[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8549
17. Wahlperiode 06. 02. 2012 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/8401 –
CGZP-Urteil und die neuesten Entwicklungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Aberkennung der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher
Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) durch das
Bundesarbeitsgericht hat zu einer erheblichen Unruhe in der Leiharbeitsbranche
geführt. Leiharbeitsunternehmen fürchten aufgrund des Urteils hohe
Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungen. Die betroffenen Leiharbeitskräfte
hingegen hoffen auf höhere Löhne sowie Sozialversicherungsansprüche.
Sachverständige und Gewerkschaften vermuteten, dass die Tarifunfähigkeit
der CGZP zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe
von 2 bis 3 Mrd. Euro führt. Die Betriebsprüfungen gehen aber nur
schleppend voran. Laut der Deutschen Rentenversicherung wurden von insgesamt
2 400 zu prüfenden Leiharbeitsunternehmen nur 450 Verfahren
abgeschlossen und 14,5 Mio. Euro von 259 Leiharbeitsunternehmen nachgefordert.
Gemessen an den Erwartungen erscheint die nachgeforderte Summe sehr niedrig.
Parallel läuft die Lobbyarbeit des Christlichen Gewerkschaftsbunds
Deutschlands (CGB) und von betroffenen Leiharbeitsunternehmen auf Hochtouren.
Sie haben dazu beigetragen, dass die Arbeitsgruppe Wirtschaft und
Technologie der Fraktion der CDU/CSU bereits gesetzliche Regelungen fordert, um
eine Rückwirkung des CGZP-Urteils zu verhindern.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Generalklausel, mit der Betriebe
zukünftig vor Beitragsnachforderungen geschützt werden sollen, wie sie
laut Berichten der „Frankfurter Rundschau“ und der „Berliner Zeitung“ am
14. Dezember 2011 vom CDU/CSU-Wirtschaftsflügel angestrebt wird?
2. Werden konkrete Varianten der Generalklausel diskutiert, und würden
diese rückwirkend auch für die vom CGZP-Urteil betroffenen
Verleihbetriebe gelten?
Für die Bundesregierung haben die rechtzeitige Erhebung von
Sozialversicherungsbeiträgen und der Fortbestand der Zeitarbeitsunternehmen gleichermaßen
hohe Bedeutung. Die Interessen der Sozialkassen und der Versicherten an einer
vollständigen und pünktlichen Zahlung der Beiträge müssen gewahrt bleiben. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
2. Februar 2012 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/8549 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEbenso muss im Rahmen der rechtlichen Maßgaben darauf geachtet werden,
dass die Beitragsforderungen nicht zu einer wirtschaftlichen Schieflage der
Zeitarbeitsbranche führen, die erheblichen Anteil am wirtschaftlichen
Aufschwung hat. Das geltende Recht bietet den Unternehmen verschiedene
Möglichkeiten, in Fällen besonderer Härte einen Zahlungsaufschub zu erwirken. In
Streitfällen obliegt es den Gerichten, darüber zu entscheiden.
3. Wie viele Betriebsprüfungen wurden von der Deutschen
Rentenversicherung bis heute durchgeführt, und wie viele dieser Prüfungen betrafen
Leiharbeitsfirmen als Folge des CGZP-Urteils?
4. Wie viele Verleihbetriebe müssen nach aktuellem Stand aufgrund des
CGZP-Urteils geprüft werden, und wie hat die Bundesregierung diese Zahl
ermittelt?
5. Wie viele Prüfverfahren infolge des CGZP-Urteils hat die Deutsche
Rentenversicherung abgeschlossen, begonnen bzw. müssen noch durchgeführt
werden, und bis wann werden alle Prüfungen voraussichtlich abgeschlossen sein?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung wurden im Jahr 2011
insgesamt 829 051 Prüfungen durchgeführt (Stand: 2. Januar 2012). Erfasst wurden
sowohl turnusmäßige als auch anlassbezogene Betriebsprüfungen
einschließlich der Fälle, in denen die Betriebstätigkeit eingestellt wurde.
Mit den Prüfungen wegen der Folgen des CGZP-Beschlusses wurde ab Juli
2011 begonnen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Frage 8, Bundestagsdrucksache
17/6044). Am 13. Januar 2012 waren 613 dieser Prüfungen abgeschlossen.
