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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Datenschutzrechtliche Bedenken beim Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Zahlreiche Fragen zur Praxis der Datenerhebung und Datenweitergabe durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), Effektivität und Risiken der geplanten Veränderungen bei der Gebühreneinzugspraxis, Rolle der Datenschutzbeauftragten der Landesrundfunkanstalten, weitere detaillierte Fragen zu geplanten Auskunfts- und Meldepflichten zur Erfassung der Rundfunkbeitragsschuld nach Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsvertrags (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) ab dem 1. Januar 2013, u. a. in Bezug auf datenschutzrechtliche Bedenken, Verwaltungskosten und Bürokratieaufwand<br /> (insgesamt 35 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien

Datum

25.01.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/823116. 12. 2011

Datenschutzrechtliche Bedenken beim Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

der Abgeordneten Jan Korte, Kathrin Senger-Schäfer, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, Jens Petermann, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio und somit weder eine Behörde noch eine sonstige eigenständige Organisation. Sie zieht seit dem Jahr 1976 für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Gebühren für Rundfunk und Fernsehen ein. Hierbei ergaben sich von Anfang an Konflikte mit dem Datenschutzrecht der Gebührenzahler und deren berechtigten Anspruch auf ein transparentes Verfahren, das durch die GEZ weitgehend ignoriert wird. So wird die gesamte Datenverarbeitung über Gebührenzahler und vermeintliche Gebührenpflichtige bundesweit und faktisch eigenverantwortlich durch die GEZ abgewickelt. Dazu werden sämtliche Daten aus allen Bundesländern zentral verwaltet. Auf dem Zentralrechner der GEZ werden rund 41,9 Millionen Teilnehmerkonten geführt, die immer wieder Begehrlichkeiten auch rundfunkfremder Stellen zwecks zweckwidriger Nutzung wecken.

Obwohl die Rundfunkanstalten über eigene Datenschutzbeauftragte verfügen und auch die GEZ eigene betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellt hat, gibt es bei der Verarbeitung der Daten Gebührenpflichtiger jedoch, mit Ausnahme der Bundesländer Berlin, Bremen, Brandenburg und Hessen, keine Kontrolle durch eine eigenständige, unabhängige Instanz, wie sie für andere staatliche und private Stellen besteht und vorgeschrieben ist.

Das Inkrafttreten des Fünfzehnten Rundfunkänderungsvertrages (Artikel 1: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) am 1. Januar 2013 wird erhebliche Auswirkungen auf die Gebühreneinzugspraxis haben. Zukünftig ergibt sich der an die, dann möglicherweise unter neuem Namen firmierende, Gebühreneinzugszentrale abzutretende Beitrag nicht mehr aus dem Sachverhalt des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebstätte selbst. Dementsprechend sieht die Neuregelung im privaten Bereich vor, von jedem Haushalt – unabhängig davon, ob ein Rundfunkgerät vorhanden ist – eine Pauschale von monatlich 17,98 Euro zu erheben.

Damit sind weitreichende Folgen verbunden: Für 2,4 Millionen Beitragszahler, die bisher nur ein Radio und einen PC nutzten, verdreifacht sich die Gebühr. Für mehr als 775 000 Personen mit Behinderung, die bislang von Rundfunkbeiträgen befreit waren, wurde der Nachteilsausgleich gestrichen. Künftig zahlen sie einen Beitrag in Höhe eines Drittels des vollen Betrags. Für mehr als 1,1 Millionen Inhaber von Zweitwohnungen, darunter Hunderttausende von Fernpendlern, die eine zweite Wohnung mieten, um Beruf und Lebensraum besser zu verbinden, sowie rund 1 Million Besitzer von privat genutzten Ferienwohnungen wird ein doppelter Beitrag verpflichtend vorgegeben. Für eine unbekannte Zahl bewusster Nichtnutzer von Radio und Fernsehen schließlich wird der Rundfunkbeitrag zur Zwangsabgabe. Auch für Betriebsstätten ergeben sich mit der Umstellung des Rundfunkfinanzierungssystems erhebliche Mehrkosten, da ihre Pauschalabgabe nach der Anzahl ihrer Mitarbeiter berechnet wird. Zudem muss für jedes gewerblich genutzte Kraftfahrzeug ein Drittel des vollen Betrags an die GEZ abgetreten werden.

Etliche Medienberichte, aber vor allem die Äußerungen der Reformplaner selbst – nach denen sich bei 95 Prozent der Teilnehmerkonten, auch wenn sie geprüft und die Daten neu verarbeitet wurden, nichts ändert, da durch die Zweitgerätebefreiung bereits jetzt schon in den meisten Fällen nur einmal pro Haushalt gezahlt wird – lassen an dem Sinn der Reform zweifeln.

