[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7259
17. Wahlperiode 29. 09. 2011 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/6978 –
Urteile des Bundesfinanzhofes zur steuerlichen Berücksichtigung
von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen Urteilen vom 28. Juli 2011 (VI R
38/10 und VI R 710) Stellung zur steuerrechtlichen Einordnung von
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung genommen. Hierbei führt der
BFH aus, dass das in § 12 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
kodifizierte Abzugsverbot für eine Erstausbildung oder ein Erststudium nicht
die vorrangige Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige
Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt.
Vielmehr greife das Abzugsverbot nur in dem Maße, wie allgemeine, nicht einer
konkreten Einkünfteerzielungsabsicht gegenüberstehende Aufwendungen
entstanden sind. Der BFH gibt insoweit seine bisherige Sichtweise auf.
Das BFH-Urteil eröffnet für eine Vielzahl von in (Erst-)Ausbildung stehenden
Menschen die Möglichkeit, ihre diesbezüglichen Aufwendungen steuerlich
geltend zu machen. Da die Aufwendungen nach Ansicht des BFH im Rahmen
des objektiven Nettoprinzips berücksichtigt werden können, eröffnet sich auch
die Möglichkeit, entsprechende Aufwendungen per Verlustvortrag in die
Zukunft zu verlagern, was unter der derzeitigen Regelung als Sonderausgaben
nicht möglich ist. Unklar ist, wie die Bundesregierung auf die Urteile des BFH
reagieren wird. Der Presse ist zu entnehmen, dass der Bundesminister der
Finanzen die Urteile möglichst restriktiv auslegen möchte, um mögliche
Haushaltsrisiken zu minimieren. Überdies stellt sich die Frage, wie die
Regierung mit dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP
formulierten Ziel der steuerlichen Neuordnung der Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten zukünftig umgehen wird. Diesen Aspekt hatte die Fraktion DIE
LINKE. bereits in einer Fragestunde am 25. November 2009 thematisiert. Der
parlamentarische Staatssekretär hatte bekundet, dass man derzeit mit den
Ländern über eine Neuregelung diskutiere. Bis dato wurden keine Erkenntnisse
des Diskussionsstandes berichtet. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. September
2011 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/7259 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach der aktuellen Gesetzesfassung sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen
für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese
nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 4 000 Euro im
Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Ein Abzug als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zulässig
sein, da die Aufwendungen einer ersten Berufsausbildung typischerweise zu
den Kosten der privaten Lebensführung gehören würden.
Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 28. Juli 2011 – VI R 38/10 und VI
R 7/10 – überraschend entschieden, dass das hinsichtlich einer erstmaligen
Berufsausbildung und eines Erststudiums seit 2004 für Werbungskosten und
Betriebsausgaben geltende Abzugsverbot entgegen dem Willen des Gesetzgebers
nicht greife, wenn die Kosten in einem konkreten Veranlassungszusammenhang
mit der späteren Berufstätigkeit stehen. Dies sei regelmäßig bereits dann
gegeben, wenn die Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung
von Einnahmen gerichtet ist. Ein unbegrenzter Abzug dieser Ausbildungskosten
bei den Werbungskosten und Betriebsausgaben ist in der Vergangenheit vom
Bundesverfassungsgericht oder dem BFH nicht gefordert worden.
Nach Auffassung des BFH ist das Abzugsverbot unzutreffend normiert worden.
Der Gesetzesbefehl in § 12 Nummer 5 EStG entfalte nicht die Wirkung, die der
Gesetzgeber bezwecken wollte. Das Abzugsverbot hätte aus der Sicht des BFH
in § 9 EStG (Werbungskosten) oder § 4 EStG (Betriebsausgaben) geregelt
werden müssen, denn diese Regelungen haben gegenüber dem § 10 EStG
(Sonderausgabenabzug) und dem § 12 Nummer 5 EStG (private Veranlassung)
Vorrang.
Die Bundesregierung prüft derzeit die Schlussfolgerungen aus diesen Urteilen.
Die Fragen der Kleinen Anfrage beziehen sich überwiegend auf die noch
laufende Prüfung der Bundesregierung. Konkrete Antworten sind deshalb zu den
meisten Fragen nicht möglich.
1. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Urteilen des BFH vom
28. Juli 2011 zum Themenkomplex der steuerlichen Berücksichtigung von
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (bitte mit
Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
2. Welches Ziel verfolgte die Änderung des § 12 Nummer 5 EStG im Jahr
2004 (bitte mit Begründung)?
Zur Zielsetzung und Begründung der Neuordnung der ertragsteuerlichen
Behandlung von Ausbildungskosten durch das Gesetz zur Änderung der
Abgabenordnung und weiterer Gesetze enthält der Ausschussbericht des
Finanzausschusses (Bundestagsdrucksache 15/3339, S. 10 f. vom 16. Juni 2004)
folgende Ausführungen:
„Auch in einer modernen entwickelten Gesellschaft gehört die erste
Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für eine Lebensführung.