Welche Arbeitgeber betroffen sein können, weil sie oder die
Arbeitgeberverbände, denen sie angehören, Tarifpartner der CGZP sind oder waren, ergibt
sich aus der Zusammenstellung in der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 12 (Bundestagsdrucksache
17/1121). Ende des Jahres 2011 haben die Rentenversicherungsträger des
weiteren Informationen der Bundesagentur für Arbeit über Arbeitgeber mit einer
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erhalten, die einen Tarifvertrag der CGZP
anwenden. Damit hat sich die Anzahl betroffener Arbeitgeber, die der
Rentenversicherung bekannt sind, zwischenzeitlich auf rund 3 100 erhöht. Vereinzelt
können künftig bei turnusmäßigen Betriebsprüfungen weitere Arbeitgeber
bekannt werden. Die Prüfung kann auch ergeben, dass die betreffenden
Arbeitgeber im Prüfzeitraum in ihren Arbeitsverträgen nicht auf CGZP-Tarifverträge
verwiesen haben. Daher ist die hier angegebene Zahl von 3 100 keine statische
Größe.
In der Mehrzahl der 3 100 Fälle wurde bereits mit der Betriebsprüfung
begonnen. Zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Prüfungsabschlusses können keine
Aussagen getroffen werden, da die Prüfungsdauer von den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere von der Zahl der zu prüfenden
Beschäftigungsverhältnisse und der Dauer der Überlassungszeiträume, abhängig ist.
6. Welche Folgen hat es für die Sozialversicherungsansprüche der betroffenen
Leiharbeitskräfte, dass die Deutsche Rentenversicherung ein Jahr nach
Bekanntgabe des CGZP-Urteils des Bundesarbeitsgerichts nur eine begrenzte
Zahl an Prüfungen abgeschlossen hat, wie erklärt die Bundesregierung
diese schleppende Prüfpraxis, und wird die Bundesregierung Maßnahmen
ergreifen, um die Prüfungen zu beschleunigen, und wenn ja, welche?
Anhaltspunkte dafür, dass die Träger der Rentenversicherung den ihnen
gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nicht sach- und zeitgerecht nachkommen,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8549gibt es aus Sicht der Bundesregierung nicht. Seit Juli 2011 (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zu Frage 8, Bundestagsdrucksache 17/6044) haben die Träger
der Rentenversicherung mit Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern begonnen,
bei denen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse von der Anwendung der
CGZP-Tarifverträge auszugehen war. Alle Rentenversicherungsträger führen
diese Betriebsprüfungen so zeitnah wie möglich durch.
Nach den bisherigen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung ist
festzustellen, dass die Ermittlung der beitragsrechtlich relevanten Equal-Pay-
Ansprüche die betroffenen Arbeitgeber und die sie kontrollierenden
Betriebsprüfdienste vor erhebliche Probleme stellt, da sich die entsprechenden Erhebungen
teilweise als äußerst umfangreich und zeitintensiv darstellen.
7. Aus welchen Gründen wurden bis heute nur in 259 Fällen
Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert, obwohl alle 450 geprüften Verleihfirmen den
für nichtig erklärten CGZP-Tarifvertrag angewandt haben?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung waren mit Stand 13. Januar
2012 bei insgesamt 613 Arbeitgebern die Prüfungen abgeschlossen, wobei in
361 Fällen Beitragsbescheide erlassen worden sind. Grund dafür, dass es in den
übrigen 252 Fällen nicht zu Beitragsforderungen kam, war in mehr als einem
Fünftel der Fälle, dass tatsächlich keine CGZP-Tarife angewandt wurden. In
weiteren 73 Fällen wurden deswegen keine Beitragsbescheide erlassen, weil
die Leiharbeitnehmer des Betriebs übertariflich, d. h. höher als im CGZP-Tarif
vorgesehen, entlohnt wurden und Lohndifferenzen zur Stammbelegschaft der
Entleiher nicht feststellbar waren. In weiteren Fällen stellte sich heraus, dass im
maßgeblichen Prüfungszeitraum überhaupt keine Arbeitnehmerüberlassung
erfolgte, Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich in das Ausland vorlag oder
lediglich in solche Branchen entliehen wurde, in denen Mindestlöhne nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz maßgebend waren, die auch gezahlt wurden.