Besonders kritisch müssen die Neuerungen in der Rundfunkfinanzierung und Beitragseinzugspraxis aus datenschutzrechtlicher Perspektive betrachtet werden: Zum 1. Januar 2012 beginnt die Erhebung von Daten für das neue System. Alle volljährigen Personen in Deutschland müssen dann schriftlich alle Tatsachen gegenüber den zuständigen Landesrundfunkanstalten anzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht betreffen. Darunter: Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand; Tag der Geburt; Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters; gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung; letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners; vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte; Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte; Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs; Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

Zum Abgleich der vorhandenen Datensätze von 40 Millionen Haushalten kommt es zudem zu einer pauschalen Datenübermittlung von allen volljährigen Personen durch die Einwohnermeldeämter. Weiterhin wird der GEZ mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeräumt, Auskünfte – ohne Kenntnis der Betroffenen – unter anderem von privaten Adresshändlern, Inkassounternehmen, Versicherungen und selbst Vermietern sowie weiteren staatlichen Stellen einzuholen. Es entstünde ein bundesweites Melderegister, zu dem nach aktueller Rechtslage nahezu jeder Sachbearbeiter Zugriff hätte. Die GEZ würde faktisch zur „Supermeldebehörde“, so der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig.

Auch wird der externe Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten, über dessen dubiose Fahndungsmethoden und aggressives Verhalten es immer wieder Beschwerden gibt, nicht abgeschafft. Es steht zu befürchten, dass dieser künftig vor Ort auszuforschen hat, welche Raumeinheiten zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind und wer alles zu einer Wohnung gehört.

Als ein Ziel der Reform wird die Verkleinerung der Behörde durch die Vereinfachung des Verfahrens zur Beitragserhebung genannt. Aber auch dieses Ziel liegt offensichtlich in weiter Ferne: Die GEZ beschäftigt derzeit rund 1 150 feste und 350 externe Mitarbeiter. Aus der Systemumstellung resultiert jedoch nach Angaben des GEZ-Verwaltungsratsvorsitzenden Hans Färber „ein Mehraufwand für 2 Jahre“, was die Anstellung von 250 neuen Arbeitnehmern ab 2012 zur Konsequenz hat und somit erst einmal zu einer Aufblähung der Einrichtung führt. Anschließend, ab dem Jahr 2015 soll sie dann auf ungefähr 1 000 feste Mitarbeiter reduziert werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen35

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Ministerpräsidenten der Länder, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) dem Ziel dienen, die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verbessern?

2

Wie viele Datensätze übermittelten die Meldebehörden jährlich seit 2001 an die GEZ?

3

Von welchen weiteren öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sowie externen Dienstleistern bezog die GEZ welche Daten in welcher Größenordnung bislang?

4

Welche Informationen und Belege müssen Teilnehmer einem Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren beifügen, welche Sozialbehörden stellen Drittbescheinigungen aus und welche nicht?

5

Gibt die GEZ an Dritte – beispielsweise Kommunalkassen, Finanzämter, Polizei, Verfassungsschutz, Nachrichtendienste – Daten aus ihrem zentralen Datenbestand weiter, wenn ja, an wen, und auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchen Zwecken geschieht dies?

6

Gab es eine wissenschaftliche Prognose von Effektivität und Risiken der geplanten Veränderungen, wenn ja, durch wen und mit welchen konkreten Ergebnissen?

7

In welchen Bereichen wird mit welcher Begründung die Zahl der Beschäftigten der GEZ aufgrund der Reform um mindestens 250 erhöht?

8

Welche Aufgaben erfüllt der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten, wie hat sich die Zahl der Beauftragten seit 2005 entwickelt, und wird mit Beginn der Reform ab 2012 auch deren Zahl erhöht?

9

Aus welchem Grund und zu welchem Zweck können die Landesrundfunkanstalten neben einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft (bislang GEZ) nach der Reform weiterhin auch „Dritte“ (§ 11 Absatz 1 RBStV) – sogenannte selbständige Beauftragte – mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern sowie der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten beauftragen?

10

Durch Offenbarung welcher Daten ist der positive oder auch negative Nachweis des Innehabens einer Wohnung (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 RBStV) zu erbringen, wenn Mietverträge in nicht schriftlicher Form vorliegen oder von Personen abgeschlossen werden, die lediglich die Mietzahlung übernehmen?

11

Inwieweit sind volljährige Bewohner einer Wohnung gezwungen, im Einzelfall Daten Dritter – gegebenenfalls gegen deren Willen – zu erheben und an die Rundfunkanstalten zu übermitteln, um ihrer Nachweispflicht (§ 2 Absatz 3 RBStV) zu genügen, und sieht die Bundesregierung darin eine Verletzung des Grundsatzes der Erhebung von personenbezogenen Daten beim Betroffenen selbst?