Sie stellt Vorsorge für die persönliche Existenz dar. Das Erlernen der
Grundlagen eines Berufs dient dem Erwerb einer selbstständigen und gesicherten
Position im Leben. Aufwendungen für die erste Berufsausbildung gehören
daher wie Aufwendungen für Erziehung und andere Grundbedürfnisse
schwerpunktmäßig und untrennbar zu den Kosten der Lebensführung. Dies gilt auch
für ein erstes Studium unbeschadet davon, ob es unmittelbar nach dem Besuch
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7259allgemein bildender Schulen oder nach einer ersten anderen Berufsausbildung
aufgenommen wird. Regelmäßig eröffnet das Erststudium eine neue berufliche,
soziale und wirtschaftliche Stellung. Die dafür getätigten Aufwendungen
werden daher typisierend den Lebensführungskosten zugerechnet. Dass
Ausbildungskosten grundsätzlich als Kosten der Lebensführung behandelt werden
können, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli
1993 – 2 BvR 773/93 – ausdrücklich als mit der Verfassung vereinbar
angesehen.“
3. Teilt die Bundesregierung die Meinung des BFH, wonach Aufwendungen
für eine erstmalige Berufsausbildung im konkreten Zusammenhang mit
späteren Einnahmen stehen können und damit im Zuge des objektiven
Nettoprinzips zu berücksichtigen sind (bitte mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
4. Welche konkreten Tatbestände bei einer Erstausbildung müssen nach
Ansicht der Bundesregierung vorliegen, damit ein
Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsausbildung und späterem Beruf bzw. daraus
resultierenden Einnahmen gegeben ist, und in welchen Fällen der
Erstausbildung mangelt es an einem hinreichend konkreten
Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen Berufsausübung (bitte mit
Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
5. In welchem Umfang ist nach Auffassung der Bundesregierung das
Vorhandensein eines konkreten Berufsbildes bei einem Studium Voraussetzung
für einen steuerlich anzuerkennenden Veranlassungszusammenhang
zwischen (Erst-)Studium und späteren Beruf (bitte mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
6. Bei welchen Studiengängen erschwert nach Ansicht der Bundesregierung
das Fehlen eines konkreten Berufsbildes die steuerliche Anerkennung
eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Studium und späteren Beruf
(bitte mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Urteile des BFH vor dem
Hintergrund der jüngsten Entscheidung des BFH zu gemischt veranlassten
Aufwendungen (bitte mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
8. Teilt die Bundesregierung die Meinung des BFH, wonach § 12 Nummer 5
EStG nicht vorab entstandene Ausbildungskosten berührt, so dass die
Norm lediglich einschränkend allgemeine Ausbildungskosten trifft (bitte
mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Drucksache 17/7259 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Welche Kosten fallen üblicherweise im Rahmen einer Erstausbildung an,
die nach Ansicht der Bundesregierung im Veranlassungszusammenhang
mit dem späteren Beruf stehen (bitte mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
10. Sieht die Bundesregierung Aufwendungen für die Unterkunft eines
Studierenden, Aufwendungen für den Studienkredit, Fahrkosten,
Aufwendungen für Bücher und Büromaterial, Kosten für spezielle Kleidung,
Semesterbeiträge, Kosten der Verpflegung, Rückzahlung des BAföG,
Aufwendungen für private Nachhilfe oder Aufwendungen für die
Kinderbetreuung als vorweggenommene Aufwendungen für die Erstausbildung an
(bitte mit Begründung zu jedem einzelnen Punkt)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung das Spannungsfeld zwischen
vorweggenommenen Aufwendungen der Erstausbildung und Kosten der
allgemeinen Lebensführung (bitte mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
12. Welche weiteren Verfahren zum Themenkomplex der steuerlichen
Berücksichtigung von Aufwendungen für die Erstausbildung sind derzeit
beim BFH anhänglich (bitte mit Nennung des Datums und des
Aktenzeichens)?
Nach der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland ist die
Steuerverwaltung Ländersache. Prozessbeteiligte sind daher die
Landesfinanzverwaltungen, die den jeweils aktuellen Verfahrensstand vor den Finanzgerichten
vorhalten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem vor dem BFH
anhängigen Verfahren VI R 22/09, zu dem am 15. September 2011 eine mündliche
Verhandlung stattfand, beigetreten.
Ausweislich der BFH-Internetseite sind derzeit zu diesem Themenkomplex
noch folgende Revisionsverfahren anhängig:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 29/11
Vorgehend: Finanzgericht des Saarlandes, Entscheidung vom 20. April 2011
(2 K 1020/09).
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 52/10
(Mündliche Verhandlung voraussichtl. am 27. Oktober 2011)
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 6. Mai 2010 (3 K 3347/
07 F).
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 59/09
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 10. November 2009 (14 K 2361/
06 F).
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 8/09
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 3. Dezember 2008 (2 K 3575/07 F).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/725913. Mit welchen finanziellen Auswirkungen ist zu rechnen, wenn die Urteile
über den Einzelfall hinaus allgemeingültig nach den bisherigen
Abgrenzungskriterien des BFH zu Aufwendungen für eine Erstausbildung
angewendet werden (bitte mit Angabe der vollen Jahreswirkung, differenziert
nach Gebietskörperschaften, Fallzahl der Betroffenen und finanzielle
Auswirkungen infolge nachträglicher Abgabe von Steuererklärungen)?
In einer ersten Einschätzung beträgt die Anzahl der betroffenen
Steuerpflichtigen rd. 360 000. Auf dieser Basis wäre mit Steuermindereinnahmen von
jährlich rd. 1,1 Mrd. Euro zu rechnen. Davon entfallen auf den Bund 500 Mio.
Euro, auf die Länder 440 Mio. Euro und auf die Kommunen 160 Mio. Euro.
Eine nachträgliche Abgabe einer Steuererklärung ist nur in den Fällen möglich,
in denen noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Zahl der in
Frage kommenden Fälle ist der Bundesregierung nicht bekannt. Es können
daher keine Aussagen über die Höhe der Steuermindereinnahmen infolge
nachträglicher Abgabe von Erklärungen gemacht werden.
