[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8292
17. Wahlperiode 02. 01. 2012
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 30. Dezember 2011
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau, Nicole Gohlke,
Dr. Rosemarie Hein, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8209 –
Einstellung der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen thüringische
Rechtsterroristen im Jahr 1999
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„DER SPIEGEL“ vom 28. November 2011 stellte in dem Artikel „Tödliche
Fehleinschätzung“ fest, dass die Bundesanwaltschaft es im Jahr 1999 ablehnte,
die Ermittlungen gegen mutmaßliche Rechtsterroristen zu übernehmen.
Zu den Ermittlungspannen und besonders bezogen auf die Beurteilung des
rechtsextremen Trios Uwe Bönhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe durch
die Bundesanwaltschaft schreibt „DER SPIEGEL“: „Sichtbar wird aber auch,
dass die Justiz schwere Fehler machte: bei der Staatsanwaltschaft in Gera und
bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe. Beide Behörden hatten den Fall des
1998 abgetauchten Neonazi-Trios schon früh geprüft, konnten oder wollten aber
damals keinen Rechtsterrorismus erkennen – eine tödliche Fehleinschätzung.“
„DER SPIEGEL“ schreibt dann weiter: „Am 17. Februar 1998, drei Wochen
nachdem Mundlos, Bönhardt und Zschäpe abgetaucht waren, berichtete das
BKA, das Beamte nach Jena geschickt hatte, den Sachstand nach Karlsruhe. Dort
leitete man einen Prüfvorgang ein. Nach dem Untertauchen des Trios prüfte die
Bundesanwaltschaft, ob sie das Verfahren wie in anderen Fällen übernehmen
sollte. Doch alles was aus Thüringen kam, sprach dagegen. Am 4. März 1999
fasste das BKA in einem vierseitigen Vermerk den Stand des Verfahrens
zusammen. Die Staatsanwaltschaft Gera sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich
nur um ‚ein loses Geflecht von Einzeltätern‘ handle, die ‚Straftaten weder für
noch im Namen bestimmter Gruppierungen oder gar einer eigens gegründeten
Gruppierung‘ begingen. Und weil im deutschen Rechtsstaat ein Terrorist nur der
sein kann, der einen wohlklingenden Organisationsnamen vorweist, mochte die
Staatsanwaltschaft Gera keine terroristische Vereinigung erkennen. Dem schloss
sich die Bundesanwaltschaft an und lehnte eine Übernahme ab – und das, obwohl
die Polizei Ende Januar 1998 in Jena 1,4 Kilogramm gewerblichen Sprengstoff
und Hakenkreuz-Embleme gefunden hatte. Es hätten einfach die nötigen
Informationen gefehlt, heißt es heute in Karlsruhe“.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In den von den Fragestellern vorangestellten Auszügen aus einem Artikel des
Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ vom 28. November 2011 sind die
damaligen Verfahrensabläufe, soweit sie die Bundesanwaltschaft betreffen,
nicht zutreffend dargestellt.
Eine Ablehnung der Übernahme des Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft Gera durch die Bundesanwaltschaft hat entgegen den wiedergegebenen
Angaben aus dem Artikel zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Folglich
entspricht auch die in der Überschrift der Kleinen Anfrage getroffene Aussage
„Einstellung der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen thüringische
Rechtsterroristen im Jahr 1999“ nicht dem tatsächlichen Verfahrensgang.
Dies gibt Anlass, vor Beantwortung der Fragen folgende klarstellende
Ausführungen vorzunehmen:
Das in dem Artikel genannte Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten
Uwe Böhnhardt, Beate Zschäpe und Uwe Mundlos wurde ausschließlich durch
die zuständige Staatsanwaltschaft Gera geführt. Es wurde auch zu keinem
Zeitpunkt der Bundesanwaltschaft zur Prüfung der Verfahrensübernahme
vorgelegt. Der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt war bei
der Bundesanwaltschaft vielmehr Gegenstand eines eigenständigen
Prüfvorgangs (3 ARP 32/98-2 „Waffenfunde in Jena“).