Schließlich haben einige Arbeitgeber von sich aus Beitragskorrekturen im
Hinblick auf Equal-Pay-Ansprüche zutreffend durchgeführt; in anderen Fällen
hatte der Arbeitgeber seine Betriebstätigkeit zwischenzeitlich eingestellt.
8. Wie viele Entleihvorgänge musste die Deutsche Rentenversicherung bei
den 450 abgeschlossenen Prüfverfahren bzw. für die 259 Verleihbetriebe,
von denen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert wurden,
nachberechnen, und wie viele Entleihvorgänge werden voraussichtlich noch bei den
restlichen Verleihfirmen zu prüfen sein?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung liegen hierzu keine Daten
vor.
9. Wie viele Personalstunden werden durchschnittlich pro Betriebsprüfung
aufgewandt, und wie viele Personalstunden werden durchschnittlich für
die Prüfung eines Leiharbeitsunternehmen aufgrund des CGZP-Urteils
benötigt?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung liegen hierzu keine Daten
vor.
Drucksache 17/8549 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Wie viele Prüfende (ohne Verwaltungspersonal) standen der Deutschen
Rentenversicherung in 2011 insgesamt für Betriebsprüfungen zur
Verfügung, und wie viele dieser Prüfenden haben Verleihfirmen infolge des
CGZP-Urteils geprüft bzw. sind speziell mit diesen Prüfungen beauftragt
worden?
Den Angaben der Deutschen Rentenversicherung zufolge werden bei den
16 Trägern der Rentenversicherung rund 3 600 Prüfer eingesetzt (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zu Frage 9, Bundestagsdrucksache 17/6044). Jeder Träger
entscheidet innerhalb seines Zuständigkeits- und Organisationsbereichs, mit
welchen personellen Ressourcen er seine Prüfaufgaben erfüllt. Ob und in welchem
Umfang einzelne Träger Prüfdienstpersonal ausschließlich und/oder teilweise
für die im Kontext des CGZP-Beschlusses anfallenden Aufgaben einsetzen, ist
nicht Gegenstand trägerübergreifender Statistiken und Erhebungen der
Deutschen Rentenversicherung.
11. Wurde die Zahl der Prüfenden bei der Deutschen Rentenversicherung
aufgrund des CGZP-Urteils im Jahr 2011 aufgestockt oder ist eine
Aufstockung in 2012 geplant?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Wenn nein,
a) hat sich die Prüfquote durch das CGZP-Urteil erhöht, obwohl alle
Prüfende der Deutschen Rentenversicherung jährlich durchschnittlich
bereits 222 Betriebsprüfungen durchführen müssen (siehe Antwort
der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/6044: „rund 800 000 Betriebsprüfungen mit insgesamt
rund 3 600 Prüfende“),
b) wurden aufgrund des CGZP-Urteils weniger andere Betriebe geprüft,
c) wurde der Umfang der Prüfungen verändert, damit alle notwendigen
ordentlichen und außerordentlichen Betriebsprüfungen durchgeführt
werden können,
d) gibt es beim Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung einen
Personalengpass, und ist dies der Grund, warum die Prüfungen infolge
des CGZP-Urteils nur schleppend durchgeführt werden?
Den Angaben der Deutschen Rentenversicherung zufolge wurde die Anzahl der
Betriebsprüfer im Jahr 2011 im Hinblick auf die zu prüfenden CGZP-
Sachverhalte nicht aufgestockt. Bedingt durch den vierjährigen Prüfrhythmus waren im
Jahr 2011 ohnehin ca. ein Viertel der Arbeitgeber zu prüfen, die CGZP-
Tarifverträge angewandt haben bzw. anwenden. Die Anzahl der Betriebsprüfungen
je Betriebsprüfer hat sich daher im Jahr 2011 nicht erhöht. Die Prüfdienste der
Rentenversicherungsträger haben in Fällen, in denen die nicht vom Beschluss
des Bundesarbeitsgerichts betroffenen Arbeitgeber zu prüfen waren,
zunehmend von der gesetzlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Prüfungen
auf Stichproben zu beschränken.
Für das Jahr 2012 sind nach dem Stellenplan eines großen
Rentenversicherungsträgers für den Bereich Betriebsprüfung befristet zusätzliche Stellen
bewilligt worden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/854912. Wie hoch beziffern sich die Beitragsnachforderungen der Deutschen
Rentenversicherung in 2011, und bestätigt die Bundesregierung, dass davon
rund 14,5 Mio. Euro auf Leiharbeitsfirmen entfallen, die nach CGZP-
Tarifvertrag entlohnt hatten?