14. Wie viele Personen befinden sich in den Jahren 2004 bis 2011 nach
Schätzungen der Bundesregierung in Erstausbildung (bitte klassifiziert
nach Art der Erstausbildung und Erststudium)?
Zum Begriff der Erstausbildung wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Aus der amtlichen Statistik liegen Zahlen zu den Auszubildenden in der dualen
Berufsausbildung, zu Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulen sowie in
Schulen des Gesundheitswesens und Studierenden vor, jedoch nicht
differenziert, ob es sich um Personen in einer Erstausbildung handelt oder nicht.
15. Wie ist der Begriff der Erstausbildung zu definieren, auch im Hinblick
auf die Art der Ausbildung, den Träger der Ausbildung und die
Kombinationen von Ausbildung und Erstausbildung (bitte mit Begründung)?
Eine erstmalige Berufsausbildung liegt vor, wenn ihr keine andere
abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise kein abgeschlossenes
berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen im BMF-Schreiben vom 22. September 2010 (BStBl I S. 721) zu
Nummer 2.1 verwiesen.
16. Plant die Bundesregierung die Urteile des BFH auf den Einzelfall zu
beschränken (bitte mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
17. Plant die Bundesregierung die Urteile des BFH für allgemeingültig zu
erklären, und wenn ja, wann ist mit einer Veröffentlichung zu rechnen (bitte
mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
18. Plant die Bundesregierung ein gesetzliches Abzugsverbot i. V. m. § 9
Absatz 5 EStG für Aufwendungen für die Erstausbildung (bitte mit
Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Drucksache 17/7259 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Wäre ein gesetzliches Abzugsverbot i. V. m. § 9 Absatz 5 EStG für
Aufwendungen für die Erstausbildung rechtlich zulässig im Rahmen einer
Typisierung (bitte mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
20. Plant die Bundesregierung, zu dem Themenkomplex ein Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu veröffentlichen, und wann
ist mit der Veröffentlichung zu rechnen (bitte mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
21. Plant die Bundesregierung die Urteile zwar für allgemeingültig zu
erklären, gleichwohl aber hinsichtlich der Dauer des Studiums für die
steuerliche Berücksichtigung und maximale Höhe des Abzugs der
Aufwendungen Einschränkungen vorzunehmen, und wenn ja, welche (bitte mit
Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
22. Wie verteilen sich die Ausbildungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 7
EStG nach der jährlichen bzw. dreijährigen Einkommensteuerstatistik in
den Jahren 2004 bis 2007 (bitte mit Angabe der Gesamtaufwendungen,
des arithmetischen Mittels, der Standardabweichung, der Fallzahl, der
Fallzahl mit Ausschöpfung des Höchstbetrages, differenziert nach Grund
und Splittingtabelle, differenziert nach Alter in zehn Jahresschritten
klassifiziert und nach Bundesländern)?
Die erbetenen Angaben können den nachfolgenden Übersichten entnommen
werden.
Da die Bundesstatistik für 2007 noch nicht vorliegt, wurden zur besseren
Vergleichbarkeit die Daten aus der jährlichen Einkommensteuerstatistik
entnommen. Die Daten zur Aufschlüsselung nach Altersgruppen können nur für
Steuerpflichtige ausgewiesen werden, die nach der Grundtabelle besteuert wurden.
In den Splittingfällen ist eine detaillierte Darstellung nicht möglich, da hier die
Ausbildungskosten nur in einer Summe vorliegen.
Jährliche Einkommensteuerstatistik 2004
Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausbildungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG
nach Grund- und Splittingtabelle
1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert.
Steuerpflichtige
Summe
in 1 000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Steuerpflichtige
mit einem
Höchstbetrag
von 920 €
(1 840 €)1
oder mehr
mit einem
Höchstbetrag
von 1 227 €
(2 454 €)1
oder mehr
Insgesamt 392 086 418 345 1 067 1 101 129 661 91 102
nach der
Grundtabelle versteuert 236 649 259 973 1 099 1 120 102 226 73 356
nach der
Splittingtabelle versteuert 155 437 158 372 1 019 1 070 27 435 17 746
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7259Unbeschränkt Steuerpflichtige (nur Grundtabellenfälle) mit Ausbildungskosten
nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Altersgruppen
Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausbildungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG
nach Bundesländern
1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert.