Unter einem Prüfvorgang (ARP *) ist die Überprüfung von Sachverhalten
anhand polizeilicher und sonstiger Erkenntnisse im Hinblick auf eine mögliche
Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft zu verstehen. Da die Bundesanwaltschaft
– grundgesetzlich vorgegeben (Artikel 92, 96 des Grundgesetzes – GG) – nur für
einen eng umgrenzten Deliktsbereich überhaupt strafverfolgungsbefugt ist,
muss diese Ausnahmezuständigkeit in jedem Einzelfall von Gesetzes wegen
sorgfältig geprüft werden. Die Prüfung erfolgt – sofern die Zuständigkeit nicht
von vorneherein außer Frage steht – im Rahmen von ARP-Vorgängen. Je nach
Ausgang dieser Prüfung mündet der ARP-Vorgang in ein Ermittlungsverfahren
der Bundesanwaltschaft (BJs) oder in den Abschluss der ARP-Prüfung nach
festgestellter Unzuständigkeit. In diesem Fall verbleibt es beim gesetzlichen
Regelfall der Strafverfolgungskompetenz der jeweils örtlich zuständigen
Landesstaatsanwaltschaften.
Grundsätzlich sind die Staatsanwaltschaften verpflichtet, Vorgänge, die in die
Strafverfolgungskompetenz der Bundesanwaltschaft fallen, unverzüglich dem
Generalbundesanwalt vorzulegen (Nummer 202 Absatz 1 der Richtlinien für das
Strafverfahren und für das Bußgeldverfahren). Vielfach wird die
Bundesanwaltschaft aber eigeninitiativ tätig – etwa aufgrund von Presseveröffentlichungen
oder polizeilichen Informationen – und unternimmt eigene Erhebungen in
Gestalt von Auskunftsersuchen und Erkenntnisanfragen an Polizei oder
Nachrichtendienste.
Die Führung eines Prüfvorganges (ARP) ist also eine Möglichkeit, die Frage
eines Anfangsverdachts im Hinblick auf eine in die Verfolgungskompetenz des
Generalbundesanwalts fallende Straftat zu klären, ohne dass in der Zwischenzeit
ein Ermittlungs- oder Verfolgungsvakuum entsteht: Die
Landesstaatsanwaltschaft bleibt währenddessen befugt und verpflichtet, die notwendigen
Amtshandlungen vorzunehmen.
Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern
ist der Bundesanwaltschaft als Bundesbehörde die Strafverfolgung auf dem
Gebiet des Staatsschutzes nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nach Maßgabe
von Artikel 96 Absatz 5 GG und § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
* Allgemeines Register für Staatsschutzstrafsachen.
vorbehalten. Eine unmittelbare Verfolgungskompetenz besteht etwa für die
Bildung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs
(StGB). Bei anderen Straftaten mit Staatsschutzcharakter kann die
Bundesanwaltschaft lediglich unter bestimmten, in § 120 Absatz 2 GVG geregelten
engen Voraussetzungen das Verfahren übernehmen. Diesbezüglich hat der
Bundesgerichtshof einer Verfahrensübernahme durch die Bundesanwaltschaft sehr
enge Grenzen gesetzt: Eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit von
besonderer Bedeutung im Sinne des § 120 Absatz 2 GVG ist danach erst dann
anzunehmen, wenn die konkrete Tat nach den jeweiligen Umständen das innere
Gefüge des Gesamtstaates erheblich beeinträchtigen kann, der Staat mit seinen
Verfassungsgrundsätzen also gleichsam in seinen Grundfesten erschüttert wird
(vgl. im Einzelnen BGHSt 46, S. 238 ff. = JR 2001, S. 388 ff. („Eggesin-
Entscheidung“) und insbesondere BGH NStZ 2002, S. 447 f. = NJW 2002,
S. 1889 ff. („Jeßnitz-Entscheidung“)).
Lediglich bei Hinweisen auf das Bestehen einer festgefügten terroristischen
Vereinigung kann der Generalbundesanwalt aus genuin eigener Zuständigkeit tätig
werden. Dies führt dazu, dass die Ermittlungen in den meisten Fällen, solange
keine Hinweise auf eine solche festgefügte Vereinigung mit terroristischer
Zielsetzung erkennbar sind, von Gesetzes wegen in der Zuständigkeit der einzelnen
Länderstaatsanwaltschaften verbleiben müssen.