12

In welchem Ausmaß bewirkt die Erfassung der Rundfunkbeitragsschuld in Form einer gesamtschuldnerischen Haftung (§ 2 Absatz 3 RBStV) aller volljährigen Personen, die eine Wohnung bewohnen, eine Ausweitung des Datenerhebungsinteresses der Landesrundfunkanstalten, und wie kann in diesem Zusammenhang das Ziel des Modellwechsels erreicht werden, den Verwaltungsaufwand und die Bürokratiekosten zu minimieren?

13

Unter welchen Bedingungen kann von den Landesrundfunkanstalten oder der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft (bislang GEZ) das Vorlegen eines Mietvertrags als positiver oder negativer Nachweis des Innehabens einer Wohnung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 RBStV) verlangt werden?

14

Sind Hausbesuche oder Besichtigungen von externen Beitragsbeauftragten, Beschäftigten der Landesrundfunkanstalten oder der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft (bislang GEZ) möglich und rechtlich zulässig, um nachzuprüfen, ob Raumeinheiten „zum Wohnen oder Schlafen geeignet […] oder genutzt werden“ (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 RBStV), oder um festzustellen, welche volljährigen Bewohner einer Wohnung – beispielsweise in einer Wohngemeinschaft – der gesamtschuldnerischen Haftung der Beitragsschuld unterliegen (§ 2 Absatz 3 RBStV)?

15

Aus welchen Gründen werden die Rundfunkanstalten ermächtigt, den Nachweis zur Befreiung des Rundfunkbeitrags aus sozialen Gründen weiterhin von der Vorlage eines Originalbescheides bzw. einer beglaubigten Kopie dieses Bescheides (§ 4 Absatz 7 RBStV) abhängig zu machen und nicht generell auf der Grundlage von Drittbescheinigungen über die Gewährung von Sozialleistungen zu akzeptieren, so dass auf die Speicherung sensitiver Sozial-, Gesundheits- und sonstiger personenbezogener Daten verzichtet werden könnte?

16

Inwiefern und in welcher Größenordnung ist mit einem Anwachsen des nicht erforderlichen Bestands von sensiblen Gesundheits-, Sozial-, Finanzoder Steuerdaten, die entsprechend der Praxis der GEZ als eingescannte Dokumente nicht partiell gelöscht werden können, vor dem Hintergrund zu rechnen, dass bei einem Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht „die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen sind“ (§ 4 Absatz 7 RBStV)?

17

Wie und durch welche Bescheide kann in der Praxis in besonderen Härtefällen (§ 4 Absatz 6 RBStV) nachgewiesen werden, dass die Versagung einer Sozialleistung darauf beruht, dass die maßgeblichen Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten?

18

In welchen Gegenden oder Orten Deutschlands ist es objektiv unmöglich, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen, um – wie in der Begründung zu § 4 Absatz 6 RBStV erläutert – eine Beitragsbefreiung in gegebenenfalls weiteren besonderen Härtefällen zu erlangen, und wie kann dieser Nachweis erbracht werden?

19

In welchem Umfang und durch Offenbarung welcher Daten ist der Nachweis zu führen, dass Betriebsstätteninhabern eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag gewährt wird, wenn ihre „Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt ist“ (§ 5 Absatz 4 RBStV)?

20

Aus welchem Grund muss bei der Abmeldung des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs der „begründende Lebenssachverhalt“ (§ 8 Absatz 5 Nummer 2 RBStV) dargelegt werden, und unter welchen Voraussetzungen wird die Abmeldung anschließend genehmigt, bzw. welche Folgen hat eine „Nichtgenehmigung“, und wie soll dies durchgesetzt werden?

21

Aus welchem Grund muss bei der Abmeldung des Innehabens einer Wohnung „die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners“ (§ 8 Absatz 5 Nummer 3 RBStV) mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen werden, wenn gleichzeitig der neue Beitragsschuldner selbst zur Meldung verpflichtet ist, und sieht die Bundesregierung in dieser Bestimmung die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Erhebung personenbezogener Daten gewahrt?

22

Welche Folgepflichten entstehen Eigentümern von Wohnungen und Grundstücken einer Betriebsstätte sowie Verwaltern von Wohnungseigentumsgemeinschaften, wenn der Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht festzustellen ist, aus dem Auskunftsverlangen der Landesrundfunkanstalten (§ 9 Absatz 1 RBStV) in Bezug auf weitere personenbezogene Daten aus § 8 Absatz 4 und 5 RBStV im Falle, dass diese nicht oder nicht vollständig erbracht werden können?

23

Welche „weiteren[n] Daten“ (§ 9 Absatz 1 RBStV) können die Landesrundfunkanstalten von Eigentümern und Verwaltern verlangen, wenn der Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht festzustellen ist, und wie wird diese Auskunftspflicht geltend gemacht bzw. sanktioniert?

