Urteile des Bundesfinanzhofes zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen Urteilen vom 28. Juli 2011 (VI R 38/10 und VI R 710) Stellung zur steuerrechtlichen Einordnung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung genommen. Hierbei führt der BFH aus, dass das in § 12 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kodifizierte Abzugsverbot für eine Erstausbildung oder ein Erststudium nicht die vorrangige Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt. Vielmehr greife das Abzugsverbot nur in dem Maße, wie allgemeine, nicht einer konkreten Einkünfteerzielungsabsicht gegenüberstehende Aufwendungen entstanden sind. Der BFH gibt insoweit seine bisherige Sichtweise auf.
Das BFH-Urteil eröffnet für eine Vielzahl von in (Erst-)Ausbildung stehenden Menschen die Möglichkeit, ihre diesbezüglichen Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Da die Aufwendungen nach Ansicht des BFH im Rahmen des objektiven Nettoprinzips berücksichtigt werden können, eröffnet sich auch die Möglichkeit, entsprechende Aufwendungen per Verlustvortrag in die Zukunft zu verlagern, was unter der derzeitigen Regelung als Sonderausgaben nicht möglich ist. Unklar ist, wie die Bundesregierung auf die Urteile des BFH reagieren wird. Der Presse ist zu entnehmen, dass der Bundesminister der Finanzen die Urteile möglichst restriktiv auslegen möchte, um mögliche Haushaltsrisiken zu minimieren. Überdies stellt sich die Frage, wie die Regierung mit dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP formulierten Ziel der steuerlichen Neuordnung der Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten zukünftig umgehen wird. Diesen Aspekt hatte die Fraktion DIE LINKE. bereits in einer Fragestunde am 25. November 2009 thematisiert. Der parlamentarische Staatssekretär hatte bekundet, dass man derzeit mit den Ländern über eine Neuregelung diskutiere. Bis dato wurden keine Erkenntnisse des Diskussionsstandes berichtet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Urteilen des BFH vom 28. Juli 2011 zum Themenkomplex der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (bitte mit Begründung)?
Welches Ziel verfolgte die Änderung des § 12 Nummer 5 EStG im Jahr 2004 (bitte mit Begründung)?
Teilt die Bundesregierung die Meinung des BFH, wonach Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung im konkreten Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen können und damit im Zuge des objektiven Nettoprinzips zu berücksichtigen sind (bitte mit Begründung)?
Welche konkreten Tatbestände bei einer Erstausbildung müssen nach Ansicht der Bundesregierung vorliegen, damit ein Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsausbildung und späterem Beruf bzw. daraus resultierenden Einnahmen gegeben ist, und in welchen Fällen der Erstausbildung mangelt es an einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen Berufsausübung (bitte mit Begründung)?
In welchem Umfang ist nach Auffassung der Bundesregierung das Vorhandensein eines konkreten Berufsbildes bei einem Studium Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Veranlassungszusammenhang zwischen (Erst-)Studium und späteren Beruf (bitte mit Begründung)?
Bei welchen Studiengängen erschwert nach Ansicht der Bundesregierung das Fehlen eines konkreten Berufsbildes die steuerliche Anerkennung eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Studium und späteren Beruf (bitte mit Begründung)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Urteile des BFH vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des BFH zu gemischt veranlassten Aufwendungen (bitte mit Begründung)?
Teilt die Bundesregierung die Meinung des BFH, wonach § 12 Nummer 5 EStG nicht vorab entstandene Ausbildungskosten berührt, so dass die Norm lediglich einschränkend allgemeine Ausbildungskosten trifft (bitte mit Begründung)?
Welche Kosten fallen üblicherweise im Rahmen einer Erstausbildung an, die nach Ansicht der Bundesregierung im Veranlassungszusammenhang mit dem späteren Beruf stehen (bitte mit Begründung)?
Sieht die Bundesregierung Aufwendungen für die Unterkunft eines Studierenden, Aufwendungen für den Studienkredit, Fahrkosten, Aufwendungen für Bücher und Büromaterial, Kosten für spezielle Kleidung, Semesterbeiträge, Kosten der Verpflegung, Rückzahlung des BAföG, Aufwendungen für private Nachhilfe oder Aufwendungen für die Kinderbetreuung als vorweggenommene Aufwendungen für die Erstausbildung an (bitte mit Begründung zu jedem einzelnen Punkt)?
Wie beurteilt die Bundesregierung das Spannungsfeld zwischen vorweggenommenen Aufwendungen der Erstausbildung und Kosten der allgemeinen Lebensführung (bitte mit Begründung)?
Welche weiteren Verfahren zum Themenkomplex der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Erstausbildung sind derzeit beim BFH anhänglich (bitte mit Nennung des Datums und des Aktenzeichens)?
Mit welchen finanziellen Auswirkungen ist zu rechnen, wenn die Urteile über den Einzelfall hinaus allgmeingültig nach den bisherigen Abgrenzungskriterien des BFH zu Aufwendungen für eine Erstausbildung angewendet werden (bitte mit Angabe der vollen Jahreswirkung, differenziert nach Gebietskörperschaften, Fallzahl der Betroffenen und finanzielle Auswirkungen infolge nachträglicher Abgabe von Steuererklärungen)?