1. Auf welche genauen Kenntnisse stützte sich die Bundesanwaltschaft, als sie
es 1999 ablehnte, die Ermittlungen gegen das rechtsterroristische Trio Uwe
Bönhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe zu übernehmen?
Wegen des in der Fragestellung enthaltenen, nicht zutreffend geschilderten
Verfahrensablaufs wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung Bezug genommen. Die Bundesanwaltschaft hat es weder im Jahr 1999
noch zu einem anderen Zeitpunkt abgelehnt, die Ermittlungen gegen die
Personen Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe zu übernehmen.
Kenntnisse über den Sachverhalt hat die Bundesanwaltschaft – wie bei Prüfvorgängen
üblich – durch Mitteilungen und zusammenfassende Sachstandsberichte des
Bundeskriminalamts erhalten. Ergänzende Informationen ergaben sich auch aus
Presseveröffentlichungen.
2. Welche genauen Erkenntnisse oder Hinweise hatte die Bundesanwaltschaft
zu diesem Zeitpunkt über die rechtsextremen Aktivitäten des Trios und
dessen Umfeld von 1990 bis 1999 von welchen bundesdeutschen
Sicherheitsbehörden erhalten?
Die in dem Prüfvorgang 3 ARP 32/98-2 („Waffenfunde in Jena“) enthaltenen
Sachstandsberichte des Bundeskriminalamts beinhalten zusammenfassende
Darstellungen von Erkenntnissen aus dem gegen Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos
und Beate Zschäpe sowie gegen weitere Beschuldigte geführten
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gera (114 Js 37149/97) wegen des Verdachts
von Straftaten nach § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch
Androhung von Straftaten), § 311b StGB a. F. (Vorbereitung eines
Explosivverbrechens) und § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen).
Den polizeilichen Ausführungen zufolge ließ sich aus den Ermittlungen die
Schlussfolgerung ziehen, dass es sich bei den vorgenannten Straftaten „um
mehrere Einzelverfahren mit einem Täter-/Verdächtigenkreis mit wechselnder
Teilnehmerzahl und wechselnder Täterbeteiligung“ gehandelt habe. Zum Umfeld
der Personen Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe kann den
Berichten entnommen werden, dass diese Mitglieder der „Kameradschaft Jena“
innerhalb des „Thüringer Heimatschutzes“ (THS) waren, wobei es sich beim
THS um ein „Geflecht mehrerer kaum strukturierter Kameradschaften“ handle.
Daraus folgt zwar, dass Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe über
Kontakte in der rechtsextremistischen Szene verfügt haben. Eine Einbindung des
Umfelds in die Taten lag nach dem Inhalt der übersandten polizeilichen
Mitteilungen jedoch nicht vor. Vielmehr ist zur „Prüfung der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 129, 129a StGB“ Folgendes vermerkt: „Nach
Auffassung der zuständigen Staatsanwaltschaft handelt es sich bei den
Hauptverdächtigen Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe um Einzeltäter,
die die Straftaten weder für, noch im Namen der beiden Gruppierungen
(Anmerkung: „Thüringer Heimatschutz“ und „Anti-Antifa-Ostthüringen“) oder einer
eigens gegründeten Gruppierung begangen haben.“
Der Bundesanwaltschaft lag überdies eine Einschätzung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz zur Durchsuchungsaktion vom 26. Januar 1998 aus „BfV
aktuell Nr. 7/98“ vor, die folgende Stellungnahme enthält:
„Obwohl ein Teil der Angehörigen des THS bereits durch Gewalttaten
aufgefallen ist, liegen keine Hinweise vor, nach denen diese Gruppierung systematisch
Gewalttaten plant oder vorbereitet. Es ist daher – vorbehaltlich der weiteren
Ermittlungen – davon auszugehen, dass die drei Tatverdächtigen unabhängig vom
THS agierten.“
Abgesehen von dem Sachverhalt im Prüfvorgang 3 ARP 32/98-2 („Waffenfunde
in Jena“) sind die Personen Uwe Mundlos, Beate Zschäpe und Uwe Böhnhardt
in den Jahren 1990 bis 1999 in drei weiteren Prüfvorgängen der
Bundesanwaltschaft namentlich erwähnt. In einem Fall wurden Uwe Mundlos und Beate
Zschäpe bei einer unangemeldeten Kundgebung vorläufig in Gewahrsam
genommen. In zwei weiteren Fällen erfolgten durch die zuständigen
Ermittlungsbehörden Überprüfungen – letztlich mit negativem Ergebnis –, ob die jeweils in
Rede stehenden Taten der Personengruppe zugerechnet werden könnten.