Alter von … bis
unter … Jahre
Steuerpflichtige
Summe
in 1 000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Steuerpflichtige
mit einem
Höchstbetrag
von 920 €
oder mehr
mit einem
Höchstbetrag
von 1 227 €
oder mehr
unter 20 4 157 3 989 960 1 157 1 478 1 068
20 bis 30 134 500 163 249 1 214 1 198 62 423 46 452
30 bis 40 66 062 66 156 1 001 992 27 630 18 635
40 bis 50 22 916 20 494 894 965 8 342 5 656
50 bis 60 6 610 4 711 713 874 1 836 1 227
60 und älter 2 404 1 373 571 790 517 318
Insgesamt 236 649 259 973 1 099 1 120 102 226 73 356
Land
Steuerpflichtige
Summe
in 1 000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Steuerpflichtige
mit einem
Höchstbetrag
von 920 €
(1 840 €)1
oder mehr
mit einem
Höchstbetrag
von 1 227 €
(2 454 €)1
oder mehr
Schleswig-Holstein 9 969 10 869 1 090 1 119 3 178 2 222
Hamburg 13 778 13 152 955 993 4 090 2 649
Niedersachsen 30 313 33 921 1 119 1 107 10 232 7 386
Bremen 3 806 3 357 882 975 924 590
Nordrhein-Westfalen 102 343 107 606 1 051 1 083 33 887 23 269
Hessen 40 371 45 038 1 116 1 095 14 372 9 885
Rheinland-Pfalz 18 962 20 593 1 086 1 134 6 335 4 512
Baden-Württemberg 46 668 55 174 1 182 1 172 17 088 12 531
Bayern 64 933 69 321 1 068 1 137 21 481 15 442
Saarland 4 514 4 742 1 051 1 043 1 587 958
Berlin 22 356 19 636 878 908 5 793 3 683
Brandenburg 6 733 7 139 1 060 1 116 2 114 1 536
Mecklenburg-
Vorpommern 3 355 3 463 1 032 1 123 1 008 735
Sachsen 12 932 12 587 973 1 094 3 899 2 940
Sachsen-Anhalt 5 574 5 702 1 023 1 128 1 787 1 350
Thüringen 5 479 6 045 1 103 1 155 1 886 1 414
Insgesamt 392 086 418 345 1 067 1 101 129 661 91 102
Drucksache 17/7259 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeJährliche Einkommensteuerstatistik 2005
Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausbildungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG
nach Grund- und Splittingtabelle
1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert.
Unbeschränkt Steuerpflichtige (nur Grundtabellenfälle) mit Ausbildungskosten
nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Altersgruppen
Steuerpflichtige
Summe
in 1 000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Steuerpflichtige
mit einem
Höchstbetrag
von 4 000 €
(8 000 €)1
oder mehr
Insgesamt 344 821 421 557 1 223 1 201 17 085
nach der
Grundtabelle versteuert 209 368 261 269 1 248 1 213 17 038
nach der
Splittingtabelle versteuert 135 453 160 289 1 183 1 181 47
Alter von … bis
unter … Jahre
Steuerpflichtige
Summe in
1 000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Steuerpflichtige
mit einem
Höchstbetrag
von 4 000 €
oder mehr
unter 20 3 558 3 675 1 033 1 227 299
20 bis 30 124 217 167 476 1 348 1 275 12 829
30 bis 40 54 391 63 153 1 161 1 099 2 811
40 bis 50 19 409 20 891 1 076 1 105 895
50 bis 60 5 705 4 777 837 990 156
60 und älter 2 088 1 297 621 878 48
Insgesamt 209 368 261 269 1 248 1 213 17 038
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7259Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausbildungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG
nach Bundesländern
1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert.
Land
Steuerpflichtige
Summe in
1 000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Steuerpflichtige
mit einem
Höchstbetrag
von 4 000 €
(8 000 €)1
oder mehr
Schleswig-Holstein 8 581 10 724 1 250 1 225 392
Hamburg 12 264 13 467 1 098 1 064 443
Niedersachsen 25 015 31 440 1 257 1 190 1 092
Bremen 3 367 3 344 993 1 066 108
Nordrhein-Westfalen 86 661 106 939 1 234 1 197 4 051
Hessen 34 753 45 356 1 305 1 207 1 811
Rheinland-Pfalz 16 685 20 544 1 231 1 219 846
Baden-Württemberg 43 836 57 203 1 305 1 253 2 647
Bayern 59 739 72 407 1 212 1 235 3 442
Saarland 4 035 4 866 1 206 1 149 146
Berlin 20 352 20 219 993 1 003 582
Brandenburg 6 195 7 401 1 195 1 193 294
Mecklenburg-
Vorpommern 3 148 3 644 1 157 1 230 140
Sachsen 11 034 12 427 1 126 1 185 532
Sachsen-Anhalt 4 324 5 399 1 249 1 258 264
Thüringen 4 832 6 179 1 279 1 267 295
Insgesamt 344 821 421 557 1 223 1 201 17 085
Drucksache 17/7259 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeJährliche Einkommensteuerstatistik 2006
Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausbildungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG
nach Grund- und Splittingtabelle
1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert.
Unbeschränkt Steuerpflichtige (nur Grundtabellenfälle) mit Ausbildungskosten
nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Altersgruppen
Steuerpflichtige
Summe
in 1 000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Steuerpflichtige
mit einem
Höchstbetrag
von 4 000 €
(8 000 €)1
oder mehr
Insgesamt 345 757 427 780 1 237 1 226 18 337
nach der
Grundtabelle versteuert 215 715 270 560 1 254 1 231 18 287
nach der
Splittingtabelle versteuert 130 042 157 220 1 209 1 218 50
Alter von … bis
unter … Jahre
Steuerpflichtige
Summe in
1 000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Steuerpflichtige
mit einem
Höchstbetrag
von 4 000 €
oder mehr
unter 20 4 087 4 128 1 010 1 224 343
20 bis 30 130 816 177 157 1 354 1 286 13 777
30 bis 40 52 120 62 224 1 194 1 135 3 002
40 bis 50 19 681 20 630 1 048 1 104 919
50 bis 60 6 213 4 980 802 1 001 200
60 und älter 2 798 1 441 515 789 46
Insgesamt 215 715 270 560 1 254 1 231 18 287
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7259Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausbildungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG
nach Bundesländern
1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert.