Nach vorläufigen Berechnungen der Deutsche Rentenversicherung werden sich
die Beitragsnachforderungen auf der Grundlage der bisherigen
Prüfungsergebnisse voraussichtlich auf etwa 660 Mio. Euro belaufen. In diesem Betrag sind
die Beitragsnachforderungen, die gegenüber Arbeitgebern geltend gemacht
werden, welche die CGZP-Tarifverträge angewandt haben, enthalten. Dies
waren mit Stand vom 16. Dezember 2011 rund 14,4 Mio. Euro.
Die in der Vorbemerkung der Fragesteller behauptete Größenordnung von
Beitragsnachforderungen aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP in Höhe 2 bis
3 Mrd. Euro stammt im Übrigen weder von der Bundesregierung noch von der
Deutschen Rentenversicherung; sie kann von der Bundesregierung nicht
nachvollzogen werden.
13. Für welche Kalenderjahre wurden die 14,5 Mio. Euro
Beitragsnachforderungen berechnet, und wie hoch sind die Beitragsnachforderungen für die
jeweiligen Kalenderjahre?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung betreffen die infrage
stehenden Forderungen die Zeiträume Dezember 2005 bis Dezember 2009.
Gesonderte Aufstellungen nach einzelnen Kalenderjahren innerhalb dieses Zeitraums
liegen nicht vor.
14. In welcher Höhe wurden bis Juli 2011 Sozialversicherungsbeiträge von
Verleihfirmen nachgemeldet bzw. gezahlt, und in welcher Höhe wurden
die erlassenen Beiträge von den 259 Verleihfirmen bereits bezahlt?
Derzeit liegen noch keine vollständigen Angaben zu Beitragszahlungen vor,
welche die betroffenen Verleiher aufgrund von Feststellungen im Rahmen der
Betriebsprüfung oder wegen selbst durchgeführter Ermittlungen zur Höhe der
geschuldeten Beiträge vorgenommen haben. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) implementiert derzeit anlässlich der
aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP nacherhobenen
Gesamtsozialversicherungsbeiträge ein standardisiertes Informationssystem. Damit können Angaben
zum Einzug der Beitragsansprüche durch die Krankenkassen sowie zu etwaigen
Stundungs- und Niederschlagungsfällen dokumentiert werden.
15. Wie viele Insolvenzen hat es aufgrund des CGZP-Urteils bzw. infolge der
Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung gegeben,
und welche Instrumente wendet die Bundesregierung an, um
Verleihfirmen vor der Insolvenz zu schützen?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung waren routinemäßig in
71 Fällen Insolvenzprüfungen durchzuführen, da ein Insolvenzantrag vor der
beabsichtigten Betriebsprüfung gestellt wurde. Im Rahmen solcher
routinemäßiger Insolvenzprüfungen durch die Rentenversicherungsträger lässt sich
nicht nachvollziehen, ob die CGZP-Thematik für den Insolvenzantrag
ursächlich war. Dem GKV-Spitzenverband sind derzeit drei Insolvenzantragsverfahren
mit einem Beitragsausfallvolumen in Höhe von insgesamt 20 000 Euro bekannt,
für die die Beitragsnachforderungen aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP
ursächlich waren. In Härtefällen nutzen die Krankenkassen alle bestehenden
Möglichkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und dem Sozialgerichtsgesetz, um
unbillige finanzielle Schieflagen der betroffenen Unternehmen zu vermeiden.
Drucksache 17/8549 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Wie viele Stundungsanträge liegen bislang aufgrund der
Beitragsnachforderungen vor, und wie viele bzw. in welcher Höhe wurden diese Anträge
bereits genehmigt?
Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes liegen hierzu derzeit noch keine
vollständigen Angaben vor (vgl. Antwort zu Frage 14).
17. Von wie vielen Leiharbeitsunternehmen wurden infolge des CGZP-
Urteils wegen fehlender Korrekturen der Entgeltmeldungen
Säumniszuschläge erhoben, und wie hoch ist die Summe der erhobenen
Säumniszuschläge insgesamt?