3. Welche genauen Informationen hatte die Bundesanwaltschaft zu diesem
Zeitpunkt über Waffenfunde bei Uwe Bönhardt, Uwe Mundlos und Beate
Zschäpe und in deren Umfeld?
In den zum Prüfvorgang 3 ARP 32/98-2 („Waffenfunde in Jena“) genommenen
polizeilichen Berichten ist das Ergebnis der Durchsuchungen vom 26. Januar
1998 im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gera zusammengefasst.
Hiernach wurden bei den gegen die Beschuldigten Mundlos, Zschäpe und
Böhnhardt gerichteten Durchsuchungen „diverse pyrotechnische Gegenstände“,
„diverse chemische Substanzen“ sowie „Rohrstücke und vorbereitete
Rohrbomben“ sichergestellt und daneben ein Luftdruckgewehr, eine CO2-Pistole, Kabel,
Farben sowie Knetmasse. Auch wurde eine Gesamtmenge von zwei Kilogramm
TNT gefunden. In den polizeilichen Berichten findet sich ferner ein Hinweis auf
eine vorangegangene Durchsuchung bei Uwe Mundlos, Beate Zschäpe und Uwe
Böhnhardt sowie bei drei weiteren Personen am 28. Januar 1997, bei denen
neben (nicht näher bezeichneten) Waffen auch Material sichergestellt worden
sei, das zur Herstellung von Briefbombenattrappen hätte dienen können.
4. Welche genauen Kenntnisse oder Hinweise hatte die Bundesanwaltschaft zu
diesem Zeitpunkt über Waffen-, Sprengstoff- und Bombenfunde sowie
Funde von Bombenattrappen im Raum Jena bei Rechtsextremisten und in
Einrichtungen von Rechtsextremisten in den Jahren 1996 bis 1999 (bitte
genau nach Datum, Fundort, Anzahl der Verdächtigen, Zugehörigkeit zu einer
Vereinigung oder Gruppierung auflisten)?
a) Wie und mit welchem Ergebnis wurden diesbezüglich
Ermittlungsverfahren geführt und abgeschlossen?
b) Wie und mit welchem Ergebnis wurde diesbezüglich Strafverfahren
eingeleitet bzw. durchgeführt?
Aus dem Inhalt des Prüfvorgangs 3 ARP 32/98-2 („Waffenfunde in Jena“) ergibt
sich zu anderweitigen Funden folgender Hinweis:
Nach einem Bericht des Landeskriminalamts Thüringen vom 20. Oktober 1997
waren im Frühjahr 1995 bis Herbst 1996 auf einem ehemaligen
Truppenübungsplatz in Milbitz bei Teichel Personen der rechten Szene bei Schießübungen
beobachtet worden. Bei einer Durchsuchung bei dem in Milbitz wohnhaften
Beschuldigten G. wurde Munition AK 74 sichergestellt. Der Ausgang des bei der
zuständigen Landesstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens ist nicht
bekannt.
Weitere Erkenntnisse bezogen auf die Fragestellung ergeben sich – soweit aus
der hiesigen Systemauskunft und noch vorhandenen anderweitigen Akten aus
diesem Zeitraum ersichtlich – nicht.