24

Hält die Bundesregierung das von der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft (bislang GEZ) zu unterhaltende bundesweite zentrale Register mit den Datensätzen aller volljährigen Personen in Deutschland, die einem Haushalt oder einer Wohnung zuzuordnen sind, für rechtlich zulässig?

25

Aus welchem Grund erhalten die einzelnen Landesrundfunkanstalten in einem automatisierten Abrufverfahren (§ 11 Absatz 3 RBStV) weiterhin Zugriff auf den kompletten Datensatz aller Beitragsschuldner der Bundesrepublik Deutschland, und warum erfolgt eine logische Trennung dieses Registers nach Zugehörigkeit zu einer bestimmten Landesrundfunkanstalt nicht, obwohl Wohnungen und Betriebsstätten als Anknüpfungspunkt für die Zahlungspflicht in der Regel ortsfest sind?

26

Welcher Personenkreis in den Rundfunkanstalten, der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft (bislang GEZ) und den Beauftragtendiensten hat im einzelnen Zugriff auf das Register, und wie groß ist dieser Personenkreis?

27

Hält die Bundesregierung den Sachverhalt, dass die Rundfunkanstalten innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Staatsvertrags von allen Meldebehörden einen festgelegten Datensatz aller volljährigen Personen übermittelt bekommen (§ 14 Absatz 9 RBStV), mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit vereinbar, obgleich ein Grund für eine pauschale Datenübermittlung durch die Meldebehörden aufgrund der Vermutungsregelung nach § 14 Absatz 3 RBStV nicht besteht?

28

Wie werden die Informations- und Kommunikationstechnik der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft (bislang GEZ) sowie die Informationsinfrastruktur der über ein automatisiertes Abrufverfahren eingebundenen Rundfunkanstalten vor Cyberangriffen sowie Cyberspionage geschützt, und welche speziellen Sicherheitsüberprüfungen bestehen für in diesem Bereich tätige Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft und der Rundfunkanstalten?

29

Wie bewertet die Bundesregierung die Vertraulichkeit und Integrität der Informations- und Kommunikationstechnik der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft (bislang GEZ) sowie die Informationsinfrastruktur der über ein automatisiertes Abrufverfahren eingebundenen Rundfunkanstalten vor dem Hintergrund, dass im Vorfeld der jüngsten Wahl zum Intendanten des Mitteldeutschen Rundfunks das GEZ-Formular des Kandidaten Bernd Hilder Dritten zugänglich gemacht und in der Presse veröffentlicht wurde?

30

Aus welchem Grund werden die Rundfunkanstalten ermächtigt, zusätzlich personenbezogene Daten bei öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis der Betroffenen zu erheben (§ 11 Absatz 4 RBStV), obwohl Beitragspflichtige einer Meldepflicht unterliegen (§ 8 Absatz 1 RBStV) und der Meldepflicht nicht nachkommende Wohnungs- sowie Betriebsstätteninhaber bei den Meldebehörden und Grundbuchämtern ermittelt werden können, und welche öffentlichen und privaten Stellen kommen gemäß § 11 Absatz 4 RBStV in Betracht?

31

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Ankauf von großen Mengen von Adressdaten bei Dritten zur Überprüfung noch unbekannter Wohnungsinhaber auf Verdacht eine zielgerichtete Form der Datenerhebung darstellt?

32

Wie begründet sich die Notwendigkeit einer Löschungsfrist von zwölf Monaten für nicht mehr benötigte Daten (§ 11 Absatz 5 RBStV), die bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben werden, generell, und wie begründet sich die Erforderlichkeit einer derart langen Speicherdauer im Besonderen?

33

Sieht die Bundesregierung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt, wenn ab dem 1. Januar 2012 alle privaten Rundfunkteilnehmer schriftlich zur Auskunft über alle Tatsachen in Bezug auf die Neuregelung (§ 14 Absatz 1 RBStV), und damit auf ihre Wohn- und Lebensverhältnisse, verpflichtet sind, obwohl sich für 95 Prozent der Teilnehmerkonten auch nach der Neuverarbeitung der Daten keine Änderungen ergeben werden?

34

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern, die Datenschutzaufsicht im Verwaltungsbereich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in allen Bundesländern den unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten zu übertragen?

35

Wie bewertet die Bundesregierung den Bericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, wonach die autonome Datenschutzaufsicht im Verwaltungsbereich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den europäischen Vorgaben nach völliger Unabhängigkeit nicht genüge und dahingehend geändert werden müsse, dass die Exekutive keinerlei Einfluss auf die Aufgabenwahrnehmung der Datenschutzkontrollbehörde nehmen kann (Bundestagsdrucksache 17/5200, S. 26)?

Berlin, den 16. Dezember 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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