Über die Summe der erhobenen Säumniszuschläge liegen nach Angaben der
Deutschen Rentenversicherung keine Daten vor.
18. Wie viele Entleihunternehmen mussten bisher als Bürge für insolvente
Verleihunternehmen haften, und in welcher Höhe wurden bisher
Sozialversicherungsbeiträge von Entleihunternehmen nachgefordert?
Nach den Angaben des GKV-Spitzenverbandes sind derzeit keine Fälle der
subsidiären Entleiherhaftung bekannt (vgl. auch Antwort zu Frage 14).
19. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Rentenversicherung bei den
Prüfungen infolge des CGZP-Urteils die Beitragsdifferenzen personenbezogen
anhand des jeweils konkret zu errechnenden individuellen Lohnanspruchs
der Leiharbeitskräfte ermittelt (bitte differenziert für die Verleihfirmen
mit Beitragsbescheid und für die geprüften Verleihfirmen ohne
Beitragsbescheid)?
20. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Rentenversicherung bei den
Prüfungen infolge des CGZP-Urteils anstelle des individuellen Lohnanspruchs
den maßgeblichen Lohnabstand im Rahmen eines „Stufenmodells“
ermittelt (bitte differenziert für die Verleihfirmen mit Beitragsbescheid und für
die geprüften Verleihfirmen ohne Beitragsbescheid)?
21. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Rentenversicherung bei den
Prüfungen infolge des CGZP-Urteils die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte
pauschal um einen feststehenden Prozentsatz erhöht (bitte differenziert
für die Verleihfirmen mit Beitragsbescheid und für die geprüften
Verleihfirmen ohne Beitragsbescheid)?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ist zur Anzahl der Fälle, in
denen die Beitragsdifferenzen individuell konkret, unter Berücksichtigung der
Verhältnisse beim einzelnen Arbeitgeber bzw. unter Berücksichtigung einer
Pauschale ermittelt wurden, im Einzelnen nichts bekannt, da hierüber keine
Daten erhoben werden.
Sämtliche Rentenversicherungsträger wenden regelmäßig die individuell-
konkrete Berechnungsform an. Für jeden einzelnen Leiharbeitnehmer werden
anhand des jeweils konkret zu errechnenden individuellen gesetzlichen
Lohnanspruchs die Beitragsdifferenzen ermittelt. Lassen sich die Equal-Pay-
Ansprüche der Leiharbeitnehmer nicht mit einem vertretbaren Aufwand bei den
Entleihern ermitteln, wird der Lohnabstand anhand der individuellen Verhältnisse
beim einzelnen Arbeitgeber ermittelt. Kann der individuelle
arbeitgeberspezifische Lohnabstand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt
werden, können die vom Verleiher tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte der
Leiharbeitnehmer nach vorheriger Zustimmung des prüfenden
Rentenversicherungsträgers pauschal um einen Prozentsatz erhöht werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/854922. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Rentenversicherung bei den
Prüfungen infolge des CGZP-Urteils aufgrund eines „unverhältnismäßigen
Aufwands“ zur Ermittlung der „Equal Pay“-Ansprüche auf eine
Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen verzichtet?
Die Deutsche Rentenversicherung hat in keinem Fall bei den Prüfungen infolge
des CGZP-Beschlusses aufgrund eines „unverhältnismäßigen Aufwands“ zur
Ermittlung der „Equal-Pay“-Ansprüche auf eine Nacherhebung von
Sozialversicherungsbeiträgen verzichtet.
23. Wird von den betroffenen Leiharbeitskräften das Einverständnis für das
Verfahren zur Ermittlung der „Equal Pay“-Ansprüche eingeholt, oder wie
werden sie über das Verfahren in Kenntnis gesetzt?