5. Welche genauen Informationen oder Hinweise hatte die Bundesanwaltschaft
zu diesem Zeitpunkt über die Verschickung von Briefbombenattrappen in
den Jahren 1996 bis 1999 im Raum Jena?
Die zum damaligen Prüfvorgang 3 ARP 32/98-2 genommenen Berichte des
Bundeskriminalamts enthalten zusammenfassend Ausführungen zur Verschickung
von Briefbombenattrappen in Jena. Hiernach seien in der Zeit vom 30. Dezember
1996 bis 2. Januar 1997 Briefbombenattrappen mit Begleitschreiben, in denen
der thüringische Innenminister und der damalige Vorsitzende des Zentralrates
der Juden in Deutschland, Ignatz Bubis, bedroht worden seien, bei der
Polizeidirektion Jena, der Stadtverwaltung Jena und der „Thüringer Landeszeitung“
eingegangen.
a) Wie und mit welchem Ergebnis wurden diesbezüglich
Ermittlungsverfahren geführt und abgeschlossen?
Nach damaliger Mitteilung des Bundeskriminalamts waren die Sachverhalte
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Gera, Az. 114 Js
1212/97, das sich unter anderem gegen die Beschuldigten Uwe Mundlos, Beate
Zschäpe und Uwe Böhnhardt gerichtet hat. Das Ermittlungsverfahren ist den
polizeilichen Berichten zufolge bezüglich der Briefbombenattrappen gemäß § 170
Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden.
b) Wie und mit welchem Ergebnis wurde diesbezüglich Strafverfahren
eingeleitet bzw. durchgeführt?
Ein Strafverfahren wurde nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht
durchgeführt (siehe Antwort zu Frage 5a).
6. Welche Kenntnisse oder Hinweise hatte die Bundesanwaltschaft zu diesem
Zeitpunkt über den Fund eines Sprengsatzes in einem Haus in Stadtrode bei
Jena, das zu dieser Zeit von portugiesischen Arbeitern bewohnt war, und
gegen wen richteten sich damals die Ermittlungen?
a) Wie und mit welchem Ergebnis wurden diesbezüglich
Ermittlungsverfahren geführt und abgeschlossen?
b) Wie und mit welchem Ergebnis wurde diesbezüglich Strafverfahren
eingeleitet bzw. durchgeführt?
Erkenntnisse über den in der Fragestellung genannten – zeitlich und örtlich
wenig konkretisierten – Sachverhalt liegen nicht vor.
7. Welche Erkenntnisse hatte die Bundesanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt
über den Fund eines riesigen Waffenlagers in einer Gaststätte in Heilsberg,
dem regelmäßigen Treffpunkt des „Thüringer Heimatschutzes“?
a) Wie und mit welchem Ergebnis wurden diesbezüglich
Ermittlungsverfahren geführt und abgeschlossen?
b) Wie und mit welchem Ergebnis wurden diesbezüglich Strafverfahren
eingeleitet bzw. durchgeführt?
Erkenntnisse über den in der Fragestellung genannten – ebenfalls wenig
konkretisierten – Sachverhalt liegen nicht vor.
8. Welche genauen Informationen hatte die Bundesanwaltschaft zu diesem
Zeitpunkt über die Verbindungen des Trios und sein Umfeld zu
gewaltbereiten, extrem rechten Organisationen in Thüringen, Sachsen und weiteren
Bundesländern sowie im Ausland?
Den polizeilichen Berichten, die Gegenstand des bei der Bundesanwaltschaft
geführten Prüfvorgangs waren, ist lediglich zu entnehmen, dass Uwe Mundlos,
Beate Zschäpe und Uwe Böhnhardt in der Stadt Jena aktiv waren. Hinweise auf
die Begehung von Straftaten im Namen von Gruppierungen oder auf
überregionale Aktivitäten lagen nicht vor. Die hierbei bekannt gewordenen
Personenkontakte bezogen sich ausschließlich auf den Personenkreis der regional agierenden
Kameradschaft Jena. Diese weist den polizeilichen Berichten zufolge
Verbindungen mit den Kameradschaften in Gera und Saalfeld, der Anti-Antifa-
Ostthüringen sowie dem Thüringer Heimatschutz auf. Nachweisbare Kontakte zu
weiteren Organisationen sind nach den Berichten lediglich zwischen
Mitgliedern der „Anti-Antifa Thüringen“ und der nicht näher beschriebenen
Vereinigung „die Nationalen e. V. – Berlin Brandenburg“ gegeben.
a) Wie und mit welchem Ergebnis wurden diesbezüglich
Ermittlungsverfahren geführt und abgeschlossen?