Wie viele Personen befinden sich in den Jahren 2004 bis 2011 nach Schätzungen der Bundesregierung in Erstausbildung (bitte klassifiziert nach Art der Erstausbildung und Erststudium)?
Wie ist der Begriff der Erstausbildung zu definieren, auch im Hinblick auf die Art der Ausbildung, den Träger der Ausbildung und die Kombinationen von Ausbildung und Erstausbildung (bitte mit Begründung)?
Plant die Bundesregierung die Urteile des BFH auf den Einzelfall zu beschränken (bitte mit Begründung)?
Plant die Bundesregierung die Urteile des BFH für allgmeingültig zu erklären, und wenn ja, wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen (bitte mit Begründung)?
Plant die Bundesregierung ein gesetzliches Abzugsverbot i. V. m. § 9 Absatz 5 EStG für Aufwendungen für die Erstausbildung (bitte mit Begründung)?
Wäre ein gesetzliches Abzugsverbot i. V. m. § 9 Absatz 5 EStG für Aufwendungen für die Erstausbildung rechtlich zulässig im Rahmen einer Typisierung (bitte mit Begründung)?
Plant die Bundesregierung, zu dem Themenkomplex ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu veröffentlichen, und wann ist mit der Veröffentlichung zu rechnen (bitte mit Begründung)?
Plant die Bundesregierung die Urteile zwar für allgmeingültig zu erklären, gleichwohl aber hinsichtlich der Dauer des Studiums für die steuerliche Berücksichtigung und maximale Höhe des Abzugs der Aufwendungen Einschränkungen vorzunehmen, und wenn ja, welche (bitte mit Begründung)?
Wie verteilen sich die Ausbildungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach der jährlichen bzw. dreijährigen Einkommensteuerstatistik in den Jahren 2004 bis 2007 (bitte mit Angabe der Gesamtaufwendungen, des arithmetischen Mittels, der Standardabweichung, der Fallzahl, der Fallzahl mit Ausschöpfung des Höchstbetrages, differenziert nach Grund und Splittingtabelle, differenziert nach Alter in zehn Jahresschritten klassifiziert und nach Bundesländern)?
Wie werden Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung in den EU-Staaten behandelt?
Welche Möglichkeiten bestehen für Steuerpflichtige nachträglich, z. B. durch Abgabe oder Korrektur nachträglicher Steuererklärungen, an der Entscheidung des BFH zu partizipieren (bitte differenziert nach Art der Veranlagung, Erklärungsfristen und Korrekturnormen der Abgabenordnung und mit Begründung)?
Welche Möglichkeiten bestehen für Steuerpflichtige, nachträglich an der Entscheidung des BFH zu partizipieren, wenn entsprechende Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind, und wie viele Personen sind hiervon nach Schätzung der Bundesregierung seit 2004 betroffen (bitte mit Begründung)?
Können Steuerpflichtige auch bei bestandskräftigen Bescheiden nachträglich vorweggenommene Aufwendungen für die Erstausbildung geltend machen, wenn hierdurch erstmalig ein Verlust nach § 10d EStG festgesetzt wird (bitte mit Begründung)?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass nach den Urteilen des BFH steuerpflichtige Aufwendungen für das Erststudium geltend machen können, gleichwohl aber in der Regel Kindergeld gewährt wird oder Eltern den Unterhalt steuerlich geltend machen können (bitte mit Begründung)?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass nach der Entscheidung des BFH die komplexe Differenzierung zwischen Erststudium mit oder ohne vorherige Berufsausbildung steuerlich nun obsolet ist und somit Aufwendungen für das Erststudium generell steuerlich berücksichtigt werden können (bitte mit Begründung)?
Ist das BMF-Schreiben vom 22. September 2010, IV C 4 – S 2227/07/ 10002, nach den Urteilen des BFH weiterhin anzuwenden, und können sich Steuerpflichtige in ihrer aktuellen Veranlagung konkret auf die Urteile des BFH entgegen dem BMF-Schreiben vom 22. September 2010 im Rahmen möglicher Einsprüche berufen (bitte mit Begründung)?
Welche weiteren sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Formen existieren zur Förderung der Erstausbildung, und wie schlagen sich diese im Bundeshaushalt nieder?
Zählen nach Ansicht der Bundesregierung berufs- oder studienvorbereitende Praktika zur Erstausbildung (bitte mit Begründung)?
Wie viele Personen haben in den Jahren 2004 bis 2010 in welcher Höhe eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten (bitte mit Nennung der Gesamtsumme, des arithmetischen Mittels, der Standardabweichung, der Anzahl mit Höchstförderung differenziert nach Bundesländern und Studium bzw. weiterer Ausbildung)?
Wie sieht die Bundesregierung den persönlichen Zusammenhang zwischen einerseits Förderung mittels BAföG und andererseits der Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Erstausbildung, auch vor dem Hintergrund von Gerechtigkeitsaspekten (bitte mit Begründung)?