Land
Steuerpflichtige
Summe
in 1 000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Steuerpflichtige
mit einem
Höchstbetrag
von 4 000 €
(8 000 €)1
oder mehr
Schleswig-Holstein 8 412 10 972 1 304 1 253 402
Hamburg 12 856 14 616 1 137 1 097 520
Niedersachsen 14 666 18 574 1 266 1 204 657
Bremen 3 311 3 424 1 034 1 074 108
Nordrhein-Westfalen 89 964 114 006 1 267 1 225 4 703
Hessen 35 316 46 657 1 321 1 242 2 049
Rheinland-Pfalz 17 249 21 404 1 241 1 249 925
Baden-Württemberg 44 570 58 819 1 320 1 273 2 848
Bayern 63 033 76 545 1 214 1 259 3 710
Saarland 3 771 4 755 1 261 1 209 166
Berlin 21 190 21 577 1 018 1 032 670
Brandenburg 6 634 8 036 1 211 1 225 316
Mecklenburg-
Vorpommern 3 108 3 473 1 118 1 211 126
Sachsen 11 940 12 880 1 079 1 204 575
Sachsen-Anhalt 4 754 5 538 1 165 1 233 235
Thüringen 4 983 6 504 1 305 1 279 327
Insgesamt 345 757 427 780 1 237 1 226 18 337
Drucksache 17/7259 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeJährliche Einkommensteuerstatistik 2007
Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausbildungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG
nach Grund- und Splittingtabelle*
* Ohne Niedersachsen.
Unbeschränkt Steuerpflichtige (nur Grundtabellenfälle) mit Ausbildungskosten
nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG nach Altersgruppen*
* Ohne Niedersachsen.
Steuerpflichtige
Summe in
1 000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Steuerpflichtige
mit einem
Höchstbetrag
von 4 000 €
(8 000 €)1
oder mehr
Insgesamt 363 505 446 720 1 229 1 224 19 980
nach der
Grundtabelle versteuert 223 279 290 236 1 300 1 234 19 926
nach der
Splittingtabelle versteuert 140 226 156 485 1 116 1 200 54
Alter von … bis
unter … Jahre
Steuerpflichtige
Summe in
1 000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Steuerpflichtige
mit einem
Höchstbetrag
von 4 000 €
oder mehr
unter 20 4 144 4 537 1 095 1 248 386
20 bis 30 135 253 198 118 1 465 1 273 15 238
30 bis 40 50 013 60 295 1 206 1 147 3 100
40 bis 50 20 599 20 183 980 1 106 942
50 bis 60 7 742 5 276 681 954 220
60 und älter 5 528 1 828 331 576 40
Insgesamt 223 279 290 236 1 300 1 234 19 926
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7259Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausbildungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG
nach Bundesländern*
* Ohne Niedersachsen.
1 Nach der Grund-(Splitting)tabelle versteuert.
23. Wie werden Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung in den
EU-Staaten behandelt?
Der Bundesregierung liegen keine umfassenden Informationen zur steuerlichen
Behandlung von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung in
sämtlichen EU-Mitgliedstaaten vor. Erste, vorläufige Erkenntnisse deuten darauf
hin, dass jedenfalls in Österreich, Frankreich, Großbritannien und Luxemburg
sowie in dem Nicht-EU-Staat Schweiz Aufwendungen für die erstmalige
Berufsausbildung grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden können.
Land
Steuerpflichtige
Summe in
1 000 €
Arithmetisches
Mittel
Standardabweichung
Steuerpflichtige
mit einem
Höchstbetrag
von 4 000 €
(8 000 €)1
oder mehr
Schleswig-Holstein 8 816 11 106 1 260 1 236 406
Hamburg 13 810 17 424 1 262 1 111 635
Niedersachsen
Bremen 3 280 3 486 1 063 1 108 133
Nordrhein-Westfalen 98 443 125 462 1 274 1 231 5 460
Hessen 38 717 49 792 1 286 1 232 2 236
Rheinland-Pfalz 18 907 22 336 1 181 1 238 974
Baden-Württemberg 53 660 67 647 1 261 1 248 3 269
Bayern 67 891 85 477 1 259 1 262 4 297
Saarland 4 143 5 086 1 228 1 198 204
Berlin 21 699 22 019 1 015 1 050 761
Brandenburg 7 276 8 300 1 141 1 196 345
Mecklenburg-
Vorpommern 3 083 3 350 1 087 1 200 130
Sachsen 13 597 13 051 960 1 159 564
Sachsen-Anhalt 4 894 5 650 1 155 1 245 269
Thüringen 5 289 6 534 1 235 1 263 297
Insgesamt 363 505 446 720 1 229 1 224 19 980
Drucksache 17/7259 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode24. Welche Möglichkeiten bestehen für Steuerpflichtige nachträglich, z. B.
durch Abgabe oder Korrektur nachträglicher Steuererklärungen, an der
Entscheidung des BFH zu partizipieren (bitte differenziert nach Art der
Veranlagung, Erklärungsfristen und Korrekturnormen der
Abgabenordnung und mit Begründung)?
Soweit für die maßgeblichen Kalenderjahre noch keine unanfechtbare
Einkommensteuerfestsetzung bzw. noch keine unanfechtbare gesonderte Feststellung
des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Absatz 4 EStG erfolgt ist und
auch noch keine Festsetzungs- bzw. Feststellungsverjährung eingetreten ist,
können Steuerpflichtige entweder erstmals eine Einkommensteuererklärung
bzw. eine Feststellungserklärung nach § 10d Absatz 4 EStG abgeben oder eine
bereits abgegebene Erklärung entsprechend ergänzen.