Den polizeilichen Mitteilungen im Prüfvorgang 3 ARP 32/98-2 ist zu
entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Gera im November 1995 ein
Ermittlungsverfahren gegen mehrere Personen aus der rechtsextremistischen Szene
Thüringens, unter denen sich aber nicht Uwe Mundlos, Beate Zschäpe und Uwe
Böhnhardt befanden, wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen
Vereinigung nach § 129 StGB einleitete. Nach dem polizeilichen Abschlussbericht
konnten keine Strukturen im Sinne einer kriminellen Vereinigung nachgewiesen
werden. Die Organisationsformen etwa des Thüringer Heimatschutzes, der
Anti-Antifa Ostthüringen und der Kameradschaften Jena, Gera und Saalfeld,
ließen hiernach konkrete Mitgliederstrukturen nicht erkennen. Das
Ermittlungsverfahren wurde im Jahr 1997 eingestellt.
b) Wie und mit welchem Ergebnis wurden diesbezüglich Strafverfahren
eingeleitet bzw. durchgeführt?
Strafverfahren sind nicht bekannt geworden (siehe Antwort zu Frage 8a).
9. Welche genauen Erkenntnisse oder Hinweise hatte die Bundesanwaltschaft
zum Zeitpunkt der Ablehnung der Übernahme der Ermittlungen über das
Abtauchen von Uwe Bönhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe, und wie
wurde dies durch die Bundesanwaltschaft und das Bundeskriminalamt
bewertet?
Wegen des in der Fragestellung enthaltenen, nicht zutreffend geschilderten
Verfahrensablaufs, wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung Bezug genommen. In den polizeilichen Berichten, die zum Prüfvorgang
genommen wurden, ist mitgeteilt, dass die Personen Uwe Mundlos, Beate
Zschäpe und Uwe Böhnhardt flüchtig waren und am 28. Januar 1998 gegen
diese Haftbefehl erlassen wurde. Im Rahmen der ersten Fahndungsmaßnahmen
wurde eine „lediglich lokale Bedeutung“ festgestellt. In einem weiteren Bericht
teilte das Bundeskriminalamt mit, dass Fahndungsmaßnahmen im In- und
Ausland, unter Einsatz der Zielfahndung des Landeskriminalamts Thüringen,
betrieben würden.
Dem Bundeskriminalamt (BKA) liegen entsprechend den fristgemäß
durchgeführten Löschungen keine Unterlagen mehr zu den drei genannten Personen aus
dem Jahr 1999 vor. Der im „SPIEGEL“ vom 28. November 2011 zitierte
Vermerk des BKA vom 4. März 1999 ist im Rahmen der aktuell laufenden
Ermittlungen als ein vom BKA dem Landeskriminalamt Thüringen zur Abstimmung
zugeleiteter Entwurf in den dortigen Akten aufgefunden worden. Demzufolge
gibt der Vermerk die Erkenntnisse und Bewertungen der Behörden des Landes
Thüringen wieder, wie sie dem BKA in Gesprächen und übersandten Unterlagen
mitgeteilt worden waren. Dem BKA waren zu keinem Zeitpunkt die
Ermittlungen übertragen worden.
10. Welche genauen Informationen oder Hinweise hatte die
Bundesanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt über Versuche von Sicherheitsbehörden des
Bundes und der Länder, das Trio zu einer Rückkehr aus dem Untergrund
zu bewegen, wie wurde dieses Scheitern beurteilt, und bei welcher Stelle
wurden diese Vorgänge dokumentiert?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Wann genau hatte es die Bundesanwaltschaft abgelehnt, das Verfahren
gegen das Trio zu übernehmen, und was waren die Gründe dafür?