24. Werden die betroffenen Leiharbeitskräfte über die höheren
Sozialversicherungsansprüche, die infolge der Prüfung aufgrund des CGZP-Urteils
zustande gekommen sind, in Kenntnis gesetzt?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Das Verwaltungsverfahren bei einer Betriebsprüfung vollzieht sich beim
Arbeitgeber (hier: Verleiher). Es hat u. a. zum Gegenstand, zu ermitteln, was
Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge ist. Eine Information oder ein
Einverständnis der bei den betreffenden Arbeitgebern aktuell oder ehemals
Beschäftigten ist weder zur Durchführung noch zum Abschluss dieses
Verwaltungsverfahrens erforderlich. Soweit festgestellt wird, dass für einen
Beschäftigten Beiträge nachzuerheben waren, ist der Arbeitgeber zur Erstattung einer
Meldung verpflichtet. Den Inhalt der Meldung hat der Arbeitgeber der zu
meldenden Person in Textform mitzuteilen. Er ist außerdem verpflichtet, dem
Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle
im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell
erstellte Bescheinigung über diese Daten zu übergeben; bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten
Meldung auszustellen. Auf diese Verpflichtung des Arbeitgebers wird in den
Nachforderungsbescheiden gesondert hingewiesen.
25. Wie viele der vom CGZP-Urteil betroffenen Leiharbeitskräfte haben ihre
entstandenen Lohnansprüche gerichtlich eingeklagt, und wie viele dieser
Klagen sind positiv für die Leiharbeitskräfte entschieden worden?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Klagen erhoben und positiv
entschieden wurden. Entsprechende Daten werden in der vom Statistischen
Bundesamt jährlich erstellten Statistik der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht erfasst.
26. Werden die von betroffenen Leiharbeitskräften vor Gericht erfolgreich
eingeklagten Lohnansprüche vollständig auf das Arbeitslosengeld II
angerechnet bzw. erhöhen diese Ansprüche bei Arbeitslosigkeit das
Arbeitslosengeld I?
Wenn ja, ist dies aus Sicht der Bundesregierung gerecht?
Nicht ausgezahlte Lohnansprüche von Zeitarbeitnehmerinnen und
Zeitarbeitnehmern für Zeiten, in denen diese in der Vergangenheit ergänzend
Arbeitslosengeld II bezogen haben, gehen kraft Gesetzes bis zur Höhe des erbrachten
Arbeitslosengeldes II auf die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Drucksache 17/8549 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeüber, soweit sie nach den einschlägigen Regelungen des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wären. Darüber
hinausgehende Lohnansprüche (insbesondere Erwerbstätigenfreibeträge und
die den Bedarf übersteigenden Lohnanteile) gehen nicht auf die Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende über, sondern stehen der
Zeitarbeitnehmerin oder dem Zeitarbeitnehmer zu. Sofern diese Person zum Zeitpunkt der
Auszahlung Arbeitslosengeld II bezieht, wird diese Zahlung ebenso wie alle
anderen Mittelzuflüsse bei dem laufenden Arbeitslosengeld II unter
Berücksichtigung der Freibetragsregelungen als Einkommen berücksichtigt. Diese
Regelung ist sachgerecht, da das Arbeitslosengeld II dazu dient, den Lebensunterhalt
für den aktuellen Bedarfszeitraum (Kalendermonat) abzudecken.
Wenn die erstrittenen Lohnansprüche der Arbeitnehmerin oder dem
Arbeitnehmer tatsächlich (wenn auch nachträglich) zugeflossen sind, führen diese nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch aufgrund einer Neuberechnung zu einem
höheren Arbeitslosengeld.
Allgemeine Fragen zur Leiharbeitsbranche
27. Wie viele Beschäftigte gibt es derzeit in der Leiharbeitsbranche, und wie
viele dieser Leiharbeitskräfte beziehen aufstockende Leistungen aus dem
Zweiten bzw. Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB III)?
Im Juni 2011 waren in der Branche Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland
820 664 Personen sozialversicherungspflichtig und 58 676 ausschließlich
geringfügig beschäftigt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
können nur erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren mit
Wohnort in Deutschland erhalten. Im Juni 2011 gab es 58 971 Personen mit
Erwerbseinkommen aus sozialversicherungspflichtiger und 6 422 Personen mit
Erwerbseinkommen aus ausschließlich geringfügiger Beschäftigung, die
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bekommen haben. Bezogen auf
Beschäftigte in der gleichen Altersgruppe mit Wohnort in Deutschland belief
sich der Anteil bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf 7,2
Prozent und bei der ausschließlich geringfügigen Beschäftigung auf 11,7 Prozent.
Arbeitslosengeldempfänger nach dem SGB III können eine Beschäftigung nur
dann ausüben, wenn sie weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Informationen
darüber, wie viele solcher Arbeitslosengeldempfänger in der
Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt sind, liegen nicht vor.