Die Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist beträgt nach § 169 Absatz 2 Satz 1
der Abgabenordnung (AO) vier Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des
Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Soweit eine Pflicht zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung besteht, wird der Anlauf der Festsetzungsfrist nach
§ 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AO gehemmt. Für Antragsveranlagungen
nach § 46 EStG besteht keine Erklärungspflicht, so dass die Anlaufhemmung
nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AO nicht gilt, dagegen aber die
Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 3 AO. Für die gesonderte Feststellung nach § 10d
Absatz 4 EStG besteht gemäß § 181 Absatz 2 Satz 1 AO eine
Erklärungspflicht, so dass hier in jedem Fall die Anlaufhemmung nach § 170 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 AO zur Anwendung kommt.
Soweit eine Einkommensteuerfestsetzung bzw. eine gesonderte Feststellung
des verbleibenden Verlustvortrags noch nicht unanfechtbar ist, kann der
Steuerpflichtige die entsprechenden Aufwendungen noch geltend machen.
Soweit für die maßgeblichen Kalenderjahre bereits eine unanfechtbare
Einkommensteuerfestsetzung erfolgt ist, ist eine Änderung der Steuerfestsetzung
nur möglich, wenn die Steuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung steht und auch noch keine Verjährung eingetreten ist. Zur Frage der
Nachholung einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
nach § 10d Absatz 4 EStG nach Durchführung der
Einkommensteuerveranlagung wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
25. Welche Möglichkeiten bestehen für Steuerpflichtige, nachträglich an der
Entscheidung des BFH zu partizipieren, wenn entsprechende
Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind, und wie viele Personen sind
hiervon nach Schätzung der Bundesregierung seit 2004 betroffen (bitte
mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. Über die Anzahl der betroffenen
Personen liegen keine Daten vor.
26. Können Steuerpflichtige auch bei bestandskräftigen Bescheiden
nachträglich vorweggenommene Aufwendungen für die Erstausbildung
geltend machen, wenn hierdurch erstmalig ein Verlust nach § 10d EStG
festgesetzt wird (bitte mit Begründung)?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. Ergänzend hierzu ist Folgendes
zu bemerken:
Soweit für ein Kalenderjahr bereits eine unanfechtbare und nicht unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerfestsetzung erfolgt ist,
sind die Besteuerungsgrundlagen (also auch Kosten für eine erstmalige Berufs-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/7259ausbildung oder ein Erststudium) bei der gesonderten Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Absatz 4 Satz 4 EStG grundsätzlich so zu
berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums,
auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des
Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden
kann, zu Grunde gelegt worden sind. Die Einkommensteuerfestsetzungen der
beiden genannten Jahre wirken gegenüber der Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags insoweit vergleichbar einem Grundlagenbescheid.
27. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass nach den Urteilen
des BFH steuerpflichtige Aufwendungen für das Erststudium geltend
machen können, gleichwohl aber in der Regel Kindergeld gewährt wird
oder Eltern den Unterhalt steuerlich geltend machen können (bitte mit
Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
28. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass nach der Entscheidung
des BFH die komplexe Differenzierung zwischen Erststudium mit oder
ohne vorherige Berufsausbildung steuerlich nun obsolet ist und somit
Aufwendungen für das Erststudium generell steuerlich berücksichtigt
werden können (bitte mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
29. Ist das BMF-Schreiben vom 22. September 2010, IV C 4 – S 2227/07/
10002, nach den Urteilen des BFH weiterhin anzuwenden, und können
sich Steuerpflichtige in ihrer aktuellen Veranlagung konkret auf die
Urteile des BFH entgegen dem BMF-Schreiben vom 22. September 2010
im Rahmen möglicher Einsprüche berufen (bitte mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
30. Welche weiteren sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Formen
existieren zur Förderung der Erstausbildung, und wie schlagen sich diese im
Bundeshaushalt nieder?
Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, konsequent die finanziellen
Hürden aus dem Weg zu räumen, an denen der individuelle Bildungsaufstieg
scheitern könnte. Die finanzielle Förderung von Auszubildenden und
Studierenden ruht auf mehreren Pfeilern. Regelungen, die im engeren und formellen
Sinne dem Sozialrecht zuzurechnen sind (vgl. § 68 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB I) und als Ziel die Förderung der Erstausbildung besitzen,
sind das Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und die
Ausbildungsförderung nach dem SGB III – die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Das BAföG als wichtigste gesetzliche Fördermöglichkeit, die auch der
Förderung der Erstausbildung dient, ist im Einzelplan 30 des Bundeshaushalts
verankert. Im Haushaltsjahr 2010 betrugen die Ausgaben im Kapitel 30 02
Titelgruppe 50 BAföG (Schülerinnen und Schüler, Zuschüsse an Studierende,
Zinszuschüsse und Erstattung von Darlehensausfällen an die KfW Bankengruppe)
1 382,100 Mio. Euro. Der Ansatz in 2011 (Soll) beträgt 1 544,200 Mio. Euro.