Wegen des in der Fragestellung enthaltenen, nicht zutreffend geschilderten
Verfahrensablaufs wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung Bezug genommen. Die Bundesanwaltschaft hat es weder im Jahr 1999
noch zu einem anderen Zeitpunkt abgelehnt, die Ermittlungen gegen die
Personen Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe zu übernehmen. Der
Sachverhalt wurde vielmehr im Rahmen eines Prüfvorgangs anhand
übermittelter polizeilicher und sonstiger Erkenntnisse, insbesondere in Form
zusammenfassender polizeilicher Sachstandsberichte, im Hinblick auf eine mögliche
Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft überprüft. Da sich – auch aus der
Gesamtheit aller Informationen – keine zureichenden Anhaltspunkte für eine in die
Verfolgungszuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallende Straftat ergaben,
konnte eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft nicht bejaht werden. Es
musste daher von Gesetzes wegen bei der Zuständigkeit der ermittelnden
Landesstaatsanwaltschaft für die weitere Durchführung des Verfahrens verbleiben.
a) Welche Rolle spielte bei den Gründen die Einschätzung der
Staatsanwaltschaft Gera, die in dem Trio und dessen Umfeld ein „loses Geflecht
von Einzeltätern“ sah?
Auch aus der Einschätzung des Sachverhalts durch die ermittlungsführende
Staatsanwaltschaft Gera, die in den polizeilichen Berichten erwähnt wurde,
ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft.
b) Welche Aktenbestände welcher Behörden wurden der Abwägung der
Entscheidung zugrunde gelegt?
Die Verfahrensakten wurden durch die Staatsanwaltschaft Gera zu keinem
Zeitpunkt der Bundesanwaltschaft zur Prüfung der Zuständigkeit vorgelegt. Der
Prüfvorgang stützte sich daher – wie üblich – im Wesentlichen auf
zusammenfassende polizeiliche Sachstandsberichte und Mitteilungen.
12. Wie beurteilt dies die Bundesanwaltschaft heute?
Der Prüfvorgang 3 ARP 32/98-2 („Waffenfunde in Jena“) lässt keine
Rechtsfehler erkennen.
Aus den der Bundesanwaltschaft damals mitgeteilten und auf Anfrage hin
übersandten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Erkenntnissen ergab sich
kein Anfangsverdacht für Straftaten, die in die Verfolgungszuständigkeit der
Bundesanwaltschaft fallen könnten. Eine genuin eigene
Verfolgungszuständigkeit hätte die Bundesanwaltschaft zum damaligen Zeitpunkt lediglich bei
zureichenden Hinweisen auf das Bestehen einer festgefügten (terroristischen)
Vereinigung (§ 120 Absatz 1 Nummer 6 GVG a. F.) mit dem Ziel der damals im
Gesetz normierten Katalogtaten (§ 129a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StGB a. F.)
bejahen können. § 311b StGB a. F. war jedoch ebenso wenig wie § 126 StGB
oder § 86a StGB Katalogtat des § 129a StGB a. F. Da weder Hinweise auf eine
feste Gruppenstruktur noch solche auf Katalogtaten des § 129a StGB a. F.
mitgeteilt worden waren, mussten die Ermittlungen von Gesetzes wegen durch die
örtlich zuständigen Landesstaatsanwaltschaften weitergeführt werden. Auch
eine evokative Zuständigkeit nach § 120 Absatz 2 GVG kam nicht in Betracht,
da insbesondere § 311b StGB a. F. keine Katalogtat des § 120 Absatz 2 Nummer
3 GVG a. F. war.
13. Wie viele Personen aus dem rechtsextremen Spektrum, die bei
bundesdeutschen Sicherheitsbehörden im Verdacht standen, zum gewaltbereiten und
mit Waffen ausgestatteten Spektrum zu gehören, sind seit 1990 nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Untergrund gegangen?
