich wird die Bundesregierung ihre enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit US-amerikanischen Stellen unverändert fortsetzen.