28. Wie hoch waren jeweils die Summen der aufstockenden Leistungen aus
dem SGB II und SGB III, die Leiharbeitskräfte in den Jahren 2010 und
2011 erhalten haben?
Bei Geldleistungen für beschäftigte Arbeitslosengeld-II-Bezieher muss die
Bedarfsgemeinschaft betrachtet werden, weil Leistungen nicht nur für den
beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Bezieher, sondern auch für seine Angehörigen
anfallen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Angaben liegen
derzeit erst für das Jahr 2010 vor. Im Jahr 2010 gab es 51 595
Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem sozialversicherungspflichtigen und 6 530
Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem ausschließlich geringfügig
Beschäftigten in der Arbeitnehmerüberlassung. Das gesamte Leistungsvolumen
(einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) an diese Bedarfsgemeinschaften
belief sich 2010 auf 350 Mio. Euro für sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte bzw. 68 Mio. Euro für ausschließlich geringfügig Beschäftigte.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/854929. Wie viele deutsche Verleihfirmen haben derzeit eine befristete oder eine
unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (bitte
aufgeschlüsselt nach Regionaldirektionen und Art der Erlaubnis)?
Am 23. Januar 2012 gab es 18 404 deutsche Inhaber einer Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung, davon 8 992 mit einer unbefristeten Erlaubnis. Die
Verteilung der Erlaubnisinhaber nach den Regionaldirektionen der Bundesagentur für
Arbeit ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand: 23. Januar 2012
30. Wie viele ausländische Verleihfirmen haben derzeit eine befristete oder
unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (bitte differenziert
nach Ländern und Art der Erlaubnis)?
Am 23. Januar 2012 gab es 384 Inhaber einer Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung mit Sitz im Ausland, davon 145 mit einer unbefristeten Erlaubnis. Die
Verteilung der Erlaubnisinhaber nach Ländern ist der beigefügten Tabelle zu entnehmen:
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand: 23. Januar 2012
Regionaldirektionen Erlaubnisinhaber davon unbefristet
Nord 1 301 648
Niedersachsen-Bremen 2 191 1 182
Nordrhein-Westfalen 4 029 1 997
Hessen 1 620 711
Rheinland-Pfalz-Saarland 1 119 568
Baden-Württemberg 2 315 1 110
Bayern 3 155 1 404
Berlin-Brandenburg 983 427
Sachsen-Anhalt-Thüringen 935 537
Sachsen 756 408
Gesamt 18 404 8 992
Land Erlaubnisinhaber davon unbefristet
Österreich 104 49
Belgien 3 2
Zypern 3 1
Tschechien 5 0
Dänemark 2 1
Estland 1 0
Frankreich 39 30
Finnland 6 1
Liechtenstein 4 2
Großbritannien 73 30
Ungarn 18 0
Italien 1 0
Irland 6 4
Luxemburg 14 4
Litauen 5 0
Lettland 1 0
Niederlande 34 11
Portugal 2 1
Polen 50 7
Schweden 5 2
Slowakei 7 0
Slowenien 1 0
Gesamt 384 145
Drucksache 17/8549 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode31. In welcher Größenordnung nehmen Teilzeitbeschäftigung und Minijobs
in der Leiharbeitsbranche zu, und welche konkreten Zahlen liegen der
Bundesregierung diesbezüglich für die Jahre 2010 und 2011 vor?
Im Juni 2011 arbeiteten von den 820 664 sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten in der Arbeitnehmerüberlassung 71 476 oder 9 Prozent in einer
Teilzeitbeschäftigung. In der Gesamtwirtschaft ist der Anteil der Teilzeitbeschäftigung
mit 20 Prozent mehr als doppelt so groß. Außerdem gab es in der
Arbeitnehmerüberlassung 58 676 ausschließlich und 36 580 im Nebenjob geringfügig
Beschäftigte. Auf 100 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte kommen in der
Gesamtwirtschaft 27 geringfügig Beschäftigte im Vergleich zu 12 in der
Arbeitnehmerüberlassung. Im Vergleich zu 2010 hat in der Arbeitnehmerüberlassung
die sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung um 14 Prozent und die
im Nebenjob geringfügige Beschäftigung um 16 Prozent zugenommen,
während die ausschließlich geringfügige Beschäftigung um 1 Prozent abgenommen
hat.
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