Ein genereller automatisierter Datenabgleich aller im Nachrichtendienstlichen
Informationssystem (NADIS) als Rechtsextremisten gespeicherten Personen
mit den im Informationssystem der Polizei (INPOL) enthaltenen
Fahndungsausschreibungen zur Festnahme wegen des Verdachts einer Straftat oder zur
Strafvollstreckung ist rechtlich nicht zulässig. Zulässig sind nur Einzelabfragen des
Verfassungsschutzes bei der Polizei, ob und gegebenenfalls welcher
Haftbefehlsstatus zu einer bestimmten in NADIS gespeicherten Person vorliegt.
Daher sind derzeit die Polizeien des Bundes und der Länder bemüht, die
Personen des rechtsextremen Spektrums herauszufiltern, die sich aktuell einem
bestehenden Haftbefehl entziehen und in den Dateien der Polizei als rechtsmotiviert
gekennzeichnet sind. Bereits dieser Abgleich gestaltet sich zeitaufwändig und
dauert noch an. Im Rahmen eines automatisierten Abgleichens lässt sich nicht
erkennen, ob der Haftbefehl im Zusammenhang mit einer politisch motivierten
Straftat oder einer Tat aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität steht. Ebenso
wenig wird bei einem solchen Abgleich erkennbar, ob ein Gewaltdelikt
zugrunde liegt. Um auch diese Aspekte berücksichtigen zu können, ist eine
Abfrage bei den Ländern und den Polizeien des Bundes gestartet worden.
Welche Personen sich in der Vergangenheit einem Haftbefehl ganz oder
zeitweise entzogen haben, lässt sich jedoch nicht mehr anhand der bundesweiten
Fahndungsausschreibungen feststellen, da diese nur den aktuellen
Fahndungsbestand beinhalten. Gelöschte Fahndungen sind zentral nicht recherchierbar,
sondern sind lediglich im Einzelfall in der jeweiligen Kriminalakte bzw.
Ermittlungsakte feststellbar, sofern diese nicht ihrerseits bereits vernichtet bzw.
gelöscht worden sind.
a) Hat man auch hier jeweils tatenlos abgewartet und in den
Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder verkündet, dass es keine
rechtsterroristische Gefahr gibt?
Anders als die Fragestellung suggeriert, hat die Bundesregierung
rechtsextremistische Gewalt nie negiert und über deren Entwicklung auch die
Öffentlichkeit regelmäßig, einzelfallbezogen und in Form allgemeiner Lagebilder
unterrichtet. Dies gilt insbesondere auch für rechtsterroristisches Gewaltaufkommen.
So wurde in den Verfassungsschutzberichten sowohl in den 90er-Jahren als auch
bis zum Jahr 2005 regelmäßig über Ansätze rechtsterroristischer Aktivitäten
bzw. über entsprechende Ermittlungsverfahren berichtet. Auch danach haben
die deutschen Sicherheitsbehörden eine mögliche Gefahr nicht außer Acht
gelassen, sondern auf die bekannte Affinität von Rechtsextremisten zu Waffen und
deren Interesse an Sprengstoffen und Sprengvorrichtungen als latentes
Gefährdungspotenzial – unabhängig von rechtsterroristischen Strukturen und
Gewaltdiskussionen – hingewiesen.
Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder unterrichten sich
gegenseitig über relevante Sachverhalte im Rahmen der gesetzlichen und administrativen
Vorgaben. Eine Weitergabe der Informationen an das Parlament erfolgt in der
Regel über die hierfür vorgesehenen parlamentarischen Gremien.
b) Wie wurden jeweils die anderen Sicherheitsbehörden des Bundes und
der Länder von der zuständigen Sicherheitsbehörde hierüber
unterrichtet?
Auf die Antwort zu Frage 13a wird Bezug genommen.
c) Wie viele dieser Personen wurden per Haftbefehl gesucht?
Auf die Antwort zu Frage 13a wird Bezug genommen.
d) Wie wurden jeweils die zuständigen Ministerien und die Parlamente
über diese beunruhigenden und bedrohlichen Vorkommnisse
informiert?
Auf die Antwort zu Frage 13a wird Bezug genommen.
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