Drucksache 17/7259 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) und der Grundsicherung für
Arbeitsuchende (SGB II) findet der Begriff „Erstausbildung“ keine Anwendung. Als
Instrumente zur Förderung der Erstausbildung können für die Rechtskreise
SGB III und SGB II jedoch näherungsweise die Instrumente zur Förderung
während einer Berufsausbildung gezählt werden, auch wenn hiermit nicht
ausschließlich „Erstausbildungen“ gefördert werden. Die Förderung während einer
Berufsausbildung (ohne spezielle Instrumente zur Förderung von (Schwer-)
Behinderten) erfolgt mit folgenden Instrumenten:
Als Pflichtleistungen im Rechtskreis SGB III
– die bedarfsabhängige Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zur Deckung des
Lebensunterhalts (§ 59 ff. SGB III),
– den Ausbildungsbonus (§ 421r SGB III)
und als Ermessensleistung sowohl im Rechtkreis SGB III als auch im
Rechtskreis SGB II
– ausbildungsbegleitende Hilfen (abH, § 241 SGB III),
– Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE, § 243 SGB III).
1 ohne Ausgaben der zugelassenen kommunalen Träger (zkT).
Da über die Verwendung der Mittel aus dem Eingliederungstitel dezentral in
den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern vor Ort entschieden wird, lassen
sich konkrete Aussagen über verausgabte Mittel für die einzelnen Instrumente
wie abH oder BaE für 2011 erst mit dem Jahresabschluss treffen.
Daneben existieren weitere Instrumente, die bereits im Vorfeld einer
Berufsausbildung ansetzen und auf diese vorbereiten bzw. an sie heranführen oder
Hilfestellungen im Berufsorientierungsprozess geben (berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
für junge Menschen, Berufsorientierungsmaßnahmen,
Berufseinstiegsbegleitung).
Mit dem Deutschlandstipendium, welches im Stipendienprogramm-Gesetz
(StipG) seine gesetzliche Grundlage hat, wurde durch die Bundesregierung eine
weiteres Instrument etabliert, welchem als einkommensunabhängigen
Instrument der Begabtenförderung zugleich die Bedeutung auch einer Anerkennungs-
und Motivationsfunktion zukommt. Eine Berücksichtigung sozialer Kriterien
bei der leistungsorientierten Stipendienvergabe ist möglich. Im Einzelplan 30
Pflichtleistungen:
Kapitel 3 des Haushalts der BA (Auszug), in Mio. Euro Soll 2011 Ist 2010 Ist 2009
Berufsausbildungsbeihilfe (einschließlich BAB bei
Berufsvorbereitung und bei Zweitausbildung, ohne Reha) 624,3 579,3 584,0
Ausbildungsbonus 60 36,4 34,3
Ermessensleistungen:
Kapitel 2 des Haushalts der BA für SGB III bzw. EGT BA für SGB II 1
Ausgaben 2010 in Mio. Euro Ausgaben 2009 in Mio. Euro
insgesamt SGB III SGB II insgesamt SGB III SGB II
abH 94,9 87,7 7,2 95,2 87,5 7,7
BaE 954,5 584,2 370,3 1 007,8 638,0 369,8
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/7259des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sind für das
Deutschlandstipendium Ausgaben in Höhe von 10 Mio. Euro (Soll) für 2011
veranschlagt.
Ferner erfolgt mit Mitteln aus dem Einzelplan 30 des BMBF auch eine
Förderung der Erstausbildung durch die zwölf Begabtenförderungswerke. Diese
Begabtenförderung bietet neben der ideellen Förderung die finanziellen
Leistungen analog zu BAföG, zuzüglich eines Büchergeldes von derzeit 150 Euro
monatlich. 2010 wurden aus dem Kapitel 30 02 Titel 681 10 107,225 Mio.
Euro für die Studienförderung bereitgestellt, der Ansatz für 2011 beträgt
100,604 Mio. Euro (Soll).
Daneben enthält der Einzelplan 30 des BMBF weitere – nicht gesetzliche –
Fördermöglichkeiten zur Förderung von Erstausbildungen wie etwa den
Bildungskredit. Zur Unterstützung von Auszubildenden in fortgeschrittenen
Ausbildungsphasen werden verzinsliche Darlehen gewährt. Die Darlehen dienen
bei nicht nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Sicherung und
Beschleunigung der Ausbildung, bei geförderten Auszubildenden der
Finanzierung von besonderem, nicht durch das BAföG erfasstem Bedarf. Die Ausgaben
im Kapitel 30 02 Titel 661 40 Bildungskredit (Erstattung von Kreditausfällen
an die KfW) betrugen im Haushaltsjahr 2010 12,029 Mio. Euro, der Soll-
Ansatz für 2011 beträgt 20,900 Mio. Euro.
Eine steuerliche Form zur Förderung der Erstausbildung ist dagegen der
erhöhte Ausbildungsfreibetrag der Eltern für ein sich in Berufsausbildung
befindliches, volljähriges Kind, das auswärtig untergebracht ist und das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 33a Absatz 2 EStG). Die
Steuermindereinnahmen in 2011 betrugen hierfür 165 Mio. Euro.
31. Zählen nach Ansicht der Bundesregierung berufs- oder
studienvorbereitende Praktika zur Erstausbildung (bitte mit Begründung)?
Entsprechende Praktiken können Bestandteil einer Berufsausbildung sein. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 22. September
2010 (BStBl I S. 721) zu Nummer 9 und auf Antwort zu Frage 15 verwiesen.
32. Wie viele Personen haben in den Jahren 2004 bis 2010 in welcher Höhe
eine Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten (bitte mit Nennung der Gesamtsumme, des
arithmetischen Mittels, der Standardabweichung, der Anzahl mit
Höchstförderung differenziert nach Bundesländern und Studium bzw. weiterer
Ausbildung)?
Die erbetenen Daten für 2004 bis 2010 zu geförderten Personen und zur
jeweiligen jährlichen Gesamtsumme sowie zum arithmetischen Mittel innerhalb der
betroffenen Jahre, aufgeteilt nach Vollförderung und Teilförderung sind aus der
folgenden Tabelle ersichtlich. Die BAföG-Statistik ist eine „Vollerhebung“, die
alle nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderten Personen mit
einbezieht. In der amtlichen Statistik wird eine Standardabweichung der
Grundgesamtheit nur im Zusammenhang mit einer Stichprobe berechnet. Da
die BAföG-Statistik als Vollerhebung durchgeführt wird, liegt eine
„Standardabweichung“ nicht vor. Die Differenzen der einzelnen Jahre (Höchst- und
Niedrigstwert) zum Mittelwert sind aus der Tabelle ersichtlich.
Drucksache 17/7259 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeGeförderte und finanzieller Aufwand nach Umfang, Art der Förderung und Ländern
2004 bis 2010
GESAMT-
FOERDE-
RUNG DAVON
FINAN-
ZIELLER
AUF-
WAND
VOLLFOERDERUNG TEILFOERDERUNG
JAHR
INS-
GESAMT GEFOERDETE
FINANZIELLER
AUFWAND GEFOERDETE
FINANZIELLER
AUFWAND
ANZAHL 1 000 € ANZAHL
VH
(VON
SP.1) 1 000 €
VH
(VON
SP.2) ANZAHL
VH
(VON
SP.1) 1 000 €
VH
(VON
SP.2)
Deutschland
Schüler
2004 313 185 700 491 193 222 61,7 511 827 73,1 119 963 38,3 188 665 26,9
2005 322 251 728 242 200 299 62,2 535 497 73,5 121 951 37,8 192 745 26,5
2006 319 773 719 715 198 679 62,1 531 936 73,9 121 091 37,9 187 777 26,1
2007 311 575 697 273 198 689 63,8 520 126 74,6 112 886 36,2 177 147 25,4
2008 311 876 741 179 211 219 67,7 567 274 76,5 100 657 32,3 173 905 23,5
2009 322 663 826 673 226 848 70,3 649 782 78,6 95 815 29,7 176 891 21,4
2010 323 808 853 539 214 956 66,4 643 648 75,4 108 852 33,6 209 891 24,6
Insgesamt X 5 267 113 X X 3 960 090 75,2 X X 1 307 022 24,8
Mittelwert
2004–
2010 317 876 752 445 206 273 64,9 565 727 75,2 111 602 35,1 186 717 24,8
Studierende
2004 495 263 1 511 217 186 583 37,7 805 163 53,3 309 823 62,6 706 053 46,7
2005 504 758 1 552 154 192 933 38,2 833 899 53,7 313 117 62,0 718 255 46,3
2006 496 453 1 536 348 188 650 38,0 830 969 54,1 309 092 62,3 705 380 45,9
2007 494 480 1 490 703 191 268 38,7 809 457 54,3 303 212 61,3 681 238 45,7
2008 510 409 1 590 638 217 933 42,7 892 207 56,1 292 476 57,3 698 327 43,9
2009 550 369 1 875 731 214 654 39,0 995 715 53,1 335 715 61,0 879 877 46,9
2010 592 430 2 018 856 232 796 39,3 1 067 234 52,9 359 633 60,7 951 473 47,1
Insgesamt X 11 575 647 X X 6 234 645 53,9 X X 5 340 603 46,1
Mittelwert
2004–
2010 520 595 1 653 664 203 545 39,1 890 664 53,9 317 581 61,0 762 943 46,1
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/725933. Wie sieht die Bundesregierung den persönlichen Zusammenhang
zwischen einerseits Förderung mittels BAföG und andererseits der
Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die
Erstausbildung, auch vor dem Hintergrund von Gerechtigkeitsaspekten (bitte
mit Begründung)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Geförderte und finanzieller Aufwand nach Umfang, Art der Förderung und Ländern
2004 bis 2010
GESAMT-
FOERDE-
RUNG DAVON
FINAN-
ZIELLER
AUF-
WAND
VOLLFOERDERUNG TEILFOERDERUNG
JAHR
INS-
GESAMT GEFOERDETE
FINANZIELLER
AUFWAND GEFOERDETE
FINANZIELLER
AUFWAND
ANZAHL 1 000 € ANZAHL
VH
(VON
SP.1) 1 000 €
VH
(VON
SP.2) ANZAHL
VH
(VON
SP.1) 1 000 €
VH
(VON
SP.2)
Deutschland
Insgesamt
2004 808 464 2 211 763 379 816 47,0 1 317 030 59,5 429 791 53,2 894 733 40,5
2005 827 039 2 280 477 393 252 47,5 1 369 460 60,1 435 078 52,6 911 017 39,9
2006 816 257 2 256 143 387 351 47,5 1 362 973 60,4 430 192 52,7 893 169 39,6
2007 806 085 2 188 048 389 978 48,4 1 329 642 60,8 416 107 51,6 858 398 39,2
2008 822 323 2 331 918 429 179 52,2 1 459 550 62,6 393 144 47,8 872 264 37,4
2009 873 082 2 702 568 441 535 50,6 1 645 625 60,9 431 547 49,4 1 056 804 39,1
2010 916 295 2 872 563 447 787 48,9 1 710 992 59,6 468 507 51,1 1 161 422 40,4
Insgesamt X 16 843 480 X X 10 195 273 60,5 X X 6 647 807 39,5
Mittelwert
2004–
2010 838 506 2 406 211 409 843 48,9 1 456 468 60,5 429 195 51,2 949 687 39,5
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]